Abtei lung I
A-1546/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3. Quartal 2000 - 3. Quartal 2001).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1546/2006
Sachverhalt:
A.
Im Januar 2002 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
bei X._______ [...] eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis
trug die Verwaltung X._______ für den Betrieb eines Erotiketablisse-
ments rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2000 ins Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen ein [...]. Ferner erhob sie mit Ergänzungsabrech-
nung (EA) Nr. ... vom 31. Januar 2002 für das 3. und 4. Quartal 2000
(Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000) eine Steuernachforderung
von Fr. 40'807.--, zuzüglich Verzugszins, sowie mit der EA Nr. ... für
das 1. bis 3. Quartal 2001 (Zeit vom 1. Januar bis 30. September
2001) eine solche von Fr. 57'367.--, zuzüglich Verzugszins. Die Nach-
forderung umfasste einerseits die bislang nicht entrichtete Mehrwert-
steuer auf den verbuchten Umsätzen im Betrag von Fr. 18'363.50
(3. und 4. Quartal 2000) bzw. Fr. 25'815.30 (1. bis 3. Quartal 2001)
sowie andererseits einen ermessensweise geschätzten Steuerbetrag
in Höhe von Fr. 22'444.25 (3. und 4. Quartal 2000) bzw. Fr. 31'552.--
(1. bis 3. Quartal 2001). Dieser resultierte aus dem Vorhalt, der formel-
le Zustand der Geschäftsbücher sei mangelhaft und X._______ hätte
Erlöse, welche in indirekter Stellvertretung erzielt worden seien, nur
teilweise verbucht. In der Folge schrieb die ESTV X._______ mit Gut-
schriftsanzeigen Nr. ... und Nr. ... vom 11. April 2002 aufgrund diverser
eingereichter Belege Beträge in Höhe von Fr. 862.-- bzw. Fr. 1'980.--
gut, welche je an die Ergänzungsabrechnungen angerechnet wurden.
Am 7. Juni 2002 liess X._______ die Nachforderungen bestreiten.
B.
Die ESTV erliess am 10. Oktober 2002 je einen Entscheid, in welchen
sie festhielt, X._______ sei ab 1. Juli 2000 steuerpflichtig und schulde
für die Steuerperiode 3. und 4. Quartal 2000 Fr. 39'945.-- bzw. für die
Steuerperiode 1. bis 3. Quartal 2001 Fr. 55'387.-- Mehrwertsteuer, je
zuzüglich Verzugszins. Betreffend die schätzungsweise festgelegten
Erlöse hielt sie dafür, die im Etablissement tätigen Frauen seien als
unselbständig und nicht als selbständig erwerbend zu qualifizieren.
Diese formelle Ergänzung habe auf den jeweiligen Steuerbetrag je-
doch keinen Einfluss. Mit Eingaben vom 4. November 2002 liess
X._______ je Einsprache erheben und beantragen, die geschuldete
Mehrwertsteuer auf Fr. 15'408.-- (3. und 4. Quartal 2000) bzw.
Fr. 19'649.-- (1. bis 3. Quartal 2001) herabzusetzen. Zur Begründung
trug sie im Wesentlichen vor, der Umsatz, den die Sexarbeiterinnen
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A-1546/2006
erzielten, dürfe nicht ihr zugerechnet werden. Die Frauen seien als
selbständig erwerbend zu qualifizieren. Ferner beanstandete sie die
Auffassung der ESTV, es bestehe keine Verpflichtung zur Schätzung
der bezahlten Vorsteuern.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2006 vereinigte die ESTV die
Verfahren, wies die Einsprachen ab und bestätigte die Steuerschulden
in Höhe von Fr. 39'945.-- bzw. Fr. 55'387.--, je zuzüglich Verzugszins.
Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, das Etablissement
und die Damen würden von den Besuchern als Einheit wahrgenom-
men. Nach aussen trete das Etablissement als Leistungserbringer in
Erscheinung. Daher seien die durch die Frauen erzielten Umsätze
ebenfalls X._______ zuzurechnen. Vorliegend hätten die Buchhal-
tungsunterlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen,
weshalb die ESTV die Umsätze nach pflichtgemässem Ermessen ha-
be schätzen müssen. Sie sei von der Annahme ausgegangen, der ver-
buchte, von den Damen als Entschädigung für die Infrastrukturbe-
nützung an X._______ abzuliefernde Umsatzanteil betrage 45% des
Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer Dienstleistungen.
Schliesslich sei die beantragte Ermittlung der Vorsteuern mangels ent-
sprechender Belege zu verweigern.
D.
Am 6. Februar 2006 lässt X._______ (Beschwerdeführerin) bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erhe-
ben und die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragen. Es sei
festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht sowie für das von
den Prostituierten vereinnahmte Entgelt nicht mehrwertsteuerpflichtig
sei; allenfalls sei die Sache zum Erlass eines Entscheids zur Steuer-
pflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei für den Fall der
Steuerpflicht der Vorsteuerabzug ermessensweise zu veranschlagen
durch Anwendung des Saldosteuersatzes von 4,5% oder die Sache
zur Neufestlegung der Steuer an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
eventuell sei die Steuer gemäss den Einspracheanträgen auf
Fr. 32'057.-- festzulegen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge.
Mit Vernehmlassung vom 17. März 2006 schliesst die ESTV auf Abwei-
sung der Beschwerde.
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In der Replik vom 23. Mai 2006 und der Duplik vom 20. Juni 2006
werden die gestellten Anträge jeweils bestätigt.
E.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten. Die Beur-
teilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich nach dieser Gesetz-
gebung, soweit er sich in deren zeitlichen Geltungsbereich ereignet
hat (1. Januar bis 30. September 2001). Soweit sich hingegen der
Sachverhalt vor Inkrafttreten des Mehrwertsteuergesetzes zugetragen
hat (1. Juli bis 31. Dezember 2000), ist auf die vorliegenden Be-
schwerde grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar
(Art. 93 und 94 MWSTG).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV; Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Als Dienst-
leistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist
(Art. 6 Abs. 1 MWSTV; Art. 7 Abs. 1 MWSTG).
2.2
2.2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV;
Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche
Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie
Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer
Firma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV; Art. 21 Abs. 2
MWSTG). Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und
beruflichen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Er-
zielung von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen
erbracht werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h.
welche nachhaltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt
wird. Die Begriffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren
Anforderungen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivi-
tät kann in Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaf-
tigkeit aufweist (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni
2004 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht
in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.80 E. 3a/aa mit
Hinweisen, vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007
E. 3.1; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 ff. zu
Art. 21; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.).
2.2.2 Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Aus-
übung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien
hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen
Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in
betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit
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von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundes-
gerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, ver-
öffentlicht in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF]
2001 II 56 und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71
S. 653 f.; Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in
VPB 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91
E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der
Leistungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt,
ist aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu
beurteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007
E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei-
ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Un-
ternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich
demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegen-
über Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der
SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom
15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar
1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
MWSTV bzw. Art. 11 MWSTG. Denn als blosser Vermittler einer Leis-
tung gilt nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem
Vertretenen und dem Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei ei-
ner Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht
ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen
dem Vertretenen und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter
und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
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Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV; Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffent-
licht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB
67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; Art. 46 f.
MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri-
schen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflich-
tige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech-
nungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstver-
anlagungsprinzip bedeutet auch, dass der Leistungserbringer selbst
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1,
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom
16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuer-
pflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48
MWSTV; Art. 60 MWSTG; vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz
ist als schwerwiegend anzusehen, da er durch die Nichtbeachtung die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Ent-
scheid der SRK vom 19. Mai 2004, veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar
2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen).
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2.5.2 Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech-
nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
MWSTV; Art. 58 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV kann hierüber nähere Be-
stimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (vom Frühling 1997
[Wegleitung 1997]) und der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (vom
Sommer 2000 [Wegleitung 2001]) Gebrauch gemacht. Darin sind ge-
nauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszuge-
stalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chro-
nologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1997,
Rz. 874; Wegleitung 2001, Rz. 890).
2.5.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach-
verhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV; Art. 60
MWSTG). Die Ermessensveranlagung wird unabhängig von den Ursa-
chen vorgenommen und hat keinen Strafcharakter, sondern ist ledig-
lich ein Mittel zur Erreichung einer vollständigen und richtigen Veranla-
gung (UELI MAUSER, , a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Diesfalls hat die
Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individu-
ellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich
Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis
der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesge-
richts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom
3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005,
veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einer-
seits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un-
genügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzun-
gen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung
mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt
namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar
ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren
Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen
gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts
vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März
1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom
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24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und
E. ; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation
par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3,
A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der
Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich
bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Ba-
siswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steu-
erschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR]
1980, S. 307).
2.5.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver-
anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht
uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse
Zurückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach-
weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs-
gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr
von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die
Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer-
pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe-
freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff.
E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1503/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No-
vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je
mit Hinweisen).
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2.6
2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ih-
rer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
MWSTV bzw. Art. 37 MWSTG versehen sein (Art. 29 Abs. 1 und 2
MWSTV; Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Erfüllen die Vorsteuerbelege
die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuerabzug verwei-
gert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002, veröffentlicht in
VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47
E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11.
Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1).
Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die ESTV
auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuer-
kennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe-
rung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG
(entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich
erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden
Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
[MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird
überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder
die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung
einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die
Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen
und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006
vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
Allerdings bleibt das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines ent-
sprechenden Belegs) eine unabdingbare, materiellrechtliche Voraus-
setzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung, kann dieser
Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3,
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
Seite 10
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2.6.2 Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV
grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten
Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen zu ermitteln. Die Geltendma-
chung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist demgegenüber ein
Recht des Steuerpflichtigen, ihm ist es anheim gestellt, ob er davon
Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der ESTV, ein Recht,
das dem Mehrwertsteuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben.
Sofern er von der selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten
Ausgangsumsatzsteuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den
vollen Nachweis gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 1 MWSTV
bzw. Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 MWSTG zu erbringen (Vor-
steuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.4 hievor). Ohne
diesen Nachweis kann nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass der Leistungserbringer selber steuerpflich-
tig war und den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag auch tatsächlich
abgeliefert hat oder noch abliefern wird (Urteil des Bundesgerichts
2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK
2003-167] E. 4b.b.aaa). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuwei-
sen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist, sogar noch im
Rahmen einer Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den
Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (Entscheid der SRK
vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. ; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die mass-
gebliche Zeit das Erotiketablissement "...". Sie stellt den in ihrem Be-
trieb tätigen Sexarbeiterinnen nach eigenen Angaben gegen Entgelt
ihre Infrastruktur (u. a. die Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und
Frauen kennen lernen können, die verschiedenen Zimmer und die Ein-
richtungen für das Inkasso) zur Verfügung. Entgegen der Auffassung
der Beschwerdeführerin handelt es sich nach dem Gesagten klarer-
weise um eine mehrwertsteuerrechtlich relevante gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit (vgl. E. 2.2.2 hievor), die sie zudem selbständig
ausübt. Unzutreffend ist daher der vorab pauschale Einwand, es hand-
le sich nicht um eine wirtschaftliche Leistung. Soweit die Beschwerde-
führerin geltend macht, die Prostitution als sittlich missbilligtes Ge-
schäft sei nicht Gegenstand der Mehrwertsteuer, scheint sie jedenfalls
zu verkennen, dass selbst Umsätze aus unerlaubten oder strafbaren
Seite 11
A-1546/2006
Tätigkeiten der Mehrwertsteuer grundsätzlich unterstehen (BVGE
2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6).
Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der ESTV betrugen
die Einnahmen gemäss den vorhandenen Geschäftsbüchern vom
1. Juli bis 31. Dezember 2000 Fr. 263'210.-- und vom 1. Januar bis
30. September 2001 Fr. 365'490.--. Unter diesen Umständen hat die
ESTV zu Recht rückwirkend auf den 1. Juli 2000 die Eintragung der
Beschwerdeführerin ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen vor-
genommen (vgl. E. 2.2.1 hievor). Die Höhe der Steuer, welche die
ESTV direkt infolge der Eintragung mit der angefochtenen EA nach-
gefordert hat, wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet
(Fr. 18'363.50 sowie Fr. 25'815.30 verbuchter Umsatz gemäss Ziff. 1
der Beiblätter zu den Ergänzungsabrechnungen Nr. ... und Nr. ...). Die-
se ist demnach nicht in Zweifel zu ziehen.
3.2 Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den erotischen
Dienstleistungen, welche die im Etablissement tätigen Frauen erziel-
ten, mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie
die ESTV geltend macht. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und
macht sinngemäss die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit der Da-
men geltend.
3.2.1 Zunächst betreibt die Beschwerdeführerin in Zeitschriften und
auf ihrer Homepage für ihr Etablissement bzw. für die Damen Werbung
und weist dabei auf das Sexangebot hin. Bei den Akten liegende Aus-
drucke von Homepage-Aufritten (vom 4. Dezember 2000 und 10. Sep-
tember 2001, Vernehmlassungsbeilagen 15) verdeutlichen, dass die
Beschwerdeführerin jeweils im eigenen Namen (des Etablissements)
die einzelnen Leistungen anbietet bzw. anpreist. Auf der Startseite wird
der Besucher mit den folgenden Worten begrüsst: "Etablissement ...,
Herzlich willkommen [...]". Neben dem Firmenemblem befindet sich ein
Foto, das ausschliesslich die Beschwerdeführerin zeigt. Unter der Rub-
rik "Preise" werden die verschiedenen Parties beworben: "Party Time:
Montag und Mittwoch, jeweils von 15.00 bis 01.00 Uhr, für Fr. 400.--;
jeden Freitag die Mega Nacht-Party ab 19.00 bis 05.00 Uhr, für
Fr. 500.--. An allen Parties sind Girls, Snacks und Drinks à discretion
inbegriffen". Unter der Rubrik "Special" kann eingesehen werden, wel-
che Damen an welchen Tagen bzw. an welchen Parties wieder bzw.
neu anwesend sind. Die Frauen werden dabei ausdrücklich als "...-
Girls" bezeichnet. Für eine allfällige Kontaktaufnahme wird auf der
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A-1546/2006
gesamten Homepage ausschliesslich auf die Adresse und die Telefon-
nummern des Etablissements bzw. die Handy-Nummer der Beschwer-
deführerin verwiesen. Eine Direktkontaktnahme mit der jeweiligen Sex-
arbeiterin ohne Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin bleibt dem Kun-
den also verwehrt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass für
die Leistungen der Damen in ihrem Etablissement Werbung an ande-
rer Stelle auch im Namen der eigentlichen Leistungserbringerinnen,
d.h. aller dort arbeitenden und auch verfügbaren Damen je einzeln mit
Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme etc., erfolgen würde und er-
bringt jedenfalls keinen entsprechenden Nachweis. Es liegen überdies
ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen
ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, ei-
gene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als selb-
ständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung tre-
ten. Vielmehr tragen die anlässlich der Kontrolle vorgefundenen Kredit-
und EC-Karten-Abrechnungsbelege von verschiedenen Parties die
Aufschrift "...", wobei die Zahlungen unbestrittenermassen über das
Konto der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Folglich fehlt es für die An-
nahme der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen
mit Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leis-
tungen zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen
nach aussen im eigenen Namen (vgl. Entscheid der SRK vom 15. No-
vember 2002, a.a.O., E. 3; siehe auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007
E. 3.1, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1;
A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; vgl. E. 2.2.3 hievor). Die
Behauptung, für die in concreto in Frage stehenden Steuerperioden
sei noch keine Werbung im Internet erfolgt, erweist sich nach den vor-
stehenden Darstellungen als schlicht tatsachen- und aktenwidrig.
3.2.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handel-
ten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit: Montags, mittwochs und freitags bietet die Beschwer-
deführerin Parties an, wobei sie auch die jeweiligen Tarife festlegt. In
den Pauschalbeträgen sind sämtliche sexuellen Dienstleistungen wäh-
rend der Party inbegriffen. Der Umsatz wird dabei nach einem be-
stimmten Schlüssel auf die anwesenden Damen verteilt. Diese können
demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrachten Leis-
tungen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus möglich, dass
die Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark verbilligt sind.
Seite 13
A-1546/2006
Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerdeführerin die
betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Entscheid der
SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.2; noch nicht rechts-
kräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008,
a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2).
Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehen-
den arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin
stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur
und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre
Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die Öff-
nungszeiten des Etablissements bzw. die Dauer der Parties fest. Um-
fang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Damen sind
folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerdeführerischen
Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit können die Sexar-
beiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen
sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und
weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerde-
führerin (Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils
E. 3.2, noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007,
a.a.O., E. 4.2). Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdefüh-
rerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet sind und dass
Friktionen weitestgehend vermieden werden, weshalb sich die Damen
zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ordnung der Be-
schwerdeführerin unterziehen müssen. So werden die Anwesenheiten
der Sexarbeiterinnen wohl derartig zusammengestellt, dass sie die
Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken und so eine möglichst
hohe Auslastung des Etablissements der Beschwerdeführerin erreicht
werden kann.
3.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen se-
xuellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Er-
scheinungsbildes einen integrierten Zweig des Erotiketablissements
der Beschwerdeführerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach
aussen im eigenen Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die
Umsätze sind den Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurech-
nen.
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A-1546/2006
3.2.4 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwä-
gungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.2.4.1 Sie macht vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit als
Selbständigerwerbende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleistungs-
beziehung berechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerdeführerin
damit auf die arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen
hinweisen will, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage
nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höch-
stens eine Auslegungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls
nicht allein entscheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden
Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch
nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem
arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil für
die sexuellen Dienstleistungen im Etablissements nicht sie, sondern
die Beschwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erschei-
nung tritt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli
2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, noch nicht rechtskräftige Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom
29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3). Als mehrwertsteuerliche Leistungs-
erbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten (E. 2.2.3 hie-
vor).
3.2.4.2 Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die schweizerische
Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbie-
ten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen
gegen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in selb-
ständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
Die im Etablissement tätigen Frauen seien selbständig, unbeeinflusst
und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch gegenüber ihren
Kunden tätig gewesen. Mit der gegenteiligen Behauptung bezichtige
die ESTV die Beschwerdeführerin der Förderung der Prostitution.
Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer
Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie
bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere
Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die
Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte
Seite 15
A-1546/2006
ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres
entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem
Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder
ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76
E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).
Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Etablisse-
ment den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne
von Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist nicht
vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht mass-
gebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche Selb-
ständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein un-
zulässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Organisa-
tion der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen letztere für
die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehr-
wertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Wie die Ge-
gebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären,
ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Vertragsver-
hältnisses.
3.2.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Frauen un-
terlägen keiner Rechenschafts- und Erscheinungspflicht. Sie handelten
auf eigene Rechnung und Gefahr, zumal sie ihren Einsatz unabhängig
und ohne an Weisungen gebunden zu sein nach Belieben festlegen
würden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Vor-
bringen nicht belegt, kommt es im vorliegenden Fall darauf nicht im
Wesentlichen an. Massgebend ist zunächst wiederum die Frage, wie
das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen Dritten objek-
tiv erkennbar in Erscheinung tritt (Entscheid der SRK vom 15. Novem-
ber 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Abschnitt, noch nicht rechtskräftige
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008, a.a.O.,
E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt). Unter
diesem Blickwinkel erscheint – wie gezeigt (E. 3.2.1 hievor) – jeweils
die Beschwerdeführerin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen
am Markt. Selbstverständlich vereinbart der Kunde letztlich mit der ein-
zelnen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies ver-
ändert jedoch genauso wenig wie die Behauptung, das jeweilige Ent-
gelt werde direkt durch die Prostituierten gefordert und bezogen (was
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A-1546/2006
jedoch nur für den Fall der Barzahlung gelten kann), das nach aussen
vermittelte Gesamtbild, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zuhil-
fenahme der im Etablissement anwesenden Damen als Leistungser-
bringerin auftritt. Denn, falls die Sexarbeiterinnen im Betrieb der Be-
schwerdeführerin tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen be-
triebswirtschaftlichen- und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl.
E. 3.2 hievor). Bei diesem Ergebnis sind die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die Mehrwertsteuer
auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei, folglich nicht zu hö-
ren.
3.2.5 Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass
sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwert-
steuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun in
direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann (vgl.
E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in Bezug
auf die im Etablissement der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen
Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt
und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurech-
nen sind.
4.
Da feststeht, dass die Beschwerdeführerin für die Dienstleistungen der
Sexarbeiterinnen in ihrem Etablissement in mehrwertsteuerlicher Hin-
sicht als Leistungserbringerin zu betrachten ist, ist als Nächstes die
Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen Ermessensein-
schätzung des entsprechenden Umsatzes zu beurteilen (jeweils Ziff. 2
der Ergänzungsabrechnungen Nr. 280'563 und 280'564 vom 31. Janu-
ar 2002).
4.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den
Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihren Geschäftsbü-
chern und -unterlagen erfasst. Auch hat sie der ESTV diesbezüglich
keinerlei Belege vorgelegt. Da die entsprechenden Umsätze indes
mehrwertsteuerlich ihr zuzurechnen sind, ist die Vorinstanz zu Recht
zum Schluss gekommen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen; sie sind nicht vollständig
und die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sach-
verhalt offensichtlich nicht überein (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter die-
sen Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und ver-
pflichtet, den fraglichen Umsatz durch Schätzung zu ermitteln. Die Fra-
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A-1546/2006
ge, inwieweit die Geschäftsbücher und -unterlagen – wie die ESTV
geltend macht – noch andere Mängel aufweisen, d. h. ob die Be-
schwerdeführerin weder eine Buchhaltung im eigentlichen Sinne noch
ein Kassabuch führte und die Tageseinnahmen lediglich handschrift-
lich auf Blätter notierte, welche keine Auskunft über deren Zusammen-
setzung geben, kann demnach offenbleiben.
4.2 Die ESTV ging bei ihrer Schätzung von der Annahme aus, der sei-
tens der Beschwerdeführerin verbuchte, von den Damen als Entschä-
digung für die Infrastrukturbenützung abzuliefernde Umsatzanteil ent-
spreche 45% des Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer
Dienstleistungen. Nach eigener Darstellung hat sie sich dabei einer-
seits auf ihr vorliegende Angaben von anderen Steuerpflichtigen, wel-
che im gleichen Bereich tätig sind, sowie andererseits auf mündliche
Aussagen der Sittenpolizei C._______ gestützt. Demnach mache der
von den Prostituierten an das jeweilige Etablissement abzuliefernde
Umsatzanteil in vergleichbaren Einrichtungen regelmässig 40 - 45%
des Gesamtumsatzes aus.
4.2.1 Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nach-
weis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw.
dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich
mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessensein-
schätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf Beweis-
mittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben
E. 2.5.4).
Die Beschwerdeführerin bestreitet die vorgenommene Schätzung
bloss in genereller und allgemeiner Hinsicht, indem sie behauptet, die-
se beruhe auf unzutreffenden, sachwidrigen Annahmen, auf mangeln-
den Erfahrungszahlen und einer falschen Schätzungsmethode. Es
habe gar keine Vorgabe eines Prozentsatzes bestanden. Zudem fehle
eine repräsentative Erfassung anderer Steuerpflichtiger. Auch seien
die Grundlagen der Schätzung von der ESTV nicht offengelegt wor-
den. Eine substanziierte Begründung sowie Belege, welche die Unrich-
tigkeit der Schätzung nachweisen könnten, fehlen indes vollständig.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin in einem Interview im "..."
selber ausgesagt, sie verdiene ihr Geld durch prozentuale Beteiligung
am Umsatz ihrer Angestellten [...]. Anlässlich eines TV-Auftritts in der
Sendung "...", welche vom Schweizer Fernsehen am ... ausgestrahlt
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A-1546/2006
worden ist, hat sie in dieser Hinsicht ferner ausdrücklich erklärt, dass
ihre Beteiligung am Umsatz der Damen aus den erotischen Dienstleis-
tungen branchenübliche 40% betrage (vgl. Videokassette, Duplikbei-
lage). Diese Prozentangabe entspricht denn auch in etwa den Ver-
hältnissen in vergleichbaren Fällen, die das Bundesverwaltungsgericht
zu beurteilen hatte (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1399/2006 und A-1400/2006, a.a.O., jeweils E. 3.4.1).
In Anbetracht aller Umstände erscheint deshalb die Schätzung des
abzuliefernden Umsatzanteils der Prostituierten auf 45% des Gesamt-
umsatzes weder als sachwidrig noch als mit den konkreten Verhältnis-
sen des vorliegenden Falls unvereinbar; sie hält einer zurückhaltenden
Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht stand. Zu berücksichti-
gen ist dabei insbesondere auch, dass sich die Annahme von 45%
(gegenüber den 40%) zugunsten der Beschwerdeführerin auswirkt, er-
gibt sich dadurch doch ein geringerer geschätzter Gesamtumsatz. Fer-
ner fiel eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buch-
haltung mittels Umlage von vornherein ausser Betracht (vgl. E. 2.5.3
hievor): die fraglichen Umsätze der Damen wurden nirgends in den
Geschäftsbüchern erfasst. Den Akten kann zudem entnommen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle keine Anga-
ben zur konkreten Abrechnungsart zwischen ihr und den Frauen bzw.
zur Umsatzbeteiligung machen wollte bzw. konnte.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner, die ESTV lasse
ausser Betracht, dass sie die von ihr erzielten Erlöse aus ihrer eigenen
Tätigkeit als Sexarbeiterin ebenfalls in der Buchhaltung als Einnahmen
verbucht habe. Diese müssten in einer kalkulatorischen Aufrechnung
abgezogen werden. Zudem seien auch die ins Gewicht fallenden Ein-
nahmen aus Konsumation, Begleitservice etc. sowie sonstige, nicht
von den Prostituierten erbrachten Dienstleistungen im verbuchten Um-
satz enthalten.
Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie auch diese
Vorbringen in keiner Weise belegt und es sich insoweit um reine Be-
hauptungen handelt; dies hat im besonderen Masse für die Position
der "sonstigen Dienstleistungen" zu gelten, welche nicht einmal näher
substanziiert wird. Ihre angeblichen Einnahmen aus erotischen Dienst-
leistungen betreffend steht die Rüge ausserdem im Widerspruch zum
erwähnten TV-Auftritt, wo sie selber ausgeführt hat, seit 14 Jahren
nicht mehr als Sexarbeiterin tätig zu sein. Betreffend die Umsätze aus
Seite 19
A-1546/2006
Konsumation ist zudem anzufügen, dass – wie in E. 3.2.1 hievor auf-
gezeigt – beispielsweise in den Eintrittspreisen für die an verschie-
denen Wochentagen stattfindenden Parties nicht nur die erotischen
Dienstleistungen, sondern namentlich auch Snacks und Drinks à dis-
cretion regelmässig inbegriffen sind. Überdies ist wenig glaubhaft,
dass "ins Gewicht fallende Einnahmen" der Beschwerdeführerin nicht
gesondert in den Geschäftsbüchern erfasst worden wären.
4.2.3 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass
der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unter-
laufen sind. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen
einer Schätzung grundsätzlich inhärent. Es wäre Aufgabe der Be-
schwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollstän-
dige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche erzielten
Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekom-
men und sie hat allfällig nun sich daraus ergebende Konsequenzen zu
ihren Lasten zu tragen. Die Beschwerde ist in dieser Hinsicht ebenfalls
abzuweisen.
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt des Weitern, die ESTV hätte anläss-
lich der Ermessenseinschätzung auch zu prüfen gehabt, inwieweit Vor-
steuern abzuziehen sind.
Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Ermessen
besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl. E. 2.6.2
hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 2.6
und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die Beschwerde-
führerin hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteuern darüber hi-
naus weder im Verfahren vor der ESTV noch im Beschwerdeverfahren
irgendwelche Belege zum Nachweis eingereicht haben, ist ein Vorsteu-
erabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der Antrag, zur Er-
mittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz von 4,5%
abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies im Endef-
fekt dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein die Ab-
rechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die annä-
herungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen als ad-
ministrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne von
Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu beantra-
gen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von dieser
bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Befugnis
Seite 20
A-1546/2006
der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Saldosteuer-
satzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999, ver-
öffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom 16. August
2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom 20. März 2007
E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung keine Grund-
lage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen nachträglich
zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1489/2006
vom 14. Januar 2008 E. 3.3). Mangels fehlender Rechnungen bzw. Be-
lege ist ferner auch der Antrag, die Vorsteuer in dem von der Be-
schwerdeführerin in den Einsprachen vom 4. November 2002 selbst
geschätzten Umfang zu berücksichtigen, abzuweisen.
Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerdeführerin,
es sei ihr nicht mehr möglich gewesen, die für den Vorsteuerabzug er-
forderlichen Unterlagen zu beschaffen und vorzulegen, da die Vorin-
stanz erst mehr als fünf Jahre nach Inkrafttreten der Mehrwertsteuer-
verordnung ihr Etablissement der Steuerpflicht unterstellen wollte. Ob
und wann die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt ist, hätte die Beschwerde-
führerin aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips selber abklären
müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wäre sie auch verpflichtet
gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis über die einzelnen
Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Gemäss Art. 47 Abs. 2
MWSTV bzw. Art. 58 Abs. 2 MWSTG hat der Steuerpflichtige seine
Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeich-
nungen – unter Vorbehalt von Art. 962 Abs. 2 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) – nämlich während sechs Jahren
(Mehrwertsteuerverordnung) bzw. 10 oder bei unbeweglichen Gegen-
ständen 20 Jahren (Mehrwertsteuergesetz) bzw. bis zum allfällig spä-
teren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ordnungsgemäss auf-
zubewahren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
3.
Eine wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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