Abtei lung I
A-1566/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. - 3. Quartal 2004); Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1566/2006
Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt Handel mit Elektronikartikel und ist seit dem
1. Oktober 2003 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Da die
Steuerpflichtige die Abrechnungen für das 1. bis 3. Quartal 2004 nicht
einreichte, nahm die ESTV eine (interne) Schätzung vor. In der Folge
forderte sie von der Steuerpflichtigen mit der Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 418'492 vom 8. Dezember 2004 für das 1. bis 3. Quartal 2004
Fr. 8'000.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% nach.
B.
Mit Eingang bei der ESTV vom 24. Januar 2005 reichte die
Steuerpflichtige die fraglichen Abrechnungen nach. Für das 1. Quartal
2004 wies sie bei Steuern auf dem Umsatz von Fr. 46'701.30 und
Vorsteuern von 48'177.25 ein Vorsteuerguthaben von Fr. 1'475.95 aus.
Für das 2. Quartal 2004 deklarierte sie Steuern auf dem Umsatz von
Fr. 36'891.65 und Vorsteuern von Fr. 29'269.35, somit eine
Steuerschuld von Fr. 7'622.30. Für das 3. Quartal 2004 wies sie
Steuern auf dem Umsatz von Fr. 46'803.75 und Vorsteuern von
Fr. 45'996.55, somit eine Steuerschuld von Fr. 807.20, aus. Insgesamt
deklarierte die Steuerpflichtige somit für das 1. bis 3. Quartal 2004
eine Steuerschuld von Fr. 6'953.55. Aufgrund dieser Angaben
korrigierte die ESTV am 26. Januar 2005 mit der Gutschriftsanzeige
(GS) Nr. 08418539 in der Höhe von Fr. 1'046.45 die EA Nr. 418'492.
Infolge ausgebliebener Bezahlung setzte die ESTV ihre Steuer-
forderung von Fr. 6'953.55 in Betreibung.
C.
Am 22. August 2005 traf die ESTV einen Entscheid im Sinne von
Art. 63 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20), mit dem sie ihre
Forderung von Fr. 6'953.55 für das 1. bis 3. Quartal 2004 bestätigte.
Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige am 20. September
2005 Einsprache. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie garantiere,
die MWST-Abrechnungen wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben und
letztlich für die Jahre 2003 und 2004 ein Guthaben aufzuweisen. Im
Weiteren sei es ihr nicht möglich, ein Vorsteuerjournal einzureichen,
da sie die Buchhaltung manuell erstelle. Sofern die ESTV ihre
Abrechnungen überprüfen wolle, käme sie gerne mit den gesamten
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Unterlagen (Rechnungen etc.) vorbei. Mit Schreiben vom 30. Novem-
ber 2005 forderte die ESTV die Einsprecherin auf, u.a. eine
chronologische Aufstellung sämtlicher Leistungsbezüge und die
entsprechenden Originaleingangsrechnungen einzureichen.
D.
Am 4. Januar 2006 teilte die Einsprecherin mit, es könne doch nicht
sein, dass sie rückwirkend nochmals den ganzen Aufwand betreiben
müsse. Sie bat, den Fall endlich abzuschliessen. Im Übrigen sei sie
bereit, mit den ganzen Belegen vorbei zu kommen, es werde aber
sicher sehr viel Material sein. Mit Schreiben vom 11. Januar 2006
informierte die ESTV die Einsprecherin, dass sie mangels Vorlage der
eingeforderten Belege die deklarierten Vorsteuerabzüge nicht
akzeptieren und deshalb eine Anpassung der Steuerforderung
vornehmen werde. Zur Stellungnahme bzw. zur Einreichung der
ausstehenden Unterlagen gewährte die ESTV der Einsprecherin
nochmals eine Frist bis zum 27. Januar 2006. Am 26. Januar 2006
wiederholte die Einsprecherin, dass sie bereit sei, vorbei zu kommen.
Die Unterlagen hätten jedoch das Volumen von ca. zwei Paletten.
E.
Am 8. Februar 2006 traf die ESTV einen Einspracheentscheid, in dem
sie die Einsprache abwies und erkannte, die Einsprecherin schulde ihr
für das 1. bis 3. Quartal 2004 Fr. 130'396.70 Mehrwertsteuer zuzüglich
5% Verzugszins. Zudem auferlegte sie der Einsprecherin Fr. 340.--
Verfahrenskosten. Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus,
die Einsprecherin habe die geltend gemachten Vorsteuern in der Höhe
von Fr. 123'443.15 nicht nachgewiesen. Der entsprechende Abzug
werde deshalb nicht gewährt und sie schulde demnach für das 1. bis
3. Quartal 2004 Fr. 130'396.70 (123'443.15 zuzüglich Fr. 6'953.55)
Steuern.
F.
A._______ (Beschwerdeführerin) führte am 13. März 2006
Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom
8. Februar 2006 an die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) mit den folgenden Anträgen: „(1) der Einspracheentscheid vom
8. Februar 2006 und die Verfügung vom 22. August 2005 seien aufzu-
heben. (2) Die von A._______ geschuldete MWST sei um Fr.
114'887.15 zu reduzieren, bzw. es seien in diesem Betrag
Vorsteuerabzüge zu berücksichtigen. (3) Alles unter Kosten- und
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Entschädigungsfolge“. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesent-
lichen vor, mit den nun nachgereichten Belegen habe sie die geltend
gemachten Vorsteuerabzüge in der Höhe von Fr. 114'887.15 rechts-
genügend nachgewiesen.
G.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 –
unter Vorbehalt einer Kontrolle der ESTV – die Gutheissung der
Beschwerde im Umfange von Fr. 101'824.02 unter Kostenfolge
zulasten der Beschwerdeführerin. Die ESTV wies zunächst darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer nach vereinnahmten
Entgelten abrechne. Die von ihr erstmals in diesem Beschwerde-
verfahren eingereichten, nach Rechnungsdatum geordneten Faktura-
zusammenstellungen seien deshalb im Grunde genommen nicht
geeignet, die geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu belegen, denn
über das "ob" und den Zeitpunkt der Begleichung der diversen
Rechnungen würden die nachgereichten Unterlagen keinen Aufschluss
geben. Die ESTV sei jedoch im Sinne eines Entgegenkommens bereit,
die Fakturen zum Vorsteuerabzug zuzulassen, wenn die übrigen
Voraussetzungen gegeben seien. Der ESTV müsse aber vorbehalten
bleiben, die entsprechenden Mehrwertsteuerdeklarationen auch nach
Abschluss dieses Verfahrens kontrollieren und korrigieren zu können.
Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten hingegen die Rechnungen der
(...) vom 29. März 2004 und 23. September 2004, da die betreffenden
Bezüge dem Privatbereich der Beschwerdeführerin zuzuordnen seien.
Im Weiteren seien die Rechnungen der (...) nicht mit Mehrwertsteuer
belastet, ein Vorsteuerabzug könne deshalb nicht erfolgen. Ebenfalls
nicht zum Vorsteuerabzug zuzulassen seien die Rechnungen von (...)
vom 19. Juli 2004 und vom 12. Mai 2004, die an die X._______AG
gerichtet seien, die Rechnung der (...) vom 18. Juni 2004, die
B._______ als Empfänger auswiesen, die eingereichte „Zusammen-
fassung“ der Rechnungen der Swisscom Fixnet AG vom 16. Juli 2004
sowie die Rechnung der Garage (...) vom 3. September 2004. Im
Übrigen beinhalte die Vorsteuerberechnung der Beschwerdeführerin
zahlreiche Fehler und zum Teil würden Belege fehlen.
H.
Am 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien
mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber über-
nommen. Mit Verfügung vom 14. Januar 2008 forderte es die Parteien
auf, sich zu allfälligen Auswirkungen von Art. 15a und Art. 45a der
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Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) und der entsprechenden
Praxismitteilung der ESTV vom 27. Oktober 2006 auf das vorliegende
Verfahren zu äussern.
I.
Die ESTV teilte mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2008 mit, sie
habe das neue Verordnungsrecht bereits in ihrer Vernehmlassung vom
18. Juli 2006 berücksichtigt. Obwohl die Beschwerdeführerin nach
vereinnahmten Entgelten abrechne, habe sie trotzdem zu deren
Gunsten die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten und nach
Rechnungsdatum geordneten Fakturen – unter Anbringung eines
Kontrollvorbehaltes – geprüft. Die von der ESTV auch weiterhin nicht
akzeptierten Vorsteuerabzüge seien allesamt auf materielle Mängel
zurückzuführen, die nicht durch Art. 15a oder Art. 45a MWSTGV
behoben werden könnten.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des
Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch
nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheides vom 8. Februar
2006 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid, bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes
begrenzt (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personal-
rekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streit-
gegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4, A-1340/2006
vom 6. März 2007 E. 1.3). Soweit die Beschwerdeführerin somit die
Aufhebung des Entscheides der ESTV vom 22. August 2005
beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da dieser
Entscheid nicht das Anfechtungsobjekt bildet.
1.4
1.4.1 Vorab ist festzustellen, dass die ESTV mit ihrem
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 den Streitgegenstand im
Verhältnis zu ihrem Erstentscheid vom 22. August 2005 ausgedehnt
hat. Erkannte sie in letzterem doch (nur) auf eine Steuerschuld von
Fr. 6'953.55 zuzüglich Zins im Gegensatz zum Einspracheentscheid,
worin sie die Einsprecherin zur Zahlung von Fr. 130'396.70
Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins verurteilte. Fraglich ist somit,
ob diese Ausdehnung zulässig war.
1.4.2 Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungs-
internen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen
streitigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein
devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine
Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das
Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder
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Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den ange-
fochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kosten-
losen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass
die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V
407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches
verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst
ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch
nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die
angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen
Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen
wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in
rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zum Verfahren zu
äussern (BGE 132 V 368 E. 6.2, 121 V 155 E. 5b).
Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuerperioden zum
Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch
nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem Fall würde eine
unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen (Entschei-
de der SRK vom 24. August 1999 [SRK 1998-083] E. 2b und vom
4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b). Aufgrund der Besonderheit des
Einspracheverfahrens als verwaltungsinternem Verfahren ist es
dagegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig,
wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid – im
Vergleich zum Erstentscheid – auf andere Steuernachforderungen
(innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II
385 E. 2, nicht publiziert; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3). Im Übrigen liegt der
Rechtsprechung des Bundesgerichts eine objektmässige und nicht
eine aspektmässige Umschreibung des Streitgegenstands zugrunde
(Urteile des Bundesgerichts 2C_351/2007 vom 8. Mai 2008 E. 1.3,
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2). Der Streitgegenstand umfasst
immer ein ganzes Rechtsverhältnis und nicht lediglich einen Teilaspekt
desselben (BGE 125 V 413 E. 2). Im Bereich der Mehrwertsteuer kann
bei einer strittigen Steuerforderung deshalb der Streitgegenstand u.a.
sowohl die Steuer auf dem Umsatz wie auch davon abgezogene
Vorsteuern umfassen.
1.4.3 Im vorliegenden Fall war nach dem Gesagten die von der ESTV
im Einspracheentscheid vorgenommene zusätzliche Nachbelastung
infolge verweigerter Vorsteuerabzüge im Grundsatze zulässig, da sie
die gleichen Steuerperioden betraf wie der Erstentscheid und die
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ESTV die Beschwerdeführerin zudem vor Erlass des Einsprache-
entscheides mit Schreiben vom 11. Januar 2006 explizit auf dessen
Anpassung aufgrund der fehlenden Vorsteuernachweise aufmerksam
machte und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte.
2.
2.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienst-
leistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 MWSTG genannten geschäftlich
begründeten Zweck, so kann er gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. a MWSTG
in seiner Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen mit
den Angaben nach Art. 37 MWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen.
2.2 Für den Vorsteuerabzug ist somit unter anderem erforderlich, dass
die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen
für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für
Ausgaben ohne geschäftlichen Charakter besteht kein Vorsteuer-
abzugsrecht. Art. 38 Abs. 2 MWSTG führt die zulässigen
geschäftlichen Zwecke auf, die zum Vorsteuerabzug berechtigen,
namentlich die Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare
Lieferungen und Dienstleistungen. Es bedarf dabei eines objektiven
wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und
Ausgangsleistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des
Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4,
2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.2,
A-1630/2006 und A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2, A-1357/2006
vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die
steuerpflichtige Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine
Rechnung auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und
die Adresse, unter denen sie im Register der steuerpflichtigen
Personen eingetragen ist oder die sie im Geschäftsverkehr
zulässigerweise verwendet, sowie die Nummer, unter der sie im
Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; b. den Namen
und die Adresse des Empfängers der Lieferung oder der
Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr zulässigerweise auftritt;
c. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der Dienstleistung; d. Art,
Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der Dienstleistung; e. das
Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f. den Steuersatz und
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den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst das Entgelt die
Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes (Art. 37 Abs. 1
MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1555/2006 vom
27. Juni 2008 E. 2.4, A-1477/2006 und A-1478/2006 vom 10. März
2008 E. 2.2.1, A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3, A-1524/2006
vom 28. Januar 2008 E. 3, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4.1).
2.4
2.4.1 Am 1. Juli 2006 sind Art. 15a und Art. 45a MWSTGV in Kraft
getreten. Art. 45a MWSTGV hält allgemein fest, dass allein aufgrund
von Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn
erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist. Betreffend die Rechnungsstellung
bestimmt Art. 15a MWSTGV, dass die ESTV auch Rechnungen und
Rechnungen ersetzende Dokumente nach Art. 37 Abs. 1 und 3
MWSTG anerkennt, welche die Anforderungen an die Angaben zu
Namen und Adresse der steuerpflichtigen Person und zum Empfänger
der Lieferung oder der Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und
b MWSTG nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich
vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig
identifizieren (zu diesen neuen Bestimmungen und deren rückwirken-
den Anwendung ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April
2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6, A-1455/2006 vom
25. April 2007 E. 5.4).
2.4.2 Art. 15a und 45a MWSTGV betreffen allerdings einzig Form-
mängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungs-
praxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch ange-
wendet werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten
von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzliche
Vorschriften oder selbst die Verwaltungspraxis der ESTV werden
dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig und sind von
den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche Vorschriften
oder materiellrechtliche Mängel bleiben folglich vom neuen
Verordnungsrecht unberührt (statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1352/2006
vom 25. April 2007 E. 6). So hat das Bundesverwaltungsgericht
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entschieden, das Vorhandensein einer Rechnung sei eine materiell-
rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehle die Rechnung,
könne dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt
werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1476/2006 vom
26. April 2007 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die
Rechnung auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV ihre
in mehrwertsteuerlicher Praxis und Lehre entwickelte materiell-
rechtliche Bedeutung nicht eingebüsst hat (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1,
A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1, A-1389/2006 vom
21. Januar 2008 E. 4.1, A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3).
2.5 Über die Steuer wird grundsätzlich nach den vereinbarten
Entgelten abgerechnet (Art. 44 Abs. 1 MWSTG). Die ESTV gestattet
der steuerpflichtigen Person auf Antrag, über die Steuer nach den
vereinnahmten Entgelten abzurechnen, sofern es für die steuer-
pflichtige Person aus Gründen ihres Rechnungswesens einfacher ist
(Art. 44 Abs. 4 MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 4, A-1530/2006 vom 18. März 2008
E. 2.3). Abhänging von der Abrechnungsart entsteht der Anspruch auf
Vorsteuerabzug gemäss Art. 38 Abs. 7 Bst. a MWSTG bei der von
anderen steuerpflichtigen Personen überwälzten Steuer: am Ende der
Abrechnungsperiode, in welcher die steuerpflichtige Person die Rech-
nung erhalten hat (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten), oder in
welcher sie die Rechnung bezahlt hat (Abrechnung nach vereinnahm-
ten Entgelten) (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1581/2006
vom 23. Juni 2008 E. 4 und E. 5).
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Bei Beweislosigkeit
kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten
desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuerbehörde
trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die
steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden
Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil
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des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 2,
A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 3b/bb je mit
Hinweisen). Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuer-
mindernde Tatsache stellt das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil
des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1628/2006 vom 21. Dezember 2007
E. 3.3; Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, veröffentlicht in VPB
69.88 E. 3c/bb). Es bleibt dem Steuerpflichtigen dabei aber
unbenommen, den entsprechenden Nachweis auch noch im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu
erbringen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom
21. Januar 2008 E. 4.2, A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorsteuerabzugsberechtigung der von
der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren erstmals einge-
reichten Belege zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht gestützt
darauf Vorsteuern in der Höhe von Fr. 114'887.15 geltend. Die ESTV
anerkennt in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2006 Vorsteuern von
Fr. 101'824.02, jedoch nur unter Vorbehalt einer Kontrolle. Dieser
Vorbehalt sei notwendig, da die Beschwerdeführerin, die nach
vereinnahmten Entgelten abrechne, nicht nachgewiesen habe, ob und
wann sie die nachgereichten Rechnungen bezahlt habe. Im Grunde
genommen seien die betreffenden Fakturen deshalb nicht geeignet,
die geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu belegen. Die ESTV sei
jedoch im Sinne eines Entgegenkommens dennoch bereit, die
nachgereichten Rechnungsbelege zum Vorsteuerabzug zuzulassen.
Der ESTV müsse aber vorbehalten bleiben, die Mehrwertsteuer-
deklaration der vorliegenden Abrechnungsperioden auch nach Ab-
schluss dieses Verfahrens kontrollieren und korrigieren zu können, um
sicherzustellen, dass die bisher nach vereinnahmten Entgelten
abrechnende Beschwerdeführerin Vorsteuerbetreffnisse nicht doppelt
(im Zeitpunkt der Rechnungsstellung und der Begleichung der
Eingangsrechnung) berücksichtigt habe. Im Folgenden behandelt das
Bundesverwaltungsgericht in E. 3.2 die Vorsteuerabzüge, die von der
ESTV (unter Vorbehalt einer Kontrolle) akzeptiert wurden und in E. 3.3
diejenigen, die nach Ansicht der ESTV zu verweigern sind.
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3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die von der ESTV akzeptierten
Vorsteuerbelege in der Höhe von Fr. 101'824.02.-- (vgl. Aufstellung der
ESTV, amtl. Akten Nr. 35) überprüft und kommt ebenfalls zum Schluss,
dass diese grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die
Beschwerdeführerin – die nach (unbestrittenen) Angaben der ESTV
nach vereinnahmten Entgelten abrechnet – die betreffenden Fakturen
auch im 1. bis 3. Quartal 2004 bezahlt hat. Der entsprechende
Nachweis dafür obliegt der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.6). Diesen
hat sie jedoch bis heute nicht erbracht. Dem Vorschlag der ESTV, die
mehrwertsteuerkonformen Rechnungen dennoch zum Vorsteuerabzug
zuzulassen, unter Vorbehalt einer nachträglichen Kontrolle, kann aus
Gründen der Prozessökonomie stattgegeben werden (vgl. BGE 133 I
201 E. 2.2, 123 II 16 E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1763/2006 vom 17. Juni 2007 E. 1.2.3). Der Vorbehalt der Kontrolle
ist hier aufgrund der Beweislastverteilung absolut gerechtfertigt und
muss auch im Dispositiv Eingang finden, damit die Rechtskraft des
vorliegenden Urteils der Kontrolle nicht entgegensteht. Vorsteuer-
abzüge in der Höhe von Fr. 101'824.02.-- sind somit – unter Vorbehalt
einer Kontrolle der ESTV – zuzulassen. Zu prüfen bleiben demnach die
von der ESTV verweigerten Vorsteuerabzüge im Betrag von
Fr. 13'063.13 bzw. die entsprechenden Vorsteuerbelege.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht bei mehreren Rechnungen der
Firma (...) Vorsteuern geltend. Diese Rechnungen weisen das Entgelt
"inkl. 7.6% MWST", d.h. den Bruttobetrag einschliesslich der MWST,
aus. Diese Rechnungsstellung ist zulässig (E. 2.3). Zu beachten ist
dabei, dass der Bruttobetrag 107,6% entspricht (vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz 1335). Die ESTV
stellte deshalb zu Recht fest, dass die Beschwerdeführerin die
Vorsteuer auf diesen Rechnungen jeweils falsch mit 7,6% des
Bruttobetrages, anstatt richtig mit 7,6/107,6 des Bruttobetrages berechnet
hat. Diesen Berechnungsfehler machte die Beschwerdeführerin
zudem auch noch bei weiteren Fakturen (z.B. Rechnung der [...] vom
22. Juni 2004 oder der Swisscom Fixnet vom 16. Mai 2004).
3.3.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin bei Rechnungen der
(...) Vorsteuerabzüge geltend, obwohl diese keine Steuer ausweisen,
sondern jeweils explizit darauf hinweisen, der Rechnungsbetrag sei
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„steuerfrei“ und die enthaltene MWST betrage „0“. Da somit gar keine
Steuer überwälzt wurde, können diese Fakturen von Vornherein nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigen.
3.3.3 Ebenfall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt die „Zusammen-
fassung der Rechnungen“ der Swisscom Fixnet AG vom 16. Juli 2004
in der Höhe von Fr. 57.45, da auch diese weder den Steuersatz noch
die überwälzte Steuer ausweist und somit die Voraussetzungen von
Art. 37 Abs. 1 Bst. f MWSTG nicht erfüllt. Diese materiellen
Anforderungen an eine mehrwertsteuerkonforme Rechnung werden
im Übrigen durch Art. 45a MWSTG nicht tangiert (E. 2.4.2).
3.3.4 Mehrere Rechnungen der (...), der (...) sowie der (...) lauten
nicht auf die Beschwerdeführerin, sondern auf B._______. Im Weiteren
lauten zwei Rechnungen von (...) auf die X._______AG, B._______.
Die betreffenden Rechnungen geben somit nicht den Namen der
Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin an, was für den
Vorsteuerabzug erforderlich wäre (Art. 37 Abs. 1 Bst. b MWSTG). Eine
mangelhafte Angabe zu Name und Adresse kann nach Art. 15a
MWSTGV dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die
betreffende Person eindeutig identifiziert werden kann. Vorliegend geht
aus den Akten hervor, dass B._______ für die Beschwerdeführerin
gearbeitet haben muss, da er mehrere Schreiben in ihrem Namen
unterzeichnet hat (vgl. Schreiben vom 26. Januar 2006 und 20.
September 2005). Den Nachweis dafür, dass die genannten
Rechnungen (Mobiltelefongebühren, Elektrizität, Kauf von Fahnen und
Digitalkameras) ihrem Geschäft zuzurechnen sind, hat sie indessen
nicht erbracht. Die betreffenden Vorsteuerabzüge sind deshalb zu
verweigern. Hinsichtlich der Mobiltelefonrechnungen der (...) ist zudem
festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin bereits zwei Mobil-
telefonanschlüsse und ein Festnetzanschluss als geschäftsmässig
begründet akzeptiert wurden und die entsprechenden Vorsteuern zum
Abzug zugelassen worden sind.
3.3.5 Der Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen bei Bezügen für private
Zwecke (E. 2.2). Dies ist vorliegend offensichtlich bei den Rechnungen
der (...) vom 29. März 2004 bzw. 23. September 2004 über Fr. 1'325.--
für eine Sprudelmatte bzw. Fr. 195.-- für Badezusätze der Fall. Die
betreffenden Vorsteuerabzüge von insgesamt Fr. 107.35 sind deshalb
nicht gerechtfertigt. Durchaus fraglich ist im Übrigen auch die geschäf-
tliche Begründetheit der zahlreichen CD/DVD Einkäufe. Den Nachweis
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dafür hat die beweisbelastete Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die
ESTV akzeptierte in ihrer Vernehmlassung hingegen (wenn auch unter
Kontrollvorbehalt) dennoch deren Vorsteuerabzugsberechtigung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Vorgehen in
Frage zu stellen.
3.3.6 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin Vorsteuern auf
Aufwendungen für ihr Fahrzeug geltend (Rechnung der Garage [...]
vom 3. September 2004 über Fr. 819.75). Der betreffende
Vorsteuerabzug wäre dann möglich, wenn die Beschwerdeführerin
nachweisen könnte, dass es sich um ein Geschäftsfahrzeug handelt.
Aus den Akten ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Da
die beweisbelastete Beschwerdeführerin keine Nachweise beibrachte,
muss von einem privat genutzten Fahrzeug ausgegangen werden. Der
Vorsteuerabzug hinsichtlich der Reparaturen des Fahrzeuges ist
folglich mangels geschäftlicher Begründetheit zu verweigern.
3.3.7 Schliesslich führt die ESTV zu Recht aus, dass die
Zusammenstellung bzw. Berechnung der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerdebeilage) fehlerhaft ist. So besteht betreffend das 1. Quartal
2004 offensichtlich ein Übertragungsfehler von der Einzelaufstellung
(Summe MWST auf Dienstleistungsaufwand gemäss Beschwerde-
führerin: Fr. 493.95 bzw. bei richtiger Addition: Fr. 2'036.19) auf die
Gesamtaufstellung (gemäss Beschwerdeführerin: Fr. 12'260.15).
Zusammenfassend stimmt das Bundesverwaltungsgericht der ESTV
zu, dass geltend gemachte Vorsteuern im Umfang von Fr. 13'063.13
nicht zuzulassen sind und damit in diesem Betrag die Beschwerde
abzuweisen ist. Hinsichtlich der genauen Berechnung kann auf die
Zusammenstellung der ESTV (vgl. amtl. Akten Nr. 35) verwiesen
werden.
4.
4.1 Die ESTV auferlegte der Beschwerdeführerin in ihrem
Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 Verfahrenskosten von
Fr. 340.--.
4.2 Nach Art. 68 Abs. 1 MWSTG werden im Veranlagungs- und im
Einspracheverfahren in der Regel keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen ausgerichtet. Vom Grundsatz der Kosten-
losigkeit wird jedoch dann abgewichen, wenn der Mehrwertsteuer-
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pflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht hat. Gemäss Recht-
sprechung rechtfertigt sich eine solche Ausnahme von der Kosten-
losigkeit namentlich dann, wenn ein Mehrwertsteuerpflichtiger seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Die ESTV hat im
angefochtenen Einspracheentscheid demnach zu Recht Verfahrens-
kosten auferlegt, da die Beschwerdeführerin durch das Nichtein-
reichen der einverlangten Vorsteuerbelege ihre Mitwirkungspflichten
verletzt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1478/2006 und
A-1477/2006 vom 10. März 2008 E. 4.1 sowie A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 20. Februar 2007 E. 2.1 je mit Hinweisen). Überdies
sieht Art. 68 Abs. 2 MWSTG explizit vor, dass die Kosten von
Untersuchungshandlungen ohne Rücksicht auf den Ausgang des
Verfahrens derjenigen Partei auferlegt werden können, die sie
schuldhaft verursacht hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-150/2007 vom 25. Juni 2008, A-1541/2006 vom 25. Mai 2008
E. 2.2). Die Höhe der Kosten des Einspracheverfahrens ist im Übrigen
nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf
eingetreten wird – im Umfang von Fr. 101'824.-- gutzuheissen, im
Übrigen jedoch abzuweisen. Eine Kontrolle der ESTV bleibt vorbe-
halten und dieser Vorbehalt wird im Dispositiv aufgenommen (E. 3.2).
5.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf Fr. 2'000.--
festgelegt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss Art. 63 Abs. 3 VwVG dürfen einer
obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt
werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrenspflichten
verursacht hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin
hat durch das Nichteinreichen der mehrfach einverlangten
Vorsteuerbelege vor der Vorinstanz (auch) das vorliegende
Beschwerdeverfahren unnötigerweise und damit schuldhaft verursacht.
Ihr sind deshalb trotz des teilweisen Obsiegens die Verfahrenskosten
des Beschwerdeverfahrens vollständig aufzuerlegen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-150/2007 vom 25. Juni 2008,
A-192/2008 vom 24. April 2008, A-1532/2007 vom 23. November 2007
mit weiteren Hinweisen). Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerde-
führerin auch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – im Umfang
von Fr. 101'824.-- gutgeheissen, im Übrigen jedoch abgewiesen.
2.
Eine Kontrolle der ESTV wird vorbehalten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
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Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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