Abtei lung I
A-1526/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG; 1. Quartal 2001 bis
3. Quartal 2001 / Ausfuhr, Ermessensveranlagung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1526/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ verfolgt mit seiner am 29. September 1989 im Han-
delsregister des Kantons ... eingetragenen Einzelfirma folgenden
Zweck: Handel sowie Import und Export von Waren aller Art, insbeson-
dere Edelsteinen, Juwelen, Perlen, Schmuck und Rohmetallen für die
Schmuckherstellung. Vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1996 war
er gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) als Mehrwertsteuerpflichtiger
unter der Nummer ... im Register der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) eingetragen. Am 31. Dezember 1996 meldete
X._______ der Verwaltung, er gebe seine selbständige Tätigkeit auf
und ersuchte um Streichung aus dem Register. Er sandte am 23. Mai
1997 der ESTV die Schlussabrechnung auf den 31. Dezember 1996
ein und erklärte, in der relevanten Zeitperiode keinen steuerbaren
Umsatz getätigt zu haben. Die Verwaltung nahm antragsgemäss die
Löschung vor.
Am 12. April 1999 erfolgte die Eintragung der A._______ in das
Handelsregister des Kantons .... Das Stammkapital beträgt Fr. ... und
wird je zur Hälfte von X._______ und Y._______ gehalten. Beide
Gesellschafter zeichnen als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift.
Zweck dieser Gesellschaft ist vorwiegend der Handel mit, Import und
Export von Waren aller Art, insbesondere neuer und gebrauchter
Luxusartikel wie Uhren und Schmuck.
B.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führte gegen X._______ ein
Verfahren wegen diverser Zoll- und Mehrwertsteuervergehen. Im
Strafbescheid vom 29. Mai 2000 wurde festgestellt, dass er ab Januar
bis Dezember 1994 im Namen und auf Rechnung von ... Uhren im
Wert von Fr. ... in die Schweiz eingeführt und mit seiner
Grossistennummer zu Unrecht die steuerbefreite Einfuhrabfertigung
(unter dem Regime der Warenumsatzsteuer) erwirkt hatte. Weiter
wurde im Strafbescheid festgehalten, dass er ab Anfang 1995 bis 14.
Mai 1996 für Uhren im Gesamtwert von Fr. ..., die zum Verbleib in der
Schweiz bestimmt waren, unter Vorlage anderer Uhren zu Unrecht die
zollamtliche Bestätigung der Ausfuhr, mithin eine unrichtige
Beurkundung erwirkt hatte bzw. erwirken liess. Ab 8. März 1995 bis
14. Mai 1996 führte X._______ im Gesamtwert von Fr. ... Uhren, die
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zuvor aus der Schweiz ausgeführt worden waren, ohne Zollanmeldung
wieder in die Schweiz ein. Er übernahm am 13. Februar 1996 von ...
drei Damenuhren mit einem Wert von Fr. ..., obwohl er annehmen
musste, dass diese Uhren ohne Zollanmeldung in die Schweiz
eingeführt worden waren. Wegen dieser zollrechtlichen und
steuerlichen Widerhandlungen wurde X._______ von der
Oberzolldirektion (OZD) zu einer Busse im Gesamtbetrag von Fr. ...
sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von Fr. ... verpflichtet; die
ausgestandene Untersuchungshaft von neun Tagen wurde an die
Busse angerechnet. Auf Anfrage teilte die EZV der ESTV am 30. Mai
2005 mit, dass gegen X._______ im Jahre 2000 eine weitere
Untersuchung eröffnet und mit Strafbescheid vom 6. Januar 2004
abgeschlossen wurde, da er im Jahr 1998 Uhren, die er zuvor
ordnungsgemäss aus der Schweiz ausführen, hernach mit fiktiven
Adressen und Empfängern mit unrichtigen Wertangaben wiederum in
die Schweiz einführen liess. Diese so illegal eingeführten Uhren
verkaufte er an diverse Personen in der Schweiz.
Am 7., 10. und 11. Dezember 2001 nahm die ESTV eine Kontrolle bei
X._______ vor und revidierte die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis
4. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000)
sowie die Steuerperioden 1. bis 3. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1.
Januar bis 30. September 2001). Dabei stellte die Verwaltung fest,
dass X._______ für die Jahre 1995 und 1996 zwar Kreditoren-,
Debitoren- und Ausfuhrbelege aufbewahrt, jedoch keine
Geschäftsbücher geführt hatte. Abschlüsse waren nicht erstellt worden
und die Belege der Geldkonti fehlten. Ab 1997 lagen überhaupt keine
Unterlagen mehr vor.
C.
Die ESTV machte die Löschung von X._______ im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen auf den 1. Januar 1997 rückgängig, da sie
im Besitz von Unterlagen war, aus denen ihrer Ansicht nach ent-
nommen werden konnte, dass er auch in den Jahren nach 1997 in ei-
genem Namen geschäftstätig war. Aufgrund der ungenügenden bzw.
überhaupt fehlenden Buchhaltung musste der Umsatz des Unter-
nehmers für die gesamte Kontrollperiode ermessensweise ermittelt
werden. Die Verwaltung berechnete den von X._______ erzielten
Umsatz für die Jahre 1995 und 1996 auf der Basis seiner Angaben im
Hilfsblatt A zur Steuererklärung betreffend die direkten Steuern des
Kantons ... und berücksichtigte – soweit vorhanden – vorliegende
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Belege. Die so ermittelte Schätzung ergab bei Annahme einer bran-
chenüblichen Marge von 20% einen Umsatz von Fr. ... im Jahr 1995
bzw. von Fr. ... im Jahr 1996. Für diese beiden Jahre konnte sich die
ESTV auch auf die Angaben aus dem Schlussprotokoll des
Strafverfahrens der EZV vom 8. Januar 1997 abstützen. Für das Jahr
1997 schätzte die Verwaltung den mehrwertsteuerpflichtigen Umsatz
von X._______ auf Fr. ... (exklusive Mehrwertsteuer).
D.
Da die ESTV im Besitz von Unterlagen war, die zeigten, dass
X._______ auch in den Jahren 1997 bis 1999 im eigenen Namen Ge-
schäfte tätigte, musste die ESTV auf Grund der gänzlich fehlenden
Buchhaltung den Umsatz in der gesamten Kontrollperiode ermessens-
weise ermitteln. Die Schätzungen führten basierend auf der kalkulato-
rischen Umsatzschätzung für das Jahr 1997 von Fr. ... zu einem
kalkulatorisch ermittelten Umsatz für die geprüfte Periode vom 1.
Januar bis 30. September 2001 von Fr. ... (75%) zur Er-
gänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 11. Dezember 2001 über Fr. ...
zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. August 2001 (mittlerer Verfall).
Am 10. April 2002 bestätigte die ESTV die Steuernachforderung von
Fr. ... zuzüglich 5% Verzugszins mit einem förmlichen Entscheid,
gegen den X._______ am 13. Mai 2002 bei der Verwaltung Einsprache
einreichte.
E.
Die ESTV wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom
23. November 2005 ab und machte geltend, sie sei im Besitz von Ak-
ten, welche zeigten, dass X._______ auch in den Jahren 1997 bis
1999 im eigenen Namen geschäftstätig war. Für die Jahre 2000 und
2001 habe die ESTV keine Nachforschungen angestellt; unter diesen
Umständen habe die ESTV auf ihre Erhebungen im Jahr 1997
abgestellt. Sie habe für jenes Jahr auf die bei einem Lieferanten fest-
gestellten Warenlieferungen (exklusive MWST) zuzüglich einer Sicher-
heitsmarge von 20% für der ESTV nicht bekannte Wareneinkäufe ab-
gestellt und diese auf 80% des Nettoumsatzes angesetzt. Die ESTV
sei davon ausgegangen, dass der Umfang der Geschäftstätigkeit in
den Jahren 1997 und 2001 gleich war, respektive der Umsatz im
1. Quartal bis 3. Quartal 2001 drei Viertel des für das Jahr 1997 kalku-
lierten Umsatzes betragen habe. Da für das Jahr 2001 keinerlei Unter-
lagen vorgelegen hätten, könne nicht abschliessend beurteilt werden,
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worin die Geschäftstätigkeit des Unternehmers bestanden habe. Da
aber X._______ erwiesenermassen auch nach der Gründung der
A._______, an der er beteiligt sei und die ebenfalls mit Uhren handle,
nach dem 12. April 1999 weiterhin Uhren privat bezogen habe und
somit privat handelte, spreche nichts gegen die Annahme, dass dies
auch im Jahr 2001 der Fall gewesen sei. Als Ort der Lieferung von
Uhren, welche X._______ selber exportierte oder exportieren liess,
gelte das Inland. Daraus folge, dass die Umsätze aus Exporten zu
dem für die Festlegung der Mehrwertsteuerpflicht massgebenden
Jahresumsatz zählten.
F.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 erhob X._______ (Be-
schwerdeführer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission
(SRK) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom
23. November 2005 und beantragte dessen kostenpflichtige Auf-
hebung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Zur Be-
gründung führte er insbesondere aus, die ESTV habe die verfügten
Aufrechnungen nicht in Anwendung des von Gesetzes wegen gebote-
nen pflichtgemässen Ermessens vorgenommen und die Verwaltung
verstosse gegen materielles Recht, wenn sie für den Nachweis der
Steuerbefreiung von Exportlieferungen übermässig hohe Formvor-
schriften aufstelle.
G.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2006
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung sei in
ihrer Vorgehensweise durch den Umstand, dass bis heute für das Jahr
2001 keinerlei Geschäftsunterlagen des Beschwerdeführers vorlägen,
stark eingeschränkt. Diesen Umstand habe der Unternehmer selbst
verschuldet, er sei seiner Mitwirkungspflicht in gravierender Weise
nicht nachgekommen. Es wäre Sache des Beschwerdeführers ge-
wesen, auf besondere Verhältnisse hinzuweisen, welche ein Ab-
weichen von den Erfahrungszahlen erfordert hätten.
H.
Am 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
die Übernahme des Beschwerdeverfahrens von der SRK mit. Am
23. Mai 2007 forderte es die ESTV auf, zur Frage der Anwendung der
Art. 15a und 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) betreffend
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Rechnungstellung und Behandlung von Formmängeln Stellung zu neh-
men. Mit dem Schreiben vom 15. Juni 2007 teilte die Verwaltung mit,
die erwähnten Bestimmungen seien nicht anwendbar, weil diese auf
die Anwendungsfälle beschränkt seien, wo die Nichteinhaltung von
Formvorschriften im Rahmen der Erstellung von Belegen zu beurteilen
sei. Vorliegend seien überhaupt keine Geschäftsunterlagen vorhanden
gewesen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Es übernimmt die Beurteilung des am 31. Dezember 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
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2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwersteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20) ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von
Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstän-
dig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen Leistungen im In-
land jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der Mehrwertsteuerpflicht
ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmer
mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu
Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende
Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde.
Die Mehrwertsteuerpflicht beginnt gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz er-
zielt worden ist. Während es der Eidgenössischen Steuerverwaltung
obliegt, die steuerbegründenden oder steuererhöhenden Tatsachen zu
beweisen, hat der Mehrwertsteuerpflichtige den Beweis für die steuer-
mindernden oder die steuerbefreienden Tatsachen zu erbringen (vgl.
statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom
25. April 2007 E. 4.1).
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwert-
steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuer-
forderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständige und rich-
tige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Er-
mittlung der Vorsteuer verantwortlich (ISABELLE HOMBERGER GUT, in
, Basel/Genf/München 2000, Art. 46, Rz. 1 ff.;
CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O., Rz. 1579 ff.). Ein Verstoss des
Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist nach wiederholt
geäusserter Ansicht der SRK als schwerwiegend anzusehen, da der
Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die ordnungs-
gemässe Einhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem
als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 27. März 2006
[SRK 2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004 [SRK 2003-168] E. 3a,
vom 12. August 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 232 f. sowie vom 25.
August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.27 E. 3a). Dieser Auffassung ist auch das Bundesverwal-
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tungsgericht gefolgt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2).
2.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Steuerpflichtige seine Ge-
schäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass
sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie
für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vor-
steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von
dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwert-
steuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im Herbst 1994; im Früh-
ling 1997 als Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige und im
Sommer 2000 als Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige neu
herausgegeben) Gebrauch gemacht. In der Wegleitung sind genauere
Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist.
Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch
und lückenlos aufgezeichnet werden (Ziff. 878 ff. Wegleitung 2001).
Nach Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtge-
mässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeich-
nungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirk-
lichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine
Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Ver-
stösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind,
dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Fra-
ge stellen (BGE 105 Ib 182 ff.; veröffentlicht in Archiv für schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 61 S. 819 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts
2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.2). Selbst eine formell einwand-
freie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung erfordern,
wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den
Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, 42
S. 407 E. 2c, 35 S. 479 E. 2). Dabei hat die Verwaltung diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb des Mehrwertsteuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirk-
lichen Situation möglichst nahe kommt (ASA 61 S. 819 E. 3a; Urteil
des Bundesgerichts 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1). In Be-
tracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Re-
konstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, anderer-
seits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungs-
ergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteil des Bundesver-
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waltungsgerichts A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.6; ASA 73
S. 233 f. E. 2c/aa; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffent-
licht in VPB 70.41 2d/aa; CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1680 ff.).
Eine Umlage der Ergebnisse eines eingehend kontrollierten Zeitab-
schnitts auf die ganze Kontrollperiode (von normalerweise fünf Jahren,
vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 1984, veröffentlicht
in ASA 56 S. 195; CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 1047) setzt voraus,
dass die Buchhaltung auch in der restlichen Kontrollperiode ungenü-
gend ist und die massgeblichen Verhältnisse in dieser Zeit ähnlich sind
wie im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt (Urteil des Bundes-
gerichts vom 12. November 1998, veröffentlicht in ASA 68 S. 652 ff.
E. 6b; Entscheid der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in VPB
66.97 E. 3c). Die ESTV muss dabei lediglich noch glaubhaft machen,
dass die Verhältnisse ähnlich sind; ist dies der Fall, obliegt alsdann der
Gegenbeweis dem Steuerpflichtigen. Dabei kann durchaus auch das
Zeitelement eine Rolle spielen und mit zunehmendem Ablauf seit der
genauen Überprüfung die Wahrscheinlichkeit der ähnlichen Verhält-
nisse sinken.
2.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveran-
lagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht unein-
geschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zu-
lässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es dem Mehrwertsteuerpflichtigen, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. Ent-
scheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47
E. 5b, vom 29. Oktober 1999 [SRK 1998-102 und SRK 1998-103] E. 5,
bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni
2000). Dabei hat er sich mit den Elementen der vorgenommenen Er-
messenstaxation im Einzelnen zu befassen und aufzuzeigen, dass und
inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren Grundlagen beruht (Urteil
des Bundesgerichts 2A.55/1998 vom 12. November 1998 E. 8; vgl.
zum Ganzen Entscheid der SRK vom 25. März 2002 [SRK 2000-135]
E. 3b). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür er-
bringt, dass die Verwaltung mit der Ermessensveranlagung Bundes-
recht verletzt hat bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler un-
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terlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur
der Schätzung vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. Mai 2007, a.a.O. E. 2.6).
2.5 Nach Art. 5 Bst. a MWSTG unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen der Mehrwertsteuer. Die
Lieferung wird nach Art. 13 Bst. a MWSTG am Ort erbracht, wo sich
der Gegenstand im Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über
ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung
zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet oder am Ort, wo die Be-
förderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder
in dessen Auftrag zu einem Dritten) beginnt (Art. 13 Bst. b MWSTG).
Auch die Lieferung von Gegenständen, die aus dem Inland direkt ins
Ausland versandt werden, gilt nach Art. 13 Bst. a MWSTG grundsätz-
lich als im Inland erbracht (Ziff. 369 der von der ESTV herausgegebe-
nen Wegleitung 2001 für Mehrwertsteuerpflichtige [Wegleitung 2001];
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 3.1.2). Von der Mehrwertsteuer sind die Lieferungen von Gegen-
ständen nur befreit, wenn sie direkt mit zollamtlichem Nachweis ins
Ausland befördert oder versandt werden (Art. 19 Abs. 2 Ziff. 1
MWSTG; Ziff. 530 f. Wegleitung 2001; Urteil des Bundesgerichts
2A.546/2003 vom 14. März 2005 E. 2.2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
Bern Stuttgart Wien 2003, Rz. 889 ff.). Eine direkte Ausfuhr liegt vor,
wenn der Gegenstand der Lieferung entweder vom Steuerpflichtigen
selbst oder von seinem nicht steuerpflichtigen Abnehmer ins Ausland
befördert oder versandt wird, ohne dass dieser Gegenstand vorher im
Inland in Gebrauch genommen noch im Inland im Rahmen eines Lie-
fergeschäfts einem Dritten übergeben wurde (Art. 19 Abs. 4 MWSTG;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 3.1.3, 3.2).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Vornahme
einer Ermessenseinschätzung ohne Zweifel erfüllt (E. 2.3); der Be-
schwerdeführer hatte für die Jahre 1995 und 1996 zwar Kreditoren-,
Debitoren- und Ausfuhrbelege aufbewahrt, jedoch keine Geschäfts-
bücher geführt. Abschlüsse waren nicht erstellt worden und die Be-
lege der Geldkonti fehlten. Ab 1997 lagen überhaupt keine Unter-
lagen mehr vor. Deshalb nahm die ESTV zu Recht für die Jahre 1995
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bis 2000 und für die ersten drei Quartale des Jahres 2001 eine Er-
messenstaxation vor und stützte sich für die gesamte Kontrollperiode
auf der Ermessenseinschätzung für das Jahr 1997 ab.
3.2 Für die Jahre 1995 und 1996 ging die ESTV von einem Waren-
aufwand von Fr. ... aus und stützte sich dabei auf die Angaben des
Beschwerdeführers im Hilfsblatt A seiner Steuererklärung 1997 im
Kanton ... vom 5. Februar 1998 zu den direkten Steuern. Die
Verwaltung errechnete daraus unter Berücksichtigung einer Marge
von 20% als Erfahrungswert aufgrund der ihr vorliegenden Ver-
gleichszahlen einen Umsatz (inklusive Mehrwertsteuer) von Fr. ... für
das Jahr 1995 und einen solchen von Fr. ... für das Jahr 1996.
Gestützt auf die von der EZV im Rahmen des Strafverfahrens
durchgeführten Untersuchungen errechnete die ESTV im Rahmen
des Einspracheentscheids vom 23. November 2005 für die Jahre
1995 und 1996 einen zusätzlichen Warenaufwand (exklusive
Mehrwertsteuer) von Fr. ..., was – bei unveränderter Bruttomarge von
20% – einen zusätzlichen Umsatz von Fr. ... ergab. In Bezug auf
diese nachträgliche Berechnung konnte der Beschwerdeführer trotz
Aufforderung der ESTV keine Dokumente einreichen, die geeignet
gewesen wären, die Umsatzschätzung zu ändern oder in Zweifel zu
ziehen. Die ESTV stützte sich bei ihren Schätzungen für die Jahre
1995 und 1996 auf eigene Angaben des Beschwerdeführers, auf
vorhandene Debitoren-, auf vorgelegte Kreditorenrechnungen und
Einfuhrquittungen, auf vorhandene Bankauszüge, auf ihre
Erfahrungszahlen in vergleichbaren Fällen und auf die Ergebnisse
der Erhebungen der EZV im Rahmen des Strafverfahrens. Gegen
dieses Vorgehen der Verwaltung ist nichts einzuwenden.
Die ESTV hat den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Be-
schwerdeführers angemessen Rechnung getragen, hat unbestrittene
Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungszahlen ver-
wendet und darüber hinaus auch Stichproben genommen (E. 2.3).
Die Beweispflicht für die Verletzung von Bundesrecht durch die Er-
messensveranlagung bzw. von erheblichen Ermessensfehlern durch
die ESTV liegt deshalb beim Beschwerdeführer (vgl. oben E. 2.4).
Weder im Einspracheverfahren noch in der Beschwerdeschrift vom
30. Dezember 2005 brachte der Beschwerdeführer – ausser allge-
mein gehaltene Erwägungen zur Ermessenseinschätzung – etwas
vor, das geeignet wäre, die Schätzung der ESTV zu erschüttern. Ins-
besondere hielt er auch den Einwand, den er noch in der Einsprache
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gemacht hatte, sein Warenaufwand habe 84% und nicht 80% be-
tragen, nicht mehr weiter aufrecht und legte überdies im Be-
schwerdeverfahren keinerlei Beweismittel vor, die zu einer Korrektur
der Ergebnisse der ESTV führen könnten.
3.3 Auch für das Jahr 1997 legte der Beschwerdeführer der ESTV
keinerlei Geschäftsunterlagen vor, obwohl er dazu verpflichtet ge-
wesen wäre. Die ESTV zog deshalb die in diesem Jahr bei drei Lie-
feranten des Beschwerdeführers festgestellten Warenlieferungen (ex-
klusive Mehrwertsteuer) zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 20%
für der Verwaltung nicht bekannte Wareneinkäufe als Warenaufwand
heran und setzte diesen wiederum auf 80% des Nettoumsatzes fest.
Es liegen der ESTV und in den Verfahrensakten Belege über Ein-
käufe des Beschwerdeführers im Jahr 1997 von Fr. ... eines
Lieferanten aus dem Ausland und von zwei weiteren Lieferanten über
mindestens Fr. ... vor. Wenn deshalb die Verwaltung den Wa-
renaufwand des Beschwerdeführers mit Fr. ... (exklusive
Mehrwertsteuer) geschätzt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Bei
einer Bruttomarge von 20% ergab dies den kalkulatorischen Umsatz
von Fr. ... (exklusive Mehrwertsteuer). Anzumerken ist, dass eine
Schätzung naturgemäss immer gewisse Fehlerquellen bzw. Un-
schärfen aufweist, doch wäre es die Aufgabe des Beschwerdeführers
gewesen, durch ordnungsgemäss geführte vollständige Aufzeichnun-
gen von vornherein Klarheit über seine Geschäftstätigkeit zu schaffen
(E. 2.3).
Der Beschwerdeführer vermochte trotz seiner Beweispflicht auch
gegen diese Ermessenschätzung keine konkreten Einwendungen
vorzubringen. Er behauptete nicht einmal, im Jahr 1997 keine Um-
sätze mehr getätigt zu haben, sondern lediglich, bei einem seiner
Lieferanten ermittelte Zahlen würden noch lange nicht bedeuteten,
dass damit in jedem Fall eine Mehrwertsteuerpflicht in der Schweiz
resultiere. Zu denken sei hier etwa an Reihengeschäfte zwecks Aus-
fuhr von Uhren, wobei er den konkreten Ablauf der angeblichen Rei-
hengeschäfte nicht anzugeben vermochte. Auch diese nur allgemein
vorgebrachte Behauptung ist nicht geeignet, die auf eindeutigen Do-
kumenten beruhende Ermessensschätzung der ESTV zu Fall zu brin-
gen. Für die Frage der Mehrwertsteuerpflicht ist schliesslich auch der
Umsatz massgebend, den ein Steuerpflichtiger durch Lieferungen ins
Ausland erzielt (vgl. Art. 13 MWSTG).
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3.4 Für die Jahre 1998 bis 2001 legte die ESTV den kalkulierten
Nettoumsatz des Jahres 1997 um. Die Ermessensveranlagung im
Sinn von Art. 60 MWSTG ist eine Schätzung, deren Ziel es ist, den
tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es haftet
ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige
aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch, wie erwähnt, selber zu ver-
treten hat (PER PROD'HOM, in: OREF [éditeur], Les procédures en droit
fiscal, 2e édition, complétée et actualisée, Bern 2005, S. 395; PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69
S. 519). Grundsätzlich zulässig ist die Umlage von einem oder meh-
reren Geschäftsjahren auf die übrigen Jahren der Kontrollperiode
(vgl. dazu oben E. 2.3). Die Untersuchungen der EZV, die vorhande-
nen Belege (Bankauszüge über Zahlungen, Kontoauszug eines Liefe-
ranten betreffend das Jahr 1998) und die Aussagen des Beschwerde-
führers in der Einvernahme der EZV vom 4. Mai 1999 haben er-
geben, dass er auch in den Jahren 1998 und 1999 weiterhin seine
Geschäfte mit Uhren betrieb. Dazu kommt, dass die EZV im Jahr
2000 eine weitere Untersuchung eröffnen musste, die mit
Strafbescheid vom 6. Januar 2004 abgeschlossen wurde. Uhren, die
er im Jahr 1998 zuvor ordnungsgemäss aus der Schweiz ausführen
liess, führte der Beschwerdeführer hernach mit fiktiven Adressen und
Empfängern mit unrichtigen Wertangaben wiederum in die Schweiz
ein. Diese so illegal eingeführten Uhren verkaufte er an diverse
Personen in der Schweiz. Die ESTV konnte auf Grund dieser Belege,
Stichproben und Angaben des Beschwerdeführers ohne
Rechtsverletzung den kalkulierten Nettoumsatz des Jahres 1997 auf
die Jahre 1998 und 1999 umlegen. Den Umstand, dass der
Unternehmer – obwohl er dazu verpflichtet war – keine
geschäftlichen Aufzeichnungen geführt hat, hat er sich selbst
zuzuschreiben. Der Beschwerdeführer vermochte in seiner
Beschwerde vom 30. Dezember 2005 keinerlei Beweise einzu-
reichen, die zeigen, dass die Ermessenseinschätzung der Verwaltung
nicht korrekt gewesen wäre.
3.5 Der Beschwerdeführer war – zusammen mit einem Partner – seit
dem 12. April 1999 Gesellschafter und Geschäftsführer der
A._______, die einen ähnlichen Gesellschaftszweck wie die
Einzelfirma "X._______" aufweist. Er behauptet sinngemäss, dass er
seine Geschäftstätigkeit seit der Gründung dieser Gesellschaft nicht
mehr über die Einzelfirma abgewickelt habe. In diesem
Zusammenhang fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer seine
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Einzelfirma bis Mitte 2007 noch immer nicht im Handelsregister
gelöscht hat. Er hätte gegenüber der ESTV auch offen legen können,
welche Geschäfte und in welchem Umfang er seit dem Jahr 1999 über
die A._______ abgewickelt hat und die in deren Geschäftsbüchern
erfasst waren. Der Beschwerdeführer belegt seine Behauptung, es
bestünden begründete Anhaltspunkte dafür, dass die festgestellten
Mängel nicht auf die übrigen Jahre (1998 bis 2001) übertragen werden
könnten (Beschwerdeschrift S. 5 Ziff. 1.4), mit keinerlei Argumenten
oder Beweisen. Daher ist die ESTV von der zutreffenden Annahme
ausgegangen, dass der Beschwerdeführer auch nach der Gründung
der A._______ am 12. April 1999 in den Jahren 1999 bis 3. Quartal
2001 weiterhin mit Uhren gehandelt hat. Den ihm obliegenden
Gegenbeweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht (E. 2.3). An der
Umlage der Resultate der Ermessensveranlagung auf die ersten drei
Quartale des Jahres 2001 ist deshalb nichts auszusetzen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. ...
festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird unter diesen Umständen nicht
zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. ... festgesetzt und gehen zu
Lasten des Beschwerdeführers; sie werden mit dem Kostenvorschuss
von Fr. ... verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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