Abtei lung I
A-1554/2006
{T 0/2}
Urteil vom 26. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Pascal Mollard;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTG; 1. Quartal 2001 - 2. Quartal 2004;
Ermessenseinschätzung, Vorsteuerabzug)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ beschäftigte sich in Regensdorf mit dem Handel mit
gebrauchten Autos aller Marken im unteren Preissegment. Er führte
daneben Transporte mit eigenen Fahrzeugen aus und vermittelte den Kauf
und Verkauf von Fahrzeugen. Am 30. September 2004 führte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei A._______ eine
Mehrwertsteuerkontrolle durch und führte diese – nachdem A._______
praktisch keine Belege vorweisen konnte – am 1. Oktober 2004 bei der
Steuerverwaltung des Kantons Zürich fort, da der Treuhänder von
A._______ geltend gemacht hatte, die Belege jeweils mit der
Steuererklärung eingereicht zu haben. Aber auch dort waren keine Belege
vorhanden. Mangels Unterlagen und Belegen nahm die ESTV eine
Ermessenseinschätzung vor. Diese zeigte, dass der kalkulierte Umsatz
von A._______ im Jahr 1998 und in den Folgejahren mehr als
Fr. 250'000.-- betragen hatte; es wurde deshalb seine Steuerpflicht auf
den 1. Januar 1999 festgestellt. Mit der Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 147'829 vom 30. September 2004 machte die ESTV für die
Kontrollperiode 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2004 (Zeitraum vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) Fr. 56'182.-- und Verzugszins seit dem
31. August 2002 (mittlerer Verfall) geltend. Am 14. Oktober 2004 bestritt
A._______ seine Steuerpflicht, da der erzielte „Handelsgewinn“ immer
unter Fr. 75'000.-- pro Jahr gelegen habe und bei Anwendung der
Margenbesteuerung das Steuerbetreffnis unter Fr. 4'000.-- jährlich gelegen
hätte.
B. Am 17. November 2004 bestätigte die ESTV die Steuerpflicht von
A._______ ab dem 1. Januar 1999 und die EA Nr. 147'829 in einem
formellen Entscheid, gegen den A._______ am 8. Dezember 2004
Einsprache einreichte. Die ESTV forderte ihn am 10. November 2005 auf,
diverse Buchhaltungsunterlagen, welche zum Vorsteuerabzug
berechtigten, einzureichen. Am 29. November 2005 sandte A._______ der
ESTV Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben im
Kontrollzeitraum zu, ohne sich jedoch zur Zusammensetzung der dort
festgehaltenen Zahlen zu äussern, geschweige denn Belege für deren
Richtigkeit zu liefern. Im Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006 wies
die ESTV die Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung gemäss
der EA Nr. 147'829.
C. Dagegen reichte A._______ am 25. Februar 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein mit dem Begehren,
die Eintragung im Steuerregister rückwirkend zu widerrufen, die EA Nr.
147'829 zu annullieren und ihm eine Rente von monatlich Fr. 3'000.--
zuzusprechen. Er begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit,
dass die ESTV die Einkäufe nicht in Abzug gebracht habe. Er habe nur die
Marge (Gewinn) ausgewiesen, welche sich aus Umsatz abzüglich Einkauf
errechnete. Sein Einkommen von monatlich Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'500.--
habe er immer ordentlich versteuert und dokumentiert. Die ESTV nahm die
Beschwerde zum Anlass, den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2006
3aufzuheben und die Steuerforderung im
Wiedererwägungseinspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 auf
Fr. 28'082.-- zuzüglich Verzugszins seit 31. August 2002 zu reduzieren.
Sie tat dies auf Grund ihrer ausnahmsweisen Bereitschaft, im Sinne eines
Entgegenkommens der von A._______ nicht nachgewiesenen Vorsteuer
Rechnung zu tragen. Sie schätzte diese Vorsteuer nach pflichtgemässem
Ermessen und berücksichtigte dabei auch, dass A._______ Handel mit
gebrauchten Motorfahrzeugen trieb.
D. In der Eingabe vom 4. November 2006 hielt A._______
(Beschwerdeführer) an seiner Beschwerde auch gegen den
Wiedererwägungseinspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 und an
seinen Rechtsbegehren fest und wies darauf hin, er habe im Jahr 1998
eine Anmeldung als Mehrwertsteuerpflichtiger gemacht, die jedoch von der
ESTV zurückgewiesen worden sei. Die ESTV begründete ihren Entscheid
noch einmal mit der Duplik vom 30. November 2006. Für die weiteren
Begründungen des Beschwerdeführers und der ESTV sei – soweit sie
entscheidrelevant sind – auf die Erwägungen des Bundesverwaltuns-
gerichts (BVGer) verwiesen.
E. Das BVGer orientierte die Parteien am 9. Februar 2007 über die
Übernahme des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das BVGer ist nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) seit dem 1. Januar
2007 zur Entscheidung in der vorliegenden Streitsache zuständig. Die Be-
schwerde vom 25. Februar 2006 gegen den Einspracheentscheid der
ESTV vom 25. Januar 2006 wurde seinerzeit frist- und formgerecht bei der
SRK eingereicht. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert. Der vom Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG einverlangte Kosten-
vorschuss von Fr. 1'500.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Be-
schwerde ist mithin einzutreten.
Das BVGer übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des bei der SRK
am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittels und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das BVGer kann den angefochtenen Einspracheentscheid grundsätzlich in
vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren
vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
41998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Steuer unterliegen nach Art. 5 Bst. a und b des hier anwendbaren
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen
von Gegenständen und erbrachten Dienstleistungen und der
Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. c MWSTG). Eine Lieferung liegt vor, wenn die
Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand
wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Als Dienstleistung gilt
nach Art. 7 Abs. 1 MWSTG jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist.
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht sind nach Art. 25 Abs. 1
Bst. a MWSTG Unternehmer ausgenommen, deren Jahresumsatz
höchstens Fr. 250'000.-- erreicht, sofern die nach Abzug der Vorsteuer
verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr
betragen würde. Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1
MWSTG).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 MWSTG). Zum
Entgelt gehört alles, was der Empfänger als Gegenleistung für die
Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).
2.4 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufge-
fordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb
von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Der Steuerpflichtige
hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die
vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und
für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (Urteile des BVGer
A-1476/2006 und A-1492/2006 vom 26. April 2007, E. 4.2.1; ISABELLE
HOMBERGER GUT, in , Basel/Genf/München 2000, Art. 46 Rz. 1 ff.;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1579 ff.; vgl. Kommentar
des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung über die
Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38). Ein Verstoss des
Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend
anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vorschrift
die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das
5Steuersystem als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom
27. März 2006 [SRK 2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004
[SRK 2003-168] E. 3a, vom 12. August 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 232 f. sowie vom 25. August
1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27
E. 3a). Dieser Auffassung ist auch das BVGer (Urteile des BVGer vom
20. März 2007, a.a.O., E. 2.2, A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.2.1).
2.5 Gemäss Art. 58 Abs. 1 MWSTG hat der Steuerpflichtige seine
Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass
sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die ESTV kann hierüber
nähere Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem
Erlass der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage
erschienen im Herbst 1994; im Sommer 2000 als Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer neu herausgegeben; im Folgenden: Wegleitung 2001)
Gebrauch gemacht. In der Wegleitung 2001 sind genauere Angaben
enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.).
Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 890 der Wegleitung 2001) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, so dass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können («Prüfspur»;
vgl. Rz. 893 der Wegleitung 2001).
2.6 Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages
nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten
nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur
neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, S. 267 f. Rz. 994 ff.). Nach Art. 60
MWSTG nimmt die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem
Ermessen vor, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen
vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen. Eine Schätzung muss
insbesondere auch dann erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen
Buchhaltungsregeln derart gravierend sind, dass sie die materielle
Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Entscheid der
SRK vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 2b; vgl. zum
Recht der Warenumsatzsteuer: BGE 105 Ib 182 ff. mit weiteren Hinweisen;
ASA 61 S. 819 E. 3a, 61 S. 532 f. E. 2b, 59 S. 563 E. 1). Selbst eine
formell einwandfreie Buchführung kann die Durchführung einer Schätzung
erfordern, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von
den Erfahrungszahlen wesentlich abweichen (ASA 58 S. 383 E. 2b, mit
weiteren Hinweisen, 42 S. 407 E. 2c, mit Hinweisen, 35 S. 479 E. 2).
Dabei hat die Verwaltung diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die
den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als
möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren
Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Entscheid der
6SRK vom 5. Januar 2000, publiziert in VPB 64.83 E. 3a; ASA 61 S. 819
E. 3a, 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die auf eine
Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung
hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener
Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (ASA 63
S. 239, 52 S. 239 E. 4). Dabei obliegt es dem Steuerpflichtigen, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn der
Steuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der
Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das BVGer
– wie früher die SRK – eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor
(Urteil des BVGer A-1587/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.5; ausführlich zur
Praxis der SRK: Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, a.a.O. E. 2 mit
zahlreichen Hinweisen, vom 14. Mai 2003, veröffentlicht in VPB 67.122
E. 2 c/cc). Grundsätzlich hat die ESTV den Vorsteuerabzug nicht zu
schätzen (Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2006 vom 6. Mai 2006 E. 2.3);
sie kann aber im Sinn einer Ausnahme den Vorsteuerabzug aus einer
bestehenden Gewinn- und Verlustrechnung bestimmen (Urteil des BVGer
A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3.2).
3. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, er habe jährlich einen Nettoerlös von ca. Fr. 30'000.-- erreicht, die
Vermittlungsprovisionen seien nicht steuerpflichtig, da die vermittelten
Fahrzeuge in der Regel für Auslandkunden erzielt worden seien, die
Ermessenseinschätzung sei im Verhältnis zum tatsächlichen Erlös
unrealistisch und missbräuchlich und die kantonalen Steuerbehörden
hätten aufgrund der eingereichten Unterlagen die Steuern für Kanton und
Bund definitiv veranschlagen können.
3.1 Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung durch die ESTV im
Fall des Beschwerdeführers lagen zweifellos vor (oben. E. 2.6). Der
Beschwerdeführer hat kein Kassabuch geführt, obwohl er einen
bargeldintensiven Betrieb führte. Er hat weder Grundbücher oder
Kontoblätter geführt noch eine Bilanz erstellt. Eine Art rudimentäre
Erfolgsrechnung als „Aufstellung Einnahmen- und Ausgaben“ mit dem
Ausweis eines Nettogewinns über die Jahre 1999 bis 2004 liegt vor.
Hingegen hat der Beschwerdeführer keine Wagenhandelskontrolle geführt
und konnte für die relevante Periode – ausser für das erste Halbjahr 2004
über den Einkauf von Fahrzeugen – keinerlei Belege vorweisen.
Als relevanten Umsatz hat die ESTV den vom Beschwerdeführer selbst
ausgewiesenen „Handelsertrag“ (2001 Fr. 67'780.--, 2002 Fr. 62'420.-- und
2003 Fr. 62'320.--) beigezogen und um geschätzte Transportleistungen mit
seinem Lieferwagen und Sachentransportanhänger von jährlich Fr. 1'000.--
sowie geschätzte Vermittlungsleistungen von jährlich Fr. 20'000.--
reduziert, nachdem der Beschwerdeführer ausgesagt hatte, das Entgelt
aus Transportleistungen sei gering gewesen. Aufgrund einer
branchenüblichen Marge von 21% im Gebrauchtwagenhandel ergab sich
aus dem Bruttogewinn der Handelstätigkeit des Beschwerdeführers ein
geschätzter Handelsumsatz von Fr. 222'762.-- für das Jahr 2001,
Fr. 197'238.-- für das Jahr 2002 und ein solcher von Fr. 196'762.-- für das
7Jahr 2003. Unter Berücksichtigung der jährlichen Transportleistungen und
des Vermittlungsumsatzes errechnete die ESTV für das Jahr 2001 damit
einen steuerpflichtigen Umsatz von Fr. 243'762.--, für das Jahr 2002
Fr. 218'238.-- und für das Jahr 2003 Fr. 217'762.--. Für das erste und
zweite Quartal des Jahres 2004 zog die ESTV den Halbjahresumsatz des
Jahres 2003 bei. Von der daraus entstehenden Umsatzsteuerschuld
brachte die ESTV (unbelegte, jedoch geschätzte) Vorsteuern von
Fr. 8'685.-- für das Jahr 2001, von Fr. 7'777.-- für das Jahr 2002, von
Fr. 7'759.-- für das Jahr 2003 und von Fr. 3'879.-- für die ersten beiden
Quartale des Jahres 2004 in Abzug. Die ESTV berücksichtigte zur
Berechnung der Plausibilität ihrer Ermessenseinschätzung ebenfalls, dass
der Beschwerdeführer für seinen Wagenhandel 10 Parkplätze zugemietet
hatte, auf dem die zu verkaufenden Fahrzeuge nach seinen Angaben bis
zu zwei Monaten standen. Pro Platz erreichte der Beschwerdeführer
ebenfalls nach eigenen Angaben einen Umsatz von ca. Fr. 19'000.-- oder
insgesamt Fr. 190'000.-- pro Jahr. Da der Beschwerdeführer seine
Fahrzeuge auch privat benutzt hatte, rechnete die ESTV ihm eine
Eigenverbrauchsteuer gemäss dem Merkblatt Nr. 3, Vereinfachungen bei
Privatanteilen/Naturalbezügen/Personenverpflegungen, von insgesamt
Fr. 478.80 für die gesamte relevante Steuerperiode auf.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die ESTV im vorliegenden Fall im
Rahmen ihrer Wiedererwägung ausnahmsweise die nicht nachgewiesenen
Vorsteuern nach pflichtgemässem Ermessen berechnet hat
(Wiedererwägungsentscheid vom 2. Oktober 2006, S. 9 f.) mit der
Begründung, dass es sich um eine rückwirkende Eintragung gehandelt
habe und der Beschwerdeführer nach seiner (zurückgewiesenen)
Anmeldung bei der ESTV im Jahr 1998 davon ausgegangen war, er sei
nicht steuerpflichtig. Eine Abkehr von der grundsätzlichen
Rechtsprechung, dass der Vorsteuerabzug durch die ESTV nicht zu
schätzen sei (E. 2.6), vermag das Bundesverwaltungsgericht im Vorgehen
der ESTV nicht zu erkennen; auf eine reformatio in pejus ist deshalb zu
verzichten.
Weder an der Methode der Ermessenseinschätzung noch am Ergebnis ist
irgend etwas zu bemängeln. Zweifellos begründet der kalkulierte Umsatz
von Fr. 293'381.-- im Jahr 1998 und der ferner erzielte Umsatz in der
relevanten Steuerperiode die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem
1. Januar 1999 (E. 2.2). Aus dem Umstand schliesslich, dass seine
Steuern beim Bund und beim Kanton für die Jahre 1998 bis 2003 aufgrund
vorhandener Unterlagen rechtskräftig veranlagt wurden, kommt es bei der
Berechnung der Mehrwertsteuer nicht an (Entscheid der SRK vom 18. Juli
2003, veröffentlicht in VPB 68.19 E. 4 a-c). Schliesslich ist der
Beschwerdeführer entgegen seiner Beweispflicht steuermindernder
Tatsachen (vgl. Entscheide der SRK vom 15. Juni 2004, veröffentlicht in
VPB 68.155 E. 3 a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49
E. 3 b/bb) jeden Nachweis schuldig geblieben, dass die Umsätze bezüglich
der vermittelten Fahrzeuge für Auslandkunden und damit im Ausland
erzielt oder die Fahrzeuge in das Ausland verbracht worden waren. Er
8macht auch nur geltend, „in der Regel“ seien Vermittlungsprovisionen für
Auslandkunden erzielt worden.
3.2 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Leistung einer monatlichen
Rente von Fr. 3'000.-- fordert, fehlt dafür offensichtlich im MWSTG jede
gesetzliche Grundlage, weshalb das Begehren abzuweisen ist.
3.3 Insgesamt erweist sich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des jährlich
erzielten Umsatzes steuerpflichtig ist und dass der ESTV in der
Ermessenseinschätzung über seinen jährlich erzielten Umsatz (es kommt
nicht auf den Nettoerlös an) keine Fehler unterlaufen sind. Der
Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass seine Vermittlungserlöse
als im Ausland erbracht oder in das Ausland ausgeführt steuerbefreit sind.
Die ESTV hat auch die nicht nachgewiesenen Vorsteuern berücksichtigt
und nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Auf den Umstand, dass
seine Steuern bei Bund und Kanton für die Jahre 1998 bis 2003 aufgrund
vorhandener Unterlagen rechtskräftig veranlagt sind, kommt es bei der
Berechnung der Mehrwertsteuer nicht an. Die Beschwerde ist aus diesem
Grund abzuweisen.
4. Die Verfahrenskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie betragen nach
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) angesichts der Reduktion der Steuerforderung durch den
Wiedererwägungseinspracheentscheid der ESTV vom 2. Oktober 2006
Fr. 1'200.-- und werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.--
verrechnet; die Differenz von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu erstatten.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.--; sie
werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Rest
von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48,
54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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