Abtei lung I
A-1565/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2003)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1565/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt Handel mit Elektronikartikel und ist seit dem
1. Oktober 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am
24. September 2004 reichte sie die Mehrwertsteuerabrechnung für das
4. Quartal 2003 ein. Darin deklarierte sie Steuern auf dem Umsatz von
Fr. 12'094.65 sowie Vorsteuern in der Höhe von Fr. 16'013.--,
resultierend somit ein Steuerguthaben zu ihren Gunsten von
Fr. 3'918.35.
B.
Die ESTV forderte die Steuerpflichtige mehrmals (vgl. Schreiben vom
27. Januar 2005, 2. März 2005) auf, das Vorsteuerjournal bzw.
Originalrechnungen einzureichen. Da sie diesen Aufforderungen nicht
nachkam, belastete die ESTV mit der Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 418'659 vom 20. April 2005 die deklarierten Vorsteuern in der Höhe
von Fr. 16'013.-- zurück. Mit Schreiben vom 30. April 2005 teilte die
Steuerpflichtige mit, sie habe alle Abrechnungen für 2003 und 2004
eingereicht. Nach diesen habe sie sogar ein Guthaben gegenüber der
ESTV. Am 25. Mai 2005 ergänzte sie, dass sie das Vorsteuerjournal
bis spätestens 15. Juni 2005 einreichen werde. Aufgrund der
ausgebliebenen Zustellung verlangte die ESTV am 29. Juli 2005 das
Vorsteuerjournal nochmals ein. Dafür gewährte sie eine zusätzliche
Frist von 20 Tagen. Diese liess die Steuerpflichtige jedoch unbenutzt
verstreichen. Am 23. August 2005 traf die ESTV schliesslich einen
Entscheid im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20),
mit dem sie die Rückbelastung der deklarierten Vorsteuern bzw. die
EA Nr. 418'659 bestätigte.
C.
Am 20. September 2005 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen
den Entscheid der ESTV vom 23. August 2005. Sie machte im
Wesentlichen geltend, sie garantiere, die MWST-Abrechnungen
wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben und letztlich für die Jahre 2003
und 2004 ein Guthaben aufzuweisen. Im Weiteren sei es ihr nicht
möglich, ein Vorsteuerjournal einzureichen, da sie die Buchhaltung
manuell erstelle. Sofern die ESTV ihre Abrechnungen überprüfen
wolle, käme sie gerne mit den gesamten Unterlagen (Rechnungen
Seite 2
A-1565/2006
etc.) vorbei. Mit Schreiben vom 30. November 2005 forderte die ESTV
die Einsprecherin auf, u.a. eine chronologische Aufstellung sämtlicher
Leistungsbezüge und die entsprechenden Originaleingangsrech-
nungen einzureichen. Am 4. Januar 2006 teilte die Einsprecherin mit,
es könne doch nicht sein, dass sie rückwirkend nochmals den ganzen
Aufwand betreiben müsse. Sie bat, den Fall endlich abzuschliessen. Im
Übrigen sei sie bereit, mit den ganzen Belegen vorbei zu kommen, es
werde aber sicher sehr viel Material sein. Mit Schreiben vom
11. Januar 2006 informierte die ESTV die Einsprecherin, dass sie
mangels Vorlage der eingeforderten Belege die deklarierten Vorsteuer-
abzüge nicht akzeptieren werde. Zur Stellungnahme bzw. zur
Einreichung der ausstehenden Unterlagen gewährte die ESTV der
Einsprecherin nochmals eine Frist bis zum 27. Januar 2006. Am
26. Januar 2006 wiederholte die Einsprecherin, dass sie bereit sei,
vorbei zu kommen. Die Unterlagen hätte jedoch das Volumen von ca.
zwei Paletten.
D.
Mit ihrem Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wies die ESTV
die Einsprache ab und erkannte, die Einsprecherin schulde ihr für das
4. Quartal 2003 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 12'094.65
zuzüglich 5% Verzugszins. Im Weiteren wurden der Einsprecherin
Fr. 540.-- Verfahrenskosten auferlegt. Zur Begründung führte die ESTV
insbesondere aus, die Einsprecherin habe die geltend gemachten
Vorsteuern in der Höhe von Fr. 16'013.-- nicht nachgewiesen. Der
entsprechende Abzug werde deshalb nicht gewährt und sie schulde
demnach für das 4. Quartal 2003 Fr. 12'094.64 Steuern.
E.
A._______ (Beschwerdeführerin) führte am 10. März 2006
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom
7. Februar 2006 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) mit den folgenden Anträgen: „(1) Einspracheentscheid vom
7. Februar 2006 und die Verfügung vom 23. August 2005 seien
aufzuheben. (2) Es seien bei der MWST-Abrechnung für das 4. Quartal
2003 Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 22'810.-- zu berücksichtigen.
(3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“. Die Beschwerdeführerin
brachte im Wesentlichen vor, mit den nun nachgereichten Belegen
habe sie Vorsteuerabzüge in der Höhe von Fr. 22'810.--
rechtsgenügend nachgewiesen.
Seite 3
A-1565/2006
F.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 –
unter Vorbehalt einer Kontrolle der ESTV – die Gutheissung der
Beschwerde im Umfang von Fr. 22'383.26 unter Kostenfolge zulasten
der Beschwerdeführerin. Die ESTV wies zunächst darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten
Entgelten abrechne. Die von ihr erstmals in diesem Beschwerde-
verfahren eingereichten, nach Rechnungsdatum geordneten Faktura-
zusammenstellungen seien deshalb im Grunde genommen nicht
geeignet, die geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu belegen, denn
über das „ob“ und den Zeitpunkt der Begleichung der diversen
Rechnungen würden die nachgereichten Unterlagen keinen Aufschluss
geben. Die ESTV sei jedoch im Sinne eines Entgegenkommens bereit,
die Fakturen zum Vorsteuerabzug zuzulassen, wenn die übrigen
Voraussetzungen gegeben seien. Der ESTV müsse aber vorbehalten
bleiben, die entsprechenden Mehrwertsteuerdeklarationen auch nach
Abschluss dieses Verfahrens kontrollieren und korrigieren zu können.
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten hingegen die eingereichten
Gutschriften von Leistungserbringern, Kreditkartenbelege sowie
verschiedene Rechnungen über Leistungsbezüge, die nicht im Zu-
sammenhang mit steuerbaren Ausgagsumsätzen erfolgt seien. Ebenso
nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen seien mehrere Rechnungen, die
nicht auf den Namen der Beschwerdeführerin lauteten.
G.
Am 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber
übernommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 forderte es die
Parteien auf, sich zu allfälligen Auswirkungen von Art. 15a und
Art. 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) und der entsprechenden
Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 auf das vorliegende
Verfahren zu äussern.
H.
Die ESTV teilte mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2008 mit, sie
habe das neue Verordnungsrecht bereits in ihrer Vernehmlassung vom
18. Juli 2006 berücksichtigt. Obwohl die Beschwerdeführerin nach
vereinnahmten Entgelten abrechne, habe sie trotzdem zu deren
Gunsten die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und nach
Rechnungsdatum geordneten Fakturen – unter Anbringung eines
Seite 4
A-1565/2006
Kontrollvorbehaltes – geprüft. Die von der ESTV auch weiterhin nicht
akzeptierten Vorsteuerabzüge seien allesamt auf materielle Mängel
zurückzuführen, die nicht durch Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV
behoben werden könnten.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche
liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung
des Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Vorab gilt es den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens zu bestimmen. Ausgangspunkt ist der Einspracheentscheid
der ESTV vom 7. Februar 2006, d.h. das Anfechtungsobjekt. Dieser
Seite 5
A-1565/2006
verweigerte der Beschwerdeführerin den deklarierten Vorsteuerabzug
von Fr. 16'013.-- und erkannte deshalb auf eine Steuerschuld für das
4. Quartal 2003 von Fr. 12'094.65. Die Beschwerdeführerin beantragt
mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen die Berücksichtigung von
Vorsteuerabzügen in der Höhe von Fr. 22'810.--.
2.2 Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den
möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erst-
instanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personal-
rekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streit-
gegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist dem-
zufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt dabei eine objektmässige und nicht eine
aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands zugrunde
(Urteile des Bundesgerichts 2C_351/2007 vom 8. Mai 2008 E. 1.3,
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand umfasst
immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt
desselben (BGE 125 V 413 E. 2). Im Bereich der Mehrwertsteuer kann
bei einer strittigen Steuerforderung deshalb der Streitgegenstand u.a.
sowohl die Steuer auf dem Umsatz wie auch davon abgezogene
Vorsteuern umfassen.
In der streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig,
dass der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die
Rechtsmittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die
Verwaltung); im Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der
Streitgegenstand nicht erweitert und qualitativ verändert werden. Er
kann sich höchstens verengen und um nicht mehr strittige Punkte
reduzieren, nicht aber ausweiten. Gegenstände, über welche die
erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die
zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle
Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (Urteile des Bundes-
gerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1408/2006 vom 13. März 2008 E. 2, A-1393/2006 vom 10. Dezember
2007 E. 2.2.2). Ausnahmsweise werden Antragsänderungen und
-erweiterungen, die im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand
Seite 6
A-1565/2006
stehen, aus prozessökonomischen Gründen zugelassen. Voraus-
setzung dafür ist, dass einerseits ein (sehr) enger Bezug zum
bisherigen Streitgegenstand besteht und andererseits die Verwaltung
im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zu dieser neuen
Streitfrage zu äussern (Urteile des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 2.1, 2A.441/2000 vom 25. Juni 2001 E. 2b und c;
BGE 125 V 413 E. 2A; Entscheide der SRK vom 31. August 2004,
veröffentlicht in VPB 69.6 E. 2a, vom 20. Oktober 2000, veröffentlicht in
VPB 65.58 E. 1b/aa mit Hinweisen; MOSER, a.a.O., Rz. 2.83).
2.3 Im Verfahren vor der ESTV waren Vorsteuern in der Höhe von
Fr. 16'013.-- strittig. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Beschwerdeverfahren die Berücksichtigung von Vorsteuern fordert, die
diesen Betrag übersteigen, verlangt sie folglich eine Ausdehnung des
Streitgegenstandes. Dies ist vorliegend aus prozessökonomischen
Gründen zulässig, da die gleiche Steuerperiode betroffen ist
(4. Quartal 2003) und es um die gleiche Rechtsfrage geht (Nachweis
des Vorsteuerabzugs), somit ein enger Bezug zum bisherigen
Streitgegenstand besteht und zudem die ESTV im Rahmen ihrer
Vernehmlassung Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Auf das
entsprechende Rechtsbegehren ist somit einzutreten. Soweit die
Beschwerdeführerin jedoch die Aufhebung des Erstentscheides der
ESTV vom 23. August 2005 beantragt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, da dieser Entscheid nicht das Anfechtungsobjekt bildet.
3.
3.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 MWSTG genannten geschäftlich
begründeten Zweck, so kann er gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG
in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit
den Angaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
3.2 Für den Vorsteuerabzug ist somit unter anderem erforderlich, dass
die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen
für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für
Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter besteht kein Vorsteuer-
abzugsrecht. Art. 38 Abs. 2 MWSTG führt die zulässigen geschäft-
lichen Zwecke auf, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, namentlich
die Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Lieferungen und
Dienstleistungen. Es bedarf dabei eines objektiven wirtschaftlichen
Seite 7
A-1565/2006
Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs-
leistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.175/2002 vom 23. De-
zember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2, A-1630/2006 und A-1631/2006
vom 13. Mai 2008 E. 2.2, A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit
Hinweisen).
3.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die
steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr zulässiger-
weise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im Register der
steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b. den Namen und die
Adresse des Empfängers der Lieferung oder der Dienstleistung, wie er
im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt; c. Datum oder Zeitraum
der Lieferung oder der Dienstleistung; d. Art, Gegenstand und Umfang
der Lieferung oder der Dienstleistung; e. das Entgelt für die Lieferung
oder die Dienstleistung; f. den Steuersatz und den vom Entgelt
geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die Steuer ein, so
genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 37 Abs. 1 MWSTG; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom 27. Juni 2008
E. 2.4, A-1477/2006 und A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3, A-1524/2006 vom 28. Januar
2008 E. 3, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
3.4
3.4.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft
getreten. Art. 45a MWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund
von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung
bestimmt Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3
MWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und
Seite 8
A-1565/2006
b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vor-
handenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig identifizieren
(zu diesen neuen Bestimmungen und deren rückwirkenden Anwen-
dung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3,
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom 25. April 2007
E. 5.4).
3.4.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch
angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichtein-
halten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetz-
liche Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden
dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von
den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen
Verordnungsrecht unberührt (statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006
vom 25. April 2007 E. 6). So hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, das Vorhandensein einer Rechnung sei eine
materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die
Rechnung, könne dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a
MWSTGV geheilt werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund
erhellt, dass die Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und
45a MWSTGV ihre in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre
entwickelte materiellrechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008
E. 2.5.1, A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom
21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
3.5 Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten
Entgelten abgerechnet (Art. 44 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV gestattet
der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach den
vereinnahmten Entgelten abzurechnen, sofern es für die steuer-
pflichtige Person aus Gründen ihres Rechnungswesens einfacher ist
(Art. 44 Abs. 4 MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 4, A-1530/2006 vom 18. März 2008
E. 2.3). Abhänging von der Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf
Vorsteuerabzug gemäss Art. 38 Abs. 7 Bst. a MWSTG bei der von
Seite 9
A-1565/2006
anderen steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende der
Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die
Rechnung erhalten hat (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten),
oder in welcher sie die Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach
vereinnahmten Entgelten) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1581/2006 vom 23. Juni 2008 E. 4 und E. 5).
3.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Bei Beweislosigkeit
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten
desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuerbehörde
trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2,
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3b/bb je mit
Hinweisen). Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuer-
mindernde Tatsache stellt das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil
des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007
E. 3.3; Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB
69.88 E. 3c/bb). Es bleibt dem Steuerpflichtigen dabei aber unbe-
nommen, den entsprechenden Nachweis auch noch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu erbrin-
gen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Ja-
nuar 2008 E. 4.2, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorsteuerabzugsberechtigung der von
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals eingereich-
ten Belege zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht gestützt darauf
Seite 10
A-1565/2006
Vorsteuern in der Höhe von Fr. 22'810.-- geltend. Die ESTV anerkennt
in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 Vorsteuern von
Fr. 22'383.26, jedoch nur unter Vorbehalt einer Kontrolle. Dieser Vor-
behalt sei notwendig, da die Beschwerdeführerin, die nach verein-
nahmten Entgelten abrechne, nicht nachgewiesen habe, ob und wann
sie die nachgereichten Rechnungen bezahlt habe. Im Grunde ge-
nommen seien die betreffenden Fakturen deshalb nicht geeignet die
geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu belegen. Die ESTV sei jedoch
im Sinne eines Entgegenkommens dennoch bereit, die nachgereichten
Rechnungsbelege zum Vorsteuerabzug zuzulassen. Der ESTV müsse
aber vorbehalten bleiben, die Mehrwertsteuerdeklaration der
vorliegenden Abrechnungsperiode auch nach Abschluss dieses
Verfahrens kontrollieren und korrigieren zu können, um sicher-
zustellen, dass die bisher nach vereinnahmten Entgelten abrechnende
Beschwerdeführerin Vorsteuerbetreffnisse nicht doppelt (im Zeitpunkt
der Rechnungsstellung und der Begleichung der Eingangsrechnung)
berücksichtigt habe. Im Folgenden behandelt das Bundesverwaltungs-
gericht in E. 4.2 die Vorsteuerabzüge, die von der ESTV (unter
Vorbehalt einer Kontrolle) akzeptiert wurden und in E. 4.3 diejenigen,
die nach Ansicht der ESTV zu verweigern sind.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der ESTV akzeptierten
Vorsteuerbelege in der Höhe von Fr. 22'383.26.-- (vgl. Aufstellung der
ESTV, amtl. Akten Nr. 25) überprüft und kommt ebenfalls zum Schluss,
dass diese grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die
Beschwerdeführerin – die nach (unbestrittenen) Angaben der ESTV
nach vereinnahmten Entgelten abrechnet – die betreffenden Fakturen
auch im 4. Quartal 2003 bezahlt hat. Der entsprechende Nachweis
dafür obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.6). Diesen hat sie
jedoch bis heute nicht erbracht. Dem Vorschlag der ESTV, die
mehrwertsteuerkonformen Rechnungen dennoch zum Vorsteuerabzug
zuzulassen, unter Vorbehalt einer nachträglichen Kontrolle, kann aus
Gründen der Prozessökonomie stattgegeben werden (vgl. BGE 133 I
201 E. 2.2, 123 II 16 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1763/2006 vom 17. Juni 2007 E. 1.2.3). Der Vorbehalt der Kontrolle
ist hier aufgrund der Beweislastverteilung absolut gerechtfertigt und
muss auch im Dispositiv Eingang finden, damit die Rechtskraft des
vorliegenden Urteils einer Kontrolle nicht entgegensteht. Vorsteuer-
abzüge in der Höhe von Fr. 22'383.26.-- sind somit – unter Vorbehalt
einer Kontrolle der ESTV – zuzulassen. Zu prüfen bleiben demnach die
Seite 11
A-1565/2006
von der ESTV verweigerten Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 426.74
bzw. die entsprechenden Vorsteuerbelege.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht bei mehreren Rechnungen der
Firma (...) Vorsteuern geltend. Diese Rechnungen weisen das Entgelt
„inkl. 7.6% MWST“, d.h. den Bruttobetrag einschliesslich der MWST,
aus. Diese Rechnungsstellung ist zulässig (E. 3.3). Zu beachten ist
dabei, dass der Bruttobetrag 107,6% entspricht (vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz 1335). Die ESTV
stellte deshalb zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die
Vorsteuern auf diesen Rechnungen jeweils falsch mit 7,6% des
Bruttobetrages, anstatt richtig mit 7,6/107,6 des Bruttobetrages berechnet
hat. Zudem ist der Beschwerdeführerin betreffend die Rechnung der
(...) vom 11. Dezember 2003 in der Höhe von Fr. 5'834.85 ein weiterer
Fehler unterlaufen, indem sie fälschlicherweise Vorsteuern von
Fr. 43.45 statt Fr. 443.45 in ihre Aufstellung übertrug, was die ESTV
zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigte (vgl. Aufstellung
der ESTV, amtl. Akten Nr. 25).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte verschiedene Gutschriften der
(...) als Vorsteuerbelege ein, welche frühere Rechnungen stornierten.
Bei diesen Gutschriften handelt es sich nicht um Rechnungen für
Leistungsbezüge, sondern im Gegenteil um die Stornierung von
solchen. Es liegt hier somit gar keine Vorsteuerbelastung vor. Die
Beschwerdeführerin brachte die Vorsteuern auf den Gutschriften, im
Betrag von insgesamt Fr. 393.73, demnach zu Unrecht in Abzug.
Ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist folglich die stornierte
Rechnung der (...) vom 10. November 2003 in der Höhe von
Fr. 1'209.60, bei der die Beschwerdeführerin Vorsteuern von Fr. 85.44
geltend machte.
4.3.3 Im Weiteren berechtigt auch der Kontoauszug der Firma (...)
vom 16. Dezember 2003 nicht zum Vorsteuerabzug. Dieser Beleg ist
keine Rechnung im Sinne von Art. 37 MWSTG (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.2.1).
Weder zeigt er die Art der bezogenen Leistung auf, noch weist er die
überwälzte Steuer aus. Das Fehlen einer Rechnung stellt dabei ein
materieller Mangel dar, der nicht durch Art. 45a MWSTGV geheilt
Seite 12
A-1565/2006
werden kann. Der deklarierte Vorsteuerabzug von Fr. 21.95 ist somit
nicht zuzulassen.
4.3.4 Zudem machte die Beschwerdeführerin bei mehreren Rech-
nungen (der [...] vom 20. Oktober 2003 und der [...] vom 4. November
2003 und vom 4. Dezember 2003), die auf „B._______“ lauten,
Vorsteuern geltend. Die Rechnungen geben somit nicht den Namen
der Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin an, was für den
Vorsteuerabzug erforderlich wäre (Art. 37 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Eine
mangelhafte Angabe zu Name und Adresse kann nach Art. 15a
MWSTGV dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die
betreffende Person eindeutig identifiziert werden kann. Vorliegend geht
aus den Akten hervor, dass B._______ für die Beschwerdeführerin
gearbeitet haben muss, da er mehrere Schreiben in ihrem Namen
unterzeichnet hat (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2006 und
20. September 2005). Den Nachweis dafür, dass die genannten Rech-
nungen (Elektrizität, Mobiltelefongebühren) ihrem Geschäft zuzu-
rechnen sind, hat die Beschwerdeführerin indessen nicht erbracht.
Hinsichtlich der Mobiltelefonrechnungen ist zudem festzuhalten, dass
bei der Beschwerdeführerin bereits zwei Mobiltelefonanschlüsse und
ein Festnetzanschluss als geschäftsmässig begründet akzeptiert
wurden und die entsprechenden Vorsteuern zum Abzug zugelassen
worden sind. Die Vorsteuern auf den betreffenden Rechnungen, die
nicht auf die Beschwerdeführerin lauten, in der Höhe von insgesamt
Fr. 25.55 (vgl. Aufstellung der ESTV, amtl. Akten Nr. 25), sind deshalb
zu verweigern.
4.3.5 Der Vorsteuerabzug ist weiter ausgeschlossen bei Bezügen für
private Zwecke (E. 3.2). Dies ist vorliegend offensichtlich bei der
Rechnung der (...) vom 11. Dezember 2003 über Fr. 180.20 (Steuer
von Fr. 4.20) für den Bezug von Nespresso Ristretto Kaffeekapseln der
Fall. Durchaus fraglich ist im Übrigen auch die geschäftliche
Begründetheit der zahlreichen CD/DVD Einkäufe. Den Nachweis dafür
hat die beweisbelastete Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die ESTV
akzeptierte in ihrer Vernehmlassung hingegen (wenn auch unter
Kontrollvorbehalt) dennoch die Vorsteuerabzugsberechtigung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Vorgehen in
Frage zu stellen.
4.3.6 Schliesslich führte die ESTV zu Recht aus, dass die Berechnung
der Vorsteuerabzüge der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde-
Seite 13
A-1565/2006
beilage) fehlerhaft ist. So berücksichtigte diese u.a. Rechnungen mit
Datum nach dem vorliegend relevanten 4. Quartal 2003 (insgesamt
Fr. 17.47 Steuer), rechnete den Vorsteuerbetrag der Rechnung der (...)
vom 21. November 2003 (Fr. 105.76) doppelt auf, berücksichtigte
hingegen die Vorsteuern auf der Rechnung der (...) vom 27. Oktober
2003 (Fr. 14.20) nicht.
Zusammenfassend stimmt das Bundesverwaltungsgericht der ESTV
zu, dass geltend gemachte Vorsteuern im Umfang von Fr. 426.74 nicht
zuzulassen sind und damit in diesem Betrag die Beschwerde
abzuweisen ist. Hinsichtlich der genauen Berechnung kann auf die
Zusammenstellung der ESTV (vgl. amtl. Akten Nr. 25) verwiesen
werden.
5.
5.1 Die ESTV auferlegte der Beschwerdeführerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 Verfahrenskosten von
Fr. 540.--.
5.2 Nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG werden im Veranlagungs- und im
Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen ausgerichtet. Vom Grundsatz der Kosten-
losigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwertsteuer-
pflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat. Gemäss Recht-
sprechung rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der
Kostenlosigkeit namentlich dann, wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger
seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die ESTV hat im
angefochtenen Einspracheentscheid demnach zu Recht Verfahrens-
kosten auferlegt, da die Beschwerdeführerin durch das Nichtein-
reichen der einverlangten Vorsteuerbelege ihre Mitwirkungspflichten
verletzt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 und
A-1477/2006 vom 10. März 2008 E. 4.1 sowie A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1 je mit Hinweisen). Überdies
sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die Kosten von
Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie
schuldhaft verursacht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-150/2007 vom 25. Juni 2008, A-1541/2006 vom 25. Mai 2008 E. 2.2).
Die Höhe der Kosten des Einspracheverfahrens ist im Übrigen nicht zu
beanstanden.
Seite 14
A-1565/2006
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten wird – im Umfang von Fr. 22'383.25 gutzuheissen, im
Übrigen jedoch abzuweisen. Eine Kontrolle der ESTV bleibt vorbe-
halten und dieser Vorbehalt wird im Dispositiv aufgenommen (E. 4.2).
6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 1'250.--
festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer
obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin
hat durch das Nichteinreichen der mehrfach einverlangten
Vorsteuerbelege vor der Vorinstanz (auch) das vorliegende Beschwer-
deverfahren unnötigerweise und damit schuldhaft verursacht. Ihr sind
deshalb trotz des teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten des
Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-150/2007 vom 25. Juni 2008, A-192/2008
vom 24. April 2008, A-1532/2007 vom 23. November 2007 mit weiteren
Hinweisen). Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin auch
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Umfang
von Fr. 22'383.25 gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Eine Kontrolle der ESTV wird vorbehalten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'250.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'250.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 15
A-1565/2006
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16