Abtei lung I
A-1532/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz,
André Moser,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Gebrüder A._______, Automobile + Garage,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur.
Irene Buchschacher, Walchestrasse 17, 8006 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG; 1. Quartal 2001 bis
2. Quartal 2003; Buchführung, Ermessenseinschätzung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1532/2006
Sachverhalt:
A.
Die Kollektivgesellschaft Gebrüder A._______, Automobile + Garage
(Gebrüder A._______), handelt mit Occasionsfahrzeugen, verkauft da-
neben in kleinem Umfang Neuwagen und erbringt für Dritte Reparatur-
leistungen. Aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeiten ist die Gesellschaft
gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 als
Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Weil die ESTV im
Rahmen einer im Spätherbst 2003 an mehreren Tagen durchgeführten
Kontrolle über die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2003
bei den Gebrüdern A._______ mehrere unverbuchte Einnahmen fest-
gestellt hatte, sprach sie der im Übrigen "formell ordnungsgemäss" ge-
führten Buchhaltung der Gebrüder A._______ die Glaubwürdigkeit ab
und ermittelte die unverbuchten Umsätze der gesamten kontrollierten
Periode kalkulatorisch. Diese so ermittelten Umsätze stellte die ESTV
sodann den verbuchten Umsätzen gegenüber und nahm weitere Kor-
rekturen vor. Für die unter das Bundesgesetz vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) fallenden Steuerperio-
den ergab sich auf diese Weise eine Steuernachforderung von
Fr. 19'996.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. April 2001 (mittlerer Verfall
über die gesamte Kontrollperiode), welche die ESTV mit Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte.
B.
Mit Schreiben vom 30. September 2003 ersuchte die Vertreterin der
Gebrüder A._______ in deren Namen um einen anfechtbaren Ent-
scheid. In der Beilage befand sich eine als Bestreitung der EA be-
zeichnete Stellungnahme des Treuhänders der Gebrüder A._______.
In der Folge bestätigte die ESTV ihre Steuernachforderung von
Fr. 19'996.-- zuzüglich Verzugszins mit förmlichem Entscheid vom
4. Dezember 2003.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Vertreterin der Gebrüder
A._______ am 16. Januar 2004 Einsprache und beantragte, der
förmliche Entscheid sei aufzuheben, und die Nachforderung der
Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal
2003 sei auf Fr. 573.05 zuzüglich Verzugszins zu beschränken. Die EA
Nr. ... wurde am 1. März 2004 vollständig bezahlt. Mit Einsprache-
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entscheid vom 6. Dezember 2005 stellte die ESTV die Teilrechtskraft
ihres Entscheids vom 4. Dezember 2003 im Betrag von Fr. 572.20
zuzüglich Verzugszins fest. Im Übrigen wies die ESTV die Einsprache
ab und machte die Mehrwertsteuerforderung für die unter das MWSTG
fallenden Steuerperioden (nebst dem für rechtskräftig erklärten
Steuerbetrag) in der Höhe von Fr. 19'423.80 zuzüglich Verzugszins ab
30. April 2001 erneut geltend.
Die ESTV hielt in ihrer Begründung im Wesentlichen fest, dass der
Handel mit Occasionswagen bargeldintensiv sei, weshalb sich auch
die Prüfung der Buchhaltung auf ihre materielle Vollständigkeit als
schwierig erweise. Vorliegend seien nicht nur Bestimmungen der ESTV
für (die im Rahmen der Einsprache behaupteten) Stellvertretungsver-
hältnisse nicht erfüllt gewesen, sondern es seien überhaupt keine
Rechnungen, Quittungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen
über die in Frage stehenden Geschäfte vorhanden gewesen. Weil die
ESTV die unverbuchten Umsätze (lediglich) durch Zufall entdeckt
habe, dränge sich die Frage nach weiteren "Löchern" geradezu auf.
Denn die Wahrscheinlichkeit, dass beim vorliegenden Sachverhalt wei-
tere unverbuchte Umsätze vorlägen, sei grösser, als dass sie per Zu-
fall sämtliche unverbuchte Umsätze aufgedeckt habe.
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2006 (bzw. verbesserter Eingabe vom
30. Januar 2006) liessen die Gebrüder A._______ (Beschwerdeführe-
rin) gegen den erwähnten Einspracheentscheid Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit dem An-
trag, dessen Ziffer 3 (betreffend nachgeforderter Mehrwertsteuern)
aufzuheben und ersatzlos zu streichen; alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu Lasten der ESTV.
Zur Begründung wies die Beschwerdeführerin zunächst darauf hin,
dass sich ihr Bargeldverkehr im Wesentlichen auf billige Fahrzeuge
beschränke, was für die Ermessenseinschätzung keine Rolle spielen
könne. Es sei (aber) richtig, dass sieben Fahrzeuge in 6 ½ Jahren
nicht verbucht worden seien, wobei nur bei sechs Fahrzeugen keine
Belege vorhanden gewesen seien. Zudem sei ein weiteres Fahrzeug
(Nissan Terrano 3.0) ihrer Überzeugung nach zu Recht nicht verbucht
worden. Da die ESTV die nicht verbuchten Fahrzeuge nicht zufällig,
sondern sehr gezielt entdeckt habe, könne ausgeschlossen werden,
dass weitere Check-Zahlungen nicht verbucht worden seien. In jedem
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Betrieb könne ein Fehler geschehen. Diesen mit einer Ermessensein-
schätzung zu verdammen, sei angesichts der geringfügigen Vorfälle
unverhältnismässig und gesetzeswidrig.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2006 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begrün-
dung in erster Linie auf die Ausführungen im Einspracheentscheid vom
6. Dezember 2005. Namentlich bekräftigte sie, dass sich die Aufzeich-
nungen der Beschwerdeführerin mit den aufgedeckten Fällen als un-
vollständig erwiesen hätten und eine Ermessenseinschätzung deshalb
gesetzmässig sei.
F.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird
soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Re-
kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f.,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, Zürich 2006, 5. Aufl., Rz. 1758 ff.). Das Bundesverwal-
tungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zulässi-
gerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhal-
tung und führt so die gefestigte diesbezügliche Rechtsprechung der
SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006
vom 5. Dezember 2007 E. 1.2, A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen; Entscheide der SRK vom 10. Mai
2005 [SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/cc, vom
14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc). Ob indessen die
Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung ge-
geben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht wie früher die
SRK uneingeschränkt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 1c; vgl. PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 69 S. 557).
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwert-
steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetra-
ges nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessensein-
schätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
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Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichtein-
haltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die ordnungsge-
mässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als
solches gefährdet (vgl. Entscheide der SRK [zur MWSTV] vom
18. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.80 E. 2a, vom 25. August
1998, veröffentlicht in VPB 63.27 E. 3a; vgl. auch den Entscheid der
SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b).
2.3 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurich-
ten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuer-
pflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vor-
steuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln las-
sen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von
dieser Befugnis hat sie in der "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer"
vom Sommer 2000 (Wegleitung 2001), gültig ab 1. Januar 2001, Ge-
brauch gemacht. In der Wegleitung 2001 sind genauere Angaben ent-
halten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Ge-
schäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufge-
zeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf ent-
sprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfäl-
le von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerab-
rechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und
genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 der Wegleitung
2001). Das Bundesgericht hat (bereits unter dem Warenumsatzsteuer-
recht und später auch unter der Mehrwertsteuerverordnung) entschie-
den, dass der Steuerpflichtige selbst bei geringem Barverkehr zur
Führung zumindest eines einfachen ordentlichen Kassabuches ver-
pflichtet ist. Er ist zwar nicht gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne
des Handelsrechts zu führen; die Bücher müssen die erzielten Umsät-
ze jedoch lückenlos erfassen und die entsprechenden Belege sind auf-
zuheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1, 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1; vgl. ASA 73 S. 233
E. 2c/aa; vgl. auch VPB 63.27 E. 3b mit weiteren Hinweisen).
2.4 Nach Art. 60 MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige
Aufzeichnungen vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit
dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Zu
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unterscheiden sind mithin zwei voneinander unabhängige Konstellatio-
nen, welche zu einer Ermessenseinschätzung führen. Erstens geht es
um diejenige der ungenügenden Aufzeichnung, wobei eine Schätzung
insbesondere auch dann erfolgen muss, wenn die Verstösse gegen die
formellen Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die
materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen
(ASA 73 S. 233 E. 2c/aa; vgl. zum Recht der Warenumsatzsteuer:
BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen; ASA 61 S. 819 E. 3a, 61
S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Zweitens kann selbst eine formell ein-
wandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern,
wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach der Rechtsprechung
der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse
von den von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen
Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (Entscheid der SRK vom
3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; ASA 58 S. 383
E. 2b mit weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c mit Hinweisen, 35
S. 479 E. 2). Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme
einer Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Regeln die
ESTV beweisbelastet (vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454; vgl. zum
Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.5).
2.5
2.5.1 Sind die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
einschätzung gegeben, so hat die Verwaltung diejenige Schätzungs-
methode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt (VPB 70.41 E. 2d/aa; ASA 61 S. 819 E. 3a, 52 S. 238
E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung
oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rech-
nungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (VPB 70.41
E. 2d/aa; ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa mit weiteren Hinweisen; vgl. zum
Ganzen auch MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 526 ff.).
Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhält-
nisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Fol-
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ge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im einge-
hend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der gesamten
Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2A.148/2000 vom 1. No-
vember 2000 E. 5b). Der Ermessensveranlagung haftet deshalb eine
gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflichtige aufgrund seiner
Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Rechtsprechung der SRK (zur Wahrenumsatzsteuer) darf die
Umlage des Referenzjahres auf die übrigen Jahre der Kontrollperiode
allerdings nicht unbesehen geschehen. Da es sich um eine schät-
zungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen Umsätze handle, sei
die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen Zeitabschnitten Erhe-
bungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben. Es bedürfe jedoch ge-
wichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den anderen Kalenderjahren
dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben wie im Basisjahr. Die
ESTV habe deshalb stichprobenweise zu prüfen und einzelfallweise zu
belegen, dass die Beschwerdeführerin auch in den anderen Zeitab-
schnitten Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat
(Entscheid der SRK vom 10. Juli 1997 [SRK 86/96] E. 3 mit Hinwei-
sen). Das Bundesverwaltungsgericht sieht beim hier zu beurteilenden
Sachverhalt keinen Grund, von dieser für die vorliegende Konstellation
sachgerechten Rechtsprechung abzuweichen.
2.5.2 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die
vorgenommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche be-
streiten und er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel ein-
zureichen, um die Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenomme-
nen Schätzung nachzuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit
der Schätzung zu erbringen (vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432
E. 1b; BGE 105 Ib 186; Entscheide der SRK vom 19. Februar 1998
[SRK 1997-021] E. 2b und vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB
64.47 E. 5b). Dabei ist eine ausführliche Begründung unter Hinweis
auf Beweismittel erforderlich, inwiefern die Mehrwertsteuerforderung
tiefer sein soll als von der ESTV geschätzt. Erst wenn der Mehrwert-
steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei
der Schätzung grössere Ermessensfehler unterlaufen sind, setzt das
Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle jenes
der Vorinstanz (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröf-
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fentlicht in VPB 64.83 E. 3b, vom 25. August 1998, veröffentlicht in
VPB 63.27 E. 5c/aa, vom 21. Juni 1999 [SRK 1998-138] E. 4c, vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d/bb).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu untersuchen, ob die ESTV zu
Recht zu einer Ermessenseinschätzung geschritten ist. Nur wenn dies
der Fall ist, ist zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin der ihr oblie-
gende Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung gelingt.
3.1.1 Die ESTV macht geltend, sie habe anlässlich ihrer Kontrolle bei
der Beschwerdeführerin insgesamt sieben, nachstehend aufgelistete
verkaufte Wagen festgestellt, deren Verkaufserlös nicht verbucht wor-
den sei. Angesichts dieser gravierenden Buchführungsmängel habe
sie sich gezwungen gesehen, der im Übrigen "formell ordnungsge-
mäss" geführten Buchhaltung der Beschwerdeführerin die Glaubwür-
digkeit abzusprechen und die unverbuchten Umsätze der gesamten
kontrollierten Periode kalkulatorisch zu ermitteln.
Geschäftsjahr Verkaufsdatum Occasionswagen Totalbetrag Bemerkungen
01.10.1996 -
30.09.1997
04.03.1997 - Suzuki Vitara
- Toyota Previa
Fr. 27'500.-- kein Hinweis in der
Buchhaltung
03.04.1997 - Ferrari GT4
- Renault Espace
Fr. 38'000.-- kein Hinweis in der
Buchhaltung
17.08.1997 Toyota Lite Ace Fr. 7'800.-- kein Hinweis in der
Buchhaltung
01.10.1997 -
30.09.1998
18.11.1997 BMW 530i Fr. 27'000.-- Einkauf in der Wa-
genhandelskontrol-
le erfasst; Verkaufs-
quittung vorhanden
01.10.2002 -
30.09.2003
18.12.2002 Nissan Terrano 3.0 Fr. 7'800.-- kein Hinweis in der
Buchhaltung
Solche materielle Buchhaltungsfehler seien von aussen nicht erkenn-
bar und könnten anlässlich von Buchprüfungen in der Regel weder
aufgedeckt noch berichtigt werden, was besonders schwer wiege.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, es sei unzulässig, "die Er-
messenseinschätzung mit der nicht erhärteten Behauptung der ESTV
zu begründen, dass die Wahrscheinlichkeit grösser sei, dass beim vor-
liegenden Sachverhalt weitere unverbuchte Umsätze vorliegen würden
als dass sie per Zufall sämtliche unverbuchte Umsätze aufgedeckt
habe". Damit räume die ESTV zumindest indirekt ein, dass die aufge-
Seite 9
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deckten Fälle angesichts des gesamten Umsatzes für sich nicht genü-
gen würden, um eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Da die
Steuerbehörde die Beweislast trage für die steuerbegründenden und -
erhöhenden Tatsachen und somit auch für die Erfüllung der Vorausset-
zungen der Ermessenstaxation, seien die von der ESTV getroffenen
Vermutungen gerade nicht geeignet, den rechtsgenügenden Beweis zu
erbringen. Eine Ermessenseinschätzung sei somit nicht zulässig.
Dem hält die Vorinstanz entgegen, die vorgenommene Ermessensein-
schätzung sei vorliegend deshalb gesetzmässig, weil sich mit den auf-
gedeckten Fällen die Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin als un-
vollständig erweisen würden. Damit sei die Argumentation der ESTV
im Einspracheentscheid hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit weiterer
"Löcher" (in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin; vgl. oben
Bst. C) keine notwendige Rechtfertigung zur Vornahme der Schätzung.
3.2 Der Beschwerdeführerin ist nur insoweit zuzustimmen, als zutrifft,
dass die ESTV das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ermes-
senseinschätzung nachzuweisen hat (oben E. 2.4 in fine). Im Übrigen
kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden:
Denn unbestrittenermassen wurden mindestens sieben verkaufte
Fahrzeuge nicht verbucht (oben Bst. D). Damit liegt zweifellos ein Fall
von ungenügenden Aufzeichnungen im Sinne von Art. 60 MWSTG vor.
Mithin ist vorliegend erstellt, dass die Buchhaltung der Beschwerde-
führerin für die kontrollierten Steuerperioden ein ungenaues, unvoll-
ständiges Bild der wirklichen Situation wiedergibt, weshalb der Buch-
haltung trotz ansonsten "formell ordnungsgemässer" Führung die Be-
weiskraft abzusprechen ist. Die ESTV war unter diesen Umständen
dazu berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsbücher der Beschwer-
deführerin abzulehnen und die Umsätze auf dem Weg einer Ermes-
senstaxation zu ermitteln (vgl. oben E. 2.4).
3.2.1 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass wie auch die ESTV
festgestellt hat beim BMW 530i die entsprechenden Belege offenbar
vorhanden waren bzw. nach Überzeugung der Beschwerdeführerin der
Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 zu Recht nicht verbucht worden
sei. Denn im ersten Fall fehlt es nach wie vor an der buchhalterischen
Erfassung des Verkaufserlöses; und im zweiten Fall ist mit der ESTV
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des
Nissan Terrano 3.0 war, zumal sie auch in der Verkaufsquittung vom
3. Juni 2002 eindeutig als Käuferin des Fahrzeugs aufgeführt wird.
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Daran vermögen auch die ins Recht gelegten (anderslautenden) Be-
stätigungen der beiden Mitarbeiter der Beschwerdeführerin,
B._______ und C._______, nichts zu ändern. Ausserdem sind
keinerlei Hinweise ersichtlich, dass der Nissan Terrano 3.0 zu irgend-
einem Zeitpunkt und namentlich zum Verkaufszeitpunkt (18.12.2002)
tatsächlich im Eigentum von B._______ stand. Insofern zielen
sämtliche diesbezüglichen Erklärungsversuche der Beschwerdeführe-
rin an der Sache vorbei. Es ist mithin davon auszugehen, dass auch
der erzielte Umsatz für den Nissan Terrano 3.0 anlässlich des Wieder-
verkaufs durch die Beschwerdeführerin nicht ordnungsgemäss ver-
bucht worden war.
3.2.2 Als Fehlschluss erweist sich schliesslich die Ansicht der Be-
schwerdeführerin, wonach bei ca. 1'625 gehandelten Fahrzeugen in
6 ½ Jahren fünf nicht verbuchte Autos lediglich 0,3% entsprechen wür-
den, was vernachlässigbar sei. Abgesehen davon, dass wie gesehen
von mindestens sieben unverbuchten Fahrzeugen auszugehen ist
(E. 3.2), kann es vorliegend nicht auf die Anzahl verkaufter Fahrzeuge
ankommen, sondern einzig und allein auf das Total unverbuchter Ein-
nahmen im Verhältnis zum Total (buchmässig erfasster) Einnahmen
aus dem Verkauf von Occasionen (siehe sogleich E. 3.3). Die Vornah-
me einer Ermessenstaxation durch die ESTV rechtfertigte sich vorlie-
gend indessen bereits aufgrund der unvollständigen Buchführung der
Beschwerdeführerin (vgl. oben E. 3.2).
3.3 Für die Umsatzkalkulation hat die ESTV die in der Periode
1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 1997 festgestellten unverbuchten Um-
sätze als Basis genommen und ins Verhältnis zu den verbuchten Um-
sätzen aus Occasionshandel gesetzt. Den so ermittelten Fehlbetrag im
Prozentsatz von 3,6% legte sie auf die gesamte Kontrollperiode um.
Dieses Vorgehen trage den besonderen Verhältnissen im Betrieb der
Beschwerdeführerin genügend Rechnung.
3.4 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es der Mehrwertsteuerpflichtigen, den Be-
weis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Sie hat sich mit
den Elementen der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen
zu befassen und aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht
auf haltbaren Grundlagen beruht (vgl. oben E. 2.5.2). Das Bundesver-
waltungsgericht auferlegt sich wie bereits ausgeführt bei der Über-
prüfung von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung,
Seite 11
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soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (vgl. oben
E. 2.1).
3.4.1 Gegen die Umsatzberechnung bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass sich die ihr zur Last gelegten Vorfälle (mit Ausnahme des von
ihr bestrittenen Falles betreffend des Nissan Terrano 3.0) auf das Jahr
1997 beschränkten. Somit sei es nicht zulässig, die Buchhaltung für
die gesamte Kontrollperiode abzulehnen. Eine Aufrechnung des steu-
erpflichtigen Umsatzes von 3,6% über die gesamte Kontrollperiode
rechtfertige sich deshalb nicht.
Diesbezüglich weist die ESTV zu Recht darauf hin, dass vorliegend
nicht das Kalenderjahr, sondern das davon abweichende Geschäfts-
jahr massgebend ist. Laut eigenen Angaben des Treuhänders der Be-
schwerdeführerin beläuft sich dieses jeweils vom 1. Oktober bis zum
30. September. Unbestritten sind in diesem Zusammenhang die fünf
unverbuchten Verkaufserlöse im Geschäftsjahr 1996/1997, welches
die Basis der Schätzung bildet. Der unverbuchte Erlös aus dem Ver-
kauf des BMW 530i betrifft demgegenüber das Geschäftsjahr
1997/1998. Wie erwähnt, ist ferner auch der im Laufe des Geschäfts-
jahres 2002/2003 veräusserte Nissan Terrano 3.0 als unverbuchter
Umsatz der Beschwerdeführerin zu qualifizieren (vgl. dazu oben
E. 3.2.1). Damit verteilen sich die unverbuchten Geschäftsfälle wie
die ESTV richtig feststellt auf insgesamt drei Geschäftsjahre.
Für die Umlage der Basisperioden auf die gesamte Kontrollperiode
war die ESTV wie bereits dargelegt nicht verpflichtet, in den ande-
ren Zeitabschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betrei-
ben. Vielmehr genügt es, wenn es der ESTV, wie dies vorliegend in
Bezug auf die beiden verkauften Fahrzeuge BMW 530i und Nissan
Terrano 3.0 gelungen ist, einzelfallweise zu belegen, dass die Be-
schwerdeführerin auch in den Geschäftsjahren 1997/1998 bzw.
2002/2003 Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewiesen hat.
Damit bestehen auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass in den besagten Geschäftsjah-
ren dieselben oder ähnliche Verhältnisse vorgeherrscht haben wie in
der Basiszeitspanne, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich
nicht in der Lage ist, das Gegenteil zu beweisen (vgl. oben E. 2.5.1,
3. Absatz). Aus diesen Gründen ist die vorgenommene Umlage der
Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode durch die ESTV nicht zu
beanstanden.
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3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, dass es ihr
nicht möglich sei, den positiven Beweis dafür zu erbringen, dass keine
(weiteren) nicht verbuchten Einnahmen vorhanden seien. In diesem
Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin indes, dass sie sich
diesen Umstand selber zuzuschreiben hat. Denn es wäre ihre Aufgabe
als Mehrwertsteuerpflichtige gewesen, durch ordnungsgemäss geführ-
te vollständige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über die erziel-
ten Umsätze zu schaffen. Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdefüh-
rerin nicht nachgekommen, weshalb sie allfällig sich daraus ergebende
Konsequenzen zu ihren Lasten selbst zu tragen hat (vgl. oben
E. 2.5.1, 2. Absatz).
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV angesichts der
unvollständigen Aufzeichnungen der Beschwerdeführerin zur Vornah-
me einer Ermessenseinschätzung berechtigt und verpflichtet war. Den
Nachweis der ESTV, dass die Beschwerdeführerin auch in zwei weite-
ren Geschäftsjahren Fahrzeugverkäufe buchhalterisch nicht ausgewie-
sen hat, vermochte Letztgenannte nicht zu widerlegen. Die von der
ESTV angewandte Umsatzkalkulation und namentlich die Umlage der
Schätzung auf die gesamte Kontrollperiode ist deshalb nicht zu bean-
standen, und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
3.6 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerde-
verfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen.
Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'800.-- angesetzt und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Der Be-
schwerdeführerin als Unterliegender steht keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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