Abtei lung I
A-1554/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal
Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zollerlass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1554/2007
Sachverhalt:
A.
Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der X._______ am 19. Oktober
2000, 29. Juni 2001 und 30. September 2002 Bewilligungen für die
vorübergehende Einfuhr von Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl
(Zolltarifnummer 1101.0029) im aktiven Eigenveredelungsverkehr nach
dem bedingten Nichterhebungsverfahren. Die Bewilligungen waren mit
den nachfolgenden ausdrücklichen Auflagen verbunden: "Diese
Zollbegünstigung ist im Nichterhebungsverfahren zu beantragen
(Abfertigungscode Einfuhr: 15 / Ausfuhr: 30). Über den Eingang, die
Verarbeitung und den Ausgang ist eine genaue Kontrolle zu führen.
Das zollbegünstigt eingeführte Mehl darf nicht ausgetauscht werden,
es ist separat zu lagern und zu verarbeiten. Die Frist für die
Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Sofern nicht spätestens 60 Tage
nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung
über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die
Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv er-
hoben. (...)". Dies hatte zur Folge, dass die Einfuhrzollabgaben vorerst
nicht erhoben wurden. In der Zeit vom 2. Januar 2001 bis zum
15. Oktober 2001 beantragte die X._______ für zahlreiche Sendungen
von Tiernahrungskonserven und Trockentiernahrung – ohne Hinweis
auf die Bewilligungen für den Veredelungsverkehr und ohne Angabe
des entsprechenden Ausfuhrcodes Nr. 30 – die Ausfuhrzollabfertigung
unter der für Hunde- und Katzennahrung zutreffenden Tarifnummer
(TN) 2309.1029. Die jeweiligen Zollämter fertigten die Ausfuhren
antragsgemäss ab.
Am 17. Oktober 2001 ersuchte die X._______ die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) um nachträgliche Änderung der
Ausfuhrdeklarationen (Eintragung des Abfertigungscodes 30 in Rubrik
37 bzw. zusätzliche Vermerke für den Veredelungsverkehr in Rubrik
44) bzw. um Gewährung der Zollbegünstigung. Die zuständige
Zollkreisdirektion hiess diese Beschwerde nur für die nach dem
18. August 2001 zur Ausfuhr angemeldeten Sendungen gut und er-
mächtigte das zuständige Zollamt, die entsprechenden Ausfuhr-
abfertigungen zu berichtigen; im Übrigen wurde auf die Beschwerde
nicht eingetreten. Die OZD wies eine dagegen gerichtete Beschwerde
mit Verfügung vom 16. Januar 2003 ab. Die Eidgenössische Zoll-
rekurskommission (ZRK) bestätigte mit rechtskräftigem Entscheid vom
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28. Oktober 2003 diese Verfügung der OZD (ZRK 2003-016,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51).
B.
Am 28. Januar 2004 reichte die X._______ die Abrechnungen für die
im Rahmen der drei Bewilligungen getätigten Mehleinfuhren ein. Die
OZD stellte fest, dass insgesamt ... kg im Nichterhebungsverfahren
eingeführtes Mehl ohne formell gültige Ausfuhrdeklaration wieder
ausgeführt worden sei. Mit Verfügung vom 24. August 2004 hielt die
Verwaltung fest, diese Menge sei einfuhrzollpflichtig; die
Einfuhrabgaben wurden insgesamt auf Fr. ... festgesetzt (Zollbetrag Fr.
... + Verzugszins 5 % Fr. ... + Mehrwertsteuer Fr. ...). Die von der
X._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die
ZRK mit Entscheid vom 9. August 2005 ab, soweit darauf einzutreten
war (ZRK 2004-114). Mit Urteil vom 12. April 2006 wies das Bundes-
gericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde eben-
falls ab (Urteil 2A.539/2005).
C.
Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August
2004 ersuchte die X._______ mit Schreiben vom 24. September 2004
die OZD um Erlass der Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. ....
Sie begründete ihr Gesuch insbesondere mit dem Umstand, dass die
Voraussetzungen für die Zollbegünstigung ihrer Ansicht nach materiell
erfüllt gewesen seien. Besondere Verhältnisse seien darin zu sehen,
dass ein geringfügiger formeller Fehler Einfuhrabgaben in
beträchtlicher Höhe zur Folge habe; dies bedeute eine besondere
Härte für sie. Die Verwaltung sistierte das Erlassgesuch bis zum
Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. April 2006.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2007 wies die OZD das Gesuch um
Zollerlass und um Erlass der Mehrwertsteuer ab. Im Erlassverfahren
sei die Rechtmässigkeit der Steuerforderung nicht mehr zu prüfen. Die
EZV habe die X._______ in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die
Erteilung der Bewilligungen für den Veredlungsverkehr im
Nichterhebungsverfahren unterstützt; diese Bewilligungen seien mit
Auflagen versehen gewesen. Die finanziellen und wirtschaftlichen
Nachteile habe sich die X._______ aufgrund der von ihr verursachten
Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren selbst zuzuschreiben.
Der Unternehmerin seien die ihr vorgeschriebenen Auflagen bekannt
gewesen und sie habe diese nicht eingehalten. Daraus könnten keine
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aussergewöhnlichen Verhältnisse abgeleitet werden, die den Bezug
als besondere Härte erscheinen liessen. Dies treffe insbesondere auf
Fristversäumnisse zu, die in der alleinigen Verantwortung der
X._______ lägen. Einzig der Zollbetrag könne Gegenstand des
Zollerlasses sein, der Verzugszins könne gar nicht erlassen werden.
D.
Die X._______ (Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe vom 9. März
2007 gegen diesen Entscheid der OZD Beschwerde erheben und
stellte folgende Anträge: "1) Der Entscheid vom 5. Februar 2007 sei
aufzuheben; 2) Die mit Verfügung der OZD vom 24. August 2004 auf
Fr. ... bestimmten (und mit Entscheid des Bundesgerichts vom 12. April
2006 bestätigten) Einfuhrabgaben seien zu erlassen, soweit darin ein
Abgabenachbezug auf insgesamt ... kg im Nichterhebungsverfahren
eingeführtem Mehl angeordnet wird; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
die fragliche Ware sei ordnungsgemäss zur Ausfuhr deklariert worden.
Einzig die vorgeschriebene Codierung (Zahl 30 in Rubrik 37) habe ein
Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin versehentlich nicht vorgenommen;
bei einer formell richtigen Deklaration wäre kein Zoll bzw. keine
Mehrwertsteuer geschuldet gewesen. Zwischen dem Fehler, den die
Beschwerdeführerin begangen habe, und den Konsequenzen, die
dieser Fehler auslöste, bestehe ein offenkundiges Missverhältnis, da
als Folge eines falsch ausgefüllten Formulars Fr. ... bezahlt werden
müssten. Eine besondere Härte ergebe sich aus den wirtschaftlichen
Konsequenzen, welche mit einem Zollbezug verbunden seien. Im
Bereich der Heimtiernahrung müsse die Beschwerdeführerin – um
gegenüber Betrieben aus dem EU-Raum konkurrenzfähig zu sein –
Rohstoffe zu günstigen Bedingungen aus der EU einsetzen, da die
Preise im Zollinland in der Regel deutlich höher seien. Die
Verwendung von Mehl aus der EU belaste den Schweizer Markt nicht,
da diese Vormaterialien nur für Produkte verwendet würden, die
anschliessend exportiert würden. Die Beschwerdeführerin befinde sich
in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 schliesst die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Zollerlass sei ein
Instrument zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit. Durch un-
sorgfältige Arbeitsweise verursachte Fehler der Beschwerdeführerin
könnten nicht nachträglich durch einen Zollerlass geheilt werden. Die
fraglichen Abfertigungsanträge seien formell korrekt gewesen, wenn
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auch bezüglich der besonderen Verkehrsart (Veredlungsverkehr) un-
vollständig. Der fehlende Antrag auf Zollbegünstigung sei seitens der
EZV in den Abfertigungsanträgen nicht als Fehler erkennbar gewesen.
Das Urteil des Bundesgerichtes vom 12. April 2006 sei für die Ver-
waltung bindend und dürfe nicht mit Erlassmassnahmen unterlaufen
werden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mit.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom
10. April 2007 vor, Bundesverwaltungsrichter Pascal Mollard habe als
Präsident der ZRK am Entscheid vom 28. Oktober 2003 (ZRK 2003-
016) mitgewirkt und sei daher im technischen Sinne "vorbefasst". Am
24. April 2007 und 29. September 2009 äusserte sich Bundesver-
waltungsrichter Pascal Mollard zu den vorgebrachten Ausstands-
gründen und sah aus seiner Sicht keinen Grund zur Befangenheit. Der
Vertreter der Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellung-
nahme und teilte dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter
Frist mit Schreiben vom 5. November 2009 und 10. November 2009
(Fax) mit, dass seine Klientschaft nichts gegen die Teilnahme von
Bundesverwaltungsrichter Pascal Mollard einzuwenden hat und das
Ablehnungsbegehren zurückgezogen wird.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben
können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] sowie den zum Zeit-
punkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 84 und Art. 93
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Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]). Das Verfahren richtet sich –
soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt – nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerde-
führerin ist durch den angefochtenen Entscheid der OZD berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
1.2 Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollver-
anlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden
nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten
Fristen abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Ver-
fahren untersteht deshalb materiell der (alten) Zollrechtsordnung (vgl.
Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und
BS 6 514]).
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er-
lassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vor-
liegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem
aMWSTG. Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden
Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängige Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich
jedoch nicht um Verfahrensrecht, sondern um ein spezielles Verfahren
– das Vollstreckungsverfahren -, welches dem ordentlichen Verfahren
(Veranlagungsverfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf
bereits hängige Verfahren keine Anwendung (PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3
Commentaire article par article de la nouvelle LTVA, Rz. 673).
Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend Mehr-
wertsteuer gilt für den sich im Jahr 2001 verwirklichten Sachverhalt
das aMWSTG, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.
2.
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2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten
Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der
Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der
Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die
Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im ent-
sprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des
Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009
E. 2.1.1, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.1 und 3.3.2, A-
1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.1).
2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1
und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser
Bestimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nach-
forderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen
unbillig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene
Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit
weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober
2007 E. 3.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa;
vgl. HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127 ZG - wozu, wie,
wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die
zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder
Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums
der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz ge-
schuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Ab-
gabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der
Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tat-
sachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, be-
ziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages,
Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218
E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer
unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die
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subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Ent-
scheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25
S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251
E. 3).
2.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel,
welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär
zur Anwendung kommt, das heisst, nur dann, wenn der Sachverhalt
nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zoll-
nachlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Be-
messung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als be-
sondere Härte erscheinen liessen". Die drei Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben
werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen,
sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009
E. 2.1.4, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3, A-1714/2006 vom
11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3). Zu
den Voraussetzungen im Einzelnen:
2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug
auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007
E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf
der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist
festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen
sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer
vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft
von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni
2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll
nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen
Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im
Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis,
welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte ver-
mieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser
Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3, A-
1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen
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aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe An-
wendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härte-
klausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher
Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Auf-
zählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl.
zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48).
2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom
13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom
28. Oktober 2003 E. 2c/bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der
Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und
Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der
geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher
Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten
Kontingentszollansatzes (KZA) und des korrekterweise anzu-
wendenden (höheren) Ausserkontingentszollansatzes (AKZA), würde
ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige
Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen
würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbemessung
unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK
2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b/bb). Wer ein Gesuch um Zollnach-
lass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die
aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der
Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006
vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide
vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte
darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der
zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe,
finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit
sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu
decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom
27. August 2009 E. 2.3.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3,
A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils
Seite 9
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E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002
E. 2b/cc).
2.4 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen-
ständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften
der Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 72 – 84 aMWSTG).
2.4.1 Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo das Mehrwertsteuer-
gesetz nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 72 aMWSTG).
Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist
in Art. 84 aMWSTG geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der
Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich un-
zutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, "wenn
eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse" die
steuerpflichtige Person "unbillig belasten würde" (Art. 84 Abs. 1 Bst. c
aMWSTG). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraus-
setzungen kumulativ gegeben sein.
2.4.2 Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG entspricht der-
jenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, wes-
halb in materieller Hinsicht auf die betreffenden Erwägungen ver-
wiesen wird (E. 2.2 und 2.3). Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein
Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die
Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuer-
pflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Mehrwertsteuer-
pflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass
ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008
vom 27. August 2009 E. 3.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007
E. 4.2, vgl. auch Entscheid der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a;
siehe auch PETER A. MÜLLER in , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84
Rz. 7).
2.4.3 Das aMWSTG kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs. 1
Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die
Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug
als besondere Härte erscheinen lassen, sind kein Grund für einen Er-
lass der Mehrwertsteuer.
3.
Im vorliegenden Fall ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom
12. April 2006 die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden;
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eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehler-
haftigkeit des Veranlagungsverfahrens kann somit nicht mehr geltend
gemacht werden. Im vorliegenden Verfahren geht es somit einzig
darum zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche Gründe für einen
Erlass der Zoll- bzw. Mehrwertsteuerschuld bilden. Der Nachbezug in
der Höhe Fr. ... aufgrund eines geringfügigen Formfehlers sei nach
Ansicht der Beschwerdeführerin als "aussergewöhnliche Verhältnisse"
zu bezeichnen. Die OZD hält dafür, die Unternehmerin anerkenne die
Fehler ihrer Mitarbeitenden. Gemäss dem "Prinzip der
Selbstveranlagung" habe die Beschwerdeführerin selbst die
Zolldeklaration zu erstellen und die geforderten Belege bei der Ausfuhr
einzureichen; erfülle sie diesen gesetzlichen Auftrag nicht oder nur
teilweise, habe sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf den Erlassgrund von
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG, gemäss dem aussergewöhnliche, nicht die
Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Ab-
gabe als besondere Härte erscheinen lassen. Wie in E. 2.3 erwähnt,
gelangt diese Härteklausel subsidiär zur Anwendung, wenn der Sach-
verhalt nicht bereits durch Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 aZG erfasst wird.
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG treffen, wie in E. 2.2 ausgeführt, hier
nicht zu. Mit Bezug auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist festzuhalten,
dass die Nachforderung erfolgt, weil die Beschwerdeführerin den auf-
grund der Auflage erforderlichen Code 30 nicht auf der Ausfuhr-
deklaration aufführte. Es liegt somit weder eine Nachforderung noch
ein Irrtum im Sinne von Art. 126 aZG vor (dazu E. 2.2), sodass
Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht zur Anwendung kommt.
3.2 Wie in Erwägung 2.3.1 ausgeführt, können aussergewöhnliche
Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG nicht durch die
ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen be-
gründet werden. Im Zollrecht besteht eine gewisse Formstrenge für
Abfertigungsanträge, sodass die EZV gehalten ist, diese gegenüber
den Abgabepflichtigen durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hätte
zur Inanspruchnahme der Zollbegünstigung im Nichterhebungs-
verfahren für die vorübergehende Einfuhr von Weizenmehl anlässlich
des Exports der verarbeiteten Produkte in den Ausfuhrdeklarationen
insbesondere die ihr vorgeschriebene Codierung (Abfertigungscode
Nr. 30) anführen müssen. Diese von der OZD geforderte Vorgehens-
weise ist in den Auflagen der Bewilligungen, die der Beschwerde-
führerin erteilt wurden, ausdrücklich und verständlich enthalten. Der-
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artige Auflagen der Verwaltung sind gängige Verwaltungspraxis der
EZV im Veredlungsverkehr, einem Unternehmen gegenüber zumutbar
und entsprechen der gesetzlichen Ordnung des Veranlagungsver-
fahrens und der Pflichtenverteilung (Selbstdeklarationsprinzip; Art. 24
und Art. 31 Abs. 1 aZG). Insbesondere hat der Pflichtige eine
Präferenzbehandlung selber geltend zu machen, und zwar bevor die
entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen worden sind,
denn das Zollrecht lässt eine nachträgliche Präferenzverzollung bzw.
Zollbegünstigung nicht zu (Art. 49 Abs. 2 aZV). Die Beschwerde-
führerin hätte die Präferenzbehandlung bzw. Zollbegünstigung ent-
sprechend den ihr erteilten Auflagen – unter Beachtung der dabei
vorgeschriebenen Formvorschriften – bei der Ausfuhr geltend machen
müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Die Verwaltung hat anlässlich
der Ausfuhr von verarbeiteten Produkten nicht zu überprüfen, ob eine
Exporteurin die Möglichkeit für die Inanspruchnahme einer Zoll-
begünstigung hätte; der fehlende Antrag auf Zollbegünstigung war
seitens der Verwaltung nicht als Fehler erkennbar. Aus der Sicht der
Beschwerdeführerin mag dies zwar als ärgerlich erscheinen, einen
früher (unabsichtliche bzw. fahrlässig) begangenen Fehler nicht mehr
korrigieren zu können, dies hat sie indessen sich selbst zuzuschreiben
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006
E. 4.5 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine Gutheissung des Gesuchs um
Zollnachlass würde vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfalts-
pflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Abwicklung dieser
vorübergehenden Einfuhr von Mehl gleichkommen, was nicht Sinn und
Zweck eines Erlasses ist. Die Anwendung der zollrechtlichen Be-
stimmungen durch die Verwaltung vermag keine aussergewöhnlichen
Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen.
Die von ihr in der Beschwerde angestellten Berechnungen betreffend
den Preisvergleich der aus dem Ausland bzw. aus dem Inland
stammenden Rohstoffe bzw. den ihrer Ansicht nach pönalen Charakter
des Nachbezugs sind unbehelflich. Die EZV hat die Beschwerde-
führerin vielmehr in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unterstützt, indem
sie ihr Bewilligungen für den Veredelungsverkehr im Nichterhebungs-
verfahren erteilt hat, wenn auch verbunden mit den jetzt zur Dis-
kussion stehenden Auflagen, die – wie ausgeführt – der gesetzlichen
Ordnung entsprachen und deren Erfüllung für die Beschwerdeführerin
zumutbar war.
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Auch aus der Höhe der zu leistenden Abgaben selber kann nicht auf
das Vorliegen von aussergewöhnlichen Verhältnissen geschlossen
werden. Diese könnte höchstens im Zusammenhang mit der Über-
prüfung der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte eine Rolle
spielen (dazu E. 3.4).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die OZD hätte nicht ge-
prüft, ob das Missverhältnis zwischen dem von ihr begangenen Form-
fehler und den daraus resultierenden Konsequenzen aussergewöhn-
liche Verhältnisse begründe. Dabei handle es sich um eine (formelle)
Rechtsverweigerung; der alleinige Verweis auf das bundesgerichtliche
Urteil vom 12. April 2006 zur Frage des überspritzten Formalismus sei
keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Argument. Die
OZD führt aus, der Nachbezug sei die vorgesehene Folge für die
Nichterfüllung der Bewilligungsauflagen im Veredlungsverkehr im
Nichterhebungsverfahren.
Von der Beschwerdeführerin wird in ihrer Argumentation verkannt,
dass von der EZV aufgrund der Formstrenge des Zollrechts die frag-
lichen Exporte zwingend als "normale" Warenausfuhren anzusehen
sind; die (faktische) Wiederausfuhr einer Ware allein löst noch keine
Rückerstattung bzw. Nichterhebung der Einfuhrabgaben aus. Bei
Waren des aktiven Veredlungsverkehrs ist zusätzlich die Erfüllung
jener Auflagen, die der Beschwerdeführerin in den fraglichen Be-
willigungen auferlegt wurden, verlangt, damit die Abgabebefreiung
eintritt. Da das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2006 die
Rechtmässigkeit des Nachbezuges bestätigt hat, besteht zwischen
dem von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Verfahrensver-
säumnis (Nichtvornahme der Codierung auf den Ausfuhrnachweisen)
und der damit ausgelösten Wirkung (Nachforderung der Einfuhr-
abgaben) eine zwingende Verknüpfung und es bleibt für die OZD kein
Raum für die weitere Prüfung der Frage des Vorliegens ausser-
gewöhnlicher Verhältnisse.
3.4 Die Beschwerdeführerin konnte somit das Vorliegen ausser-
gewöhnlicher Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG
nicht nachweisen. Die beiden weiteren Merkmale dieser Erlass-
bestimmung (nicht die Bemessung der Abgabe betreffende Verhält-
nisse, besondere Härte) müssen nicht mehr geprüft werden, da zur
erfolgreichen Inanspruchnahme diese drei Elemente kumulativ erfüllt
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sein müssen (E. 2.3); bereits das Fehlen einer einzigen Voraussetzung
verunmöglicht jedoch den Erlass.
3.5 Die Beschwerdeführerin vermutet schliesslich, interne Regeln der
EZV – im konkreten Fall die Dienstvorschriften D 11 – seien zu ihrem
Nachteil angewendet worden. Insbesondere sei es vorgesehen, die
Beschwerdefrist von 60 Tagen auf bis zu ein Jahr auszudehnen, was
eine (nachträgliche) Anpassung der fehlerhaften Zolldeklarationen
auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ermögliche. Diese Dienstvor-
schrift sehe gestützt auf Art. 125 aZG und Art 149 aZV vor, dass nach
Ablauf der sechzigtägigen Beschwerdefrist Abfertigungsanträge innert
einem Jahr seit der Abfertigung berichtigt werden könnten, wenn der
Antrag zum Zeitpunkt der Abfertigung "augenfällige Widersprüche"
enthalte. Mithin müsse es sich um Fehler im Abfertigungsantrag
handeln, die seinerzeit von den Mitarbeitenden der EZV entdeckt
hätten werden müssten, mit anderen Worten müsse ein offensicht-
licher Widerspruch vorliegen.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin einen Fehler im
Veranlagungsverfahren geltend; dieser kann im Erlassverfahren jedoch
nicht mehr geprüft werden (E. 2.1). Solche materiellen Vorbringen
gegen die Zollveranlagung hätten bereits im Beschwerdeverfahren
gegen die Zollveranlagung vorgebracht werden müssen und es kann
auf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten
werden. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht auch
keinen zweiten Schriftenwechsel zu den Vorbringen bezüglich der
Dienstvorschrift D 11 angeordnet.
3.6 Wie bereits ausgeführt, entspricht die Regelung von Art. 84 Abs. 1
Bst. c aMWSTG der Bestimmung über den Zollerlass gemäss Art. 127
Abs. 1 Ziff. 3 aZG (E. 2.4). Danach kann die Mehrwertsteuer auf den
Einfuhren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn eine Nach-
forderung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse die mehr-
wertsteuerpflichtige Person unbillig belasten würde. Da es sich, wie in
E. 3.1 ausgeführt, bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss
Art. 126 aZG handelt, kann auch die Mehrwertsteuer nicht erlassen
werden.
3.7 Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den
betragsmässigen Auswirkungen allenfalls der Antrag auf einen teil-
weisen Nachlass erblickt werden könnte (Beschwerdeschrift, S. 21),
erübrigt sich die Prüfung eines solchen Eventualbegehrens, gelten
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doch für einen solchen keine anderen Voraussetzungen als für den
Nachlass des gesamten Betrages.
3.8 Entsprechend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. ... sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
4.2 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
gericht [BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
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- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Johannes Schöpf
Versand:
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