Abtei lung I
A-1528/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zolltarif (Einfuhr von beschichtetem Papier).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1528/2008
Sachverhalt:
A.
Zwischen dem 9. Mai und dem 28. Juni 2007 liess die X._______
durch beauftragte Spediteure sieben Sendungen mit beschichtetem
Papier zur Einfuhr in die Schweiz anmelden. In den Zolldeklarationen
wurden die Importe unter der Tarif-Nr. 4811.9000 (Ansatz je 100 kg
brutto: Fr. 26.--) beantragt und die Veranlagungen in allen Fällen
antragsgemäss vorgenommen; ein Zollbetrag von insgesamt Fr.
41'831.10 wurde erhoben. Zwischen dem 17. März und dem 25. April
2006 hatte die X._______ bereits zehn Sendungen mit beschichtetem
Papier zum Import in die Schweiz angemeldet. Wie bei den späteren
Importen wurden diese Einfuhren ebenfalls unter der Tarif-Nr.
4811.9000 (Ansatz je 100 kg brutto: Fr. 26.--) beantragt und die
Veranlagungen in allen Fällen antragsgemäss vorgenommen; ein
Zollbetrag von insgesamt Fr. 50'248.35 wurde erhoben. Zwischen dem
16. August und dem 21. September 2007 liess die X._______ fünf
weitere Sendungen mit beschichtetem Papier zur Einfuhr in die
Schweiz unter der Tarif-Nr. 4811.9000 (Ansatz je 100 kg brutto:
Fr. 26.--) anmelden; ein Zollbetrag von insgesamt Fr. 22'744.55 wurde
erhoben.
Mit Schreiben vom 17. August 2007 erhob die X._______ Beschwerde
gegen die Veranlagungen betreffend den Einfuhren vom 9. Mai bis 28.
Juni 2007 und ersuchte um Verzollung nach Tarif-Nr. 4811.5910
(Ansatz je 100 kg brutto: Fr. 10.--). Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Beschichtung der fraglichen Papiere qualifiziere
sich nicht als Kautschuk, sondern als Kunststoff. Mit Schreiben vom
12. Oktober 2007 erhob die Gesellschaft auch bezüglich der weiteren
15 Veranlagungen mit demselben Antrag und gleicher Begründung
Beschwerde.
B.
Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2008 wies die
Zollkreisdirektion Schaffhausen die Beschwerde ab und führte zur Be-
gründung insbesondere aus, Art und Beschaffenheit der mit den frag-
lichen insgesamt 22 Sendungen eingeführten Papiere sei im Einzelnen
durch die Zollstellen nicht festgestellt worden. Nach den Angaben in
den Lieferantenrechnungen habe es sich um mit Latex beschichtete
Papiere mit den Typenbezeichnungen "...", "..." sowie "..." des
Herstellers (...) gehandelt.
Seite 2
A-1528/2008
Im Zusammenhang mit zwei früheren Einfuhren vom 4. März 2005 und
1. März 2006 (nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens) seien die Papiere "..." bzw. "..." einer Beschau unterzogen und
Muster der beiden Produkte der Sektion chemisch-technische
Kontrolle der Oberzolldirektion (OZD) zur Überprüfung der
Tarifeinreihung unterbreitet worden. Beide Papiere seien in die Tarif-
Nr. 4811.9000 eingereiht worden. In Bezug auf das Papier (...) sei
keine Beschau vorgenommen worden und es liege kein
Revisionsbefund vor. Aufgrund der vorliegenden Angaben sei jedoch
davon auszugehen, dass (...)-Papiere mit den Typenbezeichnungen
(...) eine identische Beschaffenheit und Zusammensetzung aufwiesen.
Daher könne bei der Prüfung der Tarifeinreihung der fraglichen 22
Sendungen auf die Revisionsbefunde vom 15. August 2006 sowie auf
die betreffenden Untersuchungsberichte abgestellt werden. Im Auftrag
der Sektion chemisch-technische Kontrolle der OZD sei auch die
Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Hamburg, Deutschland
(ZPLA), mit einer Untersuchung der seinerzeitigen Warenprobe
beauftragt worden. Gestützt auf die Revisionsbefunde der OZD bzw.
der ZPLA stehe fest, dass das Beschichtungsmaterial die
Bedingungen der Anmerkung 4 zu Kapitel 40 des Zolltarifs erfülle und
sich demzufolge als synthetischer Kautschuk qualifiziere.
Synthetischer Kautschuk falle in der Nomenklatur unter den Begriff
"Kautschuk"; ein mit synthetischem Kautschuk beschichtetes Papier
sei in die Tarif-Nr. 4811.9000 einzureihen ("andere Papiere, Pappen,
Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff").
C.
Mit Eingabe vom 6. März 2008 erhob die X._______
(Beschwerdeführerin) gegen den Beschwerdeentscheid der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 5. Februar 2008 Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge: "(1) Der
angefochtene Beschwerdeentscheid sowie die Gegenstand dieses
Entscheides bildenden Verzollungen seien aufzuheben und die
eingeführten Papiere seien unter der Zolltarifnummer 4811.5910 zu
einem Ansatz von Fr. 10.-- je 100 kg brutto zu tarifieren. (2) Es sei
festzustellen, dass Papiere, welche mit einer nach Vulkanisation mit
Schwefel thermoplastischen Mischung aus einem Styrol/Butadien-
Copolymer und Polyacrylat beschichtet sind, mit Kunststoff beschichtet
sind und daher unter der Zolltarifnummer 4811.5 zu tarifieren sind.
(3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Behörde."
In der Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, bei den
Seite 3
A-1528/2008
importierten Papieren könne es sich nicht um einen "synthetischen
Kautschuk" handeln, da gemäss Anmerkung 4 zu Kapitel 40 des
Zolltarifs kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssten:
a) fehlende Thermoplastizität nach der Vulkanisation des Stoffes mit
Schwefel; b) Erfüllung bestimmter Elastizitätskriterien. Die Verwaltung
habe nur die zweite Voraussetzung (Elastizität) geprüft und auf die
Prüfung des ersten Kriteriums (fehlende Thermoplastizität) verzichtet.
Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass nur Ketten-
moleküle thermoplastisch seien und sich thermoplastische und
elastomere Eigenschaften gegenseitig ausschliessen würden. Die zu
beurteilende Beschichtung könne nach der Vulkanisation mit Schwefel
als thermoplastisch bezeichnet werden; dies könne mit dem
Untersuchungsbericht der unabhängigen Gutachter CAS-MI
Laboratories vom 28. Februar 2008 nachgewiesen werden. Die
Beschwerdeführerin habe basierend auf einer Anweisung der OZD
vom 12. Juli 2006 die Anmeldungen unter der Tarif-Nr. 4811.9000
vorgenommen, obwohl sie gegenteiliger Überzeugung gewesen sei.
Die einzige Möglichkeit, sich gegen die Tarifierung zu wehren, habe
darin bestanden, die jeweiligen Verzollungen anzufechten.
D.
In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2008 schloss die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Verwaltung führte
insbesondere aus, im Jahr 2006 sei zur Durchführung der in
Anmerkung 4 zu Kapitel 40 beschriebenen Untersuchung ein Muster
aus ungesättigten synthetischen Stoffen (im rohen, nicht vulkanisierten
Zustand) mit Schwefel vulkanisiert und danach den geforderten
Dehnungs- und Reversibilitätsprüfungen unterzogen worden. Die
Prüfung der Thermoplastizität sei nicht erforderlich. Beim strittigen
Erzeugnis seien die Dehnungsbedingungen durch die ZPLA
nachgewiesen worden. Die Anmerkung 4 zu Kapitel 40 ziehe die
Grenze zwischen "Thermoplasten" und "Elastomeren", indem auf das
Dehnungs- und Reversibilitätsverhalten abgestellt werde. Die
Tarifeinreihung des fraglichen Produkts sei durch die
Beschwerdeführerin erstmals anfangs Juli 2007 in Frage gestellt
worden, mithin etwa ein Jahr, nachdem die Beteiligten über die von
der OZD vorgenommene Tarifeinreihung informiert worden seien.
E.
In der Replik vom 6. August 2008 hielt die Beschwerdeführerin an den
bisher gestellten Anträgen fest und weist darauf hin, dass es ihrer
Seite 4
A-1528/2008
Ansicht nach auf die thermoplastischen Eigenschaften des Stoffs
ankomme, dies ergebe sich aus dem Wortlaut von Anmerkung 4 zu
Kapitel 40. Die dort beschriebenen Dehnungskriterien seien zusätzlich
zu den (fehlenden) thermoplastischen Eigenschaften zu erfüllen.
Mit Duplik vom 3. Oktober 2008 wies die OZD darauf hin, die
Anmerkung 4 zu Kapitel 40 sei Mitte der 50er-Jahre formuliert worden,
zu jener Zeit seien thermoplastische Elastomere aber noch gar nicht
entwickelt gewesen. Die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (EU) würden die Anmerkung 4 zu Kapitel 40
gleich wie die Schweiz auslegen.
In der nachträglichen Eingabe vom 22. Oktober 2008 hielt die
Beschwerdeführerin weiter am bisherigen Standpunkt fest. Die OZD
führte in der Stellungnahme vom 6. Januar 2009 aus, die Anmerkung 4
zu Kapitel 40 sei seit dem Erlass im fraglichen Punkt noch nie
überarbeitet worden. In einer weiteren nachträglichen Eingabe vom
11. Februar 2009 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu jenen
Unterlagen der Gremien der Weltzollorganisation, die von der OZD
zusammen mit der Stellungnahme vom 6. Januar 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden waren. Die OZD
verweist in der Stellungnahme vom 6. März 2009 auf den bisher
eingenommenen Standpunkt.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2010 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, eine Stellungnahme zur Frage der
Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung gegen die insgesamt 22
Veranlagungsverfügungen einzureichen. Die OZD kam dieser Auffor-
derung am 8. April 2010 nach. Sie führte aus, die erste Beschwerde
betreffe Einfuhren zwischen dem 9. Mai und dem 28. Juni 2007. Für
die insgesamt sieben Einfuhren seien die definitiven Veranlagungs-
verfügungen zwischen dem 17. Mai 2007 und dem 7. Juli 2007
erlassen worden. Die 60-tägige Beschwerdefrist nach Art. 116 Abs. 3
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) sei demnach –
unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes – mit der Eingabe vom
17. August 2007 eingehalten worden. Ebenfalls habe die
Beschwerdeführerin die Frist hinsichtlich der Einfuhren zwischen dem
17. März 2006 und dem 25. April 2006 sowie zwischen dem 9. August
2007 und dem 21. September 2007 eingehalten. Für diese Einfuhren
seien die definitiven Veranlagungsverfügungen erst ab dem 19. Juli
Seite 5
A-1528/2008
2007 erlassen worden. Die Beschwerde vom 12. Oktober 2007 sei
somit rechtzeitig erfolgt.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben wird – soweit
erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschwerde-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Zollverwaltung durch die
OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2 Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Nach Art. 132
Abs. 1 ZG werden Zollveranlagungen, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes hängig sind, nach bisherigem Recht und innerhalb der nach
diesem gewährten Frist abgeschlossen. Nach dem ZG wie auch nach
dem (alten) Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS
6 465) wird ein Zollveranlagungsverfahren grundsätzlich mit der
Anmeldung hängig (vgl. Art. 25 ZG bzw. Art. 30 aZG; DIEGO
CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Hand-
kommentar Zollgesetz, Art. 132 N. 8). Im vorliegenden Fall sind
demnach die Einfuhren, die zwischen dem 17. März und 25. April 2006
angemeldet worden sind, noch nach dem aZG zu beurteilen und
diejenigen nach dem 9. Mai 2007 gemäss dem ZG. In organisations-
und verfahrensrechtlicher Hinsicht ist jedoch stets auf das neue Recht
abzustellen, selbst wenn in materieller Hinsicht weiterhin das aZG zur
Anwendung kommt (BGE 107 Ib 170 E. 2b; CLAVADETSCHER, a.a.O.,
Art. 132 N. 5 und 9).
Seite 6
A-1528/2008
1.3
1.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Be-
schwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
1.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht schränkt seine Kognition jedoch
ein, soweit die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw.
gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die
Rechtsanwendung technische Probleme, Fachfragen oder sicherheits-
relevante Einschätzungen betrifft, zu deren Beantwortung und
Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens
besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche
die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder
persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die
Beschwerdeinstanz. Geht es um die Beurteilung technischer oder
wirtschaftlicher Spezialfragen, in denen die Vorinstanz über ein
besonderes Fachwissen verfügt, kann den Beschwerdeinstanzen
zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz
abzuweichen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 mit weiteren
Hinweisen). In diesem Sinne lassen Gerichte beispielsweise bei der
Würdigung technischer Fragen, deren Beurteilung im Grenzbereich
zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung liegt, in
ständiger Praxis Zurückhaltung walten. Nach konstanter Recht-
sprechung und Lehrmeinung ist ferner selbst bei der Überprüfung der
Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als
Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, eine gewisse Zurückhaltung
auszuüben und der rechtsanwendenden Behörde ein Beurteilungs-
spielraum zuzugestehen, wenn diese den örtlichen, technischen oder
persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155 mit weiteren Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Ein solcher Rückweisungs-
entscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen
festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
Seite 7
A-1528/2008
durchzuführen ist. Auch wenn der Rechtsmittelinstanz die Befugnis
zusteht, weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, soll in
diesem Fall die mit den örtlichen Verhältnissen besser vertraute oder
sachlich kompetentere Behörde über die Angelegenheit des
Beschwerdeführers entscheiden. Diese Methode wahrt das Prinzip der
Garantie des doppelten Instanzenzuges, da die Beschwerdeführerin
den aufgrund der Rückweisung getroffenen neuen Entscheid der
Vorinstanz wiederum mit allen zulässigen Rechtsmitteln anfechten
kann (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-48/2007
vom 17. November 2009 E. 1.4, A-7512/2006 vom 23. August 2007
E. 6.1, A-1363/2006 vom 30. Mai 2007 E. 1.3).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG bzw. Art. 1 aZG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 aZG sind
Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden. Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18
Abs. 1 ZG bzw. Art. 30a Abs. 1 aZG). Diese nimmt im Schweizerischen
Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in Kocher/
Clavadetscher [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 Rz. 1).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschende
Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person
(Art. 26 ZG bzw. Art. 9 Abs. 1 aZG) die Verantwortung für die
rechtmässige und richtige Deklaration ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen. Sie muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten
und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der
Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die
Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG bzw. Art. 6 Abs. 1
aZG und Art. 31 aZG). Damit überbindet das Zollgesetz der
anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte
Anmeldung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht;
namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der
Ware verlangt (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues
Zollgesetz, BBl 2004 612; noch zum – mit Art. 25 ZG nahezu identi-
schen – Art. 31 Abs. 1 aZG Urteil des Bundesgerichts 2A.566/2003
vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2). Art. 28 ZG hält fest, dass
Zollanmeldungen sowohl elektronisch, schriftlich als auch mündlich
zulässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die vom
Seite 8
A-1528/2008
Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre
formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der
Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 2.2, A-1791/2009 vom
28. September 2009 E. 2.2.1).
2.3 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreis-
direktionen Beschwerde geführt werden (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Frist
für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab
dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Art. 116 Abs. 3 ZG bzw.
Art. 109 Abs. 2 aZG). Dabei ist nur die definitive Veranlagungs-
verfügung gemeint. Bei der provisorischen Veranlagung handelt es
sich nicht um eine Verfügung, welche mittels Rechtsmittel überprüft
werden kann (PATRICK RAEDERSDORF, in Kocher/Clavadetscher, a.a.O.,
Art. 39 N. 2).
2.4
2.4.1 Nach Art. 1 ZTG müssen alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- oder ausgeführt werden, nach dem
Generaltarif im Anhang verzollt werden. Auch wenn dieser Tarif in der
Systematischen Sammlung des Bundesrechts nicht mehr publiziert
wird, stellt er dennoch weiterhin anwendbares Bundesrecht dar und
behält Gesetzesrang. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach an
diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2006 vom 21. März
2007 E. 2.1).
2.4.2 Die Schweiz ist Vertragsstaat des internationalen Überein-
kommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren (HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11). Das HS-Übereinkommen ist für die Schweiz am
1. Januar 1988 in Kraft getreten. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet,
ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in
Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der nationalen
Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die
dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas
hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel-
und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder
Seite 9
A-1528/2008
Unternummern des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge
des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.4.3 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die Schweizerische
Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls
die siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der
Bestimmungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht
keine Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder die Anwendung zu
versagen (Art. 190 BV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2, A-6623/2008 vom 9. März 2009
E. 2.2.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006 vom
25. Oktober 2007 E. 2.1.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Bernhard Ehrenzeller/Phillipe
Mastronardi/Rainer Schweizer/Klaus A. Vallender, Schweizerische
Bundesverfassung (Kommentar), 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu
Art. 190 BV).
2.4.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten
Nomenklatur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-
Übereinkommens). Hierzu dienen unter anderem die "Avis de
classement" (Einreihungsavisen; nachfolgend "Avis de classement")
und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (Erläuterungen;
nachfolgend "Notes explicatives"), welche vom Rat für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf Vorschlag des
Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind
(Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in
Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese
Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht
für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten
haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der
"Notes explicatives" und "Avis de classement" zu veranlassen (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6623/2008 vom 9. März
Seite 10
A-1528/2008
2009 E. 2.2.3, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.1.3, A-
1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2, A-1692/2006 vom 25. April
2007 E. 2.1.3). Dennoch bleibt Raum für nationale Regelungen. So
kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sogenannte Schweizerische
Erläuterungen erlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.3, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008
E. 2.6).
2.5
2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und
Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle
gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur
dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als
Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies nicht der
Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger der
Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli
2009 E. 2.3.1, A-1718/2006 vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.1, A-
1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1, A-1699/2006 vom 25. April
2007 E. 2.1.2, A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 2.2).
2.5.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die
Auslegung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit
den "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des
offiziellen Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die
Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der
Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen
Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der
Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der
Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der
gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen –
Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist
immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung
nicht zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung
ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.2, A-6623/2008 vom 9. März 2009
E. 2.3.2, A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 2.2.2, A-1718/2006
vom 7. Dezember 2007 E. 2.3.3, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007
Seite 11
A-1528/2008
E. 2.3.3, A-1692/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2, A-1675/2006 vom
21. März 2007 E. 2.4).
2.5.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der
Vorschrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr
Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stoffe einer
gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur auf einen Teil der
Artikel im Falle von für den Einzelverkauf aufgemachten
Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im Hinblick auf diese
Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu betrachten, selbst wenn
eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung
aufweist.
b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder
Bestandteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der
Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder
Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.
c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b nicht
möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt genannten
gleichermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von Waren in
die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternummern
und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die
Vorschriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen
Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei
Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger
Bestimmungen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls
anwendbar. Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für
nationale Regelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in
die schweizerischen Unternummern sind der Wortlaut dieser
schweizerischen Unternummern und der schweizerischen
Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die Vorschriften der AV, wobei
nur schweizerische Unternummern der gleichen Gliederungsstufe
einander gegenübergestellt werden können. Bei Auslegung dieser
Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betreffend
die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und
Seite 12
A-1528/2008
Unternummer-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der von der Beschwerdeführerin
eingeführten Waren (beschichtetes Papier) strittig. Nachfolgend
werden die für diese Tarifierung massgebenden Rechtsgrundlagen
erläutert (E. 3.1) und anschliessend auf den konkreten Sachverhalt
angewandt (E.3.2).
3.1
3.1.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war zum Zeitpunkt der
Einfuhr der in Frage stehenden Waren Folgendes zur Tarif-Nr. 4811
"Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff, gestrichen,
überzogen, imprägniert, beschichtet, auf der Oberfläche gefärbt,
verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen
Bogen, in allen Grössen und Formaten, andere als solche der
Nrn. 4803, 4809 oder 4810" zu entnehmen:
Papiere und Pappen, mit Kunststoff überzogen, imprägniert
oder beschichtet (ausgenommen solche mit Klebeschicht):
gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr
als 150 g:
.5110 in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm
oder in Bogen, die ungefaltet auf mindestens
einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen
mehr als 15 cm messen
.5190 andere
andere:
.5910 in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm
oder in Bogen, die ungefaltet auf mindestens
einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen
mehr als 15 cm messen
.5990 andere
Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder
Glycerol überzogen, imprägniert oder beschichtet
.9000 andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoff
Seite 13
A-1528/2008
Aufgrund des Tariftextes ergibt sich somit, dass sofern sich der
Überzug der Papiere als Kunststoff qualifiziert, diese Waren in die
Unternummern .5110 / .5990 einzureihen sind. Besteht der Überzug
hingegen aus synthetischem Kautschuk, hat die Einreihung in die
Unternummer .9000 zu erfolgen.
3.1.2 Für diese Unterscheidung massgeblich ist nach der in E. 2.5.2
geschilderten Hierarchie weiter die Definition der Begriffe "Kunststoff",
"Kautschuk" und "synthetischer Kautschuk" in den Anmerkungen zu
Kapitel 39 sowie 1 und 4 zum Kapitel 40 des Zolltarifs. Die Zoll -
verwaltung hat daher zu Recht geprüft, ob die strittige Beschichtung
auf dem Papier als synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40
zu qualifizieren ist. Falls diese Frage zu bejahen ist, scheidet eine
Einreihung des Beschichtungsmaterials als Kunststoff aus.
Anmerkung 4 zu Kapitel 40 des Zolltarifs definiert synthetischen
Kautschuk wie folgt:
"a) ungesättigte synthetische Stoffe, die nach der Vulkanisation mit
Schwefel nicht wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt
werden können und die, bei einer Temperatur zwischen 18 Grad
Celsius und 29 Grad Celsius, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer
ursprünglichen Länge aushalten, ohne zu reissen; nach einer Dehnung
auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge müssen sie sich ferner
innerhalb fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer
ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser
Prüfung dürfen Stoffe, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie
Vulkanisationsbeschleuniger oder -aktivatoren, beigefügt werden; das
Vorhandensein von in der Anmerkung 5 B) 2) und 3) aufgeführten
Stoffen ist ebenfalls gestattet. Dagegen ist das Vorhandensein aller für
die Vernetzung nicht erforderlichen Stoffe, wie Verdünner,
Weichmacher und Füllstoffe, nicht zulässig.
b) Thioplaste (TM);
c) Naturkautschuk, durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen
modifiziert, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von
ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen
Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse hinsichtlich Vulkanisations-
fähigkeit, Dehnung und Reversibilität den unter Bst. a hiervor
genannten Bedingungen entsprechen."
Seite 14
A-1528/2008
Der entsprechende französische Text von Bst. a lautet wie folgt:
„a) à des matières synthétiques non saturées pouvant être
transformées irréversiblement, par vulcanisation au soufre, en
substances non thermoplastiques qui, à une température comprise
entre (…)". Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts deckt sich
der massgebliche deutsche und französische Text.
Im Weiteren hält Anmerkung 2 zu Kapitel 39 („Kunststoffe und Waren
daraus“) in Bst. l fest, dass synthetischer Kautschuk im Sinn des
Kapitels 40 und Waren daraus nicht zu diesem Kapitel gehören.
3.1.3 In den Erläuterungen zu Kapitel 40 wird unter der Rubrik
„Begriffsbestimmung von Kautschuk“ näher ausgeführt, wie die in der
Anmerkung 4 Bst. a beschriebene Untersuchung vorgenommen wird.
Es muss ein Muster aus ungesättigten synthetischen Stoffen, von der
in Anmerkung 4 Bst. c bezeichneten Art (im rohen, nicht vulkanisierten
Zustand), mit Schwefel vulkanisiert und danach den Dehnungs- und
Reversibilitätsprüfungen unterworfen werden. Die Erläuterungen zu
Nr. 4002 führen zudem aus, dass die in den Bst. a und c erfassten
Stoffe, den Vulkanisations-, Dehnungs- und Reversibilitäts-Bedin-
gungen von Bst. a entsprechen müssen. Die von Bst. b erfassten
Thioplasten müssen diesen Bedingungen nicht entsprechen. Der
Begriff „synthetischer Kautschuk“ gilt für ungesättigte synthetische
Stoffe, die den Vulkanisations-, Dehnungs- und Reversibilitätsbe-
dingungen der Anmerkung 4 Bst. a entsprechen (vgl. Erläuterungen zu
Nr. 4002, Anmerkung 4 Bst. a). Zusammenfassend müssen synthe-
tische Kautschuks somit diese drei genannten Bedingungen erfüllen.
Zentrale Voraussetzung ist, dass der Stoff nach der Vulkanisation nicht
wieder in den thermoplastischen Zustand zurückgeführt werden kann.
Insoweit darf somit nach der Vulkanisation keine Reversibilität
gegeben sein bzw. es darf keine Thermoplastizität (wieder) eintreten.
3.1.4 Für die zollrechtliche Beurteilung, ob ein Produkt als Kunststoff
oder als synthetischer Kautschuk anzusprechen ist, sind aus-
schliesslich die Anmerkungen des Zolltarifs massgebend. Auch wenn
die im Zollrecht Verwendung findende Definition bzw. Einteilung von
Stoffen möglicherweise aktuelleren naturwissenschaftlichen Unter-
scheidungen nicht mehr gerecht wird, bleibt für die Zollverwaltung der
Zolltarif (mit sämtlichen Anhängen) verbindlich; für andere Qualifi -
zierungen bleibt kein Raum. Die von der Beschwerdeführerin geltend
Seite 15
A-1528/2008
gemachten Definitionen gemäss dem Römpp Chemie Lexikon sind
vorliegend somit nicht von Relevanz.
3.2
3.2.1 Die chemische Zusammensetzung wurde durch das auf dem
Amtshilfeweg beauftragte Labor (ZPLA) wie folgt festgestellt: (...) dies
stimmt mit den Angaben der Beschwerdeführerin grundsätzlich
überein: (...). Nicht im Streit liegt zudem, dass die Ausgangsstoffe vor
der Vulkanisierung als Thermoplaste zu qualifizieren sind. Unbestritten
ist ebenso, dass die Dehnungsbedingungen für eine Qualifizierung als
synthetischer Kautschuk erfüllt sind. Strittig ist indessen, ob das
Erfordernis der Irreversibilität, d.h. ob der Stoff nach der
Vulkanisierung nicht wieder in den thermoplastischen Zustand
zurückführbar ist, gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,
diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die zu beurteilende Beschichtung
könne nach der Vulkanisierung als thermoplastisch bezeichnet werden.
Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) habe nur die Voraussetzung
der Elastizität geprüft und auf die Prüfung des weiteren Kriteriums, der
fehlenden Thermoplastizität, verzichtet.
3.2.2 Laut Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Finan-
zen vom 30. Juni 2006 handelt es sich bei der durch das ZPLA
untersuchten Warenprobe um eine relativ harte Platte, deren
Konsistenz sich nach Zusatz der Vulkanisationsstoffe nicht wesentlich
verändert. Nach der Vulkanisierung sei ebenfalls eine harte Platte
erhalten geblieben. Zudem wird im Untersuchungsbericht festgehalten,
die nach der Vulkanisierung mit Schwefel durchgeführten Tests zur
Dehnungs- und Kontraktionsfähigkeit erfüllten die in Anmerkung 4
Bst. a zu Kapitel 40 festgelegten Anforderungen. Nicht ausdrücklich
erwähnt wird indessen, ob nach der Vulkanisierung die
Thermoplastizität gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist
die Prüfung der Thermoplastizität notwendig. Aus dem Erfordernis der
Irreversibilität (oben E. 3.2.1) folgt, dass nicht von synthetischem Kaut-
schuk auszugehen ist, wenn nach der Vulkanisierung der Stoff thermo-
plastische Qualität aufweist. Die Beschwerdeführerin bringt zum
Beweis der fehlenden Thermoplastizität ein Gutachten der CAS-MI
Labatories ein. Dieses hält fest, dass alle geprüften Muster nach der
Vulkanisierung thermoplastische Eigenschaften aufgewiesen hätten.
3.2.3 Dieses von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten
stellt ein Parteigutachten dar. Der Umstand allein, dass die
Seite 16
A-1528/2008
gutachterliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das
Verfahren eingebracht worden ist, rechtfertigt grundsätzlich nicht
Zweifel an ihrem Beweiswert; auch sie enthält Äusserungen einer
sachverständigen Person, welche zur Feststellung eines rechtserheb-
lichen Sachverhalts beweismässig beitragen können. Allerdings kommt
einem von einer Prozesspartei eingereichten Gutachten gegenüber
einer gerichtlich eingeholten Expertise ein geringerer Beweiswert zu,
weil erstere nicht nach den Vorgaben des VwVG erstellt worden ist
(BGE 125 V 351 E. 3b/dd; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.147).
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es deshalb zum Nachweis
einer nach der Vulkanisierung (noch) vorhandenen Thermoplastizität
als ungenügend. Im vorliegenden Verfahren gilt der Untersuchungs-
grundsatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Von den
fraglichen 22 Einfuhren wurde kein Warenmuster sichergestellt.
Hingegen kennt die Vorinstanz die fraglichen Produkte und kann die
Begutachtung eines Musters in Auftrag geben. Das Bundesver-
waltungsgericht weist die Sache deshalb zur Prüfung, ob die Ware
nach der Vulkanisierung thermoplastische Qualität aufweist, an die
Vorinstanz zurück. Wird die thermoplastische Eigenschaft bejaht, wäre
die Beschichtung der Papiere als Kunststoff und nicht als
synthetischer Kautschuk einzureihen.
4.
4.1 Die Beschwerde ist daher im Sinn der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 5. Februar 2008 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zur Abklärung im Sinn der Erwägungen zurückzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten, die
auf Fr. 3'700.-- festgelegt werden (Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der nur teilweise
unterlegenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG im
Umfang von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der Vorinstanz können keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Vorinstanz hat der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 bis 9 VGKE). Angesichts der Schwierigkeit der rechtlichen
Fragestellungen, des mehrfachen Schriftenwechsels und unter
Berücksichtigung der teilweisen Gutheissung der Beschwerde wird die
Seite 17
A-1528/2008
Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 5'000.-- (inkl. MWST)
festgesetzt.
4.2 Dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'700.-- werden der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang Fr. 1'000.-- auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'700.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 2'700.-- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 5'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (...; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Versand:
Seite 18