B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-152/2012
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Strauch-Frei,
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Bernhard Zaugg, Rechts- und
Stabsdienst, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Briefkastenstandort.
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Sachverhalt:
A.
A._______ bewohnt ein neu errichtetes Einfamilienhaus an der
Y._______strasse in Z._______. Gemäss Absprache zwischen der
Schweizerischen Post und der mit dem Bau beauftragten Bauunterneh-
mung wurde der zur Liegenschaft gehörende Briefkasten als Provisorium
neben dem Garagentor beim Treppenaufgang zum Hauseingang plat-
ziert. Nach Abschluss der Umgebungsarbeiten forderte die Schweizeri-
sche Post unter Hinweis auf die Verordnung des Eidgenössischen Depar-
tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom
18. März 1998 zur Postverordnung (Vo UVEK, SR 783.011) mit Schreiben
vom 27. Juni 2011 A._______ auf, den Briefkasten bis zum 15. Juli 2011
rechtskonform an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
B.
Mit E-Mail vom 30. Juni 2011 ersuchte A._______ um eine anfechtbare
Verfügung und um Bestätigung, dass in Bezug auf die Position des Brief-
kastens die örtlichen Vorschriften bezüglich Grenzabstand (Strasse und
Nachbargrundstück) einzuhalten seien.
C.
Die Schweizerische Post verlängerte mit Schreiben vom 5. Juli 2011 die
Frist zur Verschiebung des Briefkastens auf den 15. August 2011, verwies
erneut auf die Vo UVEK und wies A._______ darauf hin, sollte er nicht
einverstanden sein, schriftlich bis zur erwähnten Frist eine anfechtbare
Verfügung zu verlangen. Bei unbenütztem Ablauf der Frist werde die
Hauszustellung ohne weitere Ankündigung eingestellt und die Sendungen
würden auf der Poststelle zur Abholung bereit gehalten.
Nachdem der Briefkasten nicht fristgemäss an die Grundstücksgrenze
versetzt worden war, stellte die Schweizerische Post die Hauszustellung
androhungsgemäss ein. A._______ liess den Briefkasten daraufhin an
den Rand der Hauseinfahrt versetzen und teilte dies der Schweizerischen
Post telefonisch mit. Diese nahm die Hauszustellung in der Folge wieder
auf.
Offenbar rund zwei Wochen nach der Wiederaufnahme der Hauszustel-
lung wurde diese erneut eingestellt und A._______ fünf Tage später ent-
sprechend telefonisch orientiert.
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Seite 3
D.
Anfangs Oktober 2011 wurde A._______ die von ihm ersuchte anfechtba-
re Verfügung in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 23. und
28. November 2011 fragte er bei der Schweizerischen Post nach dieser
nach.
E.
Am 14. Dezember 2011 erliess die Schweizerische Post die gewünschte
Verfügung und ordnete an, es sei innert einer Frist von 30 Tagen ab Er-
halt der Verfügung ein den Anforderungen von Art. 10 ff. Vo UVEK ent-
sprechender Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen
Zugang zur Liegenschaft zu errichten.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am
13. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt deren Aufhebung sowie die Wiederaufnahme der Hauszustellung.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei festzustellen, dass die Einstellung
der Postzustellung im September 2011 ohne vorgängige Verfügung oder
Mitteilung rechtswidrig erfolgt sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnah-
me beantragt er sodann, die Hauszustellung per sofort und bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Streitsache anzuordnen.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Vor-
instanz habe ihr Ermessen in der Auslegung des Passus "an der Grund-
stücksgrenze" überschritten und mit der Verweigerung der Hauszustel-
lung das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt.
Die Behauptung, die Zustellung verursache vorliegend einen Mehrauf-
wand, sei falsch und selbst wenn von einem solchen ausgegangen wür-
de, sei er für die Vorinstanz vertretbar, womit ein Ausnahmetatbestand im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK vorliege.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, wes-
halb die Schweizerische Post (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer Post-
sendungen weiterhin, d.h. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfah-
rens, an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag des Beschwer-
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deführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme schrieb er daher als
gegenstandslos ab.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 2012
die Abweisung der Beschwerde. Sie weist hinsichtlich der vom Beschwer-
deführer vorgebrachten kantonalen Rechtsgrundlagen darauf hin, dass
die Bestimmungen der Vo UVEK generell Vorrang vor kantonalem Recht
hätten, im Übrigen aber selbst das zitierte Strassengesetz vom 26. Okto-
ber 2009 des Kantons Appenzell Ausserrhoden (StrG, bGS 731.11) einer
Errichtung von Briefkästen unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Sin-
ne von Art. 11 Vo UVEK nicht entgegen stehe. Vorliegend habe sie als
Entgegenkommen den Standort des Briefkastens an der Hausmauer ne-
ben dem Garagentor akzeptiert, allerdings einzig bis zum Abschluss der
Bauarbeiten und unter der Abmachung, dass dieser anschliessend an ei-
nen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Platz versetzt wer-
de. Der aktuelle Standort führe für sie zu einem Mehraufwand, der nicht
hinzunehmen sei und nicht als vertretbar im Sinne von Art. 14 Abs. 1
Bst. c Vo UVEK bezeichnet werden könne.
I.
Am 26. März 2012 reicht der Beschwerdeführer seine Bemerkungen zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung ein.
J.
In den unaufgeforderten Eingaben der Vorinstanz vom 17. April 2012 und
des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2012 halten die Parteien an ihren
bisherigen Standpunkten fest.
K.
Auf weitere Vorbringen sowie die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz stellt eine Verfügung im Sin-
ne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) über die Platzierung von
Kundenbriefkästen dar. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundes-
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verwaltungsgericht offen (Art. 18 des Postgesetzes vom 30. April 1997
[PG, SR 783.0]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung be-
schwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
weshalb auf diese einzutreten ist.
2.
2.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung fest, dass sich der Standort
des Hausbriefkastens des Beschwerdeführers nicht unmittelbar an der
Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Lie-
genschaft mit einem Abstand von rund 6.5 m zur Grundstücksgrenze be-
finde. Im Privateigentum befindliche Vorplätze würden grundsätzlich nicht
als offene und frei zugängliche Strasse gelten. Vielmehr dienten diese er-
fahrungsgemäss regelmässig als Abstellplatz für Motorfahrzeuge, wes-
halb sie für den motorisierten Zustelldienst der Vorinstanz nicht immer
oder nur unter erschwerten Bedingungen zur Verfügung stünden. Dem-
nach seien die Vorgaben nach Art. 11 Vo UVEK vorliegend nicht erfüllt
und der Briefkasten sei an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zu-
gang zur Liegenschaft zu errichten.
2.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, den Brief-
kasten unter Beachtung des kantonalen Rechts (Art. 59 StrG) an den
Rand der Hauseinfahrt mit einem Abstand von rechtwinklig gemessen
2 m zur Grundstücks- und Strassengrenze errichtet zu haben.
2.3 Für die Hauszustellung von Postsendungen ist am Domizil ein geeig-
neter Briefkasten oder eine geeignete Zustellanlage zu errichten, wobei
das UVEK die Bedingungen im Einzelnen festzulegen hat (Art. 9 Abs. 2
der Postverordnung vom 26. November 2003 [VPG, SR 783.01]). Ge-
mäss Art. 11 Vo UVEK ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
allgemein benutzten Zugang zum Haus bzw. zur Häusergruppe aufzustel-
len. Sind aufgrund dieser Vorschrift verschiedene Standorte möglich, so
ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt. Als Strassen
gelten die für den motorisierten Zustelldienst offenen und geeigneten Ver-
kehrsflächen. Besondere Standortbestimmungen für Mehrfamilien- und
Geschäftshäuser sowie Ferienhaussiedlungen (Art. 12 und 13 Vo UVEK)
fallen vorliegend nicht in Betracht. Unter bestimmten in Art. 14 und 15 Vo
UVEK umschriebenen Voraussetzungen kann von den Standortbestim-
mungen abgewichen werden (vgl. dazu E. 3.4 ff.). Das kantonale Stras-
sengesetz sieht in den Art. 57 ff. Vorschriften zu den Strassenabständen
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vor. Zu prüfen ist vorliegend demnach das Verhältnis zwischen der Vo
UVEK und den kantonalen Strassenabstandsvorschriften.
2.4 Grundsätzlich gilt, dass kompetenzmässig erlassenes Bundesrecht
aller Stufen Vorrang vor dem kantonalen Recht – aller Stufen – hat (dero-
gatorische Kraft des Bundesrechts, Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1173 ff.; PIERRE TSCHANNEN, Staats-
recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 3. Aufl., Bern 2011, § 22
Rz. 1 ff.; GIOVANNI BIAGGINI, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.], Staats-
recht, Zürich/St. Gallen 2011, § 9 N. 16 ff.).
2.5 Die hier fragliche Bestimmung findet sich in der Vo UVEK, die gestützt
auf Art. 9 Abs. 2 VPG vom UVEK erlassen wurde. Die VPG ihrerseits hat
ihre Grundlage im PG; es liegt somit eine Gesetzesdelegation resp. eine
Subdelegation vor, d.h. der Bundesrat hat eine ihm delegierte Rechtset-
zungsbefugnis an ein Departement weiterdelegiert. Die Subdelegation ist
im Bund in Art. 48 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset-
zes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) gesetzlich geregelt (HÄFE-
LIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 1875 f.; siehe auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2038/2006 vom 6. Februar 2007 E. 6.2).
2.5.1 Gemäss Art. 164 Abs. 2 BV können Rechtsetzungsbefugnisse durch
Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Verfassung
ausgeschlossen wird. Verlangt werden zudem folgende, kumulativ zu er-
füllende Voraussetzungen: Die Delegationsnorm muss in einem Gesetz
enthalten sein, sie muss sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes
Sachgebiet beschränken und die Grundzüge der delegierten Materie, d.h.
die wichtigen Regelungen, müssen im Gesetz selbst enthalten sein (BGE
134 I 322 E. 2.4, BGE 128 I 327 E. 4.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O.,
Rz. 1872; TSCHANNEN, a.a.O., § 27 Rz. 28, 34).
2.5.2 Das Post- und Fernmeldewesen ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BV Sa-
che des Bundes. Dieser sorgt für eine ausreichende und preiswerte
Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesge-
genden (Art. 92 Abs. 2 Satz 1 BV). Das Postwesen ist im PG geregelt,
welches bezweckt, die landesweite Versorgung mit Dienstleistungen im
Post- und Zahlungsverkehr sicherzustellen (Art. 1 Abs. 1 PG). Art. 21 PG
überlässt den Vollzug des Gesetzes dem Bundesrat, der gestützt hierauf
die VPG erlassen hat. Gestützt auf die VPG (Art. 9 Abs. 2 VPG) delegier-
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te der Bundesrat seinerseits die Festlegung der Einzelheiten dem Depar-
tement.
Im 2. Abschnitt regelt das PG den Universaldienst und hält in Art. 2 PG
den Auftrag der Post fest. Danach erbringt diese einen ausreichenden
Universaldienst, bestehend aus Dienstleitungen des Post- und Zahlungs-
verkehrs. Die Dienstleistungen des Postverkehrs umfassen die Annahme,
die Abholung, den Transport und die Zustellung von Sendungen in der
Regel an allen Werktagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche.
Hinsichtlich der Zustellung führt die VPG näher aus, dass Postsendungen
dem Empfänger oder der Empfängerin an das in der Anschrift genannte
Wohn- oder Geschäftsdomizil zugestellt werden (Art. 9 Abs. 1 Satz 1
VPG). Für die Hauszustellung ist am Domizil ein geeigneter Briefkasten
oder eine geeignete Zustellanlage einzurichten (Art. 9 Abs. 2 VPG).
2.5.3 Die Delegation zur Regelung des Briefkastenstandorts ist weder
durch die Bundesverfassung ausgeschlossen noch stellt sie eine wichtige
Bestimmung im Sinne von Art. 164 Abs. 1 BV dar, die einer Regelung in
einem Bundesgesetz bedürfte. Die Delegationsnorm ist im PG resp. in
der VPG enthalten und beschränkt sich auf eine bestimmte Materie, den
für die Hauszustellung benötigten Briefkasten. Die Grundzüge dieser Ma-
terie – den von der Post zu leistenden Universaldienst und darin enthal-
ten die Hauszustellung – sind bereits im PG und der VPG geregelt. In der
Vo UVEK geht es nur noch um die Einzelheiten, wie vorliegend den
Standort eines Briefkastens. Die Vo UVEK stellt demnach eine rechtmäs-
sig erlassene Grundlage dar.
2.6 Das kantonale StrG regelt die Benützung, den Bau und Unterhalt so-
wie die Kostentragung der öffentlichen Strassen des Kantons Appenzell
Ausserrhoden (Art. 1 Abs. 1 StrG). Im 5. Abschnitt behandelt es "Strasse
und angrenzendes Gebiet" und regelt unter Ziffer II (Art. 57 bis 62 StrG)
die Strassenabstände. Art. 59 StrG, auf den sich der Beschwerdeführer
beruft, bestimmt für unbewohnbare Kleinbauten und provisorische Bauten
sowie kleinere Anlagen bis 2 m Höhe einen Abstand zur Strasse von 2 m.
Demgegenüber regelt Art. 60 StrG, dass für Bauten, die dem öffentlichen
Verkehr, und Anlagen, die dem privaten und öffentlichen Verkehr dienen,
keine Abstände gelten (Art. 60 Abs. 1 Bst. a und b StrG). Unabhängig da-
von, was unter einer Baute oder einer Anlage zu verstehen ist und wie
der private und öffentliche Verkehr definiert werden, ist, wie soeben dar-
gelegt, in Bezug auf den Briefkastenstandort die Bundesgesetzgebung
massgebend und lässt einer – allfällig widersprechenden – kantonalen
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Regelung keinen Raum. Selbst wenn also Briefkästen nicht in den An-
wendungsbereich von Art. 60 Abs. 1 Bst. a oder b StrG fielen, was an
dieser Stelle offen gelassen werden kann, vermöchte der Beschwerdefüh-
rer daher keine weiteren Rechte aus dem kantonalen Strassengesetz ab-
zuleiten.
3.
3.1 In Anwendung von Art. 11 Vo UVEK hielt die Vorinstanz fest, der aktu-
elle Standort des Briefkastens befinde sich nicht unmittelbar an der
Grundstücksgrenze, sondern zurückversetzt am Rand der Zufahrt zur Lie-
genschaft und somit in einem gewissen räumlichen Abstand zur Grund-
stücksgrenze, weshalb er nicht rechtskonform sei.
3.2 Gemäss Art. 11 Vo UVEK kommt für die Standortwahl einzig die
Grundstücksgrenze in Frage (vgl. vorstehend E. 2.3). Massgebend ist
dabei in erster Linie die Grenze beim allgemein genutzten Hauszugang
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012
E. 4 ff.). Die Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungs-
aufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszu-
gang am geringsten ist. Die Art und Weise der Postzustellung oder der
damit verbundende Aufwand spielen grundsätzlich keine Rolle. Letzterer
ist einzig dann in Betracht zu ziehen, wenn der nach Art. 11 Satz 1 Vo
UVEK vorgesehene Standort mehrere Möglichkeiten zulässt. In diesem
Fall ist im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums und im Hinblick auf einen
minimalen Zustellungsaufwand jener Standort zu wählen, der am nächs-
ten zur Strasse bzw. zu der für den motorisierten Zustelldienst offenen
und geeigneten Verkehrsfläche liegt (vgl. Art. 11 Sätze 2 und 3 Vo UVEK;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3895/2011 vom 18. April 2012
E. 4.1.3 und A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 2.3).
3.3 Der derzeitige Standort des Briefkastens ist, der Hauszufahrt entlang
gemessen, unbestrittenermassen rund 6.5 m von der Grundstücksgrenze
entfernt aufgestellt. Die Vorinstanz schliesst daraus, der Briefkasten be-
finde sich nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 11 Vo UVEK nicht erfüllt seien. Der Beschwerde-
führer weist demgegenüber darauf hin, dass der Briefkasten, im rechten
Winkel gemessen, lediglich 2 m von der Strasse entfernt sei. Wie aus der
von ihm eingereichten Fotodokumentation hervorgeht, kann dieser – von
der Vorinstanz im Übrigen nicht bestrittene – Sachverhalt als erstellt gel-
ten. Dennoch ist der Vorinstanz beizupflichten, dass sich der Briefkasten
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nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze befindet. Es stellt sich aber
die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind.
3.4 Art. 14 und 15 Vo UVEK sehen Ausnahmen für den Briefkastenstand-
ort vor. Vorliegend fällt einzig Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK in Betracht,
auf den sich auch der Beschwerdeführer beruft. Danach kann von den
Standortbestimmungen (Art. 11 ff. Vo UVEK) abgewichen werden, wenn
der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar ist. Die Post erteilt die
notwendige Ausnahmebewilligung (Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK).
3.4.1 Mit Verweis auf die Rechtsprechung stellt sich die Vorinstanz auf
den Standpunkt, Ausnahmen dürften nur in Einzelfällen und mit grosser
Zurückhaltung gewährt werden und seien einzig vertretbar, wenn ernst-
hafte Gründe dies verlangten. Insbesondere der Mehraufwand für die
Sendungszustellung sei nicht als vertretbar zu qualifizieren, weshalb kei-
ne Grundlage bestehe, im vorliegenden Fall von der Verpflichtung zur Er-
stellung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze abzuweichen.
3.4.2 Einen Massstab, wann der Mehraufwand noch als vertretbar zu gel-
ten hat, nennt die Vo UVEK nicht. Die Voraussetzungen sind damit in ei-
ner offenen Weise umschrieben, die nach einer wertenden Konkretisie-
rung durch Auslegung verlangt. Ob die Vorinstanz diesen unbestimmten
Gesetzesbegriff richtig ausgelegt hat, ist eine Rechtsfrage, die vom Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich frei zu überprüfen ist (Art. 49
VwVG). Eine gewisse Zurückhaltung auferlegt es sich allerdings, wenn
die rechtsanwendende Behörde besondere Kenntnisse aufweist und die
begriffliche Offenheit bezweckt, ihr einen Handlungsspielraum einzuräu-
men, um so technischen oder örtlichen Gegebenheiten besser Rechnung
zu tragen (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 29 f.). Die Folgen
eines für die Postzustellung ungünstigeren, weil Art. 11 Vo UVEK nicht
entsprechenden Briefkastenstandorts kann die Vorinstanz besser beurtei-
len als das Bundesverwaltungsgericht. Die vorinstanzliche Auslegung des
Begriffs des zumutbaren Mehraufwands ist daher nur mit einer gewissen
Zurückhaltung zu überprüfen.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Postzustellung als
Teil des Universaldienstes in der ganzen Schweiz gewährleisten muss
(Art. 2 Abs. 1 und 2 PG; vorne E. 2.5.2). Nach konstanter Rechtspre-
chung ist es deshalb gerechtfertigt, wenn die Vorinstanz den durch eine
Ausnahmeregelung bedingten Mehraufwand nicht nur im konkreten Ein-
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Seite 10
zelfall in Betracht zieht, sondern diesen auf sämtliche Postkunden in der
ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochrechnet. Führt eine sol-
che Hochrechnung zu einem nicht unerheblichen Mehraufwand, ist dieser
nur dann vertretbar, wenn ernsthafte Gründe von einem gewissen Ge-
wicht dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2 und A-8126/2010 vom
28. April 2011 E. 3.3 je mit Hinweisen).
3.4.3 Der aktuelle Briefkastenstandort des Beschwerdeführers hat zur
Folge, dass sich der Zustellweg für den Postboten – im Vergleich zur Zu-
stellung direkt an der Grundstücksgrenze, mithin am Strassenrand – je
nach Zufahrtsmöglichkeit um einige wenige bis maximal rund 6.5 m ver-
längert und dieser insofern einen, wenn auch relativ geringen, Mehrauf-
wand auf sich zu nehmen hat. Überdies wird der Vorplatz als Abstellplatz
benützt, wie auf der vom Beschwerdeführer eingereichten Fotodokumen-
tation (insb. act. 8 der Beschwerdebeilage) erkenntlich ist. Befindet sich
ein parkiertes Fahrzeug vor dem Briefkasten, ist ein motorisierter Postbo-
te somit gezwungen, das Auto zu verlassen und die letzten Schritte zum
Briefkasten zu Fuss zurückzulegen. Andernfalls braucht er zwar nicht
auszusteigen, muss aber sein Fahrzeug zumindest teilweise in den Vor-
platz der Liegenschaft hineinführen und dann wohl rückwärts wieder hi-
nausfahren (vgl. dazu act. 17 der Stellungnahme zur Beschwerdeant-
wort). Ein solches Manöver ist nicht ganz ungefährlich und zudem mit ei-
nem gewissen zeitlichen Aufwand verbunden. Dieser mag zwar gering
sein, jedoch ist nicht der einzelne, sondern der gesamthafte Aufwand der
Postzustellung entscheidend (vgl. soeben E. 3.4.2). Einzelfälle von gerin-
gem Mehraufwand führen in ihrer Summe für die Vorinstanz, die einen
landesweiten Universaldienst bereitzustellen hat, insgesamt zu einer nicht
unerheblichen zusätzlichen Belastung. Im Ergebnis ist daher an der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Mehraufwand im vorliegenden Fall
für sie nicht mehr vertretbar wäre, nichts auszusetzen.
Würde die Vorinstanz den aktuellen Standort ohne wichtige Gründe aus-
nahmsweise tolerieren, hätte dies zur Folge, dass mit einem Schlag eine
Vielzahl von Postkunden unter Berufung auf das Gebot der Gleichbe-
handlung (Art. 8 BV) ebenfalls eine Rückversetzung ihres Briefkastens
durchsetzen könnten bzw. die Vorinstanz bei der Überprüfung von Fällen
mit rückversetzten Briefkästen an das vorliegende Präjudiz gebunden wä-
re. Dies würde dem Zweck der Ausnahmeregelung, dass nur eine geringe
Zahl von Eigentümern davon profitieren soll, zuwiderlaufen (Urteile des
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Seite 11
Bundesverwaltungsgerichts A-8335/2010 vom 5. Mai 2011 E. 3.2.2 und A-
2037/2006 vom 23. April 2007 E. 9.6).
Der Beschwerdeführer vermag demgegenüber keine gewichtigen Gründe
für die Annahme eines Ausnahmetatbestandes vorzubringen. Vielmehr
verweist er im Wesentlichen einzig auf die Briefkastenstandorte in der
Nachbarschaft, die sich ebenfalls nicht an der Grundstücksgrenze befän-
den (siehe dazu sogleich E. 4). Der Entscheid der Vorinstanz, die Vor-
aussetzungen von Art. 14 Abs. 1 Bst. c Vo UVEK nicht als erfüllt zu erach-
ten, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die Briefkastenstandor-
te in seiner Nachbarschaft eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9
BV geltend. Die Vorinstanz interpretiere den Passus "an der Grund-
stücksgrenze" als einen mehr oder weniger grossen Abstand. Auch ande-
re Briefkastenstandorte im Quartier würden den Anforderungen der Vorin-
stanz nicht entsprechen. Im Übrigen habe sie die Postzustellung wieder
aufgenommen, nachdem er den Briefkasten vom ursprünglichen Standort
an den aktuellen verschoben habe. Dabei könne nicht von einer Gefällig-
keitshandlung gesprochen werden, vielmehr habe er darauf vertrauen
dürfen, dass der Standort des Briefkastens nun in Ordnung sei.
4.2 Nach Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
Art. 8 BV hält das Gebot der Rechtsgleichheit fest; danach sind alle Men-
schen vor dem Gesetz gleich. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Un-
recht besteht indes grundsätzlich nicht. Er wird nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung nur ausnahmsweise anerkannt, nämlich wenn eine
ständige rechtswidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt
und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von
dieser Praxis abzuweichen gedenke (BGE 135 I 65 E. 5.6; HÄFELIN/HAL-
LER/KELLER, a.a.O., Rz. 770 ff.; HELEN KELLER, in: Biaggini/Gächter/Kie-
ner [Hrsg.], a.a.O., § 38 N. 26).
Die Vorinstanz hält glaubwürdig fest, bemüht zu sein, die rechtmässige
Ordnung zu prüfen und durchzusetzen. Es ist zwar nicht auszuschlies-
sen, dass bei anderen Liegenschaften mit gleichen oder ähnlichen Ver-
hältnissen eine Hauszustellung erfolgt, indes ist hierin noch keine willkür-
liche Gestaltungspolitik zu erkennen. Vielmehr ist die Vorinstanz bemüht,
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Seite 12
die rechtlich gebotene Ordnung unter Wahrung der Gleichbehandlung der
Kunden herzustellen. Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angeführ-
ten Beispiele aus der Nachbarschaft ist darauf hinzuweisen, dass es sich
bei den Liegenschaften an der Zellwegstrasse offensichtlich um eine
neue Überbauung handelt, weshalb der Vorinstanz nicht vorgeworfen
werden kann, sie dulde die dortige, allenfalls nicht verordnungskonforme
Briefkastensituation generell und schreite bloss beim Beschwerdeführer
ein. Selbst wenn daher in der Nachbarschaft des Beschwerdeführers ver-
gleichbare Verhältnisse vorliegen, vermag das Bundesverwaltungsgericht
deshalb kein rechtsungleiches oder willkürliches Handeln der Vorinstanz
zu erkennen (vgl. zum Ganzen zuletzt Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-8126/2010 vom 28. April 2011 E. 4 mit Hinweisen).
4.3 Weiter stützt sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz von Treu
und Glauben. Dieser verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be-
stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Dieser
Schutz setzt voraus, dass eine Behörde dem Betroffenen eine konkrete
Auskunft oder Zusicherung erteilt hat, dass sie dafür zuständig war, dass
der Adressat die Unrichtigkeit der Angabe nicht erkennen konnte und
dass er im Vertrauen auf die erhaltene Auskunft nicht wieder rückgängig
zu machende Dispositionen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4796/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1 mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 626 ff., 668 ff.).
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers fehlt es vorliegend be-
reits an einer Vertrauensgrundlage: Auf seine E-Mail vom 30. Juni 2011
reagierte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Juli 2011, in welchem sie
die Frist zur Verschiebung des Briefkastens verlängerte und die Einstel-
lung der Hauszustellung androhte. Schon zu jenem Zeitpunkt war folglich
klar, dass die Vorinstanz nicht gewillt war, den derzeitigen Zustand zu
dulden. Nachdem der Briefkasten nicht fristgerecht versetzt worden war,
stellte sie die Hauszustellung ein. Erst auf telefonische Mitteilung des Be-
schwerdeführers, dass er den Briefkasten nun versetzt habe, nahm sie
diese vorübergehend wieder auf, bis sie sie rund zwei Wochen später er-
neut einstellte. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer konkreten Aus-
kunft oder Zusicherung gesprochen werden, die eine Vertrauensbasis ge-
schaffen hätte. Diese Rüge des Beschwerdeführers geht demnach eben-
falls fehl.
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5.
Im Ergebnis lässt sich somit zusammenfassend festhalten, dass der strei-
tige Briefkastenstandort Art. 11 Vo UVEK widerspricht und sich der Be-
schwerdeführer nicht auf eine Ausnahme nach Art. 14 f. Vo UVEK berufen
kann. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb nicht zu beanstanden und
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6.
Der Beschwerdeführer hatte mit der vorliegenden Beschwerde beantragt,
dass die Vorinstanz angewiesen werde, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die Hauszustellung an seine Adresse per sofort und bis zum
rechtskräftigen Abschluss der Angelegenheit vorzunehmen. Der Instrukti-
onsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2012 fest, dass
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz
deshalb dem Beschwerdeführer Postsendungen für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens an sein Wohndomizil zuzustellen habe. Den Antrag
des Beschwerdeführers auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme wies
er entsprechend als gegenstandslos ab. Der Beschwerdeführer hat inso-
fern mit der Beschwerdeerhebung die Wiederaufnahme der Hauszustel-
lung für die Dauer des vorliegenden Verfahrens erreicht; im Übrigen und
in der Hauptsache sind seine Begehren indes abzuweisen. Er gilt daher
im Wesentlichen als unterliegende Partei und hat folglich die reduzierten,
auf Fr. 1'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zu verrechnen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Tatsache, dass
sich der Beschwerdeführer, selber Rechtsanwalt, durch seine Bürokolle-
gin vertreten liess, ihm damit höchstens geringfügige Kosten entstanden
sind, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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