Abtei lung I
A-1516/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Semester 2000 bis
2. Semester 2000, Umsatzschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1516/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ führte als Einzelfirma seit dem 1. September 1994 den
Salon Coiffure A._______ an der ... und später an der ... in .... Er
betrieb ausserdem den Coiffeursalon ... in .... Am 18. Oktober 1994
stellte X._______ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im
Hinblick auf die Einführung der Mehrwertsteuer am 1. Januar 1995 den
Antrag auf Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten und wurde
gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) auf den 1. Januar 1995
unter der Nummer ... im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Auf Gesuch des Mehrwertsteuerpflichtigen vom 16. April
1996, mit dem er der ESTV mitteilte, sein Jahresumsatz im Jahr 1995
habe lediglich Fr. ... betragen, wurde er mit Schreiben der Verwaltung
vom 3. Juni 1996 rückwirkend auf den 1. Januar 1995 wieder aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gestrichen.
B.
Im Juni 2003 führte die ESTV bei X._______ eine Mehrwert-
steuerkontrolle durch und stellte fest, dass er weitgehend keine Buch-
haltung geführt hatte; für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis
31. Dezember 2002 war sie unvollständig. Per 1. Januar 1998 wurde er
deshalb wieder als Mehrwertsteuerpflichtiger unter der Nr. ... in das
Register eingetragen, nachdem die Mehrwertsteuerforderungen bis
zum 31. Dezember 1997 verjährt waren. Mit den Ergänzungs-
abrechnungen (EA) Nr. ... und ... vom 19. Juni 2003 stellte die ESTV
X._______ für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31.
Dezember 2002 Steuernachforderungen von insgesamt Fr. ... in
Rechnung. Davon ausgeklammert war der Umsatz im Coiffeursalon
A._______ im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000. Die
anschliessend ausgestellten formellen Entscheide der ESTV sind in
Rechtskraft erwachsen.
C.
Für das Jahr 2000 (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000)
trug die ESTV aufgrund einer Kontrolle bei X._______ im Juni 2003
ausserdem die einfache Gesellschaft
X._______/Y._______/Z._______, ... (einfache Gesellschaft) unter
der Nr. ... im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Diese
einfache Gesellschaft betrieb nach Ansicht der Verwaltung den
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Coiffeursalon A._______ , führte aber keine Buchhaltung und erstellte
keinen Abschluss für das Jahr 2000. Die Geschäftsbücher waren
unvollständig und in unordentlichem Zustand; Belege waren nur
teilweise vorhanden. Die ESTV schätzte deshalb den Umsatz der
einfachen Gesellschaft für das Jahr 2000 auf Fr. ... und bewilligte die
Abrechnung zum Saldosteuersatz von 5.9%. Dies führte zur EA Nr. ...
vom 19. Juni 2003 über Fr. ... zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem
30. November 2000. Auf den 1. Januar 2001 wurde die einfache
Gesellschaft im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen wieder
gelöscht, da für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 keine
Geschäftstätigkeit mehr festgestellt werden konnte.
D.
Mit dem Schreiben an die ESTV vom 16. Juli 2003 stellte X._______ in
Frage, dass eine einfache Gesellschaft vorgelegen hätte und bat, eine
rechtsverbindliche Verfügung für alle Ergänzungsabrechnungen
auszustellen. Am 17. Juli 2003 stellte die ESTV der einfachen
Gesellschaft X._______, Y._______ und Z._______ unter
Bezugnahme auf die EA Nr. ... vom 19. Juni 2003 einen Entscheid
über die Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich Verzugszins ab
30. November 2000 für die Steuerperioden 1. Semester und
2. Semester 2000 (Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000)
zu.
E.
Gegen den Entscheid vom 17. Juli 2003 liess X._______ am
12. August 2003 Einsprache erheben mit der Begründung, es habe
keine einfache Gesellschaft bestanden. Er machte geltend, er habe
Y._______ und Z._______ je einen Coiffeurstuhl vermietet, mit
welchen diese beiden Personen ihre Arbeiten ausführen konnten. Als
Entgelt habe er 20% der jeweiligen Bruttoeinnahmen erhalten. Weder
sei er an einem allfälligen Verlust des Geschäfts der Mieterinnen
beteiligt gewesen, noch diese an seinem Verlust. Die Parteien hätten
die Verträge ausdrücklich als Mietverträge bezeichnet. Die Umsätze,
über welche er mit den Mieterinnen abgerechnet habe (insgesamt
Fr. ...), seien selbstverständlich als Einnahmen seines Geschäfts der
Mehrwertsteuer unterworfen. Der der EA Nr. ... zugrunde liegende
Umsatz sei unrealistisch; es könnten auch bei Annahme einer
einfachen Gesellschaft nur die abgerechneten Umsätze gemäss den
vorliegenden Abrechnungen der Mehrwertsteuer unterliegen.
X._______ legte dazu für den relevanten Zeitraum Abrechnungen über
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Bruttoumsätze von Y._______ und Z._______ über insgesamt Fr. ...
bei.
F.
Mit dem Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005 erkannte die
ESTV wie folgt:
1. X._______, Y._______ und Z._______ haben keine einfache
Gesellschaft gebildet.
2. Für die Steuerperioden 1. - 2. Semester 2000 ist X._______ als
Betreiber des Salons A._______ für sämtliche darin erwirtschafteten
Umsätze steuerpflichtig.
3. Die Einsprache wird im Umfang von Fr. ... gutgeheissen, im Übrigen
aber abgewiesen.
4. X._______ hat der ESTV für die Steuerperioden 1. - 2. Semester
2000 (Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000) noch zu bezahlen:
Fr. ... gemäss Entscheid vom 17. Juli 2003
- Fr. ... teilweise Gutheissung
Fr. ... Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30.
November 2000.
5. Es werden keine Kosten erhoben.
Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, aufgrund der fest-
gestellten gravierenden Mängel in der Buchhaltung habe die ESTV zu-
recht eine Ermessenseinschätzung vorgenommen. Für die kalkulatori-
sche Ermittlung des Umsatzes aus der Coiffeurtätigkeit habe sich die
Verwaltung auf den Materialaufwand von Fr. ... abgestützt, der aus den
Aufzeichnungen von X._______ für das Jahr 2000 hervorgegangen
sei. Zu diesem Betrag seien Fr. ... (25%) für im Ausland getätigte und
nicht verbuchte Wareneinkäufe hinzuaddiert worden. Zusätzlich seien
bei den Haarverlängerungen Materialausgaben für Echthaareinkäufe
von Fr. ... geschätzt worden. Es hätten sich daraus
Gesamtmaterialausgaben von netto Fr. ... ergeben (nach Elimination
der Mehrwertsteuer). Der Materialaufwand von X._______ sei (wie im
Jahr 1999) mit Fr. ... angenommen worden und der Materialanteil
betrage 10% bei Herrenhaarschnitten. Der restliche Materialaufwand
sei dem Umsatz von Z._______ und Y._______ zugeschlagen worden.
Auf Z._______ entfielen Fr. ... und bei Y._______ Fr. ... bei 60%
Materialanteil (für Echthaarverlängerungen). Daraus errechnete die
ESTV einen Nettoumsatz von Fr. ... und unter Berücksichtigung der
Mehrwertsteuer einen Bruttoumsatz von Fr. ... im gesamten Coiffeur-
betrieb. Unter Anwendung des Saldosteuersatzes von 5.9% für
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Coiffeurdienstleistungen ergebe dies eine Mehrwertsteuerschuld von
Fr. .... Aus den Einwänden von X._______ könne nicht abgeleitet
werden, die ESTV habe den Umsatz grundlegend unrichtig berechnet,
hingegen bestehe die Verwaltung nicht mehr darauf, es habe eine
einfache Gesellschaft vorgelegen. Die sachgerechte Lösung bestehe
darin, dass sämtliche im Salon A._______ im Jahr 2000 erwirtschaf-
teten Umsätze X._______ zuzurechnen seien. Aus dem Umstand,
dass Y._______ nicht eine Arbeitsdauer von neun Monaten mit 45,
sondern nur eine solche von sechs Monaten mit 30 Einkäufen von
Echthaar zugerechet werde, resultierte eine Reduktion des
kalkulierten Bruttoumsatzes von Fr. ... und damit eine Gutschrift von
Fr. ..., woraus sich eine Mehrwertsteuerschuld von Fr. ... zuzüglich 5%
Verzugszins ab 30. November 2000 ergebe.
G.
Mit der Eingabe vom 15. November 2005 erhob X._______ (Be-
schwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober
2005. Er stellte das Begehren, der angefochtene Einspracheentscheid
sei aufzuheben und er habe Fr. ..., eventuell Fr. ..., Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins seit dem 30. Oktober 2000 zu bezahlen, alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV. Die
Verwaltung stütze sich auf Aufzeichnungen von Materialeinkäufen, die
dem Beschwerdeführer nicht bekannt seien. Er fordere deshalb
Einsicht in sämtliche Akten der ESTV mit dem Recht, zu diesen noch
einmal Stellung nehmen zu können. Der Mehrwertsteuerpflichtige
führe eine einfache Buchhaltung mit der Aufzeichnung von Einnahmen
und Ausgaben, sein Treuhänder fasse diese zu einem Jah-
resabschluss zusammen. Der Beschwerdeführer machte noch einmal
geltend, er habe mit Z._______ und Y._______ lediglich Mietverträge
abgeschlossen. Trotz klarer Aktenlage nehme die ESTV an, Z._______
habe während des ganzen Jahres 2000 gearbeitet. Tatsächlich habe
sie am 30. April 2000 ihre Arbeit beendet. Die entsprechende
Bestätigung könne nicht beigebracht werden, da Z._______ nicht
mehr auffindbar sei. Es sei auch widersprüchlich, wenn die ESTV die
entsprechende Bestätigung von Y._______ nicht anerkenne, während
sie von Z._______ eine solche verlange.
Es träfe nicht zu, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Damen
nach Aussen im Markt aufgetreten sei. Fr. ... des von der ESTV für das
Jahr 2000 festgestellten Warenaufwands stellten andere Ge-
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schäftsunkosten dar und hätten mit dem effektiven Warenaufwand
nichts zu tun; dieser habe Fr. ... betragen und sei damit praktisch
identisch mit dem Warenaufwand für die Jahre 2001/2002. Er an-
erkenne auch den Schätzungszuschlag von 25% nicht. Bei einem Ma-
terialaufwand von 15% resultiere ein Bruttoumsatz von Fr. ... und ein
geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag von Fr. .... Bei Berücksichtigung
der Umsätze von Z._______ (Fr. ...) und Y._______ (Fr. ...) in seinem
Eventualstandpunkt ergäbe sich ein mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz
von Fr. ... und ein geschuldeter Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ....
Unhaltbar sei die Berechnung der ESTV in Bezug auf die
Materialeinkäufe von Z._______ und Y._______. Eine
Haarverlängerung dauere etwa sieben Stunden. Die von der
Verwaltung hochgerechneten Materialeinkäufe hätten für ungefähr 210
Köpfe gereicht. In der gesamten Region würden schätzungsweise im
ganzen Jahr nicht mehr als 210 handgeknüpfte Haarverlängerungen
vorgenommen. Z._______ und Y._______ hätten pro Monat zwischen
ein und drei, bestenfalls vier solche Aufträge erledigt.
H.
Die ESTV schloss in der Vernehmlassung vom 17. Januar 2005 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte
die Verwaltung insbesondere aus, sie besitze keine Aufzeichnungen
von Materialeinkäufen; vielmehr habe sie die in den Aufzeichnungen
des Beschwerdeführers enthaltenen Totale des Materialaufwands
übernommen. In Bezug auf die Zurechnung der Umsätze von
Z._______ und Y._______ könne mangels eigenem selbständigem
Auftreten und dem fehlenden Unternehmerrisiko nicht auf eine
selbständige Erwerbstätigkeit der beiden Damen geschlossen werden.
Die ESTV habe für die Feststellung der Arbeitsdauer der beiden
Damen im Salon des Beschwerdeführers nicht auf die
Arbeitsbestätigung abgestellt, sondern nur auf die beschränkte
Eignung als Beweismittel verwiesen. Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, bei den Fr. ... handle es sich um übrige Ge-
schäftsunkosten, obwohl diese in der Rubrik Warenaufwand gebucht
seien, sei nicht nachvollziehbar. Es gebe auch keine Rubrik übrige
Geschäftsunkosten auf der beigelegten Tabellenkalkulation. Aufgrund
der der ESTV vorliegenden Erfahrungszahlen sei von einem Material-
anteil von 10% des Umsatzes (bei Herrenhaarschnitten) auszugehen.
Was den 25%-Zuschlag auf dem Warenaufwand betreffe, sei dieses
Vorgehen nach dem formellen Entscheid über die Steuerperioden
1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 vom Beschwerdeführer nicht
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angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Die Um-
sätze der beiden Damen seien nicht ausgewiesen, da die Buchhaltung
des Salons A._______ unvollständig geführt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe im Mai 2000 sein Geschäft erweitert und im
ersten Obergeschoss derselben Liegenschaft Räumlichkeiten
zugemietet. Seit dem Mai 2000 beschäftigte der Beschwerdeführer
eine weitere Coiffeuse. Die vier im Salon A._______ tätigen
Personen hätten damit durchaus den geschätzten Umsatz von Fr. ...
erreichen können. Die Schätzung der fünf Haarverlängerungen pro
Dame und Monat sei sehr wohl angemessen und beruhe auf
nachvollziehbaren Annahmen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte den Parteien am 9. Februar
2007 die Übernahme des Beschwerdeverfahrens von der SRK an und
stellte dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 die von der ESTV
erstellte anonymisierte Liste der Vergleichsbetriebe der Coiffeur-
branche zu. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer mit der Eingabe
vom 25. Oktober 2007 und machte geltend, bei vergleichbaren Betrie-
ben könne von einem Jahresumsatz von Fr. ... bis Fr. ... pro
Arbeitskraft ausgegangen werden; die Umsatzannahme der ESTV von
Fr. ... sei deshalb unrealistisch und aktenwidrig.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird soweit entscheid-
wesentlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
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VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei
der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrens-
recht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von Er-
messensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die
gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1,
A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom
10. Mai 2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. ,
vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die Verord-
nung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sach-
verhalt hat sich indessen im Jahr 2000 zugetragen. Auf die vorliegende
Beschwerde ist damit noch altes Recht (Mehrwertsteuerverordnung)
anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.4 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Der
Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl.
Art. 48 VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. ... ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde
ist deshalb einzutreten.
2.
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2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist mehrwertsteuerpflichtig, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuer-
rechtlichen Leistungen im Inland jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von
der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a
MWSTV ein Unternehmer mit einem Jahresumsatz nach Art. 17 Abs. 5
MWSTV bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr als
Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Auf der Basis der Rechtsprechung
zur Warenumsatzsteuer (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
11. September 1991, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 61 S. 809 ff., 813) hat die Rechtsprechung die Krite-
rien der Abgrenzung der selbständigen und der unselbständigen Er-
werbstätigkeit erarbeitet, so insbesondere die Verantwortung für die
Erfüllung der übernommenen Arbeit, das Handeln im eigenen Namen,
die Beteiligung an Gewinn und Verlust, die Freiheit eine Arbeit zu
übernehmen oder abzulehnen und die eigene Arbeit selbständig zu or-
ganisieren (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006
E. 3.2, 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004, veröffentlicht in Praxis 2005
Nr. 26 S. 187 E. 5, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.3 und
2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 651;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 3.2, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.2). Die Lehre er-
wähnt noch andere Kriterien, wie die Vornahme erheblicher Investitio-
nen, die Verwendung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die Beschäfti-
gung von eigenem Personal, die Übernahme des Unternehmerrisikos
und die Übernahme der direkten Steuern und der Sozialver-
sicherungsabgaben (GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: ,
Basel 2000, Rz. 29 zu Art. 21 MWSTG; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1009 f.; SCHALLER/SUDAN/SCHEUNER/
HUGUENOT [Hrsg.], TVA annotée, Zürich 2005, S. 134 f. zu Art. 21
MWSTG). Die Rechtsprechung beurteilt die Übernahme der Sozialver-
sicherungsabgaben als wichtiges Indiz, das aber allein nicht ent-
scheidend ist (Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 1991,
veröffentlicht in ASA 61 S. 809 ff., 813); die zivilrechtliche Literatur wie-
derum erachtet das Abführen der Sozialversicherungsabgaben als
zweitrangiges Kriterium (FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl.,
Basel Genf München, S. 20; entscheidend ist für sie das Subordinati-
onsverhältnis, vgl. Zürcher Kommentar STAEHELIN, Zürich Basel Genf
2006 Rz. 26 zu Art. 319 OR).
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Gleiche Kriterien sind im Rahmen der direkten Bundessteuer erar-
beitet worden (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.3.2, 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 in
ASA 71 S. 651, ASA 66 S. 162 E. 2a und 2b, mit Hinweisen; vgl. auch
den Bericht des Bundesrats über eine einheitliche und kohärente Be-
handlung von selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit im
Steuer- und Sozialversicherungsabgaberecht vom 14. November 2001,
BBl 2002 1076 ff.). Unbeachtlich ist hingegen, wie die Parteien ihr Ver-
tragsverhältnis benennen (Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom
6. Juli 2006 E.3.2 und 2A.304/2003 vom 14. November E. 3.3.2). Das
zivilrechtliche Verhältnis der Parteien kann im Bereich der Mehrwert-
steuer gewisse Indizien über die selbständige Erwerbstätigkeit ver-
mitteln, die jedoch für sich allein auch nicht entscheidend sein können
(Urteile des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E.3.2 und
2A.502/2004 vom 28. April 2005 E. 5.1, mit Hinweisen; Kommentar des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 22 Juni über die
Mehrwersteuerverordnung, BBl 1994 III 534, 554 zu Art. 17 Abs. 1;
WAK-N vom 28. August 1996 über die parlamentarische Initiative be-
treffend das MWSTG [Dettling], BBl 1996 V 701, 748/749 zu Art. 20
Abs. 1). Die europäische Rechtsprechung und Literatur verwendet die
selben Kriterien (Verweis in den Urteilen des Bundesgerichts 2A.
47/2006 vom 6. Juli 2006 E.3.2, 2A.502/2004 vom 28. April 2005 E. 5.1
und 2A.468/1999 vom 27. Oktober 2000 E. 4).
2.2 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab; sie be-
steuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaft-
lichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifi-
kation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich
vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5, A-1431/2006
vom 25. Mai 2007 E. 2.2; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.7 E. 2a., mit Hinweisen, vom 18. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3c/aa, mit Hinweisen; ausführlich: DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La
taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits
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bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Be-
griffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sach-
verhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar
2003, veröffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwertsteuerpflichtige
selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzu-
rechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs-
periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzu-
liefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst
festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vor-
steuer verantwortlich (ISABELLE HOMBERGER GUT, in , a.a.O.,
Art. 46, Rz. 1 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 994 ff.).
2.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwert-
steuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abzieh-
baren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig er-
mitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen auf-
stellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für
Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994;
im Frühling 1997 als Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige neu
herausgegeben [Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. In der Weg-
leitung 1997 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäfts-
vorfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden
(Rz. 874 der Wegleitung 1997).
2.5 Nach Art. 48 MWSTV nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (zum
Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.4). Eine Schätzung muss insbesondere auch dann
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erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln
derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buch-
haltungsergebnisse in Frage stellen (BGE 105 Ib 182 ff.; ASA 61
S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.2). Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die
Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern
enthaltenen Geschäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42 S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2).
Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Mehrwertsteuerpflichti-
gen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht
und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom
3. Februar 2006 E. 4.1). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf
eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung
hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestritte-
ner Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen
(ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/aa).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. Juli 2007, a.a.O. E. 2.5.2; Entscheide der SRK vom
15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b, vom 29. Oktober
1999 [SRK 1998-102 und SRK 1998-103] E. 5, bestätigt durch Urteil
des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000). Erst wenn der
Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass die Ver-
waltung mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw.
dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nahm die
SRK eine Korrektur der Schätzung vor (vgl. Entscheide der SRK vom
5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998,
veröffentlicht in VPB 63.27 E. 5c, vom 24. Oktober 2005 [SRK
2003-105] E. 2d/bb). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein
Anlass von diesem Vorgehen abzuweichen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O. E.2.5, A-1356/2006 vom
21. Mai 2007 E. 2.6).
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar-
über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter gestützt auf die
Seite 12
A-1516/2006
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt der Richter
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die fest-
stellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich,
ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL,
Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer-
forderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -meh-
renden Tatsache (DIEGO CLAVADETSCHER, in , a.a.O., Art. 41
Rz. 62). Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steuerauf-
hebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für
solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung
bewirken (vgl. ASA 60 S. 416, 59 S. 634, 55 S. 627; BGE 92 I 255 ff.;
Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.49 E. 3b/bb; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 48).
2.7 Nach Art. 2 Abs. 1 VwVG findet unter anderem Art. 12 VwVG im
Steuerverfahren keine Anwendung; der Zeugenbeweis ist deshalb
nach Art. 12 Bst. c VwVG grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht
die allgemeinen Verfahrensgarantien betreffend das rechtliche Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zur Anwendung ge-
langen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom
3. April 2007 E.1.3.2). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt,
dass die angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sach-
verhalt auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesver-
waltungsgericht auf angebotene Beweismittel so auch Auskünfte von
Zeugen verzichten (vgl. bezüglich der SRK: Urteil des Bundes-
gerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b und c; MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.68 ff.). So liegt es beispielsweise im pflichtgemässen Ermessen
der Beschwerdeinstanz darüber zu befinden, mit welchen Mitteln der
Sachverhalt abzuklären ist und insbesondere, ob im Einzelfall eine
Zeugeneinvernahme neue Tatsachen beweisen könnte. Dies speziell
dann, wenn die Fakten bereits aus den Akten genügend ersichtlich
sind und eine Zeugenbefragung keine von den Akten abweichenden
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Entscheidungsgrundlagen ergeben würde (zum Ganzen: Entscheide
der SRK vom 30. Juni 1998, a.a.O. E. 3a/bb, vom 6. April 2000, ver-
öffentlicht in VPB 64.111 E. 5b, vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB
69.7 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007,
a.a.O. E. 1.3.4; vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.66 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall forderte der Beschwerdeführer Akteneinsicht
mit der Begründung, die ESTV habe sich auf Aufzeichnungen von Ma-
terialeinkäufen gestützt, die dem Unternehmer unbekannt seien. Die
Verwaltung entgegnete, sie habe die in den Aufzeichnungen des Be-
schwerdeführers enthaltenen Totale des Materialaufwands über-
nommen. Nachdem der Unternehmer Einsicht in die Unterlagen der
ESTV über den Materialanteil bei Herrencoiffeuren und in Coiffeur-
salons erhalten hat, zu denen er hat Stellung nehmen können, hat er
in alle Akten, die diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegen, Ein-
sicht nehmen können und Einsicht genommen.
3.2 Was die vom Beschwerdeführer geforderte Einvernahme von
B._______ anbelangt, ist nicht einzusehen, weshalb die angerufene
Zeugin anders als der Beschwerdeführer anlässlich der Revision durch
die ESTV die Dauer der Mitarbeit der Damen Z._______ und
Y._______ bestätigen könnte. Es ist im Sinn der antizipierten
Beweiswürdigung (E. 2.6, 2.7) auf die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers und die vorhandenen Unterlagen abzustellen.
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Damen Z._______ und
Y._______ hätten selbständig in seinem Salon A._______ gearbeitet;
ihr Umsatz könne nicht dem Mehrwertsteuerpflichtigen zugeschrieben
werden. Den Akten lässt sich das Folgende entnehmen:
3.3.1 Am 5. Oktober 1996 hat der Beschwerdeführer einen bestehen-
den Coiffeursalon an der ... in ... mit drei Plätzen übernommen, dafür
Fr. ... bezahlt und ist in den bestehenden Mietvertrag eingetreten. Am
25. April 2000 hat er in der gleichen Liegenschaft im ersten
Obergeschoss eine Wohnung (Kosmetiksalon) gemietet. In seiner
Buchhaltung hat er für das Jahr 1999 keine Löhne für Angestellte
ausgewiesen, wogegen er im Jahr 2000 Fr. ..., im Jahr 2001 Fr. ... und
im Jahr 2002 ebenfalls Fr. ... als Löhne an Angestellte verbuchte. Er
hatte damit seit dem Jahr 2000 zumindest eine Person angestellt.
Seite 14
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3.3.2 Der Beschwerdeführer hat mit Z._______ am 15. Januar 2000
einen Mietvertrag über einen Coiffeurstuhl im Salon A._______
abgeschlossen. Der Vertrag war auf einen Monat befristet; die
Mietdauer konnte im gegenseitigen Einverständnis jeweils um einen
Monat verlängert werden. Z._______ arbeitete danach selbständig und
hatte dem Beschwerdeführer 20% ihrer Bruttoeinnahmen als Mietzins
abzuliefern. Tatsächlich war es so, dass der Beschwerdeführer das
Inkasso bei den Kundinnen vornahm und Z._______ jeweils monatlich
ihren Umsatzanteil ausrichtete. So erhielt Z._______ nach den
Aufzeichnungen des Beschwerdeführers für den Monat Februar 2000
Fr. ..., für den März 2000 Fr. ... und für den April 2000 Fr. .... Das Ar-
beitsamt ... erteilte Z._______ am 27. Januar 2000 die Bewilligung zur
selbständigen Erwerbstätigkeit.
3.3.3 Mit Y._______ hat der Beschwerdeführer am 7. Januar 2000
einen analogen Mietvertrag über einen Coiffeurstuhl im Coiffeursalon
A._______ abgeschlossen. Die Mieterin bestätigte, vom 8. Januar bis
31. Mai 2000 beim Beschwerdeführer auf eigene Rechnung gearbeitet
zu haben. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer in dieser Zeit
Y._______ Umsatzzahlungen von insgesamt Fr. .... In Bezug auf
Y._______ gilt dasselbe wie für Z._______; der Beschwerdeführer hat
offensichtlich gegenüber den Kundinnen abgerechnet und ist damit
gegen aussen als Unternehmer in seinem Salon A._______
aufgetreten.
3.3.4 Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich ableiten, dass der
Umsatz von Z._______ und von Y._______ dem Beschwerdeführer
anzurechnen ist. Offensichtlich hat der Beschwerdeführer zwar im
internen Verhältnis den Damen einen Coiffeurstuhl in seinem Salon
vermietet, damit sie selbständig ihre eigenen Kunden und Kundinnen
bedienen würden. Sie taten dies vorwiegend auf dem Gebiet der
Haarverlängerungen, das nicht zum Geschäftsfeld des
Beschwerdeführers gehörte. Der Beschwerdeführer hat aber
gegenüber den Kundinnen abgerechnet, da er sonst nicht an-
schliessend Z._______ und Y._______ monatlich ihren Anteil von 80%
am Bruttoumsatz ausgerichtet hätte. Die beiden Damen hatten den
Arbeitsplatz beim Beschwerdeführer und ausserdem kein
unternehmerisches Risiko zu tragen (E. 2.1), denn sie hatten nur
soweit einen Mietzins für den Coiffeurstuhl zu übernehmen, als sie
darauf Umsatz erzielten. Die beiden Damen waren insoweit vom
Beschwerdeführer abhängig und damit nicht selbständig, als sie bei
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ihm nur solange tätig sein konnten, wie er selbst den Coiffeursalon
A._______ mit dem entsprechenden Mietvertrag führte. Der Umsatz
von Z._______ und Y._______ ist deshalb mehrwertsteuerlich dem
Umsatz des Beschwerdeführers zuzurechnen. Nicht ausschlaggebend
sind dabei auch die Verhältnisse bei den direkten Steuern und den
Sozialversicherungsabgaben (E. 2.1).
3.4 Zweifellos sind die Voraussetzungen für eine Ermessensein-
schätzung erfüllt (E. 2.7). Der Beschwerdeführer hat für den Umsatz im
Coiffeursalon A._______ praktisch keine Buchhaltung geführt, er hat
Belege über seine Wareneinkäufe in der Schweiz und im Ausland weit-
gehend nicht aufbewahrt und hat keine Unterlagen über seinen Ertrag
vorweisen können. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Ermessensein-
schätzung der ESTV einer Überprüfung durch das Bundesver-
waltungsgericht standhält oder der Beschwerdeführer den Nachweis
dafür erbringt, dass die ESTV mit der Ermessensveranlagung Bundes-
recht verletzt bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unter-
laufen sind (E. 1.2, 2.7).
3.4.1 Der ausgewiesene Warenaufwand des Beschwerdeführers be-
trug für das Jahr 2000 Fr. ..., im Jahr 2001 Fr. ... und im Jahr 2002
Fr. .... Dass der Unternehmer im Jahr 2000 den Betrag von Fr. ...
fälschlicherweise im Materialaufwand verbucht hätte, ist eine durch
nichts belegte Behauptung. Sie stimmt auch nicht mit der Tatsache
überein, dass im Jahr 2000 zeitweise vier Arbeitskräfte im
Coiffeursalon arbeiteten und damit einen erheblichen Mate-
rialaufwand erzeugten. Die ESTV schätzte den gesamten Materialauf-
wand im Coiffeursalon (ohne Materialaufwand für die Echthaarver-
längerungen) auf insgesamt Fr. ..., nämlich den ausgewiesenen
Aufwand von Fr. ... mit einem Zuschlag von 25% für unverbuchten
Aufwand und Materialeinkäufe im Ausland (vgl. Einspracheentscheid
S. 6, Ziff. 1.9). Gegen diesen Zuschlag ist nichts einzuwenden,
nachdem der Beschwerdeführer keine genügenden Belege vorweisen
konnte und anlässlich der Revision selbst bestätigte, in Italien Material
eingekauft zu haben, das nicht verbucht wurde.
Nicht geteilt werden kann hingegen die Ansicht der ESTV, der 25% Zu-
schlag sei dadurch in Rechtskraft erwachsen, dass der Beschwerde-
führer den formellen Entscheid vom 17. Juli 2003 über die Er-
messenseinschätzung für die Steuerperioden 1. Semester 2001 bis
2. Semester 2002 nicht angefochten habe (Vernehmlassung S. 8/11).
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Rechtskraft bedeutet, dass eine Verfügung innerhalb eines bestimmten
Verfahrens unabänderlich geworden ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 380). Sie bedeutet aber nicht, dass dieselbe
Tatsachen- oder Rechtsfrage in einem anderen Verfahren nicht wieder
neu aufgeworfen werden könnte. So erlangt auch nur das Dispositiv,
nicht hingegen der gesamte Entscheid mit den Erwägungen Verbind-
lichkeit (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 1004).
Der geschätzte Materialaufwand ist angesichts von bis zu vier Arbeits-
kräften durchaus plausibel. Den Materialanteil des Beschwerdeführers
von Fr. ... übernahm die ESTV unter Berücksichtigung des Verbrauchs
in den Jahren 1998/1999 bzw. 2001/2002; der restliche Materialanteil
wurde auf die beiden Damen im Verhältnis ihrer Beschäftigungsdauer
verteilt und mit einer Bruttogewinnmarge von 40% zum
kalkulatorischen Umsatz der Echthaarverlängerungen hochgerechnet
(Vernehmlassung S. 7/11). Nach den Auswertungen der Verwaltung
beträgt der Mittelwert des Materialanteils in einem Coiffeursalon für
Herren 7.9% des Umsatzes, der minimale Wert 2% und der maximale
Wert 13.7%. Wenn deshalb die ESTV im vorliegenden Fall von 10%
ausgeht, bewegt sie sich innerhalb ihres Ermessens. Die ESTV kalku-
lierte damit den Nettoumsatz des Beschwerdeführers mit Fr. ..., was
bei einem Haarschnitt von Fr. 50.-- für das gesamte Jahr ca. ... oder
täglich durchschnittlich ca. ... Herrenhaarschnitte ergab. Wird
berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit dem Mai 2000 eine
weitere Angestellte beschäftigte und Z._______ und Y._______ wohl
ebenfalls auch Herrenhaarschnitte fertigten, scheint die Schätzung der
ESTV durchaus plausibel, nachvollziehbar und den individuellen
Gegebenheiten des Beschwerdeführers zu entsprechen. Es wäre
Pflicht des Beschwerdeführers, die unrichtige Berechnung der ESTV
nicht nur zu behaupten, sondern durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen (E. 2.5).
3.4.2 In Bezug auf den Umsatz von Z._______ geht die ESTV von
einer Beschäftigungsdauer von zwölf Monaten aus, während der
Beschwerdeführer sie nur vom 15. Januar bis 30. April 2000
beschäftigt haben will. Die ESTV leitet die Beschäftigungsdauer
zunächst aus der handschriftlichen Notiz auf dem Mietvertrag mit
Z._______ ab. Der Beschwerdeführer gab ausserdem anlässlich der
Revision an, einer der Mietverträge sei nach sechs bis neun Monaten,
der andere per Ende Dezember 2000 aufgelöst worden. Der
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Beschwerdeführer hat die Abrechungen mit Z._______ bis Ende April
2000 eingereicht. Zu Recht hat die ESTV für die Feststellung der
Arbeitsdauer nicht auf die Arbeitsbestätigung abgestellt, sondern nur
auf die beschränkte Eignung als Beweismittel dieses nachträglich
gefertigten Dokuments hingewiesen. Obwohl der Beschwerdeführer
nach einer Ermessenseinschätzung zum Beweis verpflichtet ist, dass
die Schätzung falsch ist (E. 2.5), hat er keine geeigneten Unterlagen
eingereicht, aus denen sich die (angeblich kürzere)
Beschäftigungsdauer eindeutig ableiten liesse. An der Schätzung der
ESTV von zwölf Monaten ist deshalb nichts auszusetzen. Daraus
ergibt sich bei den von der ESTV angenommenen
Echthaareinkäufen ein Materialaufwand von Fr. .... Bei einem
Materialanteil von 60% des Nettoumsatzes hat Z._______ in diesen
zwölf Monaten einen Bruttoumsatz von Fr. ... mit
Echthaarverlängerungen und Herrenhaarschnitten erzielt. Die Rück-
rechnung zeigt bei Kosten von ca. Fr. ... für eine Haarverlängerung
(vgl. Beschwerde S. 10), dass Z._______ damit pro Monat ungefähr
fünf Haarverlängerungen gemacht hat, was keineswegs als abwegig
erscheint und nicht weit von den höchstens vier Arbeiten pro Monat,
die der Beschwerdeführer anerkennt, liegt. Die Schätzung der ESTV
erscheint damit plausibel; der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage,
den notwendigen Gegenbeweis zu führen.
3.4.3 Bezüglich des Umsatzes von Y._______ ist die ESTV von einer
Beschäftigungsdauer von sechs Monaten ausgegangen, während
Y._______ bestätigte, vom 8. Januar bis 31. Mai 2000 beim
Beschwerdeführer beschäftigt gewesen zu sein. Auch in dieser
Hinsicht ist die Schätzung der ESTV mangels anderer und geeigneter
Beweismittel des Beschwerdeführers nachvollziehbar; sie stimmt auch
mit seinen eigenen Aussagen anlässlich der Revision überein Die
handschriftlichen Notizen von unbekannter Hand auf dem Mietvertrag
von Z._______ über eine Beschäftigungsdauer von ca. sechs Monaten
deuten ebenfalls auf eine solche Beschäftigungsdauer hin. Die
nachträgliche Bestätigung von Y._______ ist nicht als Beweis
geeignet, diese Annahme umzustossen. Bei einem von der ESTV
geschätzen Materialeinkauf von Fr. ... ergibt sich bei einem
Materialanteil von 60% ein Bruttoumsatz von Fr. .... Auch hier zeigt die
Rückrechnung eine Anzahl von ... Haarverlängerungen pro Monat; das
erscheint plausibel.
Seite 18
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3.4.4 Zusammenfassend zeigt sich, dass die Ermessenseinschätzung
der ESTV korrekt und nachvollziehbar ist, sowohl in Bezug auf die
Schätzung des Materialaufwands als auch bezüglich der Anteile des
Materialaufwands am Umsatz und der Dauer der Mitarbeit der Ange-
stellten des Beschwerdeführers. Die Ermessensschätzung berück-
sichtigt mit dem ausgewiesenen Aufwand Teilergebnisse und trägt den
individuellen Verhältnissen Rechnung. Der Beschwerdeführer seiner-
seits hat keine Beweise für die Unrichtigkeit der Ermessensein-
schätzung der ESTV geliefert. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1
VwVG die Kosten für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu
tragen. Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... bestimmt, dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird unter
diesen Umständen nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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