Abtei lung I
A-156/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
vertreten durch_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. – 3. Quartal 2004); Steuerpflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-156/2007
Sachverhalt:
A.
Im „Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtiger“ vom
5. Dezember 1994 (Beilage 1) wurde angegeben, Herr Y._______
führe als Inhaber der Einzelfirma das „Restaurant [Name]“. Gestützt
auf diese Angaben trug ihn die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) per 1. Januar 1995 in das Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen ein.
Am 28. September 2004 teilte die Tochter des am 24. Oktober 2003
verstorbenen Herrn Y._______ – Frau X._______ – der ESTV die
Schliessung des Restaurants per 31. Juli 2004 mit. Sie wies darauf
hin, sie habe in den letzten Jahren das Restaurant im Auftrag ihrer
Eltern geführt. Nach dem Tod ihres Vaters sei der Betrieb in eine
Erbengemeinschaft übergegangen. Die „Mehrwertsteuer-Ausstände“
seien demzufolge von den Erben geschuldet. Die ESTV sandte darauf-
hin die Schlussabrechnung an die Erbengemeinschaft und teilte mit,
der Eintrag von Herrn Y._______ im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen werde per 31. Dezember 2004 gelöscht.
B.
Die ESTV stellte nachträglich fest, dass im Handelsregister (Beilage 2)
seit 1983 Frau X._______ als Inhaberin der Einzelfirma „[Name]“
eingetragen war und sie auch diejenige war, die über das Wirtepatent
verfügte. Die ESTV erachtete deshalb Frau X._______ als für die
Führung des Betriebes verantwortlich.
Die ESTV informierte Frau X._______ mit Schreiben vom
15. Dezember 2004, sie werde hinsichtlich der Umsätze aus dem Be-
trieb des Restaurants als steuerpflichtig erachtet. Der Eintrag im Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen sei entsprechend geändert
worden. Auch die Schlussabrechnung sei mittlerweile neu auf sie aus-
gestellt worden. Im Weiteren habe sie unter anderem die „Erklärung
zur Löschung im Register der Steuerpflichtigen“ einzureichen.
C.
Die Abrechnungen für das 1., das 2. und das 3. Quartal 2004 sind bei
der ESTV zwar eingegangen, hingegen wurden keine Zahlungen ge-
leistet.
Seite 2
A-156/2007
Mit Entscheiden vom 23. März 2005 (betreffend das 1. Quartal 2004),
vom 18. April 2005 (betreffend das 2. Quartal 2004) und vom 28. April
2005 (betreffend das 3. Quartal 2004) beseitigte die ESTV die von
Frau X._______ erhobenen Rechtsvorschläge gegen die von der
ESTV wegen ausgebliebener Bezahlung der Mehrwertsteuer-
forderungen eingeleiteten Betreibungen. Sie verpflichtete Frau
X._______ zur Zahlung von Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 6'505.80
für das 1. Quartal 2004, von Fr. 6'213.55 für das 2. Quartal 2004 und
von Fr. 1'552.90 für das 3. Quartal 2004 (jeweils zuzüglich
Verzugszins).
D.
Gegen diese Entscheide erhob Frau X._______ am 2. und 3. Mai 2005
Einsprache. Sie machte geltend, Herr Y._______ sei Eigentümer der
Liegenschaft gewesen, die Buchhaltungsabschlüsse seien immer für
ihn erstellt worden und er habe entsprechend sowohl die direkten als
auch die indirekten Steuern hierfür deklariert und entrichtet. Sie sei
über 20 Jahre die Angestellte ihres Vaters bzw. danach die Angestellte
der Erbengemeinschaft gewesen. Sie habe ohne Lohn- oder
Gewinnbeteiligung – sondern nur gegen „Kost und Logis“ – im Famili-
enbetrieb gearbeitet. Sie sei keinesfalls steuerpflichtig, denn zu keiner
Zeit sei sie selbständige Geschäftsführerin gewesen. Der im Übrigen
rein deklaratorische Eintrag ins Handelsregister sei allein aufgrund der
Tatsache erfolgt, dass sie damals die Inhaberin des Wirtepatents ge-
wesen sei.
Mit Einspracheentscheid vom 21. November 2006 vereinigte die Vor-
instanz die Verfahren betreffend die drei strittigen Quartale. Sie wies
die Einsprachen ab und bestätigte die in den Entscheiden geltend ge-
machten Steuerforderungen. Ferner behielt sie sich eine Kontrolle vor.
In ihrer Begründung hielt die ESTV hauptsächlich fest, es sei nicht
entscheidend, wer Eigentümer der fraglichen Liegenschaft gewesen
sei. Ausschlaggebend sei einzig, wer gegen aussen als Betriebs-
inhaber auftrete. Angesichts der gesamten Umstände gelte Frau
X._______ als Mehrwertsteuerpflichtige.
E.
Am 4. Januar 2007 reichte Frau X._______ (Beschwerdeführerin)
gegen diesen Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein und beantragte dessen Aufhebung. Es sei
festzustellen, dass die ausstehenden Mehrwertsteuerbeträge von der
Seite 3
A-156/2007
Erbengemeinschaft Herrn Y._______ geschuldet seien. In ihrer
Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits in der
Einsprache vorgebrachten Einwände.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht mit, der Willensvollstrecker sei zurzeit
damit beschäftigt, das mittlerweile rechtskräftige Testament von Herrn
Y._______ zu vollstrecken. Sie gehe davon aus, bis Ende Jahr liege
ein Erledigungsvorschlag vor, der zur Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens führe, da die Beschwerde infolgedessen zurückgezogen
werden könne. Sie beantragte deshalb die Sistierung des Verfahrens
bis zum Ende des Kalenderjahres 2008.
Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2008 wurde das Beschwer-
deverfahren bis zum 5. Januar 2009 sistiert. Für den Fall, dass die Be-
schwerde nicht innert dieser Frist zurückgezogen werde, verfügte das
Bundesverwaltungsgericht, dass das Verfahren in der Folge seinen
ordentlichen Verlauf nehme. Die Beschwerde wurde innert Frist nicht
zurückgezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Ver-
waltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen ver-
bundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
Seite 4
A-156/2007
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 des Bundesge-
setzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20]). Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Per-
sonengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentli-
chen Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personenge-
samtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Um-
sätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).
2.2
2.2.1 Beim Begriff der Selbständigkeit handelt es sich um einen unbe-
stimmten Rechtsbegriff, der weiterer Konkretisierungen bedarf. Ein
entscheidendes Kriterium für die Beurteilung der Selbständigkeit ist,
wie ein Wirtschaftssubjekt nach aussen (Sicht eines neutralen Dritten)
in Erscheinung tritt. Wer nach aussen, insbesondere gegenüber den
Personen, denen Leistungen erbracht werden, im eigenen Namen auf-
tritt, kann mehrwertsteuerlich als selbständig gelten. Wer demgegen-
über nach aussen in fremdem Namen auftritt, ist regelmässig als un-
selbständig zu erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 14. No-
vember 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 76 S. 627 E. 3.3.1, 3.6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.3, A-1474/2006 vom 28. Januar
2008 E. 2.2.2, A-1520/2006 / A-1517/2006 vom 29. August 2007
E. 2.2, A-1413/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1; PETER SPINNLER,
Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwert-
steuerrecht, veröffentlicht in ASA 63 S. 393 ff., 399, 402). Indizien,
welche überdies für eine selbständige Tätigkeit sprechen, werden in
der Praxis wie folgt genannt: Das Tragen des unternehmerischen
Risikos (Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzu-
nehmen oder nicht und diese selbständig organisieren zu können (vgl.
statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 11. März 2008,
veröffentlicht in ASA 77 S. 567 E. 2.2, vom 14. November 2003,
veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006
E. 3.2 je mit Hinweisen). Daneben werden in der Lehre weitere
Kriterien angeführt, wie die Beschäftigung von Personal, die Vornahme
erheblicher Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiede-
ne und wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und
arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit (vgl. dazu CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 1009 ff., GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, Rz. 29 zu Art. 21 MWSTG, SCHALLER/SUDAN/SCHEUNER/
Seite 5
A-156/2007
HUGUENOT [Hrsg.], TVA annotée, Zürich 2005, S. 134 f. zu Art. 21
MWSTG).
2.2.2 Für die mehrwertsteuerliche Behandlung bilden ferner ein nicht
unbedeutendes, indes nicht allein ausschlaggebendes Indiz, die Art
der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Quali-
fikation einer Person als selbständig oder unselbständig im Zu-
sammenhang mit den direkten Steuern (Urteile des Bundesgerichts
vom 14. November 2003, veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3.2,
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4). Es können sich
somit Abweichungen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteu-
erlichen Überlegungen und jener betreffend direkte Steuern bzw.
Sozialversicherungsrecht ergeben. Es ist durchaus möglich, dass ein
und dieselbe Person in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich
eingestuft wird (Urteil des Bundesgerichts vom 15. Oktober 1993,
veröffentlicht in ASA 64 S. 732 E. 3d; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4). Grund-
sätzlich ist zwar eine einheitliche Qualifikation des Begriffes der
Selbständigkeit (bzw. der Unselbständigkeit) im Sozialversicherungs-
und Steuerrecht anzustreben (vgl. Bericht des Bundesrats über eine
einheitliche und kohärente Behandlung von selbständiger bzw. un-
selbständiger Erwerbstätigkeit im Steuer- und im Sozialversiche-
rungsabgaberecht vom 14. November 2001, Bundesblatt [BBl] 2002
1155 f.). Dabei können aber die verschiedenen Zielsetzungen dieser
Rechtsgebiete nicht ausser Acht gelassen werden. Dem Sozialversi-
cherungsrecht kommt primär die Funktion des Versicherungsschutzes
zu, weswegen etwa im Bereich der AHV der Begriff der Selbständig-
keit zum Schutz des Versicherten eher restriktiv interpretiert wird (Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK]
2004-224 / 2004-225 vom 20. Dezember 2005 E. 4a [bestätigt durch
Urteil des Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006]; Bericht des
Bundesrates, a.a.O., BBl 2002 1155 ff.), während er im Mehrwertsteu-
errecht aufgrund des Allgemeinheitsprinzips eher extensiv ausgelegt
wird (vgl. unten E. 2.2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.4; vgl. zum Ganzen: Entscheid
der SRK 2004-124 vom 23. Juni 2006 E. mit Hinweisen).
2.2.3 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat gene-
rell nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen
Sicht, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfol-
Seite 6
A-156/2007
gen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007
vom 3. Juni 2008 E. 2.1.5, A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3; Ent-
scheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 70.7 E. 2a; vom 18. November 2002, ver-
öffentlicht in VPB 67.49 E. 3c.aa; ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die Parteien
ihr Vertragsverhältnis ausgestalten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse
können im Bereich der Mehrwertsteuer nur (aber immerhin) gewisse
Indizien für die selbständige Erwerbstätigkeit vermitteln (Urteile des
Bundesgerichts 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2, 2A.502/2004 vom
28. April 2005 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.2.4 Ob die Leistungserbringerin im Sinne der Mehrwertsteuer selb-
ständig oder unselbständig handelt, bestimmt sich aufgrund einer um-
fassenden Würdigung sämtlicher einschlägiger Faktoren (vgl. oben
E. 2.2.1 – 2.2.3). Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als all-
gemeine Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff dabei eher
weit auszulegen. Damit soll vermieden werden, dass die Mehrwert-
steuerpflicht in einer Art und Weise beschränkt wird, die gegen das
Prinzip der Wettbewerbsneutralität und der Allgemeinheit der Steuer
verstösst (Urteile des Bundesgerichts vom 11. März 2008, veröffent-
licht in ASA 77 S. 567 E. 2.2, vom 14. November 2003, veröffentlicht in
ASA 76 S. 627 E. 3.3, 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August
2008 E. 2.2, A-1520/2006 / A-1517/2006 vom 29. August 2007
E. 2.2.2, A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 1012; RIEDO, a.a.O., S. 115, 174 f.).
2.3 Hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen für die Führung ei-
nes patentpflichtigen gastgewerblichen Betriebes im Kanton Wallis galt
im strittigen Zeitraum unter anderem, dass der Patentinhaber den Be-
trieb persönlich zu leiten hatte (Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Februar 1995 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholi-
schen Getränken [GGG], aufgehoben durch Art. 35 des am 1. Januar
2005 in Kraft getretenen Gesetzes vom 8. April 2004 über die Be-
herbergung, die Bewirtschaftung und den Kleinhandel mit alkoholi-
schen Getränken [Erlassnummer 935.3]). Die entsprechende Verord-
nung verlangte zudem die Anwesenheit des Patentinhabers im Betrieb
während den Hauptzeiten; bei Abwesenheit war eine geeignete Person
Seite 7
A-156/2007
zu bezeichnen, die ihn vertrat, und deren Namen dem Gemeinderat zu
melden war, der das Patent erteilt hatte (vgl. Art. 43 Abs. 1 der Verord-
nung vom 18. Dezember 1996 über das Gastgewerbe [VGG]). Der
Inhaber des Patents musste Gewähr für die einwandfreie Führung des
Betriebs bieten (vgl. Art. 22 Abs. 1 GGG) und hatte für die Einhaltung
der polizeilichen Vorschriften zu sorgen (Art. 33 ff. GGG).
2.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist die Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa-
chen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht
in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die subjektive Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin aufgrund der Würdigung der gesamten Umstände
in den noch strittigen Perioden bejaht. Die Beschwerdeführerin bestrei-
tet dies; sie habe den in Rede stehenden Betrieb nie selbständig ge-
führt.
3.1
3.1.1 Ein für die Beurteilung der Selbständigkeit wesentliches
Kriterium ist, wer aus der Sicht eines neutralen Dritten als Wirtschafts-
subjekt nach aussen in Erscheinung getreten und im strittigen Zeit-
raum im eigenen Namen aufgetreten ist (E. 2.2.1).
3.1.2 Diesbezüglich gilt es zu berücksichtigen, dass nicht nur in der
strittigen Periode, sondern während der gesamten Betriebsdauer un-
bestrittenermassen die Beschwerdeführerin Inhaberin des Wirtepa-
tentes war. Ohne dieses Patent wäre gar keine Bewilligung für die Füh-
rung eines Gastwirtschaftsbetriebes erteilt worden (vgl. E. 2.3). Ge-
mäss den kantonalen Bestimmungen hatte sie als Wirtepatentinhabe-
rin den Betrieb denn auch persönlich zu leiten, während den Haupt-
zeiten überdies selbst anwesend zu sein und dafür zu sorgen, dass im
Betrieb die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten wurden (vgl.
E. 2.3; vgl. auch Beschwerdebeilage 8, Patentübertragung vom 16. De-
zember 2004 von der Beschwerdeführerin an die neue Patentinhaber-
in). Wie sie ausserdem selber einräumt, war sie mit der Personal-
Seite 8
A-156/2007
führung und teilweise auch mit dem Einkauf von Verbrauchsgütern be-
traut. Als Inhaberin des Wirtepatents trug sie während der gesamten
Betriebsdauer und – nach dem Tod ihres Vaters – zweifellos auch
während den strittigen Perioden in jeder Beziehung die volle Verant-
wortung für den Betrieb, namentlich in organisatorischer, personeller
und polizeilicher Hinsicht. Gemäss eigenen Angaben der Beschwerde-
führerin hatte der Besitz des Wirtepatentes sie ausserdem dazu veran-
lasst, sich im Handelsregister als Inhaberin der Einzelfirma „[Name]“
eintragen zu lassen. Gerade dies zeigt aber, dass sie aufgrund der mit
dem Patent verbundenen Pflichten wohl auch selbst davon ausging,
nach aussen trete sie (und nicht etwa ihr Vater) für das Restaurant in
Erscheinung und Dritte würden denn auch sie als für die Betriebs-
führung verantwortlich erachten.
Wenn dies mehrwertsteuerlich auch nicht allein entscheidend ist (vgl.
E. 2.2.2), so spricht die Art der Abrechnung im Sozialversicherungs-
recht ebenfalls für die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin. Ge-
mäss Auskunft der Ausgleichskasse der „GastroSuisse“ (der „Gastro-
Social“) sei die Beschwerdeführerin bis zum Tode ihres Vaters Teil-
haberin der einfachen Gesellschaft „X._______ & Y._______“ und da-
nach Inhaberin der Einzelfirma „[Name]“ gewesen. Vom 1. Januar 1985
bis zum 31. Juli 2004 habe sie den Betrieb auf eigene Rechnung ge-
führt. Deshalb habe sie von der „GastroSocial“ denn auch den Status
„Selbständigerwerbend“ erhalten und sei der Kategorie „Selbständiger-
werbend im Haupterwerb“ zugeordnet worden (Beilage 16, Be-
stätigung der „GastroSocial“ Ausgleichskasse vom 6. März 2007).
Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass es unter den darge-
legten Umständen ohne Weiteres die Beschwerdeführerin war, die aus
der Sicht eines neutralen Dritten nach aussen in Erscheinung getreten
ist (vgl. E. 2.2.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ein selbständiges Auftreten
und Handeln im Sinne der Mehrwertsteuer damit, ihr Vater, Herr
Y._______, sei Eigentümer des Restaurants gewesen.
Die Eigentumsverhältnisse können für die Beurteilung der mehrwert-
steuerlichen Selbständigkeit höchstens gewisse Indizien vermitteln,
sind allein aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung (vgl.
E. 2.2.3). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während
Seite 9
A-156/2007
der gesamten Geschäftsdauer nicht (Allein-)Eigentümerin der frag-
lichen Liegenschaft war, kann deshalb – entgegen ihrer Auffassung –
nicht automatisch auf ihre mehrwertsteuerliche Unselbständigkeit ge-
schlossen werden.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei lediglich die Ange-
stellte ihres Vaters bzw. der Erbengemeinschaft gewesen. Vom Zeit-
punkt des Todes des Vaters bis zur Geschäftsaufgabe habe sie die Er-
bengemeinschaft bloss vertreten.
Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass die übrigen Mitglieder
der Erbengemeinschaft bestreiten, die Beschwerdeführerin sei von der
Erbengemeinschaft (bzw. zuvor von Herrn Y._______) angestellt ge-
wesen (vgl. Beilagen 6 und 7, Schreiben des Vertreters der übrigen Er-
ben vom 30. November 2004 und 9. Dezember 2004). Unterlagen, na-
mentlich ein Arbeitsvertrag, die ein solches Anstellungsverhältnis (oder
ein Vertretungsverhältnis) zwischen der Beschwerdeführerin und der
Erbengemeinschaft im strittigen Zeitraum zu belegen vermöchten,
liegen ausserdem nicht vor.
3.2.3 Ferner argumentiert die Beschwerdeführerin, die Buchhaltungs-
abschlüsse seien immer lautend auf ihren Vater erstellt worden und
dieser habe entsprechend sowohl die direkten als auch die indirekten
Steuern hierfür deklariert und entrichtet. Sie selber habe ihren Arbeits-
einsatz im Familienbetrieb stets bloss gegen ein „bescheidenes Ent-
gelt“, „gegen Kost und verbilligtes Logis“ geleistet.
Die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin während Jahren
die Mehrwertsteuer deklariert und entrichtet hat, steht grundsätzlich
einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als Steuerpflichtige nicht
entgegen. Denn nicht die Eintragung ins Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen begründet die Steuerpflicht, sondern diese bestimmt sich
allein nach den im Gesetz genannten materiellen Voraussetzungen
(vgl. E. 2.1).
Ebensowenig lässt sich aus dem behaupteten Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin betreffend die direkten Steuern nie ein Einkommen
aus selbständiger Erwerbsarbeit deklariert hat, etwas zu ihren
Gunsten ableiten. Abgesehen davon, dass die Ergebnisse der Beur-
teilung der Selbständigkeit in den verschiedenen Rechtsgebieten von-
einander abweichen können (vgl. E. 2.2.3), hat sie nämlich auch nie
Seite 10
A-156/2007
ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit – also aus dem
behaupteten Anstellungsverhältnis – deklariert (vgl. Beilage 18 und
18a, Antwort der kantonalen Steuerverwaltung vom 23. März 2007 mit
Kopien der Steuerveranlagungen der Beschwerdeführerin für die Jahre
2001 bis 2004). Dies im Übrigen, obschon gemäss den von ihr einge-
reichten Unterlagen die „Privatbezüge“ der Beschwerdeführerin
„während der gesamten Geschäftsdauer“ immerhin insgesamt ca.
Fr. 930'000.-- ausgemacht haben sollen (vgl. Beschwerdebeilage 7,
Sitzungsprotokoll der Erbengemeinschaft vom 14. Juli 2004). Hier gilt
es zudem anzumerken, dass der Begriff „Privatbezug“ in Anstellungs-
verhältnissen nicht verwendet wird (hier wird von „Lohn“ gesprochen).
Bezeichnet werden damit die Entnahmen eines Gesellschafters bzw.
des Inhabers einer Einzelfirma aus dem Geschäftsvermögen zu
privaten Zwecken. Die Verwendung dieses Begriffes ist folglich nur bei
Vorliegen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit sinnvoll.
Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin das behauptete Anstellungsverhältnis weder zu begründen
noch zu belegen vermochte (vgl. E. 2.4).
3.3 Beim Entscheid darüber, ob im konkreten Fall selbständiges Han-
deln im Sinne der Mehrwertsteuer vorliegt, sind stets sämtliche ein-
schlägigen Faktoren abzuwägen und zu werten (vgl. E. 2.2.4). Das
Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der Würdigung der Ge-
samtheit der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. E. 3.1 und
3.2) zum Schluss, dass diese – namentlich ihr Auftreten gegenüber
Dritten – klar für die subjektive Steuerpflicht der Beschwerdeführerin
sprechen. Die Annahme der Vorinstanz, wonach sie die Beschwer-
deführerin während der strittigen Periode für subjektiv steuerpflichtig
hält, widerspricht folglich Bundesrecht nicht.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten für das vor-
liegende Verfahren (inkl. die Zwischenverfügung vom 7. November
2008) sind auf insgesamt Fr. 2'500.-- festzusetzen. Sie sind der Be-
schwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen und mit dem von ihr ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Seite 11
A-156/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12