B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1546/2017
Ur t e i l vom 1 7 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
A-1546/2017
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist Alleineigentümerin der Gewerbeliegenschaft
Y._______-strasse in Z._______. Die Werkbetriebe Z._______ (nachfol-
gend: Netzbetreiberin) forderten die X._______ AG im Juni 2014 für das
2. Obergeschoss links und den Laden/Kiosk im Erdgeschoss auf, den pe-
riodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsin-
stallationen einzureichen. Im Juli 2014 wurde die Frist bis am 28. Februar
2015 verlängert. Es folgte im April 2015 nochmals eine Aufforderung, sowie
im August 2015 eine Mahnung, im Oktober 2015 wurde eine Frister-
streckung gewährt und im Februar 2016 schliesslich eine “letzte Mahnung
vor Weiterreichung ans ESTI“ versandt. Schliesslich überwiesen sie die
Angelegenheit mit Schreiben vom 7. April 2016 an das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (nachfolgend: ESTI) zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte die X._______ AG daraufhin am 8. April 2016 auf, der
Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte Liegenschaft bis
am 16. August 2016 einzureichen (Referenznummer: […]). Für den Unter-
lassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichten Verfügung an.
C.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 ersuchte die X._______ AG, vertreten
durch A._______, Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, das
ESTI, die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises bis zum 31. De-
zember 2016 zu erstrecken. Zur Begründung führte A._______ an, dass
weitere Anschlüsse hinzugekommen seien bzw. nächstens hinzukommen
würden und grössere Umbauarbeiten im Gange seien, welche auch die
elektrischen Installationen beträfen. Man wolle die gesamte Liegenschaft
prüfen lassen.
Das ESTI gewährte der X._______ AG am 18. August 2016 im Sinne eines
Entgegenkommens eine “letzte“ Frist bis zum 30. September 2016 und
drohte im Falle der Unterlassung erneut mit dem Erlass einer gebühren-
pflichtigen Verfügung.
Nachdem die X._______ AG bis am 30. September 2016 der Netzbetrei-
berin keinen Sicherheitsnachweis erbracht hatte, gab ihr das ESTI die
letzte Gelegenheit bis spätestens 31. Januar 2017 das Versäumte nachzu-
holen und drohte ihr wiederum den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfü-
gung an.
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D.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2016 stellte die X._______ AG ein Ge-
such um Fristerstreckung bis zum 30. September 2017 aufgrund weiterer
vorgesehener sehr umfangreicher Umbauten und einer Herzerkrankung
von A._______, die er im Februar 2017 operativ behandeln lassen müsse
und seine Arbeitsfähigkeit reduziere.
E.
Am 14. Februar 2017 erliess das ESTI die mehrmals angedrohte Verfü-
gung und verpflichtete die X._______ AG, der Netzbetreiberin den gefor-
derten Sicherheitsnachweis bis am 28. April 2017 einzureichen. Für den
Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5‘000.– an.
Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 700.– fest.
F.
Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
13. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt
die Aufhebung der Verfügung, die Sistierung des Verfahrens bis zum
31. Mai 2017 sowie eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung ebenfalls bis zum 31. Mai 2017.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2017 lehnt das Bundesverwaltungs-
gericht die formellen Anträge der Beschwerdeführerin ab.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 31. August 2017 “präzisiert“ die Be-
schwerdeführerin ihre Beschwerdeanträge und verlangt neben der bereits
beantragten Aufhebung der Verfügung, dass die Angelegenheit an die
Vorinstanz zwecks Einräumung einer Frist bis zum 30. November 2017 zur
Einreichung der Sicherheitsnachweise zurückzuweisen sei.
J.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2017 beantragt die Beschwerdeführerin
erneut eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
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Seite 4
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Die Beschwerdeführerin hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressatin der ange-
fochtenen Verfügung, worin sie zur Erbringung des Sicherheitsnachweises
und zur Bezahlung einer Gebühr von Fr. 700.– verpflichtet wird, sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert
ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer letzten
Eingabe vom 30. Dezember 2017 erneut die Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit der Begründung, dass ihr die Vorinstanz eine
Fristerstreckung bis zum 28. Februar 2018 gewähre, um die vom Kontrol-
leur festgestellten Mängel beheben zu lassen. Hierzu ist festzuhalten, dass
sich die erwähnte Fristerstreckung auf ein vorinstanzliches Verfahren mit
den Nummern (…) bzw. (…) und eine Verfügung der Vorinstanz vom 5. Juli
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2017 bezieht. Demgegenüber betrifft das vorliegende Verfahren die vo-
rinstanzliche Verfahrensnummer (…) und die angefochtene Verfügung
wurde am 14. Februar 2017 erlassen. Der Sistierungsantrag ist somit für
dieses Beschwerdeverfahren nicht relevant. Er ist abzuweisen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, dass sie wegen der Her-
zoperation ihres Vertreters und dessen anschliessenden (teilweisen) Ar-
beitsunfähigkeit ihrer Verpflichtung hinsichtlich des Sicherheitsnachweises
nicht habe nachkommen können.
4.2 Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichti-
gung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustan-
des verantwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm
bezeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installati-
onen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der
Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV,
SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstel-
lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhän-
gige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Ei-
gentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
4.3 Im Zusammenhang mit dem periodischen Nachweis der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge-
setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV). Die
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Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und
für Verfügungen nach NIV Gebühren zu erheben.
4.4 Vorliegend hat die Netzbetreiberin am 6. Juni 2014 die Beschwerde-
führerin für das 2. Obergeschoss links und den Laden/Kiosk im Erdge-
schoss an der Y._______-strasse erstmals aufgefordert, einen Sicherheits-
nachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten und verlängerten
Frist erfolgten am 9. April 2015 eine erste Erinnerung und anschliessend
zwei Mahnungen am 18. August 2015 und am 11. Februar 2016. Nachdem
die Beschwerdeführerin den Sicherheitsnachweis dennoch nicht einge-
reicht hatte, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben
vom 7. April 2016 der Vorinstanz zur Durchsetzung.
4.5 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnach-
weis erbringen zu müssen, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Frage.
Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die
Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend eben-
falls erfüllt und unbestritten. Weiter ist die mit Schreiben der Vorinstanz
vom 8. April 2016 auf den 16. August 2016 angesetzte Frist, welche zwei-
mal verlängert wurde (30. September 2016 bzw. anschliessend bis zum
31. Januar 2017) verstrichen, ohne dass bei der Kontrollstelle der Sicher-
heitsnachweis einging.
4.6 Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die
Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes Hin-
dernis. Die Erkrankung muss jedoch so gravierend sein, dass der Rechts-
suchende durch sie davon abgehalten wird, selbst innert Frist zu handeln
oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu betrauen (vgl.
Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016
E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli 2015 E. 4.1 je m.H.; Urteil des BVGer
A-4159/2016 vom 21. November 2016 E. 5.1). Bei der Beschwerdeführerin
handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die nach aus-
sen durch den Verwaltungsrat vertreten wird. Bestimmen die Statuten oder
das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefug-
nis jedem Mitglied des Verwaltungsrats einzeln zu (Art. 718 des Obligatio-
nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gemäss Handelsregisterein-
trag (am 18. Dezember 2017 im Internet eigesehen) hat nebst dem Unter-
zeichnenden A._______ (Mitglied) auch B._______ (Mitglied der Ge-
schäftsleitung) seit dem Jahre 2007 die Einzelunterschrift. Letzterer ist
demnach befugt, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Selbst wenn dieser,
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wie A._______ geltend macht, lediglich als Bindeglied des Verwaltungsra-
tes zu den Aktionären fungiert und ganzzeitig einer anderen Erwerbstätig-
keit nachgeht, wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ge-
wesen, den Sicherheitsnachweis durch B._______ zu erbringen oder al-
lenfalls die Dienste eines Dritten hierfür in Anspruch zu nehmen. Im Übri-
gen geht aus den eingereichten Arztzeugnissen hervor, dass A._______
nicht während des ganzen Zeitraumes, in dem die Beschwerdeführerin den
Sicherheitsnachweis hätte erbringen sollen, 100 % arbeitsunfähig war und
somit für diese hätte handeln können.
5.
Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie insbesondere wegen be-
reits vorgenommenen und zukünftigen Umbauarbeiten der Gewerbelie-
genschaft eine Vereinheitlichung der Kontrollfristen erreichen wolle und
deshalb den Sicherheitsnachweis noch nicht habe erbringen können, zu-
mal die zeitliche Dringlichkeit nicht gegeben sei. Im Folgenden ist deshalb
zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin eine Abweichung von der Kontroll-
periode zu bewilligen ist.
5.1 Massgebend für ein allfälliges Abweichen von Kontrollperioden gemäss
Art. 36 Abs. 4 NIV ist, ob die Sicherheit von Personen und Sachen weiter-
hin gewährleistet ist. Eine Verlängerung ist im Zusammenhang mit Ge-
samterneuerungen oder Umbauten nicht ausgeschlossen (vgl. Urteil des
BVGer A-5258/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts würde der Grundsatz der ständig zu gewährleistenden
Sicherheit jedoch untergraben, wenn das Einreichen eines Sicherheits-
nachweises über Jahre hinausgeschoben werden könnte mit der blossen
Berufung auf (mögliche) Sanierungen und Umbauten. Es bezeichnete im
konkreten Fall eine Zeitspanne von drei Jahren als ausreichend, um das
Erbringen des Sicherheitsnachweises mit den geplanten baulichen Mass-
nahmen abzustimmen. Zudem dürfe eine Abweichung von den Kontrollpe-
rioden durch die Vorinstanz regelmässig nur dann in Betracht fallen, wenn
Klarheit über allfällige Mängel bestehe, diese nicht unverzüglich behoben
werden müssten und der Eigentümer belege, dass eine Mängelbeseitigung
innert nützlicher Frist erfolgen werde (Urteil des BGer 2C_922/2012 vom
5. März 2013 E. 3.3). Dies entspricht ebenfalls der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4845/2015
vom 27. Februar 2017 E. 3.3; A-6141/2013 vom 28. April 2014 E. 4.3 und
A-873/2012 vom 13. November 2012 E. 3.4.1).
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5.2 Die Beschwerdeführerin hatte vom Zeitpunkt der ersten Ankündigung
Anfang Juni 2014 bis zum Ende der von der Netzbetreiberin und anschlies-
send von der Vorinstanz mehrfach verlängerten Frist insgesamt zweiein-
halb Jahre Zeit, die periodische Kontrolle durchführen zu lassen. Innerhalb
dieser Frist konnte sie frei bestimmen, wann sie die geforderte Kontrolle
durchführen lässt. Damit können und dürfen auch mögliche Synergien ei-
ner zeitlichen Koordination der periodischen Kontrolle mit tatsächlich aktu-
ellen Renovationen, Umbauten oder Erneuerungen genutzt werden. Die
Beschwerdeführerin hatte demnach einen gewissen Spielraum, ihr legiti-
mes privates Interesse an Kosteneinsparungen durchzusetzen (vgl. auch
Urteil des BVGer A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 3.2). Dazu hätte sie
jedoch der Vorinstanz konkrete Unterlagen bzw. Belege einreichen müs-
sen, was sie nicht tat. Dies und der Umstand, dass sie bis heute von “ver-
mutlichen“ Umbauarbeiten ab Sommer 2018 spricht, legen den Schluss
nahe, dass sie die periodische Kontrolle auf unbestimmte Zeit hinauszu-
schieben versucht. Damit untergräbt sie das Erfordernis des Grundsatzes
der ständig zu gewährleistenden Sicherheit. Ein Grund für die Abweichung
von Kontrollfristen ist daher nicht ersichtlich.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Mangelhaftigkeit der Anlagen,
weshalb keine Gefährdung der Sicherheit bestehe, seien doch alle Instal-
lationen jüngeren bzw. neusten Datums und stets von der gleichen konzes-
sionierten Firma kontrolliert worden.
6.2 Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Wie die Vorinstanz rich-
tig ausführt, ist die periodische Kontrolle der jeweiligen elektrischen Instal-
lationen vorgesehen, um diese zu überprüfen und mittels Sicherheitsnach-
weis zu belegen. Sie dient gerade dazu, allfällige Mängel festzustellen und
diese zu beheben, so dass den grundlegenden Anforderungen an die Si-
cherheit und zur Vermeidung von Störungen gemäss Art. 3 und 4 NIV Ge-
nüge getan wird. A._______ als Vertreter der Beschwerdeführerin gilt als
fachunkundige Person (vgl. Art. 8 NIV zur Fachkundigkeit) der es im Sinne
des Gesetzes nicht möglich ist, Mängel festzustellen bzw. deren Auswir-
kungen abzuschätzen. Seine Behauptung, dass die Anlagen neueren Da-
tums seien und stets von der gleichen Firma kontrolliert würden, ist deshalb
ohne erbrachten Sicherheitsnachweis irrelevant.
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7.
7.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die
angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 14. Februar 2017 zu Recht er-
lassen hat.
7.2 Damit ist auch die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr dem
Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41
NIV verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember
1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR
734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung
höchstens Fr. 3‘000.– und sind nach dem tatsächlich entstandenen Auf-
wand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebühren-
rahmens kommt der Vorinstanz erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl.
Urteil des BVGer A-3258/2012 vom 6. November 2012 E. 2.4 und
A-1724/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 4.4).
Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gebühr von Fr. 700.– bewegt sich
im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei
der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben; so wa-
ren das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, zweimal
eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Fristen zu kontrollieren und
schliesslich die anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwandes erscheint eine Gebühr von Fr. 700.– für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe
nach nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin verpflichtet ist, den periodischen Sicherheitsnachweis zu erbrin-
gen (sofern sie dies in der Zwischenzeit nicht getan hat). Die ihr von der
Vorinstanz angesetzte als auch die von ihr selbst vorgeschlagenen Fristen
sind inzwischen verstrichen. Es ist ihr deshalb eine neue Frist von einem
Monat ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzusetzen, um den gefor-
derten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzustellen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung der
am 15. März 2017 erlassenen Zwischenverfügung auf Fr. 800.– festgesetzt
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
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Seite 10
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführerin hat innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Dispositiv-
Ziff. 1 der Verfügung vom 14. Februar 2017 nachzukommen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-1546/2017
Seite 11
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: