Abtei lung I
A-1538/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1538/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG war vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember
2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Ab dem
1. Quartal 2000 deklarierte die Steuerpflichtige keine Umsätze mehr.
Die ESTV löschte sie deshalb auf den 31. Dezember 2003 aus dem
Register der Steuerpflichtigen. Am 14. April 2004 forderte die ESTV
zudem mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 670333 für die
Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2003 inkl.
Schlussabrechnung die von der Steuerpflichtigen geltend gemachten
Vorsteuern in der Höhe von Fr. 20'276.-- zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit dem 31. August 2002 zurück.
B.
Am 19. Juni 2004 teilte die Steuerpflichtige der ESTV mit, dass sie
sich in einer Wiederaufbauphase befinde. Die Tatsache, dass die
ESTV ihr mitten in dieser Aufbauphase den Vorsteuerabzug
hinsichtlich Werbung, Spesen und anderen Unkosten verweigere, sei
für sie massiv belastend. Sie habe die MWST-Abrechnungen stets
vorschriftsgemäss ausgefüllt. Die ESTV nahm dazu am 22. Juli 2004
Stellung und führte aus, dass ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig
sei, wenn die bezogenen Gegenstände bzw. Dienstleistungen für
steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen verwendet würden.
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt.
C.
Mit Schreiben vom 2. November 2004 bestritt die Steuerpflichtige die
Rechtmässigkeit der EA Nr. 670333 vom 14. April 2004. Die ESTV
nahm daraufhin eine Aufteilung dieser Nachforderung betreffend den
zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464-1500) einerseits und des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) anderseits vor. Dazu stornierte sie die EA
Nr. 670333 zuerst mit der Gutschriftsanzeige Nr. 08670678 vom
15. Juni 2005 und erliess zwei separate EA für den jeweiligen
zeitlichen Anwendungsbereich der MWSTV bzw. des MWSTG. Mit der
EA Nr. 670679 forderte sie für das 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000
Fr. 1'707.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. Dezember 2000
nach. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. c MWSTG traf die ESTV
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zudem am 15. Juni 2005 in Bestätigung dieser Forderung einen
anfechtbaren Entscheid. In ihrem Begleitbrief führte die ESTV dazu im
Wesentlichen aus, dass ein Vorsteuerabzug nach Art. 29 Abs. 2
MWSTV nur dann zulässig sei, wenn die bezogene Leistung für einen
steuerbaren Zweck verwendet wird. Da vorliegend keine Umsätze
mehr erzielt worden seien, bestehe folglich kein Anspruch auf
Vorsteuerabzug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 12. Juli 2005
Einsprache. Darin legte sie erneut dar, dass sie die MWST-
Abrechnungen stets vorschriftsgemäss ausgefüllt habe. Die fraglichen
Abrechnungen würden sich auf eine Sanierungs- und Wiederaufbau-
phase beziehen, leider verursachten solche Phasen nur Unkosten.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005 wies die ESTV die
Einsprache ab und erkannte, dass die Einsprecherin ihr für die
Steuerperioden 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000 Fr. 3'298.--
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 1. Januar 2001
zu bezahlen habe. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass
die ursprüngliche Forderung gemäss EA Nr. 670333 in der Höhe von
Fr. 20'276.-- irrtümlicherweise falsch auf die beiden zeitlichen
Anwendungsbereiche (MWSTV: Fr. 1'707.-- und MWSTG: Fr. 18'569.--)
aufgeteilt worden seien. Den eingereichten Abrechnungen könne
entnommen werden, dass die Einsprecherin im Jahr 2000 Vorsteuern
in der Höhe von insgesamt Fr. 3'298.-- und für das 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2003 inklusive Schlussabrechnung solche von Fr. 16'978.--
deklariert habe und diese Beträge in der Folge auch ausbezahlt
worden seien. Unter der Aegide der MWSTV forderte die ESTV
deshalb Vorsteuern in der Höhe von Fr. 3'298.-- zurück. Im Weiteren
wiederholte sie ihren Standpunkt, dass mangels Umsätze der
Vorsteuerabzug zu verweigern sei.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die A._______AG mit
Schreiben vom 19. Januar 2006 an die ESTV erneut "Einsprache". In
der Folge überwies die ESTV dieses Schreiben am 25. Januar 2006
zuständigkeitshalber an die Eidgenössichen Steuerrekurskommission
(SRK). Diese nahm das Schreiben als Beschwerde entgegen und
forderte die A._______AG (Beschwerdeführerin) am 1. Februar 2006
auf, ihre Eingabe dahingehend zu verbessern, dass sie ein Begehren
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stellt und eine Begründung mit den erforderlichen Angaben nachreicht.
Unabhängig von der Verbesserung verlangte die SRK zudem die
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Am 3. Februar
2006 kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung
ihrer Beschwerde nach. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie die
MWST-Abrechnungen stets vorschriftsgemäss eingereicht habe.
Nachdem sie einen aussergerichtlichen Nachlass durchstehen musste,
habe ihre Tätigkeit im Wegräumen alter Utensilien, Abbau und
Entsorgen der Abfüllanlage, des Fass- und Tanklagers und von
unbrauchbaren Weinen und Gebinden sowie in der Wieder-
instanstellung der Liegenschaft etc. bestanden. Selbstverständlich
habe sie in dieser Zeit keine Umsätze generieren können, sondern nur
Kosten gehabt. Die vorliegend in Frage stehenden Abrechnungen
stammten aus dieser Zeit. Sie seien Bestandteil der lanjährigen
Geschäftstätigkeit und damit sei auch der Vorsteuerabzug zuzulassen.
Im Rahmen des Nachlasses sei zudem verlangt worden, dass sie ein
Berufsverbot von drei Jahren einhalte. Wie sich nun gezeigt habe,
bedeutete dies das endgültige Ausscheiden aus dem Weingeschäft. Im
Übrigen habe sie zuviel direkte Steuern bezahlt. Aufgrund ihrer
schlechten finanziellen Lage ersuche Sie um Erlass des
Kostenvorschusses von Fr. 600.--.
F.
Mit Zwischenentscheid vom 15. Februar 2006 wies die SRK das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses ab.
Sie bewilligte ihr aber die Entrichtung des Vorschusses von Fr. 600.--
in drei Raten zu je Fr. 200.--. Die Verfahrenskosten für diesen
Zwischenentscheid wurden zur Hauptsache geschlagen. In der Folge
leistete die Beschwerdeführerin die drei Raten fristgerecht.
G.
Am 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 schloss
die ESTV auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie brachte
im Wesentlichen vor, dass im Gegensatz zur Begründung der
Einsprache vom 12. Juli 2005 die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde nun geltend mache, dass die vorsteuerbelasteten
Leistungsbezüge im Zusammenhang mit der Aufgabe der steuerbaren
Tätigkeit gestanden hätten. In der Einsprache habe die Beschwerde-
führerin die vorgenommenen Vorsteuerabzüge bzw. die fehlenden
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Ausgangsumsätze noch damit begründet, dass sich die Firma in einer
Wiederaufbauphase befinde und dies nur Unkosten verursache.
Tatsache sei aber, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 und
auch bis zum Zeitpunkt ihrer Löschung aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen, per 31. Dezember 2003, keine Umsätze
erzielt habe. Dass die bezogenen Eingangsleistungen tatsächlich, sei
es unmittelbar oder mittelbar, in steuerbare Ausgangsumsätze
fliessen, sei jedoch eine wesentliche materielle Voraussetzung, um
den Vorsteuerabzug zuzulassen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
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1.3
1.3.1 Mit ihrem Erstentscheid vom 15. Juni 2005 forderte die ESTV
von der Beschwerdeführerin für das 1. bis 4. Quartal 2000 Fr. 1'707.--
zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem 31. Dezember 2000 nach. Dies
im Gegensatz zum Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2005, in
dem sie betreffend die gleichen Steuerperioden auf eine
Nachforderung von Fr. 3'298.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins
erkannte. Als Grund für die unterschiedliche Höhe der Steuerforderung
führte die ESTV aus, dass sie ihre ursprüngliche Nachforderung
gemäss EA Nr. 670333 vom 14. April 2004 (1. Quartal 2000 bis
4. Quartal 2003 inkl. Schlussabrechnung) in der Höhe von Fr. 20'276.--
irrtümlicherweise falsch auf die beiden Erstentscheide vom 15. Juni
2005 betreffend das 1. bis 4. Quartal 2000 bzw. das 1. Quartal 2001
bis 4. Quartal 2003 aufgeteilt habe (für das 1. bis 4 Quartal 2000 habe
sie Fr. 1'707.-- statt richtig Fr. 3'298.-- und für das 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2003 Fr. 18'569.-- statt richtig Fr. 16'978.-- nachgefordert).
Mit den beiden entsprechenden Einspracheentscheiden vom 8. De-
zember 2005 habe sie in der Folge diesen Fehler korrigiert. Insgesamt,
d.h. für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2003,
sei es durch die Korrektur nicht zu einer Schlechterstellung der
Beschwerdeführerin gekommen, da sich die Steuerforderung immer
noch auf Fr. 20'276.-- belaufe. Eine reformatio in peius liege deshalb
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann diese Ansicht der ESTV
nicht teilen. Zum einen führt bereits der unterschiedliche Zinsenlauf
(für die Forderung des 1. bis 4. Quartals 2000 ab dem 1. Januar 2001
und für die Forderung des 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003 ab dem
1. Januar 2003) vorliegend auch bei der von der ESTV vor-
genommenen "globalen" Betrachtungsweise zu einer Schlechter-
stellung der Beschwerdeführerin. Zum anderen traf die ESTV je einen
unabhängigen Erstentscheid bzw. Einspracheentscheid für das 1. bis
4. Quartal 2000 und für das 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2003. Ob
eine reformatio in peius gegeben ist, ist deshalb einzig aufgrund des
vorliegend relevanten Erstentscheides bzw. Einspracheentscheides
betreffend das 1. bis 4. Quartal 2000 zu prüfen. Da die ESTV im
Erstentscheid auf Fr. 1'707.-- und im Einspracheentscheid auf eine
Steuerschuld von Fr. 3'298.-- erkannte, liegt somit eine Schlechter-
stellung der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 1'591.-- vor. Es
stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht demnach von Amtes
wegen die Frage, ob diese Schlechterstellung zulässig war.
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1.3.2 Die ESTV kann den angefochtenen ersten Entscheid zu
Ungunsten der Steuerpflichtigen grundsätzlich ändern, soweit dieser
Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung beruht. Beabsichtigt die ESTV eine solche
reformatio in peius, so bringt sie dies der Steuerpflichtigen zur
Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein (Art. 62
Abs. 2 und 3 VwVG); sie gewährt ihr also das rechtliche Gehör, das
soweit geht, dass die mit der Verschlechterung der Rechtslage
bedrohte Steuerpflichtige im Rahmen dieser Anhörung ausdrücklich
darauf hinzuweisen ist, sie könne ihr Rechtsmittel zurückziehen und
der angefochtene Entscheid erwachse damit in Rechtskraft
(vgl. MOSER, a.a.O., Rz. 3.94, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Diese Handhabung der reformatio in peius soll den Rechtsuchenden
nur, aber immerhin, davor schützen, hinter das zurückgeworfen zu
werden, was er im ersten Entscheid erreicht hat (vgl. MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.93).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht die reformatio in peius als solche nicht
beanstandet. Überdies hat sie mit dem vorliegenden Rechtsbegehren,
das darüber hinausgeht, als was sie mit dem ersten Entscheid erreicht
hat, zweifelsfrei signalisiert, dass sie damit nicht den Schutz davor in
Anspruch nehmen will, hinter das zurückgeworfen zu werden, was sie
mit dem ersten Entscheid erreicht hat. Eine allfällige Gehörsverletzung
wäre unter diesen Umständen als mit dem vorliegenden
Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1630/2006 und 1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.3).
1.4 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige
Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Das
neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des MWSTG getätigt
worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen im
Jahr 2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit noch
altes Recht, d.h. die MWSTV, anwendbar (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94
Abs. 1 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Eine Lieferung liegt nach Art. 5 Abs. 1
Seite 7
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und 2 MWSTV vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen, wenn ein
Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abgeliefert wird
und wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung
überlassen wird. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen in Art. 29 Abs. 2 MWSTV genannten Zweck,
namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen, so kann
er in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen
abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die Vorsteuerabzugs-
berechtigung setzt mithin voraus, dass der Mehrwertsteuerpflichtige
die vorsteuerbelastete Eingangsleistung ("Input") für steuerbare Um-
sätze ("Output") verwendet. Nach der Rechtsprechung bedarf es eines
"objektiven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer
Eingangs- und Ausgangsleistung". Eine Verknüpfung zwischen den
steuerbaren Eingangs- und Ausgangsumsätzen ist zwingend
erforderlich, wobei neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der
Eingangsleistung für den Ausgangsumsatz auch eine mittelbare
Verwendung genügt, bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in
den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10;
Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4,
2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.273/2002 vom
13. Januar 2003 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 123 II 303 E. 6a,
2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1,
A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammen-
hang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit
Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese
Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangs-
leistung Eingang fand, so z.B. bei Produktionsmitteln, Investitionsgü-
tern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hin-
weisen; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
Rz. 1395).
2.3 Nicht genügend ist nach der Rechtsprechung eine lediglich für die
Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangsleistungen,
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denn das schweizerische Recht knüpft den Vorsteuerabzug an die
tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze
und nicht nur an die Unternehmenseigenschaft (Urteile des Bundes-
gerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.351/2004
vom 1. Dezember 2004 E. 4.3.2, 2A.174/2002 vom 23. Dezember 2002
E. 3; Entscheide der SRK vom 3. November 2006 [2004-029/030]
E. 2d/bb, vom 14. März 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 70.79 E. 3c/aa, vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2c/aa; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 257
ff.; anderer Ansicht ein Teil der Lehre: CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1395; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 44, 46 ff. zu
Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung; siehe
auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise et
début d'assujettissement à la TVA, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2005 S. 927). Damit verstösst die schweizerische Gesetzgebung nicht
gegen den Grundsatz der Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, weil
diese in der Schweiz bewusst nur innerhalb der Unternehmenskette,
d.h. sofern Leistungen für steuerbare Zwecke verwendet werden,
sichergestellt werden soll (Urteil des Bundesgerichts 2A.351/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 4.3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.2, A-1361/2006 vom
19. Februar 2007 E. 5.2).
2.4 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar
2008 E. 2.3, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; RIEDO, a.a.O.,
S. 254 f.). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische
Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein
Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunternehmerischer
Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangs-
leistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet End-
verbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"),
womit der Vorsteuerabzug zu verweigern ist (BGE 123 II 307 E. 7a; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1373/2006 vom 16. November
2007 E. 2.2.1, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2; Entscheid der
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SRK vom 4. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.58 E. 6b, c). End-
verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts liegt demnach dann vor,
wenn die fraglichen Güter oder Dienstleistungen nicht mehr Gegen-
stand von weiteren entgeltlichen Leistungen bilden (RIEDO, a.a.O.,
S. 254 f., 260, 283).
2.5
2.5.1 Übersteigen die abziehbaren Vorsteuern die geschuldete Steuer,
so wird der Überschuss nach Art. 39 Abs. 1 MWSTV dem
Steuerpflichtigen ausbezahlt. Die Rechtsprechung bestätigte, dass
Vorsteuerüberhänge zulässig sind (Urteil des Bundesgerichts
2C.632/2007 vom 7. April 2008 E. 3; BGE 132 II 353 E. 8.4). Ferner hat
sich das Bundesgericht mit der Frage auseinandergesetzt, ob der
Vorsteuerabzug verweigert werden darf bei einem offensichtlichem
Missverhältnis zwischen der Höhe der Vorsteuern und der Höhe der
steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem
Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleich-
gewicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des
Vorsteuerabzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen
Leistungen effektiv im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV für
einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Es hat
deshalb eine qualitative Prüfung zu erfolgen, wozu die bezogenen
Leistungen verwendet worden sind. Die alleinige Tatsache, dass die
Vorsteuern höher sind als die Steuern lässt noch nicht den Schluss zu,
dass die Leistungsbezüge nicht steuerbaren Zwecken dienten
(BGE 132 II 353 E. 10).
2.5.2 Eine solche qualitative Prüfung entfällt, wenn ein steuer-
pflichtiges Unternehmen Vorsteuerguthaben geltend macht, in der
Folge jedoch überhaupt keine Umsätze erwirtschaftet. Die
Steuerpflicht kann zwar gemäss Art. 45 Abs. 3 MWSTV trotz
Nichterzielung von weiteren Umsätzen grundsätzlich weiter bestehen,
die Vorsteuerabzugsberechtigung ist hingegen aufgrund fehlender
Ausgangsleistungen bzw. der fehlenden Verknüpfung mit solchen
(E. 2.2 bis 2.4) zu verneinen und der vorgenommene Vorsteuerabzug
rückgängig zu machen (Urteil der SRK vom 3. November 2006
[SRK 2004-029/030] E. 3c/aa bestätigt durch das Urteil des
Bundesgerichts 2A.791/2006 vom 15. Januar 2007 E. 3.1, 3.2).
Seite 10
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
(zumindest) seit dem 1. Januar 2000 keine Umsätze mehr erzielte,
jedoch in den Abrechnungsperioden vom 1. Quartal bis 4. Quartal
2000 Vorsteuern in der Höhe von insgesamt Fr. 3'298.-- deklarierte.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom
3. Februar 2006 ausführte, resultierten die Vorsteuerabzüge aus den
Aufwendungen, die sie im Zusammenhang mit der Aufgabe des
Betriebes (Abbau und Entsorgung der Abfüllanlage sowie des Fass-
und Tanklagers etc.) hatte. Zu Recht hielt die ESTV in ihrer
Vernehmlassung vom 26. Februar 2007 fest, dass zwischen diesen
Ausführungen und jenen in der Einsprache vom 12. Juli 2005
dahingehend ein Widerspruch besteht, als die Beschwerdeführerin
damals noch von einer Sanierungs- und Wiederaufbauphase sprach,
der die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge zuzuordnen seien.
3.2 Feststeht hingegen, dass die vorliegend geltend gemachten
Vorsteuerabzüge Aufwendungen betreffen, die weder direkt noch
mittelbar im Zusammenhang mit einem versteuerten Umsatz stehen
(E. 2.2), denn ein solcher wurde seit dem Jahr 2000 überhaupt nicht
mehr erzielt (E. 2.5.2). Die entsprechenden Aufwendungen bzw.
Eingangsleistungen wurden somit nicht für einen steuerbaren
Ausgangsumsatz bzw. für einen steuerbaren Zweck gemäss Art. 29
Abs. 2 MWSTV verwendet (E. 2.2). Damit liegt Endverbrauch bei der
Beschwerdeführerin vor, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt
(E. 2.4). Nicht massgebend ist, ob die Beschwerdeführerin – wie sie
noch in ihrer Einsprache darlegte – von einem Wiederaufbau des
Betriebes ausging und damit zukünftige Umsätze beabsichtigte.
Massgebend ist die tatsächliche Verwendung der Eingangsleistung für
steuerbare Ausgangsleistungen und nicht die bloss beabsichtigte
Erzielung von Umsätzen (E. 2.3). Deshalb ist auch der Einwand der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 3. Februar
2006, dass die zur Diskussion stehenden MWST-Abrechnungen
Bestandteil der lanjährigen Geschäftstätigkeit seien und folglich die
Berechtigung zum Vorsteuerabzug gegeben sei, nicht stichhaltig. Die
MWSTV knüpft das Recht auf Vorsteuerabzug nicht nur an die
Unternehmenseigenschaft oder an die Steuerpflicht (E. 2.5.2),
sondern – wie bereits erwähnt – an die tatsächliche Verwendung der
Eingangsleistung für steuerbare Umsätze (E. 2.3).
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3.3 Im Weiteren sind die übrigen Ausführungen der Beschwerde-
führerin, dass sie im Zusammenhang mit dem Nachlass sämtliche
Pensionskassengelder in die AG investieren musste, ihr ein 3-jähriges
Berufsverbot auferlegt wurde und sie auf ein Kapital von Fr. 430'000.--
verzichten musste, für die vorliegende Rechtsfrage der Vorsteuer-
abzugsberechtigung nicht relevant. Hinsichtlich des vorgebrachten
Kapitalverzichts macht die Beschwedeführerin schliesslich zuviel be-
zahlte direkte Steuern geltend und verlangt deren Rückerstattung. Auf
diesen Antrag kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch mangels
Zuständigkeit nicht eintreten.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerde-
führerin als unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 600.--
festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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