Abtei lung I
A-1533/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2001 - 4. Quartal 2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1533/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ war Inhaber der Einzelfirma X._______. Die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) trug ihn gestützt auf
Unterlagen der Liechtensteinischen Steuerverwaltung per
1. September 2001 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. In
der Folge kam A._______ der Aufforderung zur Abrechnung und
allfälligen Zahlung der Mehrwertsteuer nicht nach.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 07651138 vom 11. März 2005 setzte
die ESTV für die Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004
(Zeit vom 1. September 2001 bis 31. Dezember 2004) die von
A._______ zu bezahlende Mehrwertsteuer auf CHF 115'000.--
zuzüglich 5 % Verzugszins ab 31. Oktober 2003 (mittlerer Verfall) fest.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 bestritt A._______ seine Steuer-
pflicht. Er machte geltend, die Einnahmen aus seiner Beratungstätig-
keit würden jährlich lediglich zwischen CHF 15'000.-- bis maximal
CHF 50'000.-- betragen und seine Einnahmen aus Versicherungs-
provisionen, die er als Co-Makler grösstenteils von der Y._______
beziehe, seien von der Steuer ausgenommen. Überdies habe er seine
Geschäftstätigkeit per 1. Oktober 2004 einstellen müssen und seine
Unternehmung sei im Handelsregister gelöscht worden.
B.
Am 2. Mai 2005 teilte die ESTV A._______ mit, dass seine Einzelfirma
per 31. März 2005 im Mehrwertsteuerregister gelöscht worden sei, er
jedoch verpflichtet sei, bis zu diesem Datum ordnungsgemäss die Ab-
rechnungen einzureichen und einen allfälligen Steuerbetrag einzu-
zahlen. Am 12. Mai 2005 traf die ESTV einen anfechtbaren Entscheid,
in dem sie ihre Steuernachforderung für die Steuerperioden 3. Quartal
2001 bis 4. Quartal 2004 bestätigte.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 7. Juni 2005 (Post-
stempel) Einsprache, ohne jedoch die verlangten Abrechnungen oder
anderweitige Beweismittel einzureichen. Die ESTV räumte ihm am
15. November 2005 unter Androhung des Nichteintretens auf die Ein-
sprache im Unterlassungsfalle eine dreitägige Nachfrist ein, um die
Tätigkeit als Makler nachzuweisen und die Geschäftsbilanz mit
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Erfolgsrechnung und allen fehlenden Abrechnungen der Jahre 2001
bis 2004 einzureichen. A._______ liess diese Frist ungenutzt
verstreichen. Am 12. Dezember 2005 fällte die ESTV einen
kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid.
D.
A._______ erhob gegen den Nichteintretensentscheid der ESTV am
19. Januar 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK). Er machte geltend, seine Tätigkeit als Versiche-
rungs-Co-Makler sei gemäss Art. 18 Ziff. 18 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
aMWSTG, AS 2000 1300) von der Steuer ausgenommen. Seine dies-
bezüglichen Ausführungen habe die ESTV nicht beachtet.
E.
Während der angesetzten Vernehmlassungsfrist zog die ESTV den
Nichteintretensentscheid vom 12. Dezember 2005 in Wiedererwägung
und hiess die Einsprache am 30. März 2006 mit der Begründung teil-
weise gut, A._______ habe erstmals vor der SRK vorgebracht, in den
betroffenen Steuerperioden einen Umsatz von CHF 540'000.-- erzielt
zu haben. Gestützt auf diese Angaben setzte die ESTV die
Mehrwertsteuerforderung auf den Betrag von CHF 38'141.25 zuzüglich
5 % Verzugszinsen seit dem 1. November 2003 herab. In Ermangelung
eines Nachweises der Steuerausnahme hielt sie aber an der
grundsätzlichen Steuerpflicht des Beschwerdeführers fest.
F.
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 zum Einspracheentscheid
vom 30. März 2006 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde
fest.
G.
Die ESTV beantragte am 4. Juli 2006 Abweisung der Beschwerde. Zur
Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer könne den Nachweis
für das Vorliegen einer von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenom-
menen Tätigkeit nicht erbringen. Die Tätigkeit als Versicherungsmakler
sei ausgenommen, wenn dieser vom Versicherungsnehmer beauftragt
worden und berechtigt sei, gegenüber den Versicherern als Interes-
senvertreter des Versicherungsnehmers aufzutreten. Der Nachweis für
das Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen Tätigkeit müsse
mittels eines im Voraus abgeschlossenen schriftlichen Makler- bzw.
Brokervertrages erbracht werden. Im Falle einer zweistufigen Ver-
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triebsstruktur habe der Zweitmakler neben den zwischen ihm und
seinen Kunden (Versicherungsnehmern) abgeschlossenen Maklerver-
trägen einen schriftlichen Zusammenarbeitsvertrag mit einem Erst-
makler sowie die von ihm unterzeichneten Versicherungsantrags-
formulare beizubringen. Der Beschwerdeführer habe erstmals im Be-
schwerdeverfahren einen sogenannten "Partner-Vertrag" zwischen der
Y._______ und der X._______ vorgelegt. Er könne aber weder die
verlangten Maklerverträge noch die erforderlichen
Versicherungsantragsformulare beibringen. Damit scheitere der
Nachweis, es handle sich bei dem von der Y._______ an ihn bezahlten
Entgelt um Umsatz aus Maklertätigkeit.
Weiter führte die ESTV aus, selbst wenn der vorgelegte "Partner-Ver-
trag" mit der Y._______ als Nachweis der Maklertätigkeit ausreichen
würde, sei fraglich, ob während den im Streit liegenden
Steuerperioden ein gültiger Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer
und der Y._______ bestanden habe, oder ob nicht vielmehr die
Ehefrau des Beschwerdeführers im damaligen Zeitpunkt
Vertragspartnerin der Y._______ gewesen sei. Zudem ergebe sich aus
dem Partner-Vertrag unmissverständlich, dass die Y._______ und nicht
der Beschwerdeführer von den Versicherungsnehmern beauftragt und
ermächtigt worden sei, als Interessenvertreter gegenüber den
Versicherern aufzutreten. Die Leistungen, die der Beschwerdeführer
der Y._______ gegen Entgelt erbracht habe, seien daher als
Dienstleistungen im Bereich Beratung und/oder Werbung (finder's fee)
zu qualifizieren. Ein solcher Umsatz sei grundsätzlich steuerbar.
H.
Mit Stellungnahme vom 27. August 2006 reichte der Beschwerdeführer
neue Unterlagen (Vollmachtsurkunden, Versicherungsofferten) zwecks
Nachweises der behaupteten Tätigkeit als Versicherungsmakler ins
Recht.
I.
Die ESTV machte in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2006
geltend, die eingegangenen Unterlagen des Beschwerdeführers seien
nicht geeignet, die behauptete Co-Maklertätigkeit zu beweisen. Aus
den Unterlagen gehe wiederum bloss hervor, dass einzig die
Y._______ als zuständige Ansprechpartnerin gegenüber den
Versicherungen genannt werde.
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J.
Mit Eingabe vom 3. November 2006 nahm der Beschwerdeführer un-
aufgefordert zur Sache nochmals Stellung und legte eine weitere Be-
weisurkunde (Vollmachtsurkunde) ein.
K.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheiderheblich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen weiter eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Verfahren. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie
funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss den Antrag auf Aufhebung
des Einspracheentscheids der ESTV vom 12. Dezember 2005. Die
Beschwerde wird insoweit gegenstandslos, als sie sich gegen die
Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 115'000.-- zuzüglich Zins
richtet. Denn wie sich aus dem Sachverhalt ergibt (vgl. Bst. E),
reduzierte die ESTV die Forderung im Wiedererwägungsverfahren auf
den Betrag von Fr. 38'141.25 zuzüglich Zins (vgl. zur Gegenstands-
losigkeit infolge Wiedererwägung Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1619/2006 vom 7. April 2009 E. 1.2). Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid frist- und formgerecht
angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Er ist durch diesen beschwert und
grundsätzlich zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Somit
ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
1.2 Am 1. Januar 2010 trat das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) in
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Kraft. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent-
standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht
dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt-
rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3, A-
4417/2007 vom 10. März 2010 E. 1.3.1).
Des Weitern ist der Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit von neu-
em Prozessrecht auf hängige Verfahren in dem Sinn zu relativieren,
als bezüglich verfahrensrechtlicher Neuerungen auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, in welchem sich die strittige Verfahrensfrage stellt oder
darüber entschieden wurde. Hat eine Rechtsmittelbehörde zu überprü-
fen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat, so
bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu überprüfen-
den Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz ange-
wendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in Kraft
getreten sein sollte (BGE 132 V 368 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 1.3.2, A-4417/2007
vom 10. März 2010 E. 1.3.2).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland ge-
gen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Art. 5 lit. b aMWSTG), sofern
die getätigten Umsätze nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenom-
men sind (Art. 18 aMWSTG). Damit ein steuerbarer Umsatz vorliegt,
ist ein Leistungsaustausch erforderlich. Die Annahme eines solchen
Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen Dienstleistung und
Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung besteht (BGE 132 II
353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 2.2.3, A-659/2007 vom 1. Februar 2010
E. 3.2).
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Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie be-
steuert den wirtschaftlichen Konsum. Die Qualifikation von mehrwert-
steuerlichen Vorgängen und namentlich die Beurteilung der Frage, ob
eine Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung
steht, hat deshalb in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen
Kriterien zu erfolgen (vgl. zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise
Urteile des Bundesgerichts 2C_284/2008 vom 23. September 2008
E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5876/2008 vom 24. März 2010 E. 2.4, A-
1399/2006 vom 6. Februar 2008 E. 2.4).
2.2 Zu den Steuerausnahmen gehören die Versicherungs- und Rück-
versicherungsumsätze einschliesslich der Umsätze aus der Tätigkeit
als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Art. 18 Ziff. 18
aMWSTG). Während der Versicherungsvertreter (Versicherungsagent)
im Auftrag des Versicherers handelt, tritt der Versicherungsmakler
(Versicherungsbroker) im Auftrag des Versicherungsnehmers (Kunden)
auf (Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1559/2006 und A-
1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.1).
Beim Versicherungsmakler entspricht es regelmässiger Geschäfts-
praxis, dass der Auftrag des Versicherungsnehmers an diesen nicht
auf die einmalige Vermittlung einer bestimmten Versicherung be-
schränkt wird. Vielmehr kann der Versicherungsmakler beauftragt sein,
den Versicherungsschutz seines Mandanten über ein bestimmtes
Risiko oder auch dessen ganzes Versicherungsportefeuille laufend zu
überwachen. Der Versicherungsmakler bedingt sich seine Vergütung
als Courtage von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft aus. Wirt-
schaftlich stammt die Vergütung dennoch vom Versicherungsnehmer,
wenn sie im Verhältnis zur Höhe der Prämienentschädigung festgelegt
wird. Die Courtage wird einerseits für die Vermittlung eines Vertrags-
schlusses zwischen der Versicherung und dem Mandanten des Ver-
sicherungsmaklers, anderseits aber auch für die allfällige Verwaltung
des Portefeuilles des Versicherungsnehmers bezahlt. Letzteres ge-
schieht seitens der Versicherung in der Erwartung, dass der Versiche-
rungsmakler als Gegenleistung auf eine länger dauernde Bindung sei-
nes Mandanten an die Versicherung hinwirken werde (vgl. zum Gan-
zen BGE 124 III 481 E. 4 mit zahlreichen Hinweisen).
Die ESTV erachtet folgende Tätigkeiten des Versicherungsmaklers als
berufsspezifisch: Ermittlung des Versicherungsbedarfs (Analyse der
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Risiken, Erarbeitung eines Konzepts zur Risikobewältigung); Definition
der Anforderungen an die Versicherungsbedingungen; Ausschreibung
und Evaluation der Offerten, Preis- und Leistungsvergleiche; Verhand-
lung mit Versicherern; Ausarbeitung und Kontrolle der Vertragsdoku-
mente; laufende Überprüfung des Konzepts; Unterstützung bei der
Schadenabwicklung; Unterstützung im Zusammenhang mit dem Prä-
mieninkasso (bezüglich seines Mandanten) (vgl. die Branchenbro-
schüre Nr. 15, Versicherungswesen, vom September 2000, gültig vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, Ziff. 2.2.5). Diese Praxis der
ESTV zu Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG gilt als bundesrechtskonform (Urteil
des Bundesgerichts 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1559/2006 und A-1560/2006 vom
2. Dezember 2008 E. 3.2.2, A-1639/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2.2).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 18 Ziff. 18
aMWSTG ist für die unechte Steuerbefreiung aber erforderlich, dass
die Leistungen im Rahmen der Tätigkeit als Versicherungsmakler resp.
-agenten erbracht werden. Vorausgesetzt wird ein unmittelbarer Zu-
sammenhang zwischen den erbrachten Leistungen und dem Ab-
schluss von Versicherungsverträgen. So hat das Bundesgericht die
Leistungen eines von verschiedenen Krankenkassen gegründeten
Vereins, welcher für seine Mitglieder bestimmte administrative Dienst-
leistungen im Bereich der Krankenversicherung erbrachte (z.B.
Führung der Dossiers der Versicherten, Zahlungsverkehr, Informatik,
Buchhaltung), der Steuer unterworfen. Es begründete dies damit, dass
die Erbringung solcher Dienstleistungen zwar durchaus zu den Auf-
gaben eines Versicherungsagenten gehören könnten. Doch habe der
Verein keine Versicherungsverträge vermittelt, und es habe daher an
einem unmittelbaren Zusammenhang zwischen solchen Verträgen und
den erbrachten Leistungen gefehlt (Urteil des Bundesgerichts
2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 3.3; bestätigt in einem die PTT-
Betriebe betreffenden Urteil 2C_284/2008 vom 23. September 2008
E. 3.4).
Ebenfalls nicht unter Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG fällt das Gewinnen oder
Zuführen von Kunden. Diese Tätigkeit stellt vielmehr eine Dienst-
leistung im Bereich der Werbung oder des Überlassens von Informa-
tionen dar. Die Entschädigung wird im englischen Sprachgebiet "fin-
der's fee" genannt. Ungeachtet dessen, wie eine solche Entschädi-
gung festgelegt wird, ist sie gemäss Gerichtspraxis mehrwertsteuerlich
gleich zu behandeln, wie das Entgelt für andere im Bereich der
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Werbung erbrachte Dienstleistungen, wie beispielsweise für Inserate,
Fernseh- oder Radiowerbung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.2.3; vgl.
ferner zum Begriff der "finder's fee" im Zusammenhang mit Art. 18
Ziff. 19 aMWSTG Urteil des Bundesgerichts 2C_686/2007 vom 19. Mai
2008 E. 2.3.1).
2.3 Mit Bezug auf die Beweislastverteilung ergeben sich bei der Mehr-
wertsteuer als Selbstveranlagungssteuer keine Besonderheiten: Die
Steuerbehörde trägt die Beweislast für steuerbegründende und -erhö-
hende, der Steuerpflichtige für steueraufhebende und -mindernde Tat-
sachen (Urteil des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
75 S. 495 ff.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1561/2006 vom
5. Januar 2009 E. 2.7).
Nach der im Jahr 2006 revidierten Praxis der ESTV ist das Vorliegen
eines Vertrages zwischen Versicherungsmakler und Kunden (Makler-
vertrag) nicht mehr zwingend erforderlich für den Nachweis einer
Steuerausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG. (vgl. Praxismitteilung
"Behandlung von Formmängeln" vom 31. Oktober 2006, Ziff. 2.9, sowie
Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, aMWSTGV, AS 2000 1347). Ein von der Mehr-
wertsteuer ausgenommener Maklerumsatz kann durch Rechnungen,
Verträge, Gutschriften oder andere Dokumente belegt werden. Die
revidierte Praxis ist rückwirkend auf alle am 1. Juli 2006 hängigen
Verfahren anwendbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1559/2006 und A-1560/2006 vom 2. Dezember 2008 E. 3.3).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dafür beweis-
pflichtig, dass der von ihm in den massgeblichen Steuerperioden
3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 unbestrittenermassen erzielte
Umsatz von Fr. 540'000.-- von der Steuer ausgenommen ist (vgl. E. 2.3
hiervor).
Im Recht liegt ein so genannter "Partner-Vertrag" vom 10. Mai 2001
zwischen der Y._______ und der X._______, nachfolgend als Partner
bezeichnet. Der Vertrag wurde nicht vom Beschwerdeführer selbst,
sondern von seiner Ehefrau unterschrieben. Diese war gemäss
Handelsregisterauszug vom 29. März 2001 als Inhaberin der
X._______ eingetragen.
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Der "Partner-Vertrag" auferlegt dem Partner die Pflicht, der Y._______
Kunden zur Betreuung und Beratung in Finanz- und
Versicherungsbelangen zu vermitteln (Vertragsziffer 2.1). Des Weitern
obliegt dem Partner die Risikoberatung und Betreuung der von ihm
erworbenen Kunden (Vertragsziffern 2.5 und 4.2). Als Gegenleistung
hat der Partner einen Anspruch auf Ausbezahlung von Provisionen
und Courtagen (Vertragsziffer 8). Die eigentliche Kundenbetreuung
gegenüber den Versicherungsgesellschaften wird direkt von der
Y._______ wahrgenommen, allerdings unter Wahrung der Interessen
des Partners (Vertragsziffer 2.2). Für Offerten stellt der Partner den
Bedarf auf und sendet die Offertstellung an die Y._______ für die
Kontaktherstellung und Offerteinholung (Vertragsziffer 4.2).
Sodann reichte der Beschwerdeführer Vollmachtsurkunden diverser
Kunden zu den Akten, aus denen hervorgeht, dass diese die
Y._______ damit beauftragen, sie in allen Versicherungs-
angelegenheiten rechtsgültig zu vertreten. Diese Befugnis betrifft
insbesondere den mündlichen und schriftlichen Verkehr mit den
Versicherungsgesellschaften. Die Vollmachtsurkunden enthalten im
Übrigen den Hinweis, dass die Kunden von der X._______ betreut
werden.
Weiter befinden sich zwei Versicherungsofferten (Kollektiv-Lebensver-
sicherung, Betriebsversicherung) und ein Versicherungsantrag (Kollek-
tivversicherung) bei den Akten. In den Offerten figuriert nur die
Y._______ als Berater resp. als Ansprechpartner. Die X._______ resp.
der Beschwerdeführer werden darin nirgends erwähnt. Der Antrag zur
Aufnahme in die Kollektivversicherung führt die Y._______ auf der
ersten Seite im Briefkopf auf, während sich die Unterschrift des
Beschwerdeführers in der Funktion als Berater auf der letzten Seite
befindet.
3.2 Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes
Beweisergebnis:
Aus den ins Recht gelegten Akten geht nirgends hervor, dass der Be-
schwerdeführer im Kerngeschäft des Versicherungsmaklers tätig ge-
wesen wäre, d.h. den Abschluss von Verträgen zwischen Kunden und
Versicherungen vermittelt hätte. Sämtliche Dokumente belegen im Ge-
genteil, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die Y._______ die
Kunden gegenüber den Versicherungen vertrat.
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Laut "Partner-Vertrag" war es Aufgabe des Beschwerdeführers, der
Y._______ Kunden zuzuführen. Darauf, dass der Beschwerdeführer
diese Tätigkeit effektiv wahrnahm, deuten zum einen die ins Recht
gelegten Vollmachten und zum andern die Versicherungsofferten.
Nach dem oben Gesagten (E. 2.2) fällt die Zuführung von Kunden
jedoch nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG,
sondern gehört in den Bereich der Information und Werbung. Die
daraus erzielten Umsätze sind steuerbar.
Gemäss "Partner-Vertrag" oblag dem Beschwerdeführer des Weitern
die Risikoberatung und die Betreuung der von ihm gewonnenen
Kunden. Diese Dienstleistung kann grundsätzlich zu den Aufgaben
eines Versicherungsmaklers gehören (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach der
zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist aber für die Steuer-
ausnahme nach Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG unabdingbar, dass die
Dienstleistung in einem unmittelbaren Zusammenhang zu in der Folge
abgeschlossenen Versicherungsverträgen steht (vgl. E. 2.2 hiervor). Im
vorliegenden Fall muss für die Steuerausnahme daher nachgewiesen
werden, dass der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risiko-
beratung effektiv erbrachte und diese Beratung zu Verträgen führte.
Ganz abgesehen davon, dass der "Partner-Vertrag" nicht vom Be-
schwerdeführer selbst, sondern von dessen Ehefrau unterzeichnet
worden war, reicht dieses Dokument nicht aus, um zu beweisen, dass
der Beschwerdeführer die Dienstleistung der Risikoberatung tatsäch-
lich erbracht hätte. Die eingereichten Vollmachten und Versicherungs-
offerten enthalten keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer Kunden
über Risiken informiert hätte. Der Beschwerdeführer nennt auch keine
weiteren Beweise für die behauptete Tätigkeit der Risikoberatung
(beispielsweise aufbewahrte Korrespondenz, Namen von Kunden, wel-
che die Tätigkeit der Risikoberatung vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bezeugen könnten). Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
der Beratungstätigkeit des Beschwerdeführers und konkreten Ver-
sicherungsverträgen ist nirgends aktenkundig gemacht.
Damit ist dem Beschwerdeführer der Nachweis misslungen, dass die
in den Steuerperioden 3. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2004 erzielten
Umsätze von insgesamt CHF 540'000.-- aus einer Tätigkeit als Ver-
sicherungsmakler im Sinne von Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG stammen.
Der wiedererwägungsweise erlassene Entscheid der ESTV, wonach
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die in der genannten Zeitspanne erzielten Umsätze zu versteuern sind,
ist demnach zu bestätigen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich
nicht als gegenstandslos erweist. Die Kosten für das Beschwerde-
verfahren, welche auf Fr. 2'500.-- festgesetzt werden, sind dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Ausgangsgemäss wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 2'000.-- ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Seite 12
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Charlotte Schoder Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13