)Abtei lung I
A-1568/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ GmbH, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer (Nichteintreten; Wirkungen einer
Verständigung zwischen Steuerbehörde und Steuer-
pflichtigem).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1568/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. GmbH (...) mit Sitz in Zürich bezweckt .... Sie wurde am ... ins
Handelsregister eingetragen und ging auf dem Weg der Umwandlung
aus der am ... mit Sitz in Zermatt eingetragenen X. AG (...) hervor (...).
B.
Am 16. Juli 1997 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
offenbar bei der X. AG eine Buchprüfung durch, in deren Nachgang
Letztere am 21. August 1997 um (im Schreiben der ESTV näher
beschriebene) Angaben und Unterlagen ersucht wurde. Nachdem am
18. November 1997 offenbar erneut eine Buchprüfung durchgeführt
worden war, teilte die ESTV der X. AG am 16. Dezember 1997 mit,
Buchungstatbestände auf (spezifizierten) Konti betreffend das Jahr
1992 würden als steuerbare Leistung an den Aktionär bzw. an
nahestehende natürliche und juristische Personen betrachtet, welche
der Verrechnungssteuer von 35% unterlägen.
Mit Schreiben vom 9. Februar 1998 teilte die ESTV der X. AG mit,
mangels Beibringung der einverlangten Angaben und Unterlagen wür-
de über die geldwerten Leistungen ermessensweise abgerechnet. Die
geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen für die Jahre
1992-1995 betrügen (aus im Schreiben der ESTV näher dargelegten
und aufgeschlüsselten Gründen) insgesamt Fr. ....--, was zu einem zu
entrichtenden Verrechnungssteuerbetrag von Fr. ....-- führe.
Die X. AG ersuchte am 9. Oktober 1998 um Ausstellung einer
korrigierten Rechnung, da die Aufrechnungen der ESTV (aus näher
dargelegten Gründen) vielfach nicht zutreffen würden. Ihrer Eingabe
legte die X. AG zahlreiche Belege bei.
Am 1. März 2000 informierte die X. GmbH die ESTV auf Aufforderung
hin über die erfolgte Umwandlung. Nachdem am 13. Dezember 2001
offenbar eine Besprechung zwischen der ESTV und dem Vertreter der
X. GmbH stattgefunden hatte, teilte die ESTV Letzterer am
18. Dezember 2001 mit, für das Jahr 1996 würden – wie mit dem
Vertreter besprochen – mangels genügenden gegenteiligen
Nachweises dem Aktionär bzw. nahestehenden Dritten ausgerichtete
geldwerte Leistungen im Umfang von ermessensweise festgesetzten
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Fr. ....-- aufgerechnet, was zu einem Verrechnungssteuerbetreffnis von
Fr. ....-- führe.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 teilte die ESTV der X. GmbH unter
Bezugnahme auf die erwähnten Buchprüfungen, die erfolgte Korres-
pondenz und die Besprechung mit deren Vertreter erneut mit, diverse
Geschäftsfälle könnten auf Grund der Buchhaltung nicht klar nachvoll-
zogen werden; vielfach seien die Belege unvollständig oder fehlten
ganz. Wie mit dem Vertreter besprochen würden deshalb unbegründe-
te Aufwände für Bankzinsen/-spesen, Versicherungskosten, Reise-
und Geschäftsspesen sowie Wareneinkäufe von total Fr. ....-- für die
Geschäftsjahre 1992 bis 2000 nach Ermessen aufgerechnet. Daraus
resultiere ein Total von Fr. ....--, was zu einer Verrechnungssteuer von
Fr. ....-- führe. Diese Rechnung ersetze jene vom 9. Februar 1998 und
18. Dezember 2001. Die Steuerschuld sei bis zum 5. August 2002 zu
überweisen. Ein förmlicher Entscheid erging nicht.
Nach verschiedenen telefonischen Unterredungen übermittelte die X.
GmbH mit Hinblick auf eine Abzahlungsvereinbarung mit Schreiben
vom 19. September 2002 die diesbezüglichen "Eckdaten". Daraufhin
"bestätigte" die ESTV mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 einen
Abzahlungsplan, der fünf jährliche Raten von Fr. ....-- vorsah, zahlbar
jeweils spätestens bis Ende Jahr, erstmals bis 31. Dezember 2002. Zu
diesem Abzahlungsplan erteilte der eigens hiefür zusätzlich
ausdrücklich bevollmächtigte Vertreter der X. GmbH sein
Einverständnis.
C.
Nachdem die X. GmbH unter mehrfachem Hinweis auf ihre
angespannte Liquiditätslage bis zum 13. Mai 2004 der ESTV insge-
samt Fr. ....-- überwiesen hatte, setzte Letztere am 1. Februar 2005
den Restbetrag von Fr. ....-- (zuzüglich Zins) in Betreibung. Am
16. März 2005 erfolgte eine weitere Zahlung der X. GmbH im Umfang
von Fr. ....--. Mit förmlichen Entscheid vom 7. November 2005 hielt die
ESTV fest, nach Anrechnung der erfolgten Ratenzahlungen schulde
die X. GmbH der ESTV den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. ....--,
die Betreibungskosten von Fr. 410.-- sowie (näher spezifizierte)
Zinsen. Weiter wurde der von der X. GmbH erhobene Rechtsvorschlag
beseitigt.
Mit Einsprache vom 6. Dezember 2005 wurde beantragt, der Entscheid
sei aufzuheben, es sei festzustellen, die von der ESTV geltend ge-
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machte Forderung von Fr. ....-- nebst Zins bestehe nicht zu Recht und
die angehobene Betreibung sei einzustellen. Zur Begründung wurde
unter anderem gerügt, die ESTV hätte eine ordentliche Einschätzung
anhand der eingereichten Belege bzw. der Buchhaltung vornehmen
müssen. Weiter sei die geschäftsmässige Begründetheit der fraglichen
Aufwendungen nachgewiesen und die Qualifikation der ESTV, es
bestehe eine geldwerte Leistung, widerlegt worden. Schliesslich wurde
die Ansicht vertreten, die Steuerforderung der ESTV sei nicht auf die
X. GmbH übergegangen und mit der Löschung der X. AG
untergegangen.
Auf diese Einsprache trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom
21. Februar 2006 nicht ein. Zur Begründung hielt die ESTV fest, vorlie-
gend sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen, wo-
nach eine Steuer von total Fr. ....-- zuzüglich Verzugszins geschuldet
sei. Sollte ein Rückstand in der Ratenzahlung eintreten, würde der
Restbetrag sofort fällig. Beruhe ein Entscheid auf einer rechtsgültig
zustande gekommenen Vereinbarung, fehle eine formelle Beschwer
zur Anfechtung des Entscheides, dies mit Ausnahme der Anfechtung
wegen Willensmängeln. Solche lägen nicht vor und würden nicht
geltend gemacht.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die X. GmbH (Beschwerdeführerin) am
22. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK). Sie beantragte neben der Aufhebung des
Einspracheentscheids der ESTV vom 21. Februar 2006 unter Kosten-
und Entschädigungsfolge und der Feststellung, dass die von der ESTV
geltend gemachte (näher umschriebene) Forderung nicht zu Recht
bestehe, die Einstellung der gegen sie erhobenen (genauer
bezeichneten) Betreibung. Eventualiter sei das Verfahren zum
Entscheid an die ESTV zurückzuweisen.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 auf
Nichteintreten bzw. eventualiter auf Abweisung der Beschwerde, wobei
dann festzuhalten sei, dass die Beschwerdeführerin der ESTV (näher
aufgeschlüsselte) Steuern und Betreibungskosten schulde.
Auf die Begründung der Eingaben an die SRK wird – soweit erforder-
lich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG, SR
173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Da die
übrigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde eingehalten
sind, ist auf diese einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdever-
fahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestell-
ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden, d.h. jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies bedeutet,
dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von
jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006
auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht ein-
getreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz
überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht er-
gangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinwei-
sen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintre-
tensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu
Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit
wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der Einspra-
cheinstanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundes-
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recht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl.
auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006
und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
1.4 Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Einsprache vom 6. Dezember 2005 nicht eingetreten ist. Soweit
die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren auf Feststellung des
Nichtbestehens der Verrechnungssteuerschuld einen materiellen An-
trag stellt, kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten wer-
den. Damit erübrigen sich von Vornherein Ausführungen zur Sub-
sidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber (negativen) Leistungs-
begehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006
vom 14. Mai 2008 E. 3.5).
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) können
Verfügungen und Entscheide der ESTV innert 30 Tagen nach der
Eröffnung mit Einsprache angefochten werde. Diese ist schriftlich bei
der ESTV einzureichen, hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und
die zu seiner Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Weitere
formelle Voraussetzungen zur Einspracheerhebung nennt das VStG
nicht ausdrücklich. Als weitere Voraussetzung anerkannt ist indessen,
dass die Einsprache erhebende Person hiezu legitimiert sein muss.
Dies bedeutet, dass Einsprache nur erheben kann, wer partei- und
prozessfähig sowie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist,
also mit anderen Worten über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl.
[bezogen auf die Beschwerde] Entscheid der SRK vom 10. Februar
2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.61 E. 1b mit Hinweisen; [bezogen auf die Einsprache bei den direk-
ten Steuern] MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerver-
fahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 20 N. 7).
2.2 Die ESTV hält in ihrem auf Nichteintreten lautenden Einsprache-
entscheid vom 21. Februar 2006 dafür, es habe der X. GmbH an
einem Rechtsschutzinteresse und damit an der Legitimation zur Ein-
spracheerhebung gefehlt. Beruhe nämlich ein Entscheid auf einer
rechtsgültig zustande gekommenen Vereinbarung, so liege eine for-
melle Beschwer nur vor, wenn der Vergleich wegen Willensmängeln
angefochten werde. Vorliegend sei mit der Abzahlungsvereinbarung
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vom 29. Oktober/27. November 2002 zulässigerweise eine solche Ver-
einbarung "über tatsächliche Unklarheiten und Unstimmigkeiten bei
der Steuererhebung abgeschlossen" und "umstrittene Steuerfaktoren
festgesetzt" worden. Da – zu Recht – keine Willensmängel geltend ge-
macht würden, sei dieser rechtsgültig zustande gekommene verwal-
tungsrechtliche Vertrag damit einzuhalten.
2.3
2.3.1 Die in der Praxis gemeinhin als Rulings bezeichneten Verständi-
gungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden über be-
stimmte Elemente des steuerrechtlich relevanten Sachverhalts sind
aus dem steuerrechtlichen Alltag nicht wegzudenken (vgl. Botschaft
zum neuen MWSTG, BBl 2008 6995) und auch volkswirtschaftlich von
nicht zu unterschätzender Bedeutung (vgl. etwa PETER EISENRING, Vor-
gängige Auskünfte von Steuerbehörden in der Schweiz, Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 99; PETER NOBEL/ROBERT
WALDBURGER, Der Unternehmensstandort Schweiz aus steuer- und
aktienrechtlicher Sicht, in: Ernst A. Kramer/Peter Nobel/Robert Wald-
burger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli, Zürich/Basel/Genf 2006,
51 f.). Die heutigen Steuergesetze enthalten bis anhin allerdings keine
ausdrückliche Regelung derartiger Verständigungen. Ab dem 1. Januar
2007 findet sich indessen für die vom Bund erhobenen Steuern nun-
mehr erstmals eine solche Grundlage im allgemeinen Verwaltungsver-
fahrensgesetz des Bundes: Unter dem Marginale "Gütliche Einigung
und Mediation" besteht in Art. 33b VwVG, der auch auf Steuerverfah-
ren anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 VwVG e contrario), im Sinne einer so
genannten Kann-Vorschrift die Möglichkeit, sich über den Inhalt der
Verfügung zu einigen. Die alsdann allenfalls erzielte Einigung wird
durch die Behörde zum Inhalt ihrer Verfügung gemacht, es sei denn,
deren Inhalt verstosse gegen Bundesrecht, beruhe auf einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder erweise sich als unangemessen (Art. 33b Abs. 4 i.V.m.
Art. 49 VwVG; vgl. MICHAEL BEUSCH, Steuerrechtlicher Rechtsschutz
durch das Bundesverwaltungsgericht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.],
Steuerrecht 2008 – Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2008, 196). Ein
Anspruch auf Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht indessen
– zumindest nach noch geltendem Recht – nicht (vgl. demgegenüber
Art. 68 E-MWSTG gemäss Entwurf A [BBl 2008 7167] sowie die
Botschaft zum neuen MWSTG [BBl 2008 6995]).
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2.3.2 Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist die Zuläs-
sigkeit von Verständigungen in einem gewissen Rahmen anerkannt.
Sie können vorab über bestimmte Elemente des steuerrechtlich rele-
vanten Sachverhalts erzielt werden, insbesondere wenn dieser durch
eine amtliche Untersuchung nicht oder nur unter unverhältnismässig
grossen Schwierigkeiten geklärt werden kann (BGE 119 Ib 431 E. 4a;
Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 1994, veröffentlicht in ASA 63
S. 661 E. 5a; Entscheid der SRK vom 3. Februar 1998, veröffentlicht in
Steuer Revue 1998 512 E. 2a). So können auch Bewertungsfragen
Gegenstand von Verständigungen sein. Letztere können sich aller-
dings nach – freilich nicht unkritisiert gebliebener – bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung nicht auf eigentliche Rechtsfragen beziehen, da
Bestand und Umfang der Steuerschuld ausschliesslich durch das Ge-
setz festgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom
23. Januar 2004, veröffentlicht in Steuerentscheid [StE] 2004 A 21.14
Nr. 15 E. 4.2 [zur direkten Bundessteuer]; zur Kritik vgl. etwa FELIX
RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar
zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, Vorbe-
merkungen zu §§ 119-131 N 18; vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich
2002, S. 320 mit Hinweisen). Umstritten ist bei alledem die Rechtsna-
tur der (verfahrensrechtlichen) Verständigung, insbesondere die Frage,
ob es sich um einen eigentlichen verwaltungsrechtlichen Vertrag hand-
le oder nicht (bejahend ULRICH CAVELTI, Gütliche Verständigung vor In-
stanzen der Verwaltungsrechtspflege, Archiv für Juristische Praxis
[AJP] 1995, 175 ff.; PETER RICKLI, Die Einigung zwischen Behörden und
Privaten im Steuerrecht, Basel/Frankfurt am Main 1987, 103; [vernei-
nend] BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., 320; AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Ver-
waltungsrechtspflege, Zürich/Basel/Genf 2005, § 11 Rz. 80 f.). Diese
Frage braucht vorliegend – wie nachstehend zu zeigen ist – indessen
nicht beantwortet zu werden.
2.4
2.4.1 Die prozessualen Wirkungen zulässiger Verständigungen waren
– soweit ersichtlich – noch nie Gegenstand ausdrücklicher höchstrich-
terlicher Klärung. Damit wurde insbesondere noch nie festgehalten,
eine gültige Verständigung entfalte die gleichen Wirkungen wie ein
rechtskräftiger formeller Entscheid. Dies anerkennen auch diejenigen
Lehrmeinungen, welche – wie die ESTV – von einer gleichen Wirkung
ausgehen (HANS-PETER HOCHREUTENER, La procédure de taxation dans le
domaine des droits de timbre et de l'impôt anticipé, in: OREF [éd.]; Les
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procédures en droit fiscal, 2 éd. Bern/Stuttgart/Wien 2005, 519; vgl.
auch DERS., in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, Bundesge-
setz über die Verrechnungssteuer, Basel etc. 2005, Rz. 30 zu Art. 42;
DERS., in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundesgesetz über
die Stempelabgaben, Basel etc. 2005, Rz. 30 zu Art. 38; DERS., in:
Pascal Hinny/Xavier Oberson [Hrsg.], Kommentar Stempelabgaben,
Zürich/Basel/Genf 2006 Rz. 81 zu Art. 38). Nachfolgend bleibt mithin
zu prüfen, wie es sich damit verhält.
2.4.2 Geht man mit der ESTV davon aus, bei der Abzahlungsverein-
barung vom 29. Oktober/27. November 2002 handle es sich um einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag, so wäre dieser – unter Vorbehalt einer
gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit und einer Aufhebung wegen Wil-
lensmängeln oder veränderter Verhältnisse – tatsächlich inhaltlich ver-
bindlich (MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz. 83). Allerdings stünde dies der Er-
hebung eines Rechtsmittels von Vornherein nicht entgegen (MÄCHLER,
a.a.O., § 11 Rz. 138); die Frage der Zulässigkeit sowie der Verbind-
lichkeit des Vereinbarten und die Tragweite des verfassungsrechtlich in
Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) verankerten Grundsatzes von Treu und Glauben ist nämlich
eine materielle Frage, und nicht eine solche nach der Zulässigkeit
eines Rechtsmittels. Sodann hätte bei Annahme eines verwaltungs-
rechtlichen Vertrags die ESTV zwecks Beseitigung der auftretenden
Leistungsstörungen (zur Erlangung eines Rechtsöffnungstitels) an sich
den Klageweg beschreiten müssen (vgl. Art. 35 Bst. a VGG; vgl. auch
STEFAN VOGEL, Die "clausula rebus sic stantibus" als Mittel zur Anpas-
sung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen Verträgen, Schweize-
risches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht 2008, 308 f.). Da
dieser indessen bis Ende 2006 versperrt war – Art. 116 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundes-
rechtspflege (BS 3 351 und seither erfolgte Änderungen) war nicht
einschlägig – musste die ESTV zwar einen förmlichen Entscheid im
Sinne von Art. 41 VStG erlassen. Damit verliess sie indessen den ein-
vernehmlichen "vertraglichen Weg" und kehrte zurück zum hoheit-
lichen Verfügungshandeln. Daraufhin der heutigen Beschwerdeführerin
die Einsprachelegitimation abzusprechen – wie dies die ESTV getan
hat – würde gegen Treu und Glauben verstossen und entspräche auch
nicht dem bei Verfügungen zu gewährenden Rechtsschutz (vgl. RICKLI,
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a.a.O., 137 f. sowie unten E. 2.4.3); vielmehr ist die Einsprache ma-
teriell zu behandeln.
2.4.3 Geht man dagegen davon aus, die Verständigung entfalte nicht
ohne weiteres materiellrechtliche Wirkungen, sondern stelle – wie
etwa der Veranlagungsvorschlag bei den direkten Steuern – als Verein-
barung über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten blosse Grund-
lage für den Erlass einer Verfügung dar, so bedeutet die Verständigung
– nur, aber immerhin – Folgendes: Die Verwaltung entbindet den
Rechtsunterworfenen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung
des Sachverhaltes und der Private verzichtet auf den Antrag der Ab-
nahme zusätzlicher Beweise (MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz. 81). Unter die-
sen Umständen ist eine Anfechtung formell fraglos ohne weiteres zu-
lässig und sind die sich stellenden Fragen (Zulässigkeit und Verbind-
lichkeit des Vereinbarten, Treu und Glauben) einmal mehr solche ma-
terieller Art (vgl. etwa auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Zürich, veröffentlicht in StE A 21.14 Nr. 14 E. 2a/bb; RICKLI, a.a.O.,
137 f.). Dass dem so ist, zeigt sich auch an der Konzeption von
Art. 33b VwVG und dem diesem inhaltlich entsprechenden Art. 50 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts vom 6. Oktober 2000 (SR 830.1), dessen Abs. 2 ausdrücklich
von einer "anfechtbaren" Verfügung" spricht. Bezeichnenderweise und
zu Recht ist denn auch in keinem der zum Thema der Verständigung
ergangenen Urteile (vgl. oben E. 2.3.2) auch nur ansatzweise ange-
tönt, es sei fraglich, ob auf die Rechtsmittel einzutreten gewesen wäre.
Solches würde nämlich auch bedeuten, dass selbst bei einer Verstän-
digung nicht zugänglichen Fragen die gerichtliche Kontrolle von Vorn-
herein ausgeschlossen würde, was nicht zuletzt angesichts der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) schlech-
terdings nicht der Fall sein kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, veröffentlicht in StE 2004 A 21.14
Nr. 15 E. 4.2).
2.5 Damit ist der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid auf-
zuheben und die Streitsache ins Einspracheverfahren zurückzuweisen.
Obwohl sich beide Parteien auch zu den nachfolgend erwähnten Fra-
gen (teilweise) geäussert haben, bleibt es dem Bundesverwaltungsge-
richt angesichts des eingeschränkten Streitgegenstandes (vgl. oben
E. 1.3) verwehrt, sich dazu äussern, ob eine Verständigung überhaupt
zulässig war, ob diese rechtsgültig zustande gekommen ist, bejahen-
denfalls welchen Inhalt sie aufweist (Tragweite der "Abzahlungsverein-
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barung") und inwieweit sich die Parteien diesen unter dem Aspekt von
Art. 9 BV entgegenhalten lassen müssen. Hierüber wird die ESTV im
zweiten Rechtsgang zu befinden haben.
3.
Damit wird der angefochtene Entscheid gemäss dem Antrag der Be-
schwerdeführerin zwar aufgehoben. Da aber auf deren eigentliche ma-
teriellen Anträge nicht eingetreten werden kann, erweist sich der Ver-
fahrensausgang in der Sache als noch unentschieden. Demzufolge hat
die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- zur Hälf-
te, also im Umfang von insgesamt Fr. 4'000.--, zu tragen. Der ESTV
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Die ESTV hat jedoch der teilweise obsiegenden Beschwerde-
führerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Parteientschädi-
gung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
Fr. 6'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge-
treten wird. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 21. Februar 2006
wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen Ein-
spracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die ESTV zurückge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse
genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 8'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils im Umfang von Fr. 4'000.-- zurückerstattet.
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3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzier-
te Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...; mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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