B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1548/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Alain Chablais,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG,
av. de Tivoli 3, Postfach 1701, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-1548/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 14. September 2004 bei der Billag AG für
den privaten Fernsehempfang rückwirkend auf den 1. Juli 2004 an. Per
1. Dezember 2008 wurde er ausserdem für den privaten Radioempfang
angemeldet.
B.
Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Januar 2009 teilte A._______ der Billag
AG mit, er habe den privaten Radioempfang vollständig eingestellt. Dar-
aufhin stellte die Billag AG mit Verfügung vom 30. Januar 2009 fest,
A._______ sei ab dem 1. Februar 2009 für den privaten Radioempfang
nicht mehr gebührenpflichtig.
C.
In der Folge bezahlte A._______ die Gebühren für den privaten Fernseh-
empfang bis zum 31. März 2010.
D.
Am 4. September 2010 vermerkte die Billag AG die bei ihr registrierte Ad-
resse von A._______ (…) als ungültig, nachdem ihre Gebührenrechnung
vom 3. Quartal 2010 von der Post retourniert worden war.
E.
Am 10. Juni 2011 besuchte ein Aussendienstmitarbeiter der Billag AG
A._______ an seiner neuen Adresse (…). Dieser meldete sich gleichen-
tags mittels unterzeichnetem Formular für den privaten Radioempfang
rückwirkend auf den 1. Juni 2010 sowie für den privaten Fernsehempfang
ab dem 1. Juni 2011 an.
F.
Am 13. Oktober 2011 bestätigte die Billag AG die Anmeldung für den pri-
vaten Radioempfang rückwirkend per 1. Juni 2010 (Rechnungsstellung
ab 1. Juli 2010). Gleichentags informierte sie A._______ über ausstehen-
de Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Bezugsperiode vom
1. April 2010 bis 31. Oktober 2011.
G.
Am 19. Oktober 2011 erhielt die Billag AG ein Schreiben, worin
A._______ ihr mitteilte, er habe von April 2010 bis Juni 2011 weder über
ein Radio- noch über ein Fernsehempfangsgerät verfügt. Erst am 19. Juni
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Seite 3
2011 habe er einen Fernseher sowie einen Laptop gekauft. Ausserdem
habe er nicht gewusst, dass er verpflichtet gewesen sei, der Billag AG
seine Adressänderung zu melden.
H.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 stellte die Billag AG (nachfolgend:
Erstinstanz) fest, die Gebührenpflicht von A._______ für den privaten
Fernsehempfang bestehe ohne Unterbruch seit dem 1. Juli 2004. Die
Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang habe zwischen dem
1. Dezember 2008 und dem 31. Januar 2009 bestanden und bestehe er-
neut seit dem 1. Juni 2010 ohne Unterbruch. Die Einforderung der ent-
sprechenden Empfangsgebühren vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011
sei daher rechtmässig.
I.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Schreiben vom 22. Oktober
2011 bzw. 27. November 2011 (E-Mail vom 28. November 2011) Be-
schwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Er machte gel-
tend, er verfüge erst ab dem 29. Mai 2001 (recte wohl: 29. Mai 2011) über
ein Fernsehgerät sowie ab dem 14. Februar 2011 über einen Computer.
J.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 zog die Erstinstanz die angefochte-
ne Verfügung teilweise in Wiedererwägung, indem sie gestützt auf die
Angaben von A._______ das Anmeldedatum für den privaten Radioemp-
fang auf den 1. Februar 2011 festsetzte. An der ununterbrochenen Ge-
bührenpflicht für den privaten Fernsehempfang seit dem 1. Juli 2004 hielt
sie jedoch unverändert fest. Gleichentags liess sie A._______ eine im
Sinne der Wiedererwägung korrigierte Nachbezugsrechnung über den
Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 zukommen und reichte
dem BAKOM ausserdem ihre Vernehmlassung ein.
K.
Mit Stellungnahmen vom 24. sowie 29. Februar 2012 erklärte sich
A._______ mit der Anmeldung für den privaten Radioempfang ab dem
1. Februar 2011 (Rechnungsstellung ab 1. März 2011) einverstanden.
Betreffend die Fernsehgebühren akzeptiere er jedoch nach wie vor nur
eine Rechnungsstellung ab dem 1. Juni 2011, zumal er ab dem 1. April
2010 kein Fernsehempfangsgerät mehr besessen bzw. erst ab dem
29. Mai 2011 wieder über ein solches verfügt habe.
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Seite 4
L.
In seinem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 stellte das BAKOM
(nachfolgend: Vorinstanz) zunächst fest, der Schriftenwechsel habe erge-
ben, dass lediglich noch die Gebührenpflicht betreffend den privaten
Fernsehempfang zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 im
Streit liege und wies in der Folge die Beschwerde unter Auferlegung der
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.‒ ab. Zur Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Gebührenpflicht für den privaten
Fernsehempfang bestehe mangels Abmeldung ununterbrochen seit dem
1. Juli 2004.
M.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Einga-
be vom 20. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids. Zur
Begründung führt er im Wesentlichen und sinngemäss erneut an, vom
1. April 2010 bis zum 28. Mai 2011 (recte wohl: 29. Mai 2011) kein Fern-
sehempfangsgerät besessen zu haben. Ausserdem macht er verschiede-
ne Ausführungen betreffend seine Gebührenpflicht für den privaten Ra-
dioempfang.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 heisst das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers vom 23. März 2012 um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2012 beantragt die Vorinstanz,
ebenso wie die Erstinstanz mit Vernehmlassung vom 24. Mai 2012, die
Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 weist der Beschwerdeführer das Bundes-
verwaltungsgericht auf die ihm von der Erstinstanz zugesandte "Mah-
nung" vom 15. Juni 2012 hin. Er beanstandet sinngemäss, dass ihm darin
für die Bezugsperiode vom 1. April 2010 bis 31. Oktober 2011 ein offener
Betrag für Radio- und Fernsehempfangsgebühren von insgesamt
Fr. 576.80 sowie Mahngebühren in Höhe von Fr. 5.‒ in Rechnung gestellt
würden, obschon in Bezug auf die Frage nach seiner entsprechenden
Gebührenpflicht ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht hängig
sei.
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Seite 5
Q.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zulässige Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5
Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG gegeben ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren vor dieser Instanz richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren vor der Vorin-
stanz nicht vollumfänglich durchgedrungen. Als formeller Adressat der
angefochtenen Verfügung hat er daher ohne Weiteres ein aktuelles,
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist folglich zur vorlie-
genden Beschwerde legitimiert.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung
bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Lauf des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden. Er
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte redu-
zieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die vorinstanzlich ver-
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Seite 6
fügende Behörde nicht entschieden hat, darf die nachfolgende Instanz
nicht beurteilen, da andernfalls in die funktionelle Zuständigkeit der Vorin-
stanz eingegriffen würde. Demzufolge müssen sich die Beschwerdean-
träge auf in der angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnisse
beziehen. Der Streitgegenstand darf nicht darüber hinausgehen (vgl.
BGE 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2 und 131 V 164 E. 2.1; statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-32/2012 vom 27. Juni 2012
E. 3.2, A-667/2010 vom 1. März 2012 E. 1.4; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, N 2.7 ff.).
1.3.2 Vorliegend setzte die Erstinstanz mit Wiedererwägungsverfügung
vom 22. Februar 2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang
auf den 1. Februar 2011 fest. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz
mit E-Mails vom 24. bzw. 29. Februar 2012 mit, er sei mit dieser Ände-
rung bzw. mit der daraus resultierenden Rechnungsstellung für Radioge-
bühren ab März 2011 einverstanden. Aufgrund dessen entschied die Vor-
instanz in ihrem Beschwerdeentscheid vom 15. März 2012 allein noch
über die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April 2010 bis
zum 31. Mai 2011 der Gebührenpflicht für den privaten Fernsehempfang
unterlag oder nicht.
Folglich sind die Radioempfangsgebühren bzw. die diesbezügliche Ge-
bührenpflicht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und kön-
nen daher auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht behandelt
werden. Auf die entsprechenden Rügen ist nicht einzutreten.
1.4 Mit dieser Einschränkung – sowie unter Vorbehalt der Erwägungen in
E. 5.1 nachfolgend – ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne
Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Be-
hörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind –
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Seite 7
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent-
scheidungsgrundlagen verantwortlich. Der Untersuchungsgrundsatz än-
dert indes nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast und damit
an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Gemäss der allgemei-
nen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene
Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die
aus ihr Rechte ableitet (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht
als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; BGE 133 V 216 E. 5.5). Bei Beweis-
losigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen Partei zu entscheiden, wel-
che die Beweislast trägt (BGE 130 III 321 E. 3.2; statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.6;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Basel 2008, N 3.149 ff.).
2.3 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Be-
schwerde grundsätzlich auf die Beschwerdeinstanz als funktionell über-
geordnete Rechtsmittelinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Eine Sonder-
regelung besteht gemäss Art. 58 VwVG insofern, als die Vorinstanz die
angefochtene Verfügung bis zur Einreichung ihrer Vernehmlassung in
Wiedererwägung ziehen kann, sodass die Devolutivwirkung abge-
schwächt bzw. bis zur Einreichung der Vernehmlassung hinausgescho-
ben wird. Ausserdem kommt der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht im Allgemeinen von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Aufschiebende Wirkung besagt, dass die
in einer Verfügung angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, son-
dern bis zum Beschwerdeentscheid vollständig gehemmt wird. Sie
schiebt mit anderen Worten den Eintritt der formellen Rechtskraft und
damit die Wirksamkeit sowie Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfü-
gung auf (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.7
und 3.19; REGINA KIENER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin
Schindler [Hrsg.], Kommentar zu Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 2 ff. zu Art. 54 und N 2 ff. zu
Art. 55).
3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Änderungen der meldepflichtigen
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Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 RTVG in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007
[RTVV, SR 784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des
Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs des Emp-
fangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithal-
ten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf
des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden
ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG).
Die genannten Bestimmungen sind für den vorliegenden Fall in zweifa-
cher Hinsicht von Bedeutung:
3.1.1 Erstens ergibt sich, dass eine einmal bestehende Gebührenpflicht
ausschliesslich durch eine ordnungsgemässe (zwingend schriftliche) Ab-
meldung seitens des Gebührenpflichtigen beendet werden kann. Die Pra-
xis stellt hohe Anforderungen an die Mitwirkungspflicht derjenigen Perso-
nen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen oder den Empfang
einstellen wollen. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Erst-
instanz die Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche
Mitteilung verlange, wenn die Voraussetzungen der Gebührenpflicht nicht
mehr gegeben seien, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren
um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4192/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 4.1, A-8174/2010 vom 7. Juni
2011 E. 5.3 sowie A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, jeweils mit Hin-
weisen). Namentlich wird die Gebührenpflicht nicht schon durch die blos-
se Unzustellbarkeit bzw. den blossen Nichterhalt von Rechnungen been-
det (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 5.1, A-3941/2010 vom 15. April 2011
E. 5.1).
3.1.2 Zweitens lässt sich den gesetzlichen Bestimmungen über die Been-
digung der Gebührenpflicht entnehmen, dass diese bestehen bleibt, so-
lange die schriftliche Mitteilung über das die Gebührenpflicht beendende
Ereignis der Erstinstanz nicht zugegangen ist (vgl. Art. 68 Abs. 5 RTVG).
Somit kann die schriftliche Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkungen
für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben. Dies
gilt selbst dann, wenn im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine betriebs-
bereiten Geräte mehr vorhanden waren oder deren Betrieb vollständig
A-1548/2012
Seite 9
eingestellt worden ist. Eine rückwirkende Beendigung ist unabhängig von
den tatsächlichen Verhältnissen durch den Wortlaut des Gesetzes ausge-
schlossen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März
2008 E. 2 und 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; ferner: ROLF
H. WEBER, Rundfunkrecht, Bern 2008, N 9 zu Art. 68 RTVG).
3.2 Die Gebührenpflicht stellt nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts eine Regalabgabe dar,
welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und
zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haus-
halt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob
die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; BVGE
2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-180/2010 vom
11. Oktober 2010 E. 4.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.1).
4.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Gebühren-
pflicht für den privaten Fernsehempfang im Zeitraum vom 1. April 2010
bis 31. Mai 2011. Hingegen ist unbestritten, dass er ab dem 1. Juli 2004
bei der Erstinstanz für den privaten Fernsehempfang angemeldet war und
somit ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich der entsprechenden Gebühren-
und Meldepflicht unterlag (E. 3.1).
4.1 Eine einmal begründete Gebührenpflicht wird erst und auch nur für
die Zukunft beendet, wenn einerseits keine betriebsbereiten Geräte mehr
vorhanden sind und wenn andererseits dieser Umstand der Gebührener-
hebungsstelle schriftlich mitgeteilt worden ist (E. 3.1.1, 3.1.2). Demzufol-
ge ist der Beschwerdeführer, insoweit er im strittigen Zeitraum nicht der
Fernsehgebührenpflicht unterliegen will, mit dem Beweis seiner (schriftli-
chen) Abmeldung bei der Erstinstanz belastet. Misslingt ihm dieser Be-
weis, hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, d.h. er gilt im fragli-
chen Zeitraum als gebührenpflichtig für den privaten Fernsehempfang
(E. 2.2).
Eine Abmeldung des privaten Fernsehempfangs auf den 1. April 2010
oder irgendwann zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 ist
weder aktenkundig noch wird sie vom Beschwerdeführer überhaupt gel-
tend gemacht. Ob der Erstinstanz allenfalls eine Abmeldung nach dem
31. Mai 2011 zugestellt worden ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben.
Diesbezüglich wäre nämlich zu bemerken, dass eine (auf den strittigen
Zeitraum) rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht mit Blick auf die
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Seite 10
strenge Handhabung der Meldepflicht (E. 3.1.1) sowie den Wortlaut des
Gesetzes unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen ohnehin aus-
geschlossen wäre (E. 3.1.2). Die Aufhebung ist ausschliesslich und auch
nur für die Zukunft möglich, nachdem die gebührenpflichtige Person der
Erstinstanz die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts (z.B. das
vom Beschwerdeführer behauptete Nichtvorhandensein empfangsberei-
ter Geräte) schriftlich angezeigt hat. Eine solche Anzeige ist jedoch un-
bestrittenermassen zu keinem Zeitpunkt vor bzw. während dem strittigen
Zeitraum erfolgt. Die mit Anmeldung ab dem 1. Juli 2004 begründete Ge-
bührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang
bestand daher zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. Mai 2011 unun-
terbrochen fort.
4.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be-
schwerdeführer auf den 1. April 2010 von Zürich nach Zürich-Altstetten
umgezogen ist. Der Beschwerdeführer scheint zumindest implizit von der
falschen Vorstellung auszugehen, dass man nach einem Umzug nur dann
am neuen Ort der Gebührenpflicht unterliege, wenn man sich dort wieder
angemeldet habe. Richtig ist auch hier wiederum, dass eine angemeldete
Person, unabhängig von einem Ortswechsel, bis zur ordnungsgemässen
(schriftlichen) Abmeldung bei der Erstinstanz ununterbrochen gebühren-
pflichtig bleibt. Im Übrigen ist die Zu- bzw. Unzustellbarkeit der Gebühren-
rechnungen eine bloss administrative Frage. Können Rechnungen – aus
welchen Gründen auch immer – nicht zugestellt werden, hat dies grund-
sätzlich keinen Einfluss auf die Gebührenpflicht (E. 3.1.1).
4.3 Sodann vermag der Beschwerdeführer auch nicht mit dem Argument
durchzudringen, er habe im strittigen Zeitraum tatsächlich kein Fernseh-
empfangsgerät (mehr) besessen. In diesem Zusammenhang ist er darauf
hinzuweisen, dass eine Person, die sich einmal für den Fernsehempfang
angemeldet hat, selbst dann der Gebührenpflicht unterliegen kann, wenn
sie tatsächlich gar keine (betriebsbereiten) Empfangsgeräte mehr zum
Betrieb bereit hält oder betreibt. Die Auffassung, wonach es auf das tat-
sächliche Vorhandensein bzw. Betreiben von Empfangsgeräten ankom-
me, ist nicht mit der gesetzlichen Regelung vereinbar. Ein Grund dafür
liegt im Wesen der Empfangsgebühr als Regalabgabe (E. 3.2). Solange
der Gebührenpflichtige angemeldet ist, hat er das Recht, Fernsehpro-
gramme zu empfangen. Allein für dieses Recht, und nicht für das tatsäch-
liche Empfangen, ist die Empfangsgebühr geschuldet. Ausserdem ist der
Beschwerdeführer abermals auf seine Melde- und Mitwirkungspflicht hin-
zuweisen. Um seine Gebührenpflicht zu beenden, hätte er das Nichtvor-
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Seite 11
handensein betriebsbereiter Geräte ab April 2010 der Erstinstanz schrift-
lich mitteilen müssen (E. 3.1).
5.
Es bleibt auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen aus-
drücklich oder implizit widerlegt sind.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Erstinstanz habe ihm mit
"Mahnung" vom 15. Juni 2012 nicht nur unangefochtene Positionen in
Rechnung gestellt (d.h. die Radiogebühren vom 1. März 2011 bis
31. Oktober 2011 sowie die Fernsehgebühren vom 1. Juni 2011 bis
31. Oktober 2011), sondern auch die vorliegend strittigen Fernsehgebüh-
ren für den Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011. Dies mit Verweis
auf die gestützt auf die Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar
2012 ausgestellte (korrigierte) Nachbezugsrechnung vom selben Datum
sowie unter gleichzeitiger Belastung einer Mahngebühr von Fr. 5.‒.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens kein konkreter Gebührenbezug bildet, sondern einzig die Fra-
ge nach der (abstrakten) Fernsehgebührenpflicht des Beschwerdeführers
im strittigen Zeitraum. Ein konkreter Gebührenbezug war nicht Gegen-
stand des Verfahrens vor der Vorinstanz und kann es daher auch im vor-
liegenden Verfahren nicht sein (E. 1.3.1). Auf die vom Beschwerdeführer
zumindest implizit vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit der er-
wähnten Rechnungsstellung ist daher nicht einzutreten. Immerhin ist die
Erstinstanz daran zu erinnern, dass der vorliegenden Beschwerde ein
Devolutiveffekt sowie aufschiebende Wirkung zukommt (E. 2.3). Das be-
deutet zum einen, dass die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der ange-
fochtenen Verfügung im Umfang der Beschwerdebegehren gehemmt
werden, und zum anderen, dass die Sache, die Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die funk-
tionell übergeordnete Rechtsmittelinstanz übergeht. Die Erstinstanz
kommt daher grundsätzlich keine Befugnis zu, sich weiterhin bzw. erneut
mit der Sache zu befassen, soweit diese auch nach dem Beschwerdeent-
scheid der Vorinstanz noch im Streit liegt. Bei alledem bleibt indessen
ausdrücklich zu bemerken, dass das Vorgehen der Erstinstanz auf die
vorliegend allein zu beurteilende Frage nach dem Bestehen bzw. Nicht-
bestehen der (Fernseh-)Gebührenpflicht des Beschwerdeführers im frag-
lichen Zeitraum und somit auf den Ausgang dieses Verfahrens keinerlei
Einfluss hat.
A-1548/2012
Seite 12
5.2 Der Beschwerdeführer wirft weiter die Frage auf, weshalb ihm die
Vorinstanz Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 200.‒ auferlegt habe, ob-
schon er mit Blick auf die (teilweise) Wiedererwägung durch die Erstin-
stanz im vorinstanzlichen Verfahren doch als zumindest teilweise obsie-
gend betrachtet werden müsse.
5.2.1 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz
diesen Umstand bei ihrer Kostenauferlegung durchaus berücksichtigt. Bei
der Überprüfung der Angemessenheit der vorinstanzlichen Spruchgebühr
ist im Wesentlichen zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Akten der
Erstinstanz eingeholt, einen Schriftenwechsel durchgeführt und nach dem
Studium der Eingaben sowie der übrigen Akten einen auf gut sieben Sei-
ten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten
eine Spruchgebühr von Fr. 200.‒ zu erheben, erweist sich vorliegend
auch unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedererwägung ohne Weite-
res als angemessen, zumal sich die Vorinstanz damit – wie sie zu Recht
selbst geltend macht – ohnehin bereits im unteren Bereich des massgeb-
lichen Kostenrahmens bewegt (vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über
Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VKEV,
SR 172.041.0]). Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach auch in dieser
Beziehung nicht zu beanstanden.
5.2.2 Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass – zumindest in Bezug auf
die Frage nach der Verlegung der Verfahrenskosten – ohnehin kaum von
einem eigentlichen "teilweisen Obsiegen" des Beschwerdeführers im vo-
rinstanzlichen Verfahren die Rede sein kann. Namentlich fällt ins Gewicht,
dass die fragliche Wiedererwägung nicht auf einen Rechtsfehler der Erst-
instanz zurückzuführen ist, sondern vielmehr auf eine Falschangabe des
Beschwerdeführers selbst. Dieser hat sich nämlich mit unterzeichnetem
Formular vom 10. Juni 2011 selber per 1. Juni 2010 für den privaten Ra-
dioempfang angemeldet. Gestützt auf diese Angabe verfügte die Erstin-
stanz am 21. Oktober 2011 den entsprechenden Beginn der Radiogebüh-
renpflicht. Bereits tags darauf machte der Beschwerdeführer jedoch gel-
tend, er habe tatsächlich erst ab dem 14. Februar 2011 über einen Com-
puter (und damit über ein für die Begründung seiner Radiogebührenpflicht
relevantes Gerät) verfügt. Er brachte demnach sinngemäss vor, das ur-
sprünglich beantragte Anmeldedatum beruhe auf einer irrtümlichen
Falschangabe seinerseits. Die Erstinstanz folgte diesem Vorbringen ohne
Weiteres, indem sie mit Wiedererwägungsverfügung vom 22. Februar
2012 das Anmeldedatum für den privaten Radioempfang im Sinne des
Beschwerdeführers auf den 1. Februar 2011 festsetzte. Mithin korrigierte
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sie damit nicht einen von ihr in der Verfügung vom 21. Oktober 2011 be-
gangenen Rechtsfehler, sondern vielmehr einen selbst verschuldeten Irr-
tum des Beschwerdeführers.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich zumindest implizit geltend
macht, er habe nicht gewusst, dass er – namentlich in Bezug auf seine
Adressänderung sowie das Nicht(mehr)vorhandensein empfangsbereiter
Geräte – gegenüber der Erstinstanz meldepflichtig sei, verkennt er be-
reits, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus sei-
ner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. etwa BGE 126 V 309
E. 2b, 124 V 215 E. 2b aa, 111 V 402 E. 3). Im Übrigen steht das entspre-
chende Vorbringen auch in einem gewissen Widerspruch zur Erklärung
des Beschwerdeführers, er habe die Mitteilung seiner Adressänderung
"schlicht und einfach vergessen".
6.
Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Ge-
bührenpflicht des Beschwerdeführers für den privaten Fernsehempfang
im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. Mai 2011 zu Recht bestätigt hat.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auferlegung der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.‒ zulasten des Beschwerde-
führers. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtmässig
und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie
einzutreten ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend und er hätte daher an sich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da ihm für das vorliegende Verfahren jedoch die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG bewilligt worden
ist, ist er von der Übernahme der Verfahrenskosten befreit. Dem nicht
vertretenen und unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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