B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1513/2019
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance Human Resources,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Lohnentwicklung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit dem (…) 2016 bei den Schweizerischen Bundes-
bahnen SBB als Transportpolizistin. Ihr Jahreslohn wurde im Arbeitsvertrag
vom (…) 2016 auf Fr. 73'000.– festgesetzt. Des Weiteren wurde darin fest-
gehalten, dass die individuelle Lohnanpassung erstmals per 1. Mai 2017
vorgenommen werde.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2017 informierte die Korpsleitung A._______
über die Einführung eines neuen Lohnsystems, wonach die Anfangslöhne
von Transportpolizisten und –polizistinnen zukünftig abhängig vom Alter
festgesetzt würden. Da die Anpassung der bisherigen Jahreslöhne an das
neue Lohnsystem rückwirkend per 1. Januar 2017 gewährt werde, erhöhe
sich der Jahreslohn von A._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis 30. April 2017 auf Fr. 75'000. Ab dem 1. Mai 2017 stehe ihr unter Be-
rücksichtigung der Personalbeurteilung ein Jahreslohn in Höhe von
Fr. 75'002.– zu.
C.
A._______ wandte sich in der Folge an ihre Vorgesetzten sowie anschlies-
send mit Schreiben vom 7. Juni 2018 an die Abteilung Human Resources
der SBB und ersuchte um erneute Überprüfung ihrer Lohnentwicklung. Ge-
mäss ihren Berechnungen sei ihr Jahreslohn per 1. Mai 2017 auf
Fr. 76'502.– festzusetzen, da nebst der Einführung des altersabhängigen
Lohnsystems auch ihre Personalbeurteilung lohnwirksam sei.
D.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 informierten die SBB A._______ über die
Grundsätze des altersabhängigen Lohnsystems und hielten an ihrer Lohn-
berechnung fest.
E.
Auf Antrag von A._______ erliessen die SBB am 25. Februar 2019 eine
beschwerdefähige Verfügung. Darin hielten sie fest, dass der Jahreslohn
von A._______ ab dem 1. Mai 2017 Fr. 75'002.– betrage.
Die SBB äusserten sich zunächst zu den Gründen, welche zur Einführung
der altersabhängigen Anfangslöhne geführt haben. Im Rahmen eines um-
fassenden Lohnvergleichs hätten sie festgestellt, dass die Transportpolizei
eines der wenigen Polizeikorps sei, welche ihre Anfangslöhne unabhängig
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vom Alter festlegen würden. Mit der per 1. Mai 2017 eingeführten altersab-
hängigen Lohnsystematik würden sich die Anfangslöhne nun zwischen
Fr. (…) (Alter 21) und Fr. (…) (Alter 35) bewegen. Für die Einführung dieses
neuen Systems hätten sie sich bewusst für den 1. Mai 2017 entschieden,
da in diesem Zeitpunkt die jährlichen Lohnerhöhungen aufgrund der Per-
sonalbeurteilungen bekannt seien. Damit kein Arbeitnehmer durch die Ein-
führung des neuen Lohnsystems benachteiligt werde, hätten sie zudem
beschlossen, dass der jeweils höhere Jahreslohn (Jahreslohn gemäss al-
tersabhängigem Lohnsystem / Jahreslohn gemäss der Personalbeurtei-
lung) per 1. Mai 2017 ausbezahlt werde. Die Lohnberechnung gestützt auf
das altersabhängige Lohnsystem habe für A._______ einen Lohn in Höhe
von Fr. 75'000.– ergeben, weshalb ihr per 1. Mai 2017 gestützt auf ihre
Personalbeurteilung der höhere Jahreslohn von Fr. 75'002.– gewährt wor-
den sei. A._______ habe somit per 1. Mai 2017 die individuelle Lohnerhö-
hung erhalten. Als Zeichen der Wertschätzung sei den Arbeitnehmern so-
dann die Differenz zwischen dem bisherigen und neu berechneten An-
fangslohn rückwirkend gewährt worden, weshalb der Jahreslohn von
A._______ für die Monate Januar bis April 2017 auf Fr. 75'000.– angeho-
ben worden sei.
F.
Gegen diese Verfügung der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 28. März
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die Vo-
rinstanz sei zu verpflichten, ihren Jahreslohn auf Fr. 77'002.– festzusetzen
und die seither entstandene Lohndifferenz rückwirkend auszuzahlen. Zur
Begründung führt sie aus, die Berechnungsweise der Vorinstanz lasse sich
nicht auf eine rechtliche Grundlage stützen. Vielmehr müsse die altersab-
hängige Lohnerhöhung zur bestehenden individuellen Lohnerhöhung hin-
zugerechnet werden. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:
Anfangslohn Fr. 73'000.–
Lohnerhöhungen Fr. 2'000.– (gemäss altersabhängigem Lohnsystem)
Fr. 2'002.– (gemäss Personalbeurteilung)
Jahreslohn Fr. 77'002.–
Ausnahmen vom Anspruch auf individuelle Lohnmassnahmen per
1. Mai 2017 seien nur in den Fällen gemäss Anhang A Bst. d der Weisung
K 140.1 zu gewähren. Ein solcher Fall bestehe vorliegend nicht.
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G.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass es in ihrer
Disposition stand, wann und ob überhaupt sie ein altersabhängiges Lohn-
system einführe. Es könne ihr nun nicht zur Last gelegt werden, dass sie
zu Gunsten der Arbeitnehmer entschieden habe, die mit der Einführung
des neuen Lohnsystems verbundenen Lohnerhöhungen bereits rückwir-
kend per 1. Januar 2017 zu gewähren. Hätten sie erst per 1. Mai 2017 –
nachdem die individuellen Lohnerhöhungen bekannt gewesen seien – das
neue Lohnsystem umgesetzt, so wäre es zu keinerlei Diskussionen gekom-
men, da in diesem Fall eine altersabhängige Lohnanpassung nicht mehr
hätte vorgenommen werden müssen. Ohnehin sei die mit der Einführung
der altersabhängigen Anfangslöhne verbundene Lohnerhöhung als unter-
jährige Lohnerhöhung gemäss der Weisung K 140.5 zu qualifizieren, wes-
halb kein Anspruch auf eine individuelle Lohnerhöhung bestanden habe.
H.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom
13. Juni 2019 an ihren Anträgen fest und betont, dass für die Verrechnung
der altersbedingten systematischen Lohnerhöhung mit der individuellen
leistungsabhängigen Lohnerhöhung keine rechtliche Grundlage bestehe.
Diese Vorgehensweise sei weder im Sinne der Gleichbehandlung noch der
Personalentwicklung.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen eines Arbeitgebers im Sinne von Art. 3 des Bundesperso-
nalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) können gemäss Art. 36 Abs. 1 BPG und
Ziff. 183 des Gesamtarbeitsvertrags der Vorinstanz vom 9. Dezember
2014 (GAV SBB 2015) mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (der zwischenzeitlich am 1. Mai 2019 in Kraft getre-
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tene GAV SBB 2019 vom 26. November 2018 ist auf die vorliegend ange-
fochtene Verfügung nicht anwendbar, vgl. dazu Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-3317/2018 vom 29. Mai 2019 E. 4.2).
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung (vgl.
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]), die von
einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG erlassen wurde.
Da die Beschwerdeführerin nicht die konkrete Bemessung eines leistungs-
abhängigen Lohnanteils als Folge der Leistungsbeurteilung im Sinne eines
Werturteils beanstandet (vgl. Urteil des BVGer A-7939/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 1.1.4), liegt vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1
Bst. c VGG und Art. 36a BPG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin beansprucht ab dem 1. Mai 2017 einen Jahres-
lohn von Fr. 77'002.–. Sie begründet den geforderten Betrag damit, dass
die mit der Einführung des altersabhängigen Lohnsystems verbundene
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Lohnerhöhung von Fr. 2'000.– zur individuellen Lohnerhöhung von
Fr. 2'002.– hinzugerechnet werden müsse.
3.1 Um ihre Arbeitgeberattraktivität zu erhöhen, fasste die Vorinstanz im
Frühjahr 2017 den Beschluss, die Anfangslöhne von Transportpolizisten
und –polizistinnen ab dem 1. Mai 2017 nach deren Lebensalter festzuset-
zen. Vor der Einführung des altersabhängigen Lohnsystems belief sich der
Anfangslohn aller Transportpolizisten und –polizistinnen auf jährlich
Fr. (…).–. Unter dem neuen Lohnsystem bewegen sich die Anfangslöhne
zwischen Fr. (…) (Alter 21) und Fr. (…) (Alter 35), wobei pro Altersjahr eine
Abstufung von Fr. 400.– erfolgt. Ferner kommen pro Erfahrungsjahr zu-
sätzlich Fr. 400.– hinzu.
3.2 Ziff. 83 GAV SBB 2015 normiert die Grundsätze der individuellen Loh-
nentwicklung. Demnach werden die individuellen Lohnanpassungen jähr-
lich per 1. Mai vorgenommen (Abs. 1). Diese werden abhängig vom Anfor-
derungsniveau, von der Lage des Lohns im zutreffenden Lohnspektrum,
vom Gesamtergebnis der Personalbeurteilung sowie von der zwischen den
Vertragsparteien des GAV SBB jährlich ausgehandelten Summe für indivi-
duelle Lohnerhöhungen festgelegt (Abs. 3). Eine detailliertere Regelung
findet sich in der internen Weisung "Bezüge des Personals" K 140.3. Nach
Ziff. 3.2.4 der Weisung darf auf eine individuelle Lohnerhöhung nur in den
Ausnahmefällen gemäss Anhang A verzichtet werden. Ein solcher Ausnah-
mefall liegt etwa vor, wenn die Vorinstanz eine unterjährige Lohnerhöhung
ausserhalb der jährlichen Lohnrunde per 1. Mai und unabhängig von einem
Wechsel der Funktion oder des Anforderungsniveaus gewährt (vgl. Wei-
sung "Unterjährige Lohnerhöhungen GAV" K 140.5).
3.3 Nachdem die individuellen Lohnerhöhungen per 1. Mai 2017 bekannt
waren, berechnete die Vorinstanz die Jahreslöhne gestützt auf das alters-
abhängige Lohnsystem. Für die damals (…)-jährige Beschwerdeführerin
ergab sich ein Jahreslohn von Fr. 75'000 (Fr. 74'600 zuzüglich Fr. 400.– für
ein Erfahrungsjahr). Die Vorinstanz stellte gemäss ihrem Beschluss auf
den höheren Betrag (Jahreslohn gemäss altersabhängigem Lohnsystem /
Jahreslohn gemäss der Personalbeurteilung) ab und gewährte der Be-
schwerdeführerin somit gestützt auf deren Personalbeurteilung per 1. Mai
2017 einen Jahreslohn in Höhe von Fr. 75'002.–. Zusätzlich bezahlte ihr
die Vorinstanz im Juli 2017 für die Monate Januar bis April 2017 rückwir-
kend die Lohndifferenz zwischen Fr. 73'000.– und Fr. 75'000.– nach. Mit
dieser Lohnnachzahlung beabsichtigte die Vorinstanz, den in diesen Mo-
naten noch zu tiefen Jahreslohn der Beschwerdeführerin an das neue
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Lohnsystem anzupassen. Zu einem Widerruf ihres ersten Beschlusses,
welcher sich auf die Umsetzung der Lohnanpassung ab dem 1. Mai 2017
bezog, kam es dadurch hingegen nicht. Dem Beschluss zufolge setzte eine
solche Lohnanpassung voraus, dass der Jahreslohn des betroffenen Ar-
beitnehmers ausserhalb des seinem Alter entsprechenden Lohnniveaus
lag. Dies traf auf den Jahreslohn der Beschwerdeführerin gerade nicht zu.
Vielmehr führte die von der Vorinstanz per 1. Mai 2017 bereits gewährte
persönliche Lohnerhöhung zum Verlust des Anspruchs auf altersabhän-
gige Lohnanpassung.
Da die Beschwerdeführerin – wie gesehen – die persönliche Lohnerhö-
hung erhalten hat, braucht auf das Argument, es handle sich bei der alters-
abhängigen Lohnanpassung um eine unterjährige Lohnerhöhung im Sinne
der Weisung K 140.5 – weshalb auf eine persönliche Lohnerhöhung auch
hätte verzichtet werden dürfen – nicht eingegangen zu werden.
3.4 Die Beschwerdeführerin rügt, die Berechnungsweise der Vorinstanz
entspreche weder dem Grundsatz der Gleichheit noch jenem der Perso-
nalentwicklung. Vielmehr würden dadurch jene Arbeitnehmer diskriminiert,
welche sich in der Vergangenheit durch gute Leistungen ausgezeichnet
und entsprechend eine höhere Lohnentwicklung zu verzeichnen hätten.
3.4.1 Wie gesehen, erfolgte die Lohnerhöhung der Beschwerdeführerin per
1. Mai 2017 ausschliesslich – unabhängig von der Änderung der Anfangs-
löhne der Transportpolizisten und –polizistinnen – aufgrund ihrer guten
Leistungen, wie dies Ziff. 83 GAV SBB 2015 vorschreibt. Dadurch ist die
Beschwerdeführerin etwa im Vergleich mit jenen Arbeitnehmern, welche
am 1. Mai 2017 noch keine individuelle Lohnentwicklung vorwiesen, aber
gestützt auf das neue Lohnsystem ebenfalls eine Lohnerhöhung erhielten,
schlechter gestellt. Es fragt sich daher, ob diese Schlechterstellung zuläs-
sig ist.
3.4.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbe-
handlung ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Unglei-
ches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016
Rz. 495; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 654). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behand-
lung wird namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentli-
chen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein
vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,
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Seite 8
oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Ver-
hältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. BGE 140 I 201 E. 6.5.1,
139 V 331 E. 4.3 und 135 V 361 E. 5.4.1; Urteile des BVGer A-6812/2014
vom 7. Juli 2015 E. 5.2 und A-5614/2013 vom 2. April 2014 E. 5.4.2). Den
Gleichbehandlungsgrundsatz hat auch die Vorinstanz zu beachten, soweit
sie – wie vorliegend – staatliche Aufgaben wahrnimmt bzw. als öffentlich-
rechtliche Arbeitgeberin handelt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer
A-617/2018 vom 21. Februar 2019 E. 6.2 und A-5493/2017 vom 6. Dezem-
ber 2018 E. 7.1; ferner [mit Bezug auf Art. Art. 8 Abs. 1 BV] etwa Urteil des
BVGer A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1 f.).
3.4.3 Im Zusammenhang mit dem Erlass von neuen oder der Modifizierung
von bestehenden Besoldungsordnungen hat das Bundesgericht allgemein
anerkannt, dass gewisse Lohnungleichheiten kaum gänzlich vermieden
werden können; sie dürfen bis zu einem gewissen Mass in Kauf genommen
werden. Als zulässig gilt insbesondere, den bereits im Dienst stehenden
Beamten nach Inkrafttreten der revidierten Besoldungsordnung gewisse
Vorteile zu erhalten und die einschränkenden Vorschriften nur auf das neu
eingestellte Personal anzuwenden. Umgekehrt liegt es im Rahmen der Ge-
staltungsfreiheit, Vorteile vor allem dem neu einzustellenden Personal zu-
kommen zu lassen – so etwa wenn der Arbeitgeber veränderten Marktver-
hältnissen durch eine günstigere Besoldungsregelung Rechnung tragen
will – solange die Unterschiede in der Besoldung kein unvertretbares Mass
annehmen (BGE 118 Ia 245 E. 5d; Urteile des BGer 2P.41/2004 vom
21. Juni 2004 E. 3.3 und 2P.10/2003 vom 7. Juli 2003 E. 3.4).
3.4.4 Nach den Darstellungen der Vorinstanz hat sie die Anfangslöhne von
jungen Transportpolizisten und –polizistinnen angepasst, um so ihre Arbeit-
geberattraktivität zu steigern, zumal ein umfassender Lohnvergleich ge-
zeigt habe, dass ein Grossteil der anderen Polizeikorps altersabhängige
Anfangslöhne gewähren würden. Das neue Lohnsystem bezweckt somit,
den Marktverhältnissen durch Erhöhung der Anfangslöhne junger Trans-
portpolizisten und –polizistinnen Rechnung zu tragen, während bei Arbeit-
nehmern, welche bereits aufgrund ihrer persönlichen Lohnentwicklung ein
entsprechend höheres Gehalt haben, eine zusätzliche Lohnerhöhung nicht
erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin nicht zusätzlich eine altersbedingte Erhöhung ihres Loh-
nes erhielt, sachlich begründet und damit nicht zu beanstanden. Ferner ist
weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die Verweigerung einer
Erhöhung um zusätzlich Fr. 2'000.– zu einer besoldungsmässigen Benach-
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Seite 9
teiligung führt, welche ein unvertretbar hohes Mass erreicht. Von einer Ver-
letzung der Rechtsgleichheit bzw. einer Diskriminierung kann daher nicht
die Rede sein.
4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz den Jahres-
lohn der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2017 zu Recht auf Fr. 75'002.–
festgesetzt hat. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und
ist abzuweisen.
5.
Es bleibt über die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren und
allfällige Parteientschädigungen zu entscheiden.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Davon ist vorliegend nicht abzuweichen. Es sind aus diesem
Grund keine Verfahrenskosten zu erheben.
5.2 Eine Parteientschädigung ist weder der unterliegenden Beschwerde-
führerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde )
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Pascale Schlosser
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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