Abtei lung I
A-1556/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer; Eigenverbrauch (Schlussabrech-
nung 2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1556/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, war in der Zeit zwischen 9. Oktober 2001 und
30. Juni 2004 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit Schlussabrech-
nung vom 8. Juli 2004 wies die Steuerpflichtige gegenüber der ESTV
weder eine Steuerschuld noch ein Guthaben aus.
B.
Am 8. Februar 2005 erhob die Verwaltung mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... für anlässlich der Schlussabrechnung nicht deklarierte
Investitionsgüter eine Eigenverbrauchsteuer in Höhe von Fr. 11'020.--
(7,6% von Fr. 145'000.- [Wert der Investitionen]) nebst Verzugszins. Mit
Eingabe vom 28. Februar 2005 bestritt die Steuerpflichtige die Steuer-
forderung und verlangte einen einsprachefähigen Entscheid.
C.
Die ESTV entschied am 30. Juni 2005, sie habe der Steuerpflichtigen
zu Recht Fr. 11'020.-- Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszins nachbe-
lastet. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür, die Steuerpflichtige
schulde bei Aufgabe ihrer Tätigkeit die Eigenverbrauchsteuer auf den
beweglichen Gegenständen zum Zeitwert. Gemäss Jahresabschluss
per 31. Dezember 2003 betrage der Wert des Anlagevermögens
Fr. 145'000.--. Dieser bilde Berechnungsgrundlage der geschuldeten
Eigenverbrauchsteuer. Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhob die
Steuerpflichtige Einsprache mit den Anträgen, die Nachforderung auf-
zuheben, eventualiter die Bemessungsgrundlage auf einen Wert von
Fr. 20'000.-- zu setzen. Zur Begründung trug sie vor, bei ihren Investi-
tionen habe es sich mehrheitlich um bauliche Änderungen gehandelt.
Diese Kosten könne sie nicht weiterverrechnen, sondern sie müssten
komplett abgeschrieben werden. Die beweglichen Gegenstände habe
sie nicht verkaufen können, sie habe feststellen müssen, dass für
gastgewerbliche Gerätschaften in der heutigen Zeit kaum noch etwas
bezahlt werde. Deshalb sei ihre Einsprache gutzuheissen. Für den
Fall, dass die Verwaltung an der Nachforderung festhalte, betrage der
Zeitwert Fr. 20'000.--.
Am 12. Januar 2006 reichte die Steuerpflichtige eine Zwischenbilanz
per 30. Juni 2004 nach, die den Wert des Anlagevermögens mit
Fr. 20'000.-- bezifferte.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und bestätigte die Steuerschuld in Höhe von Fr. 11'020.--
zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung im We-
sentlichen dafür, ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Steuerpflicht er-
fülle die Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Entnahmeeigenver-
brauchs, denn die vorher sich im Steuerbereich befindlichen Gegen-
stände (Warenlager, Anlagegüter, Betriebsmittel) würden nun unter-
nehmensfremden Zwecken dienen. Als Bemessungsgrundlage sei der
von der Steuerpflichtigen in ihren Geschäftsbüchern selbst für diese
Gegenstände per Ende 2003 festgehaltene Wert von Fr. 145'000.--
massgebend. Der in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 ausgewie-
sene Wert von Fr. 20'000.-- sei irrelevant, denn von der zuständigen
Revisionsstelle sei er nicht abgenommen worden. Zudem sei im Lichte
der handelsrechtlichen Grundsätze der Rechnungslegung nicht nach-
vollziehbar, wie das Anlagevermögen innerhalb von nur sechs Mona-
ten von Fr. 145'000.-- auf Fr. 20'000.-- abgeschrieben werden könne.
E.
Am 27. Februar 2006 reicht die X._______ AG gegen diesen Einspra-
cheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
Beschwerde ein und beantragt, den Zeitwert des Inventars als Be-
messungsgrundlage für die Nachforderung auf maximal Fr. 20'000.--
festzulegen. Die ESTV verzichtet darauf, sich vernehmen zu lassen.
F.
Am 26. Januar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Die
Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 30. Januar
2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG).
Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48
VwVG).
1.2 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtli-
che Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 62
Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1342/2006 vom
3. Mai 2007 E. 1.3; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt a.M. 1998, S. 17 f. Rz. 1.8 f.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen sowie
der Eigenverbrauch (Art. 5 Bst. a bis c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
2.2 Die Eigenverbrauchsteuer ist bei Wegfall der Steuerpflicht ge-
schuldet, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen
Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren
Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
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haben, und die sich zu diesem Zeitpunkt noch in ihrer Verfügungs-
macht befinden (Art. 9 Abs. 1 Bst. d MWSTG).
Das Ziel des Eigenverbrauchstatbestandes ist, unbesteuerten Endver-
brauch zu verhindern, und zwar dort, wo der Steuerpflichtige steuer-
entlastete Leistungsbezüge und eigene Leistungen bestimmungswidrig
nicht der entgeltlichen Fremdversorgung, sondern der unentgeltlichen
Selbstversorgung zuführt. Die Eigenverbrauchsteuer soll die durch den
Vorsteuerabzug beim Steuerpflichtigen eintretende Steuerentlastung
rückgängig machen (DANIEL RIEDO, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art.9
Rz. 5 und 8).
Die Eigenverbrauchsteuer infolge Wegfalls der Steuerpflicht stellt ei-
nen Spezialtatbestand der Entnahme für unternehmensfremde Zwecke
dar. Es genügt nach Art. 9 Abs.1 Bst. d MWSTG, dass sich die Ge-
genstände bei Wegfall der Steuerpflicht noch in der Verfügungsmacht
des Unternehmers befinden (vgl. IVO GUT, , a.a.O., ad Art. 9
Abs. 1 Rz. 16), ohne dass sie auch tatsächlich für unternehmens-
fremde Zwecke verwendet werden. Ebenso wenig setzt das Gesetz für
eine Besteuerung voraus, dass der Steuerpflichtige seinerzeit die auf
dem Bezug der Gegenstände lastende Steuer tatsächlich als Vorsteuer
geltend machte. Ausreichend ist, dass er hierzu berechtigt war (s. Be-
richt vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben
des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parlamen-
tarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundesge-
setzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 9 Abs. 1). Als Gegenstände
kommen bei diesem Eigenverbrauchstatbestand typischerweise jene in
Frage, die im Warenlager verbleiben, oder die noch vorhandenen Anla-
gegüter bzw. Betriebsmittel inklusive der Betriebsliegenschaft (Ent-
scheid der SRK vom 25. Oktober 2004, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 69.37 E. 4c aa; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 394).
2.3 Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch infolge Wegfalls der
Steuerpflicht bilden bei neuen beweglichen Gegenständen der Ein-
kaufspreis, bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen
der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme. Zur Ermittlung des Zeitwertes
wird für jedes abgelaufene Jahr linear ein Fünftel abgeschrieben
(Art. 34 Abs. 1 MWSTG). Für unbewegliche Gegenstände gilt die glei-
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che Bemessungsgrundlage (ohne den Wert des Bodens), höchstens
jedoch zum Wert der Aufwendungen für diese Gegenstände, der
seinerzeit zum Vorsteuerabzug berechtigte. Zudem wird zur Ermittlung
des Zeitwertes von unbeweglichen Gegenständen für jedes abgelaufe-
ne Jahr linear ein Zwanzigstel abgeschrieben (Art. 34 Abs. 2 MWSTG).
Pro-rata-Abschreibungen für nicht (ganz) abgelaufene Jahre sieht das
Gesetz nicht vor (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O., Rz. 1250; s.
Spezialbroschüre Eigenverbrauch vom Juli 2000 [SR 610.530-04],
Ziff. 6.1.2 und 6.2.2). Demgegenüber lässt die Verwaltungspraxis für
das erste Kalenderjahr die volle Abschreibung zu, ungeachtet dessen,
dass die Ingebrauchnahme der Gegenstände erst im Laufe oder im
Extremfall gegen Ende dieses Kalenderjahres erfolgt (vgl. Spezialbro-
schüre, a.a.O., Ziff. 6.1.2 und 6.2.2).
Unter dem Begriff Zeitwert versteht der Gesetzgeber den Einstands-
preis nach Berücksichtigung der steuerrechtlich gebotenen Abschrei-
bung (Bericht WAK-N, a.a.O., ad Art. 31 Abs. 3; DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, ad Art. 34
Rz. 2). Wohl nicht zutreffend ist deshalb die im Schrifttum vertretene
Auffassung, unter Zeitwert sei der Preis zu verstehen, der im Zeitpunkt
des Eigenverbrauchs aufgewendet werden müsste, um einen gleich-
artigen gebrauchten Gegenstand zu erwerben, entsprechend den
Wiederbeschaffungskosten (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1247). Ein so verstandener Zeitwert entspräche dem Marktwert
(hiezu: Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB
70.56 E. 2d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom
30. Mai 2007 E. 3.2), nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei
Wegfall der Steuerpflicht nach der alten Mehrwertsteuerverordnung zu
bemessen war (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464]). Mit
dem Zeitwert hat der Gesetzgeber für den Anwendungsbereich des
Mehrwertsteuergesetzes jedoch bewusst einen anderen Ansatz der
Steuerbemessung statuiert (vgl. METZGER, a.a.O., Rz. 2).
2.4 Gemäss Art. 960 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) sind Aktiven bei ihrer Errichtung höchstens nach
dem Werte anzusetzen, der ihnen zum Zeitpunkt, auf welchen die
Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt. Gestützt auf diese
Vorschrift erfolgt die Bewertung von Aktiven grundsätzlich nach den so
genannten Fortführungswerten. Es wird folglich danach gefragt, wel-
cher Wert den Aktiven "für das Geschäft" zukommt, wenn dieses
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weitergeführt wird. Relevant ist dabei nicht der Verkehrswert bzw. der
Verkaufserlös, sondern der Nutzwert (subjektiver Geschäftswert),
mithin der Nutzen, den die Güter für das Unternehmen bringen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007
E. 3.3.1, mit Hinweisen; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl.,
Zürich 2004, S. 788).
Davon abweichend bzw. ergänzend bestimmt Art. 665 OR für Aktien-
gesellschaften, dass das Anlagevermögen höchstens zu den An-
schaffungs- oder den Herstellungskosten, unter Abzug der notwendi-
gen Abschreibungen, zu bewerten sind. Abschreibungen, Wertbe-
richtigungen und Rückstellungen müssen vorgenommen werden,
soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen
notwendig sind (Art. 669 Abs. 1 OR). Auch unter Anwendung von
Art. 665 OR muss aufgrund der Tatsache, dass die Bewertung eines
Anlagegutes grundsätzlich nicht anhand von Verkehrswerten, sondern
von Nutzwerten (Fortführungswerten) erfolgt (Art. 960 Abs. 2 OR),
selbst bei nachhaltig gesunkenen Verkehrswerten nicht zwangsläufig
eine zusätzliche Wertberichtigung auf dem Buchwert vorgenommen
werden. Allerdings darf bei Aktiengesellschaften aufgrund von Art. 665
OR nicht auf planmässige Abschreibungen der Anlagegüter mit der
Begründung eines höheren Nutzwertes verzichtet werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1362/2006 vom 30. Mai 2007 E. 3.3.1;
BÖCKLI, a.a.O., S. 877).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nach eigenen
Angaben zu Beginn oder während ihrer steuerbaren Tätigkeit in die
Inneneinrichtung , in die Kücheneinrichtung , in Küchengeräte
(Combisteamer, Kaffeemasche), in Geschirr, in Tischwäsche und in
Kücheninventar etc. investiert. In ihrer Selbstdeklaration vom 8. Juli
2004 bei Beendigung der Steuerpflicht wies sie weder einen Zeitwert
dieser Güter aus noch eine zu zahlende Eigenverbrauchsteuer in der
dafür vorgesehen Rubrik (020) Vorräte bzw. Betriebsmittel/Investi-
tionsgüter der Schlussabrechnung. Zur Bemessung der Eigenver-
brauchsteuer stellte die ESTV auf die Bilanz der Beschwerdeführerin
per 31. Dezember 2003 ab, worin ein Anlagevermögen (bestehend aus
Mobilien, Kücheneinrichtung, Geschirr, Wäsche) im Werte von
Fr. 145'000.-- ausgewiesen wird. Dem hält die Beschwerdeführerin
nunmehr eine Zwischenbilanz per 30. Juni 2004 entgegen und be-
ziffert das nämliche Anlagevermögen mit Fr. 20'000.--.
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Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungs-
gericht formell nur mehr die Bemessungsgrundlage (E. 3.2 hienach)
des Eigenverbrauchs, indem diese auf den Betrag von Fr. 20'000.--
festzulegen sei. Dennoch trägt die Beschwerdeführerin ausdrücklich
vor, ihr könne keine Entnahme für Eigenverbrauch angelastet wer-
den, weshalb vorab zu zeigen ist, dass sie den Tatbestand des Eigen-
verbrauchs erfüllt (E. 3.1 hienach).
3.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin ihre steuerbare
Tätigkeit per 30. Juni 2004 aufgegeben. Das zu diesem Zeitpunkt in
ihrer Verfügungsmacht liegende Anlagevermögen gilt von Gesetzes
wegen als für unternehmensfremde Zwecke entnommen (E. 2.2
hievor). Da die Beschwerdeführerin überdies nicht in Abrede stellt, sie
sei beim seinerzeitigen Bezug zum entsprechenden Vorsteuerabzug
berechtigt gewesen und sich Gegenteiliges auch nicht aus den Akten
ergibt, sind sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen für die Eigenver-
brauchsbesteuerung erfüllt (E. 2.2 hievor). Die Umstände ( schlechte
Erfahrungen im personellen Bereich ), welche angeblich zum Wegfall
der Steuerpflicht führten, vermag an diesem Ergebnis nichts zu än-
dern.
3.2
3.2.1 Da der Zeitwert, nach welchem die Eigenverbrauchsteuer bei
Wegfall der Steuerpflicht unterschiedlich ermittelt wird, je nach dem,
ob es sich um bewegliche oder aber um unbewegliche Gegenstände
handelt, ist zunächst darüber zu befinden, welcher Art das hier frag-
liche Anlagevermögen ist. Die Verfahrensbeteiligten schweigen sich
hierüber aus, nehmen jedoch übereinstimmend implizite an, es handle
sich um bewegliche Gegenstände. Dem ist ohne Weiteres beizupflich-
ten für die Mobilien , das Geschirr und die Wäsche . Selbst bei der
nicht näher spezifierten Kücheneinrichtung gehen die Verfahrensbe-
teiligten mit Recht von beweglichen Gegenständen aus, denn als
unbewegliche Gegenstände gelten Immobilien, d.h. die im Grundbuch
eingetragenen Gebäude, Teile davon und Grundstücke (Spezial-
broschüre, a.a.O., Ziff. 6.2.). Weder ist aktenkundig noch machen die
Parteien geltend, die Investitionen der Beschwerdeführerin in die
Kücheneinrichtung bzw. die entsprechenden Gegenstände seien als
solche im Grundbuch eingetragen. Folglich bildet Bemessungsgrund-
lage beim vorliegenden Eigenverbrauch der in Gebrauch genommenen
beweglichen Gegenstände der Zeitwert im Zeitpunkt der Entnahme.
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Zur Ermittlung des Zeitwertes wird für jedes abgelaufene Jahr linear
ein Fünftel abgeschrieben (E. 2.3 hievor).
3.2.2 Die Vorinstanz setzt den Zeitwert mit dem Buchwert gleich. Bei
der Bestimmung des Zeitwertes zwingend auf den Buchwert abzu-
stellen, ist indes in zweierlei Hinsicht problematisch. Erstens stellt der
Buchwert einen Fortführungswert für das Unternehmen dar. Der Buch-
wert der Aktiven gibt Auskunft darüber, welcher Wert ihnen zukommt,
wenn das Unternehmen weitergeführt wird (E. 2.4 hievor). Vorliegend
wird die steuerpflichtige Tätigkeit aber gerade aufgegeben, weshalb
der steuerrechtlich massgebende Zeitwert nicht zwangsläufig mit dem
Buchwert (Fortführungswert) übereinstimmt. Zweitens hat der Gesetz-
geber verbindlich und klar festgelegt, wie der mehrwertsteuerliche
Zeitwert zu ermitteln ist. Ausgehend vom Einstandspreis ist für jedes
abgelaufene Jahr linear 20% abzuschreiben (E. 2.3 hievor). Zwar ist
eine Abschreibung der Anlagegüter bisweilen auch gesellschafts-
rechtlich geboten (E. 2.4 hievor), doch kann diese im Einzelfall von je-
ner, die der Gesetzgeber bei der Bemessung der Eigenverbrauchsteu-
er bei Wegfall der Steuerpflicht verbindlich statuiert, betragsmässig
offensichtlich gar erheblich abweichen. Jedenfalls knüpft der Mehr-
wertsteuergesetzgeber nicht direkt an den Buchwert der betreffenden
Gegenstände an, auch nicht an einen solchen, der unter Befolgung
der gesellschaftsrechtlichen Buchführungsvorschriften zustande kam.
Folglich ist für die Ermittlung des Zeitwerts im Sinne von Art. 34 Abs. 1
Bst. b MWSTG entgegen der Auffassung der ESTV nicht unbesehen
auf den Buchwert abzustellen, auch dann nicht, wenn der Steuer-
pflichtige gegen keine zwingenden Vorschriften der Buchführung ver-
stösst.
3.2.3 Vorliegend erscheint zweifelhaft, ob der Buchwert des Anlage-
vermögens gemäss Bilanz per 31. Dezember 2003 in Höhe von
Fr. 145'000.-- der Abschreibungsvorgabe des Gesetzgebers für den Ei-
genverbrauch entspricht. Das Anlagevermögen wurde beispielsweise
zwischen dem Jahre 2002 und 2003 mit nur gerade rund 13.17%
abgeschrieben (von Fr. 167'000.-- auf Fr. 145'000.--). Die gesetzlich
vorgesehene Abschreibung für die Ermittlung des Zeitwertes beträgt
jedoch 20% für jedes Kalenderjahr. Die Beschwerdeführerin zweifelt
unter diesem Gesichtspunkt zu Recht an der Rechtmässigkeit des
durch die ESTV festgelegten Zeitwerts. Doch auch die Beschwerde-
führerin vermag nicht schlüssig aufzuzeigen, inwiefern die durch sie
behauptete Bemessungsgrundlage in Höhe von Fr. 20'000.-- der ge-
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setzlichen Vorgabe entspricht. Von vornherein unmassgeblich sind an-
gesichts der unzweideutigen gesetzlichen Grundlage die Vorbringen
der Beschwerdeführerin, ihre Investitionen hätten nicht weiterverrech-
net und die Gerätschaften nicht verkauft werden können.
Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorin-
stanz zur Ermittlung des Zeitwertes des Anlagevermögens, ausgehend
vom Einstandspreis und unter Berücksichtigung einer linearen Ab-
schreibung von 20% für jedes abgelaufene Jahr (wobei für das erste,
angelaufene Jahr eine volle und für das letzte Halbjahr [2004] keine
Abschreibung zu gewähren ist; E. 2.3 hievor), und entsprechend zu
neuem Entscheid zurückzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde teilweise gutzu-
heissen, der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2006 aufzuheben
und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat als teilweise
unterliegende Partei die Verfahrenskosten (Fr. 1'200.--) im Umfange
von Fr. 600.-- zu tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit
den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Überschuss (Fr. 600.--)
zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin ist weder vertreten noch
ergeben sich andere notwendige Auslagen aus den Akten. Eine
Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen (vgl. Art. 9 ff.
sowie Art. 13 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid
vom 30. Januar 2006 aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'200.-- werden der teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 600.-- auferlegt
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- verrechnet.
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Der Überschuss von Fr. 600.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten auf-
erlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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