B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1524/2015
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Warteck Invest AG, Grenzacherstrasse 79, 4058 Basel,
vertreten durch Dr. David Dussy, Advokat,
NEOVIUS Schlager & Partner, Rechtsanwälte und Notare,
Hirschgässlein 30, Postfach 558, 4010 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Beton Christen AG,
Hagnaustrasse 14, 4132 Muttenz,
2. Christen Handels-Aktiengesellschaft,
Waldstrasse 44, 4144 Arlesheim
3. HRS Investment AG,
Walzmühlestrasse 48, 8501 Frauenfeld,
alle vertreten durch Prof. Dr. David Dürr und
Rechtsanwalt Roman Kälin, M.A. HSG in Law,
SwissLegal Dürr + Partner,
Centralbahnstrasse 7, Postfach, 4010 Basel,
Beigeladene,
Bundesamt für Strassen ASTRA,
3003 Bern
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung, Ausführungsprojekt Nationalstrasse
N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse.
A-1524/2015
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 genehmigte das
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation (UVEK), das Plangenehmigungsgesuch des Bundesamtes für
Strassen (ASTRA) betreffend das Ausführungsprojekt zur Nationalstrasse
N02 "Erhaltungsprojekt Schänzli". Im Mittelpunkt dieses Gesamtprojektes
steht die bauliche Sanierung der Autobahn A2 im Bereich der Verzweigung
"Hagnau", insbesondere die Instandstellung des Tunnels "Schänzli" sowie
die aus verkehrstechnischer Sicht notwendige Verbreiterung des Tunnels
"Hagnau". Im gesamten Projektabschnitt werden rund 90 Bauobjekte er-
neuert, die Autobahn lärmtechnisch saniert sowie die Entwässerung ge-
mäss den neuesten Richtlinien und Normen angepasst. Teil des Projektes
und Gegenstand der Plangenehmigungsverfügung 622.2-00051/jul ist der
Umbau des Knotens St. Jakobstrasse/Birsstrasse/Hagnaustrasse in einen
Kreisel.
B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung "N02/Erhaltungsprojekt
Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" des UVEK (Vorinstanz)
führt die Warteck Invest AG (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. März
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, es sei
die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 mit der Auflage zu
ergänzen, dass die Parzelle der Beschwerdeführerin Grundbuch Muttenz
Nr. 1000 von der vorübergehenden Beanspruchung auszunehmen sei.
Eventualiter sei die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015
aufzuheben und die Sache zur Abklärung von Varianten für die Baustel-
leninstallation an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die
Planung des Ausführungsprojektes sehe vor, 25 m2 ihrer Parzelle dauerhaft
und 1'349 m2 während der gesamten Bauphase von ca. 5 bis 7 Jahren
vorübergehend zu beanspruchen. Diese Beanspruchung sei zeitlich und
flächenmässig übermässig sowie nicht erforderlich, damit letztendlich
rechtswidrig und halte nicht vor der verfassungsmässigen Eigentumsga-
rantie stand. Insbesondere stehe das Enteignungsrecht nicht bereit, um für
die Beton Christen AG eine Ersatzfläche zu beschaffen. Ausserdem habe
sie selbst vor, auf dem Gelände ein Bauprojekt zu verwirklichen, was durch
die Enteignung verhindert werde. Im Weiteren macht sie geltend, die Vo-
rinstanz habe es unterlassen, Varianten ernsthaft zu prüfen. Sodann seien
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Seite 4
die von ihr geltend gemachten Kosten für den betriebenen Aufwand zur
Vertretung ihrer Sache erforderlich gewesen und als verhältnismässig zu
beurteilen, weshalb ihr diese als Parteientschädigung für das vorinstanzli-
che Verfahren zuzusprechen seien.
C.
Mit Eingabe vom 23. März 2015 weist die Beschwerdeführerin erneut auf
die von ihr geltend gemachte mangelhafte Prüfung von Alternativen hin und
macht weitere Ausführungen zu ihrem Vorschlag, den Installationsplatz auf
der Parzelle Nr. 999 zu errichten. Sie legt dar, fehlende Flächen könnten
auf der im Eigentum des Kunsthauses Baselland stehenden Parzelle
Nr. 1501 gefunden werden und bezeichnet diese Variante als äusserst re-
alistisch, zumal die Stiftung Kunsthaus Baselland in einer Medienmitteilung
vom 17. März 2015 ihre Absicht habe verlauten lassen, das Kunstmuseum
auf das Dreispitz-Areal zu verlegen.
D.
Mit Schreiben vom 20. April 2015 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass der
Umzugstermin der Beton Christen AG inzwischen verbindlich auf den
30. Juni 2016 festgelegt worden sei und bis zu diesem Datum deren Ge-
lände geräumt sein müsse. Die Ausgangslage bezüglich Variantensuche
für die Baustelleninstallation präsentiere sich deshalb ganz anders als von
der Vorinstanz angenommen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 24. April 2015 hält die Vorinstanz an ihrer Plan-
genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 uneingeschränkt fest und
beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den könne. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass ein genehmig-
ter Quartierplan erst in 2 bis 2,5 Jahren vorliege und somit eine Realisie-
rung des von der Beschwerdeführerin geplanten Bauprojektes nicht unmit-
telbar bevorstehe. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Variante
erst unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens eingebracht, weshalb darauf
nicht eingetreten werden könne. Die Vorinstanz äussert sich nicht zum An-
trag der Beschwerdeführerin betreffend die Ausrichtung der Parteientschä-
digung.
F.
Das ASTRA beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Be-
schwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Es begründet seinen Standpunkt
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Seite 5
im Wesentlichen damit, dass der Bau des Kreisverkehrs, mit dem gemäss
Planung im 1. Quartal 2016 begonnen werden soll, eine notwendige Vo-
raussetzung für die Sanierungsarbeiten an der Autobahn darstelle und so-
mit Verzögerungen im Projekt einen sich immer weiter verschlechternden
Zustand der Sanierungsobjekte nach sich ziehen würden. Aus Kosten-,
aber auch Sicherheitsgründen seien die Sanierungsarbeiten möglichst
rasch zu beginnen. Das fragliche Grundstück der Beschwerdeführerin
werde momentan lediglich als Parkplatz genutzt und es liege auch noch
kein bewilligungsfähiges Bauprojekt vor. Der Beschwerdeführerin würden
im Übrigen durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung keinerlei nicht
wiedergutzumachende Nachteile entstehen, da die Mietzinsausfälle durch
den Wegfall der Parkflächen vom ASTRA ohnehin entschädigt würden.
Was die vorübergehend zu enteignende Fläche betreffe, so würden ca.
1'350 m2 Fläche für die Lagerung und den Umschlag von Materialien be-
nötigt. Mangels Alternativen erweise sich die Fläche der Beschwerdefüh-
rerin als am besten geeignet und könne der Beton Christen AG temporär
und teilweise als Ersatzstandort für die auf deren Gelände enteignete Flä-
che dienen. Was die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Vari-
ante, welche vorsieht, dass die benötigte Fläche auf dem Gelände des
Kunsthauses gesucht werde, betreffe, so erweise sich diese Lösung u.a.
aufgrund der engen Platzverhältnisse auf der Parzelle Nr. 999 als Installa-
tionsplatz für Baumaschinen und Materiallagerungen sowie aufgrund der
fehlenden Rangierfläche und Wendemöglichkeiten als ungeeignet. Das
ASTRA führt weiter aus, es habe die möglichen und zweckmässigen Flä-
chen im Projektperimeter eruiert und in Zusammenarbeit mit dem Kanton
überprüft. Auch habe es erläutert, weshalb die Parzellen der Reitsportan-
lage "Schänzli" sowie der Parkplatz des Kunsthauses für das Projekt nicht
in Frage kommen würden. Im Übrigen ist das ASTRA der Ansicht, die Vo-
rinstanz habe ihr Ermessen betreffend die Parteientschädigung pflichtge-
mäss ausgeübt.
G.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2015 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest und legt dar, dass die abzüglich
der durch die Beton Christen AG benötigte Fläche von 700 m2 noch ver-
bleibende und offenbar benötigte Fläche rund 650 m2 betrage. Diese we-
sentliche Verkleinerung der benötigten Ersatzflächen vereinfache das Fin-
den von Alternativlösungen wesentlich. Dennoch habe es das ASTRA un-
terlassen, solche im Hinblick auf eine vorübergehende Beanspruchung für
Installationsflächen zu prüfen, wie es seine Pflicht gewesen wäre. Jeden-
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Seite 6
falls sei weder dem Auflagedossier noch der angefochtenen Plangenehmi-
gungsverfügung ein Hinweis zu entnehmen, dass Alternativstandorte ge-
prüft worden wären; es sei sogar bestätigt worden, dass solche Abklärun-
gen nicht getroffen worden seien und dass das ASTRA habe auf weitere
Abklärungen verzichten dürfen.
H.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 verzichtet das Bundesverwaltungsgericht
auf eine Vereinigung der Verfahren A-1524/2015, A-1747/2015 und A-
1804/2015 und gibt bekannt, die Beton Christen AG sowie die HRS Invest-
ment AG in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.
I.
In seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 hält das ASTRA fest, die Be-
schwerdeführerin berechne die beanspruchte Fläche unter Abzug der Aus-
weichfläche der Beton Christen AG mit 650 m2 falsch, gehe es doch darum,
dass die Ersatzfläche nur zeitweise zur Verfügung gestellt werde, sofern
dies mit dem Bedarf an Installations- und Umschlagflächen vereinbart wer-
den könne. Diese würden somit während der gesamten Dauer des Ausfüh-
rungsprojektes benötigt, wobei auf diese Tatsache selbst der Wegzug der
Beton Christen AG keinen Einfluss habe. Auch habe das ASTRA bereits
dargelegt, dass alternative Installationsflächen untersucht worden seien,
dass diese jedoch in keiner Weise den Anforderungen an einen Installati-
onsplatz zu genügen vermochten. Ausserdem sei es sehr schwierig in dem
stark überbauten innerstädtischen Gebiet geeignete Installations- und Um-
schlagplätze zu finden. Die geeigneten Flächen seien ermittelt worden, wo-
bei sich die Parzelle der Beschwerdeführerin als beste Lösung erwiesen
habe.
J.
Mit Eingabe vom 6. August 2016 nehmen die Beton Christen AG, die Chris-
ten Handels AG sowie die HRS Investment AG Stellung zur Einrichtung
einer ihnen zeitweise zur Verfügung gestellten Ersatzlagerfläche auf der
Parzelle Nr. 1000 und führen aus, es sei eine solche auf ihrem eigenen
Grundstück beantragt und vom ASTRA im Umfang von letztendlich
1'125 m2 gutgeheissen worden. Auf dem Grundstück der Beschwerdefüh-
rerin hätten die Beton Christen AG sowie die Christen Handels AG (beide
zusammen Beigeladene 1) und die HRS Investment AG (Beigeladene 2;
alle zusammen nachfolgend: Beigeladene) jedenfalls nie eine überdachte
Ersatzlagerfläche beantragt.
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Seite 7
K.
Mit Stellungnahme vom 19. August 2015 hält die Vorinstanz fest, die Bei-
geladenen hätten in ihrer Einsprache vom 5. November 2013 beantragt, es
sei ihnen eine Lagerfläche als Ersatz für die bestehende gedeckte Lager-
fläche unter der Autobahngalerie zur Verfügung zu stellen. Das ASTRA
habe diesem Einsprachepunkt zugestimmt, weshalb es einzig ihm obliege,
die Erfüllung dieser Verpflichtung sicher zu stellen. Im Übrigen verweist die
Vorinstanz auf die Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015.
L.
In seiner Stellungnahme vom 1. September 2015 legt das ASTRA dar, aus
der Einsprache der Beigeladenen ergebe sich nicht, dass die Ersatzlager-
fläche zwingend auf deren Gelände zu liegen habe. Vielmehr sei – wie die
Beigeladenen in ihrer Eingabe vom 6. August 2015 ausführen – deren
Standort erst im Zeitpunkt der Realisierung des Projektes in Abhängigkeit
der dannzumal aktuellen Nutzung des Areals zu bestimmen. Es sei hinge-
gen korrekt, dass die Beigeladenen nie eine Ersatzlagerfläche auf dem
Grundstück der Beschwerdeführerin beantragt hätten. Die Beigeladenen
hätten das Recht, eine Lagerfläche von ca. 1'250 m2 unter dem Autobahn-
zubringer beim Anschluss "Hagnau" zu nutzen. Die 700 m2 würden die ma-
ximal mögliche Fläche darstellen, welche den Beigeladenen auf der Par-
zelle der Beschwerdeführerin temporär zur Verfügung gestellt werden
könne. Könnte die Ersatzlagerfläche auf dem Areal der Beigeladenen ein-
gerichtet werden, so wäre dies auch vorteilhaft für die Umsetzung des Aus-
führungsprojektes. Insbesondere könnten bei einem Verzicht auf die ge-
plante temporäre Nutzung der Parzelle Nr. 1000 die Beeinträchtigungen
des durch das ASTRA im Rahmen des vorliegenden Nationalstrassenpro-
jektes beauftragten Bauunternehmers vermieden werden.
M.
Mit Schreiben vom 8. September 2015 teilt die Beschwerdeführerin ihren
Verzicht auf Schlussbemerkungen mit.
N.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-1524/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist sowie ob die weiteren Ein-
tretensvoraussetzungen erfüllt sind.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Ein-
zelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und unter ande-
rem die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf sol-
che Begehren zum Gegenstand haben (Art. 5 Abs. 1 lit. c VwVG). Das
UVEK ist eine Vorinstanz nach Art. 33 lit. d VGG. Es entschied über das
Gesuch des ASTRA vom 29. August 2013 im Plangenehmigungsverfahren
nach Art. 27 ff. des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März
1960 (NSG, SR 725.11) mittels Verfügung im Sinne des VwVG. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht ersichtlich (Art. 32 VGG).
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Beschwer-
debefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Da-
nach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Als Eigentümerin der unmittelbar an
das Ausführungsprojekt angrenzenden – und für eine vorübergehende Ent-
eignung vorgesehene – Parzelle Nr. 1000 ist die Beschwerdeführerin durch
die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
VwVG). Die durch sie geltend gemachten privaten Interessen an der unge-
hinderten Nutzung des Grundstücks zur Umsetzung eines Bauprojektes
stellen ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG
dar.
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Seite 9
1.2.2 In ihrer während der öffentlichen Planauflage gemäss Art. 27d NSG
erhobenen Einsprache vom 5. November 2013 beantragte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen, die Plangenehmigung für das Ausführungs-
projekt "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" sei nicht zu erteilen, even-
tualiter seien ihr u.a. entgangene Mietzinseinnahmen und entgangener Ge-
winn gemäss zukünftiger Nutzung zu entschädigen. Sie begründete dies
damit, dass sie bereits seit geraumer Zeit ein Bauprojekt habe und deshalb
treibende Kraft hinter der notwendigen Quartierplanung sei. Eine vorüber-
gehende Enteignung würde ihr Projekt jedoch um mindestens dreieinhalb
Jahre verzögern, was für sie erhebliche finanzielle Einbussen zur Folge
habe. Ausserdem rügte sie, dass keine Alternativen zum vorübergehenden
Erwerb der Parzelle der heutigen Beschwerdeführerin überprüft worden
seien, obwohl sich weitere Flächen als Installations- und Umschlagsflä-
chen anbieten würden.
1.2.3 Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht ge-
stellten Begehren bildeten demnach bereits Gegenstand des vorinstanzli-
chen Plangenehmigungsverfahrens, in welchem sie mit ihrer Einsprache in
entsprechendem Umfang unterlegen ist. Die Beschwerdeführerin ist daher
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist folglich einzu-
treten (Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin und ent-
scheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG). Es
auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter an-
derem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der
Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des
Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden
nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder in-
nere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRIS-
TINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Pro-
zessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz.
1130 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.; BENJAMIN
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Seite 10
SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St.Gallen 2008, Rz. 9 ff., [nachfolgend: Kommentar VwVG];
BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010
vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Ge-
richt auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beru-
hen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres zuläs-
sig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf
die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in
Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vor-
zunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5 und A-5306/2009 vom
26. Juni 2009 E. 1.4).
3.
3.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im
Zusammenhang mit dem Variantenstudium geltend. Die Beschwerdefüh-
rerin rügt, die Vorinstanz habe es versäumt, im Rahmen der Abklärung von
Varianten eine nachvollziehbare Begründung für ihren Entscheid abzuge-
ben. Insbesondere habe die Vorinstanz die Möglichkeit der Errichtung des
Installationsplatzes auf einer Ersatzfläche bei der Reitsportanlage
"Schänzli" als untauglich verworfen und die lediglich summarische Bewer-
tung der Ersatzfläche in keiner Weise mit konkreten Zahlen zu den notwen-
digen Investitionskosten fundiert. Die Ausführungen der Vorinstanz könn-
ten deshalb in keiner Weise nachvollzogen werden.
3.2 Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 gel-
tend, sie habe in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015
hervorgehoben, dass Varianten bereits während der Auflagefrist möglichst
genau und umfassend zu konkretisieren seien. Die Beschwerdeführerin
habe die Variante "Kunsthaus" jedoch erst in ihrer abschliessenden Stel-
lungnahme – und damit unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens – einge-
bracht, obwohl sie mehrfach Gelegenheit gehabt habe, dies im Verlaufe
A-1524/2015
Seite 11
des Verfahrens zu tun. Aus diesem Grund könne aus formellen Gründen
nicht auf diese Variante eingetreten werden.
3.3 Das ASTRA äussert sich in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015
nicht zum formellen Aspekt der Variantenprüfung oder zur Verletzung des
rechtlichen Gehörs.
3.4 Ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29
Abs. 2 BV verankert und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungs-
verfahren konkretisiert ist, besteht im Recht auf einen begründeten Ent-
scheid. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Hingegen
ist es nicht erforderlich, dass sich die verfügende Behörde ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand des
Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sie
sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt
und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführt, die tatsäch-
lich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinwei-
sen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4854/2012 vom 7. März
2013 E. 3.1, A-5076/2012 vom 11. Februar 2013 E. 4.2.2, A-2922/2011
vom 29. Mai 2012 E.5.2 f. und A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011
E. 5.1; LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, in: Kommentar VwVG, Rz. 8; vgl.
auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
3.5 In ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 setzt sich
die Vorinstanz im Rahmen der Erwägungen zur Einsprache der Beschwer-
deführerin mit Varianten zum geplanten Projekt auseinander, was von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde vom 9. März
2015, Ziff. 18, 20). Zunächst führt sie aus, es sei der Einsprecherin – resp.
vorliegend Beschwerdeführerin – zuzustimmen, dass kein Nachweis über
eine umfassende Variantenabwägung dokumentiert sei, doch könne vom
ASTRA nicht verlangt werden, in einem derart dicht besiedelten städti-
schen Gebiet umfassende Variantenstudien vorzunehmen, wo doch keine
anderen Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar seien. Auch
habe die Einsprecherin vorerst keine Varianten vorgeschlagen, sondern
auf die Unterstützung des Kantons in dieser Sache verwiesen.
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Seite 12
Die Vorinstanz äussert sich sodann zu der vom Kanton vorgeschlagenen
Variante "Reitsportanlage Schänzli" sowie den von der Beschwerdeführe-
rin vorgeschlagenen Varianten "Beton Christen AG" und "Kunsthaus", doch
kommt sie zur Erkenntnis, dass diese – mit Verweis auf das Protokoll der
Einspracheverhandlung und nach der Erwägung verschiedener Eigen-
schaften der Varianten – mit erheblichen Nachteilen belastet seien und sich
deshalb als ungeeignet erweisen würden. Demnach wurden die einzelnen
Varianten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin einer mindes-
tens summarischen Betrachtung unterzogen. Die Vorinstanz hat dabei die
Einwendungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis genommen, sich da-
mit auseinandergesetzt und das Ergebnis und die wesentlichen Überlegun-
gen, von denen sie sich leiten liess, in der Begründung ihres Entscheides
nachvollziehbar dargelegt. Selbst wenn die Ausführungen – insbesondere
betreffend die Variante "Reitsportanlage Schänzli" – knapp ausgefallen
sind und nicht mit konkreten Werten – z.B. betreffend Kosten – argumen-
tiert wurde, genügen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht.
Entscheidend ist, ob es der Beschwerdeführerin aufgrund der enthaltenen
Begründung möglich war, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies ist
mit der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde geschehen, weshalb die
Vorinstanz die Begründungspflicht nicht verletzt hat.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist somit nicht aus-
zumachen. Die von der Beschwerdeführerin geäusserte Rüge erweist sich
demzufolge als unbegründet, die Beschwerde ist in diesem Punkt abzu-
weisen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die vorgesehene vorüberge-
hende Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 sei zeitlich und flächenmässig
übermässig und nicht erforderlich. Damit sei die Verhältnismässigkeit nicht
gegeben und die Enteignung rechtswidrig, da sie nicht vor der Eigentums-
garantie standhalte. Sie begründet dies damit, dass sie seit Jahren Eigen-
tümerin der Parzelle Nr. 1000 sei und auf der bisher unbebauten und als
Parkplatz genutzten Fläche ein bereits im Jahr 2006 geplantes Bauprojekt
umsetzen wolle. Dieses sei durch die von der Gemeinde beschlossene
Quartierplanpflicht zurückgeworfen worden. Es treffe sie hart, kurz vor der
Genehmigung des Quartierplans erneut eine Verzögerung hinnehmen zu
müssen, weshalb sie einer solchen initiativ entgegengewirkt und diese Pla-
nung selbst vorangetrieben habe. Insbesondere habe sie ein Interesse an
der ungehinderten Nutzung ihres eigenen Grundstücks. Dies sei jedoch in
A-1524/2015
Seite 13
der Interessenabwägung der Vorinstanz falsch gewichtet worden, wenn
das Interesse der Beigeladenen 1 an der möglichst ungestörten Fortfüh-
rung des Betriebes höher gewichtet werde als die Ausübung ihrer Eigen-
tumsfreiheit. Ausserdem sei die Suche nach alternativen Standorten man-
gelhaft erfolgt und der Nachweis der Erforderlichkeit der Beanspruchung
ihrer Parzelle nicht erbracht worden. Der Enteignung sei nämlich insbeson-
dere eine übermässige Dauer von 5 bis 7 Jahren und ein viel zu grosser
Bedarf an Fläche zu Grunde gelegt worden. Letztendlich sei auch nicht
ersichtlich, weshalb sie eine Belastung ihres Grundstücks zu Gunsten der
Beigeladenen zu dulden hätte. So sei einerseits der Bedarf einer Ersatzflä-
che für die Beigeladene 1 – welche in absehbarer Zeit ihren Betrieb
schliesse, das Gelände räume und offensichtlich nicht auf einen Standort
in der Nähe des Betriebsareals angewiesen sei – fraglich und andererseits
habe die Beigeladene 2 die Grundstücke während des laufenden Plange-
nehmigungsverfahrens und damit im Wissen um die mögliche Belastung
durch Nutzungsbeschränkungen erworben. Die vorübergehende Bean-
spruchung der gesamten Parzelle sei deshalb zumindest in dem Umfange
nicht erforderlich, in welchem eine Ersatzfläche für die Beigeladene 1 be-
reitgestellt werden soll, die Belastung sei deshalb unverhältnismässig und
damit rechtswidrig. Ausserdem stehe das Enteignungsrecht gar nicht zur
Verfügung, um für die Beigeladene 1 eine Ersatzfläche zur Verfügung zu
stellen.
4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 aus,
anlässlich der Einspracheverhandlung sei die Beschaffung einer Ersatzflä-
che für die Beigeladene 1 zur Sprache gekommen, doch habe die Be-
schwerdeführerin damals erklärt, sie wolle das Grundstück vollständig
überbauen und es komme nicht in Frage, allenfalls einen Teil auch zeit-
weise zugunsten der Beigeladenen 1 zur Verfügung zu stellen. Angesichts
dieser Sachlage sei darauf verzichtet worden, den Umfang der bean-
spruchten Fläche zu diskutieren und die Beschwerdeführerin verhalte sich
widersprüchlich, wenn sie jetzt geltend mache, die Enteignung sei nicht im
geplanten Umfang erforderlich. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin
erklärt, sie rechne mit einer Dauer von 2 bis 2,5 Jahren, bis ein Quartierplan
genehmigt sei, was nicht ihrer Darstellung entspreche, ein solcher stehe
kurz vor der Realisierung. Die Beigeladene 2 habe überdies auch nur in
jenem Umfang mit einer Einschränkung ihrer Eigentumsrechte rechnen
müssen, in welchem das durch sie erworbene Grundstück zu Gunsten des
Sanierungsprojektes beansprucht werde.
A-1524/2015
Seite 14
4.3 Das ASTRA erklärt in seiner Stellungnahme vom 28. April 2015, es sei
noch nicht klar, ob und inwiefern die Beigeladene 1 die auf der Parzelle
Nr. 1000 vorgesehene Ersatzfläche überhaupt noch beanspruche, doch
würden die beiden mit dem Ausführungsprojekt beauftragten Unternehmen
(Hauptunternehmer) so oder so die gesamte Fläche bis zur Fertigstellung
des Tunnels "Hagnau" Ende 2020 für Installationen, Materialdepots sowie
für Material- und Maschinenumschlag benötigen, weshalb nicht darauf ver-
zichtet werden könne. Für den Installationsplatz sei eine Fläche von
ca. 1'350 m2 erforderlich, wobei die Möglichkeit bestehe, 700 m2 davon
temporär, d.h. nur dann, wenn die Fläche nicht im Rahmen des Ausfüh-
rungsprojektes EP "Schänzli" benötigt werde, der Beigeladenen 1 als Er-
satzstandort zur Verfügung zu stellen. Die 700 m2 würden dabei jener La-
gerfläche entsprechen, welche die Beigeladene 1 unter der Autobahngale-
rie bereits nutze und im Rahmen des EP "Schänzli" ebenfalls beansprucht
werde. Im Weiteren macht das ASTRA geltend, dass die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der Enteignungsverhandlung klar zum Ausdruck gebracht
habe, dass eine nur teilweise Nutzung der Parzelle und insbesondere eine
solche unter Abzug der Anteile, welche als Ersatzfläche zur Verfügung ge-
stellt werden sollten, für sie nicht in Frage komme. Es erscheine daher ge-
radezu als widersprüchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin darauf be-
rufe, dass der Umfang der Enteignung nicht notwendig und daher über-
mässig sei.
4.4 Vorliegend wird die Rechtmässigkeit der Enteignung bestritten und
eine Verletzung der Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) geltend gemacht. Um
einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit – resp. eine formelle Enteignung –
zu rechtfertigen, ist grundsätzlich jedes aktuelle öffentliche Interesse ge-
eignet. Im Weiteren ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs.
2 BV) zu wahren. Dieser verlangt, dass eine Massnahme zur Verwirkli-
chung eines im öffentlichen Interessen liegenden Ziels geeignet und erfor-
derlich ist sowie zumutbar bleibt. Ob die Massnahme dem Erfordernis der
Zumutbarkeit genügt, ist durch eine Interessenabwägung zu klären (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 162 ff., 225 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 2059 ff., 2096 ff.; vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Kommentar zu Art. 1,
Rz. 16 ff.).
4.5 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom
20. Juni 1930 (EntG, SR 711) kann das Enteignungsrecht geltend gemacht
werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines
A-1524/2015
Seite 15
grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interes-
sen liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
4.5.1 Das öffentliche Interesse am Nationalstrassenbau sowie die Sanie-
rung dieser Werke geht aus den Art. 1 Abs. 1 NSG sowie Art. 5 Abs. 1 NSG
hervor und darf im Übrigen als aktuell und allgemein anerkannt bezeichnet
werden, sind doch davon bedeutende Aspekte wie z.B. Verkehrssicherheit,
Mobilität und wirtschaftliche Landesversorgung erfasst. So machen denn
auch ASTRA und Vorinstanz geltend, die Sanierung der Nationalstrasse A2
im Bereich Tunnel "Hagnau" sei dringend und ein Aufschub des Projektes
beeinträchtige die Verkehrssicherheit. Als Voraussetzung für die während
der Sanierungsarbeiten herrschende Verkehrsführung sei jedoch die Er-
stellung des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" erforderlich.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die verkehrstech-
nischen Anforderungen an das Projekt und macht sodann auch nicht gel-
tend, für die Umsetzung des Ausführungsprojektes "Neuer Kreisel Knoten
St. Jakobstrasse" sei die Notwendigkeit eines Installationsplatzes nicht ge-
geben. Vielmehr führt sie ihre privaten Interessen an der Umsetzung eines
Bauprojektes auf der Parzelle und damit die Ausübung ihrer Eigentumsfrei-
heit an. Im Weiteren rügt sie, die Vorinstanz habe eine falsche Interessen-
abwägung vorgenommen, wenn sie das Interesse der Beigeladenen 1 an
der Fortführung ihres Betriebes am bisherigen Standort angesichts des ge-
planten Wegzugs höher wertet als die Interessen der Beschwerdeführerin,
ihre Eigentumsfreiheit zu wahren.
Wie das ASTRA demgegenüber geltend macht – und die Beschwerdefüh-
rerin selber bestätigt (vgl. Protokoll zur Einigungsverhandlung vom 7. Mai
2014) – besteht betreffend die Parzelle Nr. 1000 zur Zeit – und bis zu des-
sen Genehmigung in ca. 2 bis 2,5 Jahren – kein gültiger Quartierplan. Auch
ein bewilligungsfähiges Bauprojekt, dessen Realisierung verhindert oder
stark verzögert würde, hat die Beschwerdeführerin nicht präsentiert.
Die Vorinstanz kommt in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Feb-
ruar 2015 zur Erkenntnis, dass die Interessen der Beschwerdeführerin und
der Beigeladenen 2 als gleichwertig zu behandeln seien, zumal beide In-
vestoren eine Überbauung nach Genehmigung des Quartierplans beab-
sichtigen. Hingegen sieht die Vorinstanz das Interesse der Beigeladenen 1
jenem der Beschwerdeführerin als übergeordnet. Dieser Auffassung ist
beizupflichten. Insbesondere deshalb, weil der Betrieb des aktuell beste-
A-1524/2015
Seite 16
henden Unternehmensstandortes der Beigeladenen 1 unmittelbar beste-
hende Interessen an einem ungehinderte Betrieb hat, wohingegen sich das
Interesse der beiden Investoren auf Bauprojekte bezieht, welche selbst
noch nicht konkretisiert sind und deren Grundlage in Gestalt des Quartier-
plans nicht existiert, d.h. erst in ca. 2 bis 2,5 Jahren zu erwarten ist.
4.6
4.6.1 Art. 1 Abs. 2 EntG sieht vor, dass das Enteignungsrecht nur geltend
gemacht werden kann, wenn und soweit es zur Erreichung des Zwecks
notwendig ist. Aus dieser Bestimmung geht ebenso hervor, dass die Frage
der Enteignung auch davon abhängt, ob alternative, bessere Standorte
vorhanden sind. Diese Frage ist regelmässig in einer Variantenprüfung zu
ermitteln, welche im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf
die Frage der Erforderlichkeit gibt.
4.6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich nicht aus-
reichend mit den zur Verfügung stehenden Alternativen auseinanderge-
setzt und damit in ungerechtfertigter Weise den Grundsatz der schonenden
Rechtsausübung missachtet. Ein völliger Verzicht auf die Prüfung von Al-
ternativen – wie offenbar vom ASTRA unter Billigung der Vorinstanz geübt
– könne allenfalls dann angehen, wenn solche offensichtlich nicht vorhan-
den seien, was jedoch vorliegend gerade nicht der Fall sei.
4.6.1.2 Im Folgenden gilt es zu klären, ob die Vorinstanz ihrer Verpflichtung
nachgekommen ist, Alternativen zur vorgesehenen Enteignung zu prüfen.
Dabei ist zu beachten, dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundes-
rechtskonforme Variante dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt wer-
den muss, sind doch bei jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten
denkbar. Der Entscheid, welche von mehreren rechtskonformen und
zweckmässigen Lösungen umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermes-
sen der Vorinstanz. Diese kann mit der Feststellung, dass ein eingereichtes
Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundes-
rechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschliessen, denn die
Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten
Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Ausserdem ist zu be-
achten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur dann angezeigt
ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten echte Alternativen
sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem
sind nur dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den
A-1524/2015
Seite 17
einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann hin-
gegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert wer-
den. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen be-
lastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Aus-
wahlverfahren ausgeschieden werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1).
Der Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 ist sodann zu ent-
nehmen, dass sich die Vorinstanz mit folgenden Varianten auseinanderge-
setzt hat.
4.6.1.2.1 Die vom Kanton Basel-Landschaft in Betracht gezogene Einrich-
tung des Installationsplatzes auf dem Gelände der Reitsportanlage
"Schänzli" wurde bereits anlässlich der Einspracheverhandlung vom 7. Mai
2014 erörtert, wobei auch die Beschwerdeführerin zur Kenntnis nahm,
dass es sich bei dem Gelände gemäss Aussagen des ASTRA nicht um eine
valable Alternative handelt. Die Vorinstanz kam nun in der angefochtenen
Verfügung zum Schluss, dass sich das Gelände der Reitsportanlage als
Standort ungeeignet erweise, da keine direkte Verbindung zum neuen Krei-
sel oder zur Autobahn bestehe und nur weiträumige Umfahrten oder die
Erstellung zusätzlicher Kunstbauten eine Erreichbarkeit des Installations-
platzes sicherstellen würden. Dies hätte zur Folge, dass der Kreisel und
die Verbindungsstrassen durch zusätzlichen Schwerverkehr belastet wür-
den und dass erhebliche Kosten durch zusätzliche Erschliessungsinfra-
struktur entstehen würden. Im Übrigen wurde von der Vorinstanz auch fest-
gehalten, dass das Gelände der Reisportanlage nicht befestigt sei und sich
deshalb nur beschränkt für Zwischenlagerungen eigne.
Diesen Überlegungen ist nichts hinzuzufügen. Sie belegen, dass die Vo-
rinstanz diese Alternative – wenn auch summarisch – beurteilt hat, was zur
Erkenntnis führte, dass diese Lösung mit erheblichen Nachteilen belastet
ist und deshalb aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden darf.
Somit war die Vorinstanz denn auch nicht – wie von der Beschwerdeführe-
rin in ihrer Beschwerdeschrift vom 9. März 2015 gerügt – dazu verpflichtet,
ihre Darstellung mit konkreten Zahlen oder Kostenberechnungen zu den
erforderlichen Kunstbauten nachzuweisen.
4.6.1.2.2 Wie die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen vom
8. September 2014 vorschlug und erneut in ihrer Eingabe vom 23. März
2015 bekräftigt, würde die an die Parzelle Nr. 1000 angrenzende Parzelle
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Seite 18
Nr. 999 einen alternativen Standort für einen Installations- und Materialum-
schlagplatz bieten. Diese Parzelle befinde sich im Eigentum des Kantons
Basel-Landschaft und diene dessen Kunsthaus als Parkfläche. Eine Vari-
ante, bei welcher Grundeigentum der öffentlichen Hand für ein öffentliches
Werk beansprucht werde, sei gegenüber jener, die privates Eigentum be-
anspruche, vorzuziehen. Zum anderen beabsichtige das Kunsthaus offen-
bar einen Umzug auf das Dreispitz-Areal und in der Folge eine Räumung
des aktuell belegten Grundstücks.
Zwar hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April 2015 fest,
die Beschwerdeführerin habe die Variante "Kunsthaus" erst im letzten Mo-
ment in ihren Schlussbemerkungen eingebracht – obwohl sie mehrfach
dazu Gelegenheit gehabt hätte –, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Aber selbst wenn die Vorinstanz damit zum Ausdruck bringen will, dass das
Vorbringen der Variante "Kunsthaus" durch die Beschwerdeführerin zu spät
erfolgte, hat sie sich in ihrer Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar
2015 damit auseinandergesetzt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin
diese Variante zu spät eingebracht hat, kann sodann auch deshalb offen
gelassen werden, weil die Parzelle Nr. 999 aufgrund ihrer Abmessungen
und somit engen Platzverhältnissen bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung als Installationsplatz nicht in Frage kommt und vom weiteren Aus-
wahlverfahren ausgeschieden werden konnte. Die langgezogene Propor-
tion der Parzelle – ihre Breite beträgt nur gerade ca. 10-12 m, ihre Länge
ca. 120 m – erfüllen die Anforderungen an die Zugänglichkeit mit Fahrzeu-
gen, das Kreuzen sowie das Be- und Entladen von grossen Lastwagen,
augenscheinlich nicht und verunmöglicht – wie die Vorinstanz in ihrer Plan-
genehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 zutreffend erwogen hat –
eine ökonomische Nutzung der Fläche. Nach Abzug der Fahrbahn würden
gerade noch ca. 450 m2 verbleiben, was weit unter der benötigten Fläche
von ca. 1'350 m2 liegt. Dabei dürfte sich die effektiv als Installationsplatz
nutzbare Fläche in Realität noch kleiner erweisen, da nämlich gegebenen-
falls noch bauliche Vorkehren zum Schutz der Böschung entlang der Birs
getroffen werden müssten, welche weiteren Platz beanspruchen würden.
Dieser Problematik schafft auch der Einwand der Beschwerdeführerin
keine Abhilfe, die fehlende Fläche sei auf der unmittelbar angrenzenden
Parzelle Nr. 1501 des Kunsthauses zu finden. Der südliche Teil des Grund-
stücks werde nämlich als Parkplatz genutzt und biete somit weitere 240 m2,
welche als Installationsplatz genutzt werden könnten und – unter Abzug
der Fläche von 700 m2 als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen 1 –
zu einer offenbar notwendigen Installationsfläche von total 650 m2 (vgl.
dazu unten E. 4.6.1.3) führen würden. Die Beschwerdeführerin übersieht
A-1524/2015
Seite 19
dabei nämlich, dass dieser Teil des Grundstücks Nr. 1501 ähnlich enge
Dimensionen wie die Parzelle Nr. 999 aufweist, durch das Gebäude des
Kunsthauses richtiggehend von Letzterer abgetrennt wird und damit nicht
zu einer zusammenhängenden und effizient nutzbaren Fläche führen
würde.
Wenn das ASTRA in seiner Stellungnahme vom 5. August 2015 zutreffend
ausführt, es eigne sich nicht jede Parzelle für den vorgesehenen Material-
umschlag und die Baustellenlogistik, da Zufahrt, Zugänglichkeit und die
Möglichkeit des Manövrierens mit grossen Lastwagen gegeben sein müs-
sen, liegt es auf der Hand, dass weder die von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagene Parzelle Nr. 999 noch die diese ergänzende Parzelle
Nr. 1501 diese Eigenschaften aufweisen. Die Vorinstanz kam somit zu
Recht zum Schluss, dass diese Variante mit erheblichen Nachteilen belas-
tet sowie als ungeeignet zu betrachten und deshalb aus dem Auswahlver-
fahren auszuscheiden sei.
4.6.1.2.3 Als weitere Variante schlug die Beschwerdeführerin vor, es sei
das Areal der Beigeladenen 1 als Installationsplatz zu nutzen, sobald diese
das Areal geräumt habe. Die Vorinstanz prüfte auch diese Variante in ihrer
Plangenehmigungsverfügung vom 16. Februar 2015 und führt aus, dass
die Beigeladene 1 gemäss einem Schreiben vom 29. Juli 2014 des ASTRA
bereits vertragliche Verpflichtungen mit einem Investor (Beigeladene 2)
über den Verkauf des Grundstücks eingegangen sei und dass das Grund-
stück der Beigeladenen 1 seinerseits durch die Bautätigkeit an der Rampe
und Hilfsbrücke im Zusammenhang mit der Sanierung der Nationalstrasse
vorübergehend beansprucht werde, sodass deren Geschäftstätigkeit be-
reits eingeschränkt sei. Darüber hinaus mache auch die Beigeladene 2 gel-
tend, das erworbene Grundstück Nr. 989 sogleich nach Genehmigung des
Quartierplans überbauen zu wollen. Demnach hat die Vorinstanz auch
diese Variante nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts angemessen
und ausreichend geprüft und ist zu Recht zum Schluss gekommen, dass
diese Variante nicht praktikabel ist.
4.6.1.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die vorübergehende
Enteignung sei offensichtlich nicht in dem vom ASTRA projektierten Um-
fang von ca. 1'350 m2 notwendig, wenn die Möglichkeit einer Ersatzfläche
von ca. 700 m2 zu Gunsten der Beigeladenen 1 vorgesehen werde. Aus-
serdem sei die Dauer der Enteignung von ca. 5 bis 7 Jahren übermässig.
Dem entgegnen Vorinstanz und ASTRA im Wesentlichen, die veran-
schlagte Fläche werde von den Hauptunternehmern tatsächlich während
A-1524/2015
Seite 20
der gesamten Sanierungsphase beansprucht, hingegen nicht zu jeder Zeit
in derselben Intensität. Dies würde es erlauben, der Beigeladenen 1 zeit-
weise eine Fläche von 700 m2 als Ersatzfläche zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen sei eine Beanspruchung der Parzelle Nr. 1000 von 60 Monaten
vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist sodann die Frage zu klären, weshalb rund
die Hälfte der Parzelle der Beigeladenen 1 zeitweise als Ersatzfläche zur
Verfügung stehen soll und ob zu diesem Zweck das Enteignungsrecht in
Anspruch genommen werden kann.
4.6.1.3.1 Nach Ausführungen des ASTRA und gemäss Prüfung durch die
Vorinstanz ist die Fläche von ca. 1'350 m2 während der gesamten Bau-
phase von 5 Jahren als Installationsfläche, für Materialdepots sowie für
Material- und Maschinenumschlag frei zu halten, wenn offenbar auch mit
unterschiedlicher Belegung durch die Hauptunternehmer. Diese Einschät-
zung erscheint plausibel, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht ge-
mäss ständiger Praxis bei der Beurteilung technischer Fragen eine ge-
wisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 2). Es ist im Übrigen nicht er-
sichtlich, warum das ASTRA einen doppelt so grossen Flächenbedarf be-
anspruchen sollte, wenn dieser nicht erforderlich wäre, wird es doch für die
beanspruchte Fläche entschädigungspflichtig. Auch wurde klar dargelegt,
dass eine Beanspruchung als Ersatzfläche zu Gunsten der Beigeladenen
1 nur dann in Frage kommt, wenn die Fläche nicht durch die Hauptunter-
nehmer genutzt wird. Dieser Einschätzung ist beizupflichten und nichts hin-
zuzufügen.
4.6.1.3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. März
2015 geltend, das Enteignungsrecht könne sowohl für die Erstellung, den
Unterhalt eines Werkes als auch für Vorkehren zum Ersatz enteigneter
Rechte in Anspruch genommen werden. Allerdings beschränke sich das
Enteignungsrecht für den Ersatz enteigneter Rechte auf die Fälle von Art. 7
bis 10 EntG. Die Beschwerdeführerin zitiert die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts (BGE 105 Ib 88, 91) und rügt, ein solcher Fall liege eben ge-
rade nicht vor und das Enteignungsrecht stehe nicht zur Verfügung, um für
die Beigeladene 1 Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen.
Während sich die Vorinstanz nicht zu dieser Rüge äussert, beruft sich das
ASTRA (vgl. Stellungnahmen vom 28. April 2015 und 5. August 2015) auf
die vom damaligen Eigentümer der Nationalstrasse, dem Kanton Basel-
Landschaft, der Beigeladenen 1 mit Datum vom 14. August 1973 erteilten
A-1524/2015
Seite 21
Bewilligung zur Nutzung eines unter der Autobahngalerie gelegenen Rau-
mes als Lagerfläche. Gemäss den Ausführungen des ASTRA entsprechen
die 700 m2, welche vorliegend zu Lasten der Parzelle Nr. 1000 als Ersatz-
fläche der Beigeladenen 1 – sofern es die Beanspruchung der Parzelle
durch die Hauptunternehmer erlaube – zur Verfügung gestellt werden, je-
ner Fläche, welche der Beigeladenen 1 durch vorübergehende Enteignung
im Rahmen des Ausführungsprojektes "Rampe und Hilfsbrücke" unter der
Autobahngalerie entzogen wird.
Insofern als die Beschwerdeführerin geltend macht, das Enteignungsrecht
stehe nicht zur Verfügung, um für Dritte Ersatzflächen zu beschaffen und
sich dabei auf BGE 105 Ib 88, 91 beruft, ist festzuhalten, dass der zitierte
Entscheid einen anderen Sachverhalt regelt. Dieser bezieht sich einerseits
auf die Frage, inwiefern ein Rechtsanspruch darauf besteht, dass die Ent-
eignungsentschädigung in Form einer Sachleistung – anstelle einer Geld-
leistung gemäss Art. 17 EntG – entrichtet wird. Gemäss dieser Rechtspre-
chung stellt die Ausrichtung einer Realleistung eine Ausnahme dar, hält sie
doch fest, dass das Enteignungsrecht durch den Enteigner nicht in An-
spruch genommen werden darf, um sich die für eine Sachleistung notwen-
digen Ersatzgüter zu beschaffen. Sodann sollte im zitierten Urteil der be-
schwerdeführenden Partei ein Grundstück definitiv entzogen werden, um
einem anderen Enteigneten als Entgelt für dessen Enteignung eine Real-
leistung erbringen zu können (vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art.
18, Rz. 1 ff.). Davon unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende
Sachverhalt in zweierlei Hinsicht: Zum einen wird der Beigeladenen 1 ein
Teil der Parzelle Nr. 1000 nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, zum
anderen dient diese Beanspruchung nicht als Realleistung, um ihr entzo-
genes Grundeigentum abzugelten.
Letztendlich kann jedoch offen gelassen werden, ob aus Art. 18 EntG oder
der zitierten Rechtsprechung abzuleiten ist, dass ein Ersatzgrundstück
auch nur vorübergehend einem dritten Enteigneten zur Verfügung gestellt
werden darf, zumal das ASTRA das gesamte Grundstück der Beschwer-
deführerin auch aus anderen Gründen und während der gesamten Zeit-
dauer der Umsetzung des Ausführungsprojektes benötigt, insbesondere
als Installationsplatz zugunsten der Hauptunternehmer. Im Übrigen bean-
standet die Beschwerdeführerin die vorübergehende Beanspruchung der
gesamten Parzelle und hat wiederholt erklärt, dass sie eine vollständige
Überbauung des gesamten Grundstücks beabsichtige, weshalb eine vo-
rübergehende Zurverfügungstellung nur eines Teils des Grundstücks zu
Gunsten des ASTRA für sie nicht in Frage komme.
A-1524/2015
Seite 22
4.6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Vari-
antenprüfung in ausreichender Tiefe durchgeführt und nicht praktikable Lö-
sungen nach summarischer Prüfung ausgeschieden hat, stand für sie doch
fest, dass die beantragte Lösung offenbar hinsichtlich Lage, Ausgestaltung
und vorgesehener Betriebsabläufe die Kriterien am besten erfüllt. Die Aus-
übung des Enteignungsrechts gemäss Art. 1 Abs. 2 EntG erweist sich dem-
nach zur Erreichung des Zwecks in Bezug auf die Parzelle Nr. 1000 man-
gels alternativer Standorte – entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin
– als geeignet und erforderlich. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Be-
gründung betreffend die beanspruchte Fläche für die projektierte Dauer der
Sanierung nachvollziehbar ist und die vorübergehende Enteignung auch in
diesem Ausmasse als erforderlich zu beurteilen ist.
4.6.2 Ob bezüglich des Eingriffs in die Eigentumsfreiheit dessen Zumutbar-
keit gegeben ist, beurteilt sich in erster Linie anhand einer Abwägung der
betroffenen Interessen.
4.6.2.1 Dem öffentlichen Interesse an der Instandstellung der Natio-
nalstrasse sowie der in diesem Zusammenhang notwendigen Erstellung
des "Neuen Kreisels Knoten St. Jakobstrasse" – d.h. an einer funktions-
tüchtigen Infrastruktur – steht das private Interesse der Beschwerdeführe-
rin an der verzögerungsfreien Überbauung des Grundstücks resp. an der
ungehinderten Ausübung der Eigentumsfreiheit gegenüber.
Das gesamte Ausführungsprojekt, d.h. nicht nur die Sanierungsarbeiten an
der Nationalstrasse, sondern auch die Erstellung des "Neuen Kreisels Kno-
ten St. Jakobstrasse", ist nicht nur für die Interessen des Landes und der
Region, sondern auch für die Verkehrsteilnehmer in Muttenz von heraus-
ragender Bedeutung, wird doch nicht nur die Nationalstrasse dem neues-
ten Standard hinsichtlich Sicherheit, Umweltschutz und Bautechnik ange-
passt, sondern auch ein Kreisel als Element zugunsten eines erhöhten Ver-
kehrsflusses gebaut. Das private Interesse besteht hingegen in der Umset-
zung eines Bauprojektes, d.h. in der ungehinderten Ausübung der Eigen-
tumsfreiheit. Eine Abwägung dieser Interessen führt zum Schluss, dass
das Interesse der Allgemeinheit am Ausführungsprojekt höher zu gewich-
ten ist als das private Interesse (vgl. bereits oben E. 3). Dies umso mehr,
als das Grundstück nur von einer vorübergehenden Enteignung betroffen
wird und dass konkretisierte Pläne für das private Bauprojekt sowie dessen
Grundlage in Gestalt des Quartierplans fehlen.
A-1524/2015
Seite 23
4.6.2.2 Der Zeitraum der vorübergehenden Enteignung umfasst ca. 5
Jahre, während dem das Ausführungsprojekt erstellt wird. Diese Dauer ist
als überschaubar zu beurteilen, zumal allein ca. die Hälfte für die Quartier-
planung beansprucht wird. Auch unter dem zeitlichen Aspekt erscheint die
Enteignung deshalb als zumutbar.
4.6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Errichtung des Installa-
tionsplatzes für Materialumschlag und Baustellenlogistik auf der Parzelle
Nr. 1000 – bzw. deren damit verbundene Inanspruchnahme für die Dauer
von ca. 5 Jahren – wie vom ASTRA projektiert und von der Vorinstanz be-
stätigt, die beste Möglichkeit ist, um das Ausführungsprojekt "Neuer Kreisel
Knoten St. Jakobstrasse" räumlich nah und somit effizient zu unterstützen.
Dass andere Standorte für diese Aufgabe nicht in Frage kommen, wurde
anhand einer ausreichenden Variantenprüfung erörtert (vgl. oben
E. 4.6.1.2). Die Erforderlichkeit der Benützung des erwähnten Grundstücks
liegt deshalb auf der Hand, das überwiegende aktuelle öffentliche Interesse
ist ebenso gegeben wie die Zumutbarkeit der vorübergehenden Enteig-
nung. Insgesamt erweist sich Letztere deshalb als verhältnismässig, die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. März 2015
ausserdem die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung
von Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) und beantragt, es seien ihr die
gesamten im vorinstanzlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Plan-
genehmigung "N02 / EP Schänzli, Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse"
(Nr. 622.2-00051/jul) entstandenen Kosten für die Parteivertretung in der
Höhe von Fr. 12'212.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Sie
führt aus, der Aufwand von 36,8 Stunden und der Stundenansatz von
Fr. 300.-- seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz als angemessen
zu betrachten. Immerhin seien darin das Studium der aufliegenden Plan-
unterlagen, die Instruktionsbesprechung mit der Klientschaft, das Verfas-
sen der Einsprache, Augenschein- und Einspracheverhandlung sowie
mehrere Eingaben an die Vorinstanz eingeschlossen. Angesichts der Trag-
weite des Falles sei der betriebene Aufwand tatsächlich auch für die Dar-
stellung des Standpunktes der Beschwerdeführerin erforderlich gewesen
und als verhältnismässig zu bezeichnen. Gemäss den enteignungsrechtli-
chen Bestimmungen Art. 114 Abs. 1 und Art. 115 Abs. 1 EntG habe der
Enteigner nicht nur die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
A-1524/2015
Seite 24
entstehenden Kosten, sondern auch für die notwendigen aussergerichtli-
chen Kosten des Enteigneten im Einspracheverfahren eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
5.2 Während sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. April
2015 nicht zu diesem Begehren äussert, verweist das ASTRA in seiner
Stellungnahme vom 28. April 2015 auf den Ermessensspielraum der Vo-
rinstanz in dieser Sache und erachtet das Ermessen als vorliegend pflicht-
gemäss ausgeübt und die Höhe der zugesprochenen Entschädigung als
vertretbar sowie angemessen.
5.3 Die Vorinstanz führt in ihrem Plangenehmigungsentscheid aus, die Ent-
schädigungspflicht des Enteigners aufgrund von Art. 115 Abs. 2 EntG um-
fasse diejenigen Vorkehren des Einsprechers, welche die Enteignung be-
treffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten oder in gu-
ten Treuen verantwortbar erweisen würden. Die Entschädigung für eine
Rechtsvertretung sei dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand des Ver-
treters zu bemessen, wobei der Stundenansatz mind. Fr. 200.-- und höchs-
tens Fr. 400.-- betrage. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass sie die
Entschädigung anhand der Akten festsetze, sofern keine detaillierte Kos-
tennote eingereicht werde. Aus einer solchen müsse sodann ersichtlich
sein, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif
erbracht wurden und wieviel Zeit dafür im Einzelnen aufgewendet wurde.
Ihren Entscheid, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 4'000.-- in der Sache "Neuer Kreisel Knoten St. Jakobstrasse" zuzu-
sprechen, begründet die Vorinstanz damit, dass keine hinreichend detail-
lierte Leistungsabrechnung vorgelegt worden sei. So fehle insbesondere
eine Aufschlüsselung der aufgewendeten Zeit pro Arbeitsschritt, weshalb
die Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen
sei. Die Sache an sich könne nicht als besonders komplex oder umfang-
reich bezeichnet werden und deshalb würde der Stundenansatz von
Fr. 300.-- sowie der zeitliche Aufwand als unverhältnismässig erscheinen,
sei letzterer doch mit insgesamt 36,8 Stunden veranschlagt worden. Zu-
dem gelte es zu berücksichtigen, dass zwei Anträge abgewiesen worden
seien.
5.4
5.4.1 Das Enteignungsgesetz geht davon aus, dass dem Enteigneten nicht
sämtliche entstandenen Kosten zu ersetzen sind. Der Enteignete soll vom
Enteigner nur eine angemessene Entschädigung erhalten. Bei der Frage,
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welche Entschädigung für die entstandenen Kosten als angemessen zu
gelten hat, kann die zuständige Behörde auf das Ausmass der erbrachten
Leistung sowie auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls abstellen
(vgl. BGE 129 II 106 E. 3.4; HESS/WEIBEL, a.a.O., Kommentar zu Art. 115
EntG, Rz. 4). Der zuständigen Behörde steht bei der Festlegung der ange-
messenen Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu. Das ihr zu-
stehende Ermessen hat sie pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und geset-
zeskonform auszuüben (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 441 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung einer
zugesprochenen Parteientschädigung eine gewisse Zurückhaltung (vgl.
BGE 129 II 106 E. 3.3 und 5).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Datum vom 8. September 2014 eine
Honorarnote vorgelegt. Diese führt zwar eine Reihe von ausgeführten Tä-
tigkeiten auf, ohne jedoch Zeitaufwand und Tätigkeit in Zusammenhang zu
bringen. Es ist offensichtlich, dass eine solche Aufstellung keinerlei Rück-
schlüsse zulässt, welcher Arbeitsschritt wieviel Zeit beanspruchte. Eine
Überprüfung der Plausibilität der Rechnung konnte demzufolge von der Vo-
rinstanz nur beschränkt vorgenommen werden. Unter Berücksichtigung
der relativ kurzen Einspracheschrift sowie der Tatsache, dass es sich vor-
liegend nicht um einen besonders komplexen oder umfangreichen Fall
handelt, ist die in der angefochtenen Verfügung zugesprochene Parteient-
schädigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid
nachvollziehbar begründet und ihr Ermessen korrekt ausgeübt. Das Bun-
desverwaltungsgericht sieht somit keinen Grund, in das Ermessen der Vo-
rinstanz einzugreifen, die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuwei-
sen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die vorübergehende Enteig-
nung der Parzelle Nr. 1000 als verhältnismässig und somit rechtmässig er-
weist. Auch dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend ihre Parteient-
schädigung im vorinstanzlichen Verfahren kann nicht gefolgt werden. Die
Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und ist vollum-
fänglich abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist auch das Gesuch des
ASTRA vom 28. April 2015 um Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten des Verfahrens in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und spricht der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Keine Kosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführen-
den und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Ferner kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der kostenpflichtigen Partei
es als unverhältnismässig erscheinen lassen, ihr die Kosten aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b VGKE). In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in wel-
chen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden
ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Bestim-
mungen des EntG (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1231/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 11.1). Gemäss Art. 116
Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltend-
machung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesver-
waltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteig-
neten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil
abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Ein Ab-
weichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Kostenverteilung
kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offen-
sichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Be-
gehren in guten Treuen vertretbar waren, ist nicht ohne weiteres von der in
Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung ab-
zuweichen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5101/2011 vom
5. März 2012 E. 8.1).
7.2 Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände richten sich ge-
gen die vorübergehende Enteignung, sind also enteignungsrechtlicher Na-
tur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbe-
stimmungen des EntG festzusetzen sind. Die Beschwerde kann nicht als
missbräuchlich bezeichnet werden. Der Beschwerdeführerin werden dem-
zufolge gestützt auf das Enteignungsrecht keine Verfahrenskosten aufer-
legt. Hingegen sind die vom Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 1 ff.
VGKE für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.-- festzuset-
zenden Verfahrenskosten dem ASTRA als Enteigner zur Bezahlung nach
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Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs.
1 EntG).
7.3 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht sodann eine Par-
teientschädigung zu. Im vorliegenden Verfahren wurde keine Kostennote
beigebracht. Die Höhe der Parteientschädigung ist daher aufgrund der Ak-
ten zu bestimmen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das
nicht ausgesprochen komplexe Verfahren, namentlich für das Verfassen
der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwert-
steuer) für angemessen. Die Parteientschädigung ist dem ASTRA (Enteig-
ner) zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils an die Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).
7.4 Im Weiteren legen die anwaltlich vertretenen Beigeladenen eine Kos-
tennote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) als Partei-
entschädigung für die im vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor und
verweisen auf das mit Stellungnahme vom 6. August 2015 gestellte Begeh-
ren, den Beigeladenen sei durch das ASTRA eine angemessene Parteient-
schädigung auszurichten. Der geltend gemachte Zeitaufwand im vorliegen-
den Verfahren von insgesamt 29 Stunden und die daraus resultierende Ho-
norarnote in der Höhe von Fr. 9'099.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) scheinen
in Anbetracht der eingereichten Korrespondenz (5 Seiten inkl. Honorarnote
und Begleitschreiben zuzüglich Beilagen) und der Beteiligung am Verfah-
ren als sehr hoch. Dies umso mehr, als es sich nicht um ein ausgesprochen
komplexes Verfahren handelt, dessen Rechtsschriften sehr überschaubar
sind. Die vorgelegte Honorarnote erweist sich auch als zu wenig detailliert.
Sie zeigt kein Verhältnis von erbrachter Leistung und aufgewendeter Zeit
auf, sodass eine Plausibilitätskontrolle nur beschränkt möglich ist (vgl.
oben E. 5.4). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet deshalb aufgrund
der Akten und erachtet eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemessen. Diese
Parteientschädigung ist ebenfalls nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur-
teils dem ASTRA (Enteigner) zur Bezahlung aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem ASTRA zur
Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
insgesamt Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen,
welche ihr vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zu entrichten ist.
5.
Den Beigeladenen wird eine Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, wel-
che ihnen vom ASTRA nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zu entrichten ist.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-00051 / jul; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Strassen ASTRA (Einschreiben)
– die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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