B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1526/2018
Ur t e i l vom 1 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
…,
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
…,
Erstinstanz,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
…,
Vorinstanz.
Gegenstand
Definitive Höhe der kostendeckenden Einspeisevergütung
(KEV).
A-1526/2018
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Sachverhalt:
A.
A. _______ meldete bei der Swissgrid AG am 19. September 2011 die auf
seinem Scheunendach bzw. dem Kuhstall montierte Photovoltaikanlage
(nachfolgend: PV-Anlage) für die kostendeckende Einspeisevergütung
(KEV) an, welche er am 19. Dezember 2012 in Betrieb nahm. Am 9. April
2013 wurde die PV-Anlage auf dem entsprechenden Formular der Swiss-
grid AG vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle als “integriert“
beglaubigt.
B.
Die Swissgrid AG stufte die PV-Anlage anschliessend mit Bescheid vom
2. April 2015 über die definitive Höhe der KEV gemäss Art. 3g Abs. 3 und
Art. 3h Abs. 3 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fas-
sung vom 1. Oktober 2012 (aEnV, AS 1999 207; zur Anwendbarkeit der
alten Energieverordnung vgl. hinten E. 1.1 und E. 3.4) aufgrund der geän-
derten Rechtslage aber als “angebaut“ ein und setzte den definitiven Ver-
gütungssatz auf 26.6 Rp/kWh fest.
C.
Mit Eingabe vom 28. April 2015 reichte A. _______ bei der Eidgenössi-
schen Elektrizitätskommission ElCom einen Antrag auf Aufhebung des Be-
scheids der Swissgrid AG ein und verlangte den (höheren) KEV-Satz für
“integrierte“ PV-Anlagen.
D.
Die ElCom teilte A. _______ am 8. Juni 2015 mit, sie habe die Angelegen-
heit summarisch geprüft und erachte den Entscheid der Swissgrid AG, wo-
nach eine angebaute PV-Anlage vorliege, als korrekt. Zugleich machte sie
ihn auf die Möglichkeit aufmerksam, eine anfechtbare Verfügung verlangen
zu können, was er am 6. Juli 2015 auch tat.
E.
Nach einer einstweiligen Sistierung des Verfahrens und diverser Schriften-
wechsel bestätigte die ElCom mit Verfügung vom 8. Februar 2018 den Be-
scheid der Swissgrid AG vom 2. April 2015. Sie qualifizierte die PV-Anlage
als “angebaute“ Anlage und sprach A. _______ aus Gründen des Vertrau-
ensschutzes eine pauschale Entschädigung von Fr. 50’177.30 aus dem
Netzzuschlagsfonds nach Art. 37 des Energiegesetzes vom 30. Septem-
ber 2016 (EnG; SR 730.0) zu. Den Antrag auf einen Augenschein wies die
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ElCom ab und verzichtete auf eine Gebührenerhebung. Eine Parteient-
schädigung wurde nicht zugesprochen.
F.
Gegen diesen Entscheid der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. März
2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Ver-
fügung der Vorinstanz zu “revidieren“ und den definitiven Vergütungssatz
(KEV) entsprechend den Ansätzen für integrierte Anlagen festzulegen.
Weiter verlangt er, es sei ihm der Betrag von Fr. 155.60 pro verbautem
Blindmodul der PV-Anlage zu vergüten.
G.
Die Vorinstanz beantragt mit Eingabe vom 24. April 2018, die Beschwerde
sei abzuweisen. Die Pronovo AG (Tochtergesellschaft der Swissgrid AG,
nachfolgend: Erstinstanz) beantragt am 7. Mai 2018 ebenfalls die Abwei-
sung der Beschwerde; eventualiter sei die PV-Anlage als angebaut zu ka-
tegorisieren und die Höhe des Vertrauensschadens angemessen festzu-
setzen.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2018
vollumfänglich an den eingangs gestellten Anträgen vom 12. März 2018
fest, neu aber unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku-
mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Gemäss dem hier noch an-
wendbaren Energiegesetz vom 26. Juni 1998 und der dazugehörigen Ver-
ordnung (Art. 25 Abs. 1bis aEnG [AS 1999 197]; in Kraft gewesen bis zum
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31. Dezember 2017 i.V.m. Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom
23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018 E. 2) sind Ent-
scheide der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5871/2016 vom 21. Feb-
ruar 2018 E. 1.1). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat.
Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter formeller Adressat der
angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist
deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom
12. März 2018 (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit ein-
zutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In
letzterem Punkt auferlegt es sich jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn
technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf die
eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen
Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall
der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist, die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Vorinstanz die er-
forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl.
BGE 142 II 451 E. 4.5.1 m.w.H., bestätigt mit Urteil des BGer 2C_645/2018
vom 28. September 2018 E. 3.5; ferner Urteil des BVGer A-702/2016 vom
26. März 2019 E. 2.1).
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2.2 Weiter wendet das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes
wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. statt vieler Urteil des
BVGer A-1493/2017 vom 12. Juli 2017 E. 2). Dabei würdigt es die Beweise
frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflicht-
gemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezem-
ber 1947 [BZP, SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu er-
bringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt
auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich ver-
wirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn
es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder
allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1).
3.
3.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) setzen sich
Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver-
trägliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aEnG statuiert als Ziel
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur
Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Ge-
setzgeber die KEV eingeführt, welche sich nach den im Erstellungsjahr gel-
tenden Gestehungskosten von Referenzanlagen richtet, die der jeweils ef-
fizientesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 aEnG). Die Regelung
der Einzelheiten delegiert das Gesetz an den Bundesrat, der die Details in
der aEnV geregelt hat.
3.2 Für die Administration der KEV ist die Erstinstanz als nationale Netz-
gesellschaft verantwortlich (Art. 3g ff. aEnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie
ist zuständig für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespeist
wird (Zuschläge auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze,
sog. Netzzuschläge; Art. 15b aEnG), und wickelt namentlich das Zulas-
sungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab (Art. 3g ff. aEnV). Die
KEV wird aus einem Fonds gespeist, in den die Netzzuschläge fliessen
(vgl. Art. 3k aEnV i.V.m. Art. 15b Abs. 5 aEnG; zum Ganzen Urteile des
BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 3.1 und A-2895/2014
vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 jeweils m.w.H.).
3.3 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer
PV-Anlage bei der Erstinstanz eingeleitet (Art. 3g aEnV). Die Anmeldung
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enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage und zum geplan-
ten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 aEnV). Die Erstinstanz
prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich ge-
geben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in einem Be-
scheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 aEnV). Fällt dieser positiv aus, hat er die
Anlage anschliessend innert 15 Monaten in Betrieb zu nehmen und die In-
betriebnahme der Erstinstanz zu melden (Art. 1.2 Ziff. 5.3 i.V.m. Art. 3h
Abs. 2 aEnV). Diese teilt dem Antragsteller daraufhin den (definitiven) Ver-
gütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1bis aEnV mit (Art. 3h Abs. 3 aEnV).
3.4 Die konkrete Höhe der Vergütungssätze für die verschiedenen Techno-
logien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur aEnV festgesetzten
Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine
individuelle Anlage (Art. 3b aEnV). Abs. 1bis derselben Bestimmung regelt,
dass sich der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage aufgrund der im
Erstellungsjahr geltenden Vorgaben ergibt und grundsätzlich während der
ganzen Vergütungsdauer gleichbleibt. Art. 3b Abs. 2 aEnV legt ferner fest,
dass sich die Vergütung aufgrund des Vergütungssatzes und der zu vergü-
tenden Elektrizität berechnet. Aus Abs. 3 der Norm ergibt sich sodann,
dass als Erstellungsjahr das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der An-
lage gilt.
4.
4.1 In Anhang 1.2 aEnV, welche aufgrund des Datums der Inbetriebnahme
der streitbetroffenen Anlage im Dezember 2012 auf den vorliegenden Fall
Anwendung findet, werden drei Kategorien von Anlagen unterschieden:
Neben den hier nicht interessierenden freistehenden Anlagen (Ziff. 2.1) be-
zeichnet die Verordnung die angebauten Anlagen sowie die integrierten
Anlagen: Als “angebaut“ gelten Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten
oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strom-
produktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungs-
systemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module (Ziff. 2.2). “Inte-
griert“ sind demgegenüber Anlagen, welche in Bauten derart angebracht
bzw. verbaut sind, dass sie eine Doppelfunktion wahrnehmen, beispiels-
weise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fassadenelementen
sowie in Schallschutzwänden integrierte Module (Ziff. 2.3).
Gemäss dem Ausgeführten setzt die hier anwendbare Fassung der Ener-
gieverordnung für die Qualifikation einer PV-Anlage als integriert demnach
die kumulative Erfüllung von zwei Erfordernissen voraus: Zum einen muss
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die Anlage effektiv baulich integriert und nicht nur (wie die angebauten An-
lagen) konstruktiv mit der Baute verbunden sein. Zum andern muss die
Anlage eine Doppelfunktion ausüben, d.h. nebst der Primärfunktion der
Energiegewinnung noch eine zweite Aufgabe (z.B. Wetterschutz) erfüllen
(siehe zum Ganzen Urteil des BGer 2C_180/2017 vom 10. Januar 2018
E. 2; Urteile des BVGer A-4730/2014 vom 17. September 2015 E. 4.1 und
A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).
4.2 Das Bundesamt für Energie (BFE) hat als Vollzugshilfe zum Anhang
1.2 der aEnV mehrere Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen be-
treffend Photovoltaik erläutern und präzisieren. Diese bezwecken die För-
derung einer einheitlichen Vollzugspraxis, ohne jedoch Gesetzeskraft auf-
zuweisen (vgl. Urteil des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3).
Für das vorliegende Verfahren einschlägig ist die “Richtlinie kostende-
ckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2
EnV“ in der Version vom 1. Oktober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfol-
gend: KEV-RL 2011), welche in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze zu Ziff. 2.3
des Anhangs 1.2 der aEnV enthielt:
Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und
sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module an-
stelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt,
ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch
notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert
die Voraussetzungen, damit eine Anlage als “integriert“ gilt.
Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und ho-
mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäude-
konstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule ein-
zusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von
Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es
Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruk-
tionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion
gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2
konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine “angebaute“ Anlage als “op-
tisch integriert“ oder “scheinintegriert“ den in Leitsatz 1 umschriebenen An-
lagen gleichgesetzt wird.
Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorlie-
gend nicht relevant.
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Seite 8
4.3 Die KEV-RL 2011 wurde vom BFE per 1. Januar 2014 angepasst, wo-
nach z.B. Hagelfestigkeit oder Brandschutzfunktion nicht als eigenständige
Funktion bewertet werden. Konstruktionen, welche nur den Anschein von
Integriertheit erwecken – beispielsweise durch grossflächige Spenglerein-
fassungen oder breite Randabschlüsse –, gelten nicht als “integriert“. An-
dere Aspekte, wie etwa Fragen der Ästhetik, sind für die Qualifizierung als
integrierte Anlage für die KEV nicht massgebend (vgl. eingehend Urteile
des BVGer A-1493/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4.2.2; A-5561/2016 vom
17. Mai 2016 E. 4.2).
Mit dieser Revision der einschlägigen KEV-Richtlinie wurde die bereits im
Verlauf des Jahres 2013 vorgenommene Praxisänderung umgesetzt, wo-
nach die Gleichsetzung der bloss optisch oder “scheinintegrierten“ mit den
tatsächlich integrierten PV-Anlagen aufgehoben wurde (vgl. Urteil des
BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7). Wie das Bundesverwal-
tungsgericht festhielt, erfolgte diese Praxisänderung zu Recht (vgl. Urteil
A-4730/2014 E. 6).
5.
Vorliegend ist umstritten, ob die PV-Anlage des Beschwerdeführers als “in-
tegrierte“ Anlage zu qualifizieren ist oder als “angebaut“.
5.1 Die Erstinstanz ist der Ansicht, die streitbetroffene PV-Anlage erfülle
keine Doppelfunktion. Die Anlage sei auf das bestehende Dach montiert
worden, weshalb keine Dachintegration vorliege. Die neu vorgenommene
Kategorisierung im Bescheid vom 2. April 2015 als „angebaut“ sei korrekt
erfolgt. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Begründung in der
angefochtenen Verfügung, welche die Beurteilung der Erstinstanz schützt.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, seine Anlage habe bei der In-
betriebnahme 2012 alle Voraussetzungen der Integriertheit erfüllt, weshalb
die 2014 erfolgte Praxisänderung für ihn unbeachtlich sei. Er habe in gutem
Glauben davon ausgehen dürfen, eine optisch integrierte Anlage erstellt zu
haben, was am 9. April 2013 auch entsprechend beglaubigt worden sei. Er
habe darum davon ausgehen dürfen, er werde den höheren Vergütungs-
satz erhalten, zumal die Anlage so gebaut sei, dass sie eine vollständig
homogene Gebäudeoberfläche bilde.
5.2 Weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz hat die PV-Anlage als “inte-
griert“ qualifiziert. Die Beglaubigung durch die akkreditierte Inspektions-
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stelle vom 9. April 2013 ist für die Beurteilung, ob eine angebaute oder in-
tegrierte Anlage vorliegt, nicht ausschlaggebend, zumal sie noch unter der
alten, nunmehr überholten Praxis erfolgte. Wird eine Anlage in der Konfor-
mitätsbeglaubigung falsch qualifiziert, korrigiert die Erstinstanz dies in
ihrem Bescheid (vgl. Urteil A-5561/2016 E. 5.4). In ihrem Bescheid vom
2. April 2015 ist die Erstinstanz von einer angebauten Anlage ausgegan-
gen.
5.3 Wie vorne (vgl. E. 4.1 f.) bereits dargelegt wurde, muss eine integrierte
PV-Anlage im Sinne der aEnV kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllen:
Die Anlage muss einerseits in die Baute integriert sein und andererseits
eine Doppelfunktion erfüllen. Aus den Fotoaufnahmen und aus den weite-
ren Unterlagen wird erkennbar, dass die strittige PV-Anlage auf das Dach
aufgebaut und nicht tatsächlich ins Gebäude integriert wurde. Es wurden
keine Elemente des ursprünglichen Dachs entfernt und durch Modulfelder
ersetzt. Aus diesem Grund ist bereits die Voraussetzung der baulichen In-
tegration nicht erfüllt und es kann keine tatsächlich integrierte Anlage im
Sinne von Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV vorliegen. Dies gilt unabhängig davon,
ob die Photovoltaikanlage eine Doppelfunktion wahrnimmt oder nicht. Dass
die PV-Anlage des Beschwerdeführers neben der Stromproduktion auch
dem Witterungsschutz sowie der Trockenlagerung des Tierfutters dient,
bleibt somit unbeachtlich, solange die Anlage baulich nicht integriert wurde.
Daran ändern auch die vorgenommenen Spenglereinfassungen nichts, da
sie nur den Anschein von Integriertheit erwecken und Fragen der Ästhetik
für die Qualifizierung als integrierte Anlage für die KEV eben gerade nicht
massgebend sind (vgl. eingehend Urteile A-1493/2017 E. 4.2.2 und
E. 5.4.2 und A-5561/2016 E. 4.2 und E. 5.1.1). Stellt die Erstinstanz bei
ihrer eigenen Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich
gegeben sind (vgl. Art. 3g Abs. 3 aEnV) oder bei der Festsetzung des Ver-
gütungssatzes (vgl. Art. 3h Abs. 3 aEnV) fest, dass eine Anlage in einer
Beglaubigung falsch qualifiziert wurde, korrigiert sie dies in ihrem Be-
scheid. Dieser Bescheid kann – wie bereits vorne erwähnt – anschliessend
der Vorinstanz zur Prüfung vorgelegt werden. Diese hat die PV-Anlage im
vorliegenden Fall richtigerweise als angebaute Anlage qualifiziert; folglich
besteht kein Anspruch auf den KEV-Satz für “integrierte“ PV-Anlagen. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen.
6.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm die entstandenen Mehr-
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Seite 10
kosten vollumfänglich zu ersetzen sind. Zwischen den Parteien ist diesbe-
züglich umstritten, wie hoch die Entschädigung für die verbauten Blindmo-
dule auszufallen hat.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt die Berechnung des Vertrauensschadens
nicht gesamthaft, sondern erachtet lediglich den von der Vorinstanz zuge-
standenen Ersatz der Kosten für die Blindmodule als fehlerhaft bzw. zu
niedrig. Er verlangt, pro verbautem Blindmodul mit Fr. 155.60 entschädigt
zu werden (insg. 141 Blindmodule = Total Fr. 21’939.60). Im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens offeriert er als Beweis neu die Stückliste des Un-
ternehmers, der die PV-Anlage installiert hatte.
Die Vorinstanz beantragt Beschwerdeabweisung und führt dazu aus, sie
habe den erlittenen Vertrauensschaden nicht konkret berechnen können,
weil der Beschwerdeführer die einzelnen Schadenspositionen nicht mit
Zahlungsbestätigungen habe nachweisen können und gewisse Positionen
Teil des Gesamtpreises der PV-Anlage gewesen seien. Sie habe den Ver-
trauensschaden darum geschätzt und ihrer Berechnung pro verbautem
Quadratmeter Blindmodul eine Paulschale von Fr. 80.– zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer lege neu ein Dokument vor, das Hinweise bezüglich
des Preises der 54 transparenten Blindmodule enthalte. Einen Beweis in
Form eines Zahlungsbelegs erbringe er jedoch noch immer nicht. Die an-
gewandte Quadratmeterpauschale rechtfertige sich auch, weil bei der
Montage der Blindmodule Kosten anfielen, die sich nur als beschränkt pro-
portional zur Grösse der einzelnen Module verhalte. Die Pauschale könne
sodann nicht isoliert von den übrigen Schadenspositionen betrachtet wer-
den, weil für die Zubereitung und die Montage der Blindmodule gemäss
der eingereichten Stückliste kein Zuschlag auf deren Kosten enthalten sei.
Auch falle mit Blick auf die Stückliste auf, dass die tatsächlichen Spengler-
kosten für die optische Integration deutlich tiefer lägen als im Verfahren vor
der Vorinstanz behauptet, weshalb bei einer Neuberechnung des Vertrau-
ensschadens ebenfalls die Position der Spenglerkosten geändert werden
müsste und dort ein Abzug zu erfolgen hätte.
Die Erstinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, äussert sich aber
dahingehend, dass aufgrund der neu eingebrachten Stückliste ein Preis
von Fr. 155.60 für alle Module plausibel erscheine und erachtet eine ent-
sprechende Entschädigung als angemessen.
6.2 Ist der in ihrem Vertrauen zu schützenden Person – wie vorliegend in-
folge Scheinintegriertheit – eine Entschädigung zuzusprechen, ist ihr in der
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Seite 11
Regel der effektiv entstandene Vertrauensschaden (sog. negatives Inte-
resse; im Gegensatz zum positiven bzw. Erfüllungsinteresse) zu ersetzen
(Urteile des BVGer A-565/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1; A-4809/2016
vom 26. Januar 2017 E. 5.4; A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 9.1 je-
weils m.w.H.). Die betroffene Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie
wenn sie die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorgenommenen Dis-
positionen nicht getroffen hätte. Der Vertrauensschaden bzw. das negative
Interesse entspricht mithin dem Total der durch die Vertrauensgrundlage
ausgelösten Investitionen (vgl. Urteil des BGer 2C_960/2013 vom 28. Ok-
tober 2014 E. 4.5.4 und 4.6.3; siehe ferner Urteil A-4730/2014 E. 7.4.4 und
8.3 m.w.H.); ausnahmsweise kann sich aber auch die teilweise Entschädi-
gung der getätigten Aufwendungen rechtfertigen, wenn eine Blockierung
staatlicher Aktivitäten droht (vgl. dazu Urteile A-565/2018 E. 2.3.1 und
A-5561/2016 E. 6.2).
6.3 Die Vorinstanz berechnete den Ersatz der Kosten für die verbauten
Blindmodule in der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2018 ge-
stützt auf die Grösse der PV-Anlage von total 180.15m2 und ging mangels
Nachweis der effektiv entstandenen Kosten von einem Durchschnittspreis
von Fr. 80.– pro verbautem Quadratmeter Blindmodulfläche aus (Total =
Fr. 14’412). Die Festsetzung des zugrunde gelegten Quadratmeterdurch-
schnittspreises ermittelte sie anhand von Referenzpreisen dreier Anbieter,
bei denen für vergleichbare Blindmodule pro Quadratmeter mit einem Preis
von Fr. 30.– bis Fr. 80.– zu rechnen sei. Zu Gunsten des Beschwerdefüh-
rers ging die Vorinstanz dabei vom Höchstsatz der eruierten Referenz-
preise von Fr. 80.– aus.
6.4 Die Differenz zwischen der durch die Vorinstanz berechneten Scha-
densposition für den Ersatz der verbauten Blindmodule und der vom Be-
schwerdeführer hierfür verlangten Summe beträgt Fr. 7’527.60. Die von
der Vorinstanz ermittelte Schadenssumme (Fr. 14’412) kann zum Antrag
des Beschwerdeführers (Fr. 21’939.60) erst durch Umrechnung in direkte
Relation gesetzt werden, weil die Vorinstanz ihre Berechnung auf einen
Quadratmeterdurchschnittspreis Blindmodulfläche und der Beschwerde-
führer seinen Antrag auf den Stückpreis pro Blindmodul stützt. Umgerech-
net anerkannte die Vorinstanz bei einer Gesamtzahl von 141 Blindmodulen
einen Schadenersatz von Fr. 102.20 pro Blindmodul; der Beschwerdefüh-
rer verlangt Fr. 155.60. Angesichts der ins Recht gelegten Stückliste er-
scheint es zumindest plausibel, wenn auch mangels Nachweis über die
effektiv entstanden bzw. bezahlten Kosten nicht als erwiesen, dass der Be-
schwerdeführer für 54 der insgesamt 141 Blindmodule Fr. 155.60 pro Stück
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Seite 12
bezahlt hat. Der Stückliste ist aber auch zu entnehmen, dass die Speng-
lerarbeiten an den Dachrändern für die optische Integriertheit mit
Fr. 8’125.– veranschlagt ist, und damit deutlich unter demjenigen Wert
liegt, den die Vorinstanz bei Fr. 28’715.30 für diese Schadensposition auf-
grund der Vorbringen des Beschwerdeführers festgelegt hatte. Eine ent-
sprechende Reduktion dieser Schadensposition läge nicht im Interesse
des Beschwerdeführers. Ungeachtet dessen ist der Preis für die 87 verblei-
benden lichtundurchlässigen Blindmodule nicht anhand von Dokumenten
nachgewiesen.
6.5 Falls sich der effektive Vertrauensschaden ganz oder teilweise nicht
ermitteln lässt, kann (und muss) er geschätzt werden und es ist eine Pau-
schale zuzusprechen (vgl. Art. 52 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR,
SR 220] analog; ferner BGE 121 V 71 E. 2d). Dasselbe gilt, wenn die
exakte Bezifferung des Schadens nur mit unverhältnismässigem Aufwand
möglich und deshalb nicht zumutbar ist (vgl. statt vieler BGE 134 III 306
E. 4.1.2; Urteil des BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 5.1
m.w.H.; Urteile A-5561/2016 E. 6.3.2 und A-565/2018 E. 2.3.1).
6.6 Vorliegend lässt sich der effektiv erlittene Vertrauensschaden nicht ge-
nau beziffern. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Nachweise über die
tatsächlich entstandenen Kosten für die optische Integriertheit bzw. Schei-
nintegriertheit der streitbetroffenen PV-Anlage fehlen. Daran ändert auch
die neu ins Recht gelegte Stückliste nichts. Als Fachbehörde amtet die
Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen so-
wohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrichtung
zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkommissio-
nen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu (vgl. Urteil
A-4809/2016 E. 2). Bei der Beurteilung von Fachfragen darf ihr daher ein
gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belassen werden, soweit
sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die er-
forderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat
(zum Ganzen statt vieler Urteil des BVGer A-7561/2015 vom 8. November
2016 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt soweit möglich
umfassend abgeklärt und ihren Berechnungen für die Blindmodule einen
Quadratmeterdurchschnittspreis von Fr. 80.– zugrunde gelegt. Sie stützt
sich dabei auf Referenzpreise anderer Anbieter. Die Berechnung der ein-
zelnen Schadenspositionen zeigt sie objektiv nachvollziehbar auf. Selbst
wenn für die 54 Blindmodule ein Vertrauensschaden von Fr. 155.60 je Mo-
dul einberechnet würde (= 88.2 m2), würde der Beschwerdeführer für die
verbleibende Blindmodulfläche von 91.95 m2 mit Fr. 69.– je Modul bzw. mit
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Fr. 65.35 pro Quadratmeter entschädigt. Bei Referenzpreisen zwischen
Fr. 30.– und Fr. 80.– pro Quadratmeter entspricht dies einer Entschädi-
gung, welche immer noch im oberen Drittel des von der Vorinstanz ermit-
telten Referenzbands anzusiedeln wäre. Eine Korrektur der Berechnung
des Vertrauensschadens durch die Vorinstanz ist daher nicht angebracht.
Vielmehr erscheint die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von
insgesamt Fr. 50’177.30 im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller
ins Recht gelegten Akten im Resultat als angemessen.
7. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 12. Februar 2018 zu bestätigen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrens-
kosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist
dem einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’700.– zu entneh-
men. Der Restbetrag von Fr. 1’200.– ist dem Beschwerdeführer nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2’700.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’200.– wird nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1526/2018
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Basil Cupa
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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