Abtei lung I
A-1535/2007
{T 0/2}
Urteil vom 26. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Daniel Riedo, Pascal Mollard;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Zoll (Abgaben für Kontingentsüberschreitungen bei der Einfuhr von
Wurstwaren)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______AG mit Sitz in (...) ist als Handelsbetrieb vorwiegend für den
Import und den Vertrieb von Lebensmittel-Markenartikeln und Spezialitäten
Inhaberin der Generaleinfuhrbewilligung (GEB) Nr. (...), die sie berechtigt,
auf Grund von Kontingentszuteilungen des Bundesamts für Landwirtschaft
(BLW) Wurstwaren zum begünstigten Kontingentszollansatz (KZA) in die
Schweiz einzuführen. Infolge Meldungen des BLW hat die
Zollkreisdirektion Basel gegen die A._______AG ein zolldienstliches
Verfahren wegen Über-schreitung der Kontingente bzw. wegen der Einfuhr
von Waren zum KZA ohne zugeteilte Kontingentsanteile in den Jahren
1999 bis 2001 eingeleitet. Am 3. Januar 2005 verfügte die
Zollkreisdirektion Basel, die A._______AG habe deswegen den Betrag von
Fr. 569'600.50 als Differenz zwischen dem KZA und dem
Ausserkontingentszollansatz (AKZA), inkl. anteilige Mehrwertsteuer,
nachzuzahlen. Davon betrafen Fr. 239'100.45 Einfuhren im Jahr 1999,
Fr. 317'211.20 solche im Jahr 2000, Fr. 3'229.20 betrafen Einfuhren im
Jahr 2001 und Fr. 10'059.65 eine Falschdeklaration von Schinken
ausserhalb des Zollkontingents im Jahr 2001.
B. Am 3. Februar 2005 beantragte die A._______AG bei der Ober-
zolldirektion (OZD) durch Beschwerde, die angefochtene Verfügung unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Die OZD wies die
Beschwerde am 25. Januar 2007 mit der Begründung ab, die
A._______AG habe sich mit anderen Inhabern von GEB's zusammen-
geschlossen mit der Absicht, die diesen Firmen vom BLW nach der
Versteigerung zugeteilten Kontingentsanteile selber zu importieren. Sie
habe diesen Firmen durch die Versteigerung zugeteilte
Zollkontingentsanteile teilweise oder ganz selbst ausgenützt, ohne mit
ihnen Vereinbarungen nach Art. 14 der Allgemeinen Verordnung über die
Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen zu haben.
Sie habe auch Zuschlagspreise für diese Drittfirmen bezahlt, die an der
Versteigerung teilgenommen und eigene Zollkontingentsanteile erworben
hätten. Dies berechtigte sie aber nicht, ohne entsprechende Vereinbarung
Zollkontingentsanteile anderer Firmen auszunützen. Entscheidend sei,
dass keine Vereinbarungen abgeschlossen worden und beim BLW in den
Jahren 1999 und 2000 keine entsprechenden Meldungen eingegangen
seien.
C. Am 27. Februar 2007 reichte die A._______AG (Beschwerdeführerin)
gegen den Entscheid der OZD beim Bundesverwaltungsgericht (auch
BVGer) Beschwerde ein mit dem Begehren, der angefochtene Entscheid
und die Nachbezugsverfügung der Zollkreisdirektion Basel vom 3. Januar
2005 seien unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben.
Die Beschwerdeführerin habe den Handelsbetrieben B._______ und
C._______ ersteigerte Kontingente abgekauft und die Steigerungsbeträge
der B._______ direkt dem BLW bezahlt bzw. der C._______ überwiesen.
Damit sei die schriftliche Mitteilung erfolgt. Die entsprechende telefonische
3Meldung der Kontingentsübernahme sei im Januar 1999 an das BLW
erfolgt. Vom 9. August bis 22. Oktober 1999 habe die Beschwerdeführerin
sechs Importe an die D._______ verkauft. Am 11. Juli 2000 habe die
Beschwerdeführerin die Kontigentszusammenstellung des BLW vom 7. Juli
2000 über das Jahr 1999 mit kleinen Abweichungen bestätigt und darauf
aufmerksam gemacht, dass die Kontingentsübernahme der Firmen
B._______ und C._______ sowie die Kontigentsabtretung an die
D._______ nicht aufgeführt seien. Sie habe um entsprechende Korrektur
gebeten. Das BLW seinerseits habe dieses Schreiben nicht beantwortet
und habe der Beschwerdeführerin am 11. Juli 2000 eine
Kontingentsüberschreitung von 27'394 kg für das Jahr 1999 bestätigt.
Bezüglich des Kontingents 2000 sei die Beschwerdeführerin gleich
vorgegangen und habe dem BLW am 13. Juli 2001 vier Vereinbarungen
über Kontingentsabtretungen gesandt. Infolge des Ausbruchs der „BSE-
Krise“ hätten diverse Kunden der Beschwerdeführerin ihre Bestellungen
storniert. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge am 14. März 2001
importierte Wurstwaren wieder nach Deutschland ausgeführt, ohne eine
entsprechende Kontingentsrückerstattung zu erhalten. Am 28. März 2001
habe das BLW der Beschwerdeführerin die Zusammenstellung über die
Importe 2000 mit einer Überschreitung von 40'352 kg zugesandt. Die
Beschwerdeführerin habe die Zusammenstellung am 30. März 2001
bestätigt und darauf aufmerksam gemacht, dass die ersteigerten und
gemeldeten Kontingente ihrer Partnerfirmen nicht berücksichtigt worden
seien. Sie habe auch angefragt, ob das unbenutzte Kontingent von
1'414.7 kg auf das Jahr 2001 übertragen werden könne, was das BLW mit
Schreiben vom 8. Juni 2001 abschlägig beantwortet habe.
Nicht anders sei die Beschwerdeführerin im Jahr 2001 vorgegangen, habe
jedoch dem BLW am 13. August 2001 zwei schriftliche Vereinbarungen
über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen über 20'600 kg
Wurstwaren aus Deutschland zugestellt. Im Rahmen der
Kontingentskontrolle für das Jahr 2001 habe die Beschwerdeführerin am
18. April 2002 dem BLW bestätigt, 1'464.7 kg Wurstwaren ausserhalb des
Zollkontingents eingeführt zu haben und habe das BLW gebeten, ihr den
entsprechenden Betrag von Fr. 11'248.90 (ohne Mehrwertsteuer) bei ihrem
Konto bei der OZD zu belasten. Die Abtretungen der Zollkontingente an
die Beschwerdeführerin für dieses Jahr seien berücksichtigt worden.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sie habe mit den
Kontingentsinhabern eine Vereinbarung über die Abtretung von
Zollkontingenten getroffen, meldepflichtig sei aber der Verkäufer der
Zollkontingente gewesen, sie habe keinen unrechtmässigen Vorteil erzielt
und die Forderungen betreffend das Jahr 1999 seien verjährt. Der
Beschwerdeführerin sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens das
rechtliche Gehör verweigert worden und es liege ein Verstoss gegen das
Verbot der Rechtsverzögerung vor. Die Beschwerdeführerin stellte den
Antrag, Frau X._______ zur Parteieinvernahme zu laden und Herrn
Y._______, Zollkreisdirektion Basel, als Zeugen einzuvernehmen.
4D. In der Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 hielt die OZD an ihrem
Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die
weiteren Eingaben der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht (auch
BVGer) im Rahmen der Erwägungen zurückkommen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
E. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. August 2007 eine
Parteianhörung durch, anlässlich derer die Parteien ihren Standpunkt
mündlich erläutern konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und der
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 53 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, BS 6
465]). Die Beurteilung erfolgt nach Art. 53 Abs. 2 VGG nach dem VGG
bzw. dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht (Art. 50 ff. VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der OZD
beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss
von Fr. 10'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
die Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, S. 59 f. Rz. 2.59 ff.) und die Unangemessenheit
(Art. 49 Bst. c VwVG) rügen. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O. Rz. 1632).
1.4 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.09) in Kraft getreten. Nach Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf
5Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig
sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925.
1.5
1.5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör als Recht des Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinem
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu
können, basierte als selbständiges Grundrecht auf dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz des Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
(aBV, BS 1) und ist heute in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
niedergelegt. Auf der Stufe der Gesetze des Bundes ist der Anspruch in
den Art. 18, 26-33 und Art. 35 Abs. 1 VwVG näher konkretisiert (vgl. statt
vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz 1672 ff.).
1.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat dem mehrfach geäusserten Wunsch
der Beschwerdeführerin entsprechend die Parteien zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs nach Art. 4 aBV bzw. Art. 29 Abs. 2 BV angehört und
den Parteien Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt zum Sachverhalt
und zum Rechtlichen darzulegen und zu ergänzen.
1.6 Was das Begehren der Beschwerdeführerin betrifft, Y._______ der
Zollkreisdirektion Basel im Rahmen ihres rechtlichen Gehörs als Zeugen
einzuvernehmen, kann darauf verzichtet werden, da Y._______ ohnehin
nur bestätigen könnte was sich in den Akten ausführlich beschrieben
findet. Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob die Abtretung von
Zollkontingenten an die Beschwerdeführerin dem BLW rechtzeitig und
schriftlich mitgeteilt wurde. Dazu kann Y._______ als Angestellter der
Zollkreisdirektion Basel ohnehin keine Auskunft aus eigener
Wahrnehmung erteilen.
1.7 Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die Eröffnung des
Entscheids vom 29. Januar 2007 auf ihre Beschwerde vom 3. Februar
2005 habe die OZD gegen das Verbot der Rechtsverzögerung verstossen.
Rechtsverzögerung im Sinn einer Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV ist
gegeben, wenn die zuständige Behörde den Entscheid nicht innerhalb der
Frist fällt, die nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der
übrigen Umstände noch als angemessen erscheint (BGE 130 I 312 E. 5,
BGE 129 V 411 E. 1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 1658). Im
vorliegenden Fall hat die OZD über die Beschwerde vom 3. Februar 2005
am 29. Januar 2007 entschieden. Die OZD schliesst in ihrer
Vernehmlassung vom 15. Mai 2007 mit dem Hinweis auf die
Rechtsprechung, die Einwände der Beschwerdeführerin seien unbegründet
und unbehelflich. Sie legt aber nicht dar, weshalb sie zu diesem Schluss
kommt und weshalb eine beinahe zweijährige Verfahrensdauer in concreto
noch angemessen gewesen wäre. Die lange Verfahrensdauer mag für die
Beschwerdeführerin unverständlich sein; allein, eine Rechtsverzögerung
ist darin noch nicht zu erblicken, hat doch das Bundesgericht in einem
6anderen Fall bei einem etwas mehr als zwei Jahre dauernden Verfahren
eine Rechtsverzögerung ausdrücklich verneint (Urteil des Bundesgerichts
2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3). Ausserdem ist der
Beschwerdeführerin durch die lange Verfahrensdauer kein Nachteil
erwachsen; jedenfalls führt sie keinen solchen an.
2.
2.1
2.1.1 Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) bestimmt in Art. 17, dass bei der
Festsetzung der Einfuhrzölle die Versorgungslage im Inland und die
Absatzmöglichkeiten für gleichartige inländische Erzeugnisse zu
berücksichtigen sind (BGE 128 II 34 E. 2b). Dabei sind die welthandels-
rechtlichen Rahmenbedingungen zu respektieren (insbesondere die
Verpflichtung zu Konsolidierung und schrittweiser Senkung der Agrarzölle;
GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 149). Als Instrumente zur Lenkung der
Importe stehen dem Bund insbesondere der Schwellenpreis (Art. 20 LwG;
vgl. Botschaft des Bundesrats vom 19. September 1994 zur Genehmigung
der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde; GATT-Botschaft 1], BBl
1994 IV 149) und die Zollkontingente (Art. 21 LwG) zur Verfügung. Bei
Letzteren wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften
Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann; für den Import
einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll
(AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (BGE 128
II 34 E. 2b).
Bei der Bestimmung der Zollkontingente ist der Bund nicht frei, dienen
diese doch den ausländischen Produzenten zum staatsvertraglich
vereinbarten Marktzutritt (GATT-Botschaft 1, BBl 1994 IV 150). Sowohl die
minimale Menge, welche zum privilegierten Satz importiert werden kann,
als auch das Maximalniveau der erlaubten Grenzbelastung für Einfuhren
innerhalb und ausserhalb der Zollkontingente sind im Rahmen der GATT-
Verhandlungen bestimmt worden (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1005 f.,
1074); im Anhang des Protokolls von Marrakesch zum Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommen vom 15. April 1994 (AS 1995 2148) sind die
massgebenden Konzessions- und Verpflichtungslisten für Agrar- und
Industrieprodukte enthalten (für die Schweiz sog. "Liste-LIX Schweiz-
Liechtenstein"; vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1011 f.; Botschaft des
Bundesrats vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe
[Agrarpolitik 2002], BBl 1996 IV 116; Anhang 2 zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG; SR. 632.10] und Anhang 4 zur Allgemeinen
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen [Agrareinfuhrverordnung, AEV, AS 1998
3125]).
2.1.2 Die Verteilung der Zollkontingente ist im internationalen Recht nicht
geregelt; dies ist Sache der innerstaatlichen Gesetzgebung (Urteil des
Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.5). Ab 1. Januar 1999
galten für den Fleischmarkt diesbezüglich Art. 30 - 31 der Verordnung vom
77. Dezember 1998 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt
(Schlachtviehverordnung, SV, AS 1998 111) und Art. 10 - 15 und 21 AEV.
Teilzollkontingente für Wurstwaren wurden versteigert (Art. 30 Bst. e SV).
Ausserhalb der zugeteilten oder ersteigerten Kontingentmenge ist der
reguläre Zollsatz des General- bzw. Gebrauchtarifs nach Art. 3 und 4 ZTG
anwendbar, was regelmässig zu einer sehr hohen Zollbelastung führt
(REMO ARPAGAUS, Das schweizerische Zollrecht, in: HEINRICH KOLLER/GEORG
MÜLLER/RENÉ RHINOW/ULRICH ZIMMERLI, Schweizerisches Bundesverwaltungs-
recht, Basel 1999, Rz. 128). Nach Art. 14 Abs. 1 AEV in der hier
anwendbaren Fassung kann ein Zollkontingentanteilsinhaber mit einem
anderen Zollkontingentanteilsberechtigten vereinbaren, dass die Einfuhren
von landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Zollkontingent-
anteilsberechtigten dem Zollkontingentanteil des Anteilinhabers
angerechnet werden. Eine solche Vereinbarung hat aber vor der Annahme
der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung
schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV), da sonst diese anzurechnende
Menge ausserhalb des zugeteilten Kontingents durch den Anteilinhaber
nicht zum privilegierten KZA, sondern zum Normalansatz des AKZA zu
verzollen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom 3. Juli 2007
E. 2.2; Entscheid der Zollrekurskommission [ZRK] [ZRK 2004-033] vom
14. Juli 2005 E. 2a/dd).
2.2
2.2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 aZG obliegt die Zollzahlungspflicht
demjenigen, der eine Ware über die Grenze bringt, dessen Auftraggeber,
den weiteren in Art. 9 Abs. 1 aZG Genannten sowie den Personen, für
deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt worden ist. Der
Gesetzgeber zog den Kreis der Zollzahlungspflichtigen somit weit.
Dadurch soll die Einbringlichkeit der Abgabenforderung erleichtert werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 2.1.3, BGE 107 Ib 198 E. 6a, BGE 89 I 542 E. 4; Urteil des BVGer
A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.1).
2.2.2 Die Verjährung gemäss Art. 64 aZG gilt nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur für Nachforderungen im Bereich des Art. 126 aZG,
wenn also die Nachforderung auf einem Irrtum der Zollverwaltung basiert
(BGE 110 Ib 311 E. 3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission [SRK] vom 25. November 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.60 E. 3c/bb). Im Fall
einer Leistungs- und Rückleistungspficht gemäss Art. 12 des Bundes-
gesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR,
SR 313) hat für den Beginn der Verjährungsfrist der strafrechtliche
Grundsatz von Art. 98 Bst. a StGB (bzw. Art. 71 Bst. a aStGB) zu gelten;
es ist auf den Zeitpunkt der deliktischen Handlung (bzw. den Zeitpunkt des
Abschlusses derselben) abzustellen. Für Forderungen im Sinn von Art. 12
Abs. 1 und 2 VStrR gelten nach Art. 12 Abs. 4 VStrR die Verjährungs-
fristen, welche für die Strafverfolgung gelten würden, sofern die
betreffende Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des
Bundes auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht wäre (BGE 110 Ib 311
8E. 3, BGE 107 Ib 204 E. 7bb, BGE 106 Ib 221 E. 2d; Urteil des BVGer
A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.4).
2.2.3 Die Strafverfolgung für den Tatbestand des Art. 74 Ziff. 9 aZG, wonach
eine Zollübertretung begeht, wer für Waren Zollermässigung erwirkt, ohne
dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, verjährt
gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR in fünf Jahren; sie kann durch Unterbrechung
nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden. Nach Art. 2 VStrR
gelten die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches für Taten,
die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind,
soweit das Verwaltungsstrafrecht oder das einzelne Verwaltungsgesetz
nichts anderes bestimmt. Weder das aZG noch das Verwaltungsstrafrecht
enthalten Bestimmungen zur Unterbrechung der Verjährung. Obwohl
Art. 72 aStGB ab dem 1. Oktober 2002 nicht mehr in Kraft ist, kann auf die
Rechtsprechung dazu für die Unterbrechung gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR
Bezug genommen werden. Gemäss Art. 72 Ziff. 2 aStGB wird die
Verjährung unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer
Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem
Täter, die dem Fortgang des Verfahrens dienen und nach aussen in
Erscheinung treten, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch
Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch
Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln
gegen einen Entscheid (BGE 126 IV 6 E. 1b; Urteil des BVGer
A-1691/2006 vom 15. Mai 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK vom
25. November 2005, a.a.O. E. 3c; PETER MÜLLER, Basler Kommentar
Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 27, 36 ff. zu Art. 72). Da nach Art. 87
Abs. 1 aZG die Zollverwaltung verfolgende und urteilende Behörde ist,
muss auf deren Unterbrechungshandlungen abgestützt werden. Rein
interne Vorkehren bewirken hingegen keine Unterbrechung der Verjährung
(STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2. Aufl., Zürich 1997, Art. 72 Rz. 3). Die Verjährung ruht schliesslich
während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen
Verfahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht (Art. 11 Abs. 3
VStrR). Dies gilt auch für die absolute Verjährungsfrist (BGE 119 IV 335
E. 2, BGE 110 Ib 312 E. 3b).
2.2.4 Am 1. Oktober 2002 waren Neuerungen im Verjährungsrecht gemäss
Art. 70 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) in Kraft getreten. Im Nebenstrafrecht,
insbesondere im VStrR, wurden keine Anpassungen vorgenommen. Der
Gesetzgeber hatte deshalb für den Bereich des Nebenstrafrechts mit
Art. 333 Abs. 5 StGB eine "Transformationsnorm" geschaffen. Gemäss
Art. 333 Abs. 5 Bst. b StGB wurden die Verfolgungsverjährungsfristen für
Übertretungen, die über ein Jahr betragen, um die ordentliche Dauer
verlängert, womit die allgemeine Verjährungsfrist nach VStrR neu vier, für
Fälle von Art. 11 Abs. 2 VStrR sogar zehn Jahre betrug. In Art. 333 Abs. 5
Bst. c StGB wurden die Regeln über die Unterbrechung und das Ruhen
der Verfolgungsverjährung zwar grundsätzlich aufgehoben, allerdings mit
dem wichtigen Vorbehalt von Art. 11 Abs. 3 VStrR (vgl. CHRISTOF
9RIEDO/OLIVER M. KUNZ, Jetlag oder Grundprobleme des neuen
Verjährungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2004 S. 905 Fn 16).
Gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB fanden die Bestimmungen dieses Gesetzes
über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung auch Anwendung,
wenn eine Tat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes verübt oder beurteilt
worden war und dieses Gesetz für den Täter das mildere war. Die Behörde
bzw. das Gericht hatte zu prüfen, welche Bestimmungen im konkreten Fall
zu einer für den Täter günstigeren Lösung führten und alsdann diese
milderen Bestimmungen anzuwenden (RIEDO/KUNZ, a.a.O. S. 908). Da die
Verjährung weder nach dem vorherigen (E. 2.2.6 hienach) noch – aufgrund
der genannten Regelung in Art. 333 Abs. 5 StGB – nach dem Recht vom
22. März 2002 eingetreten ist, erübrigt sich vorliegend die Prüfung der
Frage, ob das vorhergehende oder dasjenige vom 22. März 2002 milder
sei.
2.2.5 An der eben geschilderten Rechtslage hat sich aufgrund der Änderung des
allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007 (AS 2006 3459 3535), im
Resultat nichts geändert. Die erwähnte "Transformationsnorm" ist neu in
Art. 333 Abs. 6 StGB enthalten, dessen Bst. b und c gleich lauten wie in
Abs. 5 der Fassung vom 22. März 2002. Auch nach diesen Bestimmungen
ist die Verjährung somit nicht eingetreten. Aufgrund der verlängerten
Fristen und der Beibehaltung der Bestimmungen über das Ruhen und die
Unterbrechung wird auch nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Recht in Fällen wie dem vorliegenden häufig das alte Recht das mildere
sein (Urteil des BVGer A-1675/2006 vom 21. März 2007 E. 4.5; Entscheid
der ZRK [ZRK 2003-050] vom 8. Februar 2005 E. 4d).
2.2.6 Die zu beurteilenden Einfuhren fanden ab dem 14. Juni 1999 bis 2001
statt. Die Beschwerdeführerin hat ab diesem Zeitpunkt den Tatbestand der
Zollübertretung nach Art. 74 Ziff. 9 aZG objektiv erfüllt, soweit sie für
Waren Zollermässigung (Einfuhr zum KZA statt zum AKZA) erwirkt hat,
ohne dass die Voraussetzungen dafür zutrafen (E. 3 hienach). Am 2. März
2004 wurden bei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 46 und 47 VStrR
drei Mappen Import- und Kontingentunterlagen der Jahre 1999 bis 2001
beschlagnahmt. Durch diese Untersuchungshandlung wurde die
Verjährung an diesem Tag unterbrochen. Sie ruht seit dem 3. Februar
2005 mit der Einreichung der Beschwerde an die OZD. Die Verjährung der
zu beurteilenden Nachforderungen ist folglich nicht eingetreten.
2.3 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische
Zollgrenze eingeführt werden, nach Tarif zu verzollen, soweit nicht
Staatsverträge, besondere Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen
Ausnahmen festsetzen (Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht). Die
angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet
– vorbehältlich der Revisionsergebnisse – die Grundlage für die
Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie
darf nur ersetzt, ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor
Anordnung der Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum
nachgesucht wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt
10
Gesuchen um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der
Abfertigungsart entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post-
oder bahnamtlicher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339]; Urteil des BVGer
A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.3 mit Hinweisen; Entscheid der
ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in VPB 60.80 E. 2a).
3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin als Zollkontingent-
anteilsinhaberin mit anderen Marktteilnehmenden mit einer GEB, die nach
der Versteigerung ebenfalls rechtsgültig über Zollkontingente für den
Import von Wurstwaren in die Schweiz verfügten, in den Jahren 1999 bis
2001 vereinbart, deren Zollkontingente zu übernehmen und ihre eigenen
Einfuhren über deren Kontingente abzurechnen. Die Beschwerdeführerin
hat dabei die Kosten der Versteigerung für diese Dritten entweder selbst
direkt dem BLW bezahlt oder diesen erstattet. Es gilt zu entscheiden, ob
die Beschwerdeführerin dadurch die auf die Kontingente ihrer Partner
importierten Mengen zum KZA einführen durfte.
Die Beschwerdeführerin hat die betreffenden Vereinbarungen auf Grund
von Art. 14 Abs. 1 AEV mit den Zollkontingentanteilsberechtigten getroffen.
Die Vereinbarungen selbst mussten nicht schriftlich erfolgen. Eine
formfreie Vereinbarung ist durchaus gültig (vgl. Art. 11 Abs. 1 des
Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]).
Auch als verwaltungsrechtlicher Vertrag zwischen Privaten wäre die
Vereinbarung in Art. 14 Abs. 1 AEV vorgesehen und als formlos zulässig
zu betrachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O. Rz. 1100). Damit aber die
Einfuhr der Beschwerdeführerin dem Zollkontingent ihrer Partner
angerechnet werden konnte bzw. sie über höhere Zollkontingente verfügen
durfte, musste die Vereinbarung nach Art. 14 Abs. 2 AEV vor der Annahme
der Zolldeklaration erfolgen und dem BLW vor der Einfuhrabfertigung
schriftlich gemeldet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 3.3). Art. 14 Abs. 2 AEV (in der hier massgebenden
Fassung vom 1. Januar 1999) liess offen, wer die Vereinbarung zu melden
hatte. Das war zwischen den beteiligten Parteien zu vereinbaren, spielte
aber für die Frage der Verzollung zum KZA oder zum AKZA keine Rolle.
Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich
bei der Meldepflicht von Art. 14. Abs. 2 AEV nicht um eine blosse
Ordnungsvorschrift, sondern vielmehr um ein Gültigkeitserfordernis der
Abtretung eines Zollkontingentsanteils. Das hat entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin auch dann zu gelten, wenn die Unterlassung der
Meldung im konkreten Fall nicht dazu führte, dass das Kontingent
insgesamt überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C.82/2007 vom
3. Juli 2007 E. 3.3). In den Jahren 1999 und 2000 mögen wohl
Abtretungsvereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihren
Partnern bestanden haben, vorschriftsgemäss schriftlich und vor der
Einfuhrabfertigung der Waren dem BLW gemeldet wurden sie jedoch nicht.
Eine telefonische Mitteilung über die Abtretung – wenn denn diese
überhaupt erfolgte – genügte den ausdrücklichen Vorschriften nicht. Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf den Untersuchungsbericht vom 4. März
11
2004 und meint, darin habe die Zollkreisdirektion Basel sinngemäss die
Meldung der Abtretung bestätigt. Dem ist gerade nicht so. Eine solche
Bestätigung könnte ohnehin nur vom zuständigen BLW erfolgen; sie liegt
aber nicht bei den Akten. Der Untersuchungsbericht hält ausserdem
sowohl für das Jahr 1999 wie auch für das Jahr 2000 ausdrücklich fest, die
Abtretungen seien dem BLW nicht gemeldet worden. Es finden sich in den
Akten keinerlei Hinweise auf eine schriftliche Meldung der Abtretung von
Zollkontingenten – und noch viel weniger auf eine zeitgerechte Abtretung
vor der Einfuhrabfertigung. Dabei hat das BLW die Beschwerdeführerin
schon am 7. und 11. Juli 2000 auf die Überschreitung ihrer Kontingente
schriftlich aufmerksam gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte damals
allen Anlass gehabt, der Sache gründlich nachzugehen. Stattdessen
verfolgte sie ihre Praxis der Einfuhren unverändert weiter. Ihre
Mitteilungen vom 11. Juli 2000 über den Kontingentsspiegel 1999 und
diejenige vom 30. März 2001 über den Kontingentsspiegel 2000 an das
BLW konnten die rechtzeitige und schriftliche Mitteilung der
Abtretungserklärung nicht ersetzen. Ebenso wenig konnte die Zahlung des
Zuschlagspreises durch die Beschwerdeführerin an Stelle der die
Kontingente ersteigernden Dritten die rechtzeitige Mitteilung an das BLW
ersetzen. Mangels einer zeitgerechten schriftlichen Meldung an das BLW
verfügte die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einfuhren über kein
gültiges Zollkontingent; deshalb mussten diese Einfuhren durch die
Beschwerdeführerin zum AKZA verzollt werden. Die Verzollung zum KZA,
statt zum AKZA, führte bei der Beschwerdeführerin zu einem
unrechtmässigen Vorteil im Sinn von Art. 12 Abs. 2 VstrR (Urteil des
BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007 E. 4). Der Zollzahlungspflichtige
haftet auch für die nachträgliche Erhebung der geschuldeten Abgabe,
denn es ist nicht einzusehen, warum für die nachträgliche
Zollzahlungspflicht andere Haftungsgrundsätze als gemäss Art. 9 Abs. 1
und 13 Abs. 1 aZG gelten sollten. Dies muss im Fall einer objektiven
Widerhandlung gegen die Zollvorschriften umso mehr gelten. Dabei hängt
die Zollzahlungspflicht nicht davon ab, ob der Betreffende schuldhaft zu
wenig Zoll bezahlte oder gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet wurde
(BGE 129 II 160 E. 3; Urteile des BVGer A-1724/2006 vom 2. April 2007
E. 4 und A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der ZRK vom
17. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.119 E. 2c). Auf seine Kenntnis der
Verhältnisse kommt es ebenso wenig an (unveröffentlichtes Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Dezember 1972 i.S. Sch.; BGE 106 Ib 221 E. 2c).
Im vorliegenden Fall wurde zu wenig Zoll erhoben. Da die
Beschwerdeführerin unbestritten zum Kreis der nach Art. 9 und 13 aZG
Zollzahlungspflichtigen gehört, ist sie gemäss Art. 12 Abs. 2 VstrR für die
streitigen Zollabgaben nachleistungspflichtig. Als Zollzahlungspflichtige
haftet die Beschwerdeführerin deshalb auch für die nachzuleistenden
Abgaben (Entscheid der ZRK vom 17. April 2003, veröffentlich in VPB
67.119 E. 2c).
3.1 Die Zollkreisdirektion Basel bezifferte den Differenzbetrag zwischen dem
KZA und dem AKZA für die über dem Kontingent liegenden Einfuhren der
12
Beschwerdeführerin im Jahr 1999 von 42'843.7 kg auf Fr. 239'100.45. Die
Beschwerdeführerin wendet in der Beschwerde nicht ein, diese
Berechnung sei unrichtig. Sie stimmt auch mit der Mitteilung des BLW vom
7. Juli 2000 überein, die nach der Antwort der Beschwerdeführerin vom
11. Juli 2000 „bis auf wenige Kilogramm“ mit ihrer Kontrolle
übereinstimmte. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, worin diese
kleine Differenz bestehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat
deshalb keine Veranlassung, an der Berechnung der Zollkreisdirektion
Basel zu zweifeln.
3.2 Die Differenz zwischen dem KZA, zu dem die Beschwerdeführerin im Jahr
2000 ihre Einfuhren verzollt hat, und dem AKZA, zu dem sie die über
ihrem Kontingent liegenden Einfuhren zu verzollen hatte, beträgt
Fr. 317'211.20. Das überschrittene Kontingent betrug 40'352 kg, eine
Menge, die von der Beschwerdeführerin am 30. März 2001 bestätigt wurde
mit dem Hinweis, darin seien die ersteigerten und gemeldeten Kontingente
ihrer Partnerfirmen nicht berücksichtigt. Diese können jedoch – wie unter
E. 3 erläutert – in die Kontingentsberechnung der Beschwerdeführerin
nicht einbezogen werden.
3.3 Im Jahr 2001 hat die Beschwerdeführerin die Abtretungen der
Zollkontingente rechtzeitig und schriftlich gemeldet. Im Schreiben über die
Kontingentskontrolle 2001 vom 18. April 2002 bestätigte die
Beschwerdeführerin dem BLW jedoch, Einfuhren im Jahr 2001 von
1'464.7 kg im Betrag von Fr. 3'229.20 über ihrem Kontingent zum AKZA
nachverzollen zu müssen. Schliesslich war auch die nachträgliche
Verzollung zum AKZA von Schinken für Einfuhren der Beschwerdeführerin
vom 20. Februar, 25. September und 16. Oktober 2001 im Differenzbetrag
von Fr. 10'059.65 unbestritten, da die Beschwerdeführerin dafür keine
Kontingente ersteigert hatte (vgl. die Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 12. Juli und 1. Dezember 2001 an das BLW).
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin die Nichterhebung des AKZA damit
begründen will, sie habe einen Teil der unverkäuflichen Waren infolge der
„BSE Krise“ wieder ausgeführt, ist sie darauf hinzuweisen, dass die
angenommene Zolldeklaration für den Aussteller verbindlich ist und –
vorbehältlich der Revisionsergebnisse – die Grundlage für die Festsetzung
des Zolls und der weiteren Abgaben bildet. Sie darf nur ersetzt, ergänzt,
berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der Revision und
vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht wird. Ist der
Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen um
Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart
entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamtlicher
Kontrolle steht (E. 2.3). Im vorliegenden Fall wurden die Waren gemäss
Art. 39 aZG endgültig abgefertigt und aus der Zollkontrolle entlassen; die
Änderung der Zolldeklaration ist schon deshalb ausgeschlossen.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Verletzung der Vorschrift des
Art. 14 Abs. 2 AEV die Vereinbarungen der Ausnützung fremder
Zollkontingentsanteile dem BLW nicht vor der Einfuhrabfertigung der
13
Waren schriftlich gemeldet wurden. Aus diesem Grund hat die
Beschwerdeführerin die Einfuhren über ihrem eigenen Zollkontingent zum
AKZA zu verzollen. Im Jahr 2001 hat sie ohne Abtretungen gewisse
Mengen über ihrem Zollkontingent oder Waren eingeführt, für die sie kein
Zollkontingent besass. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) mit Fr. 10'000.--
festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 10'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu
enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54
und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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