Abtei lung I
A-1545/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ und Y._______,
vertreten durch Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 - 2. Quartal 2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1545/2006
Sachverhalt:
A.
Im Januar 2002 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
bei X._______ und Y._______ eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren
Ergebnis trug die Verwaltung sie für den Betrieb von Erotiketablisse-
ments rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000
(1. Quartal 1996 bis 2. Quartal 2000) als einfache Gesellschaft ins Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Ferner erhob sie mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 31. Januar 2002 eine Steuernach-
forderung von Fr. 446'117.--, zuzüglich Verzugszins. Die Nachforde-
rung umfasste einerseits die bislang nicht entrichtete Mehrwertsteuer
auf den verbuchten Umsätzen im Betrag von Fr. 203'179.60 und ande-
rerseits einen ermessensweise geschätzten Steuerbetrag in Höhe von
Fr. 242'938.30. Dieser resultierte aus dem Vorhalt, der formelle Zu-
stand der Geschäftsbücher sei mangelhaft und die einfache Gesell-
schaft hätte Erlöse, welche in indirekter Stellvertretung erzielt worden
seien, nur teilweise verbucht. In der Folge schrieb die ESTV
X._______ und Y._______ mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom
4. Februar 2002 aufgrund eines Berechnungsfehlers in der EA einen
Betrag von Fr. 1'535.-- gut. Am 7. Juni 2002 liessen diese die Nachfor-
derung bestreiten.
B.
Die ESTV entschied am 10. Oktober 2002, die einfache Gesellschaft
X._______ und Y._______ sei für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis
30. Juni 2000 steuerpflichtig gewesen und schulde – unter solidari-
scher Haftbarkeit – Fr. 444'582.-- Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugs-
zins. Betreffend die schätzungsweise festgelegten Erlöse hielt sie da-
für, die im Etablissement tätigen Frauen seien als unselbständig und
nicht als selbständig erwerbend zu qualifizieren. Diese formelle Ergän-
zung habe auf den Steuerbetrag jedoch keinen Einfluss. Mit Eingabe
vom 4. November 2002 liessen X._______ und Y._______ Einsprache
erheben und beantragen, die geschuldete Mehrwertsteuer auf
Fr. 146'014.-- herabzusetzen. Zur Begründung trugen sie im Wesentli-
chen vor, der Umsatz, den die Sexarbeiterinnen erzielten, dürfe nicht
ihnen zugerechnet werden. Die Frauen seien als selbständig erwer-
bend zu qualifizieren. Ferner beanstandeten sie die Auffassung der
ESTV, es bestehe keine Verpflichtung zur Schätzung der bezahlten
Vorsteuern.
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A-1545/2006
C.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und bestätigte die Steuerschuld in Höhe von Fr. 444'582.--.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, das Etablissement
und die Damen würden von den Besuchern als Einheit wahrgenom-
men. Nach aussen trete das Etablissement als Leistungserbringer in
Erscheinung. Daher seien die durch die Frauen erzielten Umsätze
ebenfalls der einfachen Gesellschaft zuzurechnen. Vorliegend hätten
die Buchhaltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen
entsprochen, weshalb die ESTV die Umsätze nach pflichtgemässem
Ermessen habe schätzen müssen. Sie sei von der Annahme ausge-
gangen, der verbuchte, von den Damen als Entschädigung für die In-
frastrukturbenützung an die einfache Gesellschaft abzuliefernde Um-
satzanteil betrage 45% des Gesamtumsatzes aus der Erbringung ero-
tischer Dienstleistungen. Schliesslich sei die beantragte Ermittlung der
Vorsteuern mangels entsprechender Belege zu verweigern.
D.
Am 6. Februar 2006 lassen X._______ und Y._______ (Beschwerde-
führer) bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Be-
schwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids be-
antragen. Es sei festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht so-
wie für das von den Prostituierten vereinnahmte Entgelt nicht mehr-
wertsteuerpflichtig seien; allenfalls sei die Sache zum Erlass eines
Entscheids zur Steuerpflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tuell sei festzustellen, dass eine allenfalls geschuldete Mehrwertsteuer
für die Periode 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 verjährt sei. Sub-
eventuell sei für den Fall der Steuerpflicht der Vorsteuerabzug ermes-
sensweise zu veranschlagen durch Anwendung des Saldosteuersatzes
von 4,5% oder die Sache zur Neufestlegung der Steuer an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Subsubeventuell sei die Steuer gemäss Ein-
spracheantrag auf Fr. 146'014.-- festzulegen; dies alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2006 schliesst die ESTV auf Abwei-
sung der Beschwerde. Insbesondere sei die geschuldete Mehrwert-
steuer für die Perioden vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 nicht
verjährt.
In der Replik vom 23. Mai 2006 und der Duplik vom 20. Juni 2006 wer-
den die gestellten Anträge jeweils bestätigt.
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E.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
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2.2
2.2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge-
sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Unter dem Begriff der "Personenge-
samtheit ohne Rechtsfähigkeit" kommen praktisch alle am Wirt-
schaftsverkehr teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehenden
Gebilde als Steuersubjekt in Betracht, falls sie nach aussen hin auf-
treten und unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.2; GERHARD
SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 16 zu Art. 21). Namentlich
werden unter diesen Voraussetzungen auch einfache Gesellschaften
subjektiv steuerpflichtig (statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.6 E. 3b/bb, mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1382/2006 vom 19. Juli 2007, E. 2.2; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 79 Rz. 4).
Mit der Steuerpflichtigen haften die Teilhaber einer einfachen Gesell-
schaft solidarisch (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTV).
2.2.2 Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und beruf-
lichen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Er-
zielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen
erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h.
welche nachhaltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt
wird. Die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren
Anforderungen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivi-
tät kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaf-
tigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni
2004 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht
in VPB 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen, vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in VPB 70.6 E. 3a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006
vom 29. Oktober 2007 E. 3.1; SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., N. 24 ff. zu
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Art. 21; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.).
2.2.3 Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Aus-
übung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien
hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen
Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko,
in betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängig-
keit von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober
2000, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal
[RDAF] 2001 II 56 und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 71 S. 653 f.; Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, ver-
öffentlicht in VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in
VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46
E. 2a). Ob der Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerli-
chen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftli-
chen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehr-
wertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeits-
begriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeb-
lich, sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der
Unternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich
demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, ge-
genüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide
der SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b,
vom 15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom
21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeu-
tung beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von
Art. 10 MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur,
wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen
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tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen
und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung
der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrück-
lich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem
Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und
dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was
der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für
die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz
aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt
werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffent-
licht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und
unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip be-
deutet auch, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004,
veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn die-
ser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; vgl. CAMENZIND/
HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuerpflich-
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tigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er
durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehr-
wertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech-
nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
MWSTV). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen.
Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehr-
wertsteuerpflichtige (vom Herbst 1994 [Wegleitung 1994] und der
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (vom Frühling 1997
[Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben
enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbe-
sondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und
lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1994, Rz. 870 ff., Weglei-
tung 1997, Rz. 874).
2.5.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV). Die Ermes-
sensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen
und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Errei-
chung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER,
, a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Diesfalls hat die Verwaltung dieje-
nige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnis-
sen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirk-
lichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom
3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einer-
seits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un-
genügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzun-
gen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung
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mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt
namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar
ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren
Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen
gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts
vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März
1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom
24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und
E. ; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation
par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3,
A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der
Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich
bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Ba-
siswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steu-
erschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR]
1980, S. 307).
2.5.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver-
anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un-
eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von zu-
lässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach-
weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs-
gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr
von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die
Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche be-
gründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuer-
begründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer-
pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe-
freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
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desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff.
E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1503/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No-
vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je
mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ih-
rer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
MWSTV versehen sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Erfüllen die
Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vor-
steuerabzug verweigert werden (Entscheide der SRK vom 25. März
2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, ver-
öffentlicht in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April
2007 E. 4.2.1).
Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV
auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuer-
kennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe-
rung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG
(entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich er-
füllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden
Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
[MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird
überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder
die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung
einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die
Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen
und deren rückwirkenden Anwendung auch für den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung ausführlich: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3,
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A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 5.4). Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder
eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann die-
ser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.6.2 Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV
grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten
Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen zu ermitteln. Die Geltendma-
chung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist demgegenüber ein
Recht des Steuerpflichtigen, ihm ist es anheim gestellt, ob er davon
Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der ESTV, ein Recht,
das dem Mehrwertsteuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben.
Sofern er von der selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten
Ausgangsumsatzsteuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den
vollen Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 1 MWSTV zu
erbringen (Vorsteuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.4
hievor). Ohne diesen Nachweis kann nicht mit genügender Wahr-
scheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Leistungserbrin-
ger selber steuerpflichtig war und den geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrag auch tatsächlich abgeliefert hat oder noch abliefern wird (Urteil
des Bundesgerichts 2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b.b.aaa). In diesem Zusammenhang
ist darauf hinzuweisen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen
ist, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Schätzung
mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen
(Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. ; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007
E. 2.5.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall betreiben die Beschwerdeführer für die
massgebliche Zeit ein bis fünf Erotiketablissements (im Jahre 1996
fünf Betriebe, Ende 1997 drei, Ende 1998 zwei und Ende 1999 einen
Betrieb). Der Grossteil der Einnahmen stammt aus dem
"A._______" (Anteil am verbuchten Gesamtumsatz zwischen 46 und
100%). Die Beschwerdeführer stellen den in ihren Etablissements tä-
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A-1545/2006
tigen Sexarbeiterinnen nach eigenen Angaben gegen Entgelt ihre In-
frastruktur (u. a. die Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und Frauen
kennen lernen können, die verschiedenen Zimmer und die Einrich-
tungen für das Inkasso) zur Verfügung. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer handelt es sich nach dem Gesagten klarerweise
um eine mehrwertsteuerrechtlich relevante gewerbliche oder berufli-
che Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hievor), die sie zudem selbständig aus-
üben. Unzutreffend ist daher der vorab pauschale Einwand, es hand-
le sich nicht um eine wirtschaftliche Leistung. Soweit die Beschwer-
deführer geltend machen, die Prostitution als sittlich missbilligtes
Geschäft sei nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer, scheinen sie je-
denfalls zu verkennen, dass selbst Umsätze aus unerlaubten oder
strafbaren Tätigkeiten der Mehrwertsteuer grundsätzlich unterstehen
(BVGE 2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6).
Nach unwidersprochen gebliebenen Angaben der ESTV im Kontroll-
bericht lauten die betreffenden Jahresabschlüsse für die vorliegend
massgeblichen Steuerperioden jeweils auf X._______ und
Y._______. Die bei den kantonalen Steuerverwaltung eingereichten
Exemplare dieser Abschlüsse wurden denn auch von beiden unter-
zeichnet (Ziff. 1 des Beiblatts Nr. 1 zum Kontrollbericht; Vernehmlas-
sungsbeilage 12). Die Einnahmen (inklusive Betriebsmittelverkäufe,
exklusive Liegenschaftsvermietung und Zinserträge) betrugen da-
nach im Jahre 1996 Fr. 941'061.--, im Jahre 1997 Fr. 894'612.--, im
Jahre 1998 Fr. 576'330.--, im Jahre 1999 Fr. 523'236.-- und vom
1. Januar bis 30. Juni 2000 Fr. 278'974.--. Unter Berücksichtigung der
Tatsache, dass als Personengesamtheit ohne Rechtsfähigkeit ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 MWSTV praktisch alle am Wirtschaftsverkehr
teilnehmenden, aus mehreren Personen bestehenden Gebilde als
Steuersubjekt in Betracht kommen, falls sie nach aussen hin unter
gemeinsamer Firma auftreten, hat die ESTV zu Recht rückwirkend
auf den 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2000 die Eintragung der Be-
schwerdeführer in der Form als einfache Gesellschaft ins Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen vorgenommen (vgl. E. 2.2.1 hievor).
Die Höhe der Steuer, welche die ESTV direkt infolge der Eintragung
mit der angefochtenen EA nachgefordert hat, wurde von den Be-
schwerdeführern nicht beanstandet (Fr. 203'179.60 verbuchter Um-
satz gemäss Ziff. 1 des Beiblatts zur EA Nr. ...). Diese ist demnach
nicht in Zweifel zu ziehen.
Seite 12
A-1545/2006
3.2 Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den eroti-
schen Dienstleistungen, welche die in den Etablissements tätigen
Frauen erzielten, mehrwertsteuerlich den Beschwerdeführern zuzu-
ordnen sind, wie die ESTV geltend macht. Die Beschwerdeführer be-
streiten dies und machen sinngemäss die mehrwertsteuerliche Selb-
ständigkeit der Damen geltend.
3.2.1 Zunächst betreiben die Beschwerdeführer in verschiedenen
Zeitschriften für ihre Etablissements bzw. für die Damen Werbung
und weisen dabei auf das Sexangebot hin. Eine bei den Akten liegen-
de Rechnung der B._______ AG vom 15. August 1998 verdeutlicht,
dass die Beschwerdeführer jeweils im eigenen Namen (des Etablis-
sements) die Dienstleistungen anpreisen. Rechnungsempfängerin ist
X._______ per Adresse A._______. Ein ebenfalls aktenmässig er-
fasstes Inserat "Französisch total mit bildhübschen, tabulosen, ex-
trem willigen Sexy-Girls" weist darauf hin, dass eine telefonische Vor-
anmeldung unerlässlich ist. Die Kontaktaufnahme ist dabei aus-
schliesslich über die Handy-Nummer von X._______ möglich (Ver-
nehmlassungsbeilagen 14 im Parallelverfahren A-1546/2006). Der
Druckauftrag stammt zwar vom 19. März 2001, doch handelt es sich
um eine Wiederholung eines früheren Auftrags und es ist nicht er-
sichtlich, dass die Kontaktaufnahme in der vorliegend massgeblichen
Zeit anders geregelt gewesen wäre. Dies wird im Übrigen von den
Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Eine Direktkontakt-
nahme mit der Sexarbeiterin ohne Zuhilfenahme der Beschwerde-
führer bleibt dem Kunden also verwehrt. Die Beschwerdeführer be-
haupten nicht, dass für die Leistungen der Damen in ihren Etablisse-
ments Werbung an anderer Stelle auch im Namen der eigentlichen
Leistungserbringerinnen, d.h. aller dort arbeitenden und auch verfüg-
baren Damen je einzeln mit Möglichkeit der direkten Kontaktaufnah-
me etc., erfolgen würde und erbringen jedenfalls keinen entsprechen-
den Nachweis. Es liegen überdies ganz generell keine Hinweise bzw.
Belege (namentlich auf Damen ausgestellte Rechnungen, Geschäfts-
papiere mit eigenem Briefkopf, eigene Prospekte usw.) dafür vor,
dass die Frauen nach aussen als selbständige Unternehmerinnen,
unter eigener Firma, in Erscheinung treten. Vielmehr tragen die an-
lässlich der Kontrolle vorgefundenen Kredit- und EC-Karten-Abrech-
nungsbelege von verschiedenen Parties die Aufschrift "...", wobei die
Zahlungen unbestrittenermassen über das Konto der Beschwerde-
führer erfolgt sind. Folglich fehlt es für die Annahme der mehrwert-
steuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen mit Bezug auf die
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A-1545/2006
durch die Beschwerdeführer angepriesenen Leistungen zunächst am
rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im
eigenen Namen (vgl. Entscheid der SRK vom 15. November 2002,
a.a.O., E. 3; siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1, noch nicht
rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1399/2006
und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1; A-1392/2006 vom
29. Oktober 2007 E. 4.1; vgl. E. 2.2.3 hievor).
3.2.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handel-
ten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit: Mehrmals wöchentlich bieten die Beschwerdeführer
Parties an, wobei sie auch die jeweiligen Tarife festlegen. In den Pau-
schalbeträgen sind sämtliche sexuellen Dienstleistungen während
der Party inbegriffen. Der Umsatz wird dabei nach einem bestimmten
Schlüssel auf die anwesenden Damen verteilt. Diese können dem-
nach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrachten Leistun-
gen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus möglich, dass die
Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark verbilligt sind.
Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerdeführer die
betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Entscheid der
SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.2; noch nicht rechts-
kräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008,
a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2).
Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehen-
den arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zu den Beschwerdefüh-
rern stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infra-
struktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinan-
der für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legen die Beschwerdeführer
die Öffnungszeiten der Etablissements bzw. die Dauer der Parties
fest. Umfang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen
Damen sind folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerde-
führerischen Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit kön-
nen die Sexarbeiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen.
Sie bestimmen sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Mög-
lichkeiten und weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der
Beschwerdeführer (Entscheid der SRK vom 15. November 2002,
a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli
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2007, a.a.O., jeweils E. 3.2, noch nicht rechtskräftige Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom
29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2). Es steht im ureigensten Interesse
der Beschwerdeführer, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet
sind und dass Friktionen weitestgehend vermieden werden, weshalb
sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen
Ordnung der Beschwerdeführer unterziehen müssen. So werden die
Anwesenheiten der Sexarbeiterinnen wohl derartig zusammenge-
stellt, dass sie die Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken
und so eine möglichst hohe Auslastung der Etablissements der Be-
schwerdeführer erreicht werden kann.
3.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen
sexuellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Er-
scheinungsbildes einen integrierten Zweig der Erotiketablissements
der Beschwerdeführer darstellen. Massgebend ist, dass sie nach
aussen im eigenen Namen auftreten, und nicht die einzelnen Damen.
Die Umsätze sind den Beschwerdeführern mehrwertsteuerlich zuzu-
rechnen.
3.2.4 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführer
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwä-
gungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.2.4.1 Sie machen vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit
als Selbständigerwerbende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleis-
tungsbeziehung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerde-
führer damit auf die arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeite-
rinnen hinweisen wollen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass die Analy-
se der Frage nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichts-
punkten höchstens eine Auslegungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt,
jedenfalls nicht allein entscheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vor-
liegenden Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche Selbständig-
keit jedoch nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen, sie
stünden in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zu den Beschwerde-
führern, sondern weil für die sexuellen Dienstleistungen in den Eta-
blissements nicht sie, sondern die Beschwerdeführer im eigenen Na-
men nach aussen in Erscheinung treten (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, noch
nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
Seite 15
A-1545/2006
E. 4.3). Als mehrwertsteuerliche Leistungserbringer haben folglich
die Beschwerdeführer zu gelten (E. 2.2.3 hievor).
3.2.4.2 Die Beschwerdeführer halten zudem dafür, die schweizeri-
sche Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige
Anbieten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Perso-
nen gegen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in
selbständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195 des Schwei-
zerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]). Die in den Etablissements tätigen Frauen seien selbstän-
dig, unbeeinflusst und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch
gegenüber ihren Kunden tätig gewesen. Mit der gegenteiligen Be-
hauptung bezichtige die ESTV die Beschwerdeführer der Förderung
der Prostitution.
Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit
einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass
er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder
andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu
zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt
die Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die
Prostituierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht
ohne weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob
und wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei
ist, und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme
ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81
E 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).
Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführer in ihren Etablisse-
ments den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sin-
ne von Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist
nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht
massgebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche
Selbständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein
unzulässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Or-
ganisation der Beschwerdeführer einfügen und gegen aussen letz-
tere für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze
als mehrwertsteuerliche Leistungserbringer in Erscheinung treten.
Wie die Gegebenheiten im Innenverhältnis zwischen den Beschwer-
deführern und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu
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A-1545/2006
qualifizieren wären, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Na-
tur des Vertragsverhältnisses.
3.2.4.3 Die Beschwerdeführer bringen des Weitern an, die Frauen
unterlägen keiner Rechenschafts- und Erscheinungspflicht. Sie han-
delten auf eigene Rechnung und Gefahr, zumal sie ihren Einsatz un-
abhängig und ohne an Weisungen gebunden zu sein nach Belieben
festlegen würden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer die-
se Vorbringen nicht belegen, kommt es im vorliegenden Fall darauf
nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zunächst wiederum die
Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen
Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (Entscheid der SRK
vom 15. November 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Abschnitt, noch
nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
E. 4.3 3. Abschnitt). Unter diesem Blickwinkel erscheinen – wie ge-
zeigt (E. 3.2.1 hievor) – jeweils die Beschwerdeführer als Anbieter
der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich verein-
bart der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die Einzelheiten der
zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch genauso wenig wie
die Behauptung, das jeweilige Entgelt werde direkt durch die Prosti-
tuierten gefordert und bezogen (was jedoch nur für den Fall der Bar-
zahlung gelten kann), das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wo-
nach die Beschwerdeführer mit der Zuhilfenahme der in den Etablis-
sements anwesenden Damen als Leistungserbringer auftreten. Denn,
falls die Sexarbeiterinnen in den Betrieben der Beschwerdeführer
tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen betriebswirtschaftlichen-
und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2 hievor). Bei
diesem Ergebnis sind die Ausführungen der Beschwerdeführer, wo-
nach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer auslösenden Leis-
tungsaustauschverhältnisses seien, folglich nicht zu hören.
3.2.5 Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass
sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwert-
steuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführer, ob nun in
direkter (als blosse Vermittler) oder indirekter Form, stellen kann (vgl.
E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in Be-
zug auf die in den Etablissements der Beschwerdeführer erbrachten
sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständig-
Seite 17
A-1545/2006
keit mangelt und die entsprechenden Umsätze den Beschwerdefüh-
rern zuzurechnen sind.
4.
Da feststeht, dass die Beschwerdeführer für die Dienstleistungen der
Sexarbeiterinnen in ihren Etablissements in mehrwertsteuerlicher Hin-
sicht als Leistungserbringer zu betrachten sind, ist als Nächstes die
Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen Ermessensein-
schätzung des entsprechenden Umsatzes zu beurteilen (Ziff. 2 der EA
Nr. ... vom 31. Januar 2002 abzüglich der GS Nr. ... vom 4. Februar
2002).
4.1 Die Beschwerdeführer haben unbestrittenermassen die von den
Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihrer Buchhaltung
bzw. ihren Geschäftsbüchern und -unterlagen erfasst. Auch haben sie
der ESTV diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Da die entspre-
chenden Umsätze indes mehrwertsteuerlich ihnen zuzurechnen sind,
ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Buch-
haltungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entspre-
chen; sie sind nicht vollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse
stimmen mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein
(vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter diesen Umständen war die ESTV kla-
rerweise dazu berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch
Schätzung zu ermitteln. Die Frage, inwieweit die Geschäftsbücher
– wie die ESTV geltend macht – noch andere Mängel aufweisen, d. h.
ob die Beschwerdeführer kein Kassabuch führten und Unterlagen feh-
len, welche die Zusammensetzung der Wocheneinnahmen belegen
können, kann demnach offenbleiben.
4.2 Die ESTV ging bei ihrer Schätzung von der Annahme aus, der
seitens der Beschwerdeführer verbuchte, von den Damen als Entschä-
digung für die Infrastrukturbenützung abzuliefernde Umsatzanteil ent-
spreche 45% des Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer
Dienstleistungen. Nach eigener Darstellung hat sie sich dabei einer-
seits auf ihr vorliegende Angaben von anderen Steuerpflichtigen, wel-
che im gleichen Bereich tätig sind, sowie andererseits auf mündliche
Aussagen der Sittenpolizei C._______ gestützt. Demnach mache der
von den Prostituierten an das jeweilige Etablissement abzuliefernde
Umsatzanteil in vergleichbaren Einrichtungen regelmässig 40 - 45%
des Gesamtumsatzes aus.
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4.2.1 Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es den Beschwerdeführern, den Nach-
weis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw.
dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie haben
sich mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessensein-
schätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf Beweis-
mittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben
E. 2.5.4).
Die Beschwerdeführer bestreiten die vorgenommene Schätzung bloss
in genereller und allgemeiner Hinsicht, indem sie behaupten, diese be-
ruhe auf unzutreffenden, sachwidrigen Annahmen, auf mangelnden
Erfahrungszahlen und einer falschen Schätzungsmethode. Es habe
gar keine Vorgabe eines Prozentsatzes bestanden. Zudem fehle eine
repräsentative Erfassung anderer Steuerpflichtiger. Auch seien die
Grundlagen der Schätzung von der ESTV nicht offengelegt worden.
Eine substanziierte Begründung sowie Belege, welche die Unrichtig-
keit der Schätzung nachweisen könnten, fehlen indes vollständig. Da-
rüber hinaus hat X._______ in einem Interview im "..." selber ausge-
sagt, sie verdiene ihr Geld durch prozentuale Beteiligung am Umsatz
ihrer Angestellten (Vernehmlassungsbeilage Nr. 17). Anlässlich eines
TV-Auftritts in der Sendung "..." [...] hat sie in dieser Hinsicht ferner
ausdrücklich erklärt, dass ihre Beteiligung am Umsatz der Damen aus
den erotischen Dienstleistungen branchenübliche 40% betrage (vgl. Vi-
deokassette, Duplikbeilage im Parallelverfahren A-1546/2006). Diese
Prozentangabe entspricht denn auch in etwa den Verhältnissen in ver-
gleichbaren Fällen, die das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen
hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1399/2006 und
A-1400/2006, a.a.O., jeweils E. 3.4.1).
In Anbetracht aller Umstände erscheint deshalb die Schätzung des ab-
zuliefernden Umsatzanteils der Prostituierten auf 45% des Gesamtum-
satzes weder als sachwidrig noch als mit den konkreten Verhältnissen
des vorliegenden Falls unvereinbar; sie hält einer zurückhaltenden
Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Zu berücksichti-
gen ist dabei insbesondere auch, dass sich die Annahme von 45%
(gegenüber den 40%) zugunsten der Beschwerdeführer auswirkt, er-
gibt sich dadurch doch ein geringerer geschätzter Gesamtumsatz. Fer-
ner fiel eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buch-
haltung mittels Umlage von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.5.3
hievor): die fraglichen Umsätze der Damen wurden nirgends in den
Seite 19
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Geschäftsbüchern erfasst. Den Akten kann zudem entnommen wer-
den, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolle keine Anga-
ben zur konkreten Abrechnungsart zwischen ihnen und den Frauen
bzw. zur Umsatzbeteiligung machen wollten bzw. konnten.
4.2.2 Die Beschwerdeführer beanstanden ferner, die ESTV lasse aus-
ser Betracht, dass sie die von X._______ erzielten Erlöse aus ihrer ei-
genen Tätigkeit als Sexarbeiterin ebenfalls in der Buchhaltung als Ein-
nahmen verbucht habe. Diese müssten in einer kalkulatorischen Auf-
rechnung abgezogen werden. Zudem seien auch die ins Gewicht fal-
lenden Einnahmen aus Konsumation, Begleitservice etc. sowie sonsti-
ge, nicht von den Prostituierten erbrachten Dienstleistungen im ver-
buchten Umsatz enthalten.
Den Beschwerdeführern ist entgegenzuhalten, dass sie auch diese
Vorbringen in keiner Weise belegen und es sich insoweit um reine Be-
hauptungen handelt; dies hat im besonderen Masse für die Position
der "sonstigen Dienstleistungen" zu gelten, welche nicht einmal näher
substanziiert wird. Die angeblichen Einnahmen von X._______ betref-
fend steht die Rüge ausserdem im Widerspruch zum erwähnten TV-
Auftritt, wo sie selber ausgeführt hat, seit 14 Jahren nicht mehr als
Sexarbeiterin tätig zu sein. Betreffend die Umsätze aus Konsumation
lässt sich den Akten zudem entnehmen, dass beispielsweise in den
Preisen für die an verschiedenen Wochentagen stattfindenden Parties
nicht nur die erotischen Dienstleistungen, sondern namentlich auch
Snacks und Drinks à discretion regelmässig inbegriffen sind (Internet-
Auftritt vom 9. März 2006, Vernehmlassungsbeilage 16, sowie Internet-
Auftritte vom 4. Dezember 2000, vom 10. September 2001, 24. Januar
2002, Vernehmlassungsbeilagen 15 im Parallelverfahren
A-1546/2006). Die Angaben betreffen zwar nicht die vorliegend mass-
geblichen Steuerperioden. Es ist jedoch nicht ersichtlich und wird von
den Beschwerdeführern denn auch nicht behauptet, dass dies in der
fraglichen Zeit anders geregelt war. Überdies ist wenig glaubhaft, dass
"ins Gewicht fallende Einnahmen" der Beschwerdeführer nicht geson-
dert in der Buchhaltung erfasst worden wären.
4.2.3 Insgesamt misslingt den Beschwerdeführern der Nachweis, dass
der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler un-
terlaufen sind. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen
einer Schätzung grundsätzlich inhärent. Es wäre Aufgabe der Be-
schwerdeführer gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollständi-
Seite 20
A-1545/2006
ge Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche erzielten
Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit sind sie nicht nachge-
kommen und sie haben allfällig nun sich daraus ergebende Konse-
quenzen zu ihren Lasten zu tragen. Die Beschwerde ist in dieser Hin-
sicht ebenfalls abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdeführer rügen des Weitern, die ESTV hätte anläss-
lich der Ermessenseinschätzung auch zu prüfen gehabt, inwieweit Vor-
steuern abzuziehen sind.
Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Ermessen
besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. E. 2.6.2
hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6
und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die Beschwerde-
führer hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteuern darüber hi-
naus weder im Verfahren vor der ESTV noch im Beschwerdeverfahren
irgendwelche Belege zum Nachweis eingereicht haben, ist ein Vorsteu-
erabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der Antrag, zur Er-
mittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz von 4,5%
abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies im Endef-
fekt dazu führen, dass den Beschwerdeführern im Nachhinein die Ab-
rechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die an-
näherungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen als
administrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne von
Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu beantra-
gen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von dieser
bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Befugnis
der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Saldosteuer-
satzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, ver-
öffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom 16. August
2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007
E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung keine Grund-
lage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen nachträglich
zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1489/2006
vom 14. Januar 2008 E. 3.3). Mangels fehlender Rechnungen bzw. Be-
lege ist ferner auch der Antrag, die Vorsteuer in dem von den Be-
schwerdeführern in der Einsprache vom 4. November 2002 selbst ge-
schätzten Umfang zu berücksichtigen, abzuweisen.
Seite 21
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Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerdeführer,
es sei ihnen nicht mehr möglich gewesen, die für den Vorsteuerabzug
erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, da die Vorin-
stanz erst mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-
verordnung ihre Etablissements der Steuerpflicht unterstellen wollte.
Ob und wann die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt ist, hätten die Be-
schwerdeführer aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips selber ab-
klären müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wären sie auch ver-
pflichtet gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis über die ein-
zelnen Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Gemäss Art. 47
Abs. 2 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäftsbücher, Bele-
ge, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen – unter Vorbehalt
von Art. 962 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) – nämlich während sechs Jahren bzw. bis zum allfällig späte-
ren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss auf-
zubewahren.
5.
Die Beschwerdeführer halten schliesslich dafür, eine allenfalls ge-
schuldete Mehrwertsteuer sei für die Periode vom 1. Januar 1996 bis
31. Januar 1997 verjährt. Die ESTV habe ihnen erstmals am 31. Janu-
ar 2002 (Datum der EA) eröffnet, dass sie mit Wirkung am 1. Januar
1996 steuerpflichtig sein sollen; dies bei gleichzeitiger Einforderung
eines Steuerbetrags von Fr. 446'117.--. Erst mit dieser Einforderungs-
handlung sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden. Demgegen-
über ist die ESTV der Ansicht, bereits das Einschreiben vom 18. De-
zember 2001 sei als verjährungsunterbrechende Einforderungshand-
lung zu qualifizieren. Da dieses Schreiben anlässlich des ersten Zu-
stellversuchs nicht hätte zugestellt werden können, habe sie es den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Januar 2002 erneut ge-
schickt mit dem Hinweis, dass die eingeschriebene Sendung als am
letzten Tag der siebentägigen Abholfrist rechtsgültig zugestellt gelte.
Damit habe sie die Verjährung auch für die Umsätze ab 1. Januar 1996
unterbrochen.
5.1 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1
MWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent-
standen ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforde-
rungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 MWSTV). Die Einforde-
rungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
keine besondere Form gebunden; namentlich muss sie nicht schrift-
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lich erfolgen (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffent-
licht in ASA 73 S. 237 E. 3e, Urteil des Bundesgerichts 2A.314/2006
vom 10. Oktober 2006 E. 2.6). Unter den Begriff der Einforderungs-
handlung fallen nicht nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen;
jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Ein-
forderung oder Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amts-
handlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen. Dabei ist nicht
notwendig, dass der Tatbestand, welchen die ESTV als mehrwert-
steuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt
sein muss. Auch braucht der Mehrwertsteuerbetrag nicht unbedingt
ziffernmässig festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mitteilung
kann die Verwaltung die Verjährung ferner für den ganzen Mehrwert-
steueranspruch unterbrechen, selbst wenn sie die Forderung später
noch erhöhen muss. Als verjährungsunterbrechende Einforderungs-
handlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bü-
cheruntersuchungen, die Zustellung einer EA oder einer GS oder die
Aufforderung oder Mahnung zur Zahlung (BGE 126 II 1 E. 2c; Urteil
des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6; Urteil
des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 237
E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1525/2006 vom
28. Januar 2008 E. 1.4, A-1427/2006 vom 23. November 2007 E. 2.6,
A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.4).
5.2 Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in
welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss
einem allgemeinen Rechtsgrundsatz (BGE 122 III 316 E. 4b) genügt
allerdings, wenn sie in den Machtbereich der betreffenden Person
gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangsberechtigten
Person entgegengenommen wird; effektive Kenntnisnahme oder gar
Lektüre ist nicht vorausgesetzt (BGE 109 Ia 15 E. 4). Werden behörd-
liche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung
im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 123 Rz. 341). Ge-
mäss gefestigter Rechtsprechung gilt im Fall, dass ein Adressat an-
lässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen wird und daher
eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt
wird, eine Sendung als in jenem Zeitpunkt zugestellt, in welchem sie
tatsächlich auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der
postüblichen Abholfrist von sieben Tagen, gilt sie als am letzten Tag
dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte
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rechnen müssen (so genannte Zustellfiktion, vgl. BGE 130 III 396
E.1.2.3, BGE 127 I 31 E. 2a/aa, 123 III 492 E. 1, BGE 119 V 89 E. 4b,
BGE 115 Ia 12 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1P.120/2005 vom
23. März 2006, veröffentlicht in Bernische Verwaltungsrechtspre-
chung [BVR] 2006 S. 378 ff. E. 4.1). Selbst wenn die Post die Sen-
dung länger als sieben Tage aufbewahrt und sie vom Empfänger
auch später noch behändigt werden kann, schiebt dies den Eintritt
der Zustellfiktion nicht hinaus (BGE 127 I 31 E. 2a/aa und 2b mit Hin-
weisen). Der Bundesgesetzgeber hat diese Praxis mit Wirkung ab
1. Januar 2007 nunmehr in Art. 20 Abs. 2bis VwVG gesetzlich veran-
kert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_540/2007 vom 8. Oktober
2007 E. 2.1.3).
Nach Ansicht des Bundesgerichts entsteht erst mit der Rechtshän-
gigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien verpflichtet,
sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d. h. unter anderem dafür
zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen,
zugestellt werden können. Diese Pflicht entstehe mithin als prozes-
suale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und
gelte insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewis-
sen Wahrscheinlichkeit eine Zustellung eines behördlichen Akts er-
wartet werden muss. Im konkreten Fall hatte das Bundesgericht zu
beurteilen, inwieweit ein Rechtsöffnungsentscheid zur Beseitigung
des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags gehörig zugestellt
worden ist. Dabei hat es erwogen: "Auch wenn [...] die Beschwerde-
führerin den Rechtsvorschlag als Rechtsöffnungsinstanz selbst be-
seitigen kann [...], wird damit ein neues Verfahren in die Wege gelei-
tet. Die Vorinstanz hat deshalb kein Bundesrecht verletzt, indem sie
entschieden hat, die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids habe
nicht fingiert werden können. Die Zustellfiktion kann nur für das hän-
gige bzw. laufende Verfahren gelten" (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 mit
Hinweisen).
5.3 Die ESTV kündigte mit ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2001
nicht nur eine Steuerkontrolle an, sondern wies die Beschwerdeführer
ausdrücklich darauf hin, allfällig seit dem 1. Januar 1996 noch geschul-
dete Steuern würden nachgefordert. Zudem war das Schreiben als
Einforderungshandlung im Sinne von Art. 40 und 41 MWSTV bezeich-
net; in der Betreffzeile wurde ausdrücklich auf die "Verjährungsunter-
brechung" hingewiesen. Wie bereits erwähnt, muss der Sachverhalt,
der zu einer Mehrwertsteuernachforderung führen wird, noch nicht
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nach allen Seiten durch die ESTV abgeklärt sein, um rechtsgültig die
Verjährung unterbrechen zu können (E. 5.1 hievor). Unter diesen
Umständen war das fragliche Schreiben grundsätzlich dazu geeignet,
verjährungsunterbrechende Wirkung zu haben. Indes erfolgte das
genannte Schreiben unbestritten nicht im Rahmen eines hängigen Ver-
fahrens. Ebenso wenig haben sich die Beschwerdeführer vorgängig an
die ESTV gewandt, um den Sachverhalt durch diese abklären zu
lassen oder eine Auskunft diesbezüglich zu erhalten. Den Akten und
insbesondere den Ausführungen der Vorsinstanz lässt sich solches
jedenfalls nicht entnehmen. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die
Beschwerdeführer mit der Zustellung eines behördlichen Akts seitens
der ESTV hätten rechnen müssen, zumal sie zu diesem Zeitpunkt
noch nicht einmal im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra-
gen waren. Die Zustellung des Einschreibens vom 18. Dezember 2001
konnte somit – entgegen der Auffassung der ESTV – nicht fingiert
werden.
Daraus erhellt, dass erst das Hinweisschreiben vom 8. Januar 2002,
welchem das Einschreiben vom 18. Dezember 2001 beigelegt war,
verjährungsunterbrechende Wirkung hatte mit der Folge, dass die
Mehrwertsteuerforderung für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember
1996 verjährt ist (vgl. Entscheide der SRK vom 18. Dezember 2006
[SRK 2004-188], E. 3e/bb, vom 20. November 2003 [SRK 2003-052],
E. 3b). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des ermessensweise geschätzten
Umsatzes aus der Erbringung der erotischen Dienstleistungen, son-
dern auch mit Bezug auf die Nachforderung der verbuchten Einnah-
men der Beschwerdeführer aus dem Betrieb der Etablissements. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen (im
Umfang von Fr. 127'634.80 [Fr. 57'435.65; verbuchte Einnahmen 1996
+ Fr. 70'199.15; geschätzter Umsatz 1996]) und der vorinstanzliche
Entscheid im selben Umfang aufzuheben. Die Beschwerdeführer
haben als teilweise unterliegende Partei die Verfahrenskosten
(Fr. 6'000.--) im Umfang von Fr. 5'000.-- zu tragen. Der Kostenvor-
schuss von Fr. 6'000.-- ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und
der Überschuss von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten. Der ESTV sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die
Vorinstanz hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführern eine re-
duzierte Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
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und verhältnismässig hohen Kosten auszurichten, die auf Fr. 1'500.--
inkl. Mehrwertsteuer festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 und VwVG;
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 127'634.80 gutgeheissen, der
vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.-- werden den teilweise obsiegen-
den Beschwerdeführern im Umfang von Fr. 5'000.-- auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auferlegt.
3.
Den Beschwerdeführern wird zu Lasten der ESTV eine reduzierte Par-
teientschädigung im Umfang von Fr. 1'500.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu-
gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Jeannine Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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