Abtei lung I
A-1548/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1999);
steuerbares Entgelt, Subvention
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1548/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______ ist ein Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) und ist seit
dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Gemäss
Auszug aus dem Handelsregister bezweckte sie in der vorliegend
relevanten Zeit die Förderung der schweizerischen Aussenwirtschaft,
insbesondere durch Information über die schweizerische
Exportwirtschaft, Information und Beratung über Auslandsmärkte,
Vermittlung von Geschäftspartnern und Geschäftsmöglichkeiten sowie
Organisation von Exportförderungsveranstaltungen im Ausland. Am
20. November 1996 schloss die Steuerpflichtige (damals noch unter
dem Namen Schweizerische Zentrale für Handelsförderung) mit dem
damaligen Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) einen
Vertrag über den Betrieb des Schweizerischen Korrespondezzentrums
zum „Euro Info Center“ (EIC)-Netz der Europäischen Union (EU) ab.
Beim EIC handelt es sich um ein EU-Programm zur Information der
kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) über EU-Recht, EU-
Massnahmen und -Politiken sowie die Umsetzung der EU-Erlasse in
den Mitgliedstaaten (vgl. Ziff. 1 des Vertrages).
B.
An mehreren Tagen u.a. im Juni 1999 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt darauf forderte sie am
3. August 2000 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 260'455
Fr. 409'644.-- sowie mit EA Nr. 260'456 Fr. 875'129.-- zuzüglich
Verzugszins zu 5% nach. Die Nachbelastungen ergaben sich aufgrund
– aus Sicht der ESTV – zu Unrecht vorgenommener Steuer-
befreiungen, nicht versteuerten Personalvermietungen, Dienstleis-
tungsbezügen aus dem Ausland und Entgelten für den Betrieb eines
Korrespondenzzentrums sowie nicht vorgenommener Vorsteuer-
kürzungen. Mit Schreiben vom 21. August 2000 bestritt die Steuer-
pflichtige diese Nachforderungen und verlangte einen anfechtbaren
Entscheid. Am 12. Juli 2001 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinn
von Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), in dem sie ihre
Nachforderung gemäss EA Nr. 260'455 und Nr. 260'456 im Betrag von
insgesamt Fr. 1'284'773.-- zuzüglich Verzugszins zu 5% bestätigte.
Seite 2
A-1548/2006
C.
Am 13. September 2001 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen
den Entscheid der ESTV vom 12. Juli 2001. Sie machte – soweit hier
interessierend – insbesondere geltend, dass sie im Auftrag des
Bundes ein Korrespondenzzentrum zum EIC-Netz der EU geführt
habe. Entgegen der Auffassung der ESTV stellten die vom Bund
ausgerichteten Beiträge jedoch keine Gegenleistung für die Führung
des Korrespondenzzentrums dar. Vielmehr habe der Bund mit der
Bezahlung dieser Beträge sie dazu anhalten wollen, ein im öffentlichen
Zweck liegendes Ziel zu verfolgen. Unerheblich sei zudem auch, dass
die Subventionen durch vertragliche Übereinkunft gewährt worden
seien. Ein solches Vorgehen werde in Art. 16 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen
(SuG; SR 616.1) ausdrücklich vorgesehen und stehe somit einer
Qualifikation als Subvention nicht entgegen. Mit Schreiben vom
6. November 2002 zog die Einsprecherin ihre Einsprache teilweise
zurück. Der Rückzug beschränkte sich auf die Aufrechnung für nicht
versteuerte Dienstleistungsbezüge von Leistungserbringern mit
Wohnsitz im Ausland.
D.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 9. Januar 2006 erkannte die
ESTV, dass der Entscheid vom 12. Juli 2001 im Umfang von
Fr. 226'770.30 in Rechtskraft erwachsen sei und wies die Einsprache
ansonsten ab. Die Einsprecherin schulde ihr für das 1. Quartal 1995
bis 1. Quartal 1999 über den in Rechskraft erwachsenen Betrag
hinaus Fr. 1'058'002.70 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Die
bereits geleisteten Zahlungen im Betrag von Fr. 1'159'644.-- sowie
Fr. 69'138.-- der Gutschrift Nr. 260'174 vom 6. Februar 2001 würden
an die Steuerschuld von insgesamt Fr. 1'284'773.-- angerechnet. Die
ESTV begründete den Einspracheentscheid – soweit vorliegend von
Interesse – im Wesentlichen damit, dass das BIGA sich dazu entschie-
den habe, die Einsprecherin mit dem Betrieb des schweizerischen
Korrespondenzzentrums zum EIC-Netz der EU zu beauftragen.
Folglich habe die Einsprecherin gegen Entgelt eine für den Bund
verbindliche Aufgabe übernommen, so dass diesbezüglich ein klarer
Leistungsaustausch vorliege. Dies umso mehr, als dass der
massgebliche Vertrag ganz bestimmte, konkrete Aufgaben enthalte,
die die Einsprecherin zu erfüllen habe. Die Entschädigungen stellten
deshalb keine Subventionen, sondern steuerbares Entgelt dar.
Seite 3
A-1548/2006
E.
Die A._______ (Beschwerdeführerin) führte mit Eingabe vom
8. Februar 2006 Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) mit den folgenden Anträgen: (1) Der
Entscheid der ESTV vom 9. Januar 2006 sei aufzuheben, soweit die
von der Beschwerdeführerin unter dem Titel Entgelte EIC
vereinnahmten Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen werden. (2)
Auf die unter dem Titel Entgelte EIC für die Steuerperioden 1. Quartal
1995 bis 1. Quartal 1999 geltend gemachte Steuerforderung sei zu
verzichten und der nachgeforderte Steuerbetrag sei wieder
gutzuschreiben. (3) Der von der Beschwerdeführerin unter Rück-
forderungsvorbehalt einbezahlte Steuerbetrag von Fr. 271'718.30 sei
samt Zins zurückzuerstatten. Alles unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung im
Wesentlichen vor, die ihr vom Bund ausgerichteten Zahlungen für die
Führung des Korrespondenzzentrums zum EIC-Netz stellten Abgel-
tungen dar für die Wahrnehmung bestimmter im öffentlichen Interesse
liegender Zwecke. Mit den Zahlungen wolle der Bund die Erbringung
dieser Dienstleistungen durch die Beschwerdeführerin unterstützen
und fördern. Die zwischen ihr und dem Bund bestehende Vereinbarung
sei als eigentliche Absichtserklärung zu verstehen, mit welcher die zu
verfolgenden Ziele und gewisse allgemeine Verhaltensweisen formu-
liert worden seien. Irgendwelche rechtlich verbindliche Pflichten
liessen sich daraus nicht ableiten. Aus all diesen Gründen fehle es im
vorliegenden Fall an der geforderten inneren wirtschaftlichen Verknü-
pfung zwischen ihren Leistungen und den Zahlungen des Bundes. Es
handle sich somit nicht um einen mehrwertsteuerlichen Leistungs-
austausch, sondern um eine Subvention.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2006 stellte die ESTV folgende
Anträge: (1) Es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid der
ESTV vom 9. Januar 2006 im Umfang von Fr. 786'284.40 zuzüglich 5%
Verzugszins seit 30. Oktober 1997 (mittlerer Verfall) nicht bestritten
und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist. (2) Darüber hinaus sei die
Verwaltungsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Einspra-
cheentscheid der ESTV vom 9. Januar 2006 zu bestätigen, unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV führte
insbesondere aus, Art. 94 ff. der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) beauf-
trage Bund und Kantone, mit der Wirtschaftspolitik für günstige
Seite 4
A-1548/2006
Rahmenbedingungen zu sorgen. Die staatlich unterstützte Export-
förderung zähle zweifellos zu den Massnahmen, die zu den
angestrebten Rahmenbedingungen beitrugen. Die zwischen der
Beschwerdeführerin und dem BIGA getroffene Vereinbarung spreche
dafür, dass der Bund die darin erwähnten Tätigkeiten nicht nur unter-
stützen und fördern, sondern sie erfüllt haben wolle, da er dazu selber
aufgrund der Verfassung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe
sich in der Folge vertraglich zur Übernahme der an sie delegierten
Aufgaben verpflichtet, wofür sie vom Auftraggeber finanziell entschä-
digt worden sei. Doch selbst, wenn das den Bund verpflichtende
Element fehlen würde, bliebe entscheidend, dass der Bund die
Beschwerdeführerin mit der Übernahme von klar definierten Aufgaben
beauftragt habe. Zwischen den Zahlungen des Bundes und den
Leistungen der Beschwerdeführerin bestehe eine innere wirtschaftli-
che Verknüpfung. Die fraglichen Zahlungen stellten somit Entgelt dar
und könnten deshalb keine Subvention sein.
G.
Am 5. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung
des am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und
wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Seite 5
A-1548/2006
1.2
1.2.1 Die ESTV stellt in ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2006 u.a.
den Antrag, es sei festzustellen, dass der Einspracheentscheid vom
9. Januar 2006 im Umfang von Fr. 786'284.40 zuzüglich 5%
Verzugszins seit 30. Oktober 1997 nicht bestritten und deshalb in
Rechtskraft erwachsen sei.
1.2.2 Unter Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt als Verfahrens-
voraussetzung ist der Gegenstand des Anfechtungsverfahrens, d. h.
der angefochtene Akt der Verwaltung zu verstehen. Die Verfügung ist
Anfechtungsobjekt im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. RENÉ RHINOW/
HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justiz-
verwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 186 Rz. 963 ff., S. 279
Rz. 1462 ff.). In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist Streit-
gegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Verfügung selbst
ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungsobjekt), sondern
das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im Beschwerde-
verfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungsgegenstand und
Streitobjekt sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 48 E. 3c; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7801/2007 vom 5. März 2008 E. 1.4.3,
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.2, A-1393/2006 vom
10. Dezember 2007 E. 2.2.2; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., S. 173 Rz. 899
ff.).
1.2.3 Die Rechtsmittelinstanz darf daher im Rahmen des Rechts-
mittelverfahrens die Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie
angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 403 ff.; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen). Nicht in die
funktionale Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt infolge-
dessen die Prüfung desjenigen Teils des Einspracheentscheides, der
unangefochten bleibt. Ebensowenig darf es mit Bezug auf diesen Teil
Seite 6
A-1548/2006
feststellen, er sei in Rechtskraft erwachsen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1367/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1.2.3; Entscheid
der SRK vom 10. Juni 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.25 E. 1b). Auf den entsprechenden Antrag
der ESTV ist daher nicht einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER,
a.a.O., Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.4 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die Verordnung vom
29. März 2000 zum MWSTG (MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten.
Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des MWSTG
getätigt worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich
indessen in den Jahren 1995 bis 1999 zugetragen. Auf die vorliegende
Beschwerde ist damit noch altes Recht, d.h. die Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464),
anwendbar (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 MWSTG).
2.
2.1 Nach Art. 4 MWSTV unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen
der Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die
Entgeltlichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem
steuerpflichtigen Leistungserbringer und dem Empfänger. Die Leistung
besteht entweder in einer Lieferung oder Dienstleistung, die
Gegenleistung des Empfängers im Entgelt. Zusätzlich ist eine innere
wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung
erforderlich. Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwi-
schen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt vieler: BGE 126 II
443 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April 2004, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 241 f. E. 3.3,
2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2, vom 25. August 2000,
veröffentlicht in Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6).
2.2 Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht in
genügendem Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster
Seite 7
A-1548/2006
Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsäch-
lichen Kriterien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003
vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid
der SRK vom 14. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/ee;
ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 112). Insbesondere ist
für die Annahme eines Leistungsaustausches das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Es genügt vielmehr,
dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass
die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil
des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2).
2.3 Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn folgende Tatbestands-
merkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007, A-1346/2006 vom
4. Mai 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 14. April 1999, ver-
öffentlicht in VPB 63.93 E. 3a):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung
gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhanges zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchs-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1433/2006
vom 18. Februar 2008 E. 5.2, A-1354/2006 vom 24. August 2007
E. 3.1; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern
2003, 2. Aufl., Rz. 182; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 9 ff. zu
Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK vom 24. August
1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f. E. 4a).
Seite 8
A-1548/2006
3.
3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt
berechnet, dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Zum Entgelt
gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als
Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26
Abs. 2 MWSTV). Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist
somit auf das, was der Leistungsempfänger aufwendet und nicht auf
das, was der Leistende erhält, abzustellen. Was Entgelt ist, bestimmt
sich aus der Sicht des Abnehmers und nicht des Leistungserbringers
(Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002, veröffentlicht in ASA 72
S. 792 E. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom
24. August 2007 E. 3.4; Entscheid der SRK vom 12. Januar 2005,
veröffentlicht in VPB 69.62 E. 3c; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1161; RIEDO, a.a.O., S. 228).
3.2 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV
Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Eine
allgemein anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es
im schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV definiert
den Begriff der Subvention nicht. Das Bundesgericht umschreibt
Subventionen allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts, die
anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne
dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventions-
gebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber
beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur
Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke
geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand
keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist die Subventions-
empfängerin frei, wie sie – allenfalls im Rahmen eines allgemeinen
Leistungsauftrages an sie – die zur Förderung des angestrebten
Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine
Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des
Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirt-
schaftliche Gegenleistung. Subventionen sind damit von vornherein
nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaus-
tausches, sie sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangen-
den zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folge-
richtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein
(BGE 126 II 443 E. 6b-e; Urteil des Bundesgerichts vom 25. August
2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 170 f. E. 6; Urteil des Bundesgerichts
Seite 9
A-1548/2006
2A.273/2004 vom 1. September 2005 E. 2.2, 2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007
E. 3.2.1, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.2).
3.3 Für Entgelt (und gegen eine Subvention) spricht in der Regel,
wenn das Gemeinwesen durch die Beitragsempfängerin Leistungen
erbringen lässt, die ansonsten das Gemeinwesen selber erbringen
müsste, weil es selbst zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist. Der
Private übernimmt diesfalls eine eigentlich dem Gemeinwesen
obliegende Tätigkeit; wird er dafür entschädigt, liegt ein Leistungs-
austausch vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.197/2005 vom
28. Dezember 2005 E. 4.4 in fine, 2A.273/2004 vom 1. September
2005 E. 3.2, 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1346/2006
vom 4. Mai 2007 E. 3.2 in fine mit Hinweisen). Aus der Sicht des
Beitragsempfängers, an welchen die Erfüllung der Aufgabe übertragen
worden ist, handelt es sich in dieser Konstellation um Leistungen, zu
deren Erbringung er verpflichtet wurde, was gegen eine Subvention
spricht (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom
1. September 2005 E. 3.2, 2.3). Ist die Tätigkeit des Subventions-
empfängers hingegen freiwillig, ist dieser also aus rechtlicher Sicht frei
zu entscheiden, ob er die Tätigkeit ausüben will oder nicht, und ist er
nicht vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zu
erbringen, besteht in mehrwertsteuerlicher Hinsicht eine Subvention.
Die Subventionierung erfolgt, weil der Empfänger eine im öffentlichen
Interesse liegende Tätigkeit oder Aufgabe wahrnimmt, die das
Gemeinwesen fördern oder erhalten will (Urteil des Bundesgerichts
2A.273/2004 vom 1. September 2005, E. 2.2, 2.3, 3.2; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts 2A.166/2005 vom 8. Mai 2006 E. 4.4). Im Einzelfall
kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr gleichgestellten
anderen Beiträge der öffentlichen Hand vom steuerbaren Entgelt
indessen als schwierig erweisen. Es ist daher jeweils aufgrund der
konkreten Umstände zu entscheiden, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom
1. September 2005 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai
2007 E. 2.3.3).
3.4 Weiter hat sich das Bundesgericht mit dem Begriff des
"Leistungsauftrags" (vgl. neu Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG, Art. 8
MWSTGV) auseinandergesetzt. Dieser zeige lediglich an, dass die
Subvention voraussetze, dass der Subventionsempfänger eine im
Seite 10
A-1548/2006
öffentlichen Interesse liegende Aufgabe wahrnehme und die
Subvention in der Regel davon abhängig gemacht werde, dass die
Aufgabe fortgeführt werde. Insofern bestehe eine Bindungswirkung der
Subvention. Der Leistungsauftrag wolle im Zusammenhang mit
Subventionen sicherstellen, dass sie im vorgegebenen öffentlichen
Interesse verwendet würden und der Empfänger der Subvention nicht
einseitig auf die Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden
Aufgabe verzichte. Auch bei Vorliegen eines "Leistungsauftrages" sei
jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Subvention
handle (Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September
2005, E. 2.3). Werden also mit dem Leistungsauftrag gegenseitige
Rechte und Pflichten statuiert und wird die Empfängerin des Beitrags
zur Erfüllung der fraglichen Aktivität rechtlich verpflichtet, besteht ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch und es liegt – trotz Leis-
tungsauftrag – keine mehrwertsteuerliche Subvention vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007
E. 3.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2008
vom 25. Juni 2008 E. 3.3, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.2.3).
3.5 In Verhältnissen, in welchen das Vorliegen einer Subvention zu
prüfen ist, sind verschiedene Konstellationen möglich, je nachdem ob
zwei oder drei Parteien involviert sind (vgl. Entscheide der SRK vom
23. März 2004 [SRK 2003-056] E. , vom 3. Februar 1999,
veröffentlicht in MWST-Journal 1/1999 S. 14 ff. E. 3c.aa, vom 26. April
2000, veröffentlicht in MWST-Journal 3/2000 S. 129 ff. E. ). Sind
drei Beteiligte vorhanden, ist als Erstes das Verhältnis zwischen dem
Gemeinwesen und der Privaten, welche die Zahlung erhält, zu
untersuchen. Liegt auf dieser Ebene kein mehrwertsteuerliches
Austauschverhältnis vor, muss weiter geprüft werden, ob die
Geldleistung des Staates Entgelt für die Leistung der Privaten an
einen Dritten als Leistungsempfänger darstellt, d.h. ob es sich um eine
sogenannte Entgeltauffüllung (Preisauffüllung) handelt (vgl. Art. 26
Abs. 2 MWSTV). Wird ein Austauschverhältnis zwischen dem Staat
und der Empfängerin der staatlichen Geldleistung aber bejaht, erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob eine Preisauffüllung gegeben ist. Da die
Geldleistungen des Gemeinwesens diesfalls in einem innerlichen
Zusammenhang mit den Leistungen des Geldempfängers an den Staat
stehen, können sie nicht gleichzeitig eine zusätzliche Gegenleistung
(Preisauffüllung) im Verhältnis zwischen der Empfängerin der
Geldleistung und dem Dritten darstellen, d.h. auch dort in einem
ursächlichen Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen
Seite 11
A-1548/2006
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August
2007 E. 3.2.4, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.4, Entscheid der
SRK vom 24. August 2004, veröffentlicht in VPB 69.10 E. 4a).
4.
4.1 Der Bund traf gemäss Art. 31bis Abs. 1 der bis zum 31. Dezember
1999 in Kraft befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV; AS 1994 258) im
Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der
Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger
geeigneten Massnahmen. Unter Wahrung der allgemeinen Interessen
der schweizerischen Gesamtwirtschaft konnte der Bund Vorschriften
erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und
Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder
Berufe. Er war dabei, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Grundsatz
der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden (Art. 31bis Abs. 2 aBV).
4.2 Der Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1995 über die Teilnahme an
internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogram-
men zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (AS 1996 712)
stützte sich auf Art. 31bis Abs. 2 aBV. Er sah in Art. 1 Abs. 1 vor, dass
der Bund an internationalen, insbesondere europäischen Programmen
zur Förderung der Information, Vermittlung und Beratung zugunsten
kleiner und mittlerer Unternehmen teilnehmen oder geeignete
Organisationen beauftragen kann, an solchen Programmen teilzu-
nehmen. Im Weiteren konnte der Bund Beiträge an Organisationen
ausrichten, welche an diesen Programmen teilnehmen und sie in
unserem Land umsetzen (Art. 1 Abs. 2). Die Geltungsdauer des
Beschlusses wurde auf zehn Jahre festgesetzt (Art. 4 Abs. 2; vgl. auch
Botschaft vom 27. April 1994 über Massnahmen zur Stärkung der
regionalen Wirtschaftsstrukturen und der Standortattraktivität der
Schweiz, BBl 1994 III 353, insbesondere Seiten 409 ff.).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die vom Bund an die
Beschwerdeführerin geleisteten Zahlungen für den Betrieb des
Schweizerischen Korrespondenzzentrums (CCS) zum EIC-Netz
Subventionen oder steuerbares Entgelt darstellen. In der von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Kopie des von ihr mit dem damaligen
BIGA abgeschlossenen Vertrages vom 20. November 1996 über den
Seite 12
A-1548/2006
Betrieb des CCS wird das Bundesamt als „Auftraggeber“ und die
Beschwerdeführerin als „Auftragnehmerin“ bezeichnet. Der Anlass des
Vertrages, der Auftrag, die zu erbringenden Tätigkeiten, die
Entschädigung und die Berichterstattung wurden darin wie folgt
umschrieben:
„Anlass
Das Netz der Euro Info Centres (EIC) ist ein EU-Programm zur Information der
kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) über EU-Recht, EU-Massnahmen und
-Politiken sowie die Umsetzung der EU-Erlasse in den Mitgliedstaaten. Es soll den
KMU ermöglichen, den Binnenmarkt rascher und besser zu nutzen und neue
Entwicklungen rechtzeitig zu antizipieren. Durch einen Entscheid der Europäischen
Kommission wurde das EIC-Netz Drittländern geöffnet. Diese haben die Möglichkeit,
ein „Korrespondenzzentrum“ (CC) zu gründen und es an das EIC-Netz
anzuschliessen. Pro Land ist ein einziges CC zulässig. Seit 1993 ist die A._______
Betreiberin eines Schweizerischen „Korrespondenzzentrums“. Für den Betrieb des
CCS wird der A._______ eine Abgeltung auf der Grundlage des Bundesbeschlusses
über die Teilnahme an internationalen Informations-, Vermittlungs- und Beratungspro-
grammen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen ausgerichtet.
Auftrag :
Die A._______ betreibt das CCS mit den Zielen:
– die schweizerische Wirtschaft und insbesondere die kleineren und mittleren
Unternehmen rechtzeitig, verständlich und kundennah über für sie relevante
Entwicklungen in der EU und im EWR zu informieren,
– die Behörden (Kantone, Gemeinden etc.) wie auch die interessierte Öffentlichkeit
über für sie relevante Entwicklungen in der EU und im EWR zu informieren,
(...)
Zu diesem Zweck unternimmt die A._______ Folgendes:
– errichtet eine Zentrale in Zürich und je eine Aussenstelle in Lausanne und
Lugano, welche in der jeweiligen Landessprache arbeiten,
– entwickelt im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eigene Leistungsmassstäbe,
die sie befolgt und über deren Erfüllung Rechenschaft abgegeben wird,
(...)
Durchführung der Aufgaben
Das CSS
– stellt in der Schweiz die rasche Vermittlung aller EU-Veröffentlichungen
(Dokumente, Rechtsurteile, Zeitschriften, Datenbanken etc.) an alle Interessierten
sicher,
Seite 13
A-1548/2006
– vermittelt Informationen über die EU-Gesetzgebung, über die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes und über die Umsetzung des EU-Rechtes in den
EWR-Mitgliedstaaten. Nach Möglichkeit wird die Information in der jeweiligen
Landessprache abgegeben,
– informiert über EU-Gesetzgebungsprojekte in den verschiedenen Stadien der
Verwirklichung,
– unterstützt und berät Interessenten bei der Suche und Aufarbeitung der für sie
relevanten Euro-Informationen. Es arbeitet dabei auch mit spezialisierten
Wirtschaftsverbänden und öffentlichen Trägern von Fachwissen zusammen,
– vermittelt den anderen EIC-Netz-Teilnehmern – zu den dort üblichen
Preisbedingungen – auf Anfrage Dokumente und Informationen über die
handelsrelevanten Vorschriften der Schweiz. Zur Beantwortung von Fragen, die
spezialisiertes Wissen erfordern, stützt es sich auf die zuständigen Bundesstellen
oder auf Branchenverbände ab,
– stellt die technische Bereitschaft des BC-Net (Business Cooperation Network) der
EU für die Geschäftspartnervermittlung sicher. Es ist bestrebt, die Akzeptanz und
Wahrnehmung der Wirksamkeit dieses Instrumentes durch die Benützer in der
Schweiz zu ermitteln,
– erstellt Informationsmedien (Bulletin, electronic mail, etc.), die breitere Kreise
ansprechen,
– führt zum Teil in Zusammenarbeit mit der A._______, EU-bezogene Informations-
und Schulungsveranstaltungen durch,
– entwickelt interne Leistungskriterien, die sie befolgt.
Entschädigung
– Für den Betrieb des CSS wird der A._______ eine Abgeltung auf der Grundlage
des Bundesbeschlusses über die Teilnahme an internationalen Informations-,
Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zugunsten kleiner und mittlerer
Unternehmen ausgerichtet. Diese Abgeltung beträgt für das Jahr 1996 höchstens
1,1 Mio. Für die folgenden Jahre beträgt diese Abgeltung maximal die Summe, die
gemäss dem vom Auftraggeber genehmigten Budget jeweils vorgesehen ist,
– für den Betrieb des CSS reicht die A._______ bis 30. November jedes Jahres den
Auftraggebern ein Budget des CCS zur Genehmigung ein, welches über die
voraussichtlichen Kosten und Erträge sowie die dem Budget zugrundeliegende
Preispolitik transparent Aufschluss gibt,
(...)
– Nichts in diesem Vertrag beeinträchtigt die Möglichkeit für die Behörden, im
Rahmen ihrer Tätigkeit den Bezug und Vertrieb von Dokumenten oder
Informationen, welche Gegenstand dieses Vertrages sind, nach eigenem
Ermessen vorzunehmen.
(...)
Seite 14
A-1548/2006
Berichterstattung
Die A._______ legt zusammen mit der Jahresrechnung des CCS einen Jahresbericht
vor, der Auskunft gibt über:
– die Durchführung der Aufgaben, die Auslastung des CSS sowie das Interesse der
Wirtschaft, der Behörden und interessierte Kreise an Euro-Informationen (z.B.
über die Nachfrage nach den verschiedenen Dienstleistungen; Änderungen in den
internen Prioritäten) sowie über die Erfahrungen und die Akzeptanz des CCS und
seiner Dienstleistungen bei der Kundschaft,
(...)“
Dieser Vertrag trat rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und
galt bis zum 31. Dezember 2000.
5.2 Zu entscheiden ist in erster Linie die Frage, ob in casu ein
mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch im Zweierverhältnis
Gemeinwesen – Beauftragte vorliegt, das heisst die Zahlungen des
BIGA als Gegenleistung für konkrete Leistungen der Beschwerde-
führerin an das Gemeinwesen erfolgen und dem Gemeinwesen ein
direkter verbrauchsfähiger Nutzen zukommt, die öffentliche Hand
mithin Verbraucherin der Leistung ist (vgl. E. 3.5).
Dass zwischen dem BIGA und der Beschwerdeführerin eine
vertragliche Regelung getroffen worden ist und dass im Rahmen
derselben auch gewisse Pflichten zur Berichterstattung vorgesehen
sind, spricht noch nicht gegen die Annahme eines Subventions-
verhältnisses, handelt es sich doch dabei um Instrumente, die gerade
auch dazu dienen können, einen "Leistungsauftrag" mit Subventions-
charakter (im Sinn von Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG) zu regeln bzw. in
Bezug auf die Erreichung des öffentlichen Zwecks abzusichern (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 1. September 2005, a.a.O., E. 2.4;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März
2007 E. 3.3). Im vorliegenden Fall leistete das BIGA der Beschwerde-
führerin die Zahlungen jedoch, damit diese vertraglich detailliert
umschriebene Leistungen erbringt. Die Beschwerdeführerin war somit
keineswegs – im Rahmen eines bloss allgemeinen Leistungsauftrags –
frei, wie sie die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen
Massnahmen treffen wollte (E. 3.3 und 3.4). Aus Sicht des BIGA bzw.
des Bundes handelt es sich um einen Einkauf von konkreten,
vertraglich detailliert umschriebenen Leistungen, um gestützt auf
Art. 31bis Abs. 2 aBV Massnahmen zur Förderung der Aussenwirtschaft
Seite 15
A-1548/2006
und insbesondere der KMU zu treffen (vgl. E. 4). Aus Sicht der
Beschwerdeführerin liegt eine vertragliche Verpflichtung zur
Erbringung der betreffenden spezifischen Leistungen vor. Zwischen
den Zahlungen des BIGA und den Leistungen der Beschwerdeführerin
besteht deshalb eine innere wirtschaftliche Verknüpfung (E. 2.3). Die
Zahlungen des BIGA stellen somit das Entgelt für die von der
Beschwerdeführerin zu erbringenden marktwirtschaftlichen Leistungen
dar.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, mit der Vereinbarung vom
20. November 1996 seien primär die mit der Führung des
Korrespondenzzentrums anzustrebenden Ziele und bestimmte hierfür
sinnvolle allgemeine Verhaltensweisen definiert worden. Die
Bestimmungen seien nicht derart, dass von verbindlichen, klar
definierten und konkreten Richtlinien gesprochen werden könne, deren
Nichteinhaltung entsprechende Vertragsstrafen nach sich ziehen
würde. Zwischen den Vertragspartnern bestünden somit keine
konkreten, individualisierten Leistungen und diesen ebenfalls zuorden-
bare konkrete Gegenleistungen. Dies insbesondere auch deshalb, weil
die von ihr erbrachten Leistungen nicht dem Bund, sondern den
schweizerischen KMU zugute kämen. Der Einwand der Beschwerde-
führerin ist nicht stichhaltig. In der Vereinbarung vom 20. November
1996 sind die von der Beschwerdeführerin zu erfüllenden Aufgaben
mitunter sehr detailliert umschrieben. So wurde etwa vereinbart, dass
sie eine Zentrale in Zürich und je eine Aussenstelle in Lausanne und
Lugano, welche in der jeweiligen Landessprache arbeiten sollen, zu
errichten hat. Im Weiteren wurde ebenfalls klar und konkret festgelegt,
dass die Beschwerdeführerin die technische Bereitschaft des „BC-Net“
(„Business Cooperation Network“) der EU sowie die rasche
Vermittlung aller EU-Veröffentlichungen (Dokumente, Rechtsurteile,
Zeitschriften, Datenbanken, etc.) sicherzustellen hat. Die Beschwerde-
führerin verpflichtete sich somit dem BIGA bzw. dem Bund konkrete
und detaillierte Leistungen gegen Bezahlung zu erbringen. Im
Verhältnis BIGA-Beschwerdeführerin liegt damit ein mehrwertsteuer-
rechtlich relevanter Leistungsaustausch nach Art. 4 MWSTV vor.
Zwischen der Beschwerdeführerin und den KMU, die das Informations-
angebot letztlich in Anspruch nehmen, besteht hingegen betreffend
den vorliegend in Frage stehenden Leistungen, d.h. den Betrieb des
Korrespondenzzentrums, kein Austauschverhältnis. Diese Unterneh-
men sind denn gegenüber der Beschwerdeführerin aufgrund der
Seite 16
A-1548/2006
Vereinbarung vom 20. November 1996 auch nicht forderungs-
berechtigt. Der Umstand, dass die Leistungen der Beschwerdeführerin
vorliegend den KMU zugute kommen, ändert nichts am aufgezeigten
Leistungsaustausch zwischen dem BIGA bzw. dem Bund und der
Beschwerdeführerin. Nicht anders verhält es sich im Übrigen in den
Fällen, wo Gemeindeaufgaben wie Winterdienstarbeiten und Strassen-
unterhalt auf öffentlichen Strassen vertraglich auf Private übertragen
werden. Diesfalls wurde bereits unter der Warenumsatzsteuer von
steuerbaren Umsätzen ausgegangen (Urteil des Bundesgerichts vom
2. März 1989, veröffentlicht in ASA 60 S. 59 ff.), was das
Bundesgericht für die Mehrwertsteuer dann bestätigt hat (Urteil des
Bundesgerichts vom 25. August 2000, veröffentlicht in ASA 71 S. 170
ff. E. 8 und 9). Auch hier wird also ohne weiteres ein Leistungs-
austauschverhältnis zwischen Gemeinde und privatem Unternehmen
angenommen, obwohl diese Dienste zu Gunsten aller Strassen-
benützer und nicht etwa in erster Linie im Interesse der Gemeinde
selber (für deren eigene Fahrzeuge) erbracht werden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007
E. 5.5, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 3.4). Soweit die
Beschwerdeführerin den KMU zusätzlich Leistungen in Rechnung
stellte (z.B. Verkauf Drucksachen, Kurse), liegt diesbezüglich ein
separates Austauschverhältnis zwischen diesen Parteien vor, das nicht
Verfahrensgegenstand ist.
5.4 Die Beschwerdeführerin wendet ein, es bestehe keine Verpflich-
tung der Schweiz, sich dem EIC-Netz anzuschliessen. Bezeichnender-
weise unterlasse es die Vorinstanz denn auch, die Rechtsgrundlage zu
nennen, aus welcher sich eine solche Verpflichtung ergeben soll.
Somit handle es sich nicht um einen Einkauf von Leistungen durch
den Bund. Dieser wolle bloss eine im öffentlichen Interesse liegende
Aufgabe unterstützen und ein Verhalten fördern, das seinen
wirtschaftspolitischen Zielen dient. Die vom BIGA ausgerichteten
Beiträge bildeten deshalb nicht Entgelt für die Führung des
Korrespondenzzentrums, sondern mit ihnen sollten einzig die mit der
Erfüllung dieser Aufgaben anfallenden finanziellen Lasten ausge-
glichen oder zumindest gemildert werden. Das Bundesverwaltungs-
gericht stimmt der Beschwerdeführerin insoweit zu, dass für Entgelt
und damit gegen eine Subvention spricht, wenn das Gemeinwesen
durch die Beitragsempfängerin Leistungen erbringen lässt, die
ansonsten das Gemeinwesen selber erbringen müsste, weil es selbst
zur Erfüllung dieser Leistung verpflichtet ist (E. 3.3). Dies heisst jedoch
Seite 17
A-1548/2006
nicht im Umkehrschluss, dass bei einem Gemeinwesen, das nicht zur
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe verpflichtet ist, diese aber als im
öffentlichen Interesse erachtet und deshalb einen Dritten damit
beauftragt, zwingend von einem bloss generellen Leistungsauftrag im
Sinn von Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG bzw. einer Subvention
auszugehen ist. Massgebendes Abgrenzungskriterium ist, ob die
Beiträge des Gemeinwesens im Rahmen eines mehrwertsteuer-
rechtlich relevanten Leistungsaustausches ausgerichtet werden
(E. 3.4). Vorliegend war dies – wie bereits dargelegt – im Zweier-
verhältnis Gemeinwesen-Beschwerdeführerin der Fall. Auch unter der
Annahme, dass der Bund nicht zur Teilnahme am EIC-Netz verpflichtet
war, stellen die Zahlungen des BIGA deshalb gleichwohl steuerbares
Entgelt und damit keine Subventionsleistungen dar. Dass ein Einkauf
von konkreten Leistungen durch das BIGA gegeben war, bestätigt im
Übrigen auch die Botschaft des Bundesrates vom 18. September 2000
zu einem Rahmenkredit für die Teilnahme an internationalen
Informations-, Vermittlungs- und Beratungsprogrammen zu Gunsten
kleiner und mittlerer Unternehmen. Wird dort doch ausgeführt, dass
bei einem Verzicht auf das Korrespondenzzentrum, der Vertrieb der
EU-Dokumente direkt durch den Bund über die Druckzentrale
ausgeführt und die Informationstätigkeit im engeren Sinn vom
Integrationsbüro – unter Aufstockung des Personals – übernommen
werden müsste (vgl. BBl 2000 5207).
Im Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte, dass für 1995, d.h. für das
Jahr vor dem Inkrafttreten des Vertrags von 20. November 1996,
grundlegend andere Vereinbarungen getroffen worden wären. Dies
macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Die
Zahlungen in diesem Jahr sind deshalb ebenfalls als steuerbares
Entgelt für die Führung des Korrespondenzzentrums zu qualifizieren.
Im Übrigen ist die Berechnung der Steuer nicht bestritten.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 4'800.-- festgesetzt und der
Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt (Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem
Seite 18
A-1548/2006
Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'800.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Seite 19
A-1548/2006
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 20