Abtei lung I
A-1541/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG; 4. Quartal 2004 und
1. Quartal 2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1541/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist eine Kollektivgesellschaft, die im Jahr 1985 in das
Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen wurde. Als Ge-
sellschaftszweck ist "Büro für Treuhand und Unternehmensberatung"
angegeben. Der Gesellschafter B._______ und die Gesellschafterin
C._______ zeichnen je mit Einzelunterschrift. Die X._______ war seit
dem 1. Januar 1995 gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
Die Verwaltung hat der Gesellschaft am 6. Januar 1995 die
Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten
bewilligt.
B.
Die X._______ hat für die Abrechnungsperioden 4. Quartal 2004 und
1. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis 31. März 2005)
trotz Mahnung ihre Mehrwertsteuerabrechnungen nicht eingereicht
und keine Zahlungen geleistet. Daher nahm die ESTV eine Schätzung
des erzielten Umsatzes mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 9.
August 2005 vor und machte eine Mehrwertsteuerforderung von Fr. ...
nebst Verzugszins geltend. Da die X._______ keine Zahlungen
leistete, leitete die Verwaltung für diese Forderung die Betreibung ein
(Zahlungsbefehl Nr. ... vom 22. September 2005 des Betreibungsamtes
E._______). In Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des
von der Gesellschaft erhobenen Rechtsvorschlages erliess die ESTV
am 18. Oktober 2005 einen (formellen) Entscheid nach Art. 63
MWSTG.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2005 hat der Konkursrichter des Be-
zirksgerichts D._______ über die X._______ den Konkurs eröffnet.
Das Obergericht des Kantons A._______ erkannte am 17. November
2005 dem gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs die auf-
schiebende Wirkung zu. In Gutheissung des Rekurses hat das Ober-
gericht des Kantons A._______ mit Beschluss vom 22. Dezember
2005 die Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts
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D._______ vom 2. November 2005, mit der über die Gesellschaft der
Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Die fehlenden Mehrwertsteuerabrechnungen der X._______ für das 4.
Quartal 2004 und 1. Quartal 2005, datiert vom 14. November 2005,
sind am 15. November 2005 bei der ESTV eingegangen, welche diese
als Einsprache entgegen nahm. Am 14. November 2005 leistete die
X._______ der Verwaltung eine Zahlung von Fr. ..., die dem
abgerechneten Mehrwertsteuerbetrag entsprach.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 hiess die ESTV die Ein-
sprache gut und verpflichtete die X._______ für die Steuerperioden 4.
Quartal 2004 und 1. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. Oktober 2004 bis
31. März 2005) zur Zahlung des Mehrwertsteuerbetrages von Fr. ...
zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 16. April 2005. Die Zahlung von Fr.
... wurde an die Mehrwertsteuerschuld angerechnet und der
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
E._______ in diesem Betrag aufgehoben. Die ESTV behielt sich eine
Kontrolle nach Art. 62 MWSTG vor.
Zusätzlich verpflichtete die ESTV die X._______ zur Zahlung der
Verfahrenskosten des Einspracheentscheides von Fr. ...
(Spruchgebühr Fr. ..., Schreibgebühr Fr. ...). Zur Begründung führte sie
aus, üblicherweise würden im Einspracheverfahren keine Kosten
erhoben, doch sei von diesem Grundsatz abzuweichen, wenn das
Verfahren vom Mehrwertsteuerpflichtigen unnötigerweise verursacht
worden sei, beispielsweise durch die verspätete Einreichung der
Mehrwertsteuerabrechnungen.
E.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2006 (Postaufgabe 26. Januar 2006) er-
hob die X._______ (Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 17. Januar 2006 bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragte, ihr seien die
auferlegten Verfahrenskosten von Fr. ... zu erlassen. Zur Begründung
wurde insbesondere ausgeführt, der "Hauptverantwortliche" und
alleinige Geschäftsführer B._______ habe seit längerer Zeit
schwerwiegende gesundheitliche und familiäre Probleme gehabt, die
sich über die Zeit kumuliert hätten und in eine Arbeitsunfähigkeit ge-
mündet seien. So hätten sich gehäuft Verzögerungen in der Ab-
wicklung der administrativen Arbeiten, insbesondere bei den Mehr-
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wertsteuerabrechnungen, ergeben. Kurzfristig sei F._______ be-
vollmächtigt worden, sich der unerledigten administrativen Arbeiten
anzunehmen, wobei unverzüglich die beiden fehlenden Mehrwert-
steuerabrechnungen am 14. November 2005 eingereicht worden
seien. Damit sei das Versäumnis geheilt worden und eine unnötige
Verursachung des Verfahrens erscheine im Hinblick auf die gesund-
heitlichen Gründe als nicht gegeben. Gleichzeitig wurde der SRK ein
ärztliches Zeugnis (Kopie) von Dr. med. G._______ vom 7. November
2005 eingereicht, aus dem sich entnehmen lässt, dass sich B._______
seit dem 4. November 2005 bei diesem Arzt in Behandlung befand und
er infolge Krankheit voraussichtlich für zwei Wochen ganz
arbeitsunfähig sein werde. Ebenfalls wurde der SRK eine Kopie der
Vollmacht vom 6. November 2005 eingereicht, mit der B._______
F._______ insbesondere beauftragt hatte, die stellvertretende
Geschäftsführung zu übernehmen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2006 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte
sie insbesondere aus, die geltend gemachten gesundheitlichen und fa-
miliären Probleme seien keine unverschuldeten Gründe, die eine Auf-
hebung der Verfahrenskosten rechtfertigen würden. Es sei der Be-
schwerdeführerin jederzeit offen gestanden, um eine Fristerstreckung
für die Mehrwertsteuerabrechnungen zu ersuchen, was indessen nicht
geschehen sei.
G.
Am 6. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, dass es das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständigkeits-
halber übernommen hat.
H.
Die Kollektivgesellschaft X._______ hat sich am 24. Juli 2007
aufgelöst und wurde im Handelsregister des Kantons A._______
gelöscht (Publikationsdatum 30. Juli 2007). Die Instruktionsrichterin
hat der ESTV mit Verfügung vom 28. Februar 2008 Frist angesetzt,
sich zu den Auswirkungen dieser Löschung auf das vorliegende
Verfahren zu äussern. Mit Eingabe vom 10. März 2006 (recte 2008)
wies die ESTV auf die Mithaftung der Gesellschafter nach Art. 32 Abs.
1 Bst. a MWSTG hin sowie auf die persönliche Haftung der
Kollektivgesellschafter nach Art. 591 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR, SR 220]).
I.
Am 7. März 2008 meldete sich B._______ telefonisch beim Bundes-
verwaltungsgericht in Abwesenheit der Instruktionsrichterin und er-
klärte, er überlege sich den Rückzug der Beschwerde. Ein Rückruf auf
die hinterlassene Telefonnummer erwies sich als nicht möglich. Mit
Verfügung vom 10. April 2008 setzte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Frist an, sich zur Eingabe der ESTV vom 10. März
2006 (recte 2008) zu äussern. Obwohl diese Verfügung gemäss „Track
and Trace“ der Schweizerischen Post am 15. April 2008 zugestellt
worden war, äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht innert Frist.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 MWSTG, in der Fassung
vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per 31. Dezember
2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die SRK. Die
Beschwerdeführerin ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl.
Art. 48 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte Kosten-
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vorschuss von Fr. ... ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Be-
schwerde ist deshalb einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.4 Partei im mehrwertsteuerlichen Beschwerdeverfahren ist der oder
die Steuerpflichtige. Nach Art. 17 Abs. 2 MWSTG kann auch eine Per-
sonengesellschaft, also auch eine Kollektivgesellschaft, mehrwert-
steuerpflichtig sein. Die Beschwerdeführerin wurde denn auch als
Kollektivgesellschaft am 1. Januar 1995 im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen. Der Handelsregisterauszug vom
14. Februar 2008 enthält unter dem Datum des 24. Juli 2007 den fol-
genden Eintrag: "Die Gesellschaft hat sich aufgelöst. Die Liquidation
ist durchgeführt. Die Firma ist erloschen". Damit stellt sich die Frage,
ob die Beschwerdeführerin immer noch Partei im vorliegenden Ver-
fahren sein kann. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob
Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG (Mithaftung) zur Anwendung kommt und
ob die ESTV diese neue Rechtgrundlage im vorliegenden Verfahren
einbringen kann. Diese Fragen sind von Amtes wegen zu prüfen.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine kaufmännische
Kollektivgesellschaft. Diese entsteht unabhängig vom Handelsregister-
eintrag (Art. 553 OR; ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER FORSTMOSER, Schwei-
zerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern 2007, § 13 Rz. 74). Eben-
sowenig bewirkt im Falle einer Liquidation einer kaufmännischen
Kollektivgesellschaft die Löschung des Eintrags im Handelsregister
das Ende der Gesellschaft; auch die Löschung ist bloss deklaratorisch
(DANIEL STAEHELIN, Basler Kommentar, Rz. 4 zu Art. 590 OR). Ent-
scheidend ist die tatsächliche Beendigung der Liquidation. Diese ist
insbesondere solange nicht beendet, als noch Gesellschaftsprozesse
hängig sind (WERNER VON STEIGER, in Schweizerisches Privatrecht, Band
VIII/1, Basel 1976, S. 582 Fn 59; STAEHELIN, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 582
OR, Rz. 1 zu Art. 590 OR). Solange also eine aufgelöste Gesellschaft
noch Ansprüche gegen Dritte besitzt oder Forderungen Dritter gegen
sie vorhanden sind, besteht sie trotz Löschung im Handelsregister
weiter. Folgerichtig kann - unbekümmert um die zu Unrecht erfolgte
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Löschung - ein vor beendigter Liquidation angehobener Aktiv- oder
Passivprozess ohne Änderung der Partei weitergeführt und es können
neue Prozesse im Namen der Gesellschaft oder gegen sie angehoben
werden, wobei das Urteil auf den Namen der Gesellschaft auszufällen
ist (BGE 81 II 361 E. 1; Entscheid des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 12. Mai 2003, veröffentlicht in Zeitschrift des Bernischen
Juristenvereins [ZBJV] 2004 705; Blätter für Zürcherische Recht-
sprechung [ZR] 102 (2003) 206 E. 3). Entsprechend muss auch das
vorliegende mehrwertsteuerliche Beschwerdeverfahren trotz Löschung
weitergeführt und ein auf den Namen der Beschwerdeführerin lauten-
der Entscheid gefällt werden. Damit ist weder auf die von der ESTV in
ihrer Stellungnahme vom 10. März 2006 (recte 2008) aufgeworfene
Frage der Mithaftung nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a MWSTG noch auf die
persönliche Haftung der Kollektivgesellschafter nach Art. 591 OR ein-
zugehen.
1.5 Die Beschwerde an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich vorliegend einzig gegen die Auferlegung der Kosten
von Fr. ... für das Einspracheverfahren vor der ESTV.
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgen
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Mehrwertsteuer-
pflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrages nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn
dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Er-
messenseinschätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 1680 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.2, A-1476/2006 und
A-1492/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1, A-1553/2006 und
A-1554/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4, A-1446/2006 vom
24. Januar 2008 E. 2.1).
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2.2 Im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren werden in der Re-
gel keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerich-
tet (Art. 68 Abs. 1 MWSTG); vom Grundsatz der Kostenlosigkeit wird
jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige das Ver-
fahren schuldhaft verursacht hat (vgl. PETER A. MÜLLER-STOLL,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, Rz. 3 zu Art. 68). Gemäss Rechtsprechung rechtfertigt
sich eine solche Ausnahme von der Kostenlosigkeit namentlich dann,
wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nicht
nachgekommen ist und beispielsweise ein Beweismittel, mithin die
Mehrwertsteuerabrechnung, nicht oder zu spät, also erst im Verlaufe
des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens, eingereicht hat (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 und A-1477/2006 vom
10. März 2008 E. 4.1 und A-1435/2006 und A-1584/2006 vom 20. Feb-
ruar 2007 E. 2.1 je mit Hinweisen), oder wenn er die Bezahlung der
Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert hat (Entscheide der
SRK vom 5. August 2003 [SRK 2003-083] und vom 12. Januar 2004
[SRK 3003-134]). Dieser Auffassung hat sich auch das Bundesver-
waltungsgericht angeschlossen. Überdies sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG
explizit vor, dass die Kosten von Untersuchungshandlungen ohne
Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens derjenigen Partei auferlegt
werden können, die sie schuldhaft verursacht hat.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall macht die Beschwerdeführerin geltend, eine
Abweichung vom Grundsatz des Art. 68 Abs. 1 MWSTG, in der Regel
keine Kosten für das Einspracheverfahren zu erheben, sei nicht zu-
lässig. Insbesondere wegen der bei B._______ aufgetretenen ge-
sundheitlichen Probleme, die durch ein Arztzeugnis nachgewiesen
seien, könne nicht von einer unnötigen Verursachung des Einsprache-
verfahrens gesprochen werden.
3.2 Dem Handelsregisterauszug der Kollektivgesellschaft X._______
lässt sich entnehmen, dass bis zur Löschung dieser Gesellschaft Mitte
2007 sowohl B._______ als auch C._______ je
einzelzeichnungsberechtigt waren; der "Hauptverantwortliche" war
daher – entgegen seiner Behauptung – nicht alleiniger Ge-
schäftsführer der Gesellschaft. Selbst bei einem Ausfall von
B._______ aufgrund einer langandauernden Erkrankung war die
Kollektivgesellschaft X._______ daher weiterhin handlungsfähig. Dazu
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kommt, dass sich eine Gesellschaft so zu organisieren hat, dass (ter-
mingebundene) administrative Arbeiten auch bei einem längeren Aus-
fall eines wichtigen Mitarbeitenden (beispielsweise eines Inhabers)
weiterhin erledigt werden und das Unternehmen funktionsfähig bleibt;
dazu gehört auch die fristgerechte Einreichung der Mehrwertsteuer-
abrechnungen und die Bezahlung der offenen Mehrwertsteuerbeträge.
3.3 Dem von der Beschwerdeführerin als Beweismittel eingereichten
Arztzeugnis von Dr. med. G._______ über die Arbeitsunfähigkeit von
B._______ kann entnommen werden, dass er sich seit dem 4. No-
vember 2005 beim erwähnten Arzt in Behandlung befand und er in-
folge Krankheit voraussichtlich für zwei Wochen ganz arbeitsunfähig
sein werde. Die beiden 60-tägigen Fristen für die Einreichung der
Mehrwertsteuerabrechnungen für das 4. Quartal 2004 sowie für das
1. Quartal 2005 liefen jedoch bereits Ende Februar 2005 bzw. Ende
Mai 2005 ab, sodass das vorgelegte Arztzeugnis gar keine Aussage
über den Gesundheitszustand von B._______ zum Zeitpunkt dieser
beiden Termine trifft. Auf jeden Fall wäre es der Beschwerdeführerin
zuzumuten gewesen, der ESTV bei Vorliegen stichhaltiger Gründe
innert dieser beiden 60-tägigen Fristen für die Einreichung der frag-
lichen Mehrwertsteuerabrechnungen Fristerstreckungsgesuche einzu-
reichen.
3.4 Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen
Gründe für die Nichteinhaltung der Fristen zur Einreichung der beiden
Mehrwertsteuerabrechnungen für das 4. Quartal 2004 und 1. Quartal
2005 anführen. Aus diesem Grund war die ESTV dazu gezwungen,
den von der Beschwerdeführerin geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
zu schätzen und einzufordern. Die Beschwerdeführerin hat gegen die
eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, sodass die Ver-
waltung dazu gezwungen war, am 18. Oktober 2005 einen (formellen)
Entscheid zu erlassen. Die beiden fehlenden Mehrwertsteuerab-
rechnungen der Beschwerdeführerin gingen erst am 15. November
2005 bei der ESTV ein, sodass die ESTV sie nicht bereits im (for-
mellen) Entscheid berücksichtigen konnte, sondern sie als Einsprache
entgegen nehmen und gestützt darauf einen Einspracheentscheid er-
lassen musste.
Die Beschwerdeführerin ist somit den ihr als Mehrwertsteuerpflichtigen
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und sie konnte
auch keine aus rechtlicher Sicht stichhaltigen Gründe für die verspä-
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tete Einreichung der beiden Mehrwertsteuerabrechnungen vorbringen.
Die ESTV hat daher zutreffend von der Möglichkeit Gebrauch ge-
macht, der Beschwerdeführerin die unnötigerweise verursachten Ver-
fahrenskosten des Einspracheverfahrens von Fr. ... aufzuerlegen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in allen Punkten abzu-
weisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin
sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ...
festgesetzt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädi-
gung an die Beschwerdeführerin kommt unter diesen Umständen nicht
in Frage (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contra-
rio).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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