Abtei lung I
A-1511/2006
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Pascal Mollard, Richterin
Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Z._______ AG
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz,
betreffend
Mehrwertsteuer; Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (1/1998 -
3/2003).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ AG bezweckte insbesondere den Erwerb und die Verwal-
tung von Beteiligungen sowie die Übernahme und Durchführung von
Finanzgesellschaften im In- und Ausland, insoweit diese Bezug hatten auf
die Vorbereitung, den Bau, den Erwerb, den Betrieb, die Umwandlung oder
die Veräusserung von industriellen Unternehmen jeder Art. Zudem konnte
sie Aktien oder Obligationen oder andere Wertpapiere solcher Unterneh-
mungen erwerben, ihnen Kredite eröffnen oder Darlehen auf längere Zeit
gewähren, auch sich gegen Einlage von Kapital am Gewinn und Verlust
derselben als stiller Beteiligter, Kommanditär oder sonst interessieren. Die
X._______ AG bildete in der fraglichen Zeit die „X._______-Gruppe“ mit
folgenden Tochtergesellschaften: die A._______ AG, die B._______ AG,
die C._______ AG sowie die D._______ AG. Die X._______-Gruppe
machte von der mehrwertsteuerlichen Gruppenbesteuerung indes keinen
Gebrauch. Die X._______ AG war für ihre Tätigkeit vom 1. Januar 1998
bis 31. Dezember 2003 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Per 31. August 2003
fusionierte die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Be-
schwerdeführerin) mit der Y._______ AG, welche in die steuerlichen Rech-
te und Pflichten der Steuerpflichtigen eintrat.
B. An diversen Tagen im Dezember 2003 und Januar 2004 führte die ESTV
bei der Steuerpflichtigen eine Steuerkontrolle durch. Gestützt auf deren
Ergebnis erhob sie für die Jahre 1998 bis 2003 mit fünf Ergänzungsab-
rechnungen (EA) in der Zeit zwischen 18. Dezember 2003 und 4. März
2004 Steuernachforderungen im Gesamtbetrag von rund ... Franken zu-
züglich Verzugszins. Davon resultierten gesamthaft Fr. ... aus dem Vorhalt,
die Steuerpflichtige habe Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im
Ausland bezogen (im Wesentlichen von der X._______ ... GmbH), jedoch
weder deklariert noch versteuert.
C. In der Folge liess die Steuerpflichtige die Nachforderungen weitgehend
bestreiten und bezüglich der Dienstleistungsbezüge aus dem Ausland
geltend machen, die X._______ ... GmbH habe bezweckt, durch aktive
Marktbearbeitung in ... für die X._______-Gruppe einen neuen Absatz-
markt, insbesondere für Elektrizität, zu erschliessen. Weil die GmbH auf
dem ... Markt unbekannt gewesen sei, habe sie – um neue Kunden
akquirieren zu können – den von den vier Tochtergesellschaften der
Steuerpflichtigen zugekauften Strom teilweise unter den Gestehungs-
kosten verkaufen müssen. Die daraus folgenden Verluste hätten die
Gesellschafter der GmbH, darunter die Steuerpflichtige, im Verhältnis ihrer
Anteile am Stammkapital übernehmen müssen. Diese Verlustdeckung
durch die Steuerpflichtige sei kein Entgelt für den vorgehaltenen Dienst-
leistungsbezug. Es mangle überdies am Leistungswillen der X._______ ...
GmbH und entsprechend an einer Leistung und an deren wirtschaftlichen
Verknüpfung mit einem Entgelt. Ihre Zahlungen stellten reine Sanierungs-
beiträge dar und lösten deshalb keine Steuer aus.
3D. Mit Entscheid vom 2. Februar 2005 bestätigte die ESTV die Nachforderun-
gen im noch strittigen Umfang zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung
führte die Verwaltung im Wesentlichen an, die X._______ ... GmbH habe
in ... den Absatzmarkt exklusiv für die X._______-Gruppe aufgebaut, was
eine mehrwertsteuerliche Dienstleistung darstelle. Das Entgelt habe in der
Verlustdeckung durch die Steuerpflichtige bestanden. Liege ein Leistungs-
austausch vor, sei gleichzeitig ausgeschlossen, dass es sich um Sanie-
rungsbeiträge handle. Die GmbH habe ihren Sitz im Ausland, weshalb die
Steuerpflichtige Dienstleistungen aus dem Ausland bezogen habe, die es
zu versteuern gäbe. Am 7. März 2005 liess die Steuerpflichtige Einsprache
erheben und beantragen, den angefochtenen Entscheid – u. a. betreffend
die Dienstleistungsbezüge – aufzuheben, unter Berufung auf die bereits
bekannten Argumente.
E. Mit Einspracheentscheid vom 19. September 2005 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und bestätigte die Steuerforderungen im noch strittigen Ge-
samtbetrag zuzüglich Verzugszins. Die Begründung entsprach im Wesent-
lichen jener des Entscheides vom 2. Februar 2005.
F. Am 20. Oktober 2005 lässt die Steuerpflichtige gegen diesen Einsprache-
entscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Be-
schwerde einreichen und im Ergebnis beantragen, diesen im Umfang von
Fr. ... (Dienstleistungsbezug aus dem Ausland) unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge aufzuheben; die ESTV sei zu verpflichten, diesen Betrag
zuzüglich Vergütungszins seit 23. Februar 2005 „auf das Konto Nr. ... der
Y._______ AG bei der ...“ zu überweisen. Mit Vernehmlassung vom
7. Dezember 2005 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
G. Am 29. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrens-
beteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK sowie ans Bundesverwaltungs-
gericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das
Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell
4zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den
Einspracheentscheid vom 19. September 2005 frist- und auch formgerecht
angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und
grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die ESTV sei zu verpflichten, den
zurückgeforderten Betrag „auf das Konto Nr. ... der Y._______AG bei der
...“ zu überweisen, betrifft Modalitäten der Vollstreckung, die vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht justiziabel sind. Abgesehen von diesem Be-
gehren, im Falle einer Gutheissung der Beschwerde sei das Guthaben auf
das genannte Konto zu zahlen, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige Verord-
nung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetzgebung, soweit
er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001
bis 30. September 2003). Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor
Inkrafttreten des MWSTG zugetragen hat (1. Januar 1998 bis 31. Dezem-
ber 2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die Ver-
ordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994,
AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Be-
gründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen,
die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom 3. Mai 2007 E. 1.3; ANDRÉ
MOSER, in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidge-
nössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 1.8 f.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt erbrach-
ten Dienstleistungen sowie unter gewissen Umständen der entgeltliche
Dienstleistungsbezug aus dem Ausland (Art. 5 Bst. b und d MWSTG; Art. 4
Bst. b und d MWSTV).
2.2
2.2.1 Der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland ist mehrwertsteuerlich
wie folgt geregelt:
Nach dem MWSTG hat der Empfänger den Bezug einer Dienstleistung zu
versteuern, wenn er nach Art. 24 steuerpflichtig ist und sofern: a) es sich
um eine unter Art. 14 Abs. 3 fallende Dienstleistung handelt, die ein im
Inland nicht steuerpflichtiger Unternehmer mit Sitz im Ausland im Inland
erbringt, der nicht nach Art. 27 für die Steuerpflicht optiert; oder b) es sich
5um eine unter Art. 14 Abs. 1 fallende steuerbare Dienstleistung handelt,
die der Empfänger mit Sitz im Inland aus dem Ausland bezieht und zur
Nutzung oder Auswertung im Inland verwendet (Art. 10 MWSTG).
Laut MWSTV muss der inländisch ansässige Empfänger die steuerbare
Dienstleistung aus dem Ausland versteuern, wenn er sie zur Nutzung oder
Auswertung im Inland verwendet und sofern er nach Art. 18 steuerpflichtig
ist (Art. 9 MWSTV).
2.2.2 In der Verwaltungspraxis wird Näheres zum steuerbaren Dienstleistungs-
bezug und dessen Voraussetzungen, namentlich zur Nutzung und Auswer-
tung im Inland, festgelegt (betreffend MWSTG: s. Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer, Rz. 513; Merkblatt Nr. 6 über grenzüberschreitende
Dienstleistungen; Abgrenzung Lieferung/Dienstleistung, Ziff. 3.3; betreff-
end MWSTV: Merkblatt Nr. 13 über die Steuerbefreiung von bestimmten
ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienst-
leistungen vom 31. Januar 1997, Ziff. 9 bzw. Ziff. 1-6).
2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist das Kriterium der „Nutzung und Auswertung“
der Dienstleistung beim Bezug aus dem Ausland grundsätzlich in gleicher
Weise anzuwenden und auszulegen wie beim Dienstleistungsexport
(gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst. l MWSTV), wenn auch mit umgekehrten Vor-
zeichen. So werde beim Dienstleistungsexport für den Fall des ausländi-
schen Geschäfts- bzw. Wohnsitzes des Leistungsempfängers im Sinne
einer Vermutung – allenfalls zusammen mit anderen Hinweisen in Faktura-
kopien, Zahlungsbelegen, Vertragsschriften etc. – angenommen, die
Dienstleistung werde auch im Ausland verbraucht (d. h. dort zur Nutzung
oder Auswertung verwendet). Umgekehrt dürfe beim Dienstleistungsbezug
aus dem Ausland davon ausgegangen werden, die Dienstleistung werde in
der Schweiz zur Nutzung und Auswertung verwendet, wenn der Leistungs-
empfänger inländischen Geschäfts- bzw. Wohnsitz verzeichne (allenfalls in
Verbindung mit anderen Hinweisen; zum Ganzen: Entscheid der SRK vom
27. Juli 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.103 E. 2c/aa und E 2c/bb, mit zahlreichen Hinweisen auf die
Rechtsprechung; s. auch Entscheid der SRK vom 22. Mai 2001,
veröffentlicht in VPB 65.103 E. 8e). Allerdings sei diese Vermutung der
Nutzung und Auswertung der Dienstleistung nach dem Empfängerort
widerlegbar (Entscheid der SRK vom 27. Juli 2006, a.a.O., E 2c/bb;
Entscheid der SRK 2002-051 vom 30. Juni 2003 E. 2c, 3b).
2.3 Als Ort einer Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 der Ort,
an dem die Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit
oder eine Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird
(Erbringerortsprinzip als Regel; Art. 14 Abs. 1 MWSTG). Als Ort der nach-
folgend aufgeführten Dienstleistungen gilt der Ort, an dem der Empfänger
den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für
welche die Dienstleistungen erbracht werden (Empfängerortsprinzip als
Ausnahme): a) Abtretung und Einräumung von Immaterialgüter- und ähnli-
chen Rechten; b) Leistungen auf dem Gebiet der Werbung; c) Leistungen
von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Inkassobüros, Inge-
6nieuren, Studienbüros, Anwälten, Notaren (vorbehältlich Abs. 2 Bst. a),
Buchprüfern, Dolmetschern und Übersetzern, Managementdienstleistun-
gen sowie sonstige ähnliche Leistungen; d) die Datenverarbeitung, die
Überlassung von Informationen und ähnliche Dienstleistungen; e) Tele-
kommunikationsdienstleistungen; f) der gänzliche oder teilweise Verzicht,
eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben oder ein in diesem
Absatz genanntes Recht wahrzunehmen; g) der Personalverleih; h) Bank-,
Finanz- und Versicherungsumsätze, einschliesslich Rückversicherungsum-
sätze, ausgenommen die Vermietung von Schliessfächern (Art. 14 Abs. 3
MWSTG).
Nach der MWSTV wird der Ort einer Dienstleistung vorbehältlich hier nicht
interessierender Ausnahmen ebenfalls nach dem Erbringerortsprinzip
bestimmt (Art. 12 MWSTV).
2.4 Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlichkeit
stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen
Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 5 Bst. c MWSTG; Art. 4
Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwi-
schen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwert-
steuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehr-
wertsteuerverordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a cc).
Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Ver-
knüpfung gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P.
BAUMGARTNER, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und
8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung erfolgt nicht
in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen,
tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungs-
austauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend
erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a). Es genügt vielmehr, dass Leistung und
Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine
Gegenleistung auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer
Leistung eine erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach
den Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung
auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon
auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007, a.a.O, E. 2.2).
2.5 Auch die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen Gesellschaft und
Gesellschaftern hängt vom Vorhandensein eines mehrwertsteuerlichen
Leistungsaustausches nach den allgemeinen Regeln (E. 2.4 hievor) ab.
Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbei-
träge oder Gesellschaftereinlagen), die nicht gegen spezielle Entschädi-
gungen bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist gemäss Lehre
7und Rechtsprechung von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen.
Namentlich kommt kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zustan-
de bei der ordentlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5; Entscheide
der SRK 2003-164 vom 17. Oktober 2006 E. 2c und d, 2003-177 vom
27. März 2006 E. 2d/bb, 2002-153 vom 3. Mai 2005 E. 3b und c, Entscheid
der SRK vom 12. Oktober 2001, veröffentlicht in VPB 66.42 E. 5c/cc; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 422; vgl. auch JEAN-MARC
RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur
ajoutée, Lausanne 2000, S. 244).
Nach neuerer Rechtsprechung haben Kapitaleinlagen von Gesellschaftern,
mit welchen ein Aktionär eine Unternehmung über Eigenkapital finanziert
(gleich wie Darlehen eines Aktionärs, d.h. bei Finanzierung über Fremd-
kapital), anders als Spenden von Gesellschaftern grundsätzlich keine
verhältnismässige Vorsteuerkürzung im Sinne von Art. 38 Abs. 8 MWSTG
bzw. Art. 30 Abs. 6 MWSTV zur Folge. Denn Kapitaleinlagen (wie auch
Darlehen) stellten reine Finanzierungsmassnahmen dar, welche der
Gesellschaft die Ausübung ihrer Tätigkeit überhaupt erst erlauben. Im
Unterschied zu Subventionen und Spenden ergänzten sie nicht den
Umsatz der Gesellschaft, sondern stellten einzig den Finanzbedarf sicher
(BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.1, 7.2, 9.3; Urteil des Bundesgerichts
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.3). Dasselbe habe neben den
Kapitaleinlagen auch für Finanzierungen mittels anderer Gesellschafterbei-
träge wie Forderungsverzichten, Zinsverzichten, à-fonds-perdu-Zahlungen
usw. zu gelten (vgl. BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 3.2 und 3.4). Die genann-
ten Beiträge, welche zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führen, erfol-
gen unentgeltlich und stehen deshalb ausserhalb des Geltungsbereichs
der Mehrwertsteuer, soweit es sich nicht um Zahlungen gemäss Art. 18
Ziff. 19 MWSTG bzw. Art. 14 Ziff. 15 MWSTV handelt (betreffend
Kapitaleinlagen s. bereits Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006,
a.a.O., E. 2c und d).
So wird denn in der Literatur allgemein die Meinung vertreten, reine
Finanzierungs-, Verlustdeckungs- oder Sanierungsbeiträge und derglei-
chen wiesen keinen Entgeltscharakter auf (IVO P. BAUMGARTNER, ,
a.a.O., ad Art. 33 Rz. 41; DIEGO CLAVADETSCHER, , a.a.O., ad Art. 38
Abs. 8 Rz. 16; PIERRE-MARIE GLAUSER, Nouvelle jurisprudence concernant le
traitement des subventions au regard de la TVA, veröffentlicht in Der
Schweizer Treuhänder (ST) 4/99, S. 409 ff.), wenn sie in erster Linie da-
rauf abzielen, den wirtschaftlichen Fortbestand der Unternehmung sicher-
zustellen und nicht darauf, konkrete Leistungen abzugelten (DANIEL RIEDO,
Problemfall Subvention im Mehrwertsteuerrecht, veröffentlicht in Fest-
schrift SRK, Lausanne 2004, S. 131). Nicht anders hat es sich zu verhal-
ten, wenn solche unentgeltliche Beiträge an die Gesellschaft durch ihre
Gesellschafter erfolgen. Sie bleiben durch den Anwendungsbereich der
Mehrwertsteuer unerfasst.
83.
3.1 Gemäss Gesellschaftsvertrag der X._______ ... GmbH mit Sitz in ... ist
Gegenstand des Unternehmens der An- und Verkauf von elektrischer
Energie und anderen Energien wie Gas, Wärme etc. sowie der Handel mit
Energiedienstleistungen aller Art. In der fraglichen Zeit bildeten die
Beschwerdeführerin und ihre Tochtergesellschaften (A._______ AG,
B._______ AG, C._______ AG und D._______ AG) gleichzeitig
Gesellschafterinnen der X._______ ... GmbH. Die Beschwerdeführerin
besass 25% der Stammanteile. Die Aufgabe der X._______ ... GmbH
bestand nach Angaben der Verfahrensbeteiligten darin, durch aktive
Marktbearbeitung in ... der X._______-Gruppe einen neuen Absatzmarkt,
inbesondere für Elektrizität, zu erschliessen. Im „Memorandum of under-
standing“ vom 11. November 1998 gab sich die X._______-Gruppe vor,
die X.________ ... GmbH exklusiv mit der gemeinsam beschafften Energie
zu versorgen und diese damit in die Lage zu versetzen, marktfähige Ange-
bote abzugeben und kostendeckend zu arbeiten; trete dennoch eine Kos-
tenunterdeckung auf, würden die Beschwerdeführerin, die A._______ AG,
B._______ AG, C._______ AG sowie die D._______ AG diese
entsprechend ihrer Beteiligungsquote übernehmen (Memorandum, a.a.O.,
S. 2). Die GmbH belieferte am ... Strommarkt im Wesentlichen
Industriekunden und Weiterverteiler mit Energie und erwirtschaftete in den
Geschäftsjahren 1999/2000 und 2001/2002 Verluste, welche u. a. die
Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Stammanteile zu übernehmen
hatte. Die ESTV erhob darauf die Steuer zum Normalsatz, was zur noch im
Streit liegenden Nachforderung in Höhe von Fr. ... führte. In der Verlust-
deckung erblickt die Vorinstanz das Entgelt der Beschwerdeführerin für
steuerbare Dienstleistungen, welche diese von der X._______ ... GmbH
bezogen habe und darin bestanden hätten, in ... den Absatzmarkt exklusiv
für die X._______-Gruppe aufzubauen.
3.2
3.2.1 Da es sich bei dieser Art von Dienstleistungen, welche die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin vorhält, ganz offensichtlich um keine solchen handelt,
die (für die Zeit ab 1. Januar 2001) unter Art. 14 Abs. 3 MWSTG fallen, ist
für ihren steuerbaren Bezug aus dem Ausland in casu vorausgesetzt, dass
sie durch die Beschwerdeführerin im Inland genutzt oder ausgewertet
wurden (E. 2.2.1 hievor). Bei der Nutzung oder Auswertung handelt es sich
um eine unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung des steuerbaren Dienst-
leistungsbezugs aus dem Ausland. Weder die Vorinstanz noch die Be-
schwerdeführerin äussern sich dazu, weshalb sich das Bundesverwal-
tungsgericht zur diesbezüglichen Prüfung von Amtes wegen veranlasst
sieht.
3.2.2 Wollte mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, die Dienstleistung
der X._______ ... GmbH an die Beschwerdeführerin habe darin bestanden,
exklusiv für diese (und die übrigen Gesellschaften der X._______-Gruppe)
den Absatzmarkt ... zu erschliessen, damit sie ihren Umsatz habe erhöhen
können, dann ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Nutzung oder Auswertung
9im Inland stattgefunden hatte. Den Absatzmarkt ... erschloss die GmbH für
sich selbst, bestand ihre Tätigkeit doch im An- und Verkauf von
elektrischer Energie und anderen Energien wie Gas, Wärme etc. sowie im
Handel mit Energiedienstleistungen aller Art. Diese Tätigkeit übte sie
unbestrittenermassen selbständig und im eigenen Namen in ... aus. Die
Nutzung und Auswertung einer Markterschliessung erfolgte infolgessen in
... und nicht in der Schweiz. Wenn vom Absatz in ... wirtschaftlich auch die
anderen Mitglieder der X._______-Gruppe (bzw. die Gesellschafterinnen
der X._______ ... GmbH) profitierten, dann lag dies im Beteiligungs-
verhältnis begründet und löste für sich noch keine Dienstleistung an die
Beschwerdeführerin als Gesellschafterin aus (vgl. E. 3.3 hienach). Nicht
anders verhält es sich mit der beabsichtigten Umsatzsteigerung durch die
Markterschliessung. Zunächst einmal erschloss die GmbH den ... Markt
wiederum für den eigens und selbständig erzielten Umsatz mit Energie.
Überdies handelte es sich, wie die Vorinstanz selbst betont, bei der
Beschwerdeführerin um eine reine Holdinggesellschaft, die selbst weder
Energie produzierte noch damit handelte (solches hätte auch dem be-
schwerdeführerischen Gesellschaftszweck widersprochen [vgl. Sachver-
halt A hievor]). Als Energielieferantinnen der X._______ ... GmbH traten
vielmehr die selbständigen Tochtergesellschaften der Beschwerdeführerin
auf. Eine eigentliche Erhöhung des Umsatzes mit Energie konnte folglich
bei der Beschwerdeführerin gar nicht stattfinden mit der Folge, dass auch
diesbezüglich eine Nutzung und Auswertung im Inland fehlte. Wenn eine
Umsatzsteigerung der GmbH in ... sich positiv auf die Beschwerdeführerin
als deren Gesellschafterin auswirkte, dann liegen die Gründe wiederum im
Beteiligungsverhältnis und nicht in einem Dienstleistungsbezug.
Wäre vorliegend überhaupt von Dienstleistungen an die Beschwerdefüh-
rerin auszugehen, wie sie von der ESTV geltend gemacht werden, dann ist
aufgrund der Aktenlage folglich erstellt, dass sie in Deutschland und nicht
im Inland zur Nutzung und Auswertung verwendet wurden. Weder aus den
gesetzlichen Vorschriften noch aus der Verwaltungspraxis (s. E. 2.2.1 und
2.2.2 hievor) lässt sich Gegenteiliges ableiten. Die Vermutung, wonach die
behaupteten Dienstleistungen am Sitz der Beschwerdeführerin, also im In-
land, genutzt oder ausgewertet gelten (vgl. E. 2.2.3 hievor), hat als wider-
legt zu gelten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des steuerbaren Dienst-
leistungsbezugs aus dem Ausland sind nicht erfüllt.
Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen. Die Steuer ist
im umstrittenen Umfang der Beschwerdeführerin zuzüglich Vergütungszins
in Folgeleistung des Art. 48 Abs. 4 MWSTG bzw. Art. 39 Abs. 4 MWSTV
zurückzubezahlen.
3.3 Die Beschwerde wäre auch unter einem anderem Gesichtspunkt gutzu-
heissen.
Erklärtes Ziel für die X._______ ... GmbH war, die unverzügliche
Marktpräsenz in ... und wettbewerbsfähige Preise zu erzielen. Mit der
gemeinsamen Beschaffung der Energie durch die X._______-Gruppe
sollte die GmbH in die Lage versetzt werden, marktfähige Angebote an ...
10
Kunden abzugeben und kostendeckend zu arbeiten. Für den Fall, dass die
GmbH dennoch Verluste erwirtschaftete, waren deren Gesellschafterinnen
gehalten, diese zu decken (E. 3.1 hievor; Memorandum, a.a.O., S. 2; vgl.
Beschwerdebeilage 27). So hat die Beschwerdeführerin (und die anderen
Gesellschafterinnen der GmbH) mittels „nicht rückzahlbaren Zuschüssen“
(s. Vereinbarung zwischen der GmbH und deren Gesellschafterinnen vom
31. März 2000) die in Rede stehenden Verluste der GmbH übernommen
(vgl. Vernehmlassungsbeilage 3).
Die fraglichen Zuschüsse stellten reine Finanzierungsmassnahmen der
Beschwerdeführerin als Gesellschafterin dar, welche der X._______ ...
GmbH die Ausübung und Fortführung ihrer Tätigkeit (Umsatz mit Energie)
überhaupt erst ermöglichten. Weder ergänzten sie den Umsatz der GmbH
noch hatten sie Leistungen irgendwelcher Art an die Beschwerdeführerin
als Gesellschafterin abgegolten, sondern stellten einzig den Finanzbedarf
der GmbH sicher (E. 2.5 hievor). Insbesondere kann nicht gesagt werden,
die GmbH habe der Beschwerdeführerin eine Dienstleistung erbracht,
indem sie den ... Markt erschloss oder dank der Verlustübernahmen mit
der Erschliessung weiterfahren konnte. Die X._______ ... GmbH, welche
am ... Markt als selbständige Energielieferantin auftrat, tat dies in erster
Linie für sich selbst und ihre eigene Umsatzsteigerung (E. 3.2.2 hievor).
Selbstverständlich lag eine Fortführung der Tätigkeit der X._______ ...
GmbH im ureigensten wirtschaftlichen Interesse der Beschwerdeführerin.
Die Erfüllung dieses Interesses lag vorliegendenfalls aber einzig im
Gesellschafterverhältnis begründet, erschöpft sich darin und vermochte für
sich noch keine mehrwertsteuerliche Leistung zu begründen (vgl. E. 3.2.2
hievor). Die Beschwerdeführerin deckte die Verluste der GmbH nicht im
Austausch mit einer Leistung im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Ein
Dienstleistungsbezug aus dem Ausland, wie ihn die ESTV der
Beschwerdeführerin vorhält, fand nicht statt.
Dass die Beschwerdeführerin (und die anderen Gesellschafterinnen) die
Verlustdeckung über ein Darlehen eines Dritten vorfinanzierte (s. Verein-
barung zwischen der GmbH und deren Gesellschafterinnen vom 31. März
2000), ändert an diesem Ergebnis ebenso wenig wie der Umstand, dass
die GmbH einen Zuschuss für „Marketingaktivitäten“ in Rechnung stellte
(Vernehmlassungsbeilage 5). Auf diese unrichtige Bezeichnung kann nicht
abgestellt werden, nachdem erstellt ist, dass die GmbH in ... den Umsatz
mit Energie als unabhängige Unternehmung erzielte (E. 3.1 und 3.2.2
hievor) und folglich der Beschwerdeführerin bezüglich dieses Umsatzes
keinerlei Marketing-Dienstleistungen erbrachte.
3.4 Erfolgte im vorliegenden Fall die Verlustfinanzierung durch die Beschwer-
deführerin unentgeltlich (E. 3.3 hievor), steht gleichzeitig fest, dass sie
nicht in einem mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, welcher ein un-
abdingbares Tatbestandsmerkmal für die Steuerbarkeit von Dienstleistun-
gen darstellt (E. 2.4 und 2.5 hievor), erfolgte. Auf die Ausführungen der
Verfahrensbeteiligten zum Leistungsaustausch und dessen Voraussetzun-
gen braucht vorliegend deshalb nicht näher eingegangen zu werden. An-
gemerkt sei an dieser Stelle lediglich, dass im Lichte der voranstehenden
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Erwägungen die Beschwerdeführerin teils überzeugend darlegt, es mangle
an einer Leistung der X._______ ... GmbH an sie sowie an einem ent-
sprechenden mehrwertsteuerlichen Entgelt.
3.5 Folglich ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, so-
weit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind weder der
Beschwerdeführerin noch der ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss (Fr. 7'000.--) ist nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von antragsgemäss insgesamt Fr. 8'600.-- (inkl. Mehrwert-
steuer) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird, und der Einspracheentscheid der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung vom 19. September 2005 aufgehoben.
2. Weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz werden Verfahrens-
kosten auferlegt. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 7'000.-- wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerde-
führerin zurückerstattet.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 8'600.-- zulasten der ESTV zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr.) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30 Tagen seit
der Eröffnung mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
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Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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