Abtei lung I
A-1523/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002);
Meldeverfahren, Eigenverbrauch, Ermessenseinschät-
zung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1523/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, einst allgemein praktizierender Arzt mit eigener Praxis bis
Ende 2002, war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2002 ge-
mäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) sowie Art. 21 des Mehr-
wertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR 641.20) im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung (ESTV) eingetragen. Infolge Geschäftsaufgabe übertrug
er seine Praxis (Einrichtung und Warenlager) per 1. Januar 2003 an
seinen ebenfalls steuerpflichtigen Nachfolger. Dies ergibt sich auch
aus dem durch A._______ und dessen Nachfolger am 29. Januar 2003
datierten und unterzeichneten "Formular [Nr. 764] zur Meldung [der
Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens] nach Art. 47 Abs. 3
MWSTG" (zweiseitige Beilage zu act. 8).
B.
Am 16. und 22. April 2004 führte die ESTV sowohl bei A._______ wie
auch bei dessen Nachfolger eine Kontrolle der Steuerperioden
1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2002) durch. Anlässlich dieser Kontrolle stellte die
ESTV laut eigenen Angaben fest, dass bei A._______ (gemäss
dessen Schlussbilanz) per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von
Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen seien. Dieser habe seinem Nachfol-
ger jedoch (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.-- übertragen, was
sich auch aus der Buchhaltung des übernehmenden Arztes ergebe.
Aufgrund dieser Feststellung kam es zu einer Nachforderung in der
Höhe von Fr. 6'911.-- Mehrwertsteuern zuzüglich 5% Verzugszins seit
31. August 2001 (mittlerer Verfall), welche die ESTV mit Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. ... vom 28. April 2004 geltend machte.
C.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2004 bestritt A._______ die besagte EA,
weshalb die ESTV mit formellem Entscheid vom 6. Januar 2005 ihre
Rechtsauffassung und die im Rahmen der EA geltend gemachte
Steuernachforderung bestätigte.
D.
Gegen diesen Entscheid wehrte sich A._______ mit Einsprache vom
12. Januar 2005. Mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2005
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hiess die ESTV die Einsprache von A._______ (nur) insoweit teilweise
gut, als neu von einem mittleren Verfall seit 15. April 2002 auszugehen
war; im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen und am
nachgeforderten Steuerbetrag von Fr. 6'911.-- festgehalten.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Be-
schwerdeführer) am 12. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidge-
nössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und stellte diesbezüg-
lich ein "Wiedererwägungsgesuch". Seiner Eingabe lässt sich sinnge-
mäss entnehmen, dass er sich nach wie vor "gegen eine falsche An-
wendung [seiner] Zahlen zur Berechnung der geschuldeten Nach-
steuer auf der Differenz des Warenlagers und der an den Ueberneh-
mer übertragenen Medikamente zu wehren [versucht]", weshalb die
Steuernachforderung (wohl) entsprechend zu reduzieren sei.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 beantragte die ESTV
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
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waltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funk-
tionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die von steuerpflichtigen Per-
sonen im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegen-
ständen und Dienstleistungen sowie der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a
bis c MWSTG).
2.1.1 Die Eigenverbrauchssteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht ge-
schuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen
Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren
Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungs-
macht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG). Das Ziel des Eigenver-
brauchstatbestands ist, unbesteuerten Endverbrauch zu verhindern,
und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuerentlastete Leistungsbezü-
ge und eigene Leistungen nicht der entgeltlichen Fremdversorgung,
sondern der unentgeltlichen Selbstversorgung zuführt. Die Eigenver-
brauchssteuer soll die durch den Vorsteuerabzug beim Steuerpflichti-
gen eintretende Steuerentlastung rückgängig machen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1641/2006 vom 22. September 2008
E. 2.2, A-572/2008 vom 23. Juli 2008 E. 2.1.2; DANIEL RIEDO, in:
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, Rz. 5 und 8 zu Art. 9).
2.1.2 Die Eigenverbrauchssteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht
stellt einen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde
Zwecke dar. Es genügt nach Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG, dass sich
die Gegenstände bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungs-
macht des Unternehmers befinden (vgl. IVO GUT, in: , a.a.O.,
Rz. 16 zu Art. 9 Abs. 1), ohne dass sie auch tatsächlich für unterneh-
mensfremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Ge-
setz für eine Besteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige seinerzeit
die auf dem Bezug der Gegenstände lastende Steuer tatsächlich als
Vorsteuer geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt
war (s. Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft
und Abgaben des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiati-
ve [Parlamentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines
Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Ge-
genstände kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischer-
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weise jene in Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vor-
handenen Anlagegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebslie-
genschaft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1556 vom 8. Okto-
ber 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.37 E. 4c/aa;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 394).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006,
5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich al-
lerdings bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermes-
sensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung und führt so die ge-
festigte diesbezügliche Rechtsprechung der SRK weiter. Diese Praxis
wurde am 22. November 2007 höchstrichterlich bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob in-
dessen die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveran-
lagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht unein-
geschränkt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.1, A-1635/2006 vom
27. August 2008 E. 3.3; Entscheide der SRK 2004-023 vom 10. Mai
2005 E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41
E. 2d/cc, je mit weiteren Hinweisen; vgl. PASCAL MOLLARD, TVA et taxa-
tion par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
69 S. 557).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige
selbst und unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über seine
Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwert-
steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV
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abzuliefern hat. Bei verspäteter Zahlung wird ohne Mahnung ein Ver-
zugszins geschuldet (Art. 47 Abs. 2 MWSTG). Die Verwaltung ermittelt
die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stel-
le des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht
nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; vgl. CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteu-
erpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzuse-
hen, da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung
der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-572/2008 vom 23. Juli 2008 E. 2.1.1, A-1546/2006
vom 30. April 2008 E. 2.5.1, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2,
je mit weiteren Hinweisen; ferner Entscheid der SRK vom 19. Mai
2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b).
Bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines Ge-
samt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf eine
andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer Um-
strukturierung hat die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht ge-
stützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTG durch Meldung der steuerbaren Lie-
ferung und Dienstleistung zu erfüllen.
2.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichti-
ge seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzu-
richten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteu-
erpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren
Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von
dieser Befugnis hat sie in der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer"
vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), die vom 1. Januar 2001 bis
Ende 2007 gültig war, Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 2001 sind
genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist
(Rz. 878 ff.). So etwa haben sich alle Eintragungen (in den Geschäfts-
büchern) auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis
zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der
Wegleitung 2001). Infolgedessen hat ein Steuerpflichtiger grundsätz-
lich auf Ende jedes Geschäftsjähres namentlich ein detailliertes Inven-
tar der Warenvorräte oder detaillierte Verzeichnisse der Debitoren und
Kreditoren zu erstellen (vgl. Rz. 891 der Wegleitung 2001).
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2.3.2 Nach Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (aus-
führlich zu den Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Ok-
tober 2008 E. 3, A-1635/2006 vom 27. August 2008 E. 2 und 3,
A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2).
2.3.3 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
einschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungs-
methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. No-
vember 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A-1641/2006
vom 22. September 2008 E. 5.1, A-1549/2006 vom 16. Mai 2008
E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, S. 570
Rz. 1682). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel, den tat-
sächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet ihr
deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige auf-
grund seiner Pflichtverletzung selber zu vertreten hat (Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1526/2006 vom 28. Januar 2008 E. 3.3 und 3.4
mit Hinweisen, A-1532/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; vgl. ferner
MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 519).
2.3.4 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die
vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche be-
streiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel ein-
zureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenomme-
nen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit
der Schätzung zu erbringen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3,
A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 5.3; Entscheide der SRK
vom 28. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.128 E. 4d, vom 30. Sep-
tember 2002, veröffentlicht in VPB 67.54 E. 1b/aa, je mit weiteren Hin-
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weisen). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis auf Be-
weismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung tiefer
sein soll, als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwertsteuer-
pflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der
Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler unterlaufen
sind, setzt das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an
die Stelle jenes der Vorinstanz (vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.2,
A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.5.4, A-1550/2006 vom 16. Mai
2008 E. 5.2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht
in VPB 70.41 E. 2d/bb mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV – aus-
gehend von einem Eigenverbrauchstatbestand – zu Recht den ge-
schuldeten Nachforderungsbetrag durch Schätzung ermittelt hat. Nur
wenn dies der Fall ist, ist zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer
der ihm obliegende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt,
und sich infolgedessen eine Reduktion des nachgeforderten Steuerbe-
trags rechtfertigt.
3.1
3.1.1 Die ESTV macht geltend, dass die durch das Selbstveranla-
gungsprinzip erforderlichen Aufzeichnungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Kontrolle nur unvollständig gewesen seien. Überdies
hätten die ausgewiesenen Ergebnisse (gestützt auf die Meldung des
Beschwerdeführers an die ESTV vom 29. Januar 2003 betreffend den
Übertrag von Waren im Wert von Fr. 35'874.-- an seinen Praxisnachfol-
ger; vgl. oben Bst. A) mit dem wirklichen Sachverhalt, wonach gemäss
Schlussbilanz des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2002 Waren
in der Höhe von Fr. 80'000.-- vorhanden gewesen waren, offensichtlich
nicht übereingestimmt. Im Rahmen der (hier bestrittenen) Nachbelas-
tung des Eigenverbrauchs (diese entspricht dem Steuerbetrag auf dem
Differenzwert zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.-- [= Fr. 44'126.--])
habe das Verhältnis zwischen Medikamenten (zum reduzierten Steuer-
satz steuerbar) und Hilfsmaterial (zum Normalsatz steuerbar) ermittelt
werden müssen. Dies erfolgte im Ergebnis unter Vornahme einer
Schätzung, zumal der Beschwerdeführer laut ESTV weder anlässlich
der Kontrolle noch bis heute ein Inventar vorzulegen vermochte, das
ein anderes Verhältnis dargelegt hätte.
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3.1.2 Mit der ESTV ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in seiner Eingabe die Nachbelastung (der Eigenverbrauchssteu-
er) gemäss Ziffer 2 der in Frage stehenden EA dem Grundsatze nach
nicht bestreitet. Insbesondere bleibt die Feststellung der ESTV, dass
beim Beschwerdeführer per 31. Dezember 2002 Waren im Wert von
Fr. 80'000.-- vorhanden waren, unwidersprochen, weshalb im Folgen-
den – nicht zuletzt auch mangels anderslautendem Inventar – davon
auszugehen ist. Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer seinem
Praxisnachfolger hingegen (lediglich) Waren im Wert von Fr. 35'874.--
übertragen. Aktenkundig ist überdies, dass der Beschwerdeführer auf
dem besagten Meldeformular in der letzten Rubrik Nr. 07 keinerlei
zurückbehaltene Gegenstände deklariert hat, die "ganz oder teilweise
nicht mehr für einen steuerbaren Zweck verwendet" wurden (s. Beilage
zu act. 8, S. 2). Damit aber ist die ESTV zu Recht von einem Eigenver-
brauchstatbestand ausgegangen. Dasselbe gilt für die Annahme einer
offensichtlichen Nichtübereinstimmung zwischen deklariertem und
wirklichem Sachverhalt, was sie (grundsätzlich) zur Vornahme einer
Ermessenstaxation berechtigte (vgl. oben E. 2.3.2).
3.2 Für die Ermittlung der nachgeforderten Eigenverbrauchssteuer hat
die ESTV ausgehend von einem Betrag von Fr. 44'126.-- (entspricht
der Differenz zwischen Fr. 80'000.-- und Fr. 35'874.--) den geschulde-
ten Steuerbetrag geschätzt. Dies unter Berücksichtigung des Verhält-
nisses zwischen Medikamenten (die zum reduzierten Steuersatz von
2,4% zu versteuern sind) und Hilfsmitteln (die demgegenüber zum
Normalsatz von 7,6% steuerbar sind). Dabei habe sie – so die ESTV
weiter – dasselbe Verhältnis angewandt, das der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten "Liste der übertragenen Vermögenswerte" vom
29. Januar 2003 (act. 8) in Bezug auf "Medikamentenlager" (rund
82%) einerseits und "Verbrauchsmaterial" (rund 18%) andererseits zu
entnehmen sei.
3.3 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt (E. 3.1.2), obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichti-
gen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er
hat sich mit den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation
im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass die Schätzung offen-
sichtliche Fehler aufweist (vgl. oben E. 2.3.4). Das Bundesverwal-
tungsgericht auferlegt sich – wie bereits ausgeführt (E. 2.2) – bei der
Überprüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhal-
tung, soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.
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3.3.1 Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer –
unter Verweis auf seine Einsprache vom 12. Januar 2005 sowie sein
Schreiben vom 2. Juli 2004 – sinngemäss vor, dass für die Berech-
nung des geschuldeten Steuerbetrags vom entsprechenden (Um-
satz-)Verhältnis Medikamente zu medizinischen Hilfsmitteln des Jah-
res 2002 auszugehen sei.
3.3.2 Unwidersprochenerweise war der Beschwerdeführer anlässlich
der Kontrolle nicht in der Lage, ein Inventar vorzulegen, aus welchem
der Warenlagerbestand für das Jahr 2002 und namentlich das von ihm
behauptete günstigere Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfs-
mitteln ersichtlich wäre (vgl. oben E. 3.1.1). Dazu aber hätte der Be-
schwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts spätes-
tens im Rahmen des vorliegenden Verfahrens allen Anlass gehabt.
Denn mit der ESTV ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass
das prozentuale Verhältnis (zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln)
des Warenlagers in der Tat nicht jenem des normalen Geschäftsab-
laufs (z.B. des Jahres 2002) entsprechen muss. Im Übrigen geht der
Beschwerdeführer fehl in der Annahme, die ESTV verlange von ihm
die Aufschlüsselung des Verbrauchsmaterials von Fr. 6'476.--, "damit
man zwischen den Mehrwertsteuersätzen von 2,4 resp. 7,6% das rich-
tige Verhältnis ermitteln könne". Vielmehr hat die ESTV im angefochte-
nen Entscheid mehrmals explizit darauf hingewiesen, dass es dem Be-
schwerdeführer obliege, ein entsprechendes Inventar vorzulegen, um
bezüglich der Nachbelastung des Eigenverbrauchs ein anderes Ver-
hältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmaterial darzulegen und
nachzuweisen. Dieser Obliegenheit ist der Beschwerdeführer – na-
mentlich auch mit der Einreichung von (undatierten) "Fotokopien
(...seiner) handschriftlichen Listen der (angeblich) übergebenen Hilfs-
mittel (...)" im Beschwerdeverfahren – nicht nachgekommen. Abgese-
hen davon, dass die besagten Listen teilweise unleserlich sind, vermö-
gen sie namentlich das vom Beschwerdeführer behauptete günstigere
(prozentuale) Verhältnis zwischen Medikamenten und Hilfsmitteln im
Warenlager des Jahres 2002 nicht nachzuweisen, zumal sie sich nach
eigenen Angaben ohnehin nur auf (angeblich) abgegebene "Hilfsmit-
tel" beziehen. Infolgedessen ist es dem Beschwerdeführer vorliegend
nicht gelungen aufzuzeigen und zu belegen, inwiefern die Schätzung
der ESTV falsch ist bzw. den von ihm behaupteten tatsächlichen Ver-
hältnissen nicht entspricht (vgl. oben E. 2.3.4, 3.3). Die von der ESTV
geschätzte Eigenverbrauchssteuer auf Grundlage der Liste des Be-
schwerdeführers betreffend die seinem Nachfolger übertragenen Ver-
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mögenswerte vom 29. Januar 2003 (vgl. oben E. 3.2) ist deshalb nicht
zu beanstanden, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer nach Art. 63
Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfah-
ren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen. Diese
werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12