Abtei lung I
A-1569/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer (Nichteintreten; Wirkung einer
Verständigung zwischen Steuerbehörde und
Steuerpflichtigem).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1569/2006
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Handelsregister-
eintrag den Handel mit Streichinstrumenten aller Art, den Gross- und
Einzelhandel, Reparaturen und Service an Streichinstrumenten. Am
30. Januar 2001 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
bei ihr eine Buchprüfung durch. Sie prüfte die Geschäftsjahre 1996 bis
1999. Gestützt darauf forderte die ESTV mit Schreiben vom
18. Dezember 2001 Fr. 166'145.-- Verrechnungssteuer nach. Zur
Begründung führte sie an, die fehlende Verzinsung auf dem
Kontokorrentguthaben gegenüber der X._______Ltd, New York, stelle
eine geldwerte Leistung an eine nahestehende Person dar. Auf dieser
geldwerten Leistung im Betrag von insgesamt Fr. 474'792.95 sei
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1995 über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) und Art. 20 Abs.
1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG
(VStV, SR 642.211) eine Verrechnungssteuer von 35%, ausmachend
Fr. 166'145.--, geschuldet.
B.
Am 19. September 2002 teilte die A._______AG der ESTV im Hinblick
auf den Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung verschiedene „Eck-
daten“ mit. Sie schlug die Entrichtung von fünf jährlichen Raten von je
Fr. 33'229.-- vor. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 zeigte sich die
ESTV mit dem Vorschlag einverstanden. Gemäss dem von der ESTV
erstellten Abzahlungsplan hatte die A._______AG jeweils spätestens
bis Ende Jahr, erstmals bis 31. Dezember 2002, die entsprechende
jährliche Rate von Fr. 33'229.-- zu bezahlen. Am 27. November 2002
bestätigte die A._______AG diesen Abzahlungsplan schriftlich.
C.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2002 ersuchte die A._______AG
darum, lediglich eine Anzahlung von Fr. 4'000.-- an die erste Rate
leisten und den Restbetrag von Fr. 29'229.-- spätestens am 31. Januar
2003 bezahlen zu können. Die ESTV akzeptierte dieses Vorgehen
telefonisch. Nach der Bezahlung von Fr. 4'000.-- bat die A._______AG
mit Schreiben vom 3. Februar 2003 um eine weitere Fristerstreckung
für die Restzahlung der ersten Rate bis zum 28. Februar 2003.
Schliesslich ging die Restzahlung von Fr. 29'229.-- am 4. April 2003
bei der ESTV ein. Am 29. Dezember 2003 ersuchte die A._______AG
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zudem um eine Fristerstreckung zur Bezahlung der zweiten Rate. Am
13. Mai 2004 gingen zwei Zahlungen von Fr. 18'326.-- sowie
Fr. 11'674.--, insgesamt somit Fr. 30'000.--, als Anzahlung für die
zweite Rate von Fr. 33'229.-- ein. Am 1. Februar 2005 setzte die ESTV
den Betrag von Fr. 102'916.-- zuzüglich Zins in Betreibung.
D.
Mit Entscheid vom 7. November 2005 erkannte die ESTV, die
A._______AG schulde ihr, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten
Ratenzahlungen, Fr. 102'916.-- Verrechnungssteuer zuzüglich (näher
spezifizierten) Verzugszinsen sowie Fr. 200.-- Betreibungskosten.
Weiter wurde der von der A._______AG erhobene Rechtsvorschlag
beseitigt. Gegen diesen Entscheid erhob die A._______AG am
6. Dezember 2005 Einsprache und beantragte dessen Aufhebung. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Vorteilszuwendung sei
vorliegend an ihre Tochtergesellschaft, d.h. an die beherrschte
Gesellschaft, geflossen, indem die A._______AG gegenüber dieser
auf einen ihr zustehenden Zinsertrag verzichtet habe. Es sei deshalb
eine steuerneutrale Kapitaleinlage und keine geldwerte Leistung
gegeben. Im Übrigen werde nach der bundesgerichtlichen Praxis für
die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung u.a. gefordert,
dass den handelnden Organen bewusst war oder sie mindestens
hätten wissen müssen, dass sie mit der fraglichen Disposition einen
Gesellschafter oder einen diesem nahe stehenden Dritten
begünstigten. Ein solches Bewusstsein sei bei den handelnden
Organen jedoch nie vorgelegen. Zudem seien die von der ESTV
verwendeten Zinssätze zu hoch.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 trat die ESTV auf die
Einsprache nicht ein. Zur Begründung hielt sie insbesondere fest,
vorliegend sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen,
wonach eine Steuer von total Fr. 166'145.-- zuzüglich Verzugszins
geschuldet sei. Ferner sei vereinbart worden, dass für den Fall eines
Rückstandes in der Ratenzahlung der Restbetrag sofort fällig werde.
Beruhe wie vorliegend ein Entscheid auf einer rechtsgültig zustande
gekommenen Vereinbarung, fehle eine formelle Beschwer zur
Anfechtung des Entscheides. Dies mit der Ausnahme der Anfechtung
wegen wesentlichen Willensmängeln. Solche seien nicht gegeben.
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F.
Gegen diesen Entscheid erhob die A._______AG (Beschwerde-
führerin) am 22. März 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK). Mit ihrem Hauptbegehren beantragte
sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des
Einspracheentscheides vom 21. Februar 2006 und die Feststellung,
dass die von der ESTV geltend gemachte Forderung nicht zu Recht
bestehe sowie die Einstellung der Betreibung. Eventualiter verlangte
sie die Feststellung, dass die von der ESTV geltend gemachte
Forderung nur im Umfang von Fr. 69'842.06 zuzüglich Zins und
Betreibungskosten zu Recht bestehe. Zur Begründung brachte sie
insbesondere vor, dass zwischen ihr und der ESTV gar nie eine
Vereinbarung über eine allfällig für die Steuerperioden 1997-1999
geschuldete Verrechnungssteuer zustande gekommen sei.
Die ESTV schloss in ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2006 auf
Nichteintreten bzw. eventualiter auf Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Auf die Begründung der Eingaben an die SRK wird – soweit
erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Da die
übrigen Voraussetzungen zur Erhebung einer Beschwerde eingehalten
sind, ist auf diese einzutreten.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerde-
verfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG), und der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den fest-
gestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden, d.h.
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet,
und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies
bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den
geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den
angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestä-
tigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41
E. 2 mit Hinweisen).
1.3 Die ESTV hat in ihrem Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006
auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht
eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerde-
instanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu
Recht ergangen ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren
Hinweisen). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nicht-
eintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe
zu Unrecht das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint.
Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage vor der
Einspracheinstanz beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74
E. 1.1; vgl. auch statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1471/2006 und A-1472/2006 vom 3. März 2008 E. 1.2).
1.4 Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungs-
gericht somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu
Recht auf die Einsprache vom 6. Dezember 2005 nicht eingetreten ist.
Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren auf
Feststellung des Nichtbestehens der Verrechnungssteuerschuld einen
materiellen Antrag stellt, kann demnach auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Damit erübrigen sich von Vornherein Ausfüh-
rungen zur Subsidiarität von Feststellungsbegehren gegenüber (nega-
tiven) Leistungsbegehren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.5).
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A-1569/2006
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 VStG können Verfügungen und Ent-
scheide der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache
angefochten werde. Diese ist schriftlich bei der ESTV einzureichen,
hat einen bestimmten Antrag zu enthalten und die zu seiner
Begründung dienenden Tatsachen anzugeben. Weitere formelle
Voraussetzungen zur Einspracheerhebung nennt das VStG nicht
ausdrücklich. Als weitere Voraussetzung anerkannt ist indessen, dass
die Einsprache erhebende Person hiezu legitimiert sein muss. Dies
bedeutet, dass Einsprache nur erheben kann, wer partei- und
prozessfähig sowie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist,
also mit anderen Worten über ein Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl.
[bezogen auf die Beschwerde] Entscheid der SRK vom 10. Februar
2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.61 E. 1b mit Hinweisen; [bezogen auf die Einsprache bei den
direkten Steuern] MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich/Basel/Genf 2008, § 20
N. 7).
2.2 Die ESTV hält in ihrem auf Nichteintreten lautenden Einsprache-
entscheid vom 21. Februar 2006 dafür, es habe der A._______AG an
einem Rechtsschutzinteresse und damit an der Legitimation zur
Einspracheerhebung gefehlt. Beruhe nämlich ein Entscheid auf einer
rechtsgültig zustande gekommenen Vereinbarung, so liege eine
formelle Beschwer nur vor, wenn der Vergleich wegen Willensmängeln
angefochten werde. Vorliegend sei mit der Abzahlungsvereinbarung
vom 29. Oktober/27. November 2002 zulässigerweise eine solche
Vereinbarung "über tatsächliche Unklarheiten und Unstimmigkeiten bei
der Steuererhebung abgeschlossen" und "umstrittene Steuerfaktoren
festgesetzt" worden. Damit sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag
rechtsgültig zustande gekommen, der einzuhalten sei. Daran ändere
auch nichts, dass sich die A._______AG angeblich über die
steuerlichen Folgen ihres Handelns bzw. der Darlehensgewährung
geirrt haben soll, denn bei einer solchen Fehleinschätzung handle es
sich nicht um einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
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2.3
2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich bereits in seinem
Urteil A-1568/2006 vom 2. September 2008 mit dem Wesen und der
Wirkung einer Abzahlungsvereinbarung zwischen der ESTV und
einem Steuerpflichtigen zu befassen. Vorliegend kann weitgehend auf
die Erwägungen dieses Urteils verwiesen werden (dort wie vorliegend:
E. 2.3-2.5). Danach sind in der Praxis gemeinhin als Rulings bezeich-
neten Verständigungen zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbe-
hörden über bestimmte Elemente des steuerrechtlich relevanten
Sachverhalts aus dem steuerrechtlichen Alltag nicht wegzudenken
(vgl. Botschaft zum neuen MWSTG, BBl 2008 6995) und auch
volkswirtschaftlich von nicht zu unterschätzender Bedeutung (vgl. etwa
PETER EISENRING, Vorgängige Auskünfte von Steuerbehörden in der
Schweiz, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 99;
PETER NOBEL/ROBERT WALDBURGER, Der Unternehmensstandort Schweiz
aus steuer- und aktienrechtlicher Sicht, in: Ernst A. Kramer/Peter
Nobel/Robert Waldburger [Hrsg.], Festschrift für Peter Böckli,
Zürich/Basel/Genf 2006, 51 f.). Die heutigen Steuergesetze enthalten
bis anhin allerdings keine ausdrückliche Regelung derartiger Verstän-
digungen. Ab dem 1. Januar 2007 findet sich indessen für die vom
Bund erhobenen Steuern nunmehr erstmals eine solche Grundlage im
allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes: Unter der
Marginale "Gütliche Einigung und Mediation" besteht in Art. 33b
VwVG, der auch auf Steuerverfahren anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1
VwVG e contrario), im Sinne einer so genannten Kann-Vorschrift die
Möglichkeit, sich über den Inhalt der Verfügung zu einigen. Die
alsdann allenfalls erzielte Einigung wird durch die Behörde zum Inhalt
ihrer Verfügung gemacht, es sei denn, deren Inhalt verstosse gegen
Bundesrecht, beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder erweise sich als
unangemessen (Art. 33b Abs. 4 i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. MICHAEL
BEUSCH, Steuerrechtlicher Rechtsschutz durch das Bundes-
verwaltungsgericht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.], Steuerrecht 2008
– Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2008, 196). Ein Anspruch auf
Abschluss einer solchen Vereinbarung besteht indessen – zumindest
nach noch geltendem Recht – nicht (vgl. demgegenüber Art. 68 E-
MWSTG gemäss Entwurf A [BBl 2008 7167] sowie die Botschaft zum
neuen MWSTG [BBl 2008 6995]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1568/2006 vom 2. September 2008 E. 2.3).
Seite 7
A-1569/2006
2.3.2 Selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist die
Zulässigkeit von Verständigungen in einem gewissen Rahmen aner-
kannt. Sie können vorab über bestimmte Elemente des steuerrechtlich
relevanten Sachverhalts erzielt werden, insbesondere wenn dieser
durch eine amtliche Untersuchung nicht oder nur unter
unverhältnismässig grossen Schwierigkeiten geklärt werden kann
(BGE 119 Ib 431 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juni 1994,
veröffentlicht in ASA 63 S. 661 E. 5a; Entscheid der SRK vom
3. Februar 1998, veröffentlicht in Steuer Revue 1998 512 E. 2a). So
können auch Bewertungsfragen Gegenstand von Verständigungen
sein. Letztere können sich allerdings nach – freilich nicht unkritisiert
gebliebener – bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf eigentli-
che Rechtsfragen beziehen, da Bestand und Umfang der Steuerschuld
ausschliesslich durch das Gesetz festgelegt werden (Urteil des
Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, veröffentlicht in
Steuerentscheid [StE] 2004 A 21.14 Nr. 15 E. 4.2 [zur direkten
Bundessteuer]; zur Kritik vgl. etwa FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN
KAUFMANN/HANS ULRICH MEUTER, Kommentar zum harmonisierten Zürcher
Steuergesetz, 2. A. Zürich 2006, Vorbemerkungen zu §§ 119-131 N 18;
vgl. auch ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 320 mit Hinweisen). Umstritten
ist bei alledem die Rechtsnatur der (verfahrensrechtlichen) Verständi-
gung, insbesondere die Frage, ob es sich um einen eigentlichen
verwaltungsrechtlichen Vertrag handle oder nicht (bejahend ULRICH
CAVELTI, Gütliche Verständigung vor Instanzen der Verwaltungs-
rechtspflege, Archiv für Juristische Praxis [AJP] 1995, 175 ff.; PETER
RICKLI, Die Einigung zwischen Behörden und Privaten im Steuerrecht,
Basel/Frankfurt am Main 1987, 103; [verneinend] BLUMENSTEIN/LOCHER,
a.a.O., 320; AUGUST MÄCHLER, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege,
Zürich/Basel/Genf 2005, § 11 Rz. 80 f.). Diese Frage braucht
vorliegend – wie nachstehend zu zeigen ist – indessen nicht beant-
wortet zu werden.
2.4
2.4.1 Die prozessualen Wirkungen zulässiger Verständigungen waren
– soweit ersichtlich – noch nie Gegenstand ausdrücklicher höchst-
richterlicher Klärung. Damit wurde insbesondere noch nie festge-
halten, eine gültige Verständigung entfalte die gleichen Wirkungen wie
ein rechtskräftiger formeller Entscheid. Dies anerkennen auch
diejenigen Lehrmeinungen, welche – wie die ESTV – von einer
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gleichen Wirkung ausgehen (HANS-PETER HOCHREUTENER, La procédure
de taxation dans le domaine des droits de timbre et de l'impôt anticipé,
in: OREF [éd.]; Les procédures en droit fiscal, 2 éd. Bern/Stutt-
gart/Wien 2005, 519; vgl. auch ders., in: Martin Zweifel/Peter Athanas/
Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel
etc. 2005, Rz. 30 zu Art. 42; ders., in: Martin Zweifel/Peter Athanas/
Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht II/3, Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Basel etc. 2005,
Rz. 30 zu Art. 38; ders., in: Pascal Hinny/Xavier Oberson [Hrsg.],
Kommentar Stempelabgaben, Zürich/Basel/Genf 2006 Rz. 81 zu
Art. 38). Nachfolgend bleibt mithin zu prüfen, wie es sich damit verhält.
2.4.2 Geht man mit der ESTV davon aus, bei der Abzahlungs-
vereinbarung vom 29. Oktober/27. November 2002 handle es sich um
einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, so wäre dieser – unter Vorbehalt
einer gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeit und einer Aufhebung
wegen Willensmängeln oder veränderter Verhältnisse – tatsächlich
inhaltlich verbindlich (MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz. 83). Allerdings stünde
dies der Erhebung eines Rechtsmittels von Vornherein nicht entgegen
(MÄCHLER, a.a.O., § 11 Rz. 138); die Frage der Zulässigkeit sowie der
Verbindlichkeit des Vereinbarten und die Tragweite des verfassungs-
rechtlich in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV; SR 101) verankerten Grundsatzes von Treu und
Glauben ist nämlich eine materielle Frage, und nicht eine solche nach
der Zulässigkeit eines Rechtsmittels. Sodann hätte bei Annahme eines
verwaltungsrechtlichen Vertrags die ESTV zwecks Beseitigung der
auftretenden Leistungsstörungen (zur Erlangung eines Rechts-
öffnungstitels) an sich den Klageweg beschreiten müssen (vgl. Art. 35
Bst. a VGG; vgl. auch STEFAN VOGEL, Die "clausula rebus sic stantibus"
als Mittel zur Anpassung und Aufhebung von verwaltungsrechtlichen
Verträgen, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungs-
recht 2008, 308 f.). Da dieser indessen bis Ende 2006 versperrt war –
Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (BS 3 351 und seither erfolgte
Änderungen) war nicht einschlägig – musste die ESTV zwar einen
förmlichen Entscheid im Sinne von Art. 41 VStG erlassen. Damit
verliess sie indessen den einvernehmlichen "vertraglichen Weg" und
kehrte zurück zum hoheitlichen Verfügungshandeln. Daraufhin der
heutigen Beschwerdeführerin die Einsprachelegitimation abzu-
sprechen – wie dies die ESTV getan hat – würde gegen Treu und
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Glauben verstossen und entspräche auch nicht dem bei Verfügungen
zu gewährenden Rechtsschutz (vgl. RICKLI, a.a.O., 137 f. sowie unten
E. 2.4.3); vielmehr ist die Einsprache materiell zu behandeln (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1568/2006 vom 2. September
2008 E. 2.4.2).
2.4.3 Geht man dagegen davon aus, die Verständigung entfalte nicht
ohne weiteres materiellrechtliche Wirkungen, sondern stelle – wie
etwa der Veranlagungsvorschlag bei den direkten Steuern – als
Vereinbarung über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten blosse
Grundlage für den Erlass einer Verfügung dar, so bedeutet die
Verständigung – nur, aber immerhin – Folgendes: Die Verwaltung
entbindet den Rechtsunterworfenen von einer weiteren Mitwirkung bei
der Klärung des Sachverhaltes und der Private verzichtet auf den
Antrag der Abnahme zusätzlicher Beweise (MÄCHLER, a.a.O., § 11
Rz. 81). Unter diesen Umständen ist eine Anfechtung formell fraglos
ohne weiteres zulässig und sind die sich stellenden Fragen
(Zulässigkeit und Verbindlichkeit des Vereinbarten, Treu und Glauben)
einmal mehr solche materieller Art (vgl. etwa auch Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons Zürich, veröffentlicht in StE A 21.14 Nr. 14
E. 2a/bb; RICKLI, a.a.O., 137 f.). Dass dem so ist, zeigt sich auch an der
Konzeption von Art. 33b VwVG und dem diesem inhaltlich entspre-
chenden Art. 50 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1), dessen
Abs. 2 ausdrücklich von einer "anfechtbaren" Verfügung" spricht. Be-
zeichnenderweise und zu Recht ist denn auch in keinem der zum
Thema der Verständigung ergangenen Urteile (vgl. oben E. 2.3.2) auch
nur ansatzweise angetönt, es sei fraglich, ob auf die Rechtsmittel
einzutreten gewesen wäre. Solches würde nämlich auch bedeuten,
dass selbst bei einer Verständigung nicht zugänglichen Fragen die
gerichtliche Kontrolle von Vornherein ausgeschlossen würde, was nicht
zuletzt angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG) schlechterdings nicht der Fall sein kann (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, veröffentlicht in StE
2004 A 21.14 Nr. 15 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1568/2006 vom 2. September 2008 E. 2.4.3).
2.5 Damit ist der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid
aufzuheben und die Streitsache ins Einspracheverfahren zurückzu-
weisen. Obwohl sich beide Parteien auch zu den nachfolgend erwähn-
ten Fragen (teilweise) geäussert haben, bleibt es dem Bundes-
Seite 10
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verwaltungsgericht angesichts des eingeschränkten Streitgegen-
standes (vgl. oben E. 1.3) verwehrt, sich dazu äussern, ob eine
Verständigung überhaupt zulässig war, ob diese rechtsgültig zustande
gekommen ist, bejahendenfalls welchen Inhalt sie aufweist (Tragweite
der "Abzahlungsvereinbarung") und inwieweit sich die Parteien diesen
unter dem Aspekt von Art. 9 BV entgegenhalten lassen müssen.
Hierüber wird die ESTV im zweiten Rechtsgang zu befinden haben.
3.
Damit wird der angefochtene Entscheid gemäss dem Antrag der
Beschwerdeführerin zwar aufgehoben. Da aber auf deren eigentliche
materiellen Anträge nicht eingetreten werden kann, erweist sich der
Verfahrensausgang in der Sache als noch unentschieden. Demzufolge
hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- zur
Hälfte, also im Umfang von insgesamt Fr. 1'500.--, zu tragen. Der
ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Die ESTV hat jedoch der teilweise obsiegenden Beschwerde-
führerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine reduzierte Partei-
entschädigung auszurichten, welche in Anwendung von Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen)
festgesetzt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 21. Februar
2006 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen
Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die ESTV
zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Hälfte auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse
genommen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 3'000.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils im Umfang von Fr. 1'500.-- zurückerstattet.
Seite 11
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3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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