Abtei lung I
A-1567/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Baukostenbeiträge (1/1996 3/2000);
Vertrauensschutz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1567/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin)
bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen, die
Golfanlage samt Infrastruktur in Z._______ zu erstellen sowie nach
Fertigstellung zu erhalten, erweitern, erneuern und betreiben bzw. an
Dritte zu verpachten. Sie ist seit 1. Januar 1996 im Register für
Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
Am 19. und 20. Dezember 2000 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis
erhob sie betreffend die Quartale 1/1996 3/2000 mit
Ergänzungsabrechnung Nr. 197'146 vom 11. Januar 2001 eine
Steuernachforderung von Fr. 313'743.-- zuzüglich Verzugszins für die
Position Baukostenbeiträge .
C.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2001 liess die Steuerpflichtige geltend
machen, an einer Besprechung vom 16. April 1996 habe ihr die ESTV
zugesichert, dass die Baukostenbeiträge, welche sie von ihren
Aktionären bezog, keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze
darstellten und nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führten.
Ihr Vertrauen auf diese Auskunft sei zu schützen. Im Übrigen habe die
ESTV die Baukostenbeiträge damals mehrwertsteuerlich richtig
qualifiziert.
D.
Die ESTV entschied am 27. April 2001, sie habe von der
Steuerpflichtigen zu Recht Fr. 313'743.-- Mehrwertsteuern zuzüglich
Verzugszins nachgefordert. Zur Begründung hielt die Verwaltung dafür,
die Steuerpflichtige habe an der genannten Besprechung den
Sachverhalt nicht richtig dargestellt, was aus dem durch sie selbst
verfassten Sitzungsprotokoll vom 19. April 1996 hervorgehe; auf den
Grundsatz von Treu und Glauben könne sie sich nicht mit Erfolg
berufen. Mit Eingabe vom 30. Mai 2001 liess die Steuerpflichtige
Einsprache erheben und beantragen, den Entscheid aufzuheben. Zur
Begründung trug sie vor, den Baukostenbeiträgen stehe keine
Gegenleistung (recte: Leistung) der Steuerpflichtigen gegenüber,
Seite 2
A-1567/2006
weshalb sie vom Geltungsbereich der Mehrwertsteuer unerfasst
blieben. Ohnehin seien sämtliche Voraussetzungen des Vertrauens-
schutzes erfüllt.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2006 wies die ESTV die
Einsprache ab und bestätigte die Steuerforderung in Höhe von
Fr 313'743.-- nebst Verzugszins. Zur Begründung hielt die Verwaltung
im Wesentlichen dafür, die Baukostenbeiträge würden durch die
Mitglieder aufgrund deren statutarisch geregelten Verhältnisse zum
Golfclubs Y._______ zu Gunsten der Steuerpflichtigen geleistet. Durch
die Hingabe des Baukostenbeitrages erhalte das Neumitglied die
Mitgliedschaft bzw. die Spielberechtigung auf der Golfanlage. Mit den
Baukostenbeiträgen tilge eine Drittperson (das Mitglied) die aus einer
Kooperationsvereinbarung (zwischen der Steuerpflichtigen und dem
Golfclub) resultierende Leistung der Steuerpflichtigen, nämlich die
Golfanlage dem Golfclub zur Verfügung zu stellen. Diese Leistungen
der Steuerpflichtigen seien steuerbar, Bemessungsgrundlage bildeten
(u.a.) die Baukostenbeiträge. Auf den Grundsatz von Treu und
Glauben könne sich die Steuerpflichtige von vornherein nicht berufen,
da sie bei ihrer Anfrage den Sachverhalt unrichtig dargestellt habe.
Überdies seien die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht
kumulativ erfüllt.
F.
Am 15. März 2006 reicht die Steuerpflichtige gegen diesen
Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) Beschwerde ein und beantragt, diesen unter
Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben; der unter Rückforde-
rungsvorbehalt einbezahlte Steuerbetrag von Fr. 313'743.-- sei
zuzüglich Vergütungszins zurückzuerstatten. Mit Vernehmlassung vom
19. Mai 2006 schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien an die SRK wird soweit
entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
G.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständig-
keitshalber übernommen.
Seite 3
A-1567/2006
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und
33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 53 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV von 1994, AS 1994 1464]).
Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 7. Februar
2006 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG).
Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt
(Art. 48 VwVG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1996 bis 2000. Die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung
bleiben im vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20].
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen
Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Eine solche
ist ebenfalls gegeben, wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur
Nutzung überlassen wird (Art. 5 Abs. 1 und 2 Bst. b MWSTV). Als
Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
Seite 4
A-1567/2006
2.2
2.2.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die
Entgeltlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer
mehrwertsteuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4
Bst. c MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn
zwischen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität
mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der
Mehrwertsteuerverordnung (statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der
SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.49 E. 2a/cc).
2.2.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P.
BAUMGARTNER, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2
Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren
Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die
Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertrags-
verhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es
genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart
verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst.
Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine
erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den
Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung
auslöst) gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon
auszugehen ist, die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007
E. 2.2).
2.2.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf
die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der
Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007
E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Seite 5
A-1567/2006
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2.4 Die mehrwertsteuerlichen Leistungen können sich unter den
gegebenen Voraussetzungen auch in einem Tausch- oder
tauschähnlichen Verhältnis gegenüberstehen; namentlich dann, wenn
die Gegenleistung nicht oder nicht nur in einer reinen Geldzahlung
besteht (vgl. Art. 26 Abs. 4 MWSTV; DIETER METZGER, Kurzkommentar
zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 10 f. zu Art. 33).
2.2.5 Bildet eine Zahlung Gegenleistung für eine bestimmte Leistung
und damit Bestandteil eines mehrwertsteuerlichen Leistungsaus-
tauschverhältnisses, dann kann die nämliche Zahlung nicht
gleichzeitig mehrwertsteuerliche Gegenleistung einer weiteren
Leistung darstellen. Solches ist mehrwertsteuersystematisch ausge-
schlossen. Denn ein und dieselbe Geldleistung kann nicht gleichzeitig
in einem inneren wirtschaftlichen Zusammenhang mit zwei
verschiedenen Leistungen stehen (siehe etwa Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1346 vom 4. Mai 2007 E. 2.3.4 und 3.3, mit
Hinweisen).
2.2.6 Auch die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen Gesellschaft
(z.B. AG) und Gesellschaftern hängt vom Vorhandensein eines
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausches nach den hievor
beschriebenen allgemeinen Regeln ab. Bei Leistungen des
Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschafterbeiträge oder
Gesellschaftereinlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen
bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist gemäss Lehre und
Rechtsprechung von nicht steuerbaren Leistungen auszugehen.
Namentlich kommt kein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch
zustande bei der ordentlichen Gewinn- und Verlustbeteiligung (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007
E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1511/2006 vom
3. September 2007 E. 2.5; vgl. auch JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT
PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne
2000, S. 244).
Nach neuerer Rechtsprechung haben Kapitaleinlagen von
Gesellschaftern, mit welchen ein Aktionär eine Unternehmung über
Eigenkapital finanziert (gleich wie Darlehen eines Aktionärs, d.h. bei
Finanzierung über Fremdkapital), anders als Spenden von
Seite 6
A-1567/2006
Gesellschaftern grundsätzlich keine verhältnismässige Vorsteuer-
kürzung im Sinne von Art. 30 Abs. 6 MWSTV zur Folge. Denn
Kapitaleinlagen (wie auch Darlehen) stellten reine Finanzierungs-
massnahmen dar, welche der Gesellschaft die Ausübung ihrer
Tätigkeit überhaupt erst erlauben. Im Unterschied zu Subventionen
und Spenden ergänzten sie nicht den Umsatz der Gesellschaft,
sondern stellten einzig den Finanzbedarf sicher (BGE 132 II 361 f.
E. 6.4, 7.1, 7.2, 9.3; Urteil 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007, E. 5.3).
Dasselbe habe neben den Kapitaleinlagen auch für Finanzierungen
mittels anderer Gesellschafterbeiträgen wie Forderungsverzichten,
Zinsverzichten, à-fonds-perdu-Zahlungen usw. zu gelten (vgl. BGE 132
II 362 f. E. 6.4, 7.2; zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1345/2006 vom 12. Juni 2007 E. 3.2 und
3.4). Die genannten Beiträge, welche zu keiner Kürzung des
Vorsteuerabzugs führen, erfolgen unentgeltlich und stehen deshalb
ausserhalb des Geltungsbereichs der Mehrwertsteuer, soweit es sich
nicht um Zahlungen gemäss Art. 14 Ziff. 15 MWSTV handelt
(betreffend Kapitaleinlagen s. bereits Entscheid der SRK 2003-164
vom 17. Oktober 2006, E. 2c und d).
2.3 Eine mehrwertsteuerliche Lieferung setzt voraus, dass dem
Empfänger die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über
einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (E. 2.1 hievor). Daraus
erhellt, dass zur Bestimmung des Leistungsempfängers massgeblich
auf sein Auftreten im eigenen Namen abgestellt wird. Gleiches trifft auf
den Leistungserbringer zu: Wer die Leistung im eigenen Namen
erbringt, hat als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer zu gelten.
Denn das Handeln wird nach konstanter Rechtsprechung
grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach
aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen auftritt (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007
E. 2.1, A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK
vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit
weiteren Hinweisen).
2.4 Von der Steuer unecht befreit ist die Überlassung von
Grundstücken und Teilen davon zum Gebrauch oder zur Nutzung;
steuerbar ist jedoch die Vermietung und Verpachtung von
Sportanlagen (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d MWSTV).
Unecht steuerbefreit sind ferner die Umsätze, die nicht-gewinnstrebige
Seite 7
A-1567/2006
Vereinigungen mit u.a. kultureller Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen
einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 14 Ziff. 11
MWSTV).
2.5 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Nur jene Zuwendungen des
Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen
ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen
und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung
unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem
Wesen der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht
des Verbrauchers ins Zentrum zu rücken. So sieht denn das
anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der Verbraucher
für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbringer dafür
erhält. Begriff und Umfang des Entgelts ist folglich aus der Sicht des
Abnehmers zu definieren. Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der
Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene
Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1386/2006 vom 3. April 2007
E. 2.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96,
228).
3.
Im vorliegenden Fall sind um die fraglichen Baukostenbeiträge drei
verschiedene Akteure beteiligt: die Beschwerdeführerin, der Golfclub
Y._______ und dessen Mitglieder, die in der Regel gleichzeitig auch
Aktionäre der Beschwerdeführerin sind. Zur Beantwortung der Frage
nach der steuerlichen Qualifikation der Baukostenbeiträge gilt es
zunächst die tatsächlichen Gegebenheiten aufzuzeigen (E. 3.1) und
sodann die Verhältnisse zwischen 1. dem Golfclub und seinen
Mitgliedern (E. 3.2), 2. dem Golfclub und der Beschwerdeführerin
(E. 3.3) sowie 3. der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern bzw. den
Aktionären (E. 3.4) mehrwertsteuerlich zu würdigen.
3.1 Gemäss Statuten des Golfclubs Y._______ vom 28. Oktober 1995
bezweckt dieser den Betrieb einer Golfanlage und die Ausübung und
Förderung des Golfsports namentlich für Mitglieder (Art. 2). Er verlangt
eine Eintrittsgebühr, die sich je nach Mitgliederkategorie aus einem
Seite 8
A-1567/2006
Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerdeführerin, welcher à fonds
perdu geleistet wird, und einer Verpflichtung zur Übernahme von
Aktien der Beschwerdeführerin zusammensetzt (Art. 20). Zusätzlich
erhebt der Golfclub einen Jahresbeitrag, der alle seine Kosten bzw.
jene der Beschwerdeführerin des laufenden Kalenderjahres zu decken
hat; der Beitrag wird alljährlich festgesetzt (Art. 21). Mitglied des
Golfclubs kann nur sein, wer als rechtmässiger Eigentümer der für
die entsprechende Mitgliedschaftskategorie vorgeschriebenen An-
zahl Aktien im Aktienbuch der Beschwerdeführerin eingetragen ist
und den Baukostenbeitrag bezahlt hat (Art. 5 14). Spielberechtigt auf
der Golfanlage des Clubs ist nur, wer sämtliche finanziellen
Verpflichtungen (Eintrittsgebühr, Jahresbeitrag) erfüllt hat und wer
rechtsgültig als Mitglied aufgenommen worden ist (Art. 22).
Die Beschwerdeführerin und der Golfclub haben eine (undatierte)
Koorperationsvereinbarung getroffen. Danach versteht sich die
Beschwerdeführerin als reine Immobiliengesellschaft, die Trägerin der
gesamten Golfanlage bzw. der Infrastruktur ist und diese baut,
erneuert, erweitert und verpachtet (Ziff. I/1 der Vereinbarung). Der
Golfclub versteht sich als Betreiber der Golfanlage samt Infrastruktur;
in seine Zuständigkeit fällt u.a. das Inkasso der finanziellen
Verpflichtungen der Mitglieder (Ziff. I/2). Die vertraglichen Beziehungen
zwischen der Beschwerdeführerin und dem Golfclub sollen einem
Mietverhältnis entsprechen. Sie sind sich einig, dass die Baukosten-
beiträge vollumfänglich der Beschwerdeführerin zufliessen (Ziff. II).
Gemäss ebenfalls undatiertem Mietvertrag verpflichtet sich die
Beschwerdeführerin, dem Golfclub per 1. Januar 1997 die Golfanlage
in Z._______ samt Infrastruktur zum Gebrauch zu überlassen
(Ziff. 1-3). Der Mietzins sei so zu wählen, dass er die effektiven
Aufwendungen der Vermieterin (Beschwerdeführerin) deckt, unter
Berücksichtigung der betriebsnotwendigen Abschreibungen; er wird
deshalb jedes Jahr neu festgesetzt (Art. 4).
Laut Statuten der Beschwerdeführerin vom 12. Juni 1995 schliesslich
setzt deren Generalversammlung die Höhe der Baukostenbeiträge fest
(Art. 15 Bst. g). Der Verkaufspreis der Aktien richtet sich nach deren
wirklichen Wert (Substanzwert abzüglich Baukostenbeiträge; Art. 6),
zuzüglich Baukostenbeiträge unter Berücksichtigung der in den
Statuten des Golfclubs dafür enthaltenen Rabatte (Art. 7).
Seite 9
A-1567/2006
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin die Baukostenbeiträge
aufgerechnet. Die Beschwerdeführerin bestreitet, Leistungen erbracht
zu haben, die in rechtsgenügendem Zusammenhang mit den
Baukostenbeiträgen stehen.
3.2 Zum Verhältnis zwischen dem Golfclub und seinen Mitgliedern:
Der Golfclub erteilt im eigenen Namen den Mitgliedern die
Berechtigung, auf der Golfanlage zu spielen und die Infrastruktur zu
benutzen. Im Gegenzug bezahlen die Mitglieder den Jahresbeitrag und
verpflichten sich, den Baukostenbeitrag zugunsten der Beschwerde-
führerin zu leisten sowie allenfalls eine gewisse Anzahl Aktien der
Beschwerdeführerin zu kaufen. Zweifelsfrei liegt ein mehrwert-
steuerlicher Leistungsaustausch vor; die Leistung des Golfclubs (er
räumt den Mitgliedern die Spiel- und Nutzungsberechtigung der
Golfanlage mitsamt Infrastruktur ein) ist in rechtsgenügender Weise
wirtschaftlich verknüpft mit der Gegenleistung der Mitglieder
(Bezahlung des Jahresbeitrages und Verpflichtung, Baukostenbeiträge
an die Beschwerdeführerin zu leisten und Aktien zu kaufen; s. E.
2.2.2 f. hievor).
Da die Gegenleistung der Mitglieder nicht nur in einer Geldzahlung,
sondern auch in einer Verpflichtung zugunsten einer Dritten (der
Beschwerdeführerin) besteht, handelt es sich um einen sogenannten
tauschähnlichen Umsatz (E. 2.2.4 hievor): Nebst der reinen
Geldzahlung (Jahresbeitrag) verpflichten sich die Mitglieder gegenüber
dem Golfclub, die fraglichen Baukostenbeiträge zugunsten der
Beschwerdeführerin zu leisten. Ob und wie die Baukostenbeiträge
bzw. deren Gegenwert in die Steuerbemessungsgrundlage der
Leistungen des Golfclubs fliessen, kann hier genauso offen bleiben
wie die Frage, ob diese Leistungen allenfalls nach Art. 14 Ziff. 11
MWSTV unecht befreit sind (vgl. E. 2.4 hievor). Denn die Steuerpflicht
bzw. die Steuerzahlungspflicht des Clubs bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Es genügt festzustellen, dass ein
tauschähnlicher Umsatz zwischen dem Golfclub und seinen
Mitgliedern gegeben ist, und die Gegenleistung mitunter in der
Verpflichtung besteht, die fraglichen Baukostenbeiträge an die
Beschwerdeführerin zu bezahlen.
3.3 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Golfclub:
Seite 10
A-1567/2006
Die Parteien sind sich einig, dass die Beschwerdeführerin eine
steuerbare Leistung an den Golfclub erbringt, indem sie diesem die
Golfanlage samt Infrastruktur zum Gebrauch und zur Nutzung
überlässt. Da es sich beim überlassenen Gegenstand um eine
Sportanlage handelt, ist die Mietleistung der Beschwerdeführerin
unbestrittenermassen nicht etwa unecht steuerbefreit (s. E. 2.4 hievor).
Ebenso liegt grundsätzlich nicht im Streit, dass die Gegenleistung des
Golfclubs im Mietentgelt besteht. Im Ergebnis bestritten ist allerdings
die Höhe des Entgelts, die Frage nach der Steuerbemessungs-
grundlage für die beschwerdeführerische Leistung an den Golfclub.
Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz sämtlicher Kosten. Nur
jene Zuwendungen des Golfclubs gehören nicht zum steuerbaren
Entgelt, die keinen ursächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren
Leistung aufweisen und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen,
von der Leistung unabhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben
(E. 2.5 hievor). Bei näherer Betrachtung der Art und Weise, wie die
Beteiligten das Mietentgelt definiert haben, erhellt, dass die
Baukostenbeiträge ihrem Wert nach Kostenersatz durch den Golfclub
darstellen: Die Höhe des Mietzinses wird zwischen den
Vertragsparteien und damit auch aus der massgeblichen Sicht des
leistungsempfangenden Golfclubs (E. 2.5 hievor) so festgelegt, dass
er die effektiven Aufwendungen der Beschwerdeführerin als Ver-
mieterin deckt. Würden also die Baukostenbeiträge von den
Mitgliedern des Golfclubs nicht direkt zuhanden der
Beschwerdeführerin bezahlt, sondern an den Golfclub zu dessen
Gunsten, müsste der Mietzins um ihren Gegenwert erhöht werden, um
bei der Beschwerdeführerin den gleichen Deckungsgrad der laufenden
Aufwendungen zu erzielen. Darin kommt der direkte ursächliche
Zusammenhang des Gegenwerts der Baukostenbeiträge mit dem
Mietzins als Gegenleistung und damit mit der steuerbaren Leistung der
Beschwerdeführerin zum Ausdruck. Bezeichnenderweise wird der
Mietzins denn auch jedes Jahr neu festgelegt, was belegt, dass das
Mietentgelt nicht wie es üblich wäre einer objektiven und
konstanten Grösse entspricht, sondern von weiteren Kostenfaktoren
direkt abhängt. Die Gegenleistung des Golfclubs erschöpft sich folglich
nicht im jährlich festgelegten Mietentgelt, sondern besteht zusätzlich
im Gegenwert der Baukostenbeiträge; diese stellen mehrwert-
steuerlichen Kostenersatz durch den Golfclub dar und fallen deshalb in
die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der Beschwerdeführerin.
Seite 11
A-1567/2006
Demzufolge hat die ESTV im Ergebnis mit Recht den Gegenwert der
Baukostenbeiträge bei der Beschwerdeführerin aufgerechnet. Sie ist
aber darauf hinzuweisen, dass sie in doppelter Hinsicht zur Verwirrung
beigetragen hat, indem sie erklärt, die Baukostenbeiträge seien
steuerbare Umsätze der Beschwerdeführerin mit dem Golfclub: Fragen
kann sich erstens nicht, ob diese Beiträge steuerbare Umsätze der
Beschwerdeführerin sind, denn sie betreffen die Seite der
Gegenleistung. Zweitens bilden nicht die Baukostenbeiträge als solche
Gegenleistung des Golfclubs, sondern ihr Gegenwert als
Kostenersatz.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, zwischen den Baukostenbeiträgen
und ihrer Leistung an den Golfclub bestehe kein innerer
Zusammenhang. Dem ist entgegenzuhalten, dass ihre Bauleistungen
(Projektierung und Bau, Erneuerung und Erweiterung der Golfanlage
samt Infrastruktur) Grundlage der Kooperationsvereinbarung und des
Mietverhältnisses sind. Die Bauleistungen flossen ursprünglich und
fliessen soweit nicht abgeschlossen laufend gegenständlich in ihre
Mietleistung an den Golfclub ein. Die daraus entstandenen und noch
entstehenden Kosten stehen folglich in innerem Zusammenhang mit
ihrer Leistung an den Golfclub. Dieser Zusammenhang der
Baukostenbeiträge mit dem Mietverhältnis wird auch aus der
Kooperationsvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Golfclub deutlich, wo bei der Regelung des Mietverhältnisses
ausdrücklich erwähnt wird, die Baukostenbeiträge hätten
vollumfänglich an die Beschwerdeführerin zu fliessen (Ziff. II.). An
anderer Stelle betont die Beschwerdeführerin selbst, sie erbringe im
Austausch mit den Baukostenbeiträgen keine Leistung an die
Mitglieder (hiezu E. 3.4 hienach), was wiederum unterstreicht, dass
der Gegenwert der Baukostenbeiträge Kostenersatz im Verhältnis der
Beschwerdeführerin mit dem Golfclub darstellt (vgl. auch Anfrage der
Beschwerdeführerin vom 12. März 1996 an die ESTV: ... Die AG tätigt
folgende Umsätze: Baukostenbeiträge vom Verein ... ).
3.4 Zum Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den
Mitgliedern des Golfclubs bzw. ihren Aktionären:
Die Parteien gehen übereinstimmend und mit Recht davon aus, die
Baukostenbeiträge seien nicht etwa Gegenleistung einer steuerbaren
Leistung der Beschwerdeführerin an ihre Aktionäre bzw. an die
Seite 12
A-1567/2006
Mitglieder des Golfclubs. Die Beschwerdeführerin hält aber dafür, die
Baukostenbeiträge könnten deshalb nicht gleichzeitig Bemessungs-
grundlage sein im Leistungsverhältnis zwischen ihr und dem Golfclub,
weil sie mit der Aktionärseigenschaft untrennbar verknüpft seien. Sie
kämen einem Agio gleich, werde doch damit nichts anderes bewirkt,
als dass der Erwerbspreis der Aktien angehoben werde.
Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass nicht die
Baukostenbeiträge als solche Bemessungsgrundlage bilden in ihrem
Verhältnis zum Golfclub, sondern deren Gegenwert als Kostenersatz
(E. 3.3 hievor). Überdies entbehrt die behauptete Verknüpfung von
Aktien und Baukostenbeiträge jeder Grundlage. Aus der Aktenlage
drängt sich vielmehr der gegenteilige Schluss auf: Der Verkaufspreis
der Aktie richtet sich nach deren Substanzwert, der Baukostenbeitrag
wird separat sowie nach eigenen Kriterien berechnet und in Rechnung
gestellt (Statuten der Beschwerdeführerin, Art. 6 f.; vgl.
Vernehmlassungsbeilage 6a 6e). Überdies gibt es durchaus
Mitglieder des Golfclubs, die zwar Baukostenbeiträge zu leisten, nicht
aber Aktien zu erwerben haben (Statuten des Golfclubs, Art. 9). In
ihrer Broschüre vom 31. Dezember 1997 (Vernehmlassungsbeilage 6a,
Ziff. 4) weist die Beschwerdeführerin gerade selbst auf das Splitting
zwischen den Aktien und den Baukostenbeiträgen hin, welches
gewählt worden sei, um grosse Mutationen zu verhindern und ein auf
Konstanz gerichtetes Clubleben zu ermöglichen . Schliesslich hätte die
Beschwerdeführerin eine Emissionsabgabe auf den Baukosten-
beiträgen zu entrichten, falls diese denn ein Agio darstellten, wie sie
vorzugeben versucht (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG,
SR 641.10]). Den entsprechenden Nachweis bleibt sie indes schuldig.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, auch die Verpflichtung
der Clubmitglieder zum Erwerb von Aktien müsste konsequenterweise
gleich wie jene, Baukostenbeiträge zu leisten als vom Golfclub an
sie entrichtetes Entgelt betrachtet werden. Es spreche für ihren
Standpunkt, dass ihr Derartiges mit Recht nicht vorgehalten werde.
Auch hier ist die Beschwerdeführerin wiederum zunächst darauf
aufmerksam zu machen, dass nicht die Baukostenbeiträge als solche,
sondern deren Ersatz, Leistungsentgelt des Clubs an sie bildet. Im
Übrigen stellt die Kapitalbeteiligung eines Gesellschafters durch den
Kauf einer Aktie einen Vorgang ausserhalb des Geltungsbereichs der
Mehrwertsteuer dar (E. 2.2.6 hievor), weshalb sie bereits deshalb nicht
Seite 13
A-1567/2006
auch Entgelt oder Kostenersatz im Leistungsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Golfclub bilden kann. Ein Aktienerwerb
kann überdies auch deshalb nicht als solcher Kostenersatz gelten, weil
er seiner Natur nach einzig das Gesellschafterverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und dem einzelnen Aktionär betrifft.
3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Wert der fraglichen
Baukostenbeiträge in die Bemessungsgrundlage der Mietleistung der
Beschwerdeführerin an den Golfclub fliesst. Die Beschwerde ist in
diesem Punkt unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner auf den Grundsatz von Treu
und Glauben. Ihr Vertrauen auf die schriftliche Bestätigung der ESTV
vom 7. Mai 1996 sei berechtigt gewesen und zu schützen.
4.1 Am 12. März 1996 wandte sich die Beschwerdeführerin und der
Golfclub schriftlich mit diversen offenen Fragen um die Mehrwertsteuer
an die ESTV. Gegenstand der Anfrage bildeten auch die
Baukostenbeiträge. Die vorliegend interessierende Frage lautete:
Gemäss den Statuten des Vereins werden von den Mitgliedern unter
dem Titel 'Eintrittsgebühr' u.a. Baukostenbeiträge erhoben, welche der
AG für den Bau der Golfanlage zukommen. Stellen diese
Baukostenbeiträge im Verein sowie in der AG steuerbare Umsätze
dar? . Zur Klärung der offenen Fragen trafen sich die Parteien am
16. April 1996 zu einer Besprechung, von der kein Protokoll vorliegt.
Mit Schreiben vom 19. April 1996 an die ESTV fasste die
Beschwerdeführerin die Besprechungsergebnisse zusammen. Dieses
Schreiben wurde durch zwei Mitarbeiter der ESTV am 7. Mai 1996
antragsgemäss unterschriftlich visiert. Die hier interessierende
Passage des Bestätigungsschreibens lautet wie folgt: Die Mitglieder
bezahlen Baukostenbeiträge, welche die AG vereinnahmt. Die
Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG. Es wurde festgestellt, dass
mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen
und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden.
4.2 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot
von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im
Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Seite 14
A-1567/2006
Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen
kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und
Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer
Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer
konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat,
wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig
war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126
II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74 und
Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im
öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
4.3 Zunächst verkennt die Beschwerdeführerin, dass die ESTV keine
unrichtige Auskunft erteilt hat, sofern denn das Visum zweier derer
Mitarbeiter auf einem Bestätigungsschreiben der Steuerpflichtigen
überhaupt als Auskunft im Sinne der voranstehenden Rechtsprechung
zu werten ist (nachfolgend wird der Begriff Bestätigung verwendet
und nicht Auskunft ). Denn die Bestätigung der ESTV beschränkte
sich zweifelsfrei auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
zu den Mitgliedern des Golfclubs: Die Mitglieder bezahlen Baukosten-
beiträge, welche die AG vereinnahmt ... . In diesem Verhältnis bilden
Baukostenbeiträge gerade nicht Bestandteil eines mehrwertsteuer-
lichen Leistungsaustauschs (E. 3.4 hievor). Bestätigt wurde in
zutreffender Weise denn auch was folgt: Es wurde festgestellt, dass
mangels Leistungsaustausch diese Beiträge keinen Umsatz darstellen
und demzufolge nicht MWST-pflichtig werden. Es gilt deshalb
festzuhalten, dass die ESTV den geschilderten Sachverhalt richtig
beurteilte (bestätigte). Überdies erhellt die Richtigkeit der Bestätigung
vor der weiteren Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin in
dieser Passage mit folgendem Inhalt: Die Mitglieder erhalten dafür
Aktien der AG ... . Erhielten die Mitglieder im Austausch mit den
Baukostenbeiträgen tatsächlich Aktien, lägen diese als reine Kapital-
Seite 15
A-1567/2006
einlagen erst recht ausserhalb des Geltungsbereichs der
Mehrwertsteuer (E. 2.2.6 hievor); auf die Bezeichnung Baukosten-
beiträge käme es nicht an. An diesem Ergebnis ändert nichts, wenn
heute als erstellt zu gelten hat, dass die Mitglieder mit den
Baukostenbeiträgen keine Aktien kauften. Entscheidend bleibt, dass
die Bestätigung der ESTV auch richtig war für die diesbezüglich
unrichtig geschilderte Tatsachenlage.
Ferner hat die Beschwerdeführerin auf die Bestätigung der Steuerfrei-
heit wenn es sich dabei denn um eine Falschauskunft handeln
würde überhaupt nicht rechtsgenügend vertraut. Dieser Schluss
drängt sich durch den Umstand auf, dass in den an die Öffentlichkeit
gerichteten Preislisten die Baukostenbeiträge unbestrittenermassen
jeweils mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer Mehrwertsteuernach-
belastung zum Normalsatz figurierten (vgl. Vernehmlassungsbeilagen
6a).
Fehlt es an einer Falschauskunft (an einer unrichtigen Bestätigung)
der ESTV sowie am Vertrauen der Beschwerdeführerin, dann kann
diese sich mangels Vertrauensgrundlage von vornherein nicht mit
Erfolg auf den Vertrauensschutz berufen. Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.
4.4 Ohnehin wären vorliegend die Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes nicht kumulativ erfüllt, falls denn von einer
unrichtigen Bestätigung der ESTV auszugehen wäre.
Zunächst hätte die Beschwerdeführerin im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft keine Dispositionen getroffen, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Eine nachteilige
Disposition im Sinne der Rechtsprechung könnte einzig in der
Unterlassung der Überwälzung der Steuer auf den Golfclub durch die
Beschwerdeführerin im Ausmass des Wertes der Baukostenbeiträge
erblickt werden. Eine solche Steuerüberwälzung hätte die
Beschwerdeführerin indes sowohl faktisch als auch rechtlich jederzeit
nachholen können; faktisch, weil der Leistungsempfänger, der
Golfclub, für sie noch greifbar wäre; rechtlich, weil die Höhe der
Baukostenbeiträge unter dem Vorbehalt einer allfälligen Mehrwert-
steuernachbelastung festgelegt worden ist. Die Frage, ob die Überwäl-
zung letztlich auch tatsächlich gelänge, wäre hier unmassgeblich,
denn darauf besteht für den Steuerpflichtigen kein Anspruch (Urteil
Seite 16
A-1567/2006
des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 vom 11. Juni 2007
E. 4.4.4).
Sodann hätte die Beschwerdeführerin ohne weiteres erkennen
können, dass nachfolgende Formulierung und die dafür bestätigte
Steuerfreiheit sich einzig auf ihr Verhältnis zu den Mitgliedern
beziehen konnte: Die Mitglieder bezahlen Baukostenbeiträge, welche
die AG vereinnahmt. Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG .
Dieser Schluss drängt sich schon allein aufgrund des Wortlautes auf,
indem nur von der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern die Rede
ist (s. auch E. 4.3 hievor). Überdies war schon zu damaliger Zeit völlig
unbestritten und allgemein bekannt, dass ein Aktienkauf durch
Gesellschafter keinen steuerbaren Umsatz der Gesellschaft darstellt
(ihr Verhältnis zu den Mitgliedern), sehr wohl jedoch die Vermietung
von Sportanlagen und dass dabei jeglicher Kostenersatz in die
Steuerbemessungsgrundlage fällt (ihr Verhältnis zum Golfclub). Der
Treuhänder und erst recht der schon seinerzeit namhafte
Steuerspezialist (heute Steuerrechtsprofessor), welche damals die
Beschwerdeführerin vertraten, hätten folglich erkennen müssen, dass
die Bestätigung sich einzig auf das Verhältnis zu den Mitgliedern
beziehen konnte (vgl. hiezu auch E. 4.5 hienach).
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die weiteren Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes zu prüfen.
4.5 Die ESTV wirft der Beschwerdeführerin vor, den Sachverhalt
anlässlich des Bestätigungsschreibens unrichtig dargestellt zu haben
mit dem Passus: Die Mitglieder erhalten dafür Aktien der AG . Die
Mitglieder hätten nämlich ihre Aktien nicht gegen Bezahlung der
Baukostenbeiträge erhalten. Deshalb könne sich die Beschwerde-
führerin nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben stützen. Die
Beschwerdeführerin bestreitet die unrichtige Sachverhaltsdarstellung
und offerierte zum Beweis ihres Standpunktes, sowohl im
vorinstanzlichen als auch im vorliegenden Verfahren, ihren damaligen
Treuhänder und die zwei betroffenen Mitarbeiter der ESTV als Zeugen
einzuvernehmen.
Die Statuten sowohl des Golfclubs als auch jene der
Beschwerdeführerin stammen aus dem dem Bestätigungsschreiben
vorangehenden Jahr. Die Annahme der Beschwerdeführerin, die ESTV
sei über die massgeblichen Sachverhalte im Bild gewesen, namentlich
Seite 17
A-1567/2006
auch über jene Elemente, welche die Baukostenbeiträge im
Zusammenhang mit den Verhältnissen zwischen ihr zum Golfclub
einerseits und zwischen diesem und seinen Mitgliedern anderseits
betreffen, erscheint deshalb nicht abwegig. Dennoch kann diese Frage
hier dahingestellt bleiben. Denn die fragliche Passage im
Bestätigungsschreiben bezieht sich klarerweise auf das Verhältnis
zwischen der Beschwerdeführerin und den Mitgliedern (E. 4.3 und 4.4
hievor). Daneben wurde mit dem gleichen Schreiben bestätigt, dass
die Beschwerdeführerin ausschliesslich steuerpflichtige Umsätze tätigt
(Schreiben vom 19. April 1996, S. 1). Wird diese Aussage im Kontext
mit dem entsprechenden Anfrageschreiben der Beschwerdeführerin
vom 12. März 1996 betrachtet, wonach zu ihren Umsätzen u.a.
Baukostenbeiträge vom Verein fallen, durften die visierenden
Mitarbeiter der ESTV in Guten Treuen davon ausgehen, unter die
steuerpflichtigen Umsätze der Beschwerdeführerin seien auch die
Baukostenbeiträge (in Tat und Wahrheit deren Gegenwert; E. 3.3
hievor) aus deren Verhältnis mit dem Golfclub zu subsumieren.
Jedenfalls war die ESTV unter diesen Umständen gestützt auf den
Grundsatz von Treu und Glauben nicht verpflichtet, die
Beschwerdeführerin anlässlich des Visierens der Bestätigung
ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, die Steuerfreiheit
beziehe sich lediglich auf deren Verhältnis zu den Mitgliedern und
nicht auch zum Golfclub. Im Übrigen unterliegt die Verwaltung im
Mehrwertsteuerrecht nicht einer allgemeinen Informations-,
Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuer-
pflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1358/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003,
veröffentlicht in VPB, 68.57 E. 7c).
5.
Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Weigerung der
ESTV, die genannten Zeugen einzuvernehmen, stelle eine Verletzung
ihres verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf rechtliches
Gehör dar. Der angefochtene Einspracheentscheid sei bereits deshalb
aufzuheben und sofern das Bundesverwaltungsgericht die Zeugen-
einvernahme nicht selber durchführe an die ESTV zur Gewährung
des rechtlichen Gehörs zurückzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG finden die Vorschriften dieses
Gesetzes über die Anhörung von Zeugen im Steuerverfahren keine
Anwendung; es gelten die spezialgesetzlichen Vorschriften, nicht die
Seite 18
A-1567/2006
allgemeinen Bestimmungen des VwVG über die Sachverhaltsermitt-
lung und das rechtliche Gehör (vgl. BGE 103 Ib 192 E. 3b; PETER
SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979,
S. 51). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich folglich
keine Verpflichtung der zum Entscheid berufenen Instanz zur Durch-
führung einer mündlichen Anhörung des Steuerpflichtigen oder von
Zeugen (BGE 117 II 346 E. 1b/aa, BGE 115 II 129 E. 6a; ANDRÉ GRISEL,
Traité de droit administrativ, Neuchâtel 1984, Bd. I, S. 382 und Bd. II,
S. 840). Trotzdem ist aber auch im Steuerverfahren die Anhörung von
Zeugen in bestimmten Fällen geboten, gehen doch die direkt aus der
Verfassung fliessenden minimalen Verfahrensgarantien (insbesondere
das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) den Bestimmungen
von Art. 2 Abs. 1 VwVG vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A. 110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3b). Eine solche Beweis-
massnahme rechtfertigt sich aber nur, wenn sie als geeignet erscheint,
Tatsachen, die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben, zu
bestätigen, zu präzisieren oder zu ergänzen (Entscheid der SRK vom
27. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.7 E. 4b/bb, mit weiteren
Hinweisen). Falls eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die
angebotenen Beweise unerheblich sind oder sich der Sachverhalt
auch sonst genügend ermitteln lässt, darf das Bundesverwaltungsge-
richt auf angebotene Beweismittel verzichten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 2;
ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 122 ff.
Rz. 3.68 ff.).
5.2 Da sich das Sachverhaltselement, welches die Beschwerde-
führerin mit dem Zeugenbeweis nachzuweisen gedenkt, für den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens als irrelevant herausstellt (E. 4.5
hievor), erweist sich ihr Vorbringen bereits deshalb als unbegründet.
Auf eine Zeugeneinvernahme ist in antizipierter Beweiswürdigung
auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verzichten.
Ohnehin wäre nicht anzunehmen, dass sich die Zeugen nach weit
über 10 Jahren noch an derartige Einzelheiten erinnern, wenn diese
denn nicht bereits schriftlich bei den Akten liegen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Seite 19
A-1567/2006
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Partei-
entschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 403 079/3722/IMJ; Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
Seite 20
A-1567/2006
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21