B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1530/2018
Ur t e i l vom 8 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. Daniel Huser, Huser Arbitration & Commercial Law,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-D).
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Sachverhalt:
A.
Das Bundeszentralamt für Steuern der Bundesrepublik Deutschland (nach-
folgend: BZSt) ersuchte – das deutsche Bundesministerium für Finanzen
(nachfolgend: BMF) vertretend – die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) mit Schreiben vom 25. September 2017 um Amtshilfe betreffend
den deutschen Staatsangehörigen A._______. Dieser sei als Grenzgänger
im Sinne des Art. 15a des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen (DBA-D, SR 0.672.913.62) erfasst und
gebe an, seit 2010 ohne Unterbrechung Krankentaggeld zu beziehen. Er
habe den deutschen Steuerbehörden als Nachweis monatliche Abrechnun-
gen einer in der Schweiz domizilierten Versicherungsgesellschaft, nicht je-
doch die angeforderten Lohnausweise vorgelegt. Das BZSt nannte als
Steuerart die Einkommenssteuer und betreffend Einkunftsart mögliche
Überschusseinkünfte und erbat um Übermittlung der im Zeitraum vom
1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2016 an die Schweizer Ausgleichs-
kasse gemeldeten Arbeitslöhne, der Lohnausweise sowie der Höhe der
einbehaltenen Quellensteuer und der Pensionskassenbeiträge.
B.
Mit Schlussverfügung vom 8. Februar 2018 erklärte die ESTV, gestützt auf
Art. 27 DBA-D Amtshilfe betreffend den deutschen Staatsangehörigen
A._______ zu leisten. Sie verfügte, dem BZSt seien die vom Staatssekre-
tariat für Migration, vom Steueramt des Kantons […] (nachfolgend: Steuer-
amt) und von der X._______ AG edierten Informationen über den nicht in
der Schweiz ansässigen, für die X._______ AG (nachfolgend: Arbeitgebe-
rin) tätigen A._______ zu übermitteln, namentlich die Lohnausweise, die
Höhe der einbehaltenen Quellensteuer und die Pensionskassenbeiträge
der Jahre 2013 bis 2016.
C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 12. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt, die die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) vom
8. Februar 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Vorinstanz aufzuheben und dementsprechend sei die Amtshilfe an das
BZSt zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und diese aufzufordern, in der Schlussverfügung die Dokumente,
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welche dem BZSt im Rahmen der ihn betreffenden Amtshilfe übermittelt
werden, im Dispositiv genau zu bezeichnen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BZSt bzw.
des BMF gestützt auf Art. 27 Abs. 1 DBA-D zugrunde. Die Durchführung
der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren
die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts
anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Vorbehalten bleiben abwei-
chende Bestimmungen des DBA-D (vgl. Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfü-
gungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (vgl. Art. 32
VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung des angefochtenen Ent-
scheids gegeben ist.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Per-
son und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19
Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
womit er zur Beschwerde berechtigt ist.
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1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG) einzutre-
ten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet-
zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Pri-
vatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Pri-
vatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts
dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine
gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Inte-
resse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der
Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1 mit Be-
zug auf Bankkundendaten).
2.2 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 27 DBA-D, der
im Wortlaut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen(nachfolgend: OECD-MA) entspricht.
2.2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA-D tauschen die zuständigen Be-
hörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und
Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Länder,
Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhoben
werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht».
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2.2.2 Nach Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-D besteht für einen Vertragsstaat
keine Verpflichtung, Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder
im üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaa-
tes nicht beschafft werden können (sog. Gegenseitigkeitsprinzip; vgl. auch
den Kommentar der OECD, Komitee für Finanzfragen, zum OECD-MA,
Art. 26 Rz. 15, auf den bei der Auslegung von Doppelbesteuerungsabkom-
men neben dem Text des Abkommens ebenfalls abzustellen ist [BGE 142
II 161 E. 2.1]).
2.3 Ziff. 3 Bst. a bis c des Protokolls zum DBA-D (AS 2003 2530) legen
Folgendes fest:
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein
Ersuchen auf Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle
in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel
zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat.
b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige Behörde eines
Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfeersuchens nach Artikel 27
der zuständigen Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden An-
gaben zu übermitteln hat:
aa) hinreichende Angaben zur Identifizierung der in eine Überprüfung
oder Untersuchung einbezogenen Person (typischerweise der Name
und, soweit bekannt, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer oder
ähnliche identifizierende Informationen);
bb) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
cc) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Art und Form, in der der ersuchende Staat diese Infor-
mationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
dd) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; und
ee) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmasslichen In-
habers der verlangten Informationen.
c) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheb-
lich sind, besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaus-
tausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu
erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder Informationen anzufor-
dern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer steuer-
pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Während Buchstabe b wichtige
verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die «fishing expeditions»
vermeiden sollen, sind seine Unterabsätze so auszulegen, dass sie einen
wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
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Art. 6 Abs. 2 StAhiG gilt subsidiär zu staatsvertraglichen Bestimmungen
(Art. 1 Abs. 2 StAhiG; BGE 142 II 161 E. 2.1.4) und ist daher aufgrund der
vorgenannten Regelung auf Amtshilfeersuchen nach dem DBA-D nicht an-
wendbar (vgl. Urteil A-6102/2016 des BVGer vom 15. März 2017 E. 2.3 mit
Hinweisen).
2.4 Die Verständigungsvereinbarung vom 15. Dezember 2011 betreffend
die Auslegung von Ziff. 3 Bst. b des Protokolls zum DBA-D (AS 2012 5261)
hält in ihrem Absatz 3 fest:
Diese Voraussetzungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfeer-
suchen, das keine «fishing expedition» ist, nachgekommen wird, wenn der er-
suchende Staat, nebst den Informationen nach Ziffer 3 Buchstabe b Doppel-
buchstaben bb) bis dd):
a) die steuerpflichtige Person identifiziert, wobei diese Identifikation auch
auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse
erfolgen kann; und
b) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinha-
bers angibt, soweit sie ihm bekannt sind.
3.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei
zu Unrecht auf das Ersuchen des BZSt eingetreten, da dieses den formel-
len und materiellen Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen nicht genüge.
3.1 Er stellt sich zunächst auf den Standpunkt, das Amtshilfeersuchen ver-
letze das Subsidiaritätsprinzip und die Vorinstanz sei demnach zu Unrecht
auf das Ersuchen eingetreten. Es werde lediglich bestätigt, dass die übli-
chen Informationsquellen ausgeschöpft worden seien, ohne präzisierend
darzulegen, welche Massnahmen konkret ergriffen worden seien, um die
fraglichen Informationen zu beschaffen.
3.1.1 Nach dem in Ziff. 3 Bst. a des Protokolls zum DBA-D statuierten Sub-
sidiaritätsprinzip ist erst um Amtshilfe zu ersuchen, wenn der ersuchende
Staat «alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen übli-
chen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat»
(vgl. vorne E. 2.3 und ausführlich zur vergleichbaren Regelung in Art. 6
Abs. 2 Bst. g StAhiG Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017
E. 2.2.3).
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3.1.2 Vorliegend hat das BZSt in seinem Ersuchen die Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips bestätigt, indem es erklärte, dass alle üblichen Infor-
mationsquellen ausgeschöpft wurden, auf die es hätte zurückgreifen kön-
nen, um die erforderlichen Informationen einzuholen, ohne zu riskieren,
das Ergebnis der Ermittlungen zu gefährden. Für die Vorinstanz bestand in
Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips keinerlei Anlass, an
dieser Erklärung zu zweifeln, weshalb sie mangels konkreter gegenteiliger
Anhaltspunkte von deren Richtigkeit ausgehen durfte (vgl. zu diesem, im
Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit geltenden Grund-
satz statt vieler Urteil des BGer 2C_28/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1 ff.
[zur Publikation vorgesehen] und Urteil des BVGer A-5741/2017,
A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.4 f. mit Hinweisen). Präzisierende An-
gaben zu den ergriffenen Massnahmen sind deshalb – entgegen der Auf-
fassung des Beschwerdeführers – nicht erforderlich.
3.2 Weiter erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, das Ersuchen
beinhalte keine Erklärung, dass der ersuchende Staat die Informationen
nach seinem internen Recht und seiner Verwaltungspraxis erhältlich ma-
chen könnte, wenn sie sich in seiner Zuständigkeit befänden, als unbe-
gründet. Das BZSt erklärte in seinem Ersuchen ausdrücklich, dass
Deutschland in der Lage sei, gleichartige Informationen zu übermitteln. Da-
mit wird dem in Art. 27 Abs. 3 Bst. b DBA-D festgelegten Gegenseitigkeits-
prinzip (vgl. dazu vorne E. 2.2.2) Rechnung getragen.
3.3 Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, es fehle eine nähere Be-
gründung des ersuchenden Staats, weshalb die angeforderten Informatio-
nen und Dokumente (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) für die ordentliche
Steuerveranlagung benötigt würden und demnach voraussichtlich erheb-
lich seien. Die eingereichten Belege des erhaltenen Krankentaggeldes
seien ausreichend für die Klärung des vom BZSt beschriebenen Sachver-
halts. Im Ersuchen fänden sich keinerlei Hinweise auf eine mögliche Steu-
erprüfung oder allfällige behördliche Ermittlungen hinsichtlich des Be-
schwerdeführers.
3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. vorne E. 2.2.1 statt vieler BGE 144 II 29 E. 4.2.1). Weil in der
Regel nur der ersuchende Staat abschliessend beurteilen kann, ob eine
Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates
grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und
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Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten
Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im aus-
ländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der er-
suchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt
vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-5741/2017,
A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Vor diesem Hinter-
grund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlang-
ten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusam-
menhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden
Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. statt
vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer A-5741/2017,
A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen; demgegenüber
spricht das Bundesgericht in BGE 144 II 29 E. 4.2.2 von Gewissheit [«cer-
titude»]).
3.3.2 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder
Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Sie ist
gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglich-
keit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen
werden. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der
Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (statt vieler BGE
143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5741/2017,
A-5742/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.3.3 Im Ersuchen wird ausgeführt und nicht bestritten, dass es sich beim
namentlich genannten Beschwerdeführer um einen deutschen Staatsan-
gehörigen mit Wohnsitz in Deutschland handelt, der im Zeitraum, für wel-
chen die fraglichen Informationen verlangt werden, Krankentaggeld von ei-
ner Schweizer Versicherungsgesellschaft bezog, jedoch auch als Grenz-
gänger i.S.v. Art. 15a DBA-D erfasst und für eine dem ersuchenden Staat
namentlich nicht bekannte Schweizer Arbeitgeberin tätig war. Als weitere
identifizierende Informationen nennt das Gesuch das Geburtsdatum, die
Adresse sowie die Steuernummer des Beschwerdeführers. Gemäss unbe-
stritten gebliebenen Angaben des BZSt hat der Beschwerdeführer eine
Steuererklärung eingereicht, jedoch die angeforderten Lohnausweise nicht
vorgelegt, so dass seine einkommenssteuerrechtliche Situation bislang
von den deutschen Steuerbehörden nicht umfassend abgeklärt werden
konnte. Aus diesem Grund bittet das BZSt um Übermittlung der gemelde-
ten Arbeitslöhne, der Lohnausweise sowie der Höhe der einbehaltenen
Quellensteuer und der Pensionskassenbeiträge im Zeitraum von 1. Januar
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2013 bis zum 31. Dezember 2016 (zum Ganzen vgl. vorne Sachverhalt
Bst. A).
3.3.4 Für die Veranlagung des demnach in Deutschland einkommenssteu-
erpflichtigen Beschwerdeführers ist in erster Linie das erzielte Erwerbsein-
kommen, welches grundsätzlich der Steuerpflichtige zu belegen hat, mass-
gebend. Für die Erhebung der Einkommenssteuer des in einem anderen
Vertragsstaat berufstätigen Beschwerdeführers sind die Lohnausweise
und die der Ausgleichskasse gemeldeten Löhne sowie die Höhe der Pen-
sionskassenbeiträge und der einbehaltenen Quellensteuer erheblich. Die
bereits eingereichten Belege des ausbezahlten Krankentaggeldes reichen
unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers als
Grundlage für eine vollständige Einkommenssteuererhebung nicht aus.
Aufgrund dieser klaren Sachverhaltskonstellation ist die voraussichtliche
Erheblichkeit im Ersuchen hinreichend begründet.
3.4 Das strittige Ersuchen genügt somit den vorgenannten formellen und
materiellen Anforderungen (vgl. vorne gesamte E. 2), weshalb die Vo-
rinstanz – soweit hier materiell zu überprüfen – zu Recht darauf eingetreten
ist und Amtshilfe gewährt hat. Die Beschwerde ist demnach im Hauptpunkt
abzuweisen.
4.
Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache sei an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen und diese sei aufzufordern, im Dispositiv der
Schlussverfügung die dem BZSt zu übermittelnden Dokumente genau zu
bezeichnen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Dem Dispositiv seien im Sinne
von Art. 17 StAhiG eindeutig und unzweifelhaft jene Informationen zu ent-
nehmen, die dem ersuchenden Staat übermittelt werden. Indem das Dis-
positiv der angefochtenen Verfügung lediglich auf Beilagen verweise, ohne
diese genau zu bezeichnen, sei die Vorinstanz der Spezifikationspflicht
nicht nachgekommen.
4.1 Wie von der Vorinstanz zu Recht vorgebracht, verweist sie in der
Schlussverfügung lediglich auf zwei Beilagearten, die genau bezeichnet
werden, nämlich auf die von der Arbeitgeberin edierten Lohnausweise so-
wie auf die vom Steueramt erhaltenen Kontoauszüge, woraus die abge-
rechneten Löhne ersichtlich sind (Bst. j, l und n des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung). Der Inhalt dieser Beilagen ist genügend spezifiziert
und umfasst die Höhe des Einkommens, welches der Beschwerdeführer in
den Jahren 2013 bis 2016 bei seiner Arbeitgeberin erzielte. Die einzelnen
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Jahreslöhne für die fragliche Zeitspanne von 2013 bis 2016 sind im Dispo-
sitiv aufgeführt.
4.2 Demnach ist der wesentliche Inhalt der Beilagen im Dispositiv erwähnt
und der Beschwerdeführer wurde mit der angefochtenen Verfügung rechts-
genüglich darüber in Kenntnis gesetzt, welche Informationen dem BZSt
übermittelt werden. Damit hat die Vorinstanz das Erfordernis von Art. 17
Abs. 1 StGhiG erfüllt, wonach in einer Schlussverfügung der Umfang der
zu übermittelnden Informationen zu bestimmen ist. Der Eventualantrag des
Beschwerdeführers ist somit ebenfalls abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'500.– festzusetzen und dem Be-
schwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1, 2, und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem geleisteten Kostenvorschuss zu ent-
nehmen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘500.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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