Abtei lung I
A-1514/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
1. A._______
2. B._______
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 - 3. Quartal 2003;
Nichteintretensentscheide)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1514/2006
Sachverhalt:
A.
Die einfache Gesellschaft "X._______" ist seit dem 1. Januar 1995 im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Die ESTV führte anfangs 2004 bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle
durch. Gestützt darauf forderte sie mit der Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 133'727 vom 31. März 2004 für die Steuerperioden 1. Quartal
2001 bis 3. Quartal 2003 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. September
2003) Fr. 74'764.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 1. März 2002
nach.
C.
Am 26. Juli 2004 bezahlte die Steuerpflichtige der ESTV einen an die
Steuernachforderung anzurechnenden Betrag in der Höhe von
Fr. 28'430.35. Aufgrund der ausgebliebenen Bezahlung des Rest-
betrages leitete die ESTV mit den Zahlungsbefehlen Nr. 1067161-01
und Nr. 1067161-02 des Betreibungsamtes Lausanne-Ost vom
8. Oktober 2004 Betreibung gegen die beiden Gesellschafter
A._______ und B._______ je für die ganze ausstehende Steuerschuld
im Umfang von Fr. 46'333.65 zuzüglich Verzugszins zu 5% sowie Fr.
100.-- Betreibungskosten ein. Die Zahlungsbefehle wurde dabei den
Gesellschaftern an ihren Wohnsitz (...) zugestellt.
D.
Die ESTV erliess am 15. November 2004 in Bestätigung ihrer
Nachforderung gemäss EA Nr. 133'727 und zur Beseitigung der
erhobenen Rechtsvorschläge je einen anfechtbaren Entscheid für die
beiden Gesellschafter in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20). Sie eröffnete die Entscheide A._______ und
B._______ wiederum an ihrem (gemeinsamen) Wohnsitz.
E.
Die Gesellschafter erhoben am 10. Januar 2005 Einsprache gegen die
Entscheide der ESTV vom 15. November 2004. Hinsichtlich der
Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung führten sie darin einzig aus,
dass sie die Entscheide der ESTV am 24. November 2004 entgegen-
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genommen hätten und die 30-tägige Einsprachefrist somit am
10. Januar 2005 ablaufe. Sie hätten die Einsprache demnach
fristgerecht eingereicht. Materiell beantragten sie eine Herabsetzung
der Nachforderung gemäss EA Nr. 133727 auf Fr. 43'078.70.
F.
In ihren Einspracheentscheiden vom 29. September 2005 trat die
ESTV auf die Einsprache von A._______ und B._______ nicht ein. Zur
Begründung legte die ESTV insbesondere dar, dass gemäss der vom
Bundesgericht bestätigten Zustellfiktion die Einsprache vom
10. Januar 2005 nicht rechtzeitig erfolgt sei.
G.
A._______ sowie B._______ (Beschwerdeführende) erhoben am
31. Oktober 2005 gegen die Einspracheentscheide vom 29. September
2005 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission mit
den folgenden Anträgen: "(1) Der Einspracheentscheid vom
29. September 2005 ist aufzuheben. (2) Auf die Einsprache der Be-
schwerdeführenden vom 10. Januar 2005 ist einzutreten. (3) Unter
Kosten- und Entschädigungsfolge."
H.
Die Beschwerdeführenden brachten insbesondere vor, es sei zwar
richtig, dass sie die Entscheide vom 15. November 2004 erst am
24. November 2004 in Empfang genommen haben. Sie hätten aber
keineswegs damit rechnen müssen, dass die ESTV ihnen Entscheide
an ihre Privatadresse senden würde, da alle offiziellen Mitteilungen
der ESTV (mit Ausnahme der Zahlungsbefehle) an ihre
Geschäftsadresse erfolgten. Im Weiteren habe sich B._______ am
5. November 2004 notfallmässig einer Operation unterziehen müssen.
Er habe danach erst am 27. Dezember 2004 seine Arbeit wieder
aufnehmen können. Auch A._______ sei vom 2. November 2004 bis
und mit 14. November 2004 an einer Grippe erkrankt. Sie habe erst
am 15. November 2004 wieder arbeiten können. Sie sei vom
15. November 2004 bis und mit 22. November 2004 im Büro in Zürich
tätig gewesen. Als sie am Abend des 22. November 2004 von der nicht
weiter spezifizierten Abholeinladung der Post Kenntnis erhalten habe,
habe sie ihre Sekretärin angewiesen, die eingeschriebenen Briefe an
die Geschäftsadresse in Lausanne schicken zu lassen. Am
24. November 2004 konnte ihre Sekretärin die Entscheide der ESTV
vom 15. November 2004 schliesslich auf der Poststelle (...) Lausanne
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in Empfang nehmen. Hätte die ESTV ihre Entscheide vom
15. November 2004 an die Geschäftsadresse (...) zugestellt, so wären
diese am 16. November 2004 dort in Empfang genommen worden,
denn das Sekretariat des Lausanner Büros sei dauernd besetzt
gewesen. Sie seien deshalb der Ansicht, dass die 30-tägige
Einsprachefrist vorliegend effektiv erst am 25. November 2005 zu
laufen begonnen habe und unter Berücksichtigung des
Fristenstillstandes am 10. Januar 2005 endete, womit die Einsprache
vom 10. Januar 2005 innert Frist erfolgt sei.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2006 schloss die ESTV auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Am 8. Februar 2007 teilte
das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, es habe das
vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Die Einspracheentscheide der ESTV vom 29. September 2005
wurden den Beschwerdeführenden am 30. September 2005 zugestellt.
Am 31. Oktober 2005 übergaben die Beschwerdeführenden ihre
Beschwerde der Post zu Handen der SRK. Sie haben folglich die 30-
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tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG eingehalten. Auf
die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.3 Die ESTV hat in ihren beiden Einspracheentscheiden vom
29. September 2005 auf Nichteintreten erkannt. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf dessen Begehren
bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die
ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser
Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (BGE 118 Ib 381
E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK
vom 8. Oktober 2001 [SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer
Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge-
macht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der
Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungs-
objekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als
Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(Entscheide der SRK vom 8. Dezember 2004 [SRK 2004-106] E. 1b,
vom 12. Dezember 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 65.85 E. 4b, vom 22. August 2000
[SRK 1999-115] E. 1b; ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am
Main 1998, Rz. 2.63).
1.4 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
rechtfertigt sich jedoch, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn
die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (BGE 131 V 222 E. 1, 125 II 293 E. 1b, 123 V 214
E. 1, 122 II 367 E. 1a). Ein solches Vorgehen dient der Verfahrens-
ökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1488/2006 vom 20. November 2007
E. 1.3, A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. September 2007 E. 2,
A-1435/2006 und A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2;
Entscheide der SRK vom 14. Juni 2005 [SRK 2004-168/169] E. 1c,
vom 6. Oktober 2004 [SRK 2003-004/005] E. 1b; MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.12). Diese Voraussetzungen sind vorliegend zweifelsfrei erfüllt.
Die beiden Nichteintretensentscheide wurden identisch begründet und
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die Beschwerdeführenden haben diese mit den selben Einwänden
gemeinsam in einer Eingabe angefochten.
2.
2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personen-
gesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG). Unter diesen Voraussetzungen
werden auch einfache Gesellschaften subjektiv steuerpflichtig, wenn
die Gesellschafter unter gemeinsamer Firma gegen aussen auftreten
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1383/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. Juli 2005,
veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3b/bb, mit zahlreichen Hinweisen; DIETER
METZGER, Kurzkommentar zum MWSTG, Bern 2000, ad Art. 21 Rz. 4).
2.2 Mit der steuerpflichtigen Person haften gemäss Art. 32 Abs. 1
Bst. a MWSTG die Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft,
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Rahmen ihrer zivilrechtlichen
Haftbarkeit solidarisch. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter
einer einfachen Gesellschaft richtet sich dabei nach Art. 544 Abs. 3
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Die ein-
fachen Gesellschafter haften persönlich, primär, ausschliesslich, unbe-
schränkt und solidarisch (Art. 544 Abs. 3 OR.), d.h. es haftet nicht
zuerst die Gesellschaft; jeder Gesellschafter haftet mit seinem ganzen
Vermögen in unbeschränkter Höhe und der Gläubiger kann von jedem
Gesellschafter die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsverpflich-
tungen verlangen (ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schwei-
zerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Zürich 2007, S. 315). Die
einfache Gesellschaft selber kann zivilrechtlich nicht haften, da sie
keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und auch nicht handlungs-,
prozess- und parteifähig ist. Eine "Mithaftung" der einfachen Gesell-
schaft als Steuerpflichtige ist somit entgegen dem Wortlaut von Art. 32
Abs. 1 Bst. a MWSTG gar nicht möglich (THOMAS P. WENK, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 5 und 8 zu Art. 32). Zu Recht unterscheidet die ESTV deshalb
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zwischen den mehrwertsteuerrechtlichen Pflichten der einfachen
Gesellschaft (Abrechnungspflicht etc.) und der Haftung der
Gesellschafter für deren Steuerschulden. Der Anspruch gegen die
Gesellschafter bleibt öffentlich-rechtlicher Natur, richtet sich jedoch
nach dem Zivilrecht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a in fine MWSTG). Für
Steuerschulden der einfachen Gesellschaft ist folglich nicht diese,
sondern sind die Gesellschafter (je einzeln) zu belangen.
2.3 Die grundsätzlichste der Voraussetzungen, damit eine Verfügung
(oder ein Entscheid) überhaupt wirksam werden kann, stellt die
Eröffnung, die Bekanntgabe des Inhalts an die Verfügungsadressaten
und die weiteren Betroffenen, dar. Ohne Eröffnung an diejenigen
Personen, gegenüber denen die Verfügung oder der Entscheid gelten
soll, erlangt die hoheitliche Willenserklärung keine Wirksamkeit. Die
nicht eröffnete Verfügung bzw. der nicht eröffnete Entscheid vermag
denn auch keine Rechtswirkung zu entfalten (vgl. JÜRG STADELWIESER,
Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 10). Unter
Eröffnung ist die gehörige Bekanntgabe der Verfügung oder des
Entscheides zu verstehen. Dies geschieht bei mittelbarer Bekannt-
gabe, das heisst Abwesenheit des Verfügungsadressaten, durch indi-
viduelle Zustellung der Verfügung oder des Entscheides an dessen
Zustelladresse. Der Vorgang der Zustellung ist somit lediglich
Teilhandlung des Eröffnungsvorganges (vgl. STADELWIESER, a.a.O.,
S. 12). Die Zustellung bewirkt, dass die Verfügung oder der Entscheid
in den Machtbereich des abwesenden Empfängers gelangt, diesem
folglich die Möglichkeit eröffnet wird, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen
(Entscheide der SRK vom 10. Januar 2003 [SRK 2002-072] E. 2b, vom
4. Mai 1999, veröffentlicht in VPB 64.45 E. 2c; vgl. STADELWIESER, a.a.O.,
S. 88).
2.4 Eine Frist, die sich nach Tagen berechnet und die der Mitteilung
bedarf, beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen
(Art. 20 Abs. 1 VwVG). Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment
als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben
wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 122 III 316
E. 4b) genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffen-
den Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangs-
berechtigten Person entgegengenommen wird; effektive Kenntnis-
nahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4).
Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt
die Zustellung im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung
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auf der Post (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 341).
Gemäss feststehender Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat
anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und
daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach
gelegt wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in
welchem sie tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies
nicht innert der postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als
am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der
Zustellung hatte rechnen müssen (sog. Zustellfiktion, vgl. BGE 130 III
396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa, 123 II 492 E. 1, 119 V 89 E. 4b, 115 Ia
12 E. 3a). Selbst wenn die Post die Sendung länger als sieben Tage
aufbewahrt und sie vom Empfänger auch später noch behändigt
werden kann, schiebt dies den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinaus
(BGE 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b mit Hinweisen). Der Bundes-
gesetzgeber hat diese Praxis mit Wirkung ab 1. Januar 2007 nunmehr
in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich verankert (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_540/2007 vom 8. Oktober 2007 E. 2.1.3).
2.5 Sowohl gesetzliche wie auch behördliche Fristen können auf
Gesuch hin wiederhergestellt werden, wenn die gesuchstellende
Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist,
innert Frist zu handeln. Hiefür muss sie innert 10 bzw. 30 Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wieder-
herstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung
nachholen (Die Frist betrug bis Ende 2006 10 Tage [Art. 24 Abs. 1
aVwVG, AS 1969 737] und beträgt seit 1. Januar 2007 30 Tage [Art. 24
Abs. 1 VwVG]). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn dem
Betroffenen keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und
objektive Gründe vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen
Erkrankung, welche derart schwer ist, dass der Gesuchsteller von der
notwendigen Rechtshandlung abgehalten wird und auch nicht mehr in
der Lage ist, einen Vertreter zu bestimmen. Ein ärztliches Zeugnis,
welches eine Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent attestiert, ist dabei
nicht zwingend ein genügender Beweis einer derartigen schweren Er-
krankung. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Erkrankung
tatsächlich das Bestellen eines Vertreters verunmöglichte
(vgl. BGE 119 II 86 E. 2b). Wird die Wiederherstellung einer Frist
wegen krankheitsbedingter Verhinderung beantragt, so ist vor allem
die letzte Zeit der Frist bedeutsam. Die gesetzliche Regelung
berechtigt nämlich jedermann dazu, die notwendigen Rechtsschriften
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erst gegen Ende der Frist auszuarbeiten und einzureichen. Erkrankt
die Partei eine gewisse Zeit vor Fristablauf, so ist es ihr in der Regel
möglich und zumutbar, ihre Intressen selber zu verteidigen oder die
Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen (BGE 112 V 255 E. 2a).
Nicht ausreichend sind sodann blosse organisatorische Unzulänglich-
keiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder Unkenntnis der
gesetzlichen Vorschriften (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.5; Entscheide der SRK vom
14. Juli 2003, veröffentlicht in VPB 68.23 E. 3b/bb, vom 24. April 2003
[SRK 2003-022] E. 3b/bb, vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 2b,
vom 22. Juni 1999 [SRK 1999-046], vom 18. Juni 1998
[SRK 1998-057] E. 2a und vom 20. Februar 1996, veröffentlicht in
VPB 61.66 E. 4d; vgl. auch MOSER, a.a.O., Rz. 2.55 f. mit weiteren
Hinweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall eröffnete die ESTV den Beschwerde-
führenden als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft "X._______"
die Entscheide vom 15. November 2004 je separat an ihrem
gemeinsamen Wohnsitz (...). Gemäss den Informationen der Post (vgl.
"Track & Trace") erfolgte ein erster Zustellversuch der per
Einschreiben versandten Entscheide vom 15. November 2004 am
folgenden Tag, d.h. am 16. November 2004. Die Beschwerdeführenden
wurden nicht angetroffen und die Post legte ihnen deshalb eine
Abholeinladung in den Briefkasten. Sie holten die Entscheide danach
erst am 24. November 2004 auf der Post ab. Am 10. Januar 2005
erhoben sie gemeinsam in einer Eingabe Einsprache. Dieser
Sachverhalt ist unbestritten. Bestritten ist hingegen, ob die ESTV ihre
Entscheide zu Recht an die Privatadresse der Beschwerdeführenden
zustellte (E. 3.2) bzw. ob diese damit rechnen mussten (E. 3.3) und ob
allenfalls eine Wiederherstellung der Einsprachefrist infolge Krankheit
erfolgen kann (E. 3.4). Im Streit liegt damit letztlich, ob die
Beschwerdeführenden die Einsprachefrist eingehalten haben bzw. ob
die ESTV zu Recht auf ihre Einsprache vom 10. Januar 2005 nicht
eingetreten ist.
3.2 Eine einfache Gesellschaft kann zwar ein selbständiges
Steuersubjekt sein (E. 2.1), für allfällige Steuerschulden gegenüber
der ESTV haftbar sind jedoch ausschliesslich die jeweiligen
Gesellschafter, deren Haftung zudem unbeschränkt und solidarisch ist
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(E. 2.2). Die ausstehende Steuerforderung gegen die einfache
Gesellschaft "X._______" in der Höhe von Fr. 46'333.65 zuzüglich
Verzugszins hatte die ESTV somit bei den Beschwerdeführenden als
deren Gesellschafter gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG
einzufordern. Sie leitete deshalb zu Recht gegen die
Beschwerdeführenden persönlich die Betreibung ein und verlangte von
beiden separat die vollständige Erfüllung der Gesellschaftsschulden.
Nachdem die Beschwerdeführenden Rechtsvorschlag erhoben hatten,
setzte die ESTV die Betreibung mit den Entscheiden vom 15.
November 2004 fort. Da die ESTV somit Ansprüche gegen die
Beschwerdeführenden selber gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG
geltend machte, eröffnete sie richtigerweise auch ihre Entscheide vom
15. November 2004 den Beschwerdeführenden – als
Verfügungsadressaten – an deren Wohnsitz und nicht am Geschäfts-
sitz der einfachen Gesellschaft (vgl. E. 2.3). Unbestritten ist, dass ein
erster Zustellversuch der per Einschreiben versandten Entscheide vom
15. November 2004 durch die Post am 16. November 2004 erfolgte. In
der Folge holten die Beschwerdeführenden die Entscheide jedoch erst
am 24. November 2004 auf der Post ab. Gemäss der Zustellfiktion
nach der (auch) damals geltenden und heute in Art. 20 Abs. 2bis
VwVG verankerten Praxis gelten die Entscheide deshalb vorliegend –
sieben Tage nach der versuchten Zustellung – am 23. November 2004
als zugestellt (vgl. E. 2.4). Die 30-tägige Einsprachefrist endete unter
Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG)
somit am 7. Januar 2005. Die am 10. Januar 2005 erhobene
Einsprache erfolgte damit zu spät.
3.3 Die Beschwerdeführenden wenden ein, die Zustellfiktion könne
vorliegend nicht zum Tragen kommen, da sie keineswegs damit hätten
rechnen müssen, dass ihnen die Entscheide an ihre Privatadresse
gesandt würden. Alle übrigen offiziellen Mitteilungen der ESTV (mit
Ausnahme der Zahlungsbefehle) seien ihnen denn auch an ihre
Geschäftsadresse zugestellt worden. Die Beschwerdeführenden ver-
kennen, dass es bei den vorliegend in Frage stehenden Entscheiden
vom 15. November 2004 im Gegensatz u.a. zur EA Nr. 133'727 und
der Verzugszinsberechnung vom 27. September 2004 nicht um
Sendungen an die einfache Gesellschaft, d.h. ihre Anwaltskanzlei,
geht, sondern um solche an sie selber als Verfügungsadressaten
(vgl. E. 3.2). Im Weiteren stellte auch das Betreibungsamt die Zah-
lungsbefehle an ihre Privatadresse zu, wo sie von ihnen auch in
Empfang genommen wurden. Spätestens nachdem die Beschwerde-
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führenden Rechtsvorschläge gegen die eingeleiteten Betreibungen
erhoben hatten, mussten sie – nicht zuletzt auch aufgrund ihrer
Fachkenntnis als Rechtsanwälte – mit der Zustellung von Entscheiden
der ESTV zur Beseitigung der Rechtsvorschläge bzw. zur Fortsetzung
der Betreibung an ihre Privatadresse rechnen.
3.4 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, sie hätten
krankheitsbedingt die fraglichen Entscheide erst am 24. November
2004 auf der Post abgeholt. Sie bringen somit vor, sie seien
unverschuldeterweise von der Einhaltung der Frist abgehalten worden
und ersuchen damit sinngemäss um Wiederherstellung der
Einsprachefrist gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG (E. 2.5). Gemäss
Angaben der Beschwerdeführenden musste B._______ am
5. November 2004 notfallmässig operiert werden und war bis am
14. November 2004 hospitalisiert. Die Arbeit habe er danach am
27. Dezember 2004 wieder aufnehmen können. A._______ sei vom
2. November 2004 bis und mit dem 14. November 2004 an einer
Grippe erkrankt. Sie habe ihre Arbeit am 15. November 2004 wieder
aufgenommen, sei jedoch bis am 22. November 2004 im Büro in
Zürich tätig gewesen. Gemäss diesen Ausführungen der Beschwerde-
führenden, die von der Vorinstanz nicht weiter bestritten werden, kann
somit festgehalten werden, dass im Fall von A._______ die
Einsprachefrist durch ihre Erkrankung überhaupt nicht tangiert wurde,
da der erste Zustellversuch am 16. November 2004 erfolgte (E. 3.1)
und sie bereits am 15. November 2004 wieder arbeitsfähig war. Aber
auch B._______ hatte vom Tag der Wiederaufnahme der Arbeit am
27. Dezember 2004 bis zum Ende der Einsprachefrist am 7. Januar
2005 (E. 3.2) genügend Zeit, seine Einsprache auszuarbeiten und
einzureichen. Die vorgebrachten Krankheiten stellen somit von
Vornherein keinen Grund für eine Wiederherstellung der Frist dar.
Offenbleiben kann deshalb, ob sie die erforderliche Schwere gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufweisen würden (E. 2.5)
und kann die Abnahme des Antrags auf Einvernahme der
angebotenen Zeugin ohne weiteres unterbleiben (vgl. PASCAL MOLLARD,
in: Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006, N. 6 zu
Art. 39a StG; ANDRÉ MOSER, in: Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, Bd. II/3, Basel 2006, N. 6 zu Art. 39a StG).
Im Weiteren bildet auch der Umstand, dass A._______ die
eingeschriebene Sendung an ihre Privatadresse bzw. die
entsprechende Abholeinladung – aufgrund ihrer Tätigkeit im Büro in
Seite 11
A-1514/2006
Zürich – erst am 22. November 2004 bemerkt haben soll, offensichtlich
kein unverschuldetes Hindernis im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG. Zum
einen ist die späte Bemerkung der Sendung als blosse organisa-
torische Unzulänglichkeit zu bewerten, andererseits hatte sie auch
nach dem 22. November 2004 bis zum Ende der Einsprachefrist am
7. Januar 2005 noch genügend Zeit für die Ausfertigung einer
Einsprache. Abgesehen davon, dass vorliegend die Beschwerde-
führenden somit nicht unverschuldeterweise abgehalten wurden,
binnen Frist zu handeln, haben sie auch kein ordentliches Gesuch um
Wiederherstellung der Frist innert 10 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses unter Angabe des Grundes eingereicht und die
versäumte Rechtshandlung vorgenommen (Art. 24 Abs. 1 aVwVG). Die
Beschwerdeführenden beantragten erstmals in ihrer Beschwerde vom
31. Oktober 2005 sinngemäss die Wiederherstellung der Einsprache-
frist. Eine solche kann somit aus mehreren Gründen nicht erfolgen. Die
ESTV trat demzufolge in ihren Einspracheentscheiden vom
29. September 2005 zu Recht auf die (verspätete) Einsprache vom
10. Januar 2005 nicht ein.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde-
verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 500.-- fest-
gesetzt werden, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu verrechnen. Eine Partei-
entschädigung bleibt den Beschwerdeführenden bei diesem
Verfahrensausgang von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
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A-1514/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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