Abtei lung I
A-1551/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 bis 2. Semester 2000).
Übergangsrecht WUST – MWSTV.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1551/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. AG ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Sie rechnete nach vereinnahmten Entgelten ab.
Die ESTV führte bei ihr am 21. September 2001 eine Kontrolle über
den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. Juni 2001 durch und erliess
daraufhin verschiedene Ergänzungsabrechnungen. Eine Nachforde-
rung unter dem Titel "Umsatzabstimmung" basierte dabei auf von der
ESTV festgestellten Differenzen zwischen dem Umsatz gemäss der
Buchhaltung der X. AG und deren Deklaration. Am 2. Dezember 2002
erliess die ESTV zwei Entscheide über die Zeit vom 1. Januar 1996 bis
31. Dezember 2001 [recte: 2000] betreffend eine Steuerforderung von
Fr. ... und über die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 betref-
fend eine Steuerforderung von Fr. ... (je zuzüglich Verzugszins).
Dagegen erhob die X. AG am 16. Januar 2003 Einsprache.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 18. Januar 2006 vereinigte die ESTV die
beiden Verfahren und stellte fest, dass der Entscheid betreffend die
Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 2. Semester 2000 im Umfang von
Fr. ... in Rechtskraft erwachsen sei (Ziff. 2 Dispositiv). Sie erkannte
unter anderem, die Einsprache sei abzuweisen (Ziff. 3) und die Ein-
sprecherin schulde für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 2. Se-
mester 2000 Fr. ... und für das 1. Semester 2001 Fr. ... Mehrwertsteuer,
je zuzüglich Verzugszinsen (Ziff. 4 und 7 Dispositiv). Betreffend die –
hier interessierende – Nachforderung unter dem Titel
"Umsatzabstimmung" habe die Einsprecherin geltend gemacht, in den
Jahren 1996 bis 1999 Entgelte für vor dem 1. Januar 1995 erbrachte
und damit nicht der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen
eingenommen zu haben. Die Guthaben aus der Zeit vor 1995 seien
aber nicht bewiesen worden, insbesondere nicht mit den eingereichten
Buchhaltungsauszügen.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2006 an die Eidgenössische Steuer-
rekurskommission (SRK) beantragt die X. AG (Beschwerdeführerin)
die Aufhebung des Einspracheentscheids unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen. Neben Präzisierungen zum Streitgegenstand be-
stätigt sie ihren Standpunkt, die Umsatzabstimmungen der ESTV
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seien nicht korrekt, da sie in den Jahren 1995 bis 1999 Honorare ein-
genommen habe (gesamthaft Fr. ...), welche "alte Debitoren" beträfen
und nicht mehrwertsteuerpflichtig seien. Diese Debitoren seien aus der
Buchhaltung des Jahres 1994 ersichtlich. Die ESTV habe die ein-
gereichten Unterlagen nicht richtig gewichtet. Weiter reicht die
Beschwerdeführerin Debitorenlisten für die Jahre 1993 und 1994 und
verschiedene Buchhaltungsauszüge ein.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2006 schliesst die ESTV auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde und bestätigt ihre Auffassung ge-
mäss Einspracheentscheid. Ergänzend hält sie insbesondere fest, die
mit der Beschwerde erstmals eingereichten Dokumente lieferten eben-
falls keinerlei Nachweis für die Behauptungen der Beschwerdeführerin.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) mit
Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat am 1. Januar 2007 unter Übernahme der bei der SRK
hängigen Fälle seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt
eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf die Jahre 1996
bis 2000, so dass vorliegend die MWSTV anwendbar ist (Art. 83 f.
MWSTV; Art. 93 f. MWSTG; vgl. auch sogleich E. 3 und 5).
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2.
2.1 Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung gere-
gelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch strei-
tig ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Streitgegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesausle-
gung hätte sein sollen (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom
3. März 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1566/2006 11. August 2008 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.2 Der Streitgegenstand wird in der Beschwerde in verschiedener
Hinsicht eingeschränkt. Laut Ziff. 21 der Beschwerde wird neben Ziff. 1
(Vereinigung), 5 (Anrechnung von Zahlungen) und 8 (Kosten) des Dis-
positivs des Einspracheentscheids insbesondere auch dessen Ziff. 7
nicht mehr angefochten, womit die Steuerforderung von Fr. ... für die
Steuerperiode 1. Semester 2001 nicht mehr strittig ist (hierzu auch
Ziff. 20 Beschwerde). Streitgegenstand ist damit lediglich noch die
Steuerforderung für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis 2. Semes-
ter 2000 (Ziff. 10 Beschwerde). Sodann wird explizit auf Ausführungen
zu Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der Begründung des Einspracheentscheids be-
treffend ungenügende Vorsteuerbelege verzichtet (Ziff. 19 Beschwer-
de). Ebenfalls erfolgen keine Ausführungen zur Nachforderung betref-
fend "Privatanteil Fahrzeuge" und zu den entsprechenden Erläuterun-
gen im Einspracheentscheid (Ziff. 3.4). Auch diese Punkte werden
damit nicht mehr angefochten. Ferner wird klargestellt, dass die Nach-
forderung betreffend Büromiete erledigt sei (was bereits im Verfahren
vor ESTV der Fall war) (Ziff. 5 Beschwerde). Streitgegenstand bildet
folglich noch die Nachforderung aufgrund von Umsatzabstimmungen
durch die ESTV und die dadurch erfolgte Besteuerung von Zahlungen,
die nach Dafürhalten der Beschwerdeführerin auf Leistungen vor
Inkrafttreten der MWSTV entfallen (alte Debitoren).
3.
3.1 Laut Art. 8 Abs. 3 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (ÜB-
aBV; BS 1) regelt der Bundesrat den Übergang von der Warenumsatz-
steuer (WUST) zur neuen Mehrwertsteuer. Nach Art. 83 f. MWSTV gilt
für Umsätze, die ab dem 1. Januar 1995 getätigt werden, das neue
Recht. Leistungen, die (teilweise) vor Inkrafttreten dieser Verordnung
erbracht wurden, sind nach altem Recht, jene die danach erbracht
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werden nach neuem Recht zu versteuern (insbesondere Art. 84 Abs. 1
und 4 MWSTV). Art. 84 MWSTV stellt für intertemporale Sachverhalte
auf den Zeitpunkt des Umsatzes, d.h. der Leistungserbringung ab. Der
Zeitpunkt der Fälligkeit, der Fakturierung oder der Zahlung des Ent-
gelts ist unwesentlich (BGE 123 II 385 E. 9a/b; Urteil des BVGer
A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
26. April 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.77
E. 2a/bb mit Hinweisen). Dieses Übergangsrecht wurde in mehreren
Anwendungsfällen als mit der Verfassung vereinbar erklärt (BGE 123 II
393 ff.; vgl. auch BGE 123 II 443 ff.; für Art. 84 Abs. 4 MWSTV und die
zugehörigen Praxisfestlegungen der ESTV: Entscheide der SRK vom
19. Juli 2000, VPB 65.23, E. 4b; vom 28. Juli 2004, VPB 69.14 E. 2c;
vom 6. Oktober 2004, VPB 69.42 E. 3a, b).
3.2 Debitorenausstände per Ende 1994 für bereits vor Ende 1994 er-
brachte – nicht mehrwertsteuerpflichtige (soeben E. 3.1) – Leistungen
und entsprechende Zahlungen von Kunden des Jahrs 1995 (oder spä-
ter) fallen nicht in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer. Auf-
grund der übergangsrechtlichen Regelung und zur Vermeidung einer
ungerechtfertigten Besteuerung hatten die Unternehmen den Debito-
renbestand per Ende 1994 zu bestimmen. Dies war insbesondere für
die die Mehrwertsteuer nach vereinnahmtem Entgelt abrechnenden
Unternehmen wichtig, bei welchen die Steuerforderung grundsätzlich
(bei Erfüllen aller Voraussetzungen der Steuerbarkeit) im Zeitpunkt der
Vereinnahmung des Entgelts entsteht (Art. 34 Bst. a Ziff. 2 MWSTV)
(vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehr-
wertsteuer, Bern 1995, Rz. 1173 und 1176).
3.3
3.3.1 Zum Aktivposten Debitoren gehören in buchhalterischer Hinsicht
unerfüllte Ansprüche aus Leistungen, die erbracht und fakturiert wor-
den sind. Forderungen gegenüber Kunden werden dann der Erfolgs-
rechnung gutgeschrieben und als Debitoren eingebucht, wenn das Ge-
schäft so weit abgewickelt ist, dass für das erbringende Unternehmen
ein Anspruch auf Gegenleistung entstanden ist. Bei Dienstleistungen
ist dies der Zeitpunkt der vollständigen Erbringung der Leistung. Dann
wird auch Rechnung gestellt und in diesem Moment findet die erfolgs-
wirksame Verbuchung des Ertrags aus Leistungserstellung statt (vgl.
Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung 1998, Band 1, Treuhand-
Kammer, S. 129 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1985,
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Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 56 132 E. 3b; KARL
KÄFER, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bern
1981, N. 321 zu Art. 957 und N. 119 zu Art. 960).
3.3.2 Unter der Aktivposition angefangene Arbeiten sind nach den
kaufmännischen Grundsätzen Aufwendungen für unfertige und ent-
sprechend auch noch nicht fakturierte Dienstleistungen zu erfassen.
Solange die Leistungen nicht fertig erbracht (und damit auch noch
nicht fakturiert) sind, erfolgt keine Verbuchung eines Ertrags (soeben
E. 3.3.1) und auch noch keine erfolgswirksame Verbuchung der diesen
Erträgen dienenden Aufwände. Die Aufwendungen für angefangene
Arbeiten werden vielmehr zu den Herstellungskosten aktiviert (FELIX
RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006,
N. 23 f. und N. 27 zu Art. 64 mit Hinweisen).
4.
Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip, woraus verschiedene Pflichten des Steuer-
pflichtigen abgeleitet werden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV hat
dieser seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so ein-
zurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht
sowie für die Berechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren
Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln
lassen. Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen. Von
dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehrwert-
steuerpflichtige (vom Herbst 1994 und vom Frühling 1997 [Wegleitung
1997]) Gebrauch gemacht. Insbesondere müssen danach alle Ge-
schäftsfälle fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet
werden (Ziff. 874 Wegleitung 1997). Werden keine individuellen Debito-
ren- und Kreditorenkonti geführt, sind die Art der Zahlung, das Zah-
lungsdatum und der bezahlte Betrag auf den Kopien der Kundenrech-
nungen und auf den Lieferantenrechnungen zu vermerken (Rz. 875).
Weiter sind auf Ende jedes Geschäftsjahrs detaillierte Verzeichnisse
der Debitoren zu erstellen (Rz. 880).
5.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe
noch nach Inkrafttreten der MWSTV im Jahr 1995 Zahlungen betref-
fend "alte", also aus der Zeit vor Ende 1994 stammende Debitoren
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eingenommen, was die ESTV bei ihrer Umsatzabstimmung anhand
der Buchhaltung nicht berücksichtigt habe.
5.1 In der Beschwerde wird nicht spezifiziert, welche Beträge an
"alten Debitoren" die Beschwerdeführerin genau berücksichtigt sehen
will. Näheres ergibt sich aus der Eingabe vom 20. Dezember 2001 an
die ESTV: Die Debitorenguthaben für die Zeit vor dem 1. Januar 1995
seien mit Fr. ... bewertet worden. Im Zeitraum 1995 bis 1999 sei ein
Betrag von total Fr. ... an alten Debitoren eingegangen (...). Ende der
Jahre 1995 bis 1999 seien die noch nicht bezahlten alten Debitoren
jeweils "zurückgestellt" worden. Ende 1995 sei etwa für Debitoren aus
der Zeit vor dem 1. Januar 1995 ein Betrag von Fr. ... unter Konto
Nr. 1080 ("angefangene Arbeiten") aufgenommen worden. In gleicher
Weise seien Ende der Jahre 1996 bis 1999 Beträge von Fr. ...
zurückgestellt worden.
5.2 Der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens betraf die
Jahre 1996 bis 2001. Nur in Bezug auf diese Jahre hat die ESTV auf-
grund der Revision Nachforderungen geltend gemacht und mit Ent-
scheid und Einspracheentscheid bestätigt. Zudem wird in der Be-
schwerde die Steuerforderung für das Jahr 2001 nicht mehr angefoch-
ten (siehe E. 2), womit sich der Streitgegenstand im vorliegenden Ver-
fahren auf die Jahre 1996 bis 2000 beschränkt. Soweit die Beschwer-
deführerin auf Honorareingänge im Jahr 1995 Bezug nimmt, ist darauf,
da die Mehrwertsteuer für dieses Jahr nicht Streitgegenstand bildet,
nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen (vgl.
Schreiben vom 20. Dezember 2001), wonach sie die 1995 eingegan-
genen Debitoren aus dem Vorjahr zwar in den Abrechnungen des
Jahrs 1995 unter Position 043 deklariert (vom Umsatz abgezogen) ha-
be, dies aber in zu geringem Umfang von Fr. ... statt Fr. ....
5.3 Aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen ist ein Debitoren-
bestand per Ende 1994 von Fr. ... ersichtlich (Debitorenliste 1994,
Kontoauszug Debitoren 1994; vgl. Beschwerdebeilagen und Beilagen
zu act. 8). Da die Verbuchung als Debitoren nach den kaufmännischen
Grundsätzen erst nach Leistungserbringung erfolgt (E. 3.3.1), ist
anzunehmen, dass die dem erwähnten Debitorenbestand zugrunde-
liegenden Leistungen vor Ende 1994 erbracht worden sind und nicht
dem Geltungsbereich der Mehrwertsteuer unterliegen. Die nach 1995
erfolgten Zahlungen dieser alten Debitoren dürfen damit nicht Bemes-
sungsgrundlage der Mehrwertsteuer bilden (vgl. E. 3.1, 3.2). Da Zah-
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lungen des Jahrs 1995 nicht zum Streitgegenstand gehören (E. 5.2),
ist im Folgenden zu untersuchen, ob als bewiesen erachtet werden
kann, dass in den Jahren 1996 bis 2000 noch Zahlungen von bereits
Ende 1994 bestehenden Debitoren eingegangen sind. Wäre dies zu
bejahen, hätte die ESTV die entsprechenden Beträge im Rahmen ihrer
auf der Buchhaltung der Beschwerdeführerin basierenden "Umsatzab-
stimmung" in den Jahren 1996 bis 2000 zu Unrecht zur Besteuerung
herangezogen.
5.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, aus der Buchhaltung 1995
hätte sich ersehen lassen, dass die Debitoren aus den Vorjahren 1993
und 1994 in ein separates Ertragskonto Nr. 6202 ("Erlös aus Arbeiten")
übertragen worden seien. Aus diesem Konto wiederum sei ersichtlich,
dass die Beträge teilweise die Vorjahre 1993 (recte: "und/oder 1994")
beträfen (Ziff. 15 f.). Damit dringt die Beschwerdeführerin aus folgen-
den Gründen nicht durch:
5.3.1.1 Möglich ist vorab, dass die fraglichen alten Debitoren bereits
im Jahr 1995 beglichen wurden. Der Kontoauszug Erlös aus Arbeiten
1995 enthält Kundenzahlungen von Fr. .... Die Beschwerdeführerin gibt
an (vgl. E. 5.1), im Jahr 1995 seien (nur) Fr. ... alte Debitoren einge-
gangen (auf dem Kontoauszug Erlös aus Arbeiten 1995 gelb markierte
Posten). Jedoch ist ohne Weiteres denkbar, dass noch weitere auf der
Debitorenliste 1994 figurierende Posten schon 1995 bezahlt wurden.
Ein stichprobenartiger Vergleich ergibt nämlich, dass mehrere Posten
der Debitorenliste 1994 mit Zahlungseingängen auf dem Kontoauszug
Erlös aus Arbeiten 1995 übereinstimmen, die nicht gelb markiert, also
im behaupteten Betrag von Fr. ... gerade nicht enthalten sind (...).
Weiter betreffen auch die in der Beschwerde (Ziff. 15 f.) erwähnten
Beispiele im Jahr 1995 eingegangene Zahlungen. Ebenso belegen die
drei sich in den Akten befindlichen Rechnungen (Beilagen zu act. 12)
Zahlungen im Jahr 1995. Auf zweien ist ein Eingangsdatum des Jahrs
1995 explizit vermerkt. Die dritte Rechnung Nr. 1110 enthält einen Ver-
merk "bez. 12.4.96". Wie die ESTV in der Vernehmlassung richtig be-
merkt (S. 7), betrifft aber nur ein Betrag von Fr. ... des gesamten
Rechnungsbetrags Leistungen vor Ende 1994 und gemäss der Rech-
nung hat der Kunde bis Ende 1994 Akontozahlungen von Fr. ... ge-
leistet. Angesichts der eingereichten Unterlagen ist folglich nicht aus-
zuschliessen, dass die Ende 1994 bestehenden Debitoren bereits im
Jahr 1995 vollumfänglich bezahlt worden sind.
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5.3.1.2 Demgegenüber ist in keiner Weise erstellt, dass ab 1996 noch
alte Debitorenausstände bezahlt worden wären.
Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seien beispielsweise im
Jahr 1996 alte Debitoren von Fr. ... (auf dem Kontoauszug Erlös aus
Arbeiten 1996 wiederum gelb markiert) bezahlt worden. Die gelb
markierten Posten (bzw. Kunden) auf dem Auszug Erlös aus Arbeiten
1996 finden sich jedoch nur teilweise auf der Debitorenliste 1994 und
zudem weitgehend nicht mit übereinstimmenden Beträgen. Dasselbe
gilt für die auf dem Kontoauszug Erlös aus Arbeiten 1997 markierten
Debitoren (Fr. ...).
Um die behaupteten Zahlungen alter Debitoren zu beweisen, wäre
zudem eine – auch von Rz. 880 Wegleitung 1997 verlangte (vgl. oben
E. 4) – laufende (und nicht nur nachträgliche) und lückenlose Doku-
mentation über die Bestände alter Debitoren per Ende 1995 und die
folgenden Jahre sowie über deren Zahlung erforderlich. Solche Auf-
stellungen sind aber nicht vorhanden. Sodann hatte die Beschwer-
deführerin als Aktiengesellschaft und Steuerpflichtige eine ordnungs-
gemässe Buchführung nach Handelsrecht sowie nach Art. 47 Abs. 1
MWSTV zu führen (oben E. 4). Es kann jedoch nicht davon gespro-
chen werden, die vorliegend zu beweisenden Tatsachen liessen sich,
wie von Art. 47 Abs. 1 MWSTV verlangt, aus den Buchhaltungsunterla-
gen – soweit eingereicht – "leicht und zuverlässig ermitteln". Nicht aus-
zuschliessen ist im Übrigen auch eine nachträgliche Erstellung der
erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (vorallem der
Debitorenlisten 1993 und 1994), was deren Beweiskraft stark herab-
setzen würde (vgl. BGE 133 II 153 E. 7.2; Entscheid der Eidgenössi-
schen Zollrekurskommission vom 15. November 2005, VPB 70.55
E. 3c mit zahlreichen Hinweisen). Schliesslich wurden (neben den drei
in E. 5.3.1.1 erwähnten) keine weiteren Rechnungen eingereicht, die
allenfalls – Angaben über den Zahlungseingang vorausgesetzt – hät-
ten aufschlussreich sein können (vgl. hierzu auch Rz. 875 Wegleitung
1997, oben E. 4).
5.3.2 Die ESTV argumentiert sodann, zu Beginn der hier relevanten
Periode, also am 1. Januar 1996, sei ein Debitorenbestand von ledig-
lich Fr. ... ausgewiesen und es sei nicht belegt, dass darin For-
derungen für vor dem 1. Januar 1995 erbrachte Leistungen enthalten
seien. Die Beschwerdeführerin erwidert dem, dieser Debitorenbestand
von Fr. ... per Ende 1995 bzw. Anfang 1996 (vgl. Kontoauszug
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Debitoren 1995 in Beschwerdebeilagen, Bilanz in act. 8) betreffe nicht
"alte" Debitoren, sondern solche aus dem Jahr 1995 (vgl. Beschwerde
Ziff. 17). Dies steht mit ihren Angaben im Schreiben vom 20. Dezem-
ber 2001 (siehe vorn E. 5.1) im Einklang, die alten Debitoren Ende der
Geschäftsjahre 1995 bis 1999 seien nicht mittels Konto Debitoren,
sondern vielmehr mittels Konto angefangene Arbeiten (Konto Nr. 1080)
auf das Folgejahr übertragen ("zurückgestellt") worden. Beispielsweise
seien Ende 1995 Fr. ... auf diese Weise zurückgestellt worden. Der
Kontoauszug angefangene Arbeiten 1996 (vgl. act. 8) zeigt denn auch
effektiv einen Anfangsbestand von Fr. ....
Vorab ist hierzu klarzustellen, dass die Beschwerdeführerin nur die
Zahlung von "alten Debitoren" geltend macht. Sie behauptet nicht
etwa, die ESTV habe zu Unrecht Zahlungen in die Bemessungsgrund-
lage gezogen, die auf angefangene Arbeiten aus der Zeit vor Ende
1994 zurück gingen. Dass vorliegend nicht die übergangsrechtliche
Behandlung von per Ende 1994 angefangenen Arbeiten zur Debatte
stehen kann, ergibt sich zudem daraus, dass per Ende 1994 – soweit
angesichts der lückenhaft eingereichten Buchhaltung überhaupt er-
sichtlich – gar keine angefangenen Arbeiten bilanziert wurden, wäh-
rend wie erläutert ein Debitorenbestand von Fr. ... ausgewiesen ist
(vorn E. 5.3 ab initio). Auf ihre Buchhaltung ist die Beschwerdeführerin
im Übrigen zu behaften (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.399/2002
vom 31. März 2003 E. 3.6.3; Entscheid der SRK vom 28. Juli 2004,
VPB 69.14 E. 3c in fine mit Hinweisen).
Die Angabe der Beschwerdeführerin, dass die (hier einzig strittigen)
alten Debitoren mittels des Kontos angefangene Arbeiten auf die
nächsten Jahre übertragen wurden, ist sodann nicht glaubhaft. Dies
würde den kaufmännischen Rechnungslegungsgrundsätzen wider-
sprechen, sind doch Debitoren als Forderungen für bereits ausgeführ-
te, fakturierte und erfolgswirksam zu verbuchende Leistungen von erst
angefangenen und noch nicht fakturierten (und noch nicht erfolgswirk-
sam zu verbuchenden) Arbeiten klar zu unterscheiden (oben E. 3.3).
Dass der erwähnte, auf das Jahr 1996 übertragene Betrag von Fr. ...
im Konto angefangene Arbeiten (und die entsprechenden Beträge in
den späteren Jahren) alte Debitoren enthalten soll, ist damit nicht
plausibel. Gestützt auf die Buchhaltung der Beschwerdeführerin (auf
welche sie wie erwähnt zu behaften ist) sowie ihre Angabe, das der
Debitorenbestand vom 1. Januar 1996 von Fr. ... Debitoren des Jahres
1995 betreffe, ist zu schliessen, dass gar keine Debitorenausstände
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per Ende 1994 auf das Jahr 1996 übertragen worden sind (und auch
nicht auf die späteren Jahre). Folglich kann auch die Behauptung, es
seien nach dem 1. Januar 1996 noch alte Debitoren bezahlt worden,
aufgrund der Buchhaltung nicht möglich sein.
5.3.3 Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen,
dass Zahlungseingänge ab dem Jahr 1996 auf bereits Ende 1994
bestehende Debitoren und damit auf Leistungen zurückgehen, welche
die Beschwerdeführerin vor Ende 1994 erbracht hat. Die ESTV hat die
strittigen Zahlungseingänge der Jahre 1996 bis 2000 zu Recht dem
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer zugeordnet.
5.4 Es bleibt auf ein weiteres Vorbringen der Beschwerdeführerin ein-
zugehen. Sie erwähnt in der Beschwerde, sie habe bereits im Schrei-
ben vom 8. August 2002 die Auffassung vertreten, dass die Revision
bzw. Kontrolle auch das Jahr 1994 (bzw. 1995) hätte berücksichtigen
müssen. Aus den Buchhaltungen des Jahres 1994 bzw. 1995 seien die
von ihr behaupteten Tatsachen ersichtlich. Die Revision dieser Buch-
haltungen habe sie auch offeriert (Ziff. 5, 13 ff. Beschwerde). Weiter
hält sie dafür, es sei ihr nicht zumutbar, die gesamte Buchhaltung den
Steuerbehörden einzureichen (Ziff. 13).
Der Einwand der Beschwerdeführerin, die ESTV habe bei ihrer Um-
satzabstimmung Zahlungen von Kunden einbezogen, die nicht der
Mehrwertsteuer unterstehen, ist – wie vorn in E. 5.3 gesehen – ohne
Weiteres zulässig. Zutreffend ist auch, dass die Prüfung dieses Ein-
wands eine Konsultation der Buchhaltungen 1994 und 1995 bzw. de-
ren relevanten Bestandteile bedingte. Sollte die Beschwerdeführerin
hingegen (implizit) geltend machen wollen, dass die ESTV ihr rechtli-
ches Gehör verweigert hat, indem sie von ihr offerierte Beweise nicht
abgenommen hat, vermöchte sie damit aus folgenden Gründen nicht
durchzudringen:
Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) folgt der Anspruch auf Abnahme der von
einer Partei angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen
betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54
E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 VwVG). Keine Verletzung
des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die
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Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind und in
vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts
ändern wird (statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; 122 II
464 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007
vom 11. Februar 2008 E. 2.2).
Ob die Revisorin der ESTV die Buchhaltung der Jahre 1994 und 1995
anlässlich der Kontrolle eingesehen hat, ist nicht eruierbar, letztlich
aber auch nicht entscheidend. Zwar hat die Beschwerdeführerin in
ihrer Einsprache erneut eine "Revision der Buchhaltung vor 1995"
offeriert. Die ESTV hat die mit der Einsprache eingereichten Buchhal-
tungsunterlagen – zu welchen auch verschiedene Auszüge aus der
Buchhaltung 1995 gehören und woraus auch gewisse Informationen
aus dem Jahr 1994 ersichtlich sind – gewürdigt und ist zum Schluss
gekommen, dass daraus die Behauptungen der Beschwerdeführerin
nicht erstellt bzw. gerade widerlegt sind. Wie oben dargelegt, hat die
ESTV diesen Schluss zu Recht gezogen. Entsprechend durfte sie in
antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Abnahme
des offerierten Beweises am Ergebnis nichts geändert hätte und ohne
Gehörsverletzung darauf verzichten, die Buchhaltungen 1994 und
1995 anzufordern.
Abgesehen davon, dass in der Beschwerde kein oder jedenfalls kein
rechtsgenügliches Beweisanerbieten gestellt worden ist, gälte das
Gleiche für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Beschwerde-
führerin hat weitere Unterlagen (namentlich Auszüge aus der Buch-
haltung 1994 und 1995) eingereicht, welche wie erläutert (E. 5.3)
deren Behauptungen gerade nicht belegen bzw. diese sogar wider-
legen. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann in antizipierter Be-
weiswürdigung davon absehen, weitere Unterlagen beizuziehen. Diese
vermöchten am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern. Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin jederzeit von sich
aus weitere Beweise zur Stützung ihrer Behauptungen hätte einrei-
chen können, was ihr entgegen ihrer Ansicht auch zumutbar gewesen
wäre.
6.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfah-
renskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- werden der un-
terlegenen Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
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mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteient-
schädigung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ....; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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