Abtei lung I
A-1527/2006 und A-1528/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch _______
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTV, MWSTG);
1. Semester 1998 – 2. Semester 2000 und
1. Semester 2001 – 2. Semester 2002;
Ermessenseinschätzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1527/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ (Steuerpflichtige) führt seit Mai 1998 in Langendorf ein
Coiffeurgeschäft für Damen und Herren. Im Jahr der Neueröffnung
beschäftigte sie eine Mitarbeiterin sowie eine Hilfskraft, in der Zeit von
1999 bis 2002 zwei bis drei Mitarbeiterinnen (davon eine Lehrtochter).
Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als selbständige Coiffeuse ist sie
seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Sie rechnet mit Saldosteuersätzen ab.
B.
Anlässlich einer Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) am 2. Mai 2003 wurde bei der Steuerpflichtigen eine mangel-
hafte Buchführung festgestellt. Angesichts der Umstände, dass eine
niedrige Bruttogewinnmarge erwirtschaftet wurde, das Kassakonto
über längere Zeitperioden Minussaldi aufwies und die Privateinlagen
im Kassakonto teilweise nicht mit den Eintragungen im Kassabuch
übereinstimmten, wurde der Umsatz ermessensweise kalkuliert. Die
ESTV forderte mit Entscheid vom 26. Mai 2003 für die Steuerperioden
1. Semester 1998 bis 2. Semester 2000 Fr. 6'643.-- (EA Nr. 280'767)
und für das 1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 6'237.-- (EA
Nr. 280'768) – jeweils zuzüglich Verzugszinse – nach.
C.
Die Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 20. Juni 2003 gegen
diese Entscheide Einsprache. Sie beantragte, ihr Lohnanteil sei auf
Fr. 24'840.-- festzulegen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nur
teilzeit im Coiffeurgeschäft habe arbeiten können. Ein Arztzeugnis
werde nachgereicht. Ausserdem lebe sie im Konkubinat und sei
deshalb nicht auf einen vollen Verdienst angewiesen.
Mit Einspracheentscheiden vom 17. November 2005 wies die ESTV
die Einsprachen im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
einzelnen, mittlerweile eingereichten monatlichen Auszüge aus dem
Einnahmekontrollbuch seien ungeeignet, das Teilzeitpensum der
Steuerpflichtigen nachzuweisen. Sie betrachte die Geschäftsbücher –
wozu auch das Einnahmekontrollbuch gehöre – als mangelhaft und
unvollständig. Im Weiteren sei weder die finanzielle Unabhängigkeit
der Steuerpflichtigen aufgrund der Unterstützung durch ihren
Lebenspartner ein Indiz für eine reduzierte Tätigkeit, noch habe sie
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ihre gesundheitlichen Probleme, die ihre Erwerbsfähigkeit ein-
schränken sollen, nachgewiesen. Das von ihr angebotene Arztzeugnis
sei noch immer nicht eingereicht worden.
D.
Mit Eingaben vom 5. Januar 2006 erhob die Steuerpflichtige (Be-
schwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) mit dem Rechtsbegehren, die beiden Verfahren
seien zu vereinigen. Eventualiter sei das Verfahren betreffend MWSTV
bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils im Verfahren betreffend
MWSTG zu sistieren. Sodann stellte sie das Begehren, die beiden
Einspracheentscheide seien aufzuheben oder die Sache sei eventuali-
ter zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde haupt-
sächlich vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch
ermittelt worden. Sie habe nachweislich teilzeit gearbeitet. Zudem
würden die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung fehlen,
seien doch die Geschäftsunterlagen detailliert und vollständig
vorhanden. Im Weiteren bedeute eine Veranlagung nach Ermessen
nicht automatisch den vollständigen Ersatz der ausgewiesenen
Ergebnisse. Pflichtgemäss ausgeübtes Ermessen verlange einzig die
Schätzung der unklaren Sachverhaltselemente nach einer
einzelfallgerechten Methode.
In ihren Vernehmlassungen vom 20. Februar 2006 beantragte die
ESTV, die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 4'295.-- bzw. Fr. 4'617.--
teilweise gutzuheissen, da sie das reduzierte Arbeitspensum der
Beschwerdeführerin mit den nun im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beweismitteln für ausreichend begründet erachte. Hingegen
sei sie aufgrund der mangelhaften Buchführung sehr wohl zur
Ermessenseinschätzung befugt und verpflichtet gewesen. Eine
Parteientschädigung sei der Beschwerdeführerin aufgrund der
zögerlichen Befolgung ihrer Mitwirkungspflichten nicht auszurichten.
E.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
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A-1527/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 – Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen die
Entscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell
zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die dazu
gehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in
Kraft getreten. Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet
sich nach dieser Gesetzgebung, soweit er sich in deren zeitlichem
Geltungsbereich ereignet hat (1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002).
Soweit sich hingegen der Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwert-
steuergesetzes zugetragen hat (1. Januar 1998 bis 31. Dezember
2000), ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch die
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen
Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche
oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1435/2006 vom 8. Februar 2007
E. 1.2). Unter den gleichen Voraussetzungen können auch getrennt
eingereichte Beschwerden in einem Verfahren vereinigt werden. Ein
solches Vorgehen dient der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse
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aller Beteiligten (ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall zweifelsfrei erfüllt,
sind die beiden umstrittenen Ergänzungsabrechungen doch das Re-
sultat derselben Steuerkontrolle, deren Besonderheit einzig die
Tatsache ist, dass die betroffenen Steuerperioden sowohl die MWSTV
als auch das MWSTG betreffen. Zudem beziehen sich die Einsprache-
entscheide auf dasselbe Steuersubjekt und die der Beschwerde-
führerin vorgeworfenen Verfehlungen sind übereinstimmend. Dement-
sprechend hat der Vertreter der Beschwerdeführerin die besagten
Einspracheentscheide auch mit den identischen Argumenten
angefochten. Aus diesen Gründen werden die Verfahren A-1527/2006
und A-1528/2006 antragsgemäss zusammengelegt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Ein-
spracheentscheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG;
vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Über-
prüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Ja-
nuar 2008 E. 2.1, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1, A-1535/2006
vom 14. März 2007 E. 2.1; vgl. auch Entscheide der SRK vom 24. Ok-
tober 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.41 E. , vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122
E. , 2004-023 vom 10. Mai 2005 E. 1b). Ob indessen die Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gege-
ben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht – wie vormals die
SRK – uneingeschränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 1c; vgl. PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 69 S. 526 ff., 557).
Seite 5
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2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV, Art. 46 f. MWSTG;
vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass die
Mehrwertsteuerpflichtige selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze
und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf
der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern
hat. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der Steuerpflichtigen,
wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV, Art. 60
MWSTG; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss der Steuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da sie durch die Nicht-
einhaltung dieser Vorschrift die ordnungsgemässe Erhebung der
Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom
19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b).
2.2 Die Mehrwertsteuerpflichtige hat ihre Geschäftsbücher ordnungs-
gemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1 MWSTV, Art. 58
Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen auf-
stellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass von "Wegleitungen"
für Mehrwertsteuerpflichtige Gebrauch gemacht (vgl. betreffend
MWSTV die "Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" [im
Folgenden: Wegleitung 1997] bzw. betreffend MWSTG "Wegleitung
2001 zur Mehrwertsteuer" [im Folgenden: Wegleitung 2001]). Darin
sind genauere Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszu-
gestalten ist (Wegleitung 1997, Rz. 870 ff.; Wegleitung 2001,
Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und
lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1997, Rz. 874,
Wegleitung 2001, Rz. 890) und alle Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäfts-
vorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur
Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
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leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl.
Wegleitung 1997, Rz. 879, Wegleitung 2001, Rz. 890). Nach der
Rechtsprechung ist die Steuerpflichtige selbst bei geringem
Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuches verpflichtet. Sie ist zwar mehrwertsteuerlich nicht ge-
halten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen;
die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen
und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.3,
A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
24. Oktober 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 233 E. 2c.aa, mit
Hinweisen, vgl. auch Entscheid der SRK vom 25. August 1998,
veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3b, mit weiteren Hinweisen).
Damit befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten
Steuern geltenden Regelungen (vgl. Wegleitung 1997, Rz. 877,
Wegleitung 2001, Rz. 888). Die detaillierte und chronologische
Führung eines Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen
genügen (vgl. dazu auch HANS GERBER, Die Steuerschätzung
[Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980 S. 306).
Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeld-
verkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die
Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah auf-
gezeichnet werden und durch Kassenstürze regelmässig – in bargeld-
intensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden. Nur auf diese Weise
ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind,
d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen (vgl. etwa Urteile des
Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006
vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.3).
2.3 Die ESTV nimmt eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vorliegen
oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 48 MWSTV, Art. 60 MWSTG).
Eine Schätzung muss insbesondere auch dann erfolgen, wenn die
Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend
sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in
Frage stellen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006
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vom 10. Januar 2008 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4;
Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2002, veröffentlicht in ASA 73
S. 233 E. 2c.aa; vgl. zum Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib
182 ff., mit weiteren Hinweisen).
Diesfalls hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen,
die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen
soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und
deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile
des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der
SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa). In
Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Re-
konstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, anderer-
seits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungser-
gebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von
Erfahrungszahlen kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohn-
summe unbestritten feststellbar ist. Bei der Anwendung von Er-
fahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu beachten, wenn
eine den individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung
erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983,
veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, veröffentlicht
in ASA 50 S. 669 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4, A-1356/2006 vom 21. Mai 2007
E. 2.5; Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in
VPB 70.41 E. 2d.aa und E. ., vom 12. August 2002,
veröffentlicht in ASA 73 S. 228 E. 2c.aa; vgl. zum Ganzen auch
MOLLARD, a.a.O., ASA 69 S. 526 ff.). Die brauchbaren Teile der
Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich
bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als
Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. GERBER, a.a.O.,
S. 307).
Selbst eine formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung
einer Schätzung erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Ge-
schäftsergebnisse von den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt die Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige
besondere Umstände, aufgrund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 1985, veröffentlicht in ASA
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58 S. 380 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK 2003-094 vom 10. August
2005 E. 2d).
2.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweis-
würdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache
habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der Abgabe-
behörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer also die
Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweis-
lastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen,
der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im
Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Die Abgabebe-
hörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als
solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die
abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Abgabe-
befreiung oder Abgabebegünstigung bewirken (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007
E. 1.3, A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; Entscheide der
Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 6. Juli 2004, in
VPB 68.166 E. 2d, vom 2. Oktober 1995, in ASA 65 S. 413;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454; ZWEIFEL, a.a.O., S. 48).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
der Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung
zu erbringen. Erst wenn sie den Nachweis dafür erbringt, dass der
Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind, nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vor-
instanzlichen Schätzung vor (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom
29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl.
Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83
E. 2).
Seite 9
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin zunächst
die rechtmässige Feststellung des Sachverhalts. Sie habe während
der Kontrollperiode nicht ein volles Pensum geleistet. Aus welchen
Gründen dies so gewesen sei, spiele keine Rolle. Es sei deshalb auch
kein Arztzeugnis notwendig. Da sie im Konkubinat lebe, sei nicht
erforderlich, dass sie die vollen Lebenshaltungskosten eines
Einpersonenhaushaltes decken müsse. Anhand ihres persönlichen
Serviceheftes in Verbindung mit dem Einnahmekontrollheft bzw. dem
Kassabuch lasse sich zweifelsfrei feststellen, dass sie meistens
donnerstags und samstags frei genommen habe. Sie habe die in
diesen Büchern erfassten Daten systematisch ausgewertet und zwei
Statistiken erstellt (vgl. „Tatsächliche Arbeitsleistungen der
Beschwerdeführerin nach Tagen pro Monat“ bzw. „an Donnerstagen
und Samstagen“, S. 6 f. der Beschwerdeschrift). Demnach habe sie im
monatlichen Durchschnitt prozentual folgende Arbeitsleistungen
erbracht: 1998 86%, 1999 67%, 2000 61%, 2001 50%, 2002 55%. Für
die hier interessierende Periode ergebe sich ein Durchschnitt von
63,8% bzw. von 58,3% ohne das Jahr 1998. Es lasse sich anhand
dieser Daten zudem feststellen, dass sie sich von 1998 bis 2002 an
Donnerstagen und Samstagen kontinuierlich aus der Service-
erbringung zurückgezogen habe.
3.2 Anhand dieser Auswertungen, basierend auf den in diesem
Verfahren auf Nachverlangen hin vollständig eingereichten Service-,
Einnahmekontrollheften und Kassabüchern, erscheint sowohl der
ESTV als auch dem Bundesverwaltungsgericht die reduzierte Tätigkeit
nun als ausreichend begründet und nachgewiesen. Das Arbeits-
pensum im Umfang der von der Beschwerdeführerin erarbeiteten
Werte gilt somit als erstellt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
gemäss dem nunmehr übereinstimmenden Antrag der Parteien gutzu-
heissen (für die zahlenmässige Ermittlung des gutzuschreibenden
Betrages siehe E. 5.3 hiernach).
An dieser Stelle sei allerdings festgehalten, dass diese Unterlagen der
Vorinstanz anlässlich der Kontrolle der Geschäftsbücher der
Beschwerdeführerin bei deren Treuhänderin nicht vorgelegen hatten,
und dass die im Einspracheverfahren eingereichten Auszüge aus
diesen Büchern unvollständig waren.
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4.
In einem nächsten Schritt ist darüber zu befinden, ob die Vorinstanz zu
Recht die von der Beschwerdeführerin geführte Buchhaltung abge-
lehnt und damit die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation als
erfüllt betrachtet hat. Falls dies zu bejahen ist, gilt es in einem zweiten
Schritt zu überprüfen, ob die Ermessensveranlagung sich als
rechtmässig erweist (E. 5 hienach).
4.1 Die Vorinstanz nahm aus verschiedenen Gründen eine Er-
messenseinschätzung vor und sah sich auch nach einer stich-
probenweise erfolgten Überprüfung der erst im Beschwerdeverfahren
eingereichten, vollständigen und entscheidrelevanten Akten darin
bestätigt. Sie beanstandete die nicht ordnungsgemässe, intrans-
parente Führung der Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin. Diese
seien unvollständig und würden teilweise nicht mit dem tatsächlichen
Sachverhalt übereinstimmen. Die Bruttogewinne lägen unterhalb der
Erfahrungszahlen. Die Überprüfung durch das Bundesverwaltungs-
gericht führt zu keinem anderen Ergebnis, wie die nachfolgenden Aus-
führungen zeigen.
4.2
4.2.1 Im Betrieb der Beschwerdeführerin wird der gesamte Umsatz in
bar erzielt. Sie verfügt über keine Registrierkasse und die finanziellen
Transaktionen erfolgen ausschliesslich in bar (vgl. Beilage 10
„Kontrollbericht“, S. 4). Unter keinen Umständen kann deshalb aus
mehrwertsteuerlicher Sicht auf das korrekte Führen eines Kassa-
buches verzichtet werden (vgl. E. 2.2). Das Kassabuch wird jedoch,
was den Warenverkauf der Beschwerdeführerin betrifft, unbestritten
nicht chronologisch geführt, sondern am Monatsende gemäss den
Serviceheften der einzelnen Mitarbeiterinnen addiert und ins
Kassabuch übertragen. Die nur monatliche Verbuchung von Verkaufs-
einnahmen bedeutet, dass Einnahmen aus Serviceleistungen, die
zeitlich nach dem Warenverkauf erfolgt sind, vor diesen im Kassabuch
verbucht werden. Aus dem Verkauf von Waren befindet sich über Tage
hinweg Geld in der Kasse, ohne entsprechende Belege bzw. ohne
entsprechende Eintragungen im Kassabuch und im Einnahme-
kontrollheft. Zudem hat die Beschwerdeführerin das Kassabuch nicht
fortlaufend saldiert. Ein solches Vorgehen entspricht nicht einer
ordentlichen Kassabuchführung, hat diese doch sämtliche Geschäfts-
vorfälle bzw. Bartransaktionen fortlaufend, zeitnah und lückenlos zu
erfassen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Einnahmen
Seite 11
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aus Warenverkäufen im Verhältnis zu denjenigen aus
Serviceleistungen betragsmässig eine untergeordnete Rolle spielen.
Die Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Bestand der
„physischen Kasse“ während des Monats ist bei der Beschwerde-
führerin nicht gewährleistet.
Das Kassakonto wird ebenfalls nicht chronologisch geführt. Die
Einnahmen werden hier monatlich kumuliert verbucht, die Ausgaben
demgegenüber (wie im Kassabuch) zeitnah. Die im Kassakonto ausge-
wiesenen Saldi sind folglich überwiegend falsch, d.h., sie wider-
spiegeln nicht die tatsächlichen Verhältnisse. Sie stimmen nur am
Monatsende unter den Bedingungen, dass die Jahresanfangssaldi im
Kassakonto korrekt, sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Kassa-
buch enthalten sowie die Übertragungen aus dem Kassabuch
vollständig sind.
Als bargeldintensiver Betrieb hätte die Beschwerdeführerin überdies
„Kassastürze“ durchführen müssen (E. 2.2). Dass solches geschehen
ist, lässt sich aus den Unterlagen (z.B. mittels Notiz oder Visierung)
nicht schliessen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
behauptet.
4.2.2 Den Eintragungen in der jeweiligen Agenda und im jeweiligen
Serviceheft zu den Eintragungen im Einnahmekontrollheft und im
Kassabuch zum Kassakonto (und umgekehrt) lässt sich nicht problem-
los bzw. nicht leicht und genau folgen (E. 2.2). Die Übersichtlichkeit
und Transparenz der Aufzeichnungen der Bargeldtransaktionen ist
durch die gewählte Verbuchungspraxis erheblich erschwert. Die
„Prüfspur“ lässt sich deshalb – entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin – nicht, jedenfalls nicht mühelos und ohne
grösseren Aufwand und Zeitverlust verfolgen. Auch für die
Beschwerdeführerin selber scheint die Buchführung unübersichtlich
und die Saldi im Kassabuch bzw. Kassakonto nicht transparent
gewesen zu sein. Dies lässt sich beispielhaft aus den beiden bloss
zwei Tage auseinander liegenden Transaktionen zwischen Bankkonto
und Kasse aufzeigen: Am 19. Dezember 2000 wurde eine
Bankeinzahlung von Fr. 4'000.-- und am 21. Dezember 2000 ein
Bankbezug mit anschliessender Kasseneinlage von Fr. 14'000.--
getätigt.
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A-1527/2006
4.3 Anlässlich der Kontrolle durch die Vorinstanz sowie der
stichprobenweise Überprüfung der im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Geschäftsbücher sind – insbesondere bei der Übertragung
des Kassabuches ins Kassakonto – zahlreiche weitere Fehler festge-
stellt worden, welche mitunter auf die beanstandete Kassaführung
zurückzuführen sind. Zu den Vorwürfen im Einzelnen:
4.3.1 Der Anfangssaldo per 1. Januar 1998 beträgt gemäss
Kassabuch Fr. 2'213.65, gemäss Konto Kasse jedoch Fr. 3'396.85. Der
Ursprung dieser Differenz von Fr. 1'183.20 kann die Beschwerde-
führerin nicht erklären.
4.3.2 Im Jahr 2001 sind – wie die unwidersprochenen Ausführungen
der Vorinstanz ergeben – die im Kassabuch am 16. und 19. Januar als
„EZ Bank“ verbuchten Banküberweisungen von Fr. 5'000.-- bzw.
Fr. 2'000.-- nicht ins Kassakonto übertragen, sondern ohne Belege als
„Bank“ bzw. „Privat“ verbucht worden. Sodann sind im Kassakonto im
März Einnahmen aus Warenverkäufen von Fr. 2'225.70 doppelt
enthalten und im April Einnahmen von Fr. 1'361.25 unverbucht
geblieben (vgl. Vernehmlassung S. 4 und Beiblatt). Dies ergibt für die
kontrollierten Monate Januar bis Juni monatliche Fehler in den Saldi
von mehreren tausend Franken (Januar: Fr. 7'000.--; Februar:
Fr. 7'000.--; März: Fr. 9'225.70; April: Fr. 7'864.45; Mai: Fr. 7'864.45;
Juni: Fr. 7'864.45; vgl. Beiblatt zur Vernehmlassung). Die im
Kassakonto ausgewiesenen Saldi können nicht mit dem tatsächlichen
Kassenbestand übereinstimmen. Es ist offensichtlich, dass in dieser
Zeit keine Kassastürze gemacht wurden, ansonsten die fehlenden
Beträge hätten auffallen müssen. Des Weiteren fehlen die Belege für
die Ausgaben vom 4. bis 22. Januar. Damit ist die Buchhaltung
unvollständig und es kann nicht überprüft werden, ob die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmen.
4.3.3 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, wies das
Kassakonto in den Jahren 1998 und 1999 per Monatsende über
längere Perioden Minussaldi aus (Ende Juni 1998 – Ende November
1998; Ende Mai 1999 – Ende August 1999). Den grössten Fehlbetrag
im November 1998 erklärt sie mit einer irrtümlichen Verbuchung durch
das Treuhandunternehmen, das Fr. 4'000.-- als Lohnaufwand statt als
Kasseneinlage verbucht habe. Stattdessen habe das Treuhand-
unternehmen die am 28. November 1998 eingetragene Bankeinlage
von Fr. 2'000.-- nicht auf das Kassakonto verbucht. Diese Fehler
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wurden allerdings bis anhin nicht korrigiert. Werden Einnahmen aber
vom Kassabuch nicht ins Kassakonto übertragen, bleiben sie
unverbucht und haben einen Steuerausfall zur Folge. Solches gilt als
schwerer Mangel in der Buchführung. Und selbstverständlich
beeinflussen falsche Aufwandbuchungen das ausgewiesene Ergebnis.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin beschränken sich
die Minussaldi überdies nicht bloss auf die Jahre 1998 und 1999,
sondern sind – wie vorangehend ausgeführt (E. 4.3.2) – auch im Jahr
2001 zu verzeichnen, wäre korrekt verbucht worden.
4.3.4 Angesichts dieser zahlreichen Mängel ist im Ergebnis unbe-
achtlich, dass der Vorwurf der Vorinstanz – zumindest betreffend die
angegebenen Beispiele – nicht zutreffend ist, wonach die Verbuchung
der Privatbezüge bzw. Privateinlagen vom Dezember 2000 im
Kassakonto nicht mit dem Kassabuch übereinstimme. Am
30. Dezember 2000 hat die Beschwerdeführerin im Kassabuch –
entgegen der Behauptung der Vorinstanz – nicht Fr. 29'992.90,
sondern Fr. 2'992.90 als Privatbezug verbucht. Dieser Betrag wurde
denn auch ins Kassakonto übernommen.
4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, die
einzelnen Vorhalte beträfen lediglich nicht umsatzrelevante und bloss
als „leicht“ zu bezeichnende Buchführungsmängel.
Damit eine Buchführung als glaubwürdig und beweiskräftig gelten
kann, muss sie – darin ist der Vorinstanz zuzustimmen – in allen Teilen
ordnungsgemäss geführt werden. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin beschränkt sich das Erfordernis der Ordnungs-
mässigkeit nicht allein auf die steuerrelevanten Geschäftsaktivitäten.
Die zahlreichen dargelegten, teilweise umsatzrelevanten Mängel und
die fehlerhaften Verbuchungen von bis zu mehreren tausend Franken
können allerdings keinesfalls mehr als „leicht“ qualifiziert werden. Aus
diesen Gründen kann denn auch ohne Weiteres auf die in diesem
Zusammenhang beantragte Abnahme der angebotenen Beweismittel
verzichtet werden.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verstösse gegen die
formellen Buchhaltungsvorschriften, die die Beschwerdeführerin zu
verantworten hat, dazu führen, dass die materielle Richtigkeit der
anlässlich der Kontrolle vorhandenen Buchhaltungsergebnisse von der
Vorinstanz zutreffend als nicht gegeben angesehen werden musste.
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Die Verwaltung war unter diesen Umständen dazu berechtigt und
verpflichtet, die von ihr erzielten Umsätze durch Schätzung zu
ermitteln.
5.
Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessens-
taxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu
erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser
dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich mit
den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessens-
einschätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf
Beweismittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben
E. 2.4).
5.1 Die Beschwerdeführerin erachtet die angewendete Schätzungs-
methode als eine unangemessene Rechtsfolge. Die ausgewiesenen
Ergebnisse könnten nicht automatisch vollständig durch einen anhand
von Erfahrungszahlen errechneten kalkulatorisch ermittelten Umsatz
ersetzt werden. Pflichtgemässes Ermessen und die amtliche Unter-
suchungspflicht würden verlangen, bloss die unklaren Elemente durch
die behördliche Schätzung zu ersetzen. Die Ersatzvornahme habe auf
der Grundlage der Methode zu erfolgen, welche dem Einzelfall am
besten entspräche. Im Sinne einer milderen Rechtsfolge sollen die
Mängel einzeln aufgerechnet werden. Die Begründung des Ent-
scheides enthalte keine Hinweise, weshalb die angewendete Methode
auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin zugeschnitten sein soll.
Es fehle auch der Nachweis, wie die Erfahrungszahlen erhoben
worden seien respektive, auf welcher Datengrundlage diese beruhten.
5.2
5.2.1 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist der
Vorinstanz beizupflichten, dass sich aufgrund des mangelhaften
Kassabuches und der fehlerhaften Kassakontoführung die unklaren
Sachverhaltselemente auf der Einnahmeseite nicht eindeutig ab-
grenzen lassen. Die Beanstandungen sind zu zahlreich, als dass jede
fehlerhafte Verbuchung einzeln aufgerechnet und korrigiert werden
könnte. Dies würde bedingen, dass die Vorinstanz die Buchhaltung für
die Beschwerdeführerin erstellen müsste, was gerade nicht Aufgabe
der Verwaltung sein soll (Selbstveranlagungprinzip, vgl. E. 2.1). Der
Untersuchungsgrundsatz findet hier seine Grenze. Die ungenügenden
Teile der Buchhaltung lassen sich vorliegend deshalb nicht ergänzen
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A-1527/2006
oder rekonstruieren, auch stehen sämtliche Ergebnisse der
Kontrollperiode in Frage.
Bei der Ermittlung der Umsätze der fraglichen Perioden hat sich die
Vorinstanz auf die verbuchten Materialaufwendungen (ohne
Mehrwertsteuer) sowie auf die produktiven Löhne abgestützt und eine
Bruttogewinnmarge von 45% (gemäss ihren Erfahrungszahlen) hinzu-
berechnet. Die Anwendung von in der Praxis erhärteten Erfahrungs-
zahlen unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Ver-
hältnisse soweit als möglich, stellen ohne Weiteres auch im
vorliegenden Fall eine geeignete und sachgerechte Methode dar, um
die Steuer festzusetzen (vgl. E. 2.3). Dies insbesondere auch deshalb,
weil die Beschwerdeführerin die Lohnsumme nicht in grundsätzlicher
Hinsicht bestreitet, sondern mit Recht ihr persönliches – mittlerweile
nachgewiesenes – effektiv geleistetes Arbeitspensum berücksichtigt
wissen will. Besondere betriebsbedingte Umstände, die vorliegend
eine andere Vorgehensweise erforderlich machen würden, sind nicht
ersichtlich und werden zu Recht nicht geltend gemacht.
5.2.2 Die Beschwerdeführerin verlangt einen Nachweis der Daten-
grundlage, auf der die Erfahrungszahlen (die sie im Übrigen dem
Grundsatz nach nicht bestreitet) basieren.
Die ESTV hat diese Daten im Beschwerdeverfahren eingereicht (vgl.
vertrauliches Spezialdossier zu Handen der SRK). Der angewendete
Erfahrungswert resultiert aus einer Auswertung von Vergleichs-
betrieben aus der Coiffeurbranche. Die Daten wurden anlässlich
gesetzlicher Kontrollen durch die ESTV gewonnen. Es wurden Daten
von insgesamt 171 städtischen und ländlichen Coiffeurbetrieben für
Damen und Herren mit zum überwiegenden Teil 1 – 3 und 4 – 10
produktiv Beschäftigten ausgewertet (einzelne Betriebe beschäftigen
keine oder 11 – 20 Mitarbeiter, zwei Betriebe haben über 50 produktiv
Beschäftigte). Anhand dieser – betreffend Standort und Grösse – sehr
breit erhobenen Datenbasis wurde der durchschnittliche Bruttogewinn
eines Coiffeurbetriebes in Prozenten des Umsatzes errechnet. Dieser
liegt im Schnitt bei 44,6%. Etwas mehr als 10 Betriebe erwirtschaften
ein Minimum von 38% – 40%; weniger als fünf Betriebe erzielen ein
Maximum von 50% – 52%; bei etwas mehr als 30 Betrieben liegt der
Bruttogewinn bei 47% – 49%. Die grösste Anzahl von etwa 120
Betrieben erarbeitet einen Bruttogewinn von zwischen 41% – 46%.
Wenn die Vorinstanz nun bei der Ermessenseinschätzung bei der
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Beschwerdeführerin von einem Bruttogewinn von 45% ausgeht, so
liegt die Anwendung dieses erhärteten Werts zweifellos innerhalb ihres
Ermessens.
5.3 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis der
Rechtswidrigkeit der Ermessensveranlagung. Es bleibt, die Umsatz-
kalkulation an das reduzierte Pensum der Beschwerdeführerin
anzupassen.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung eine Neuberechnung
vorgenommen und beantragt eine entsprechende Gutheissung. Sie hat
sich dabei weitgehend auf die bereits von der Beschwerdeführerin
berechneten Werte abgestützt (vgl. E. 3.1 und Ziffer 83 der
Beschwerdeschrift). In Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse
im Jahr der Neueröffnung 1998 hat sie zudem die Bruttogewinnmarge
um 5% reduziert. Da aus der Anwendung der Erfahrungszahlen im
Jahr 2000 ein „negativer Fehlbetrag“ resultieren würde, beantragt die
Vorinstanz aus verwaltungsökonomischen Gründen, trotz der auch in
diesem Jahr vorhandenen Buchführungsmängel auf eine Nach-
forderung zu verzichten. Nach einer Prüfung dieser Anträge ist der
ESTV in allen Punkten zu folgen. Insgesamt ergeben sich aus diesen
Anpassungen für die Jahre 1998 bis 2000 eine Reduktion der
Steuernachforderung um Fr. 4'295.-- auf Fr. 2'348.-- (1998: Fr. 1'349.--;
1999: Fr. 999.--; 2000: Fr. 0.--) und für die Jahre 2001 und 2002 eine
solche um Fr. 4'617.-- auf Fr. 1'620.-- (2001: Fr. 670.--; 2002:
Fr. 950.--).
6.
6.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Er-
wägungen teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin wird ver-
pflichtet, der ESTV für die Steuerperioden 1. Semester 1998 bis
2. Semester 2000 Fr. 2'348.-- und für die Steuerperioden 1. Semester
2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 1'620.--, je zuzüglich gesetzlich
geschuldetem Verzugszins, zu bezahlen.
6.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei
aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, werden die
Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden
Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die
Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember
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A-1527/2006
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei muss als
unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten,
wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät
eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006
vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007
E. 5.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4). Indem die Beschwerde-
führerin erst im Verlauf des Verfahrens vor der SRK bzw. dem
Bundesverwaltungsgericht auf Nachverlagen hin die notwendigen
Unterlagen einreichte, aus denen sich ihr effektives Arbeitspensum
ergab (vgl. E. C, E. 3.2), ist ihr eine solche Pflichtverletzung zum
Vorwurf zu machen. Diese Unterlagen hätte sie bereits anlässlich der
Kontrolle oder aber im Verfahren vor der Vorinstanz vorlegen können.
Unter diesen Umständen ist das von ihr vor dem Bundesver-
waltungsgericht angestrengte Verfahren in demjenigen Umfang, der
zur partiellen Gutheissung der Beschwerde geführt hat, als von ihr
unnötig verursacht zu bezeichnen. Trotz der teilweisen Gutheissung
der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten
für das vereinigte Verfahren von Fr. 600.-- aufzuerlegen und mit den
geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 1'200.-- in diesem
Teilbetrag zu verrechnen. Der restliche Kostenvorschuss von Fr. 600.--
ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Beschwerde-
führerin zurückzuerstatten. Eine teilweise Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist aus denselben Gründen nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-1527/2006 und A-1528/2006 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen, die Ziffern 2 der
Einspracheentscheide vom 17. November 2005 betreffend ge-
schuldeter Mehrwertsteuern werden aufgehoben. Die Beschwerde-
führerin schuldet der ESTV für die Steuerperioden 1. Semester 1998
bis 2. Semester 2000 Fr. 2'348.-- und für die Steuerperioden
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1. Semester 2001 bis 2. Semester 2002 Fr. 1'620.--, je zuzüglich
gesetzlich geschuldetem Verzugszins. Im Übrigen werden die
Beschwerden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren von
Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 1'200.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids
zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 370 634 / 2550 / BAN; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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