Abtei lung I
A-1506/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
vertreten durch ...
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer (faktische Liquidation, Ermessens-
veranlagung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1506/2006
Sachverhalt:
A.
Die A. AG mit Sitz in ... bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
hauptsächlich die Durchführung von Finanzierungen und Anlage-
beratung in allen Sparten, die treuhänderische Verwaltung von
Vermögen aller Art, den An- und Verkauf von Wertschriften und Beteili-
gungen sowie den An- und Verkauf und die Vermittlung von Liegen-
schaften. Einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft ist X..
Da es die Gesellschaft und X. für die Geschäftsjahre 1990-1996 (bzw.
1998) trotz wiederholter Aufforderung der Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) unterlassen hatten, die Deklarationen nach
Formular 103 sowie die dazugehörenden Jahresrechnungen ein-
zureichen, fällte die ESTV wegen vorsätzlicher Steuergefährdung im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR 642.21) Bussen gegen
die Gesellschaft und X. aus.
B.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2000 forderte die ESTV X. noch einmal
"dringend" auf, die Jahresrechnungen wie auch das Formular 103 für
die Geschäftsjahre 1995-1999 einzureichen; ansonsten werde "eine
Steuerrechnung nach Ermessen" zugestellt. Nachdem das Amt für
Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons ... am 23. Juni
2000 – gestützt auf den Antrag der Steuerverwaltung des Kantons ... –
mit der Bitte um Zustimmung zum amtlichen Löschungsverfahren an
die ESTV gelangt war, stellte diese der A. AG Rechnung über den
Betrag von Fr. ....--. Die A. AG habe eine faktische Liquidation
vorgenommen, wobei mangels Mitwirkung der Steuerpflichtigen der
Liquidationsüberschuss nach Ermessen festzusetzen sei. Da bei einer
solchen Auflösung kein Liquidator zum Eintrag ins Handelsregister
bestimmt sei, hafteten die amtierenden Organe, hier also X.,
solidarisch für die Steuer bis zum Betrag des
Liquidationsüberschusses. Nach wiederholter Korrespondenz und
mehreren (telefonischen) Unterredungen stellte die ESTV am 10. Feb-
ruar 2005 ein Betreibungsbegehren gegenüber X. und erliess darauf
unter Bezugnahme auf die erwähnte Steuerrechnung vom 3. August
2000 am 16. März 2005 einen förmlichen Entscheid, in dem sie fest-
hielt, X. schulde der ESTV als einziger Verwaltungsrat der A. AG den
Verrechnungssteuerbetrag von Fr. ....-- sowie Betreibungskosten von
Fr. 200.--. Weiter wurde der von X. erhobene Rechtsvorschlag
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beseitigt. Eine dagegen gerichtete Einsprache hiess die ESTV am 13.
September 2005 teilweise gut und reduzierte den zu entrichtenden
Betrag auf Fr. ....--. Weiter stellte die ESTV fest, die Betreibung werde
mit Rechtskraft des Einspracheentscheids fortgesetzt.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob X. (Beschwerdeführer) am 10. Oktober
2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK). Er beantragte neben dem Rückzug der angehobenen
Betreibung, der Einspracheentscheid sei unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur nochma-
ligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2005
auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründung der Eingaben an die SRK wird – soweit erforder-
lich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG, SR
173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Re-
kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f.,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG exemplarisch konkre-
tisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezoge-
nes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des
vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. auch [anstelle vieler] BGE 129 I
232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, indem sie kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hin-
gegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegt (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3). Nimmt die Behörde zu entscheid-
wesentlichen Fragen – aus welchen Gründen auch immer – keine Stel-
lung, so ist das rechtliche Gehör verletzt und die Streitsache zur Wah-
rung des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges grundsätzlich zu-
rückzuweisen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1709 ff.).
2.1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses Ge-
setzes über die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine An-
wendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die all-
gemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermittlung
und betreffend das rechtliche Gehör (vgl. schon BGE 103 Ib 192 E. 3b;
vgl. auch schon PETER SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des
Bundes, Basel 1979, S. 51). Auch im Steuerverfahren kann aber die
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Anhörung von Parteien in bestimmten Fällen geboten sein, gehen
doch die direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrens-
garantien (insbesondere das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV) den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 1 VwVG vor (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Eine solche
Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet er-
scheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben,
zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (Entscheid der SRK
vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 69.7 E. , mit weiteren Hinweisen). Falls eine antizi-
pierte Beweiswürdigung ergibt, dass die angebotenen Beweise uner-
heblich sind oder sich der Sachverhalt auch sonst genügend ermitteln
lässt, darf auf angebotene Beweismittel verzichtet werden (Urteil des
Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar 20008 E. 2.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 5.1; MOSER, a.a.O., S. 122 ff. Rz. 3.68 ff.). Auf eine Parteibefragung
kann namentlich dann verzichtet werden, wenn sich daraus offensicht-
lich keine neuen Tatsachen ergeben würden bzw. davon auszugehen
ist, dass an einer mündlichen Befragung nichts anderes würde be-
hauptet werden, als was sich bereits aus den bisherigen Eingaben er-
gibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1599/2006 vom 10. März
2008 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 6. April 2000, veröffentlicht in
VPB 64.111 E. 5b).
2.1.3 Das Verfahren vor erster Instanz wird auch im Steuerrecht
grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 105). Demnach muss die ent-
scheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ord-
nungsgemäss Beweis führen. Hat eine der Untersuchungsmaxime un-
terworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abge-
klärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet das einen Be-
schwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG. Der Untersuchungsgrund-
satz wird indessen gerade im Steuerrecht dadurch eingeschränkt,
dass den Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden
(KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 107). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet
und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht allgemein festlegen.
Indes ist es anerkannt, dass die Steuerbehörde für die steuerbegrün-
denden Tatsachen den Nachweis zu erbringen hat, während dem
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Steuerpflichtigen der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die
Steuerschuld mindern oder aufheben ([anstelle vieler] Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2; Ent-
scheid der SRK vom 8. Juni 2006, veröffentlicht in VPB 70.85 E. 2e;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl. Zürich 2002, S. 454; vgl. auch unten E. 3.2).
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, wie aus den Akten eindeu-
tig hervorgehe, sei er sämtlichen Auflagen des Revisors um Einrei-
chung von Unterlagen jeweils nachgekommen und habe sämtliche
Geldflüsse lückenlos dokumentiert. Die Voraussetzungen einer Ermes-
sensveranlagung seien nicht gegeben. Auf die von ihm gemachten
Ausführungen betreffend Liegenschaften der B. AG sei nicht ein-
gegangen worden, und es sei die diesbezüglich beantragte Schätzung
unterblieben. Schliesslich würden über die verschiedenen Besprechun-
gen, welche mit der Steuerverwaltung stattgefunden hätten, keine Pro-
tokolle existieren und die ESTV habe dem im Einspracheverfahren ge-
machten Begehren um eine Vorladung nicht stattgegeben. Dergestalt
sei die notwendige Untersuchung nur unvollständig vorgenommen
worden und liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner damaligen Einsprache vom
11. April 2005 zwar in der Tat geltend gemacht, die ESTV habe den
Sachverhalt ungenügend abgeklärt und den Entscheid nur rudimentär
begründet. Mit diesen Vorbringen hat sich die ESTV in ihrem Einspra-
cheentscheid vom 13. September 2005 indessen auseinandergesetzt
und insbesondere aufgezeigt, dass und weshalb sie sich nach ihrer
Auffassung infolge Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen notwendi-
gen Unterlagen, insbesondere der Jahresrechnungen der A. AG, und
der weiteren Sachumstände veranlasst sah, eine mit Schreiben vom 6.
Juni 2000 ausdrücklich in Aussicht gestellte Ermessenseinschätzung
vorzunehmen. Im Rahmen ihrer Ausführungen hat sich die ESTV auch
dazu geäussert, weshalb sie die vom Beschwerdeführer beigebrachten
Unterlagen betreffend die Rechtsbeziehung der A. AG zu C. und der B.
AG als nicht weiterführend erachtete. Damit wurde der
Begründungspflicht (E. 2.1.1) Genüge getan. Das – etwas spitzfindige
– Vorbringen des Beschwerdeführers, er "sei den Auflagen des
untersuchenden Revisors um Einreichung von Unterlagen jeweils
immer nachgekommen", trifft im Übrigen allenfalls für die
Aufforderungen "des Revisors" zu, nicht aber für jene der ESTV
generell. Ob die ESTV zu Recht zu einer Ermessensveranlagung
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geschritten ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung (hierzu
sogleich) und nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Was das
Gesuch um Vorladung zu einer Besprechung im Einspracheverfahren
betrifft, so durfte eine solche in der vorliegenden Konstellation ange-
sichts der zahlreichen Korrespondenz ohne weiteres in antizipierter
Beweiswürdigung unterbleiben (vgl. oben E. 2.1.2), woran im Ergebnis
auch nichts ändert, dass sich der Einspracheentscheid zu dieser
Frage nicht ausdrücklich äussert. Was schliesslich die Rüge der unter-
lassenen Protokollierung der Besprechungen angeht, so erweist sich
diese als aktenwidrig, befinden sich doch sowohl bezüglich der
Besprechung vom 30. April 2001 als auch derjenigen vom 11. Oktober
2002 Besprechungsnotizen bei den Akten, aus denen hinreichend
hervorgeht, worüber anlässlich der Treffen gesprochen worden ist. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbe-
gründet. Der auf Rückweisung lautende Eventualantrag ist damit abzu-
weisen.
3.
3.1 Das Verrechnungssteuerrecht wird – mit Ausnahme des nunmehr
vor der Aufhebung stehenden Art. 38 Abs. 3 VStG (BBl 2007 2328) –
vom so genannten Selbstveranlagungsprinzip beherrscht. Die Steuer-
pflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrech-
nungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1
VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fäl-
ligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit
den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten
oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG).
Gemäss dem diese Verpflichtungen konkretisierenden Art. 21 Abs. 1
der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesge-
setz über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211) haben inländi-
sche Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haf-
tung unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der
Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Ab-
schrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung)
sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus
der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Ge-
neralversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fällig-
keit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jah-
resrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten (Art. 21 Abs. 1
VStV). Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der
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Jahresrechnung fällig oder nicht auf Grund der Jahresrechnung ausge-
richtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquida-
tionsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistun-
gen anderer Art), ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formu-
lar innert 30 Tagen nach Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der
Eidgenössischen Steuerverwaltung zu entrichten (Art. 21 Abs. 2 VStV).
Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die
30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder,
mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet
wird, zu laufen (Art. 21 Abs. 3 VStV). Wird die Jahresrechnung nicht
innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so
hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den
Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rech-
nungsabnahme mitzuteilen (Art. 21 Abs. 4 VStV). Diese Einreichungs-
bzw. Mitteilungspflichten gelten auch und selbst dann, wenn keine Di-
videnden oder andere steuerbare Leistungen ausgerichtet werden. Er-
folgt eine Liquidation der Gesellschaft, so sieht Art. 22 VStV spezifi-
sche Melde- und Abrechnungspflichten vor.
3.2 Art. 39 Abs. 1 VStG sieht neben den bereits aus Art. 38 VStG in
Verbindung mit Art. 21 f. VStV fliessenden Verpflichtungen vor, dass
der Steuerpflichtige der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuer-
pflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können,
nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und insbesonde-
re seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen muss. Er hat diese,
die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen. Ist das
Vorliegen einer der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung nach-
gewiesen, wofür nach der allgemeinen steuerrechtlichen Beweislast-
verteilung die ESTV beweisbelastet ist (vgl. oben E. 2.1.3), und macht
der Steuerpflichtige über das Ausmass der steuerbaren Leistungen
keine zuverlässigen Angaben, sind diese nach Ermessen festzuset-
zen. Dies ergibt sich implizit aus Art. 39 und 41 Bst. a VStG (Urteil des
Bundesgerichts vom 1. November 1974, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 44 S. 394 E. 1; Entscheid der
SRK vom 25. Juni 1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 922 E. 3a). Dabei
haben die Steuerbehörden auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und
auf das Verhalten des Steuerpflichtigen abzustellen. Sie müssen von
haltbaren Grundlagen ausgehen. Die Ermessenstaxation soll dem
wirklichen Sachverhalt möglichst nahe kommen. Fehlen schlüssige An-
haltspunkte, ist auf Erfahrungswerte abzustellen (Urteil des Bundesge-
richts vom 30. August 1988, veröffentlicht in ASA 57 S. 516 E. 2a, mit
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Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt,
obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen. Dabei hat er sich mit den Elementen der vor-
genommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und auf-
zuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren
Grundlagen beruht (vgl. zu der insoweit vergleichbaren Situation bei
der Mehrwertsteuer [anstelle vieler] Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1525/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4 und A-1527/28 vom
6. März 2008 E. 5). Bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolg-
ten Ermessenseinschätzung auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt auch im Verrechnungssteuerrecht – in Weiterführung der ständi-
gen Rechtsprechung der SRK – eine gewisse Zurückhaltung und setzt
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorin-
stanz, wenn dieser bei der Schätzung grössere Ermessensfehler un-
terlaufen sind (hierzu und zum Ganzen: Entscheid der SRK vom
27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 69.43 E. 4a, mit Hinweisen; vgl.
etwa für den Bereich der Mehrwertsteuer auch anstelle vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 1.3, mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem
Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gemäss
Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG unterliegen der Verrechnungssteuer insbe-
sondere die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der
von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach Art. 20 Abs. 1 VStV
gilt als steuerbarer Ertrag von Aktien dabei jede geldwerte Leistung
der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte
oder ihnen nahestehende Dritte, die nicht Rückzahlung der im Zeit-
punkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital
darstellen. Zu den geldwerten Leistungen in diesem Sinn gehören bei
Aktiengesellschaften neben den aufgrund eines entsprechenden Ge-
winnverteilungsbeschlusses ausgerichteten Dividenden allfällige au-
sserordentliche Ausschüttungen (Bonus usw.), Bauzinsen und Liquida-
tionsüberschüsse anlässlich der Auflösung der Gesellschaft.
4.2 Der verrechnungssteuerliche Liquidationsbegriff ist nicht im engen
zivilrechtlichen Sinn zu verstehen, sondern wirtschaftlich. Nach ständi-
ger Praxis ist die Verrechnungssteuer auf Liquidationsüberschüssen
denn auch nicht nur geschuldet, wenn die Gesellschaft förmlich nach
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den Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern
auch dann, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert
wird (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1999, veröffentlicht in ASA
68 S. 739 E. 4, mit Hinweisen). Eine faktische Liquidation liegt vor,
wenn die Gesellschaftsaktiven verwertet werden und der Erlös nicht
reinvestiert, sondern an die Anteilsinhaber verteilt wird (BGE 115 Ib
274 E. 10a). Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gesellschaft
sämtliche Aktiven entzogen werden; es reicht, wenn die Gesellschaft
ihrer wirtschaftlichen Substanz entleert wird (Entscheid der SRK vom
17. April 2001, veröffentlicht in VPB 65.113 E. 2b/aa). Nach der –
freilich nicht unumstrittenen – Rechtsprechung des Bundesgerichts ist
zur Annahme einer faktischen Liquidation auch nicht nötig, dass ein
Auflösungsbeschluss oder der Wille der Organe zur zivilrechtlichen
Liquidation der Gesellschaft vorliegt (BGE 115 Ib 274 E. 10; Entscheid
der SRK vom 17. April 2001, veröffentlicht in VPB 65.113 E. 2b/aa mit
Hinweisen auf die erwähnte Kritik; vgl. auch [kritisch] KALOYAN STOYANOV,
La créance d'impôt, in: OREF [éd.], Les procédures en droit fiscal, 829
ff., 835). Als Beginn der faktischen Liquidation ist der Zeitpunkt anzu-
nehmen, in dem in Würdigung der gesamten Umstände eine Vermö-
gensdisposition nicht mehr als geschäftliche Transaktion, sondern als
Aushöhlung der Gesellschaft bezeichnet werden muss (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts vom 9. Oktober 1989, veröffentlicht in ASA 58
S. 707 E. 2b; Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996, veröffentlicht in
ASA 70 S. 92 E. 3a). Eine faktische Liquidation liegt zwar nicht bereits
bei jedem geschäftsmässig nicht begründeten Aufwand (verdeckte Ge-
winnausschüttung an Aktionäre oder der Gesellschaft nahestehende
Dritte) vor. Ein solcher kann im konkreten Einzelfall aber gleichwohl ein
(erster) Schritt auf dem Weg zur faktischen Liquidation sein (Entscheid
der SRK vom 17. April 2001, veröffentlicht in VPB 65.113 E. 2c).
4.3 Die Verrechnungssteuerforderung entsteht unmittelbar von Geset-
zes wegen; sie ist eine so genannte obligatio ex lege (Entscheid der
SRK vom 3. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.59 E. 2b). Bei Kapi-
talerträgen ist dies in dem Zeitpunkt der Fall, in welchem die steuerba-
re Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG, 1. Satz). Wird – wie bei fak-
tischen Liquidationen – keine Fälligkeit bestimmt, so entsteht die Ver-
rechnungssteuerforderung mit der Ausrichtung des (eigentlich) der
Verrechnungssteuer unterliegenden Betrags (vgl. MICHAEL BEUSCH, in
Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über die Verrech-
nungssteuer, Basel etc. 2005, Rz. 38 zu Art. 12). Für die Bestimmung
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des Liquidationserlöses sind die den Anteilsinhabenden abgetretenen
Vermögenswerte zum Verkehrswert einzusetzen; von diesem Betrag
sind die Schulden der Aktiengesellschaft und das einbezahlte Aktien-
kapital abzuziehen (Entscheid der SRK vom 17. April 2001, veröffent-
licht in VPB 65.113 E. 2b/bb, mit Hinweisen).
4.4
4.4.1 Die ESTV hat die A. AG wie auch den Beschwerdeführer mehr-
mals erfolglos zur Einreichung von Unterlagen, nämlich der Jah-
resrechnungen, des Formulars 103, der Buchhaltung 1994 mit allen
Belegen, der Darlehensverträge und zur Offenlegung der Aktionärs-
verhältnisse, aufgefordert. In der Weigerung, diesen zulässigerweise
erfolgten Aufforderungen nachzukommen, liegt eine klare Verletzung
der Pflichten nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 VStV (E. 3.1) sowie des
Selbstveranlagungsprinzips im Allgemeinen, aus dem sich wie erwähnt
die Pflicht zur Einreichung aller Unterlagen, die für die Bestimmung
der Steuerpflicht und des Steuerobjekts erforderlich sind, ergibt
(E. 3.2). Vorliegend blieb der ESTV damit nichts anderes übrig, als die
Frage des Steuerobjektes aufgrund der vorhandenen Angaben und
Akten zu prüfen. Die ESTV stützte sich dabei namentlich auf die Mel-
dung des Handelsregisteramtes bzw. der kantonalen Steuerverwal-
tung, wonach die A. AG über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge.
Weiter stellte die ESTV auf das Schreiben des Vertreters der A. AG
vom 5. Oktober 2001 ab. Danach seien deren per Ende 1994 noch
vorhandenen Wertschriften verkauft worden und die Verkaufserlöse
seien (z.T.) der B. AG als Darlehen zur Verfügung gestellt worden,
welche diese in der Folge nicht zurückgezahlt habe und welche als
nicht mehr einbringbar und abzuschreiben zu erachten seien. Das
gleiche habe für die bilanzierten treuhänderischen Geldanlagen bei
Herrn C. (Verwaltungsrat der B. AG) zu gelten. Dieser sei schwer krank
und überschuldet (es lägen Verlustscheine gegen ihn vor). Einziges
Aktivum bilde noch ein Kontoguthaben von Fr. ... bei der Crédit Suisse.
4.4.2 Wie die ESTV im Einspracheentscheid zutreffend ausführt, hätte
die A. AG bzw. der Beschwerdeführer darlegen können, dass ge-
schäftsmässig begründete Aufwände zwischen 1995 bis 2000 die Ver-
luste verursacht hätten. Zu Recht hält die ESTV indessen fest, aus den
eingereichten Unterlagen der A. AG gehe einzig hervor, dass
Kapitalanlagen versilbert worden und zugunsten der B. AG
Geldüberweisungen erfolgt seien. Nicht zu beanstanden ist auch der
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Schluss, die Abschreibungen dieser Darlehen durch die A. AG seien
geschäftsmässig nicht begründet, weil für die Darlehen an die B. AG
keine speziellen Sicherheiten gefordert worden seien und
diesbezüglich keine Verlustscheine gegen diese vorgelegen hätten.
Nicht die Rede sein kann nämlich davon, die Geldflüsse seien unter
dem Aspekt von deren geschäftsmässiger Begründetheit lückenlos
dokumentiert. Gleiches gilt für die unbelegte Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe "alles versucht, um die Rückzahlung der
Darlehen an die B. AG zu erwirken". Der durch nichts belegte
pauschale Hinweis auf die Zahlungsunfähigkeit der B. AG und auf
gegenüber Herrn C. bestehende Verlustscheine vermag den
erforderlichen Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit
ebenfalls nicht zu erbringen. Folgerichtig ist angesichts dieser
Umstände und der Aktenlage sodann, dass die ESTV die Vermögens-
dispostionen nicht mehr als geschäftliche Transaktionen, sondern als
im Jahr 1995 beginnende, sukzessive faktische Liquidation qualifiziert
hat, während der die A. AG ihre Aktiven an ihre Aktionäre (deren
Nennung der Beschwerdeführer im Übrigen bis zu Letzt verweigert
hat) abgetreten hat (vgl. E. 4.1, 4.2; Entscheid der SRK vom 25. Juni
1996, veröffentlicht in ASA 65 S. 922 E. 3b).
4.4.3 Ist das Bestehen eines Steuerobjekts – nämlich eines steuerba-
ren Liquidationsüberschusses aufgrund einer faktischen Liquidation –
erstellt, so durfte und musste die ESTV angesichts der für die Steuer-
bemessung nötigen, von der Steuerpflichtigen jedoch nicht eingereich-
ten Angaben bzw. Unterlagen (siehe bereits E. 2.3, 4.4.1) den zu ent-
richtenden Verrechnungssteuerbetrag ermessensweise festsetzen
(oben E. 3.2; vgl. Entscheid der SRK vom 25. Juni 1996, veröffentlicht
in ASA 65 S. 922 E. 3c).
4.4.4 Was die Höhe der ermessensweise festgesetzten Steuerforde-
rung betrifft, so vermögen die pauschalen Vorbringen des bei zulässi-
ger Ermessenseinschätzung beweisbelasteten Beschwerdeführers
(vgl. oben E. 3.2) und auch der Nachweis bezahlter kantonaler Steu-
ern bzw. der direkten Bundessteuer diese nicht zu erschüttern.
4.4.5 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die ESTV
zu Recht von einer faktischen Liquidation der A. AG ausgegangen ist
und den zu entrichtenden Verrechnungssteuerbetrag zutreffend er-
mittelt hat.
5.
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5.1 Nach Art. 15 Abs. 1 Bst. a VStG haften die mit der Liquidation be-
trauten Personen für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person
solidarisch mit dieser bis zum Betrage des Liquidationsergebnisses.
Die Liquidatoren sind dabei auch dann haftbar, wenn die juristische
Person nicht formell aufgelöst, sondern bloss faktisch liquidiert worden
ist (BGE 115 Ib 274 E. 14b). Zu den Personen, die mit der Liquidation
betraut sind, gehören vorab die gesetzlich oder statutarisch bestellten
Organe, welche (mangels eines Generalversammlungsbeschlusses
über die Auflösung) die bloss faktische Liquidation durchführen (BGE
115 Ib 274 E. 14c).
5.2 Gemäss Art. 15 Abs. 2 VStG haften die Liquidatoren nur für Steu-
er-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung
entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt,
soweit sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststel-
lung und Erfüllung der Steuerforderung getan haben. Diese Bestim-
mung stellt gegenüber Art. 55 Abs. 1 OR (Geschäftsherrenhaftung)
strengere Anforderungen an den Exkulpationsbeweis; "alles Zumutba-
re" reicht über das hinaus, was die nach den Umständen gebotene
Sorgfalt verlangt. Um sich von der Liquidatorenhaftung zu befreien,
muss der Liquidator seine Aufgabe nach bestem Wissen und Gewis-
sen erfüllt und für die Sicherstellung und Bezahlung der Steuerforde-
rung alles getan haben, was vernünftigerweise verlangt werden kann.
An den Entlastungsbeweis sind höhere Anforderungen zu stellen,
wenn der Liquidator besondere berufliche Qualifikationen besitzt
(Rechtsanwalt, Notar, Ökonom, Bücherexperte usw.) und das Ge-
schäftsleben kennt (BGE 115 Ib 274 E. 14d; BGE 115 Ib 393 E. 4a; Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2; Ent-
scheide der SRK vom 10. Februar 2006, veröffentlicht in VPB 70.61
E. 2c; vom 14. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.15 E. 4a, je mit weite-
ren Hinweisen). In der Lehre wird daran anschliessend gar vertreten,
bei der Liquidatorenhaftung handle es sich im Ergebnis um eine reine
Erfolgshaftung, unabhängig von Schuld, Kausalität und Adäquanz
(THOMAS MEISTER, Haftungstatbestände im Schweizerischen Steuerrecht
– ein Überblick, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008 –
Best of zsis, Zürich 2008, S. 76).
5.3 Der Beschwerdeführer ist als einziger Verwaltungsrat Organ der A.
AG und gilt damit bei Bestehen einer faktischen Liquidation (vgl. oben
E. 4) von Vornherein als solidarisch haftender Liquidator im Sinne von
Art. 15 Abs. 1 VStG. Dass der hierfür nachweisbelastete Be-
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schwerdeführer, der als Inhaber eines Treuhandbüros über besondere
berufliche Qualifikationen im Sinn der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung verfügt, alles ihm Zumutbare zur Sicherstellung und
Bezahlung der Steuerforderung getan hätte, ist weder aus den Akten
ersichtlich noch wird es substanziiert geltend gemacht. Dies gilt insbe-
sondere für die durch nichts untermauerte Behauptung, der Beschwer-
deführer habe sich um die Rückzahlung der von der Gesellschaft un-
gesichert gewährten Darlehen bemüht (vgl. oben E. 4.4.2). Dem Be-
schwerdeführer ist damit der Exkulpationsbeweis nicht gelungen
(Art. 15 Abs. 2 VStG). An den massgeblichen Fragen vorbei zielen
schliesslich in Anbetracht der zutreffenden Annahme einer faktischen
Liquidation (oben E. 4.4.2) die Ausführungen, es sei angesichts des
noch auf dem Konto verbliebenen Betrags von Fr. ... kein Liquidations-
überschuss vorhanden. Damit hat die ESTV den Beschwerdeführer zu
Recht zur Bezahlung der im Übrigen masslich nicht umstrittenen Ver-
rechnungssteuerforderung herangezogen.
6.
Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die gegen ihn
erhobene, "schwer kreditschädigend[e]" Betreibung, da Rechtsmittel
aufschiebende Wirkung hätten und während der Hängigkeit der Be-
schwerde die Bezahlung der Steuerschuld nicht verlangt werden kön-
ne. Letzteres ist zwar durchaus zutreffend, und es ist der ESTV – an-
gesichts des hängigen Beschwerdeverfahrens, während dem die Be-
treibung nicht fortgesetzt werden kann – im Moment nicht möglich, ihre
Forderung zwangsvollstreckungsrechtlich durchzusetzen. Dass die
ESTV indessen zuerst einen rechtskräftigen Entscheid erwirken müss-
te, ehe sie die ihres Erachtens geschuldete Verrechnungssteuerforde-
rung auf dem Betreibungsweg geltend machen könnte, trifft nicht zu
und lässt sich auch Art. 45 Abs. 1 VStG nicht entnehmen. Die ESTV
war auch ohne rechtskräftigen Entscheid befugt, die Forderung in Be-
treibung zu setzen und den Rechtsvorschlag selbst zu beseitigen
(BGE 107 III 60; Entscheid der SRK vom 9. November 2004 [SRK
2003-169] E. 7; JEANNINE MÜLLER, in: Xavier Oberson/Pascal Hinny
(Hrsg.), Kommentar Stempelabgaben, Zürich 2006, Rz. 5-9 zu Art. 42
StG [entsprechend Art. 45 VStG]). Da die Forderung wie dargelegt zu
Recht besteht, ist auch die Beseitigung des Rechtsvorschlags zu be-
stätigen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2007 vom
19. September 2007).
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7.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen
und der Einspracheentscheid der ESTV zu bestätigen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden nach Art. 4 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 5'500.-- festgesetzt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet. Dem Beschwerdeführer als unterliegender
Partei steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw.
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'500.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ...
vom ... wird im Umfang von Fr. ....-- (zuzüglich gesetzlicher
Verzugszinsen sowie Betreibungskosten von Fr. 200.--) beseitigt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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