Abtei lung I
A-1549/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Semester 1999 - 2. Semester 2000);
Ermessenseinschätzung, Einheit des Unternehmens
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1549/2006
Sachverhalt:
A.
Frau A._______ führte bis zum 30. April 2003 das Hotel X._______ in
(...) und danach das Hotel Y._______ in (...). Aufgrund ihrer Tätigkeit
war sie seit dem 1. Mai 1998 im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen. Am 18. August 2004 nahm die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle vor. Die ESTV erachtete die Buch-
führung als mangelhaft und führte deshalb eine ermessensweise
Umsatzschätzung durch. Gestützt darauf forderte sie mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 271'771 vom 1. September 2004 für
das 1. Semester 1999 bis 2. Semester 2000 Fr. 7'890.-- zuzüglich
Verzugszins nach. Nachdem die Steuerpflichtige die Nachforderung
bestritten hatte, erliess die ESTV am 4. April 2005 einen anfechtbaren
Entscheid, in dem sie ihre Steuerforderung gemäss EA Nr. 271'771
bestätigte.
B.
Am 27. April 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den
Entscheid der ESTV vom 4. April 2005. Sie machte insbesondere
geltend, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung absolut
nicht der Realität entspreche. Die Aufbereitung der entsprechenden
Belege benötige aber einige Zeit. Die ESTV forderte die Einsprecherin
in der Folge am 18. Mai 2005 sowie am 1. Juni 2005 auf, Beweismittel
zu ihrer Einsprache vom 27. April 2005 einzureichen. Die Einspre-
cherin antwortete mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2005, worin sie
ausführte, es sei ihr bewusst, dass klare Beweise fehlten. Die
vorhandenen Belege habe sie aber alle aufgearbeitet. Sie seien jetzt in
ca. 20 Ordner sauber nach Einnahmen und Aufwand sowie nach
Datum geordnet. Es gelte zu berücksichtigen, dass die Hotelzimmer
praktisch immer leer gestanden hätten. Das Restaurant sei nur fünf
Tage die Woche geöffnet und die Umsätze seien gering gewesen. Es
handle sich um einen Familienbetrieb. Sie beantrage deshalb eine
erneute Kontrolle.
C.
In ihrem Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab und erkannte, die Einsprecherin habe ihr für die
Steuerperioden 1. Semester 1999 bis 2. Semester 2000 noch
Fr. 7'890.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit 15. April 2000
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zu bezahlen. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus,
dass die Einsprecherin anlässlich der Kontrolle der ESTV mit
Ausnahme von ungeordneten Kreditorenfakturen keine Unterlagen
vorgelegt habe. Es sei deshalb offensichtlich, dass die ESTV befugt
gewesen sei, die Umsätze zu schätzen. Bei der Schätzung habe sie
sich teilweise auf die Abschlüsse der Jahre 1999 bis 2002, die die
Einsprecherin bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht habe,
gestützt. Stichhaltige Beweise für die Unrichtigkeit der Schätzung habe
die Einsprecherin nicht erbracht. Im Weiteren lehnte die ESTV den
Antrag auf Nachkontrolle ab, da nachträglich erstelle Geschäftsbücher
nie den gleichen Beweiswert hätten, wie eine laufend nachgeführte
Buchhaltung. So sei es beispielsweise nicht möglich, den Saldo eines
nachträglich erstellten Kassabuches mit dem Bargeldbestand in der
Kasse zu überprüfen. Da die Einsprecherin in den Jahren 1999 und
2000 die Mehrwertsteuer mit der Saldosteuersatzmethode ab-
gerechnet habe, seien die Vorsteuern pauschal abgegolten und es
erübrige sich, die Aufwandbelege zu überprüfen.
D.
A._______ (Beschwerdeführerin) führte am 12. Februar 2006 gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 12. Januar 2006 Beschwerde
an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit dem
folgenden Antrag: "Die Einsprache von A._______ sei gutzuheissen
und A._______ hat für die Steuerperioden 1. Semester 1999 bis
2. Semester 2000 nichts mehr zu bezahlen". Die Beschwerdeführerin
brachte im Wesentlichen vor, das Restaurant betreffend gebe es keine
nicht deklarierten und auch keine unverbuchten Umsätze. Die
Buchhaltung sei durch das Treuhandbüro (...) und später durch das
Treuhandbüro (...) geführt worden. Im Weiteren seien die Hotelzimmer
vorwiegend an Arbeiter der nahe gelegenen Zuckerfabrik (...) vermietet
worden. Diese hätten jedoch nur Fr. 350.-- pro Monat für ein Zimmer
bezahlt. Der Jahresumsatz aus der Beherbergung habe deshalb
höchstens Fr. 18'000.-- betragen. Zudem sei die Bar des Hotels
X._______ nicht durch sie, sondern durch B._______ betrieben
worden. Dieser habe ebenfalls mit der Mehrwertsteuer abgerechnet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2006 schloss die ESTV auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie legte insbesondere
dar, dass es hinsichtlich des Umsatzes des Restaurants zwischen den
von der Beschwerdeführerin bei der kantonalen Steuerverwaltung
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eingereichten Geschäftsabschlüssen und den MWST-Deklarationen
Unstimmigkeiten gebe. Zudem wiesen die betreffenden Geschäfts-
abschlüsse im Vergleich zu den erzielten Betriebserträgen unüblich
hohe Warenaufwandpositionen auf. Zusammen mit der Tatsache, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kontrolle unbestrittener-
massen keine aussagekräftige Buchhaltung habe vorlegen können, sei
sie zweifellos zur Durchführung einer Schätzung befugt gewesen. Im
Weiteren habe die Beschwedeführerin keine stichhaltigen Beweise
beigebracht, dass die vorgenommene Schätzung falsch sei. Auch
betreffend den Umsatz des Hotels habe die Beschwerdeführerin es
unterlassen, ihre Behauptung, dass sie die Hotelzimmer an Arbeiter
der Zuckerfabrik zu einem festen Monatszins von Fr. 350.-- vermietet
habe, in irgendeiner Art und Weise zu belegen. Hinsichtlich des
Umsatzes der Bar anerkenne die ESTV zwar, dass der Bruder der
Beschwerdeführerin (B._______) diese betrieben habe. Falsch sei
allerdings, dass dieser ebenfalls mit der Mehrwertsteuer abrechne,
dies treffe frühestens ab dem 1. Mai 2003 zu. Entscheidend sei, dass
der fragliche Barbetrieb Dritten gegenüber nicht deutlich erkennbar als
getrenntes Unternehmen aufgetreten sei. Es gelte deshalb der
Grundsatz der Einheit des Unternehmens.
Am 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
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übernimmt die Beurteilung der Ende 2006 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in
Kraft getreten. Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten
des MWSTG getätigt worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt
hat sich indessen in den Jahren 1999 bis 2000 zugetragen. Auf die
vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht, d.h. die
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464), anwendbar (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1
MWSTG).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der
Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer
vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern hat. Die
ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages
nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten
nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
2.Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine
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Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die
vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze
und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl.
Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur MWSTV
[Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss des Steuerpflichtigen gegen
diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da der
Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.1,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1, A-1531/2006 vom
10. Januar 2008 E. 2.2, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.2,
A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so
einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber nähere
Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass
der "Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" vom Frühling 1997
(Wegleitung 1997), gültig ab 1. Januar 1997, Gebrauch gemacht. In
der Wegleitung 1997 sind genauere Angaben enthalten, wie eine
Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 870 ff.). Alle Geschäftsfälle
müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet
werden (Rz. 874) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende
Belege zu stützen, so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der
Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung
und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau
verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 879 der Wegleitung 1997).
Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei geringem
Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht
gehalten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu
führen; die Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos
erfassen und die entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des
Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006
vom 28. Februar 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2, A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.2, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.3, A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2002,
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veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73
S. 233 E. 2c.aa mit weiteren Hinweisen). Damit befinden sich die
mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Aufzeichnungspflicht auch
im Einklang mit den bei den direkten Steuern geltenden Regelungen
(vgl. auch Rz. 877 der Wegleitung 1997).
Die detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss
besonders hohen Anforderungen genügen (vgl. dazu auch HANS
GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer
Revue [StR] 1980 S. 306). Soll also ein Kassabuch für die Richtigkeit
des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu verlangen,
dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend,
lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze
regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert
werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten
Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven Barein-
nahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.693/2006
vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2, A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach
Art. 48 MWSTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Eine Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine
steuerpflichtige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht
ordnungsgemäss nachkommt und entweder überhaupt keine, oder
aber unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt (DIETER
METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000,
S. 190 Rz. 1). Die Ermessenseinschätzung ist deshalb auch logische
Folge von Art. 50 MWSTV, der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der
den Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten zu überprüfen (PASCAL
MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69
S. 519).
3.
3.1 Zu unterscheiden sind zwei voneinander unabhängige Konstel-
lationen, welche zu einer Ermessenseinschätzung gemäss Art. 48
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MWSTV führen. Erstens geht es um diejenige der ungenügenden Auf-
zeichnung, wobei eine Schätzung insbesondere auch dann erfolgen
muss, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsregeln
derart gravierend sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhal-
tungsergebnisse in Frage stellen (Urteil des Bundesgerichts
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.4, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2002, ver-
öffentlicht in ASA 73 S. 233 E. 2c.aa). Zweitens kann selbst eine
formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung
erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Dies ist nach der
Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Ge-
schäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung erhobenen
branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich abweichen,
vorausgesetzt der Steuerpflichtige ist nicht in der Lage, allfällige be-
sondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung erklärt
werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltunsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.3, A-5712/2007 vom 17. Januar 2008 E. 2.6; Entscheid der
SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.73 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Für das
Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermessensein-
schätzung ist nach den allgemeinen Regeln die ESTV beweisbelastet
(vgl. BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4, A-1531/2006
vom 10. Januar 2008 E. 2.4, A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 2.5).
3.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen und kei-
ne, unvollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Um-
sätze führen, dürfen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Kommentar
EFD zu Art. 48 MWSTV; Urteil des Bundesgerichts 2A.552/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.2).
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4.
4.1 Die ESTV hat die Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen, d.h. diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den
individuellen Verhältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2,
2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1, vom 29. August 1991,
veröffentlicht in ASA 61 S. 819 E. 3a, vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in
ASA 52 S. 238 E. 4). Die Ermessensveranlagung hat somit zum Ziel,
den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Es
haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuer-
pflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten
hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1526/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3.3 und 3.4, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1,
A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ein
pflichtgemässes Ermessen schliesst aber auch ein, dass die ESTV in
zumutbarem Rahmen Auskünfte, Nachweise und Belege bei Dritten
einholt (METZGER, a.a.O., S. 190 Rz. 3). Im Weiteren ist dem
Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und
Akteneinsicht zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5738/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.1).
4.2 In Betracht fallen einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine
Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung
hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund un-
bestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungs-
sätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.6.1, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4
mit Hinweisen; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., in: ASA 69 S. 526 ff.). Bei der
Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu
beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht
werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom
4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983,
veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2). Die brauchbaren Teile der
Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich
bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als
Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundes-
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verwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3; GERBER, a.a.O., S. 307).
4.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung
der Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und
in der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum
umlegt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden
Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie
in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November
2000 E. 5b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom
30. Januar 2008 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 18. Januar 2005
[SRK 2003-026] E. 2d, vom 12. August 2002 [SRK 2001-100]
E. 2b/bb). Die Umlage des Referenzjahres auf die übrigen Jahre der
Kontrollperiode darf allerdings nicht unbesehen geschehen. Da es sich
um eine schätzungsweise Ermittlung der nicht ausgewiesenen
Umsätze handelt, ist die ESTV zwar nicht verpflichtet, in den anderen
Zeitabschnitten Erhebungen mit dem gleichen Aufwand zu betreiben.
Es bedarf jedoch gewichtiger Anhaltspunkte dafür, dass in den
anderen Kalenderjahren dieselben Verhältnisse vorgeherrscht haben
wie im Basisjahr (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006
vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der SRK vom 10. Juli 1997
[SRK 86/96] E. 3 mit Hinweisen).
4.4 Der ESTV obliegt bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch
deklarierten Umsatz des Steuerpflichtigen zu ermitteln. Die Geltend-
machung der eventuell angefallenen Vorsteuern ist demgegenüber ein
Recht des Steuerpflichtigen; ihm ist es anheim gestellt, ob er davon
Gebrauch machen will. Es ist nicht die Aufgabe der ESTV, ein Recht,
das dem Steuerpflichtigen zusteht, für diesen auszuüben. Da es sich
bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen handelt, obliegt
der formgerechte Beweis für deren Vorliegen dem Steuerpflichtigen
(BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 379). Abzüge dürfen deshalb
grundsätzlich nie geschätzt werden (Urteil des Bundesgerichts
2A.558/2005 vom 8. Mai 2006 E. 2.3; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1353/2006 vom 7. April 2008 E. 3.1, A-1374/2006 vom
21. Januar 2008 E. 3.2, A-1553/2006 vom 26. September 2007 E. 3.1,
A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.3 und 2.5.4). Hingegen ist eine
Umlage (vgl. E. 4.3) mangelhafter Vorsteuerbelege möglich (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1;
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Entscheid der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/ccc
und 5b/aa). Werden die Abzüge vom Steuerpflichtigen jedoch nicht
deklariert bzw. auf Aufforderung hin nicht nachgewiesen, sind sie
vollumfänglich zu verweigern, ohne dass eine Schätzung Platz greifen
würde. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass es dem Steuer-
pflichtigen unbenommen ist, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde
gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für angefallene
Vorsteuern zu erbringen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1, A-1535/2006 vom 14. März
2007 E. 2.5.4; Entscheide der SRK vom 10. Oktober 2005
[SRK 2003-186] E. 4f, vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb,
vom 9. Januar 2001 [SRK 1999-066] E. 2c). Ohne Bedeutung ist die
Frage der Schätzung von Vorsteuern bei jenen Steuerpflichtigen,
welche nach Saldosteuersätzen abrechnen, denn hier hat die ESTV
den Ausgangsumsatz zu schätzen und die Steuer sodann mittels dem
branchenkonformen Saldosteuersatz, der die Vorsteuer pauschal
berücksichtigt, zu berechnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.3; zum Ganzen: Entscheid der
SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung
von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse
Zurückhaltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Recht-
sprechung der SRK weiter. Diese Praxis wurde am 22. November 2007
höchstrichterlich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2007
vom 22. November 2007 E. 4.3). Ob indessen die Voraussetzungen für
die Vornahme einer Ermessensveranlagung gegeben sind, überprüft
das Bundesverwaltungsgericht uneingeschränkt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 1.3,
A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.2, A-1454/2006 vom
26. September 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 10. Mai 2005
[SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in
VPB 70.41 E. 2d/cc mit weiteren Hinweisen).
5.2 Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt
es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen. Aufgrund der Zurückhaltung bei der
Überprüfung der zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagung
(E. 5.1) nimmt das Bundesverwaltungsgericht erst dann eine Korrektur
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A-1549/2006
der erstinstanzlichen Schätzung vor, wenn der Mehrwert-
steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei
der Schätzung erhebliche und offensichtliche Ermessensfehler
unterlaufen sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006
vom 6. März 2008 E. 2.4, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.4,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.2, A-1429/2006 vom
29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.5.2;
Entscheide der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in
VPB 70.41 E. 2d/bb, vom 16. Juni 2005 [SRK 2003-114] E. 2d,
bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai
2006).
6.
6.1 Der für das Warenumsatzsteuerrecht entwickelte Grundsatz der
Einheit der Unternehmung gilt nach konstanter Rechtsprechung auch
im Mehrwertsteuerrecht. Er leitet sich hier aus dem Tatbestands-
merkmal der Selbständigkeit gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ab. Nach
dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens bezieht sich die
Steuerpflicht auf sämtliche Umsätze und Betriebszweige des
Unternehmens, gleichgültig, ob die Betriebe eigene Firmennamen
tragen, für sich allein Buch führen, einander Rechnung stellen etc.
Nach diesem Grundsatz sind die Umsätze des gesamten
Unternehmens zusammenzurechnen; ausgenommen sind nur
diejenigen aus Tätigkeiten, die der privaten (oder hoheitlichen) Sphäre
des Unternehmers zugehören. Besteht ein Unternehmen aus zwei
oder mehreren Einzelbetrieben, sind die Einnahmen (nach Höhe und
Zusammensetzung) aus allen diesen Betrieben insgesamt zu
berücksichtigen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1351/2006
vom 29. Oktober 2007 E. 3.2, A-1428/2006 vom 29. August 2007
E. 2.5, A-1382/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.3 und E. 3.4.1; Entscheide
der SRK vom 5. September 2005, veröffentlicht in VPB 70.8 E. 2c, 4a,
vom 10. August 2005 [SRK 2004-033] E. 2c/aa, vom 23. April 2003,
veröffentlicht in VPB 67.123 E. 3b).
6.2 Der Grundsatz der Einheit des Unternehmens ist auch anwendbar
auf Gesellschaften, die zwar zivilrechtlich selbständig sind,
wirtschaftlich jedoch eine Unternehmenseinheit bilden. Er führt hier
dazu, dass die betreffenden Gesellschaften ihre Umsätze gesamthaft
als ein Steuersubjekt und folglich unter einer MWST-Nummer zu
versteuern haben (Urteile des Bundesgerichts 2A.75/2002 vom
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A-1549/2006
9. August 2002 E. 3.1, 2A.222/2002 vom 4. September 2002 E. 3.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1520/2006 vom 29. August
2007 E. 4.2.2). Ob zivilrechtlich selbständige Gesellschaften
wirtschaftlich eine Unternehmenseinheit bilden, muss aufgrund der
Gesamtheit der Umstände anhand von Indizien beurteilt werden. Für
eine wirtschaftliche Unternehmenseinheit der Gesellschaften sprechen
insbesondere die fehlende räumliche und organisatorische sowie
führungsmässige Trennung der Betriebe, gemeinsame Ladenkassen,
Telefon- bzw. Faxnummern oder Geschäftspapiere (Urteile des
Bundesgerichts 2A.75/2002 vom 9. August 2002 E. 3.2, 2A.222/2002
vom 4. September 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1474/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.4.2).
7.
Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdeführerin gemäss Aus-
führungen der ESTV im Kontrollbericht und im Einspracheentscheid
anlässlich der Kontrolle mit Ausnahme von ungeordneten Kreditoren-
fakturen keine Unterlagen vor. Insbesondere habe sie kein Kassabuch
vorweisen können. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie in
ihrem Unternehmen kein ordnungsgemässes Kassabuch geführt hat,
in dem die Bareinnahmen und Barausgaben chronologisch und
zeitgerecht aufgezeichnet werden. Bei einem Hotel/Restaurant, d.h.
bei einem bargeldintensiven Betrieb, wäre dies aber zwingend
erforderlich gewesen. Die Buchführung ist somit bereits aus diesem
Grund schwer mangelhaft und eine Ermessenseinschätzung nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt (E. 2.2). Hinzu
kommt, dass die Marge des Betriebes gemäss den vorhandenen
Geschäftsabschlüssen nicht den Erfahrungszahlen der ESTV
entsprach sowie Differenzen bestanden zwischen den MWST-
Deklarationen und den verbuchten Umsätzen. Die Voraussetzungen für
eine Ermessenstaxation waren somit zweifellos gegeben. Die ESTV
war somit nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine
Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (E. 3.2).
8.
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
der Beschwerdeführerin, den Nachweis zu erbringen, dass der
Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche und offensichtliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 5.2).
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A-1549/2006
8.1 Für die Berechnung des Umsatzes des Restaurants nahm die
ESTV eine kalkulatorische Ermittlung auf Basis des Warenaufwands
gemäss den von der Beschwerdeführerin bei der kantonalen
Steuerverwaltung eingereichten Abschlüssen vor. Nach ihren
Erfahrungszahlen bei Hotels ohne Stern wie auch bei kleinen Hotels
mit oder ohne Stern ging die ESTV von einem durchschnittlichen
Warenaufwand von 33% des Umsatzes (Bruttogewinnmarge von 67%)
aus. Diese Berechnung ergab im Geschäftsjahr 1999/2000 einen
Umsatz von Fr. 236'996.-- bzw. nicht verbuchte Umsätze von
Fr. 47'226.-- und für das 2. Halbjahr 2000 einen Umsatz von
Fr. 114'444.-- (½ von Fr. 228'888.--) bzw. nicht verbuchte Umsätze von
Fr. 23'321.-- (½ von Fr. 46'642.--). Da keine Angaben zum ersten
Halbjahr 1999 vorhanden gewesen seien, ging die ESTV für dieses
Halbjahr pauschal von Fr. 23'000.-- nicht verbuchten Umsätzen aus. Es
kann somit festgehalten werden, dass die von der ESTV
vorgenommene kalkulatorische Umsatzermittlung sich auf Teilergeb-
nisse der Buchhaltung stützt und eine branchenspezifische Brutto-
gewinnmarge anwendet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Im
Weiteren bringt die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Einwände
dagegen vor. Ihr Argument, es gebe weder nicht deklarierte, noch
unverbuchte Umsätze (ihre Buchhaltung sei von Treuhandfirmen
geführt worden), stellt eine blosse Behauptung dar. Eine detaillierte
Begründung sowie den erforderlichen Nachweis dafür, dass der ESTV
grössere und offensichtliche Fehler bei der Schätzung unterlaufen sind
(E. 5.2), erbringt sie in keiner Weise. Der Umstand, dass die
Geschäftsabschlüsse von Treuhandfirmen erstellt worden sind, stellt
keinen Nachweis für deren Richtigkeit dar.
8.2 Aufgrund ihrer Beobachtungen anlässlich der Kontrolle ging die
ESTV bei Schätzung des Hotelumsatzes davon aus, dass die
Beschwerdeführerin zwei der sieben Zimmer des Hotels X._______
nicht als Hotelzimmer, sondern zu anderen Zwecken (privates Zimmer
bzw. Abstellraum) nutzte. Berücksichtigung fand im Weiteren
ausschliesslich der Einzelzimmertarif von Fr. 65.--. Zudem ging die
ESTV von einer maximal möglichen Auslastung von 48 Wochen zu 5
Nächten aus und legte ihrer Berechnung schliesslich eine effektive
Auslastung von 75% zugrunde. Diesen Auslastungsgrad begründete
die ESTV mit der Aussage des Nachfolgers der Beschwerdeführerin,
dass die Belegung der Hotelzimmer bedingt durch Arbeiter der nahe
gelegenen Zuckerfabrik und deutsche Gäste recht gut sei. Aufgrund
dieser Annahmen ging die ESTV von einem Jahresumsatz aus
Seite 14
A-1549/2006
Beherbergung von Fr. 58'500.-- aus. Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, sie habe die Hotelzimmer vorwiegend an Arbeiter der
Zuckerfabrik vermietet, diese hätten aber nur Fr. 350.-- pro Monat für
ein Zimmer bezahlt. Der Jahresumsatz aus der Beherbergung habe
deshalb höchstens Fr. 18'000.-- betragen. Für ihre Behauptung kann
die beweisbelastete Beschwerdeführerin jedoch wiederum keinerlei
Beweismittel beibringen. Die Schätzung der ESTV, die die individuellen
Verhältnisse so weit als möglich berücksichtigt (E. 4.1), ist folglich
nicht zu beanstanden.
8.3
8.3.1 Bei der Ermittlung des Umsatzes der Bar des Hotels X._______
ging die ESTV ebenfalls vom entsprechenden Warenaufwand der Bar
gemäss den bei der kantonalen Steuerbehörde eingereichten
Abschlüssen aus und berücksichtigte eine branchenspezifische
Bruttogewinnmarge von 70%. Dies ergab für das Geschäftsjahr
1999/2000 einen kalkulierten Umsatz von Fr. 75'235.--. Da in diesem
Geschäftsjahr ein Umsatz von Fr. 75'934.-- verbucht und auch
deklarierte wurde, kam es hier nicht zu einer Berichtigung. Betreffend
das 2. Halbjahr 2000 ergab die kalkulatorische Umsatzermittlung
jedoch im Vergleich zum verbuchten Umsatz eine Differenz von
Fr. 15'559.-- (½ von Fr. 31'117.--). Die Beschwereführerin wendet
dagegen ein, dass die Bar des Hotels X._______ nicht durch sie,
sondern durch B._______ betrieben worden sei. Dieser rechne
ebenfalls mit der Mehrwertsteuer ab. Die ESTV führte in ihrer
Vernehmlassung zu diesem Einwand aus, sie anerkenne, dass die
fragliche Bar durch den Bruder der Beschwerdeführerin (B._______)
betrieben worden sei. Falsch sei jedoch die Behauptung, dass er
ebenfalls mit der Mehrwertsteuer abrechne. Dies treffe frühestens ab
dem 1. Mai 2003 zu (Eintragung von B._______ im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen unter einer separaten MWST-Nummer).
Entscheidend sei vorliegend aber, dass der fragliche Barbetrieb Dritten
gegenüber nicht deutlich erkennbar als getrenntes Unternehmen
aufgetreten sei. Es komme somit der Grundsatz der Einheit des
Unternehmens zur Anwendung.
8.3.2 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegend
relevanten Zeit das Hotel und Restaurant X._______ führte und ihr
Bruder die in diesem Hotel befindliche Bar betrieb. Gemäss
Feststellung der ESTV trat der Barbetrieb Dritten gegenüber jedoch
Seite 15
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nicht deutlich erkennbar als getrenntes Unternehmen auf. Diese
Feststellung belegt das Geschäftspapier der Beschwerdeführerin
(vgl. Schreiben vom 27. Januar 2003, amtl. Akten Nr. 11). Hotel,
Restaurant und Bar treten als eine Einheit mit auch nur einer
Telefonnummer auf. Wirtschaftlich betrachtet handelt es sich deshalb
beim Hotel und Restaurant sowie dem Barbetrieb um ein
Unternehmen. Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Unternehmens
sind die betreffenden Umsätze somit unter einer Mehrwertsteuer-
Nummer gesamthaft zu versteuern (E. 6.2). Die ESTV rechnete die
Barumsätze somit zu Recht bei der Beschwerdeführerin auf. Im
Weiteren ist die Schätzung aufgrund des Warenaufwands und unter
Anwendung einer branchenspezifischen Bruttogewinnmarge nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch keine
Einwände vor. Die Richtigkeit der Schätzung zeigt im Übrigen
insbesondere das Geschäftjahr 1999/2000, bei dem der verbuchte
Umsatz sogar etwas höher war als der kalkulatorisch ermittelte.
9.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 700.-- festgesetzt und der
Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt.
Seite 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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