B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1515/2016
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. Urs Feller, Rechtsanwalt, und
Michaela Lemke, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-1515/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. Juli 2015 reichte der Belastingdienst der Niederlande (nachfolgend:
BD) gestützt auf das Abkommen vom 26. Februar 2010 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen (SR 0.672.963.61; nachfolgend: DBA-NL) bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfegesuch ein.
Das Ersuchen betrifft dem BD namentlich nicht bekannte natürliche Perso-
nen, welche im Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014 In-
haber eines oder mehrerer Konten bei der UBS Switzerland AG (nachfol-
gend: UBS) waren und in diesem Zeitraum (kumulativ) folgende Kriterien
erfüllt haben:
a) Der Kontoinhaber verfügte über eine Domiziladresse in den Nieder-
landen.
b) Die UBS hat dem Kontoinhaber ein Schreiben gesandt, mit welchem
diesem mit dem Hinweis, dass er mit einem früheren Schreiben der
UBS erfolglos zur Einreichung eines Steuerkonformitätsnachweises
aufgefordert worden sei, die Kündigung der Geschäftsbeziehung mit
der UBS bei Nichterbringen eines solchen Nachweises innert einer
bestimmten Frist angedroht wurde.
c) Der Kontoinhaber hat der UBS trotz des vorgenannten Schreibens kei-
nen der Bank genügenden Nachweis der Steuerkonformität erbracht.
Davon ausgenommen sind Konten, welche bestimmte weitere, im Gesuch
genannte Kriterien erfüllen.
Der BD verlangt nach dem Amtshilfeersuchen in Bezug auf jede dieser Per-
sonen Informationen über Vorname(n), Nachname, Domiziladresse, Ge-
burtsdatum, Bankkontonummer(n) und Vermögensstand auf den betreffen-
den Konten per 1. Februar 2013, 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2014.
B.
Aufgrund des Amtshilfegesuches des BD forderte die ESTV die UBS mit
Verfügung vom 3. August 2015 dazu auf, alle unter das Ersuchen fallenden
Personen zu identifizieren, der ESTV die vom BD verlangten Informationen
zu übermitteln und die beschwerdeberechtigten Personen mit Wohnsitz im
Ausland mittels eines der Verfügung beigelegten Schreibens über das
Amtshilfeverfahren zu informieren.
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Seite 3
Die UBS reichte der ESTV fristgerecht verschiedene Dokumente ein. Nach
diesen Unterlagen ist unter anderem A._______ eine unter das Ersuchen
des BD fallende Person.
Die UBS wies sodann gegenüber der ESTV nach, dass sie A._______ am
18. September 2015 über das Amtshilfeverfahren informiert hat.
C.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 liess A._______ der ESTV mitteilen,
dass er durch Rechtsanwalt Dr. Urs Feller vertreten sei. Zugleich ersuchte
er um Akteneinsicht.
D.
Die ESTV setzte A._______ mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 darüber
in Kenntnis, welche ihn betreffenden Informationen sie dem BD zu über-
mitteln beabsichtige. Ferner gewährte sie Akteneinsicht und räumte eine
Frist zur Stellungnahme ein.
E.
Mit Stellungnahme vom 9. November 2015 beantragte A._______, in sei-
nem Fall sei die vom BD verlangte Amtshilfe zu verweigern.
F.
Am 5. Februar 2016 erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) eine
Schlussverfügung gegenüber A._______. Sie kam darin zum Schluss,
dass dem BD betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten sei und dieser Be-
hörde folgende Informationen zu übermitteln seien:
«Vorname(n) […]
Nachname A._______
Domiziladresse […]
Geburtsdatum […]
Bankkontonummer […]
Vermögensstand per 1. Februar 2013 CHF […]
Vermögensstand per 1. Januar 2014 CHF […]
Vermögensstand per 31. Dezember 2014 CHF […]»
G.
Am 8. März 2016 liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen
die genannte Schlussverfügung der ESTV Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erheben. Er beantragt, unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zulasten der ESTV sei die Schlussverfügung der Vorinstanz vom
5. Februar 2016 aufzuheben, wobei auf das Amtshilfegesuch des BD vom
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Seite 4
23. Juli 2015 nicht einzutreten sei bzw. dieses eventualiter mit Bezug auf
den Beschwerdeführer abzuweisen sei. Ferner fordert der Beschwerdefüh-
rer, die von der UBS der ESTV herausgegebenen Dokumente seien zu
vernichten und die Vernichtung sei dem Beschwerdeführer schriftlich zu
bestätigen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 sistierte das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Blick auf das bundesgerichtli-
che Verfahren 2C_276/2016.
I.
Mit (zur amtlichen Publikation vorgesehenem) Urteil 2C_276/2016 vom
12. September 2016 befand das Bundesgericht, dass aufgrund des Grup-
penersuchens des BD vom 23. Juli 2015 betreffend Informationen über –
dieser niederländischen Behörde nicht namentlich bekannte (frühere) – In-
haber von Konten bei der UBS Amtshilfe zu leisten sei.
Nachdem die schriftliche Begründung des erwähnten Urteils des Bundes-
gerichts öffentlich zugänglich geworden war, hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens auf. Ferner räumte es
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme ein (Instruktionsver-
fügung vom 21. Februar 2017).
J.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Stellungnahme vom 31. März 2017
hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Verweigerung der Amts-
hilfe und den Ausführungen in der Beschwerde vom 8. März 2016 fest.
K.
Die ESTV erklärt mit Schreiben vom 4. Mai 2017, auf eine Vernehmlassung
zu verzichten.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des nieder-
ländischen BD gestützt auf das DBA-NL zugrunde. Da das in Frage ste-
hende Amtshilfegesuch am 23. Juli 2015, also nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die internationale Amts-
hilfe in Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1) am
1. Februar 2013 eingereicht wurde, richtet sich die Durchführung dieses
Abkommens nach diesem Gesetz (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
Zu beachten ist sodann die Konkretisierung des StAhiG auf Verordnungs-
stufe, d.h. die frühere Verordnung vom 20. August 2014 über die internati-
onale Amtshilfe in Steuersachen (frühere Steueramtshilfeverord-
nung; AS 2014 2753; im Folgenden: aStAhiV) bzw. die Verordnung vom
23. November 2016 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
(Steueramtshilfeverordnung, StAhiV; SR 651.11). Die aStAhiV war vom
1. August 2014 bis 31. Dezember 2016 in Kraft (vgl. Art. 4 aStAhiV und
Art. 15 StAhiV). Die StAhiV wurde per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt
(Art. 17 StAhiV). In inhaltlicher Hinsicht wurden die beim vorliegenden Fall
einschlägigen Vorschriften der aStAhiV unverändert in die Bestimmungen
der StAhiV überführt. Deshalb muss hier nicht geklärt werden, ob bei der
zu beurteilenden Sachverhaltskonstellation die frühere oder die heute gel-
tende Steueramtshilfeverordnung massgebend ist.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt
auf das DBA-NL zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit
Art. 31-33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht [VGG; SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht
richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Verfügungsadressat die Vorausset-
zungen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbindung
mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
wurde, ist darauf einzutreten.
A-1515/2016
Seite 6
2.
In zeitlicher Hinsicht sind vorliegend die Amtshilfeklausel des DBA-NL,
Art. 26 DBA-NL, und die zugehörige Ziff. XVI des Protokolls zum DBA-NL
ebenso anwendbar wie die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene Verstän-
digungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls
zum DBA-NL (nachfolgend: Verständigungsvereinbarung zum DBA-NL;
vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016
E. 5.1 Abs. 1 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-NL tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der
Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körper-
schaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich er-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht
dem Abkommen widerspricht» (vgl. zu den Beschränkungen dieser Amts-
hilfepflicht aber Art. 26 Abs. 3 und 5 DBA-NL).
3.2 Das Protokoll zum DBA-NL hält insbesondere Folgendes fest
(vgl. Ziff. XVI Bst. c des Protokolls):
«Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in
Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben,
'fishing expeditions' zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Er-
heblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen
Person unwahrscheinlich ist.»
3.3 Gemäss dem Protokoll zum DBA-NL stellt der ersuchende Staat ein
Begehren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in sei-
nem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur
Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Ziff. XVI Bst. a des Pro-
tokolls).
Was unter den «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA-NL
nicht weiter definiert. Aus der Auslegung der fraglichen Bestim-
mung nach völkerrechtlichen Regeln (vgl. dazu [statt vieler] Urteil
des BVGer A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 1.4) ergibt sich, dass
nicht das Ausschöpfen «sämtlicher» möglicher Mittel verlangt wird. Viel-
mehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich» bezeichnet werden, wenn es
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Seite 7
dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu einem Amtshilfeersuchen – ei-
nen unverhältnismässigen Aufwand verursachen würde oder wenn die Er-
folgschancen als sehr gering einzuschätzen sind. Dem ersuchenden Staat
wird somit eine gewisse Freiheit belassen, um zu entscheiden, in wel-
chem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen möchte (Urteil des
BVGer A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1). Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Voraussetzung der Aus-
schöpfung der im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen
Mittel (sog. Subsidiaritätsprinzip) allerdings dann nicht erfüllt, wenn der
Steuerpflichtige noch Gelegenheit hat, seine Steuerfaktoren korrekt und
spontan zu deklarieren (Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember
2013 E. 6.3.2.1). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsi-
diaritätsprinzip nicht verletzt, wenn sich die Informationen im ersuchten
Staat befinden (vgl. Urteil des BVGer A-4232/2013 vom 17. Dezember
2013 E. 6.3.2.2; vgl. DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.],
Kommentar zum Internationalen Steuerrecht, 2015, N. 284 zu Art. 26 des
OECD-Musterabkommens).
3.4 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten,
wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere
wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht
strafbare Handlungen erlangt worden sind».
Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann,
wenn eine Partei behauptet, dass ein Amtshilfeersuchen auf strafbaren
Handlungen beruht, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen
öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht.
Gemäss dem Bundesgericht wird das legitime Vertrauen, das die Schweiz
in eine Zusage des ersuchenden Staates hat, (jedenfalls dann) verletzt und
damit gegen diesen Grundsatz verstossen, wenn der ersuchende Staat
versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheime
Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch
ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen
Daten zusammenhängt. Soweit in einer solchen Konstellation der zweite
Teil von Art. 7 Bst. c StAhiG, der sich auf tatsächlich in der Schweiz straf-
bare Handlungen bezieht (vgl. Urteil des BGer 2C_893/2015 vom 16. Feb-
ruar 2017 E. 8.5.6 [zur Publikation vorgesehen]), anwendbar ist, hat dies
zur Folge, dass die Schweiz nicht auf ein entsprechendes Amtshilfeersu-
chen eintreten darf. Im Übrigen beschränkt sich die Tragweite von Art. 7
Bst. c StAhiG gemäss dem Bundesgericht aber darauf, in den Fällen, bei
A-1515/2016
Seite 8
welchen das im internationalen öffentlichen Recht geltende Prinzip von
Treu und Glauben eine Verweigerung der Amtshilfe erlauben würde, der
Schweiz vorzuschreiben, auf das Amtshilfegesuch nicht einzutreten
(vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_1000/2015 vom 17. März 2017
E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]; Urteil des BVGer A-4025/2016 vom
2. Mai 2017 E. 3.2.3.5).
4.
4.1 Das Bundesgericht kam in seinem Urteil 2C_276/2016 vom 12. Sep-
tember 2016 zum Schluss, dass sich die rechtliche Grundlage für die Leis-
tung von internationaler Amtshilfe bei Gruppenersuchen aus dem einschlä-
gigen Abkommen ergeben müsse. Die seit dem 1. August 2014 in Kraft
stehenden Vorschriften des StAhiG zu Gruppenersuchen gemäss Geset-
zesänderung vom 21. März 2014 (AS 2014 2309) würden nur dann zum
Tragen kommen, wenn das einschlägige Abkommen selbst solche Ersu-
chen zulasse (E. 4 des Urteils).
Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil ferner fest, dass das DBA-NL
in Verbindung mit der Verständigungsvereinbarung zu diesem Abkommen
bei Gruppenersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels
Angabe der Namen Amtshilfe grundsätzlich erlaube (E. 5 des Urteils).
4.2 Zur Beantwortung der Frage, ob sich das ohne namentliche Erwäh-
nung der betroffenen Personen gestellte Gruppenersuchen des BD vom
23. Juli 2015 «von einer unzulässigen Fishing Expedition abzugrenzen ver-
mag», zog das Bundesgericht zum einen Ausführungen aus dem OECD-
Kommentar (offizieller Kommentar zum OECD-Musterabkommen) in der
Fassung des Updates vom 17. Juli 2012 und zum anderen Art. 2 Abs. 1
aStAhiV mit der in dieser Vorschrift enthaltenen Aufzählung der in einem
Gruppenersuchen zu machenden Angaben heran (vgl. E. 6.1 ff. des ge-
nannten Urteils). Dabei erklärte es die Bestimmungen des StAhiG zu Grup-
penersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV (nur) insoweit
für anwendbar, als damit die – Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende
staatsvertragliche – Regelung des DBA-NL konkretisiert wird (E. 6.2 des
Urteils).
Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in der er-
wähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei welcher (ge-
mäss diesem Kommentar) keine Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersu-
chen zu leisten ist (siehe zum Ganzen E. 6.1.2 des Urteils):
A-1515/2016
Seite 9
«8.1 a) La Banque B est établie dans l'État B. L'État A taxe ses résidents sur
la base de leurs revenus mondiaux. L'autorité compétente de l'État A demande
à l'autorité compétente de l'État B de lui fournir les noms, les dates et lieux de
naissance et le solde des comptes (notamment des renseignements sur tout
actif financier détenu dans ces comptes) des résidents de l'État A qui ont un
compte auprès de la Banque B de l'État B, possèdent un pouvoir de signature
sur un tel compte ou ont un intérêt en tant que bénéficiaire sur un tel compte.
La demande indique que la Banque B est connue pour avoir de nombreux
titulaires étrangers, sans apporter toutefois des informations complémen-
taires.»
Das Bundesgericht erwog zudem namentlich das Folgende, um die Zuläs-
sigkeit der Amtshilfeleistung gestützt auf das Gruppenersuchen des BD
vom 23. Juli 2015 zu begründen (E. 6.3 des Urteils):
«Da das Ersuchen keine Namen nennt bzw. gerade um solche ersucht, sind
die übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwen-
digkeit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung
beurteilt und eine unzulässige Beweisausforschung verhindert werden kann.
Dies gilt umso mehr, als das Ersuchen eine grosse Anzahl von Bankkunden
betreffen könnte. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher hohe
Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Darstellung des Sachverhalts.
Denn nur wenn der Sachverhalt genügend klar dargestellt wurde, kann das
zulässige Ersuchen von einer verpönten Beweisausforschung abgegrenzt
werden […]. […] [Es] würde […] gemäss Kommentar zum OECD-MA eine un-
zulässige Fishing Expedition darstellen, wenn, wie in Beispiel 8.a), von Staat B
die Nennung derjenigen im Staat A ansässigen Personen verlangt würde, die
ein Konto bei der Bank B im Staat B besitzen. Das hier umstrittene niederlän-
dische Ersuchen [vom 23. Juli 2015] erweist sich im Vergleich zu diesem […]
Beispiel immerhin als konkreter, werden doch zusätzliche Identifikationsmerk-
male genannt. Zudem beschreibt das Gesuch die spezifischen Tatsachen und
Umstände, die zum Ersuchen geführt haben. Es zeigt auf, weshalb Gründe
vorliegen, welche annehmen lassen, die Steuerpflichtigen, welche das ge-
nannte Verhaltensmuster erfüllten, seien ihren Verpflichtungen nicht nachge-
kommen, und es ergibt sich daraus ohne Weiteres, dass die verlangten Infor-
mationen zur Erfüllung der Verpflichtungen dieser Steuerpflichtigen führen
können […]. Insgesamt lässt sich das Ersuchen daher von einer verpönten
Beweisausforschung abgrenzen und erscheint damit – wenn auch im Sinne
eines Grenzfalls – gerade noch als zulässig.»
Die natürliche Person, über welche die ESTV seinerzeit Informationen an
den BD zu übermitteln beabsichtigte, fiel nach Ansicht des Bundesge-
richts unter die im Amtshilfeersuchen definierte Gruppe (vgl. Urteil des
BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.4). Das Bundesgericht
bestätigte deshalb die von der ESTV getroffene Amtshilfeanordnung.
A-1515/2016
Seite 10
5.
5.1 Beim vorliegenden Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 handelt es sich
unbestrittenermassen um das gleiche Ersuchen, das Anlass zum bundes-
gerichtlichen Verfahren 2C_276/2016 gab (vgl. insbesondere das Sistie-
rungsgesuch der Vorinstanz vom 11. April 2016). Bei dieser Sachlage be-
steht hier kein Anlass, die vom Bundesgericht bejahte Frage, ob Gruppen-
ersuchen ohne Identifikation der betroffenen Personen mittels Angabe der
Namen unter dem DBA-NL grundsätzlich zulässig sind (vgl. vorn E. 4.1),
erneut aufzuwerfen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als der Beschwerdeführer
gegen die prinzipielle Zulässigkeit solcher Ersuchen Gesichtspunkte ins
Feld führt, die vom Bundesgericht bereits umfassend gewürdigt worden
sind (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 3-5).
In diesem Sinne als von vornherein unbegründet zu qualifizieren sind im
Lichte der hiervor (E. 4) zusammengefassten Erwägungen des Bundesge-
richts die Vorbringen des Beschwerdeführers,
– es fehle an einer dem Legalitätsprinzip im Abgaberecht genügenden
gesetzlichen Grundlage für die Amtshilfeleistung (Beschwerde, S. 9 f.),
weil das DBA-NL eine Amtshilfe bei Gruppenanfragen generell aus-
schliesse (Beschwerde, S. 10 f.),
– der OECD-Kommentar in der Fassung vom 17. Juli 2012 könne nicht
für die Auslegung von Art. 26 DBA-NL herangezogen werden, weshalb
eine Gruppenanfrage im Anwendungsbereich des DBA-NL unzulässig
sei (Beschwerde, S. 13 ff.),
– das StAhiG bilde keine Grundlage für die Zulässigkeit von Gruppener-
suchen im Verhältnis zum Königreich der Niederlande (Beschwerde,
S. 17 ff. Dieses Vorbringen ist deshalb nicht stichhaltig, weil sich die
Zulässigkeit von Gruppenersuchen im Anwendungsbereich des DBA-
NL nach bundesgerichtlicher Auffassung [vgl. E. 4.1] nicht aus dem
Landesrecht, sondern [bereits] aus dem Abkommensrecht ergibt.),
– das Gruppenersuchen des BD verlange im Widerspruch zum klaren
Wortlaut des Protokolls zum DBA-NL und zur Verständigungsvereinba-
rung zum DBA-NL, dass der ersuchte und nicht der ersuchende Staat
die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person iden-
tifiziere.
A-1515/2016
Seite 11
5.2 Mit dem genannten Urteil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 hat
das Bundesgericht sinngemäss die Auffassung geäussert, dass im Anwen-
dungsbereich von Art. 26 DBA-NL abkommensrechtlich für eine Amtshilfe-
leistung genügende Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten vorlie-
gen, wenn Bankkunden deshalb zum Kreis der in einem Gruppenersuchen
definierten Gruppe zählen, weil sie innert einer angesetzten Frist trotz ent-
sprechender Aufforderung sowie Androhung der Kündigung der Bankbe-
ziehung im Unterlassungsfall einen von der Bank geforderten Nachweis
der Steuerkonformität nicht erbracht haben. Denn das Bundesgericht hat
das entsprechende Kriterium im Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 im
Ergebnis gestützt auf eine Auslegung des DBA-NL unter Heranziehung des
Updates des OECD-Kommentars vom 17. Juli 2012 für rechtmässig befun-
den (vgl. insbesondere E. 6.1 und 6.3 des Urteils).
Aus dem erwähnten Bundesgerichtsurteil ergibt sich auch ohne Weiteres,
dass sich die vorliegende Konstellation rechtwesentlich vom Beispiel eines
unzulässigen Ersuchens im OECD-Kommentar in der aktuellsten Fassung,
das der Beschwerdeführer anruft (Beschwerde, S. 25 und 28), unterschei-
det. Das Bundesgericht erklärte nämlich – wie ausgeführt – ausdrücklich,
dass sich das Amtshilfegesuch des BD vom 23. Juli 2015 als konkreter als
das im OECD-Kommentar an der einschlägigen Stelle erwähnte Ersu-
chen (Staat A verlangt von Staat B die Nennung derjenigen im Staat A an-
sässigen Personen, welche ein Konto bei der angeblich über zahlreiche
Auslandbeziehungen verfügenden Bank B im Staat B besitzen) erweist
(vgl. vorn E. 4.2). Da das Bundesgericht somit einen rechtswesentlichen
Unterschied zum genannten Beispiel aus dem OECD-Kommentar ausge-
macht hat, besteht kein Grund, die Amtshilfe vorliegend in Anlehnung an
dieses Beispiel zu verweigern.
Wie aus den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.2) hervorgeht, ver-
neinte das Bundesgericht im erwähnten Urteil die Frage, ob das vorlie-
gende Gruppenersuchen des BD vom 23. Juli 2015 eine unzulässige Be-
weisausforschung bzw. fishing expedition darstellt. Dabei prüfte es diese
Frage ausführlich, und zwar nicht nur unter Heranziehung des genannten
Beispiels eines unzulässigen Gruppenersuchens im OECD-Kommentars
in der Fassung vom 17. Juli 2012, sondern auch unter Berücksichtigung
von in diesem Kommentar genannten Beispielen zulässiger Gruppenersu-
chen (vgl. Urteil des BGer 2C_276/2016 vom 12. September 2016 E. 6.1
und 6.3). Bei dieser Sachlage kann der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers, wonach vorliegend eine unzulässige Beweisausforschung gegeben
sei (ausführlich dazu Beschwerde, S. 24 ff.), nicht gefolgt werden. Nichts
A-1515/2016
Seite 12
anderes ergibt sich mit Blick auf die übrigen Umstände des hier zu beurtei-
lenden Falles:
Das Abstellen auf das Kriterium des Nichteinreichens eines Nachweises
über die Steuerkonformität bei der Bank führt zwar bei Gruppenanfragen
der hier interessierenden Art dazu, dass vom ersuchenden Staat keine
Schilderung eines eigentlichen konkreten Tatmusters, welches auf ein ge-
setzeswidriges Verhalten der Gruppenangehörigen schliessen lässt, ver-
langt wird (dies wurde in der Doktrin bereits im Zusammenhang mit dem
Ersuchen des BD vom 23. Juli 2015 erkannt [vgl. ANDREA OPEL, Fischen in
trüben Gewässern – Rechtsstaatlich fragwürdige Gruppenauskünfte an die
Niederlande, in: Jusletter vom 15. Februar 2016, N. 43 und 49]). Darin liegt
aber in der hier zu beurteilenden Konstellation kein Verstoss gegen Art. 3
Bst. c StAhiG, wonach als Gruppenersuchen im Sinne dieses Gesetzes
Amtshilfeersuchen gelten, «mit welchen Informationen über mehrere Per-
sonen verlangt werden, die nach einem identischen Verhaltensmuster vor-
gegangen sind und anhand präziser Angaben identifizierbar sind». Ebenso
wenig kann darin in casu eine andere Rechtsverletzung erblickt wer-
den, insbesondere nicht ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 Bst. g aStAhiV
und/oder Art. 3 Abs. 1 Bst. g StAhiV, die übereinstimmend vorsehen, dass
ein Gruppenersuchen «eine klare und auf Tatsachen gestützte Begrün-
dung der Annahme» enthalten muss, «dass die Steuerpflichtigen der
Gruppe, über welche die Informationen verlangt werden, das anwendbare
Recht nicht eingehalten haben»:
Zum einen sind angesichts der genannten bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung abkommensrechtlich (auch ohne weitere Ausführungen im streitbe-
troffenen Ersuchen) für eine Amtshilfeleistung genügende Anhaltspunkte
für ein rechtswidriges Verhalten des Beschwerdeführers zu bejahen. Zum
anderen können die erwähnten landesinternen Vorschriften zu Gruppener-
suchen nur insoweit zur Anwendung kommen, als damit die Amtshilfe bei
Gruppenersuchen zulassende staatsvertragliche Regelung des DBA-NL
konkretisiert wird (vgl. E. 4).
Vor diesem Hintergrund kann aus der Lehrmeinung, dass ein Verzicht auf
die Schilderung eines spezifischen Tatmusters im eigentlichen Sinne in ei-
nem gestützt auf Art. 26 DBA-NL gestellten Gruppenersuchen gegen Art. 3
Bst. c StAhiG verstosse (in diesem Sinne OPEL, a.a.O., N. 49), ebenso we-
nig etwas zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden wie aus
seinen Vorbringen, das Königreich der Niederlande habe im fraglichen Er-
A-1515/2016
Seite 13
suchen blosse Vermutungen und keine konkreten Anhaltspunkte für ein be-
stimmtes strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorgebracht, die
vom Ersuchen erfasste Personengruppe nicht hinreichend eingegrenzt
und der Informationsinhaberin kein aktives schuldhaftes Verhalten vorge-
worfen (Beschwerde, S. 26 ff.; Stellungnahme des Beschwerdeführers vom
31. März 2017, S. 4).
5.3 Mit Blick auf die Wertungen des Bundesgerichts in dessen Ur-
teil 2C_276/2016 vom 12. September 2016 ist nach dem Gesagten vorlie-
gend Amtshilfe in dem von der ESTV beabsichtigten Umfang zu leis-
ten. Rechtswesentliche Unterschiede zwischen dem vorliegenden und
dem seinerzeit vom Bundesgericht gewürdigten Sachverhalt sind nämlich
nicht ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer – wie die betroffene Person im bundesgerichtlichen Verfah-
ren 2C_276/2016 – unter die im Amtshilfeersuchen des BD vom 23. Juli
2015 definierte Gruppe fällt (vgl. dazu auch hinten E. 6.3).
6.
6.1 Die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den hiervor
gezogenen Schluss – wie im Folgenden aufgezeigt wird – nicht umzustos-
sen.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorschriften zu Gruppener-
suchen im StAhiG und der aStAhiV bzw. der StAhiV würden eine unzuläs-
sige Rückwirkung anordnen, so dass gestützt darauf keine Amtshilfe ge-
leistet werden könne (Beschwerde, S. 18 f.).
Mit Blick darauf, dass sich nach dem Bundesgericht die Amtshilfeverpflich-
tung beim vorliegenden Gruppenersuchen – wie gezeigt – bereits aus dem
Abkommensrecht ergibt und jenes Gericht die Vorschriften des StAhiG zu
Gruppenersuchen sowie sinngemäss auch Art. 2 Abs. 1 aStAhiV lediglich
insoweit für anwendbar erklärt, als damit die sich aus dem DBA-NL erge-
bende Regelung konkretisiert und die Durchführung der in diesem Abkom-
men vorgesehenen Amtshilfe geregelt wird (vgl. E. 4), kann aus diesem
Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein nichts zu seinen Guns-
ten abgeleitet werden. Denn ein allfälliger Verstoss gegen das Rückwir-
kungsverbot durch landesinterne Vorschriften des StAhiG und der aStAhiV
bzw. der StAhiV könnte einzig zu deren Unanwendbarkeit führen, jedoch
nicht zur Konsequenz haben, dass der abkommensrechtlichen Amtshil-
feverpflichtung der Boden entzogen wäre.
A-1515/2016
Seite 14
6.3 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, es dürfe vorliegend keine
Amtshilfe geleistet werden, weil die Aufgabe, die unter die Suchkriterien
des Gruppenersuchens fallenden Personen zu identifizieren, unter
Verstoss gegen Art. 178 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) an die UBS
delegiert worden sei. Diese Vorschrift erlaube nämlich nur die Übertragung
von «Verwaltungsaufgaben», nicht aber die Übertragung von «justiziellen
Instruktions- und Ermessensaufgaben» an Organisationen sowie Perso-
nen ausserhalb der Bundesverwaltung (Beschwerde, S. 21; Stellung-
nahme des Beschwerdeführers vom 31. März 2017 S. 7).
Gemäss Art. 14a Abs. 1 StAhiG muss der Informationsinhaber die von ei-
nem Gruppenersuchen betroffenen Personen auf Verlangen der ESTV
identifizieren. Diese bundesgesetzliche Vorschrift ist aufgrund des sog. An-
wendungsgebotes von Art. 190 BV (vgl. dazu anstelle vieler ULRICH HÄFE-
LIN et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 2089 f.) für
das Bundesverwaltungsgericht bindend. Deshalb darf die ESTV den Infor-
mationsinhaber zur Identifikation der betroffenen Personen auffordern,
selbst wenn dies Art. 178 Abs. 3 BV, wonach «Verwaltungsaufgaben»
durch Gesetz ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisatio-
nen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen
werden können, widersprechen würde.
Eine andere Frage wäre, inwiefern die ESTV beim Entscheid, über welche
Personen Informationen – wie in casu – gestützt auf ein Gruppenersuchen
dem ersuchenden Staat zu übermitteln sind, an die Identifikation der be-
troffenen Personen durch den Informationsinhaber gebunden ist. Wie es
sich damit verhielte, kann hier jedoch offen bleiben: Zwar hat die UBS in
ihrer Antwort auf die an sie gerichtete Editionsverfügung – wie der Be-
schwerdeführer zutreffend vermerkt – zu einigen in die Edition eingeschlos-
senen Kundenbeziehungen für die «eigene Beurteilung» durch die ESTV
weiterführende Informationen geliefert (vgl. dazu Akten Vorinstanz, act. 3
S. 2, sowie Beschwerde, S. 22), und ist dabei gestützt auf die vorliegenden
Unterlagen (infolge der darin seitens der Vorinstanz vorgenommenen
Schwärzungen) nicht auszuschliessen, dass zu diesen Kundenbeziehun-
gen auch jene des Beschwerdeführers zählt. Indessen ist aus den übrigen
Akten nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch nicht hinrei-
chend substantiiert, dass er von der UBS und der Vorinstanz zu Unrecht
als betroffene Person identifiziert worden ist. Aus dem (allgemeinen) Vor-
bringen in der Beschwerde, die «Suchresultate der UBS […]» seien mit
A-1515/2016
Seite 15
Blick auf die genannte Lieferung von Zusatzangaben über einzelne Kun-
denbeziehungen zur eigenen Beurteilung durch die ESTV nicht eindeutig
(vgl. Beschwerde, S. 21), lässt sich daher nichts zugunsten des Beschwer-
deführers ableiten.
6.4 Haltlos ist auch das Argument des Beschwerdeführers, Art. 6 Abs. 2bis
StAhiG, wonach der Bundesrat den erforderlichen Inhalt eines Gruppener-
suchens bestimmt, sehe eine verfassungswidrige Gesetzesdelegation vor.
Zum einen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016 vom
12. September 2016 die gestützt auf diese Vorschrift erlassene Verord-
nungsregelung bzw. Art. 2 Abs. 1 aStAhiV angewendet, ohne eine verfas-
sungswidrige Gesetzesdelegation zu beanstanden. Zum anderen wäre
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Anwendungsgebotes von
Art. 190 BV an die vom Bundesgesetzgeber getroffene Entscheidung, mit
Art. 6 Abs. 2bis StAhiG die Regelung des notwendigen Inhaltes eines Grup-
penersuchens dem Bundesrat zu überlassen, ohne Rücksicht auf eine all-
fällige Verfassungswidrigkeit dieser Delegationsregelung gebunden.
6.5 Jedenfalls implizit hat das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_276/2016
vom 12. September 2016 auch entschieden, dass zwischen dem vorlie-
genden Ersuchen des BD und einer pendenten Prüfung oder Untersu-
chung im Königreich der Niederlande ein hinreichender Nexus besteht. So-
weit der Beschwerdeführer geltend macht, es fehle an einer laufenden Un-
tersuchung in den Niederlanden im Zusammenhang mit dem streitigen Er-
suchen, stösst er deshalb ebenfalls ins Leere.
6.6 Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf einen entsprechen-
den Befund in einem von ihm eingereichten Gutachten von C._______,
vom 30. Oktober 2015 sinngemäss auch geltend, das Königreich der Nie-
derlande könnte einem mit dem Ersuchen des BD vergleichbaren Gesuch
der Schweiz nicht stattgeben, weil die entsprechenden Informationen ge-
gebenenfalls nach dem niederländischen Recht mangels deren voraus-
sichtlichen Erheblichkeit und einer im ersuchenden Staat im Zusammen-
hang mit dem Ersuchen laufenden Untersuchung nicht beschafft werden
könnten. Eine Amtshilfegewährung im vorliegenden Fall würde deshalb ge-
gen den Grundsatz der Reziprozität verstossen.
Es trifft zwar zu, dass die Schweiz als ersuchter Staat die Beschaffung von
Informationen ablehnen kann, wenn der ersuchende Staat die fraglichen
Informationen in einer vergleichbaren Situation nicht beschaffen könnte
(Grundsatz der Reziprozität). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 26
A-1515/2016
Seite 16
Abs. 3 Bst. b DBA-NL, welcher es dem um Amtshilfe ersuchten Staat er-
laubt, die Gewährung von Amtshilfe zu verweigern, wenn die Informationen
«nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren […] des an-
deren Vertragsstaates [bzw. des um Amtshilfe ersuchenden Vertragsstaa-
tes] nicht beschafft werden können» (vgl. zum Grundsatz der Reziprozität
STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der
Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 96).
Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass das Königreich der Nie-
derlande bei einem mit dem Amtshilfegesuch des BD vergleichbaren Ersu-
chen der Schweiz die entsprechenden Informationen nicht beschaffen
könnte. Denn der BD erklärte im Amtshilfegesuch ausdrücklich, in der Lage
zu sein, Informationen der von ihm geforderten Art in vergleichbaren Fällen
zu beschaffen und an die ESTV weiterzuleiten. Mit Blick auf das völker-
rechtliche Vertrauensprinzip (vgl. dazu anstelle vieler BGE 128 II 407
E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-6102/2016
vom 15. März 2017 E. 2.6, A-4569/2015 vom 17. März 2016 E. 6) besteht
hier kein Anlass, an dieser Erklärung zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – wie dargelegt – die vo-
raussichtliche Erheblichkeit der vom BD geforderten Informationen gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu bejahen und von einer im Zu-
sammenhang mit dem Ersuchen dieser Behörde im Königreich der Nieder-
lande laufenden Untersuchung auszugehen ist.
6.7 Der BD versicherte (in einem Begleitschreiben zum Amtshilfeersu-
chen), dass sämtliche zur Beschaffung der verlangten Informationen ver-
fügbaren Ermittlungsmöglichkeiten im ersuchenden Staat ausgeschöpft
worden seien. Der Beschwerdeführer hält diese Erklärung für zu pauschal.
Seiner Ansicht muss angenommen werden, dass die innerstaatlichen Er-
mittlungsmöglichkeiten im Königreich der Niederlande nicht ausgeschöpft
wurden und damit das in Ziff. XVI Bst. a des Protokolls zum DBA-NL statu-
ierte Subsidiaritätsprinzip nicht eingehalten wurde.
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht rechtspre-
chungsgemäss kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abge-
gebenen Erklärung der Ausschöpfung aller innerstaatlichen Mittel zu zwei-
feln, es sei denn, es besteht ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritäts-
prinzips (vgl. dazu E. 3.3) sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtig-
keit dieser Erklärung begründendes konkretes Element (vgl. Urteil des
BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer
A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4). Vorliegend sind keine Umstände
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Seite 17
substantiiert dargetan oder aus den Akten ersichtlich, welche das Ver-
trauen in die Richtigkeit der erwähnten, vom BD abgegebenen Erklärung
zu erschüttern vermögen. Insbesondere kann – anders als dies der Be-
schwerdeführer suggeriert (Beschwerde, S. 32) – im Umstand, dass es im
Ersuchen des BD an Hinweisen auf die erfolglos gebliebene Nutzung be-
stimmter Ermittlungsmöglichkeiten (wie der Überprüfung von Kreditkarten-
abrechnungen) fehlt, keine im hier interessierenden Kontext wesentliche
Lücke in der abgegebenen Erklärung erblickt werden. Auch ist gemäss
dem Dargelegten (E. 6.5) davon auszugehen, dass bereits bei der Einrei-
chung des Amtshilfegesuches bei der ESTV im Königreich der Niederlande
eine damit im Zusammenhang stehende Untersuchung lief. Folglich unbe-
gründet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, mangels einer solchen
Untersuchung seien die üblichen innerstaatlichen Mittel zur Informations-
beschaffung nicht ausgeschöpft worden. Im Übrigen macht der Beschwer-
deführer zwar geltend, die ordentliche Einreichungsfrist für die Steuerer-
klärung 2014 sei am 1. Mai 2015 abgelaufen. Er hat aber weder substanti-
iert dargetan noch ist aktenkundig, dass ihm diese Frist über den Zeitpunkt
der Stellung des Amtshilfegesuches (23. Juli 2015) hinaus erstreckt wor-
den ist und er demnach zu diesem Zeitpunkt noch Gelegenheit gehabt
hätte, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren. Von einem
insofern verfrüht gestellten Amtshilfegesuch kann bei dieser Sachlage von
vornherein keine Rede sein (vgl. E. 3.3).
6.8 Der Beschwerdeführer macht auch geltend, die ESTV hätte nach Art. 7
Bst. c StAhiG nicht auf das Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, weil es auf
Informationen beruhe, welche durch strafbare Handlungen erlangt worden
seien. Er beruft sich dabei auf den Umstand, dass im Ersuchen des BD
von einem Projekt namens «Lagardeliste» die Rede ist. Die Bezeichnung
«Lagardeliste» stehe – so der Beschwerdeführer – für eine auf einem Da-
tendiebstahl bei der Bank HSBC beruhende Liste mit Namen griechischer
Staatsbürger, welche in die Hände diverser Staaten gelangt sei.
Im vorliegenden Amtshilfegesuch wird insbesondere Folgendes ausgeführt
(S. 2 f. des Amtshilfegesuches):
«Mittels verschiedener Projekte hat die niederländische Steuerbehörde fest-
gestellt, dass niederländische Steuerpflichtige Vermögen bei Banken in der
Schweiz hatten, die nicht bei der niederländischen Steuerbehörde gemeldet
wurden. Im Projekt 'Lagardeliste' […] hat sich herausgestellt, dass in Bezug
auf die betroffenen niederländischen Steuerpflichtigen fast 40% dieser Steu-
erpflichtigen ihre Guthaben bei der schweizerischen Bank nicht in ihren Steu-
ererklärungen angegeben haben.
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Seite 18
[…]
In den letzten Jahren hat die niederländische Steuerbehörde mittels der soge-
nannten 'Selbstanzeigeregelung' Ansässigen die Möglichkeit gegeben, unter
günstigen Bedingungen freiwillig ihre ausländischen Vermögenswerte nach-
träglich anzumelden […]. […]
Die UBS hat im Jahr 2014 (möglicherweise auch in einem vorangegangenen
Jahr) unter anderem an ihre niederländischen Klienten/Kontoinhaber ein
Schreiben geschickt, und die Klienten gebeten, fiskalische Transparenz/Befol-
gung der Steuergesetzgebung zu zeigen […].
Jedenfalls hat die niederländische Steuerbehörde das UBS-Schreiben über
einen Selbstanzeiger erhalten, und im Hinblick auf den Tenor des Schreibens
ist die Vermutung gerechtfertigt, dass alle Klienten, bei denen die UBS keine
Sicherheit über die Transparenz hat, ein derartiges Schreiben erhalten ha-
ben.»
Aus diesen Ausführungen des BD ergibt sich zwar, dass die niederländi-
sche Steuerbehörde aus einem Projekt namens «Lagardeliste» allgemeine
Angaben zur Quote an steuerehrlichen Personen unter den niederländi-
schen Steuerpflichtigen mit Bankbeziehungen zur Schweiz erlangte. Ein
weitergehender Zusammenhang zwischen diesem Projekt und dem vorlie-
genden Gruppenersuchen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht
dargetan. Wie aus dem hier zitierten Passus des Ersuchens hervorgeht,
waren für dieses Gesuch nicht die Erkenntnisse aus dem erwähnten Pro-
jekt, sondern das vom Königreich der Niederlande durchgeführte Selbst-
anzeigeprogramm und die Aushändigung eines Schreibens der UBS durch
einen Selbstanzeiger ausschlaggebend. Unter diesen Umstanden kann
zwischen den angeblich gestohlenen Daten, die nach Ansicht des Be-
schwerdeführers im Rahmen des im Gesuch erwähnten Projektes namens
«Lagardeliste» verwendet worden sein sollen, und dem vorliegenden Er-
suchen kein hinreichend enger (zumindest indirekter) kausaler Zusammen-
hang im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angenommen
werden, um mit Recht davon zu sprechen, dass das Ersuchen im Sinne
von Art. 7 Bst. c StAhiG auf in der Schweiz strafbaren Handlungen beruht.
Für ein Nichteintreten auf das Gesuch gestützt auf Art. 7 Bst. c StAhiG fehlt
es vorliegend zudem am rechtsprechungsgemäss erforderlichen Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des internationalen öffentli-
chen Rechts (vgl. dazu E. 3.4): Ein entsprechender Verstoss lässt sich vor-
liegend beispielsweise nicht damit begründen, dass sich das Königreich
der Niederlande nicht an eine von ihm gegenüber der Schweiz abgege-
A-1515/2016
Seite 19
bene Zusicherung gehalten hätte, keine in der Schweiz geheimen Bankda-
ten für ein Amtshilfegesuch zu verwenden. Eine solche Zusicherung wurde
nämlich soweit ersichtlich nicht abgegeben. Auch fehlt es vorliegend so-
wohl an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass das König-
reich der Niederlande im Zusammenhang mit dem vorliegenden Ersuchen
zu einem «Datendiebstahl» angestiftet hätte, als auch an Hinweisen auf
ein anderes gegen Treu und Glauben im Sinne des internationalen öffent-
lichen Rechts verstossendes Verhalten dieses Staates.
Nach dem Gesagten kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen des im Er-
suchen erwähnten Projektes «Lagardeliste» – wie vom Beschwerdeführer
implizit behauptet wird – auf einem Datendiebstahl bei der Bank HSBC in
Genf bzw. auf tatsächlich in der Schweiz strafbaren Handlungen beru-
hende Daten erlangt und verwendet wurden.
Der Beschwerdeführer stösst somit auch mit dem hier genannten Vorbrin-
gen ins Leere.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und – auch mit Be-
zug auf den Antrag auf Vernichtung der bei der UBS edierten Unterlagen
(sowie der Bestätigung der entsprechenden Aktenvernichtung) – abzuwei-
sen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die unter Berücksichti-
gung der Kosten für die Zwischenverfügung vom 11. Mai 2016 und der In-
struktionsverfügung vom 21. Februar 2017 auf Fr. 3'500.- festgesetzt wer-
den, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
8.2 Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-1515/2016
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'500.- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
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Seite 21
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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