Abtei lung I
A-1562/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ GmbH,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 1996 bis 1. Quartal 2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1562/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Fragebogen vom 19. Februar 1997 meldete die X._______ GmbH
(auch Gesellschaft genannt) bei der Eidgenössischen Steuerverwal-
tung (ESTV) ihre Tätigkeit als Betreiberin einer Sauna an. Die ESTV
trug die Gesellschaft rückwirkend auf den 16. November 1996 ins Re-
gister für Mehrwertsteuerpflichtige ein. Der Antrag auf Abrechnung
nach vereinbarten Entgelten wurde am 17. November 1997 bewilligt.
B.
Im August 2000 führte die ESTV eine Kontrolle durch. Gestützt auf de-
ren Ergebnis erhob sie für die Perioden 4. Quartal 1996 bis 1. Quartal
2000 (Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000) mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 25. August 2000 eine Steuernach-
forderung im Betrag von insgesamt (gerundet) Fr. 47'393.--, zuzüglich
Verzugszins. Die Forderung umfasste vorab eine Nachbelastung der
Mehrwertsteuer auf buchhalterisch erfassten, aber nicht deklarierten
Umsätzen aus der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften sowie der
Zurverfügungstellung der Infrastruktur an die im Sauna-Club tätigen
Sexarbeiterinnen (Fr. 13'603.--; Ziff. 1 der EA). Darüber hinaus forderte
die ESTV einen ermessensweise festgelegten Betrag aus der Infra-
strukturbenützung nach, wobei sie die unter Ziff. 1 bereits nachgefor-
derte Steuer davon in Abzug brachte (Fr. 15'277.75; Ziff. 2a der EA).
Ferner beinhaltete die Nachforderung u. a. eine Schätzung nicht ver-
buchter und nicht deklarierter "steuerbarer WIR-Erlöse" (Fr. 2'354.55;
Ziff. 2b der EA), eine Ermittlung der steuerlich bislang nicht berück-
sichtigten Verpflegung der Arbeitnehmenden (Fr. 1'874.05; Ziff. 3 der
EA) sowie eine Aufrechnung zu Unrecht in Abzug gebrachter Vorsteu-
ern (Fr. 5'567.-- Vorsteuern auf dem Material- und Dienstleistungs-
aufwand gemäss Ziff. 4a bzw. Fr. 7'858.-- Vorsteuern auf Investitionen
und übrigem Betriebsaufwand gemäss Ziff. 4b der EA). Am 10. No-
vember 2000 bzw. 12. Januar 2001 präzisierte die ESTV bezüglich der
Aufrechnung der Umsätze aus der Zurverfügungstellung von Arbeits-
kräften, dass es sich hiebei vielmehr um eine Weiterverrechnung von
Personalkosten handle, die indes ebenfalls zum Normalsatz steuerbar
sei. Mit Gutschrift (GS) Nr. ... vom 13. März 2001 schrieb die ESTV der
X._______ GmbH im Zusammenhang mit der Vorsteuerkorrektur
gemäss Ziff. 4b der EA Nr. ... einen Betrag von Fr. 2'643.-- gut.
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C.
Die ESTV entschied am 15. März 2001, die X._______ GmbH schulde
für die Zeit vom 16. November 1996 bis 31. März 2000 Fr. 43'891.--
Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins. Mit Eingabe vom 11. April bzw.
mit Ergänzung vom 30. April 2001 liess die Gesellschaft Einsprache
erheben und beantragen, die geschuldete Mehrwertsteuer auf
Fr. 10'754.55 herabzusetzen. Zur Begründung trug sie im Wesentli-
chen vor, sie stelle keine Arbeitskräfte zur Verfügung. Vielmehr handle
es sich um einen Mitarbeiter des Gesellschafters A._______, welcher
diesen der Gesellschaft teilweise zur Verfügung stelle. Ferner bean-
standete sie die Schätzung des Umsatzes im Zusammenhang mit der
"Infrastrukturbenützungsgebühr" der in der Sauna tätigen Damen so-
wie die Aufrechnung der Steuer aus der Verpflegung der Arbeitneh-
menden. Hinsichtlich der Vorsteuerkorrektur reichte sie zwei Formula-
re 1310 "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leistungsemp-
fänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzugs trotz
formell ungenügender Rechnungen" ein.
D.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 orientierte die ESTV die X._______
GmbH dahingehend, dass sich betreffend die erotischen Dienstleistun-
gen, welche von den im Sauna-Club tätigen Frauen erbracht werden,
eine Neubeurteilung als unumgänglich erweise. Anlässlich der Kontrol-
le seien die Damen als (mehrwertsteuerlich) selbständig tätige Per-
sonen betrachtet worden. Aufgrund des Auftretens gegen aussen gelte
indes die X._______ GmbH als Erbringerin der erotischen Dienstleis-
tungen und somit seien sämtliche Umsätze der im Sauna-Club arbei-
tenden Frauen ihr zuzuordnen. Die Schätzung hinsichtlich "Infrastruk-
turbenützungsgebühren" sei daher unzutreffend und durch eine neue,
die Gesamtheit der Umsätze aus erotischen Dienstleistungen umfas-
sende Schätzung zu ersetzen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
räumte sie der X._______ GmbH Frist ein zur Stellungnahme. Mit Ein-
gabe vom 30. September 2005 liess diese die beabsichtigte Steuer-
nachforderung bestreiten.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2006 stellte die ESTV fest,
dass der Entscheid vom 15. März 2001 für den Betrag von Fr. 2'354.55
(entspricht der Schätzung nicht verbuchter und nicht deklarierter "steu-
erbarer WIR-Erlöse" gemäss Ziff. 2b der EA), zuzüglich Verzugszins, in
Rechtskraft erwachsen sei, wies die Einsprache bis auf einen Betrag
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von Fr. 133.50 ab (fälschlicherweise zu gering ausgefallene GS Nr. ...
vom 13. März 2001) und setzte die Steuernachforderung – nebst den
rechtskräftigen Steuern und Verzugszinsen – auf (neu) Fr. 258'580.50,
zuzüglich Verzugszins, fest. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen
dafür, die Sexarbeiterinnen könnten entgegen ihrer ersten Einschät-
zung nicht als selbständig tätige Personen qualifiziert werden; auf-
grund der gesamten Umstände seien die von ihnen erzielten Umsätze
der X._______ GmbH zuzuordnen. Da die Gesellschaft nach eigenen
Angaben keine Aufzeichnungen diesbezüglich führe und die entspre-
chenden Umsätze nicht in den Geschäftsunterlagen erfasst seien,
müssten sie nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt werden. Des
Weitern hielt die Verwaltung an der in Ziff. 1 der EA unter der Position
"Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" besteuerten Umsatzdifferenz
fest, bei welcher es sich indes vielmehr um eine Weiterverrechnung
von Personalkosten handle, welche ebenfalls zum Normalsatz steuer-
bar sei. Ferner bestätigte sie die annäherungsweise Ermittlung der
Steuer auf der Verpflegung des Personals sowie die Aufrechnung der
zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzüge, soweit sie nicht mit der
GS Nr. ... bzw. durch die Gutheissung korrigiert worden sind. Die
anlässlich der Kontrolle vorgefundenen bzw. im Laufe des Verfahrens
eingereichten Rechnungsbelege sowie die Formulare 1310 seien man-
gelhaft bzw. unvollständig.
F.
Am 3. März 2006 lässt die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin) bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein-
reichen und beantragen, den Einspracheentscheid vollumfänglich auf-
zuheben. Es sei festzustellen, dass sie in grundsätzlicher Hinsicht bzw.
allenfalls für das von den Prostituierten im Sauna-Club vereinnahmte
Entgelt nicht mehrwertsteuerpflichtig sei; allenfalls sei die Sache zum
Erlass eines Entscheids zum Bestand der Steuerpflicht an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Eventuell sei für den Fall ihrer Steuerpflicht
festzustellen, dass der Vorsteuerabzug ermessensweise durch Anwen-
dung des Saldosteuersatzes von 4,5% vorzunehmen sei, oder die Sa-
che sei zur Neufestsetzung und zur Festlegung des Vorsteuerabzugs
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventuell sei der mit Entscheid
vom 15. März 2001 festgelegte Steuerbetrag für die Periode 16. No-
vember 1996 bis 31. März 2000 – entsprechend dem Antrag in der
Einsprache vom 11. bzw. 30. April 2001 – auf Fr. 10'754.55 festzu-
legen; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Übrigen
sei die für die Zeit vor dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer für
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die von den Prostituierten vereinnahmten Entgelte so oder anders ver-
jährt.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abwei-
sung der Beschwerde. Sie hält zudem dafür, die Nachbelastungen hin-
sichtlich der Positionen "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften", "Ver-
pflegung der Arbeitnehmer/innen", "Vorsteuern / Material- und Dienst-
leistungsaufwand" sowie "Vorsteuern / Investitionen und übriger Be-
triebsaufwand" seien in der Beschwerde unbestritten geblieben und
damit in Rechtskraft erwachsen. Ferner sei die geschuldete Mehrwert-
steuer auf den Dienstleistungserlösen der Prostituierten nicht verjährt.
Mit Datum vom 23. Juni bzw. 16. August 2006 reichen die Parteien je
eine Replik bzw. Duplik ein. Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer
Eingabe insbesondere die Ansicht der ESTV, wonach diverse Nachbe-
lastungen in Rechtskraft getreten seien.
G.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
H.
Mit Instruktionsmassnahme vom 13. Mai 2008 lädt das Bundesverwal-
tungsgericht die ESTV ein, zur Frage, welchen Ausgang das vorliegen-
de Verfahren, begrenzt auf die umstrittenen Vorsteueraufrechnungen,
im Lichte der neuen Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung zu
nehmen hat, welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind. In Ihrer
Stellungnahme vom 18. Juni 2008 hält die Verwaltung an den vorge-
nommenen Aufrechnungen fest. Demgegenüber beantragt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. Juli 2008 die Anerkennung
der geltend gemachten Vorsteuerabzüge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
2.2
2.2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge-
sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV).
2.2.2 Die Voraussetzung der Ausübung einer gewerblichen und berufli-
chen Tätigkeit umfasst jede Art von Aktivität, bei welcher zur Erzielung
von Einnahmen Dritten gegenüber wirtschaftliche Leistungen erbracht
werden und welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d. h. welche nach-
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haltig, und nicht nur einmalig oder gelegentlich ausgeübt wird. Die Be-
griffe "gewerblich" und "beruflich" stellen keine weiteren Anforderun-
gen auf und sind weit zu interpretieren. Jede Art von Aktivität kann in
Betracht kommen, soweit sie das Element der Dauerhaftigkeit aufweist
(Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004 E. 2.1; Ent-
scheide der SRK vom 11. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.80 E. 3a/aa mit Hinweisen, vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in VPB 70.6 E. 3a, Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 3.1; GERHARD
SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 24 ff. zu Art. 21; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteu-
ergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., S. 345 ff.).
2.2.3 Des Weitern bedingt die Steuerpflicht die selbständige Aus-
übung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Wichtige Kriterien
hierfür sind beispielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen
Namen, auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in
betriebswirtschaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit
von einem Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundes-
gerichts 2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2,
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht
in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56
und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.;
Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in VPB
64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b,
vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leis-
tungserbringer selbständig im mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist
aber aufgrund der Gesamtheit der wirtschaftlichen Verhältnisse zu be-
urteilen. Angesichts des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer ist der Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007
E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemei-
ne Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Un-
ternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich
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demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegen-
über Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der
SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom
15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar
1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so
dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem
Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertre-
ter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Na-
men des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen
und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten
eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Im Fall einer Lieferung oder Dienstleis-
tung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der Wert, der unter
unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV;
sog. Grundsatz des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"]).
Während der Geltungsdauer der MWSTV (eine andere Regelung ent-
hält Art. 33 Abs. 3 MWSTG) zählten zu den nahestehenden Personen
insbesondere auch die Angestellten eines Steuerpflichtigen. An das
Personal erbrachte Leistungen zu Vorzugskonditionen, welche einem
unabhängigen Dritten unter den gleichen Voraussetzungen nicht ge-
währt würden, sind zum Preis zu versteuern, den ein Dritter der glei-
chen Abnehmerkategorie zu bezahlen hätte (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.1,
A-1379/2007 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom
1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/bb und cc mit Hinwei-
sen). Bei diesem Drittpreis bzw. Fremdpreis im Sinn von Art. 26 Abs. 2
Satz 3 MWSTV handelt es sich um einen annäherungsweise zu be-
stimmenden Schätz- bzw. Vergleichswert. Bei der von der ESTV durch-
zuführenden Schätzung gelten grundsätzlich die gleichen Prinzipien,
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welche auch im Zusammenhang mit Ermessenseinschätzungen zu be-
rücksichtigen sind (vgl. E. 2.5 hienach; siehe auch Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom 16. November 2007 E. 4.2,
A-1355/2006 / A-1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.4, A-1364/2006
vom 30. Mai 2007 E. 3.2, 4.4 mit Hinweisen).
Im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV können sich Ab-
grenzungsprobleme ergeben mit dem Eigenverbrauch. Eigenverbrauch
liegt vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige aus seinem Unternehmen
Gegenstände entnimmt, die oder deren Bestandteile ihn zum vollen
oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die er (u.a.) für
unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für seinen privaten Be-
darf oder für den Bedarf seines Personals verwendet (Art. 8 Abs. 1
Bst. a MWSTV). Lässt der Steuerpflichtige seinen Angestellten eine
Leistung unentgeltlich zukommen, finden – mangels Austauschverhält-
nis – folglich die Regeln über den Eigenverbrauch Anwendung (vgl.
zum Ganzen auch Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht
in VPB 68.158 E. 4a/bb). Diesfalls hält Art. 26 Abs. 3 Bst. a MWSTV
fest, dass die Steuer bei der endgültigen Entnahme bei neuen beweg-
lichen Gegenständen vom Einkaufspreis dieser Gegenstände oder ih-
rer Bestandteile (Ziff. 1) bzw. bei in Gebrauch genommenen bewegli-
chen Gegenständen vom Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer
Bestandteile im Zeitpunkt der Entnahme (Ziff. 2) berechnet wird. So-
bald die Leistung an das Personal indes gegen ein Entgelt erfolgt
(aber zu Vorzugskonditionen), greift nicht der Tatbestand des Eigen-
verbrauchs, sondern Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV.
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und
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unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip be-
deutet auch, dass der Leistungserbringer für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004,
veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit
Hinweisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn
dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; vgl. CAMEN-
ZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuer-
pflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen,
da er durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der
Mehrwertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004,
veröffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech-
nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
MWSTV). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen.
Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehr-
wertsteuerpflichtige (vom Herbst 1994 [Wegleitung 1994] und vom
Frühling 1997 [Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. Darin sind
genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszu-
gestalten ist. Insbesondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1994,
Rz. 870 ff., Wegleitung 1997, Rz. 874).
2.5.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV). Die Ermes-
sensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen
und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Errei-
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chung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER,
, a.a.O., N. 3 zu Art. 60). Gegebenenfalls hat die Verwaltung
diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Ver-
hältnissen im Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rech-
nung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der
wirklichen Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005
vom 3. Februar 2006 E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen
einerseits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der
ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschät-
zungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbin-
dung mit Erfahrungssätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen
kommt namentlich in Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten fest-
stellbar ist. Bei der Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings
deren Streubreite zu beachten, wenn eine den individuellen Verhält-
nissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundes-
gerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom
31. März 1983, veröffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der
SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und
E. ; vgl. zum Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation
par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3,
A-1397/2007 vom 19. Juli 2007 E. 2.4). Die brauchbaren Teile der
Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich
bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als Ba-
siswerte der Ermessenstaxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steu-
erschätzung [Veranlagung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR]
1980, S. 307).
2.5.4 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in
der Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum um-
legt bzw. hochrechnet, vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse
im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt sind ähnlich wie in der ge-
samten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom 1. November 2000 E. 5b; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1406/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.3, A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.5.1; Entscheid der
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A-1562/2006
SRK vom 18. Januar 2005 [SRK 2003-026] E. 2d, vom 10. Juli 1997
[SRK 86/96] E. 3 mit Hinweisen).
2.5.5 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensver-
anlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht un-
eingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach-
weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs-
gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr
von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die
Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer-
pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe-
freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des
Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff.
E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1503/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No-
vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je
mit Hinweisen).
2.6
2.6.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in
ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rech-
nung gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
Die Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
MWSTV versehen sein (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Erfüllen die
Seite 12
A-1562/2006
Vorsteuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteu-
erabzug verweigert werden (Entscheide der SRK vom 25. März 2002,
veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4b, vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht
in VPB 64.47 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.1, 3.2, A-1476/2006 vom 26. April
2007 E. 4.2.1).
2.6.2 Die ESTV praktiziert ein nachträgliches Korrekturverfahren der
Vorsteuer mittels Formular 1310 ("Bestätigung des Leistungserbrin-
gers an den Leistungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung
des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenügender Rechnung"; heute
Formular 1550). Diese durch die Rechtsprechung gestützte Praxis
kommt u. a. zur Anwendung, wenn auf der Rechnung Datum oder Zeit-
raum der Lieferung oder Dienstleistung und/oder der Steuersatz feh-
len. Beispielsweise Name und Adresse des (richtigen) Leistungsemp-
fängers stellen hingegen Angaben dar, die (um die Gefahr entspre-
chender Missbräuche auszuschliessen) unverzichtbar sind und für wel-
che eine Nachbesserung mittels Bestätigung des Leistungserbringers
nicht möglich ist (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 4.1.4, A-1454/2006
vom 26. September 2007 E. 2.4.4; Entscheide der SRK vom 14. März
2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b, vom 28. Oktober 2002,
veröffentlicht in VPB 67.53 E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in
VPB 67.125 E. 3b). Die Bestätigung muss zudem alle in Art. 28 Abs. 1
MWSTV genannten Angaben enthalten und der Leistungserbringer hat
diese rechtsgültig zu unterzeichnen (Entscheid der SRK vom 25. März
2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d/bb und 4d/dd).
2.6.3 Nach neuem Verordnungsrecht (in Kraft seit 1. Juli 2006) hat die
ESTV auch Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente an-
zuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe-
rung oder der Dienstleistung nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG
(entspricht Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich
erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden
Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
[MWSTGV, SR 641.201]). Allein aufgrund von Formmängeln wird über-
dies keine Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die
steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung ei-
ner Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Er-
Seite 13
A-1562/2006
stellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist
(Art. 45a MWSTGV; zur Rechtmässigkeit dieser neuen Bestimmungen
und deren rückwirkenden Anwendung auch für den zeitlichen Anwen-
dungsbereich der alten Mehrwertsteuerverordnung ausführlich: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3,
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 5.4).
2.6.4 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch an-
gewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten
von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige
Vorschriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr
gültig und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtli-
che Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom neuen
Verordnungsrecht folglich unberührt (statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1437/2006 und A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6). So bleibt das Vor-
handensein einer Rechnung (oder eines entsprechenden Belegs) eine
unabdingbare, materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerab-
zug. Fehlt die Rechnung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder
45a MWSTGV geheilt werden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.2 und 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Vor
diesem Hintergrund erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten
der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis
und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst
hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni
2008 E. 2.5.1, A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006
vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
2.6.5 Im Rahmen einer Ermessensveranlagung obliegt es der ESTV
grundsätzlich bloss, den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten
Umsatz des Mehrwertsteuerpflichtigen, nicht aber die abzugsfähigen
Vorsteuern, zu ermitteln. Die Geltendmachung der eventuell angefalle-
nen Vorsteuern ist ein Recht des Steuerpflichtigen; ihm ist es anheim
gestellt, ob er davon Gebrauch machen will. Es ist jedenfalls grund-
sätzlich nicht die Aufgabe der ESTV, dieses Recht für den Mehrwert-
steuerpflichtigen von Amtes wegen auszuüben. Sofern er von der
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A-1562/2006
selbst deklarierten bzw. von der ESTV geschätzten Ausgangsumsatz-
steuer Vorsteuern abziehen will, so hat er dafür den vollen Nachweis
gemäss Art. 29 Abs. 1 i.V.m Art. 28 Abs. 1 MWSTV zu erbringen (Vor-
steuerabzug als steuermindernde Tatsache; vgl. E. 2.5.5 hievor; vgl.
dazu ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.558/2005 E. 2.3; Entscheid
der SRK vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. 4b/bb/aaa). Es ist indes
darauf hinzuweisen, dass es dem Steuerpflichtigen unbenommen ist,
sogar noch im Rahmen der Beschwerde gegen eine Schätzung mittels
Belegen den Nachweis für angefallene Vorsteuern zu erbringen (Ent-
scheide der SRK 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b,
vom 12. Mai 2005 [SRK 2003-167] E. ; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1550/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.4 mit Hinweisen,
A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4).
2.7 Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1
MWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ent-
standen ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede Einforde-
rungshandlung unterbrochen (Art. 40 Abs. 2 MWSTV). Die Einforde-
rungshandlung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an
keine besondere Form gebunden (Urteil des Bundesgerichts vom
1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 237 E. 3e, Urteil des Bundes-
gerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6). Unter den Begriff
der Einforderungshandlung fallen nicht nur die eigentlichen Steuer-
bezugshandlungen; jede dem Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis
gebrachte, auf Einforderung oder Feststellung des Steueranspruchs
gerichtete Amtshandlung genügt, um die Verjährung zu unterbrechen.
Dabei ist nicht notwendig, dass der Tatbestand, welchen die ESTV als
mehrwertsteuerpflichtig erachtet, bereits nach allen Richtungen hin
abgeklärt ist. Auch braucht der Mehrwertsteuerbetrag nicht unbedingt
ziffernmässig festgesetzt zu werden. Mit einer vorläufigen Mitteilung
kann die Verwaltung die Verjährung ferner für den ganzen Mehrwert-
steueranspruch unterbrechen, selbst wenn sie die Forderung später
noch erhöhen muss. Als verjährungsunterbrechende Einforderungs-
handlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme von Bücher-
untersuchungen, die Zustellung einer EA bzw. einer GS oder die
Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung (vgl. BGE 126 II 1 E. 2c;
Urteil des Bundesgerichts 2A.314/2006 vom 10. Oktober 2006 E. 2.6;
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in ASA 73 S.
237 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1525/2006 vom
28. Januar 2008 E. 1.4, A-1427/2006 vom 23. November 2007 E. 2.6,
A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.4).
Seite 15
A-1562/2006
3.
3.1 Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die hier
massgebliche Zeit einen Sauna-Club mit Barbetrieb einschl. Verkauf
von diversen Snacks und Esswaren. Sie stellt den in ihrem Club
tätigen Sexarbeiterinnen gegen Entgelt ihre Infrastruktur (u. a. die
Räumlichkeiten, wo sich die Kunden und Frauen kennen lernen bzw.
Kontakt aufnehmen können, den Sauna-/Poolbereich, die verschiede-
nen Zimmer) zur Verfügung. Die Damen haben hiefür ein sog. Eintritts-
geld zu entrichten. Bei bestimmten weiteren Anlässen (diverse Parties)
haben sie eine zusätzliche Entschädigung für die Infrastrukturbe-
nützung zu bezahlen. Ferner haben auch die Kunden ein Eintrittsgeld
zu bezahlen. Die diversen gastgewerblichen Leistungen werden grund-
sätzlich sowohl den Sexarbeiterinnen als auch den Kunden in Rech-
nung gestellt; davon ausgenommen ist jeweils das erste Getränk bzw.
sind bei verschiedenen Parties sämtliche gastgewerblichen Leistungen
bereits im Eintrittspreis inbegriffen.
Nach dem Gesagten handelt es sich klarerweise um eine mehr-
wertsteuerlich relevante gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (vgl.
E. 2.2.2), welche die Beschwerdeführerin zudem selbständig ausübt.
Unzutreffend ist daher der Einwand, es handle sich nicht um eine wirt-
schaftliche Leistung. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht,
die Prostitution als sittlich missbilligtes Geschäft sei nicht Gegenstand
der Mehrwertsteuer, scheint sie jedenfalls zu verkennen, dass selbst
Umsätze aus unerlaubten oder strafbaren Tätigkeiten der Mehrwert-
steuer grundsätzlich unterstehen (Urteile des Bundesgerichts
2C_16/2008 und 2C_17/2008 vom 16. Mai 2008 E. 5 bzw. E. 6; BVGE
2007/23 S. 263 E. 4 ff., insbesondere E. 4.5 und 4.6). Dass die Be-
schwerdeführerin die erforderliche Umsatzgrenze (bzw. die Steuerzahl-
last; Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV) nicht überschritten hätte, ist darü-
ber hinaus nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht geltend gemacht (vgl. Quartalsabrechnungen 4/96 – 1/00; Ver-
nehmlassungsbeilagen Nr. 29). Die Mehrwertsteuerpflicht der Be-
schwerdeführerin ist demnach zu bejahen. Im Übrigen wird die Rüge
der mangelnden subjektiven Steuerpflicht erstmals in der Beschwerde-
schrift vorgebracht. Bis anhin ist die Beschwerdeführerin stets von ih-
rer Mehrwertsteuerpflicht ausgegangen, hat sie doch aus eigener Ini-
tiative die Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bean-
tragt. Unter den gegebenen Umständen kann offen bleiben, wie das
Verhalten der Beschwerdeführerin (Anmelden bei der ESTV, Deklarie-
Seite 16
A-1562/2006
ren und Entrichten der Mehrwertsteuer über einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren) im Lichte des Selbstveranlagungsprinzips zu beurtei-
len wäre (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5, in Bestätigung des Entscheids der SRK
vom 21. Mai 2003 [SRK 2002-039] E. 4; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008 E. 3.1.1, A-1413/2006
vom 16. November 2007 E. 2.2.2 mit Hinweisen, 3.2).
3.2 Im Weitern ist zu prüfen, ob auch die Umsätze aus den erotischen
Dienstleistungen, welche die im Sauna-Club tätigen Frauen erzielten,
mehrwertsteuerlich der Beschwerdeführerin zuzuordnen sind, wie die
ESTV geltend macht.
3.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet vorab ein, die für die Zeit vor
dem 13. Juli 2000 geforderte Mehrwertsteuer sei für die von den
Prostituierten vereinnahmten Entgelte unabhängig der Mehrwertsteu-
erpflicht der Beschwerdeführerin verjährt. Die Vorinstanz habe ihr mit
Schreiben vom 12. Juli 2005 erstmals eröffnet, dass sie mit Wirkung
ab November 1996 bis 31. März 2000 für die Dienstleistungen der
Prostituierten mehrwertsteuerpflichtig sein soll. Die erstmalige Steuer-
einforderungshandlung für diese Drittumsätze sei mit Eröffnung des
angefochtenen Einspracheentscheids am 1. Februar 2006 erfolgt. Mit
dieser Einforderungshandlung sei die Verjährungsfrist von fünf Jahren
unterbrochen worden.
Im August 2000 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine
Steuerkontrolle, welche die Steuerperioden 4. Quartal 1996 bis
1. Quartal 2000 umfasste, durch. Zweck einer Kontrolle ist offensicht-
lich, sämtliche mehrwertsteuerlich relevanten Tätigkeiten der steuer-
pflichtigen Person während der massgeblichen Zeitperiode zu überprü-
fen bzw. festzustellen. Im Anschluss an die Kontrolle erstellte die ESTV
am 25. August 2000 die EA Nr. ..., mit welcher sie eine Steuernach-
forderung in Höhe von Fr. 47'393.--, zuzüglich Verzugszins, geltend
machte. Die Nachforderung umfasste im Besonderen auch die ver-
buchten, nicht deklarierten sowie die geschätzten, nicht verbuchten
Umsätze betreffend die Infrastrukturgebühren im Zusammenhang mit
den erotischen Dienstleistungen, welche im Sauna-Club der Be-
schwerdeführerin angeboten werden. In Anbetracht der klaren Recht-
sprechung hat die ESTV hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass die
Mehrwertsteuerpflicht der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des
Sexangebots des Clubs relevant sei. Eine Abklärung des Tatbestands
Seite 17
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nach allen Richtungen ist nicht erforderlich. Als Einforderungshandlung
hat die Zustellung der EA Nr. ... vom 25. August 2000 deshalb die Ver-
jährungsfrist auch für allfällige Nachforderungen diesbezüglich rechts-
wirksam unterbrochen (vgl. E. 2.7). Schliesslich hat das Schreiben der
ESTV vom 12. Juli 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin über
die Neubeurteilung der von den Sexarbeiterinnen erbrachten Dienst-
leistungen orientiert worden ist und sie Gelegenheit zur Stellungnah-
me erhalten hat, die Verjährung erneut unterbrochen. Die Beschwerde
erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.2 Zunächst betreibt die Beschwerdeführerin in Zeitschriften und
auf ihrer Homepage für den Sauna-Club bzw. die Damen Werbung und
weist dabei auf das Sexangebot hin. Bei den Akten liegende Kopien
von Zeitungsinseraten und Ausdrucke des Homepage-Auftritts von En-
de 1998 verdeutlichen, dass die Beschwerdeführerin jeweils im eige-
nen Namen (des Clubs) die Dienstleistungen bzw. die Events (Parties,
etc.) anpreist und die entsprechenden Preise auflistet. Für eine allfälli-
ge Kontaktaufnahme wird sowohl in den Zeitungsinseraten als auch
auf der Homepage ausschliesslich auf die (Internet-)Adresse und die
Telefonnummer des Sauna-Clubs bzw. die Nummer des Infobands ver-
wiesen. Eine Direktkontaktnahme mit der jeweiligen Sexarbeiterin oh-
ne Zuhilfenahme der Beschwerdeführerin bleibt dem Kunden also ver-
wehrt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass für die Leistun-
gen der Damen in ihrem Etablissement Werbung an anderer Stelle
auch im Namen der eigentlichen Leistungserbringerinnen, d.h. aller
dort arbeitenden und auch verfügbaren Damen je einzeln mit Möglich-
keit der direkten Kontaktaufnahme etc., erfolgen würde und erbringt je-
denfalls keinen entsprechenden Nachweis. Es liegen überdies ganz
generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen ausge-
stellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, eigene
Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als selbstän-
dige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung treten.
Vielmehr wird auf der Homepage explizit festgehalten: "Wir warten auf
dich, X._______ Girls". Folglich fehlt es für die Annahme der mehr-
wertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen mit Bezug auf
die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leistungen zunächst
am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach aussen im
eigenen Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_518/2007 /
2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2, in Bestätigung der Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und A-1383/2006 vom
19. Juli 2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
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A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar 2008 E. 3.1
A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1; Entscheid der SRK vom
15. November 2002, a.a.O., E. 3; vgl. E. 2.2.3 hievor). Im Übrigen
erweist sich die Behauptung, für die in concreto in Frage stehenden
Steuerperioden sei noch keine Werbung im Internet erfolgt, nach den
vorstehenden Darstellungen zumindest für die Zeit ab Dezember 1998
als schlicht tatsachen- und aktenwidrig.
3.2.3 Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handel-
ten in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit: Die Beschwerdeführerin bietet an mehreren Tagen in
der Woche nebst dem Sauna- bzw. Poolbetrieb Parties an, wobei sie
auch die jeweiligen Tarife festlegt. In den Pauschalbeträgen sind sämt-
liche sexuellen Dienstleistungen während der Party inbegriffen. Der
Umsatz wird anschliessend auf die anwesenden Damen verteilt. Diese
können demnach die genauen Preise für die jeweils konkret erbrach-
ten Leistungen in keiner Weise mitbestimmen. Es ist durchaus mög-
lich, dass die Preise gegenüber denjenigen im Einzelservice stark ver-
billigt sind. Jedenfalls beeinträchtigt die Preisvorgabe der Beschwerde-
führerin die betriebswirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen (vgl. Ur-
teil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestä-
tigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2006,
a.a.O., jeweils E. 3.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002,
a.a.O., E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar
2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2; noch nicht
rechtskräftige Urteile A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 3.2,
A-1545/2006 und A-1546/2006 vom 30. April 2008 E. 3.2.2).
Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitge-
henden arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführe-
rin stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infra-
struktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander
für ihre Sexangebote nutzen. Zudem legt die Beschwerdeführerin die
Öffnungszeiten des Sauna-Clubs bzw. die Dauer der Parties fest. Um-
fang und Zeitpunkt der Leistungserbringung der einzelnen Damen sind
folglich direkt von der Belegungsdichte der beschwerdeführerischen
Betriebsmittel abhängig. Leistungsumfang und -zeit können die Sexar-
beiterinnen dementsprechend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen
sich vielmehr nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und
weitgehend auch der Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerde-
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A-1562/2006
führerin (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2,
in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli
2007, a.a.O., jeweils E. 3.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
E. 4.2; Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch
nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
21. August 2008, a.a.O., E. 3.2, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.2).
Es steht im ureigensten Interesse der Beschwerdeführerin, dass die
Zimmer bestmöglich ausgelastet sind und dass Friktionen weitestge-
hend vermieden werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer
entsprechenden betrieblichen Ordnung der Beschwerdeführerin unter-
ziehen müssen. So werden die Anwesenheiten der Sexarbeiterinnen
wohl derartig zusammengestellt, dass sie die Bedürfnisse der Kunden
bestmöglich abdecken und so eine möglichst hohe Auslastung des
Etablissements der Beschwerdeführerin erreicht werden kann. Im Be-
sonderen hat sie an denjenigen Tagen, an welchen die Parties stattfin-
den, dafür zu sorgen, dass daneben der ordentliche Sauna- und Pool-
betrieb mit dem entsprechenden sexuellen Angebot aufrechterhalten
bleibt. Sie führt selber an, dass die Partyanlässe parallel und gleich-
zeitig zum Sauna-Club-Betrieb durchgeführt würden.
3.2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen sexu-
ellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erschei-
nungsbildes einen integrierten Zweig des Sauna-Clubs der Beschwer-
deführerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach aussen im eige-
nen Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die Umsätze sind
der Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurechnen. Allenfalls
daneben bestehende gewisse Anhaltspunkte für eine Selbständigkeit
wären nicht so bedeutend, dass damit die obgenannten, hier relevan-
ten Indizien in den Hintergrund treten würden (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O, E. 3.2 in fine).
3.2.5 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwä-
gungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.2.5.1 Sie macht vorab geltend, die Frauen führten ihre Tätigkeit
selbstverantwortlich und auf eigene Initiative, als Selbständigerwer-
bende aus. Sie allein seien aus ihrer Dienstleistungsbeziehung be-
rechtigt und verpflichtet. Soweit die Beschwerdeführerin damit auf die
arbeitsrechtliche Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen hinweisen will,
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ist ihr entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selb-
ständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchstens eine Aus-
legungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls nicht allein ent-
scheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden Fall wird den Da-
men die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch nicht etwa auf-
grund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem arbeitsrecht-
lichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil für die sexu-
ellen Dienstleistungen im Sauna-Club nicht sie, sondern die Be-
schwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erscheinung tritt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.3.2, in
Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli
2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
E. 4.3, noch nicht rechtskräftige Urteile vom 21. August 2008, a.a.O.,
E. 3.4.1, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.4.1). Als mehrwertsteuerliche
Leistungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten
(E. 2.2.3 hievor). Aus demselben Grund spielt es ferner von vornherein
keine Rolle, ob die Sexarbeiterinnen je einen Jahresumsatz von min-
destens Fr. 75'000.-- erzielen bzw. inwieweit der Beschwerdeführerin
bekannt ist, ob die Frauen diese Umsatzgrenze erreichen. Schliesslich
kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten
aus dem Einwand, die Prostituierten hätten, ebenso wie die Kunden,
einen Eintrittspreis sowie allenfalls eine zusätzliche Infrastrukturge-
bühr für die Teilnahme an einer Party zu bezahlen. Regelungen dieser
Art betreffen lediglich das Innenverhältnis zwischen ihr und den einzel-
nen Damen. Bezeichnenderweise lässt sich den Akten nirgends ent-
nehmen, dass die Eintritts- bzw. Infrastrukturbenützungsgebührenre-
gelung mit den Sexarbeiterinnen Dritten gegenüber bzw. gegen aus-
sen offengelegt wird und die Sexarbeiterinnen als "Besucherinnen des
Sauna-Clubs", wie sie von der Beschwerdeführerin genannt werden,
empfunden würden.
3.2.5.2 Die Beschwerdeführerin hält zudem dafür, die schweizerische
Rechtsordnung lasse das gelegentliche oder gewerbsmässige Anbie-
ten oder Preisgeben des eigenen Körpers an beliebige Personen ge-
gen Entlöhnung in Geld oder andern materiellen Werten nur in selb-
ständiger und unabhängiger Tätigkeit zu (Art. 195 des Schweizeri-
schen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]).
Die im Club tätigen Frauen seien selbständig, unbeeinflusst, unkontrol-
liert und unüberwacht mit direktem Leistungsanspruch gegenüber ih-
ren Kunden tätig. Mit dem angefochtenen Vorgehen versuche die Vor-
Seite 21
A-1562/2006
instanz, die Beschwerdeführerin zur Förderung der Prostitution anzu-
stiften.
Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer
Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie
bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere
Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die
Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte
ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres
entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem
Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder
ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76
E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).
Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihrem Club den
Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von
Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein könnte, ist nicht vom
Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht massge-
bend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche Selbstän-
digkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein unzu-
lässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in die Organisation
der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen letztere für die
durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als mehr-
wertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Wie die Ge-
gebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und
den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren wären,
ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Vertragsver-
hältnisses (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar
2008, a.a.O., E. 3.4.1; noch nicht rechtskräftige Urteile 21. August
2008, E. 3.4.3, vom 30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.2).
3.2.5.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Frauen unt-
erlägen keiner Rechenschaftspflicht. Abgesehen davon, dass die Be-
schwerdeführerin dieses Vorbringen nicht belegt, kommt es im vorlie-
genden Fall darauf nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zu-
nächst wiederum die Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit,
für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (Ent-
scheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Ab-
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A-1562/2006
schnitt, vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom 29. Oktober 2007,
a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt, noch nicht rechtskräftige Urteile vom
30. April 2008, a.a.O., E. 3.2.4.3). Unter diesem Blickwinkel erscheint –
wie gezeigt (E. 3.2.2 hievor) – jeweils die Beschwerdeführerin als An-
bieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstverständlich
vereinbart der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die Einzelheiten
der zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch genauso wenig
wie die Behauptung, das jeweilige Entgelt werde direkt durch die Pros-
tituierten gefordert und bezogen (was ohnehin nur für den Fall der Bar-
zahlung gelten kann und soweit der Kunde nicht an einer der Parties
teilnimmt und den dafür zu entrichtenden [Gesamt-]Preis beim Eintritt
bezahlt), das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach die Be-
schwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der im Club anwesenden Da-
men als Leistungserbringerin auftritt. Denn, soweit die Sexarbeiterin-
nen im Betrieb der Beschwerdeführerin tätig sind, unterliegen sie der
beschriebenen betriebswirtschaftlichen- und arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeit (vgl. E. 3.2.3 hievor). Bei diesem Ergebnis sind die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht Beteiligte des die
Mehrwertsteuer auslösenden Leistungsaustauschverhältnisses sei,
folglich nicht zu hören.
3.2.5.4 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht die
Anhörung ihres Gesellschafters A._______ und von drei – zum Teil
ehemaligen – Angestellten, eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor
Ort sowie einen Augenschein.
Zwar kann sich, ungeachtet von Art. 2 Abs. 1 VwVG, wonach die Vor-
schriften betreffend die Anhörung von Parteien, Zeugen oder Drittper-
sonen sowie die Durchführung eines Augenscheins im Steuerverfah-
ren keine Anwendung finden, eine Verpflichtung hierzu aufgrund der
direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien
in bestimmten Fällen dennoch ergeben (insbesondere das rechtliche
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006 vom 5. Dezem-
ber 2007 E. 2.7, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 1.3.2; Entscheid der
SRK vom 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb). Eine sol-
che Beweismassnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeig-
net erscheint, Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen er-
geben, zu bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (vgl. dazu Ent-
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A-1562/2006
scheide der SRK 27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb,
vom 14. April 2001 [SRK 2000-047] E. 3b, mit weiteren Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn die
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil
diese eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise ihre Überzeugung gebildet hat, wenn die Tatsachen bereits
aus den Akten genügend ersichtlich sind und in vorweggenommener,
antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeu-
gung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE
131 I 153 E. 3, BGE 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.2;
A-1516/2006 vom 5. Dezember 2007 E. 2.7; Entscheid der SRK vom
27. Juli 2004, a.a.O., E. 4b, 6b/aa; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 122 ff. Rz. 3.65 ff.).
Dies trifft vorliegend zu: Die entscheidrelevanten Fakten sind bereits
aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht erkennbar, inwie-
fern eine Befragung der genannten Personen bzw. ein Augenschein
eine von den Akten abweichende Entscheidungsgrundlage ergeben
würde. Der Verfahrensantrag ist bereits deshalb abzuweisen. Im Übri-
gen hatte der Gesellschafter A._______ als Geschäftsführer im Ein-
spracheverfahren vor der ESTV sowie im jetzigen Beschwerdever-
fahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht ohnehin hin-
reichend Gelegenheit, sich in den schriftlichen Eingaben zum Ganzen
zu äussern bzw. Unterlagen zum Beweis einzureichen. Es ist nicht er-
sichtlich, was er heute, nach so langer Zeit, mündlich zur relevanten
Sachverhaltsermittlung zusätzlich beitragen könnte. Zeugen, welche
Angestellte der Beschwerdeführerin sind, fehlt zudem die notwendige
Unabhängigkeit, so dass dessen Aussagen – wenn sie denn während
der hier fraglichen Zeit überhaupt im Sauna-Club tätig gewesen sind –
durch das Bundesverwaltungsgericht ohnehin mit Zurückhaltung zu
würdigen wären (MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
Zürich 1979, S. 321, 346). Des Weitern haben von den zur Zeit im Club
als Sexarbeiterinnen tätigen Frauen angesichts der Fluktuation in
diesem Gewerbe – wenn überhaupt – wohl nur wenige bereits wäh-
rend der massgeblichen Steuerperioden dort ihre Dienstleistungen an-
geboten. Schliesslich vermag auch ein Augenschein heute vor Ort in
keiner Weise Aufschluss über die damaligen Verhältnisse zu geben.
Seite 24
A-1562/2006
3.2.6 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen,
dass sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehr-
wertsteuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun
in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann
(vgl. E. 2.2.3 letzter Abschnitt hievor), da es den Sexarbeiterinnen in
Bezug auf die im Club der Beschwerdeführerin erbrachten sexuellen
Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit mangelt
und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdeführerin zuzurech-
nen sind.
4.
Als Nächstes ist die Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenomme-
nen Ermessenseinschätzung zu beurteilen. Zum einen betrifft dies die
Schätzung des Umsatzes aus den durch die Prostituierten im Sauna-
Club der Beschwerdeführerin erbrachten erotischen Dienstleistungen
bzw. der darauf geschuldeten Mehrwertsteuer (E. 4.2) und zum andern
die annäherungsweise Ermittlung der Verpflegung der Arbeitneh-
mer/innen (E. 4.3). Die Parteien gehen darin einig, dass es sich bei
Letzteren nicht um die Sexarbeiterinnen handelt, sondern um andere
Personen, welche während der hier massgeblichen Zeit bei der Be-
schwerdeführerin angestellt waren.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den
Prostituierten vereinnahmten Entgelte nirgends in ihrer Buchhaltung
aufgeführt, obschon ihr die entsprechenden Umsätze mehrwertsteuer-
lich zuzurechnen sind. Auch hat sie der ESTV diesbezüglich keinerlei
Belege vorgelegt. Ähnliches gilt zumindest teilweise mit Bezug auf die
Abgabe von Getränken und Esswaren an die Arbeitnehmenden. So-
weit es sich um unentgeltliche Abgaben handelt, ist darauf die Eigen-
verbrauchsteuer geschuldet. Soweit die Waren jedoch lediglich ver-
billigt abgegeben wurden, ist von einer Leistung an nahestehende Per-
sonen auszugehen, so dass die Steuer auf der Differenz zum Dritt-
preis abzurechnen ist (vgl. E. 2.3), wobei anhand der Akten nicht
feststellbar ist, ob diesfalls zumindest der verbilligte Abgabepreis von
der Beschwerdeführerin versteuert worden ist. In diesem Sinne sind
auch diese Umsätze weder korrekt buchhalterisch erfasst noch richtig
mehrwertsteuerlich berücksichtigt worden. Die ESTV ist demzufolge –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – zu Recht zum
Schluss gekommen, dass die Buchhaltungsunterlagen nicht den ge-
setzlichen Anforderungen entsprechen; sie sind nicht vollständig und
die ausgewiesenen Ergebnisse stimmen mit dem wirklichen Sachver-
Seite 25
A-1562/2006
halt offensichtlich nicht überein (vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter diesen
Umständen war die ESTV klarerweise dazu berechtigt und verpflichtet,
die fraglichen Umsätze durch Schätzung zu ermitteln.
4.2
4.2.1 Für die Berechnung des Umsatzes aus den durch die Sexar-
beiterinnen erbrachten sexuellen Dienstleistungen hat die ESTV vorab
die Eintritte der Männer und der Frauen gemäss den beschwerdefüh-
rerischen Buchhaltungs- und Geschäftsunterlagen analysiert, unterteilt
in Party-Tage (ab 1. Januar 1998; jeweils Mittwoch, Freitag und Sonn-
tag) sowie Nicht-Party-Tage, und hat die durchschnittliche Anzahl die-
ser Eintritte ermittelt.
An den Party-Tagen hat sie des Weitern zwischen den Umsätzen, die
durch die Teilnahme an der Party erzielt worden sind, und denjenigen
aus dem üblichen Sauna-Betrieb unterschieden. Da die Beschwerde-
führerin diesbezüglich keine Aufzeichnungen erstellte bzw. vorlegte,
hat die ESTV die an der Party teilnehmende Anzahl Männer – wie
auch diejenige der Prostituierten – auf die Hälfte der durchschnittli-
chen Anzahl Eintritte pro Party-Tag geschätzt. Hinsichtlich des Teilnah-
mepreises ging sie von einem Betrag von Fr. 300.-- pro männlicher Be-
sucher aus. Von dem so ermittelten Gesamtumsatz hat sie – da bereits
versteuert oder mit der EA vom 25. August 2000 nachbelastet – die
Eintritte der männlichen Partyteilnehmer und der Sexarbeiterinnen so-
wie die verbuchten, aber – mit Ausnahme des 1. Quartals 2000 – nicht
deklarierten Infrastrukturbenützungsgebühren in Abzug gebracht.
Zur Ermittlung des übrigen, ausserhalb der Parties sowie des an
Nicht-Party-Tagen erzielten Umsatzes hat die ESTV den Preis für Ero-
tikdienstleistungen pro Tag und Mann – unter Beachtung entsprechen-
der Ansätze anderer Clubs – zunächst auf Fr. 180.-- (inkl. Eintritt) fest-
gelegt. Davon hat sie sodann den durchschnittlichen Eintrittspreis von
rund Fr. 65.-- (bestimmt unter Berücksichtigung der ermittelten durch-
schnittlichen Eintrittsfrequenzen und der entsprechenden Eintrittsprei-
se) in Abzug gebracht. Den Preisansatz exkl. Eintritt von Fr. 115.-- hat
sie schliesslich um Fr. 35.-- auf Fr. 80.-- reduziert, um dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin die von den Sexar-
beiterinnen entrichteten Eintrittsgelder versteuert hat.
4.2.2 Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Er-
messenstaxation erfüllt, obliegt es der Beschwerdeführerin, den Nach-
Seite 26
A-1562/2006
weis zu erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw.
dieser dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Sie hat sich
mit den einzelnen Elementen der vorgenommenen Ermessensein-
schätzung im Einzelnen zu befassen und – unter Hinweis auf Beweis-
mittel – die Schätzung der Verwaltung zu widerlegen (vgl. oben
E. 2.5.5).
4.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Ermesseneinschätzung,
ohne sich jedoch konkret damit auseinanderzusetzen oder in irgend-
einer Weise nachzuweisen, dass diese falsch ist. So hält sie zunächst
lediglich dafür, die ESTV gehe willkürlich davon aus, dass an Party-
Tagen rund die Hälfte der Männer, die den Sauna-Club besuchten, an
den Parties teilgenommen haben. Die durchschnittliche Teilnehmerzahl
habe 4 bis 10 Personen betragen. Zudem würden pro Jahr lediglich
rund 2,4 Parties pro Woche (125 pro Jahr) und nicht – wie von der
Verwaltung angenommen – deren drei durchgeführt.
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Behauptungen
– wie bereits erwähnt – nicht belegt, vermögen sie auch nicht zu über-
zeugen. Im Schreiben vom 27. Februar 2001 führte ihre Treuhänderin
an, die durchschnittliche Teilnehmerzahl betrage zehn bis höchstens
15 Männer. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Einsprache vom 11. April 2001 selber bestätigt, dass an den
Parties im Durchschnitt 15 bis 20 Männer teilnehmen würden. Gegen
die Schätzung der ESTV, an Party-Tagen nehme die Hälfte der
männlichen Sauna-Club-Besucher, d.h. 15 Männer, an der Party teil,
ist folglich – insbesondere auch im Lichte der klaren Rechtsprechung
betreffend Ermessenseinschätzungen (vgl. E. 2.5.5 hievor) – nichts
einzuwenden. Dass die Vorinstanz betreffend die Eintrittsfrequenzen
lediglich einzelne Monate, über die gesamte Kontrollperiode verteilt,
geprüft und das Ergebnis umgelegt hat, ist diesbezüglich ebenso
wenig zu beanstanden. Den Akten lässt sich jedenfalls in keiner Weise
entnehmen, dass in den übrigen Monaten nicht dieselben Verhältnisse
vorgeherrscht hätten. Soweit die Beschwerdeführerin ferner die von
der ESTV herangezogene Anzahl von drei Parties pro Woche rügt, ist
ihr entgegenzuhalten, dass sie selber im Dezember 1998 auf ihrer
Homepage die jeweils mittwochs, freitags sowie sonntags stattfin-
denden Parties angepriesen hat. Zudem hat die ESTV zugunsten der
Beschwerdeführerin einen Teilnahmepreis von Fr. 300.-- angenommen,
obschon diese selber in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2005
ausgeführt hat, die Party-Teilnehmer hätten je nach Tageszeit zwi-
Seite 27
A-1562/2006
schen Fr. 300.-- und Fr. 500.-- zu entrichten. Aus den Akten geht darü-
ber hinaus hervor, dass an gewissen Parties der Teilnahmepreis
grundsätzlich bei Fr. 500.-- lag. Sollten tatsächlich – wie die Beschwer-
deführerin behauptet – vereinzelte Parties nicht stattgefunden haben,
wäre dies in dem angerechneten, tiefen Teilnahmepreis bereits hinrei-
chend berücksichtigt. Unzutreffend ist überdies der Einwand, die Vorin-
stanz habe der Beschwerdeführerin das Recht verweigert, indem sie
auf deren Darstellung des Sachverhalts nicht eingetreten sei und die
dazu offerierten Beweismittel nicht abgenommen habe. Vielmehr hat
die Beschwerdeführerin gar keine Unterlagen zum Beweis beigebracht
bzw. waren diese widersprüchlich oder lückenhaft.
4.2.2.2 Des Weitern wendet die Beschwerdeführerin ein, die Umsatz-
schätzung für erotische Dienstleistungen, die ausserhalb der Parties
bzw. an den Nicht-Party-Tagen erzielt worden sind, sei mit den von
den Freiern bezahlten Entgelten schlechterdings nicht vereinbar.
Obschon die ESTV die Vergleichszahlen, wonach in anderen Clubs die
Ansätze für 30 Minuten (inklusive Eintritt) bis zu Fr. 200.-- und mehr
betragen würden, nicht offengelegt hat, hält die Schätzung diesbe-
züglich (Fr. 180.-- inkl. Eintritt bzw. Fr. 115.-- netto pro Tag und Mann)
der vorliegenden Prüfung ebenfalls stand. In ähnlich gelagerten Fällen,
die vom Bundesverwaltungsgericht bereits zu beurteilen waren, betru-
gen die Preise für einzelne Dienstleistungen je nach Art zwischen
Fr. 50.-- und Fr. 200.-- sowie Fr. 300.-- für den "½-Std.-Service" bzw.
Fr. 500.-- für den "Std.-Service" (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.1) bzw. von Fr. 160.-- für
den "¼-Std.-Service" und Fr. 280.-- für den "½-Std.-Service" bis zu
Fr. 380.-- für den "¾-Std.-Service" sowie Fr. 480.-- für den "Std.-Ser-
vice" (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008,
a.a.O., jeweils E. 3.2). Auch wenn die Preise je nach Standort der
Erotik-Betriebe allenfalls etwas variieren mögen, ist nicht ersichtlich,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht die vorgenannten Preise nicht
zu einem Vergleich heranziehen könnte. Bereits aus Gründen des
Wettbewerbs und der Konkurrenz dürften die Preise für erotische
Dienstleistungen in vergleichbaren Betrieben wohl grundsätzlich nicht
derart voneinander abweichen. Ausserdem liegt der von der ESTV ver-
wendete Ansatz von Fr. 180.-- inklusive Eintritt (bzw. Fr. 115.-- netto)
pro Kunde als Durchschnittswert im unteren Rahmen der vorgenann-
ten Preise und erweist sich – in Anbetracht der gesamten Umstände –
jedenfalls nicht als offensichtlich unangemessen. Demgegenüber ist
Seite 28
A-1562/2006
die Beschwerdeführerin jeglichen Nachweis für einen tieferen Ansatz
schuldig geblieben. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den Einwand,
dass bei Weitem nicht jeder männlicher Besucher Sexdienstleistungen
in Anspruch nehme. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung.
Der von der ESTV kalkulierte durchschnittliche Eintrittspreis von
Fr. 65.-- wurde im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestrit-
ten.
4.2.2.3 Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe die verbuchten und versteuerten Umsätze aus den Eintrittsgel-
dern der Sexarbeiterinnen nicht berücksichtigt. Diese Rüge kann sich
ohnehin einzig auf die ausserhalb der Parties bzw. an Nicht-Party-Ta-
gen erzielten Umsätze beziehen, da die Eintrittsgelder der Damen für
die Parties offensichtlich von der entsprechenden Umsatzkalkulation in
Abzug gebracht worden sind (vgl. E. 4.2.1 hievor).
Die Vorinstanz hat den Eintrittsgeldern der Sexarbeiterinnen Rech-
nung getragen, indem sie vom geschätzten Preis von Fr. 115.-- exklu-
sive Eintritt zusätzlich einen Betrag von Fr. 35.-- abgezogen hat. Dies
ergibt angesichts der durchschnittlichen Anzahl Eintritte männlicher
Besucher an den Nicht-Party-Tagen eine Reduktion von Fr. 910.-- (26
Männer à Fr. 35.--) pro Tag für die Zeit vom 16. November 1996 bis
31. Dezember 1997 (als noch keine Parties durchgeführt wurden) bzw.
eine solche von Fr. 1'295.-- (37 Männer à Fr. 35.--) für die Zeit vom
1. Januar 1998 bis 31. März 2000 sowie an den Party-Tagen eine
Minderung von Fr. 490.-- (14 Männer à Fr. 35.--). Bei einem
Eintrittspreis für die Sexarbeiterinnen von Fr. 150.-- ergibt sich eine
Anrechnung von gerundet 6,1 bzw. 8,6 Eintritten an Nicht-Party-Tagen
bzw. von 3,3 Eintritten an Party-Tagen. Nach unwidersprochen geblie-
bener und aufgrund der Akten nicht zu beanstandender Auswertung
der ESTV waren an den Nicht-Party-Tagen in der Zeit vom 16. Novem-
ber 1996 bis 31. Dezember 1997 durchschnittlich 7,9 und vom 1. Janu-
ar 1998 bis 31. Mai 2000 8,9 Sexarbeiterinnen anwesend. An den
Party-Tagen betrug die durchschnittliche Anzahl sechs Frauen, wobei
die Hälfte davon in die Kalkulation des an den Parties erzielten
Umsatzes einbezogen wurde. In Anbetracht der vorstehenden Ausfüh-
rungen erhellt, dass die ESTV die individuellen Verhältnisse der Be-
schwerdeführerin so weit als möglich berücksichtigt hat; gewisse Feh-
lerquellen bzw. Unschärfen sind einer Schätzung grundsätzlich inhä-
rent. Die Kalkulation der Vorinstanz ist damit auch in dieser Hinsicht
nicht zu beanstanden.
Seite 29
A-1562/2006
4.2.2.4 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis,
dass der ESTV bei der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung
der erotischen Dienstleistungen erhebliche Ermessensfehler unterlau-
fen sind. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang die Anhörung
ihres Gesellschafters A._______ und von drei – zum Teil ehemaligen –
Angestellten sowie eine Befragung der Sexarbeiterinnen vor Ort
beantragt, ist auf die Ausführungen unter E. 3.2.5.4 zu verweisen. Der
Antrag auf Einholung einer Buchhaltungsexpertise ist ebenfalls abzu-
weisen; die vorliegend massgeblichen Tatsachen sind bereits aus den
Akten hinreichend ersichtlich.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die ESTV hätte im Zusam-
menhang mit der Schätzung des Umsatzes aus der Erbringung der
sexuellen Dienstleistungen durch die Sexarbeiterinnen auch zu prüfen
gehabt, inwieweit Vorsteuern abzuziehen sind.
4.2.3.1 Für eine Schätzung der Vorsteuer durch pflichtgemässes Er-
messen besteht nach der Rechtsprechung keine Veranlassung (vgl.
E. 2.6.5 hievor). Gründe für eine Ausnahme liegen nicht vor (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1553/2006 vom 26. September
2007 E. 2.6 und 3.1, A-1580/2007 vom 16. Mai 2007 E. 3.2). Da die
Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblich angefallenen Vorsteu-
ern darüber hinaus keinerlei Belege zum Nachweis eingereicht hat, ist
ein Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund zu verweigern. Der An-
trag, zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs sei auf den Saldosteuersatz
von 4,5% abzustellen, ist demnach abzuweisen. Ohnehin würde dies
im Endeffekt dazu führen, dass die Beschwerdeführerin im Nachhinein
die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode bewilligt würde. Die
annäherungsweise Ermittlung der Steuer mittels Saldosteuersätzen
als administrative Vereinfachung des Abrechnungswesens im Sinne
von Art. 47 Abs. 3 MWSTV ist jedoch vorgängig bei der ESTV zu be-
antragen und der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz muss von
dieser bewilligt werden (vgl. zum Ganzen, insbesondere auch zur Be-
fugnis der ESTV, die Bedingungen bei der Abrechnung nach der Sal-
dosteuersatzmethode festzulegen: Entscheid der SRK vom 24. Juni
1999, veröffentlicht in VPB 64.111. E. 3; Entscheid der SRK vom
16. August 2005 [SRK 2003-041] E. 4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.3.). Im Übrigen bildet diese Kompetenzbestimmung
keine Grundlage dafür, gesetzlich indizierte Steuernachforderungen
Seite 30
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nachträglich zu korrigieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1489/2006 vom 14. Januar 2008 E. 3.3).
4.2.3.2 Nicht gehört werden kann die Argumentation der Beschwerde-
führerin, die ESTV habe erst nach über neun Jahren seit der Betriebs-
eröffnung die Beschwerdeführerin für das Entgelt der Sexarbeiterinnen
im Sauna-Club mehrwertsteuerpflichtig erklärt und es ihr auf diese
Weise verunmöglicht und vereitelt, die für den Vorsteuerabzug erfor-
derlichen Unterlagen zu beschaffen, ab- und vorzulegen. In welchem
Umfang bzw. für welche Leistungen eine Mehrwertsteuerpflicht be-
steht, hätte die Beschwerdeführerin aufgrund des Selbstveranlagungs-
prinzips selber abklären müssen (E. 2.5.1 hievor). Gestützt darauf wä-
re sie auch verpflichtet gewesen, sich in hinreichender Weise Kenntnis
über die einzelnen Verordnungsbestimmungen zu verschaffen. Ge-
mäss Art. 47 Abs. 2 MWSTV hat der Steuerpflichtige seine Geschäfts-
bücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen –
unter Vorbehalt von Art. 962 Abs. 2 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) – nämlich während sechs Jahren bzw. bis
zum allfällig späteren Eintritt der Verjährung der Steuerforderung ord-
nungsgemäss aufzubewahren.
4.3 Zur (annäherungsweisen) Ermittlung der Mehrwertsteuer auf der
Verpflegung der Arbeitnehmenden hat sich die ESTV auf die Ziff. 2.13
"Kost und Logis für Personal in gastgewerblichen Betrieben" der Bro-
schüre 610.507-10 "Gastgewerbe" vom Oktober 1994 abgestützt und
einen Ansatz von Fr. 8.-- pro Tag und Mitarbeitenden herangezogen.
Dies entspricht dem Mindestansatz für ein Mittagessen. Des Weitern
ist sie von einer durchschnittlichen Anzahl von drei Angestellten pro
Tag ausgegangen. Den sich daraus ergebenen Betrag (Fr. 24.-- pro
Tag) hat sie schliesslich mit der Anzahl Arbeitstage multipliziert.
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, eine eigentliche Verpfle-
gung sei im Club nicht möglich; es handle sich lediglich um die Abga-
be von verbilligten Getränken. Die Aufrechnung sei daher nicht korrekt.
Zunächst ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass ihre
Ausführungen zur Personalverpflegung in den im Laufe des Verfahrens
eingereichten Eingaben teilweise widersprüchlich sind und insbeson-
dere auch nicht mit den vorstehenden Äusserungen übereinstimmen.
Im Schreiben vom 28. September 2000 wird angegeben, die Arbeit-
nehmenden hätten in den Jahren 1997 und 1998 die alkoholfreien Ge-
tränke gratis beziehen können, eine Gratisverpflegung sei indes nicht
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erfolgt. Die Arbeitnehmer hätten das Essen selber im naheliegenden
Restaurant bestellt und auch selber bezahlt. In der Stellungnahme
vom 27. Februar 2001 wird demgegenüber ausgeführt, dass die alko-
holfreien Getränke ab 1998 – wenn auch zu einem reduzierten Preis –
hätten bezahlt werden müssen. In vier Bestätigungen von Angestell-
ten, welche die Beschwerdeführerin der ESTV am 20. Dezember 2000
einreichte, erklärte die jeweils unterzeichnende Person demgegenüber,
dass sie Getränke und das Essen zum Preis von 50% des Verkaufs-
preises erhalte, wobei es sich bei den Esswaren um Snacks handle.
Das "richtige" Essen bestelle sie in einem nahe gelegenen Restaurant
und bezahle es direkt dem Überbringer. Für welchen Zeitraum diese
Aussagen gelten, lässt sich den Bestätigungen nicht entnehmen.
Mit diesen widersprüchlichen Angaben ist die Beschwerdeführerin den
Nachweis, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen-
sichtlich unrichtig ist, zweifellos schuldig geblieben. Inwieweit es ihr
dabei angeblich nicht möglich ist, betreffend die täglich konsumierten
Artikel und die entsprechenden Drittpreise sowie den genauen Zeit-
punkt, ab wann die Konsumationen nicht mehr gratis waren, sondern
zu 50% berechnet worden sind, Angaben zu machen bzw. Unterlagen
einzureichen, ist dabei nicht relevant. Bereits aus diesem Grund be-
steht keine Veranlassung, die Schätzung der ESTV anzuzweifeln. Da-
rüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb der durchschnittliche Tages-
ansatz von Fr. 8.-- nicht den vorliegend gegebenen Verhältnissen ent-
sprechen bzw. dieser offensichtlich falsch sein sollte. Zumindest eine
gewisse Zeit lang wurden offenbar sogar Snacks für die Hälfte des
Verkaufspreises an die Angestellten abgegeben. Des Weitern ist die
ESTV zugunsten der Beschwerdeführerin lediglich von drei Mitarbei-
tenden pro Tag ausgegangen, obschon nach eigenen Angaben durch-
schnittlich vier bis fünf Angestellte im Betrieb tätig sind. Ungeachtet
der Tatsache, dass nicht bekannt ist, welche Produkte genau abgege-
ben worden sind und ob die Arbeitnehmenden diese gratis oder ledig-
lich verbilligt beziehen konnten, erweist sich die Schätzung nach dem
Gesagten nicht als offensichtlich unangemessen. Daran ändert auch
nichts, dass – je nach Konstellation – für die effektive Ermittlung der
Steuer eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage anzuwenden wä-
re (vgl. E. 2.3). Allfällige Nachteile hätte die Beschwerdeführerin man-
gels ordnungsgemässen Belegen und widerspruchsfreien Angaben je-
doch selber zu verantworten.
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5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Besteuerung der unter
Ziff. 1 "Umsatzdifferenzen" der EA Nr. ... vom 25. August 2000 aufge-
führten Position "Zurverfügungstellen von Arbeitskräften" der Ge-
schäftsjahre 1996/1997, 1998 sowie 1999. Sie stelle keine Arbeitskräf-
te zur Verfügung. Bei den umstrittenen Beträgen handle es sich viel-
mehr um die Lohnkosten für einen (persönlichen) Mitarbeiter des Ge-
sellschafters A._______, welcher diesen der Beschwerdeführerin
teilweise zur Verfügung stelle. Die Totalaufwendungen würden zwi-
schen dem Gesellschafter und ihr je zur Hälfte aufgeteilt. Der Mitarbei-
ter sei jeweils direkt von A._______ persönlich bezahlt worden. Ein-
fachheitshalber habe aber die Beschwerdeführerin die Lohnabrech-
nungen vorgenommen und mit der AHV abgerechnet
Inzwischen geht die ESTV mit der Beschwerdeführerin darin einig,
dass in concreto keine Zurverfügungstellung von Arbeitskräften durch
die Beschwerdeführerin vorliegt. Die Verwaltung ist indes der Ansicht,
aus buchhalterischer Sicht bestehe eine steuerpflichtige Weiterver-
rechnung von Personalkosten. Die Beschwerdeführerin habe den be-
sagten Mitarbeiter in ihrer Buchhaltung geführt und dabei während des
ganzen Geschäftsjahres dessen gesamten Bruttolohn von Fr. 60'000.--
als Lohnaufwand erfasst (offenbar in der Regel gegengebucht auf dem
Kontokorrentkonto des Gesellschafters A._______). Per Ende des Ge-
schäftsjahres sei sodann jeweils die Hälfte davon (Fr. 30'000.--) wieder
umgebucht worden (Buchung "Kontokorrent A._______ an Löhne").
Die dem Bundesverwaltungsgericht eingereichten Akten lassen es
nicht zu, die Ausführungen der ESTV zu den angeblich vorgenomme-
nen Buchungen zu überprüfen. Wie es sich genau damit verhält, kann
indes offen bleiben. Entgegen der Auffassung der ESTV ist für das
Bundesverwaltungsgericht selbst unter der Annahme der Richtigkeit
dieser Angaben nicht ersichtlich, worin der die Mehrwertsteuer be-
gründende Leistungsaustausch zu sehen ist. Die Verwaltung vermag
einen solchen weder in den verschiedenen Schreiben an die Be-
schwerdeführerin während des vorinstanzlichen Verfahrens noch in
ihrem Entscheid sowie im Einspracheentscheid oder in den Eingaben
ans Bundesverwaltungsgericht darzulegen. Als unbehelflich erweist
sich in diesem Zusammenhang der Hinweis, zum steuerbaren Entgelt
gehöre gemäss Art. 26 MWSTV auch der Ersatz aller Kosten, selbst
wenn sie gesondert in Rechnung gestellt würden. Auch in diesem Fall
ist unabdingbar, dass dem Entgelt eine mehrwertsteuerliche Leistung
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gegenübersteht; eine solche ist aber gerade nicht erkennbar bzw.
durch die ESTV nachgewiesen. Nach der allgemeinen Beweislastregel
hat die Verwaltung die Folgen der Beweislosigkeit der von ihr behaup-
teten steuerbegründenden bzw. -mehrenden Tatsache zu tragen. Die
Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen. Berücksich-
tigt man, dass die ESTV für die Geschäftsjahre 1996/1997, 1998 so-
wie 1999 jeweils von einem Betrag von Fr. 30'000.-- ausging und die
seinerzeit massgeblichen Steuersätze 6,5% bzw. im Jahr 1999 7,5%
betrugen, ergibt sich daraus eine ungerechtfertigte Steuernachforde-
rung in Höhe von Fr. 5'755.-- (gerundet).
6.
Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich gegen verschiedene
Vorsteuerkorrekturen, welche die ESTV mit der EA Nr. ... vorge-
nommen hat.
6.1 Die Verwaltung hat zehn Rechnungen des Landgasthauses
B._______ aus dem Jahr 1997 die Berechtigung zum Vorsteuerabzug
versagt. Zwar weisen die besagten Rechnungen die Art der Leistungen
aus, doch fehlen die jeweils geschuldeten Steuerbeträge. Ebenfalls
nicht angegeben sind die jeweiligen Steuersätze und es ist nicht
ersichtlich, ob es sich um Brutto- oder Nettobeträge handelt. Die Rech-
nungen stellen demnach offensichtlich keine rechtskonformen Vor-
steuerbelege dar (Art. 28 Abs. 1 Bst. f MWSTV; vgl. 2.6.1 hievor). Auch
die von der Beschwerdeführerin am 30. April 2001 eingereichte Kopie
des Formulars 1310 vermag diesen Mangel nicht zu heilen. Dieses
verweist betreffend die zu bestätigenden Angaben lediglich auf die
Rechnungen bzw. die dortigen Vermerke. Andere als die vorstehend
erwähnten Rechnungen hat die Beschwerdeführerin bzw. der Leis-
tungserbringer indes bis heute keine eingereicht. Steuersatz und/oder
Steuerbetrag fehlen somit nach wie vor. Die ESTV hat demzufolge zu
Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet (vgl.
E. 2.6.4 hievor).
Eine andere Beurteilung drängt sich auch unter Berücksichtigung des
neuen Verordnungsrechts nicht auf. Ohnehin werden dadurch die ma-
teriellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung
nicht tangiert (vgl. E. 2.6.3). Darüber hinaus findet Art. 15a MWSTGV
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin von vornherein kei-
ne Anwendung. Nach dem klaren Wortlaut bezieht sich diese Rege-
lung ausschliesslich auf Rechnungen und Rechnungen ersetzende Do-
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kumente, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Liefe-
rung oder der Dienstleistung nicht vollumfänglich erfüllen. Mängel be-
treffend Steuerbetrag und/oder Steuersatz fallen offensichtlich nicht
unter diese Bestimmung (E. 2.6.2 hievor). Des Weitern geben die vor-
handenen Rechnungen, die – wie gesehen – weder einen Steuersatz
noch einen Steuerbetrag ausweisen oder eine Gegenüberdarstellung
des Brutto- und Nettobetrags ausweisen, keinen Hinweis auf den Um-
fang der Mehrwertsteuer oder deren Überwälzung. Die Beschwerde-
führerin bezog zum einen Esswaren, zum andern aber auch alkoholi-
sche Getränke. Im einen Fall beträgt die Steuer 2%, im andern Fall
jedoch 6,5% (Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b MWSTV). Ferner
geht aus den Rechnungen hervor, dass die Beschwerdeführerin teil-
weise auch ein Grillbuffet anbot, bei dem der Leistungserbringer die
Grillwaren selber zubereitet hat. Wie die ESTV zu Recht darauf hin-
weist, hätten die Leistungen je nach Fall zu unterschiedlichen Steuer-
sätzen (6,5% für gastgewerbliche Leistungen, 2% für Lebensmittellie-
ferungen über die Gasse) abgerechnet werden können. Unter den ge-
gebenen Umständen ist weder von der Beschwerdeführerin nachge-
wiesen noch sonst erkennbar, dass die Gewährung des Vorsteuerab-
zugs vorliegend keinen Steuerausfall zu Folge hätte. Eine Aufhebung
der Nachbelastung erweist sich auch unter Berücksichtigung von
Art. 45a MWSTGV nicht als angezeigt.
6.2 Umstritten ist ausserdem die Vorsteuerabzugsberechtigung betref-
fend zwei Rechnungen der C._______ AG für Umbau/Renovationsar-
beiten. Aufgeführt ist zwar das Rechnungsdatum (3. Mai sowie 20. Juni
1997), doch fehlt das Datum bzw. der Zeitraum der Leistungser-
bringung. Es erhellt, dass es sich auch in diesen Fällen nicht um
rechtskonforme Belege handelt (Art. 28 Abs. 1 Bst. c MWSTV). Das
Formular 1310, welches die Beschwerdeführerin am 11. April 2001
eingereicht hat, enthält wohl verschiedene Angaben, insbesondere
auch den Zeitraum der Leistungserbringung. Aus den Akten geht indes
hervor, dass am 7. August 1998 der Konkurs über die Leistungserbrin-
gerin eröffnet und dieser am 30. Oktober 1998 mangels Aktiven ein-
gestellt wurde. Im Februar 2000 erfolgte schliesslich von Amtes wegen
die Löschung der Leistungserbringerin aus dem Handelsregister. Das
besagte Formular wurde am 30. Januar 2001 vom ehemaligen Verwal-
tungsratspräsidenten unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt existierte die
Leistungserbringerin jedoch gar nicht mehr und die Unterschrift ist
folglich nicht rechtsgültig. Die ESTV hat demzufolge auch diesbezüg-
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lich zu Recht den Vorsteuerabzug verweigert bzw. zurückbelastet. Da-
ran vermag das neue Verordnungsrecht ebenfalls nichts zu ändern.
Abgesehen davon, dass wiederum zu berücksichtigen ist, dass die
materiellen Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rech-
nung durch das neue Verordnungsrecht unberührt bleiben, liegt auch
hier von vornherein kein Anwendungsfall von Art. 15a MWSTGV vor
(vgl. E. 2.6.2 und E. 6.1 hievor). Zudem hat die ESTV in ihrer Stellung-
nahme vom 18. Juni 2008 ausgeführt, dass sie eine (über die Deklara-
tion hinausgehende) Versteuerung der Umsätze durch die mittlerweile
liquidierte Gesellschaft nicht bestätigen könne. An diesen glaubhaften
Aussagen ist nicht zu zweifeln und es droht folglich bei Gewährung
des Vorsteuerabzugs ein Steuerausfall. Die Beschwerdeführerin weist
das Gegenteil jedenfalls in keiner Weise nach. Der geltend gemachte
Vorsteuerabzug ist demzufolge auch nicht gestützt auf Art. 45a
MWSTGV zu bejahen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewie-
sen, dass der Konkurs der Leistungserbringerin einzig deshalb zum
Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht, weil sie nicht im Besitz von
mehrwertsteuerkonformen Rechnungen ist. Hiezu wäre sie indes zur
Vornahme des Vorsteuerabzugs verpflichtet gewesen (vgl. E. 2.6.1 und
2.6.3 in fine hievor).
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die vollständige
Aufhebung des Einspracheentscheids. Soweit damit auch die übrigen,
insgesamt geringfügigen Nachbelastungen, d. h. die weiteren Vorsteu-
erkorrekturen sowie die Nachforderung auf den geschätzten "WIR-Er-
lösen", beanstandet werden, mangelt es jedoch gänzlich an einer Be-
gründung. In diesem Umfang ist – insbesondere auch unter Berück-
sichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin anwaltlich ver-
treten ist – auf die Beschwerde nicht einzutreten.
8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Umfang von gerundet
Fr. 5'755.-- gutzuheissen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid
im selben Umfang aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist. Da die Beschwerdeführerin nur
zu einem sehr geringfügigen Teil obsiegt, rechtfertigt es sich nicht, die
Verfahrenskosten zu ermässigen. Als im Wesentlichen unterliegende
Partei sind ihr die Kosten in Höhe von Fr. 4'000.-- aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen. Aus demselben Grund ist auch von der
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Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu
verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Umfang von Fr. 5'755.-- gutgeheissen und der
vorinstanzliche Einspracheentscheid im selben Umfang aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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