Abtei lung I
A-1555/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J u n i 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2000);
Vorsteuerabzug, Preisauffüllung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1555/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG bezweckt den Import und Export von sowie den
Handel mit Lebensmitteln und Kaufmannsgütern aller Art. Aufgrund
ihrer Tätigkeit ist sie seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Zusammen mit anderen Geflügelimporteuren
einerseits und Geflügelproduzenten andererseits gründete sie gestützt
auf einer privatrechtlichen Vereinbarung den G._______ mit dem
Zweck der Verbilligung des inländischen Geflügelhandels (Vertrag vom
28. März 1996 bzw. vom 3. November 1998). Danach bezahlt der
Importeur bei der Einfuhr jeweils einen gewissen Betrag in den
G._______. Anlässlich der Lieferung von inländischem Geflügelfleisch
durch den Geflügelproduzenten an den Abnehmer (Importeur)
fakturiert der Geflügelproduzent sodann lediglich einen reduzierten
Preis und stellt die Differenz dem G._______ in Rechnung.
B.
An verschiedenen Tagen in den Monaten Februar, April und Mai 2002
führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Mit
Schreiben vom 11. Dezember 2003 teilte die ESTV dieser mit, sie
habe anlässlich einer Kontrolle bei einem ebenfalls dem G_______-
Vertrag angehörenden Schlachtbetrieb festgestell, dass dieser ab dem
1. Oktober 1996 in seinen Rechungen an die Lieferungsempfänger
nicht nur die auf dem in Rechnung gestellten Entgelt berechnete
Mehrwertsteuer, sondern zusätzlich auch noch die Mehrwertsteuer auf
den Beiträgen des G._______ ausgewiesen habe. Diese Rechnungs-
stellung sei nicht korrekt, was nunmehr auch von der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) bestätigt worden sei. In der Folge
könnten die steuerpflichtigen Leistungsempfänger nur die auf den
fakturierten Nettopreisen berechnete Mehrwertsteuer als Vorsteuer in
Abzug bringen und die zusätzlich ausgewiesene Steuer auf den
G._______-Beiträgen sei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Im
Sinne einer Einforderungshandlung gemäss Art. 40 Abs. 2 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464-1500) bzw. Art. 49 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20)
unterbreche sie vorsorglich die Verjährung für sämtliche seit dem 1.
Januar 1998 gegebenenfalls zu Unrecht geltend gemachten
Vorsteuern.
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C.
Am 23. März 2004 bestritt die Steuerpflichtige die Aufrechnung der
Vorsteuern. Die ESTV teilte ihr darauf mit Schreiben vom 9. August
2004 mit, dass für den Erlass eines Entscheids zuerst die Höhe der in
Abzug gebrachten Vorsteuern ermittelt werden müsse. Die ESTV
forderte die Steuerpflichtige deshalb auf, eine Aufstellung
einzureichen, aus der die ihr in Rechnung gestellten Steuern auf den
G._______-Beträgen und die von ihr diesbezüglich geltend gemachten
Vorsteuern ersichtlich sind.
D.
Am 15. Dezember 2004 reichte die Steuerpflichtige die verlangte
Auflistung ein. Aufgrund der gemachten Angaben stellte die ESTV ihr
mit der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07409014 vom 29. Juni 2005
für das 1. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2000 Fr. 142'117.-- zuzüglich
Verzugszins zu 5% seit dem 31. August 1999 in Rechnung. Diese
Nachforderung bestätigte die ESTV in ihrem Entscheid vom 7. Juli
2005. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
S._______AG der Steuerpflichtigen vom 1. Quartal 1998 bis 2. Quartal
2000 für Geflügellieferungen insgesamt Fr. 17'284'154.95 fakturiert
habe. Die darauf berechnete Steuer zum massgebenden Steuersatz
betrage Fr. 372'485.10 und könne von der Steuerpflichtigen grund-
sätzlich als Vorsteuern geltend gemacht werden. In den Rechnungen
seien aber zusätzlich noch die "MWST auf Mengenrabatte" und die
"MWST auf G._______-Rückvergütungen" im Umfang von insgesamt
Fr. 142'117.45 ausgewiesen worden. Diese Steuerbeträge seien nicht
auf dem ihr als Entgelt für die Warenlieferungen in Rechnung
gestellten Betrag berechnet worden, sondern auf den zusätzlichen
Zahlungen, die die S._______AG vom G._______ erhalten habe.
Diese Beträge stellten keine "in Rechnung gestellte Steuer" im Sinn
von Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV dar, die als Vorsteuern in Abzug
gebracht werden könnten.
E.
Am 7. September 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen
den Entscheid der ESTV vom 7. Juli 2005 mit den folgenden Anträgen:
"(1) Es sei der Entscheid vom 7. Juli 2005 vollumfänglich aufzuheben.
(2) Es sei der nachbelastete Betrag der Ergänzungsabrechnung
Nr. 409'014 vom 29. Juni 2005 in der Höhe von Fr. 142'117.-- der
A._______AG auszubezahlen bzw. gutzuschreiben". Im Weiteren
stellte sie die prozessualen Anträge: "(1) Es sei die Einsprache im
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Sinne eines Sprungrekurses zur Beurteilung direkt an die
Steuerrekurskommission weiterzuleiten. (2) Im Fall der Behandlung als
Sprungrekurs alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Eidgenössischen Steuerverwaltung". Die Einsprecherin machte
insbesondere geltend, dass die Zuschüsse des G._______, d.h. eines
Dritten, gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTV Teil des Entgelts darstellten.
Die S._______AG habe deshalb bei den fraglichen
Geflügellieferungen sowohl ihre Zahlungen wie auch die Zuschüsse
des G._______ versteuert. Die S._______AG habe demnach mit dem
Bruttopreis die richtige Berechnungsgrundlage berücksichtigt und den
korrekten Mehrwertsteuerbetrag der ESTV abgeliefert. In der Folge
habe sie diesen von der S._______AG in der Rechnung aus-
gewiesenen identischen Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer geltend
gemacht. Dieses Vorgehen entspreche dem Prinzip der Mehr-
wertsteuer als Netto-Allphasensteuer mit Vorsteurabzug. Entgegen der
ESTV bemesse sich die MWST nicht ausschliesslich nach dem
Betrag, den die Rechnung als Entgelt ausweise. Art. 28 Abs. 1 Bst. f
MWSTV halte denn auch lediglich fest, dass die Rechnung des
Leistungserbringers, soll sie den Empfänger zur Geltendmachung der
Vorsteuern berechtigen, den vom Entgelt (und damit eben nicht den
vom [in derselben Rechnung] fakturierten Entgelt) geschuldeten
Steuerbetrag ausweisen müsse. Vorliegend müssten die Rechnungen
der S._______AG somit zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen, da
die Voraussetzungen an die Rechnungsstellung erfüllt seien.
Im Weiteren würden die Mittel des G._______ durch die
angeschlossenen Schweizer Geflügelimporteure selber geäuffnet.
Indem die G._______-Partner über die Zahlungen an den G._______
die Verbilligung des Schweizer Geflügels selber bezahlten, würden sie
es letztlich zum Bruttopreis bei den Schweizer Geflügelproduzenten
einkaufen. Somit stehe ihnen auch der volle Vorsteuerabzug zu. Durch
die Verweigerung des vollen Vorsteuerabzugsrechts werde das in der
Bundesverfassung verankerte Prinzip der Rechtsgleichheit und das
daraus abgeleitete Gebot der Wettbewerbsneutralität verletzt. Nicht
alle Geflügelimporteure seien Partner des G._______. Diejenigen, die
keine Partner seien, würden das inländische Geflügel bei den
Produzenten zu Bruttopreisen einkaufen und die darauf lastende
MWST vollumfänglich als Vorsteuer abziehen. Durch das
Nichtakzeptieren des durch den G._______ bezahlten und von ihr
selbst finanzierten Entgeltsteils, erfolge eine erhebliche Wettbewerbs-
verzerrung. Die G._______-Partner würden durch die Reduktion der
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Vorsteuerabzugsberechtigung im Vergleich zu den übrigen
Geflügelimporteuren erheblich benachteiligt.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 leitete die ESTV die Einsprache
vom 7. September 2005 antragsgemäss im Sinn von Art. 64 Abs. 2
MWSTG als Beschwerde an die SRK weiter. In ihrer Vernehmlassung
vom 10. April 2006 schloss die ESTV auf vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde.
F.
Am 14. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den
Parteien mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 forderte es diese
auf, sich über allfällige Auswirkungen in Bezug auf Art. 15a und 45a
der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) auf das vorliegende
Verfahren zu äussern. Die ESTV legte darauf mit Eingabe vom
5. Februar 2008 dar, dass vorliegend materiell unrichtige Vorsteuer-
belege gegeben seien. Der Grund für die Steuernachforderung liege
damit nicht in einem Formmangel und das neue Verordnungsrecht sei
deshalb unbeachtlich.
Die A._______AG (Beschwerdeführerin) nahm am 8. Februar 2008
Stellung. Sie machte insbesondere geltend, der von der ESTV
beanstandete Mangel in den Rechnungen sei formeller Natur. Fest
stehe, dass die S._______AG die MWST auf dem ganzen Entgelt
(also auf dem Betrag inkl. G._______-Beitrag) berechnet und der
ESTV abgeliefert habe. An wen genau die S._______AG den MWST-
Betrag fakturiert habe, spiele dabei keine Rolle. Daraus ergebe sich,
dass die Art der von der S._______AG gewählten Fakturierung
bezüglich der MWST-Abrechnung keine materiellen Konsequenzen
gehabt habe. Demnach könne es sich vorliegend lediglich um einen
formellen Mangel in der Rechnungsstellung handeln, bei der die
MWST nicht dem Dritten (G._______), sondern direkt ihr, d.h. der
Leistungsempfängerin, fakturiert worden sei. Im Weiteren liege kein
Steuerausfall vor. Art. 45a MWSTGV sei somit für das vorliegende
Verfahren von Relevanz.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2008 teilte die ESTV mit, dass sie an
ihrer bisher geäusserten Auffassung vollumfänglich festhalte. Am
18. März 2008 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre
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Kostennote ein.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung der
Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Einspracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die
Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die MWSTGV in Kraft
getreten. Das neue Recht gilt für Umsätze, die ab Inkrafttreten des
MWSTG getätigt worden sind. Der zu beurteilende Sachverhalt hat
sich indessen in den Jahren 1998 bis 2000 zugetragen. Auf die
vorliegende Beschwerde ist damit noch altes Recht, d.h. die MWSTV,
anwendbar (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 MWSTG).
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1.4
1.4.1 Die Übergangsbestimmungen in Art. 93 Abs. 1 MWSTG wie
auch in Art. 94 Abs. 1 MWSTG beziehen sich indessen nur auf die
materiell-rechtlichen Vorschriften und nicht auf Verfahrensbestim-
mungen (Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom
31. August 2004 E. 9). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich sofort anzuwenden,
wenn die Kontinuität des materiellen Rechts dadurch nicht gefährdet
wird und Übergangsbestimmungen nicht ausdrücklich etwas anderes
vorsehen. Das leuchte namentlich dann ein, wenn das neue Recht
dem Rechtssuchenden günstiger ist (Urteile des Bundesgerichts
2A.68/2003 und 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 9; BGE 115 II 97
E. 2c; Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.87 E. 5b/aa mit
Hinweisen; vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 29
Rz. 79; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Auflage, Bern 1994,
S. 171). Die eidgenössischen Prozessgesetze sehen indessen
einschränkend vor, dass neues Prozessrecht keine Anwendung auf
die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits bei bestimmten
Rechtsmittelinstanzen hängigen Streitigkeiten findet. Dabei knüpfen
sie an den Zeitpunkt der Eröffnung der anfechtbaren Verfügungen und
Entscheide an: Findet die Eröffnung vor dem Inkrafttreten des neuen
Prozessrechts statt, so ist altes, im anderen Falle das neue Recht
anzuwenden (vgl. Art. 81 VwVG; BGE 120 Ia 101 E. 1b; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 79). Massgebend ist somit grundsätzlich das im Zeitpunkt
der Eröffnung des angefochtenen Entscheids in Kraft stehende
Verfahrensrecht. Damit können Konflikte, wie sie sich besonders bei
einer Änderung der funktionellen Zuständigkeit, des zulässigen
Rechtsmittels oder der Rechtsmittelfrist ergeben, vermieden werden
(zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 1997,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 67
S. 413 ff. E. 3b und c).
1.4.2 Im Gegensatz zur MWSTV sieht das MWSTG in Art. 64 Abs. 2
MWSTG die Möglichkeit der sog. "Sprungbeschwerde" vor. Unter der
Voraussetzung, dass sich die Einsprache gegen einen einlässlich
begründeten Entscheid der ESTV richtet, kann diese auf Antrag oder
mit Zustimmung des Einsprechers die Einsprache als Beschwerde
weiterleiten. Da die Sprungbeschwerde somit nur mit Zustimmung des
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Einsprechers möglich ist, stellt diese neue Regelung eine Ver-
besserung seiner Verfahrensrechte dar. Sie kann deshalb grund-
sätzlich auf alle nach dem Inkrafttreten des MWSTG, d.h. nach dem
1. Januar 2001, eröffneten und einlässlich begründeten Erstentscheide
der ESTV im Sinn von Art. 63 Abs. 1 MWSTG zum Zuge kommen. Zu
beachten ist aber, dass die Sprungbeschwerde, welche das gesetzlich
angeordnete Einspracheverfahren ausschliesst, als verfahrens-
mässiger Ausnahmefall im Justizverfahren der Mehrwertsteuer zu
betrachten ist (vgl. DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwert-
steuergesetz, Bern 2000, S. 199 Rz. 5). Das MWSTG sieht als
Regelfall vor, dass ein Einspracheverfahren stattzufinden hat (Art. 63
ff. MWSTG). Überdies ist Art. 64 Abs. 2 MWSTG, welcher die
Sprungbeschwerde ermöglicht, als sogenannte «Kann-Vorschrift»
ausgestaltet und überlässt der ESTV einen weiten Spielraum des
Ermessens, in Form des Entschliessungsermessens, mit der Folge,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur mit grosser Zurückhaltung
den Ermessensentscheid der Verwaltung prüft, die Sprungbeschwerde
zuzulassen oder eben nicht (vgl. Entscheid der SRK vom 9. Februar
2006, veröffentlicht in VPB 70.57 E. 1d/bb).
1.4.3 Im vorliegenden Fall wurde der Entscheid der ESTV vom 7. Juli
2005 nach Inkrafttreten des MWSTG eröffnet und ist einlässlich
begründet. Zudem leitete die ESTV die Einsprache – auf Antrag der
Beschwerdeführerin – als Sprungbeschwerde weiter. Die Voraus-
setzungen nach Art. 64 Abs. 2 MWSTG sind demnach erfüllt und das
Bundesverwaltungsgericht tritt auf die (Sprung-)Beschwerde ein.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Steuerpflichtig ist, wer eine mit der
Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt,
sofern seine Leistungen im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.--
übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit den
Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2
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MWSTV). Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. MWSTV ist ein
wesentliches Element der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche
von ihrem System her als Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er
ermöglicht es, dass der Unternehmer nur seinen effektiven "Mehrwert"
zu versteuern hat. Praktisch funktioniert der Vorsteuerabzug so, dass
der Mehrwertsteuerpflichtige – bei gegebenen (insbesondere for-
mellen) Voraussetzungen – von der Steuer auf seinem Ausgangs-
umsatz diejenigen Steuern abziehen darf, welche ihm von seinen
Lieferanten und Auftragnehmern überwälzt wurden (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1374/2006 vom 21. Januar 2008
E. 2.7.1, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.1, A-1535/2006
vom 14. März 2007 E. 2.4).
2.3
2.3.1 Vorsteuerabzugsberechtigt ist somit der steuerpflichtige
Leistungsempfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern
abgezogen werden sollen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 4.1.1; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 247, 251, 253; IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 13 zu Art. 38).
Das Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige nur
bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen. Kein Steuer-
pflichtiger kann jedoch einen Vorsteuerabzug geltend machen, der
einem Dritten zusteht (Entscheide der SRK vom 8. April 2003,
veröffentlicht in VPB 67.126 E. 2d, 3a, vom 15. Oktober 1999 [SRK
1998-071], teilweise veröffentlicht in VPB 64.47 E. 6b/cc).
2.3.2 Wer Leistungsempfänger ist, wird in der MWSTV nicht explizit
definiert. Gewöhnlich wird die mehrwertsteuerliche mit der zivil-
rechtlichen Ausgangslage übereinstimmen, so dass der Auftraggeber
der Leistung bzw. derjenige, der aus dem Vertragsverhältnis berechtigt
und verpflichtet ist, gleichzeitig mehrwertsteuerlicher Leistungs-
empfänger ist (RIEDO, a.a.O., S. 253; BAUMGARTNER, , a.a.O.,
N. 15 zu Art. 38; IVO P. BAUMGARTNER, Die Entgeltlichkeit bei der
schweizerischen Mehrwertsteuer, Steuer-Revue [StR] 1996 S. 266; vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts 2A.202/2006 vom 27. November 2006
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom
Seite 9
A-1555/2006
7. März 2007 E. 2.3.1, A-1524/2006 vom 28. Januar 2008 E. 2.3, 2.4
und 4.1; Entscheid der SRK vom 20. März 2006 [CRC 2005-021]
E. 3b). Für die Frage, ob der Handelnde als Leistungserbringer bzw.
-empfänger zu gelten hat, ist in mehrwertsteuerlicher Hinsicht
massgeblich, ob er in eigenem Namen auftritt oder nicht. Das Handeln
wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der
nach Aussen, gegenüber Dritten in eigenem Namen auftritt (statt
vieler: Entscheid der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.50 E. 2b mit Hinweisen). Unerheblich ist bei der Bestimmung
des Leistungsempfängers im Prinzip, wer das Entgelt aufwendet. Das
Entgelt kann der Empfänger oder an seiner Stelle auch ein Dritter
aufbringen (vgl. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 MWSTV; Entscheid der SRK vom
15. Oktober 1999, a.a.O., E. 6b/cc; BAUMGARTNER, , a.a.O.,
N. 15 zu Art. 38; siehe auch RIEDO, a.a.O., S. 223).
2.3.3 Vorsteuerabzugsberechtigt ist somit grundsätzlich derjenige
Steuerpflichtige, der eine steuerbelastete Leistung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 3.3) im eigenen
Namen bezieht, unabhängig, wer das dafür zu erbringende Entgelt
leistet bzw. die Rechnung bezahlt (zum Ganzen: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1). Die
SRK hatte in ihrem Entscheid vom 2. Dezember 2003 betreffend die
S._______AG Gelegenheit, die vorliegend in Frage stehenden
Rechnungen auf ihre Konformität mit der MWSTV zu prüfen (vgl.
Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB
68.72). Sie stellte dabei fest, dass die Art und Weise der Fakturierung
nicht dem geltenden Recht entspreche. Bereits aus dem Wortlaut von
Art. 28 Abs. 1 MWSTV ergebe sich, dass der in der Rechnung an den
Lieferungsempfänger auszuweisende Steuerbetrag sich nach dem
darin genannten Entgelt (hier: Nettopreis) zu richten habe. Daraus
folge zwingend, dass die S._______AG, falls sie für das Entgelt ihrer
Lieferung eine weitere Rechnung an einen Dritten ausstelle, darin die
entsprechende Steuer auszuweisen habe. Nichts anderes sei aus der
ratio dieser Vorschrift zu schliessen. Art. 28 Abs. 1 MWSTV solle dem
steuerpflichtigen Empfänger die Möglichkeit verschaffen, die Vorsteuer
abzuziehen, selbstverständlich nur soweit er auch damit belastet
worden sei. Dies treffe im Falle der Abnehmer des Geflügels nur nach
Massgabe des Nettopreises zu und nicht auch im Umfang des
restlichen Entgelts, welches die S._______AG dem G._______
fakturiert habe. Keine der anderen Auslegungsmethoden führe auch
nur annähernd zum Schluss, die S._______AG könne gestützt auf Art.
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28 Abs. 1 MWSTV die in der Rechnung an den Leistungsempfänger
ausgewiesene Steuer nach Massgabe eines anderen Entgeltsbetrages
berechnen, als nach jenem, den sie fakturiert habe. Wolle also die
S._______AG die Steuer offen ausweisen, dann habe sie dies in der
Rechnung an den Leistungsempfänger für den dort fakturierten Teil
des Entgelts und in der Rechnung an den G._______ für den Rest des
Entgelts zu tun. Die S._______AG dürfe dem Empfänger aufgrund der
zwingenden gesetzlichen Ausgangslage nur jene Mehrwertsteuer
ausweisen, die sich nach Massgabe ihrer Leistung und des vom
Empfänger dafür aufgewendeten Entgelts (hier Nettopreis) als
Bemessungsgrundlage ergebe. Fakturiere sie gleichzeitig einem
Dritten (hier dem G._______), der den Nettopreis auffülle, habe sie die
auf der Differenz zum Bruttopreis geschuldete Steuer in dieser
Rechnung auszuweisen. Von dieser Regelung dürfe nicht abgewichen
werden, nur weil es sich beim G._______ um keinen Steuerpflichtigen
handle (Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, a.a.O., E. 3c).
2.4 Die Durchführung des Vorsteuerabzugs verlangt insbesondere auf
der Seite der ESTV nach Belegen, die eine rasche, einfache und
effiziente Kontrolle der Selbstveranlagung zulassen und Missbräuche
ausschliessen. Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV sieht daher vor, dass zum
Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge
mit Belegen gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTV nachweisen kann (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2006 vom 26. September
2007 E. 2.6, A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.2). Dem-
nach muss ein Mehrwertsteuerpflichtiger, um die ihm von einem
anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer von
seiner Ausgangsumsatzsteuer abziehen zu dürfen, Belege beibringen
können, welche den Namen, die Adresse und die Mehrwertsteuer-
nummer des Lieferers (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTV), den Namen und
die Adresse des Empfängers (Bst. b) sowie Datum oder Zeitraum der
Lieferung oder Dienstleistung enthalten (Bst. c). Ferner müssen auf
diesen Belegen Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder
Dienstleistung umschrieben sein (Bst. d) sowie das hierfür zu
bezahlende Entgelt (Bst. e) und der darauf geschuldete Steuerbetrag
bzw. für den Fall, dass das Entgelt die Steuer einschliesst, der
Steuersatz (Bst. f) (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1374/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.7.2). Das fakturierte Entgelt
bildet damit die Grundlage für die Berechnung des ausgewiesenen
Steuerbetrages (Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, ver-
öffentlicht in VPB 68.72 E. 3c).
Seite 11
A-1555/2006
2.5
2.5.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft
getreten. Art. 45a MWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund
von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung
bestimmt Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3
MWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und
b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identi-
fizieren. Art. 15a und 45a MWSTGV wurden durch das Bundes-
verwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig
bestätigt. Ebenso schützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxis
der ESTV, wonach diese Bestimmungen auch rückwirkend sowohl für
den zeitlichen Anwendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als
auch der (alten) Mehrwertsteuerverordnung zur Anwendung gelangen
(zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1525/2006
vom 28. Januar 2008 E. 2.7, A-1437/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3,
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.5.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch ange-
wendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten
von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche
Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden da-
durch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von den
Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften oder
materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen Verordnungs-
recht unberührt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). So
hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, das Vorhandensein
einer Rechnung sei eine materiellrechtliche Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung, könne dieser Mangel nicht durch
Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bundes-
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verwaltungsgerichts A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Vor
diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten
der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis
und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst
hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 vom
10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1,
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
2.6 Nach ständiger Praxis hat sich der Steuerpflichtige bei der von
ihm vorgenommenen formellen Gestaltung seiner Rechtsbeziehungen
behaften zu lassen. Es kann somit keine Rolle spielen, ob er eine
steuerlich günstigere Gestaltung hätte vornehmen können (Urteil des
Bundesgerichts 2A.420/2000 vom 11. November 2001 E. 3c; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1428/2006 vom 29. August 2007
E. 3.5, A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.4, A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 3.4; Entscheide der SRK vom 27. März 2002
[SRK 2000-109] E. 3d/cc, vom 13. Juli 2001 [SRK 1999-155] E. 3b in
fine und 6).
2.7 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ist das Recht von den Behörden auf alle gleichliegenden Fälle gleich
anzuwenden (Ulrich HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bun-
desstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 765). Dabei ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157
E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1361/2006 vom 19. Feb-
ruar 2007 E. 3.2). Die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 1 BV) gebietet
darüber hinaus, dass Differenzierungen zwischen direkten Kon-
kurrenten wettbewerbsneutral auszugestalten sind (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-391/2007 vom 28. Januar 2008; HÄFELIN/HALLER,
a.a.O., Rz. 693).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall fakturierte die S._______AG der
Beschwerdeführerin im Rahmen des G._______-Vertrages von 1998
bis zum 2. Quartal 2000 ihre Geflügellieferungen zu einem um die
G._______-Beiträge verbilligten Preis (sog. Nettopreis) von insgesamt
Fr. 17'284'154.95. In den betreffenden Rechnungen wies die
S._______AG die Mehrwertsteuer jeweils nach Massgabe dieser
Nettopreise offen aus, ausmachend insgesamt Fr. 372'485.10.
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Zusätzlich wies sie in den gleichen Rechnungen auch noch zwei
weitere MWST-Positionen im Umfang von insgesamt Fr. 142'117.45
aus ("MWST auf Mengenrabatte" und die "MWST auf G._______-
Rückvergütungen" gemäss Auflistung der Beschwerdeführerin vom
15. Dezember 2004). Dabei handelt es sich um die Steuer auf den
vom G._______ ausgerichteten Beiträgen. Insgesamt stellte die
S._______AG der Beschwereführerin somit zwar den Nettopreis in
Rechnung, überwälzte ihr aber offen die Steuer auf dem Bruttopreis
(einschliesslich G._______-Betrag). In der Folge machte die
Beschwerdeführerin das Total dieser ausgewiesenen Steuer im
Rahmen des Vorsteuerabzuges geltend. Dieser Sachverhalt ist
unbestritten. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin (auch)
die Vorsteuern auf den G._______-Beiträgen im Umfang von
Fr. 142'117.45 in Abzug bringen durfte bzw. ob die ESTV diesbe-
züglich zu Recht eine Aufrechnung vornahm.
3.2 Wie bereits ausgeführt, hatte die SRK in ihrem Entscheid vom
2. Dezember 2003 betreffend die S._______AG Gelegenheit die
vorliegend in Frage stehenden Rechnungen auf ihre Konformität mit
der MWSTV zu prüfen (vgl. E. 2.3.3). Sie stellte dabei fest, dass die Art
und Weise der Fakturierung nicht dem geltenden Recht entspreche.
Die S._______AG dürfe dem Leistungsempfänger aufgrund der
zwingenden gesetzlichen Ausgangslage nur jene Mehrwertsteuer offen
ausweisen, die sich nach Massgabe ihrer Leistung und des vom
Empfänger dafür aufgewendeten Entgelts (hier Nettopreis) als
Bemessungsgrundlage ergebe. Fakturiere sie gleichzeitig einem
Dritten (hier dem G._______), der den Nettopreis auffülle, habe sie die
auf der Differenz zum Bruttopreis geschuldete Steuer in dieser
Rechnung auszuweisen. Von dieser Regelung dürfe nicht abgewichen
werden, nur weil es sich beim G._______ um keinen Steuerpflichtigen
handle (Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, veröffentlicht in
VPB 68.72, E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht
der SRK. Der vorliegende Ausweis der Steuer auf den Beiträgen des
G._______ in den Rechnungen an die Beschwerdeführerin ist deshalb
vorschriftswidrig. In diesem Umfang ist demnach auch der
Vorsteuerabzug ungerechtfertigt (Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV; vgl.
auch Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003, a.a.O., E. 3d).
3.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass die Zahlungen des
G._______ Zuschüsse eines Dritten darstellten, die gemäss Art. 26
Abs. 2 MWSTV Teil des von der S._______AG zu versteuernden
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Entgelts bildeten. Diese habe somit richtigerweise die Steuer auf dem
Bruttopreis der ESTV abgeliefert. Als Leistungsempfängerin habe sie
deshalb in der Folge den in der Rechnung ausgewiesenen identischen
Mehrwertsteuerbetrag als Vorsteuer geltend gemacht. Dies entspreche
dem Prinzip der Mehrwertsteuer als Netto-Allphasensteuer. Art. 28
Abs. 1 Bst. f MWSTV halte lediglich fest, dass die Rechnung des
Leistungserbringers, soll sie den Empfänger zum Vorsteuerabzug
berechtigen, den vom Entgelt (und damit eben nicht den vom [in
derselben Rechnung] fakturierten Entgelt) geschuldeten Steuerbetrag
ausweisen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Meinung
der Beschwerdeführerin insoweit, dass es sich bei den Zahlungen des
G._______ um sog. Preisauffüllungen handelt, die gemäss Art. 26 Abs.
2 MWSTV Teil des von der Leistungserbringerin zu versteuernden
Entgelts bilden. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht, dass in
der Rechnung an die Beschwerdeführerin der Steuerbetrag vom
Gesamtentgelt und nicht vom konkreten Rechnungsbetrag zu
berechnen sei. Art. 28 Abs. 1 Bst. e MWSTV verlangt, dass das Entgelt
für die Lieferung oder Dienstleistung angegeben werden muss.
Gemeint ist dabei das Entgelt, das dem Leistungsempfänger belastet
wird (wer indessen die Rechnung bezahlt ist nicht relevant, vgl.
E. 2.3.3) und damit nicht das Gesamtentgelt, das allenfalls auch noch
zusätzliche Zahlungen von dritter Seite zur Auffüllung des Preises
enthält. Entsprechend muss gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. f MWSTV der
Steuerbetrag nach dem für den Leistungsempfänger massgebenden
Entgelt, d.h. dasjenige, das er aufzuwenden hat, berechnet werden
(vgl. E. 2.4 in fine). Nur dieser Steuerbetrag soll ihn belasten und auf
ihn überwälzt werden. Das vom Leistungserbringer zu versteuernde
Gesamtentgelt ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung des einzelnen
Leistungsempfängers nicht entscheidend. Die von der Beschwerde-
führerin angeführten – theoretisch möglichen – Beispiele von Rech-
nungsstellungen, die alle die Steuer auf dem Bruttopreis (inkl. Preis-
auffüllung des G._______) ausweisen, entsprechen somit nicht den
Vorgaben von Art. 28 Abs. 1 Bst. e und f MWSTV. Im Übrigen ist
vorliegend die tatsächlich vorgenommene Fakturierung zu prüfen und
nicht auf andere theoretisch mögliche Rechnungsstellungen einzu-
gehen. Soweit die Beschwerdeführerin das Prinzip der Netto-
Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug ins Feld führt, ist ihr zu
entgegnen, dass der G._______ als nicht Steuerpflichtiger nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigt ist und sie die Folgen der gewählten
Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen zu tragen hat (E. 2.6).
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3.4 Auch aus dem Hinweis auf das deutsche Recht kann die
Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die schwei-
zerischen Vorschriften (Art. 28 Abs. 1 Bst. e und f MWSTV) lassen
keinen Spielraum offen (Entscheid der SRK vom 2. Dezember 2003,
a.a.O., E. 3c). Zudem ist die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falles
mit dem von der Beschwerdeführerin zitierten Abschnitt 188 der
Umsatzsteuerrichtlinie nicht gegeben, wird vorliegend doch dem
Dritten sein (Teil-)Entgelt in Rechnung gestellt. Im Weiteren ist die
betreffende Stelle der Umsatzsteuerrichtlinie in Deutschland offenbar
nicht unumstritten (vgl. HOLGER STADIE in: Günter Rau/Erich
Dürrwächter/Hans Flick/Reinhold Geist, Kommentar zum Umsatz-
steuergesetz, 8. Aufl., 1997, § 14 Anm. 257 mit Hinweisen). Im Übrigen
ist für die Schweiz weder das Umsatzsteuerrecht der Europäischen
Gemeinschaft noch ihrer Mitgliedstaaten verbindlich; es kann nur als
Interpretationshilfe für die Auslegung des schweizerischen Mehrwert-
steuerrechts herangezogen werden (Urteile des Bundesgerichts
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.2, 2A.81/2005 vom 7. Februar
2006 E. 4.2, 2A.334/2003 vom 30. April 2004 E. 2.3).
3.5 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass die Mittel des
G._______ durch die angeschlossenen Schweizer Geflügelimporteure
selbst geäuffnet würden. Indem die G._______-Partner über die
Zahlungen an den G._______ die Verbilligung des Schweizer
Geflügels selber bezahlten, kauften sie es letztlich zum Bruttopreis bei
den Schweizer Geflügelproduzenten ein. Deshalb stehe ihnen auch
der volle Vorsteuerabzug zu. Auch hier muss der Beschwerdeführerin
entgegnet werden, dass sie sich bei der von ihr vorgenommenen
formellen Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen behaften lassen muss
(E. 2.6) und deshalb die Frage, wer letztlich das Entgelt zu bezahlen
hat, nicht entscheidend ist. Der Beschwerdeführerin und ihren
Geschäftspartnern steht es indessen frei, für die betreffende
Abwicklung ein anderes, steuerlich günstigeres Vorgehen zu wählen.
Aus dem gleichen Grund kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht
erfolgreich auf das Gebot der Rechtsgleichheit oder der Wettbewerbs-
neutralität berufen. Diejenigen Importeure, die nicht dem G._______-
Vertrag angehören, können den vollen Vorsteuerabzug vornehmen, da
sie über – ihrer Gestaltung der Geschäftsbeziehungen entsprechende
– mehrwertsteuerkonforme Vorsteuerbelege verfügen. Es liegen
deshalb zwingende sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung vor
(E. 2.7).
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3.6 Der Ausweis einer Steuer in der Faktura, der nicht dem in
Rechnung gestellten Entgelt entspricht, verstösst gegen die mate-
riellen Vorschriften von Art. 28 Abs. 1 e und f MWSTV. Dieser Mangel
kann nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt werden
(E. 2.5.2). Das neue Verordnungsrecht kann deshalb am vorliegenden
Ergebnis nichts ändern, dass die Beschwerdeführerin die Vorsteuern
auf den Beiträgen des G._______ nicht geltend machen kann. Im
Übrigen kann der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht gefolgt
werden, dass es keine Rolle spiele, an wen genau die S._______AG
die Steuer fakturiere. Entscheidend ist, dass bei einer Überwälzung
der fraglichen Steuer auf den G._______-Beiträgen an den
G._______, dieser als Nichtsteuerpflichtiger von vornherein kein
Vorsteuerabzugsrecht gehabt hätte. Die Zulassung des Vorsteuer-
abzugs bei der Beschwerdeführerin würde vorliegend somit zu einem
Steuerausfall für den Bund führen. Auch aus diesem Grund kann das
neue Verordnungsrecht gemäss Art. 45a MWSTV demnach nicht zur
Anwendung kommen.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden mit Fr. 3'500.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine Partei-
entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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