Abtei lung I
A-1572/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 - 4. Quartal 2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1572/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ (Steuerpflichtige) betrieb bis 30. Juni 1999 das Erotikstudio
"A._______" in ... und ab dem 1. Oktober 1999 das Erotikstudio
"B._______" in ... . Am 30. April 2003 führte die Eidgenössische Steu-
erverwaltung (ESTV) bei ihr bzw. bei ihrer Treuhänderin eine Kontrolle
durch. Gestützt auf deren Ergebnis trug die Verwaltung sie rückwirkend
per 1. Januar 1998 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein (Lö-
schung per 30. September 2001). Zudem erhob sie mit Ergänzungs-
abrechnung (EA) Nr. ... vom 30. April 2003 für die Zeit vom 1. Januar
1998 bis 31. Dezember 2000 (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000)
eine Steuernachforderung von Fr. 92'200.--, zuzüglich Verzugszins. Die
Nachforderung umfasste einerseits die bislang nicht entrichtete
Mehrwertsteuer auf den verbuchten bzw. für das Jahr 1998 mangels
Buchhaltung geschätzten Umsätzen im Umfang von Fr. 44'007.10
sowie die Steuer auf dem Verkauf der Einrichtungen des Studios
"A._______" am 2. August 1999 in der Höhe von Fr. 4'186.05. Die
übrigen Fr. 44'007.10 resultierten aus dem Vorhalt, die Steuerpflichtige
habe nicht nur die Umsätze aus den selbst erbrachten Dienstleistun-
gen, sondern auch das Entgelt, welches die in den Studios tätigen Da-
men erzielten, in die Steuerbemessungsgrundlage fliessen zu lassen.
Mit Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 30. Juli 2003 schrieb die ESTV
der Steuerpflichtigen aufgrund der eingereichten Unterlagen anre-
chenbare Vorsteuern im Umfang von Fr. 10'029.-- gut. Per Saldo ergab
sich daraus eine Steuerschuld von insgesamt Fr. 82'171.--.
B.
Am 28. August 2003 erliess die ESTV einen Entscheid und bestätigte
ihre Steuernachforderung von Fr. 82'171.--. Mit Eingabe vom 29. Sep-
tember 2003 liess die Steuerpflichtige Einsprache erheben und bean-
tragen, die Nachforderung um Fr. 44'007.10 zu reduzieren. Zur Be-
gründung trug sie im Wesentlichen vor, der Umsatz, den die Prostitu-
ierten erzielten, dürfe nicht ihr zugeordnet werden. Die Frauen seien
als selbständigerwerbend zu betrachten.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2006 hielt die ESTV fest,
der Entscheid vom 28. August 2003 sei für den Betrag von
Fr. 38'163.90 (Fr. 48'192.90 gemäss EA Nr. ... abzüglich Fr. 10'029.--
gemäss GS Nr. ...), zuzüglich Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen,
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und wies die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen
dafür, die in den Salons mitarbeitenden Damen seien mehrwertsteuer-
rechtlich nicht als selbständig zu betrachten mit der Folge, dass die
durch diese Frauen erzielten Umsätze als Umsätze der Steuerpflichti-
gen zu qualifizieren seien.
D.
Am 31. März 2006 lässt X._______ (Beschwerdeführerin) bei der Eid-
genössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde erheben
und die Aufhebung der EA Nr. ... beantragen. Eventualiter sei auf die
Steuernachbelastung gemäss Ziff. 4 der genannten EA zu verzichten
und der Steuerbetrag entsprechend zu reduzieren.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juni 2006 schliesst die ESTV auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 7. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
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Bst. d VGG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
1998 bis 2000. Die Bestimmungen der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bleiben im vorlie-
genden Fall anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3
1.3.1 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Ge-
genstand des Anfechtungsverfahrens, d. h. der angefochtene Akt der
Verwaltung, zu verstehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Streitge-
genstand vor Bundesverwaltungsgericht bildet das Rechtsverhältnis,
das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im
Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann ferner nur sein,
was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach rich-
tiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 1.3).
1.3.2 Im Hauptbegehren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhe-
bung der EA Nr. ... vom 30. April 2004.
Vorab ist festzuhalten, dass eine EA grundsätzlich nie formelles An-
fechtungsobjekt eines Rechtsmittelverfahrens darstellen kann, sondern
lediglich der förmliche Entscheid (unter Einschluss der zugrunde lie-
genden EA) bzw. der allenfalls folgende Einspracheentscheid (vgl. ALO-
IS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1678). Ungeach-
tet dessen wird aufgrund der Beschwerdebegründung indes klar, dass
die Beschwerdeführerin von vornherein nur einzelne Positionen der mit
der erwähnten EA vorgenommenen Steuernachforderungen beanstan-
det: Soweit die ESTV die Mehrwertsteuer auf den Umsätzen, welche
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Tätigkeit als Sexarbei-
terin erzielte, nachgefordert hat, wird dies – wie bereits im Einsprache-
verfahren – in keiner Weise bestritten. Dieser Punkt liegt demnach –
entgegen der Formulierung des Hauptbegehrens – nicht im Streit.
Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch die Rechtmässigkeit der
Steuernachforderung im Zusammenhang mit den Beträgen, welche die
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übrigen Sexarbeiterinnen für die Infrastrukturbenützung etc. abzulie-
fern haben (in Ziff. 1 und 2 der EA betreffend die Nachforderung der
bislang nicht entrichteten Mehrwertsteuer auf den verbuchten bzw. für
das Jahr 1998 mangels Buchhaltung geschätzten Umsätzen im Um-
fang von insgesamt Fr. 44'007.10 enthalten), sowie der Nachforderung
hinsichtlich des Verkaufs der Einrichtungen des Studios "A._______"
vom 2. August 1999 im Umfang von Fr. 4'186.05 (Ziff. 3 der EA, "Be-
triebsmittelverkauf"). Aus den Akten geht hervor, dass diese Rügen im
Beschwerdeverfahren erstmals vorgebracht werden. In der Stellung-
nahme an die ESTV vom 10. Juli 2003 wurden diese Nachbelastungen
jedenfalls nicht beanstandet bzw. sogar weitgehend ausdrücklich ak-
zeptiert. Auch in der Einsprache vom 29. September 2003 bestritt die
Beschwerdeführerin diese Nachbelastungen nicht; vielmehr führte sie
Folgendes aus: "Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom
28. August 2003 betreffend die Ziff. 1 bis 3 der EA Nr. ... stimmen wir
hiermit zu." Mangels Anfechtung der vorgenannten Steuernachforde-
rungen im vorinstanzlichen Verfahren gehören diese Fragen demnach
nicht (mehr) zum Streitgegenstand. In dieser Hinsicht ist die Nachbe-
lastung in Rechtskraft erwachsen und kann auf die Beschwerde
folglich nicht eingetreten werden (vgl. hierzu BGE 131 V 407 E. 2.2.1,
BGE 119 V 347 E. 1b).
Streitgegenstand bildet aufgrund der vorstehenden Darstellungen ein-
zig die – grundsätzliche und betragsmässige – Aufrechnung der Mehr-
wertsteuer auf den Umsätzen, welche die übrigen Damen in den
Erotikstudios der Beschwerdeführerin aus der Erbringung sexueller
Dienstleistungen erzielt haben.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 4 Bst. a und b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge-
sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
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heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV).
Wichtige Kriterien für die erforderliche Selbständigkeit sind beispiels-
weise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf eigenes
wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaft-
licher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Ar-
beitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2, 2A.47/2006
vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in Revue
de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56 und in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.; Entschei-
de der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 64.113 E. 3a, vom 23. März 1999, veröf-
fentlicht in VPB 63.91 E. 3b). Ob der Leistungserbringer selbständig im
mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit
der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des We-
sens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selb-
ständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO,
Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Un-
ternehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer
oder -empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich
demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, ge-
genüber Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der
SRK vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom
15. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar
1997, veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 10
MWSTV. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so
dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem
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Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertre-
ter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Na-
men des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen
und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten
eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröf-
fentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
2.5
2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Steuerpflichtige hat selbst und
unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den ge-
schuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip
bedeutet auch, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hin-
weisen). Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehr-
wertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn die-
ser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48 MWSTV; vgl. CAMENZIND/
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HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 569 ff.). Ein Verstoss des Steuerpflich-
tigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da er
durch die Nichtbeachtung die ordnungsgemässe Erhebung der Mehr-
wertsteuer gefährdet (vgl. Entscheid der SRK vom 19. Mai 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.131 E. 2b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1397/2006 vom 19. Juli
2007 E. 2.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Der Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Geschäftsbücher ord-
nungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berech-
nung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 47 Abs. 1
MWSTV). Die ESTV kann hierüber nähere Bestimmungen aufstellen.
Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der Wegleitung für Mehr-
wertsteuerpflichtige (vom Herbst 1994 [Wegleitung 1994] und der
Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige (vom Frühling 1997
[Wegleitung 1997]) Gebrauch gemacht. Darin sind genauere Angaben
enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist. Insbe-
sondere müssen alle Geschäftsfälle fortlaufend, chronologisch und
lückenlos aufgezeichnet werden (Wegleitung 1994, Rz. 870 ff., Weglei-
tung 1997, Rz. 874; vgl. zu den Anforderungen an die Aufzeichnungs-
pflicht ferner: Urteil des Bundesgerichts 2A.693/2006 vom 26. Juli
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1550/2006 vom
16. Mai 2008 E. 2.2, A-1527/2007 vom 6. März 2008 E. 2.2,
A-1531/2006 vom 10. Januar 2008 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
24. Oktober 2002, veröffentlicht in ASA 73 S. 233 E. 2c.aa, mit Hinwei-
sen).
2.5.3 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sach-
verhalt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 48 MWSTV). Die Ermes-
sensveranlagung wird unabhängig von den Ursachen vorgenommen
und hat keinen Strafcharakter, sondern ist lediglich ein Mittel zur Er-
reichung einer vollständigen und richtigen Veranlagung (UELI MAUSER,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 3 Art. 60). Gegebenenfalls hat die Verwaltung diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb der Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situa-
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tion möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007
vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006
E. 4.1; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB
70.41 E. 2d.aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1397/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.4). In Betracht fallen einerseits Methoden, die
auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhal-
tung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbe-
strittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungs-
sätzen. Die Anwendung von Erfahrungszahlen kommt namentlich in
Betracht, wenn die Lohnsumme unbestritten feststellbar ist. Bei der
Anwendung von Erfahrungszahlen ist allerdings deren Streubreite zu
beachten, wenn eine den individuellen Verhältnissen gerecht werden-
de Schätzung erfolgen soll (Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai
1983, veröffentlicht in ASA 52 S. 234 E. 4, vom 31. März 1983, ver-
öffentlicht in ASA 50 S. 669 E. 2; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41 E. 2d.aa und E. ; vgl. zum
Ganzen auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, ver-
öffentlicht in ASA 69 S. 526 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.3, A-1397/2007 vom 19. Juli 2007
E. 2.4). Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhan-
dene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzube-
rücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessens-
taxation fungieren (vgl. HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranla-
gung nach Ermessen], in Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.5.4 Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessens-
veranlagung gegeben sind, überprüft das Bundesverwaltungsgericht
uneingeschränkt; es auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse Zu-
rückhaltung und führt so die gefestigte Praxis der SRK weiter (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September
2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Steuerpflichtigen, den Beweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Erst wenn er den Nach-
weis dafür erbringt, dass der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt das Bundesverwaltungs-
gericht eine Korrektur der vorinstanzlichen Schätzung vor (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1531/2006 vom 10. Januar 2008
E. 2.5.2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, A-1397/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.5.2; vgl. Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000,
veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2). Insoweit erfolgt somit eine Abkehr
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von der allgemeinen Beweislastregel, wonach die Steuerbehörde die
Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche
begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steu-
erbegründenden und -mehrenden Tatsachen, währenddem der Steuer-
pflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen be-
weisbelastet ist, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbe-
freiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bun-
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff.
E. 5.4; Entscheid der SRK vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49, E. 3b/bb; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1503/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 1.3, A-1373/2006 vom 16. No-
vember 2007 E. 2.1 und A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je
mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall betrieb die Beschwerdeführerin für die mass-
gebliche Zeit bis zum 30. Juni 1999 das Erotikstudio "A._______" und
ab dem 1. Oktober 1999 das "B._______". Den neben ihr in ihren Stu-
dios tätigen Sexarbeiterinnen stellte sie ihre Infrastruktur (Räumlich-
keiten, Toiletten, Duschen, Handtücher, etc.) zur Verfügung.
3.1 Zunächst betrieb die Beschwerdeführerin für die Studios bzw. für
sich und die Damen Werbung. Bei den Akten liegende Kopien von ein-
schlägigen Zeitungsinseraten verdeutlichen, dass die Beschwerde-
führerin jeweils im eigenen Namen (des Salons) die Dienstleistungen
bzw. die Möglichkeit, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, an-
preist: „A._______. Weil ich es mir wert bin! Tel-Nr. ...“, „Neu! Blond,
vollbusig und blankrasiert. Nur mittwochs im A._______. Tel-Nr. ...“.
Nach eigenen Ausführungen handelt es sich bei der beschriebenen
Person im zweiten Inserat nicht um die Beschwerdeführerin selber,
sondern um eine andere im Salon tätige Sexarbeiterin. Augenfällig ist,
dass ausschliesslich der Name "A._______" erscheint. Bezeichnender-
weise ist eine Kontaktaufnahme – wie bei den übrigen Inseraten –
denn auch ausschliesslich über die Telefon-Nummer des Salons mög-
lich. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Erotiksalon "B._______". In den
entsprechenden Annoncen mit dem Text: „"B._______" ... Weil ich es
mir wert bin! ...“ wird einzig auf die Adresse und die Telefon-Nummer
sowie die Homepage des Salons verwiesen. Eine Direktkontaktnahme
mit den übrigen Sexarbeiterinnen ohne Zuhilfenahme der Beschwerde-
führerin bleibt dem Kunden also – wie auch im "A._______" – ver-
wehrt. Im Übrigen wird das gegen aussen vermittelte Bild der Zugehö-
Seite 10
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rigkeit der Damen zum Salon durch die gewählte Internet-Adresse "..."
noch zusätzlich unterstrichen. In den seitens der ESTV eingereichten,
aus den Archiven des Internets stammenden Ausdrucken des
Homepage-Auftritts werden die Sexarbeiterinnen als "unsere Damen"
bezeichnet und stets die Formulierungen "wir" und "unser" verwendet.
Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass dieser Homepage-Auf-
tritt von ihr stammt. Sie räumt jedoch selber ein, dass die Ver-
wechslung nicht entscheidend sei, da die Internetauftritte praktisch
aller Erotiksalons im Wesentlichen übereinstimmen würden: Einerseits
werde für den Salon geworben, gleichzeitig würden aber auch die ein-
zelnen Prostituierten mit ihren Dienstleistungen angepriesen. Bei die-
ser Sachlage kann offen bleiben, wie es sich mit dem Verwechs-
lungsvorwurf verhält. Immerhin sei angemerkt, dass es sich dabei um
eine in keiner Weise nachgewiesene Behauptung handelt, was insbe-
sondere auch aus dem Umstand hervorgeht, dass die Internet-Adres-
se mit der in den Zeitungsinseraten angegebenen Adresse identisch
ist und die Ausdrucke überdies auch aus der vorliegend massgebli-
chen Zeit stammen. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem gel-
tend, die ESTV habe die von den anderen Prostituierten betriebene
Werbung nicht berücksichtigt, was ein einseitiges Bild entstehen lasse.
Dass die übrigen Sexarbeiterinnen für ihre Leistungen in den Salons
der Beschwerdeführerin überhaupt Werbung in eigenem Namen je
einzeln mit Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme etc. betrieben
haben, ist indes ebenfalls eine reine Behauptung. Vielmehr liegen
ganz generell keine Hinweise bzw. Belege (namentlich auf Damen
ausgestellte Rechnungen, Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf,
eigene Prospekte usw.) dafür vor, dass die Frauen nach aussen als
selbständige Unternehmerinnen, unter eigener Firma, in Erscheinung
getreten sind. Folglich fehlt es für die Annahme der mehrwert-
steuerlichen Selbständigkeit der übrigen Sexarbeiterinnen mit Bezug
auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leistungen
zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen nach
aussen im eigenen Namen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_518/2007 / 2C_519/2007 vom 11. März 2008 E. 3.2, in Bestäti-
gung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1382/2006 und
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 15. No-
vember 2002, a.a.O., E. 3; E. 2.2 hievor).
3.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die übrigen Sexarbeiterinnen
hätten in völliger betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer
Unabhängigkeit gehandelt. Es waren jeweils mehrere Frauen, welche
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A-1572/2006
die Infrastruktur und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nach-
einander, innerhalb der Betriebs- und Öffnungszeiten der Salons, für
ihr Sexangebote genutzt haben. Umfang und Zeitpunkt der Leistungs-
erbringung der einzelnen Dame waren folglich direkt von der Be-
legungsdichte der beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig.
Leistungsumfang und -zeit konnten die Sexarbeiterinnen dementspre-
chend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmten sich vielmehr nach
Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der
Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin (Urteil des Bun-
desgerichts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.2, in Bestätigung der Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.2;
Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch nicht
rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
2008, a.a.O., E. 3.2.2, vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.2, vom
29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.2). Es stand im ureigensten Interesse
der Beschwerdeführerin, dass die Zimmer bestmöglich ausgelastet
waren und dass Friktionen weitestgehend vermieden wurden, weshalb
sich die Damen zwangsläufig einer entsprechenden betrieblichen Ord-
nung unterziehen mussten.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die durch die übrigen
Sexarbeiterinnen angebotenen Dienstleistungen aufgrund des nach
aussen sichbaren Erscheinungsbildes einen integrierten Zweig der
Erotikstudios der Beschwerdeführerin darstellten. Sie und die Frauen
erschienen als unternehmerische Einheit, wobei massgebend ist, dass
die Beschwerdeführerin nach aussen im eigenen Namen auftrat. Die
Umsätze der Sexarbeiterinnen sind ihr mehrwertsteuerlich zuzurech-
nen. Allenfalls daneben bestehende gewisse Anhaltspunkte für eine
Selbständigkeit wären nicht so bedeutend, dass damit die obgenann-
ten, hier relevanten Indizien in den Hintergrund treten würden (vgl.
auch Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008, a.a.O, E. 3.2 in
fine).
3.4 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
3.4.1 Sie macht geltend, die Prostituierten seien nicht angestellt ge-
wesen im Sinne des Arbeitsrechts, da sie ja keinen Lohn bezogen und
das ganze Unternehmerrisiko getragen hätten. Der Beschwerdefüh-
rerin ist entgegenzuhalten, dass die Analyse der Frage nach der Selb-
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A-1572/2006
ständigkeit unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten höchstens eine Aus-
legungshilfe – mithin ein Indiz – darstellt, jedenfalls nicht allein ent-
scheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Im vorliegenden Fall wird den Da-
men die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit jedoch nicht etwa auf-
grund der Annahme abgesprochen, sie stünden in einem arbeitsrecht-
lichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, sondern weil auch für ihre
sexuellen Dienstleistungen in den Salons nicht sie, sondern die Be-
schwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erscheinung tritt
und sie zu ihr in einer betrieblichen und arbeitsorganisatorischen Ab-
hängigkeit stehen (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008,
a.a.O., E. 3.3.2, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.4.2, noch nicht rechtskräf-
tige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Februar 2008,
a.a.O., E. 3.4.1, vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3). Als mehrwert-
steuerliche Leistungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin
zu gelten (E. 2.2 hievor). Aus demselben Grund kommt es unter den
gegebenen Umständen nicht darauf an, inwieweit die kantonalen Aus-
gleichskassen Prostituierte als Selbständigerwerbende behandeln und
von ihnen die entsprechenden AHV-Beiträge verlangen. Abgesehen
davon, dass die Beschwerdeführerin den Beweis schuldig bleibt, dass
die übrigen Sexarbeiterinnen vorliegend von den Sozialversicherungen
als Selbständigerwerbende behandelt worden sind, ist sie zudem da-
rauf hinzuweisen, dass die Art der Abrechnung der Sozialversiche-
rungsbeiträge zwar ein ebenfalls nicht unbedeutendes, aber dennoch
nicht allein ausschlaggebendes Indiz für die mehrwertsteuerliche Be-
handlung bildet (Urteile des Bundesgerichts vom 14. November 2003,
veröffentlicht in ASA 76 S. 627 E. 3.3.2, vom 27. Oktober 2000,
veröffentlicht in ASA 71 S. 651 E. 4a und b; nicht publiziertes Urteil
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Es können sich somit Abweichun-
gen zwischen der Beurteilung nach mehrwertsteuerlichen Überlegun-
gen und jener betreffend Sozialversicherungsrecht ergeben. Es ist
durchaus möglich, dass ein und dieselbe Person in den verschiedenen
Bereichen unterschiedlich eingestuft wird (Urteil des Bundesgerichts
von 15. Oktober 1993, veröffentlicht in ASA S. 732 E. 3d; Entscheid der
SRK vom 23. Juni 2006 [SRK 2004-124] E. mit Hinweisen; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3822/2007 vom 3. Juni 2008
E. 2.1.4).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern an, die Sexarbei-
terinnen hätten sowohl den Leistungsinhalt als auch den dafür ge-
schuldeten Preis direkt zusammen mit dem Kunden festgelegt. Sie
Seite 13
A-1572/2006
hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine derart intime Leistung
nicht erbringen zu müssen; es habe insbesondere kein Weisungsrecht
bestanden. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin auch
dieses Vorbringen nicht belegt, kommt es im vorliegenden Fall darauf
nicht im Wesentlichen an. Massgebend ist zunächst wiederum die
Frage, wie das Sexangebot für die Allgemeinheit, für den neutralen
Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (Entscheid der SRK vom
15. November 2002, a.a.O., E. 4d; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 19. Juli 2007, a.a.O., E. 3.4.1 3. Abschnitt; noch nicht
rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
2008, a.a.O., E. 3.2.4.3, vom 6. Februar 2008, a.a.O., E. 3.4.2, vom
29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt). Unter diesem
Blickwinkel erscheint – wie gezeigt (E. 3.1 hievor) – jeweils die
Beschwerdeführerin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am
Markt. Selbstverständlich vereinbarte der Kunde letztlich mit der ein-
zelnen Dame die Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies
verändert jedoch genau so wenig wie die Möglichkeit der Frauen, eine
Leistung allenfalls nicht zu erbringen, das nach aussen vermittelte Ge-
samtbild, wonach die Beschwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der in
den Salons anwesenden Damen als Leistungserbringerin auftrat.
Denn, soweit die Sexarbeiterinnen in den Salons der Beschwerdefüh-
rerin tätig gewesen sind, unterlagen sie der beschriebenen betriebs-
wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2
hievor). Unter diesen Umständen ist ferner die direkte Bezahlung der
Dienstleistung bei den Damen (soweit sie denn tatsächlich in bar er-
folgte) ebenfalls nicht entscheidend; ein solches System ist auch in an-
deren Branchen, namentlich solchen Berufssparten verbreitet, in de-
nen die Leistungen ohne schriftliche Fakturierung erbracht werden und
die Entschädigung in bar eingenommen wird (Urteil des Bundesge-
richts vom 11. März 2008, a.a.O., E. 3.3.2). Bei diesem Ergebnis ist
eine Auseinandersetzung mit den zivilrechtlichen Ausführungen zum
Verhältnis zwischen den Sexarbeiterinnen und den Kunden nicht erfor-
derlich (vgl. auch E. 2.4 hievor).
3.4.3 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwer-
deführerin aus dem Vorhalt, ein Betreiber eines Erotiksalons mache
sich sehr schnell strafbar, wenn er die vollumfängliche Handlungsfrei-
heit und die Intimsphäre einer Prostituierten nicht sehr weitgehend
respektiere.
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Laut Art. 195 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) wird jemand, der die Hand-
lungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beein-
trächtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit,
Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt, mit Frei-
heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss
Rechtsprechung setzt die Strafbarkeit voraus, dass auf die Prosti-
tuierte ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne
weiteres entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und
wie sie dem Gewerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist,
und dass die Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme
ihrem Willen oder ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81
E. 1.2, BGE 126 IV 76 E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1).
Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin in ihren Salons den
Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner Weise im Sinne von
Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant gewesen sein könnte, ist
nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und ohnehin nicht
massgebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwertsteuerliche
Selbständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil auf sie ein
unzulässiger Druck ausgeübt wurde, sondern weil sie sich in die Orga-
nisation der Beschwerdeführerin einfügten und gegen aussen letztere
für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze als
mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung trat. Wie die
Gegebenheiten im Innenverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin
und den Frauen allenfalls in strafrechtlicher Hinsicht zu qualifizieren
wären, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie die Natur des Ver-
tragsverhältnisses.
3.4.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich schliesslich auf den Grund-
satz der Gleichbehandlung im Unrecht.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird ein Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht nur ausnahmsweise anerkannt (BGE
132 II 485 E. 8.6, BGE 127 I 1 E. 3a); dann nämlich, wenn eine rechts-
anwendende Behörde eine gesetzwidrige Praxis pflegt und überdies
zu erkennen gibt, dass sie davon auch in Zukunft nicht abweichen
werde. Grundbedingung für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im
Unrecht ist in jedem Fall, dass sich die betroffene Person in einer glei-
chen oder vergleichbaren Lage befindet wie der Dritte, dem der rechts-
widrige Vorteil gewährt wurde. In aller Regel geht jedoch der Grund-
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satz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung der Rücksicht auf die
gleichmässige Rechtsanwendung vor (vgl. BGE 122 II 446 E. 4a mit
Hinweisen, BGE 112 Ib 381 E. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.047/2005 vom 7. Juni 2007 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1493/2006 vom 30. August 2007 E. 3.3).
Die ESTV hat angegeben, in den Jahren 2000 bis 2004 in diesem Ge-
werbe verschiedene Kontrollen durchgeführt zu haben, die im Zusam-
menhang mit den erotischen Dienstleistungen zu Steuernachforderun-
gen geführt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hat betreffend die-
se Dienstleistungen denn auch bereits verschiedene Fälle zu beurtei-
len gehabt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2007,
a.a.O., bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts vom 11. März
2008, a.a.O., noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 30. April 2008, a.a.O., vom 6. Februar 2008, a.a.O. sowie
vom 29. Oktober 2007, a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin ist das Bestehen einer gesetzwidrigen Praxis somit nicht er-
sichtlich. Im Übrigen kann sie auch keine Beispiele von vergleichbaren
Fällen nennen, wo die Verwaltung gesetzeswidrig gehandelt hätte. An-
gesichts der vorstehenden Darstellungen könnte zudem in keiner Wei-
se geschlossen werden, die ESTV habe zu erkennen gegeben, eine –
wenn sie denn früher einst bestanden hätte – rechtswidrige Praxis
auch in Zukunft zur Anwendung bringen zu wollen. Die Voraussetzun-
gen für die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Gleichbehandlung im
Unrecht sind demnach offensichtlich nicht gegeben. Bei diesem Ergeb-
nis ist der Beweisantrag, die ESTV zu befragen, ob eine interne Pra-
xisfestlegung oder Weisung bestand und nach wie vor besteht, wonach
die Erhebung der Mehrwertsteuer im Bereich der Prostitution nicht
durchgesetze werden soll, bzw. was die Gründe sind, dass nur bei der
Beschwerdeführerin eine entsprechende Nachbelastung vorgenom-
men wurde, ohne weiteres abzuweisen.
3.5 Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen,
dass sich von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehr-
wertsteuerlichen Stellvertretung durch die Beschwerdeführerin, ob nun
in direkter (als blosse Vermittlerin) oder indirekter Form, stellen kann
(vgl. E. 2.2 letzter Abschnitt hievor), da es den übrigen Sexarbeiterin-
nen in Bezug auf die in den Salons der Beschwerdeführerin erbrach-
ten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen Selbstän-
digkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Beschwerdefüh-
rerin zuzurechnen sind.
Seite 16
A-1572/2006
4.
Da feststeht, dass die Beschwerdführerin für die Dienstleistungen der
übrigen Sexarbeiterinnen in ihren Erotiksalons in mehrwertsteuerlicher
Hinsicht als Leistungserbringerin zu betrachten ist, ist als Nächstes die
Rechtmässigkeit der von der ESTV vorgenommenen Ermessensein-
schätzung dieses Umsatzes zu beurteilen (Ziff. 4 der EA Nr. ... vom
30. April 2003).
4.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen die von den
Prostituierten vereinnahmten Umsätze nirgends in ihrer Buchhaltung
bzw. ihren Geschäftsbüchern und -unterlagen erfasst. Auch hat sie der
ESTV diesbezüglich keinerlei Belege vorgelegt. Die Buchhaltungs-
unterlagen entsprechen demzufolge nicht den gesetzlichen Anforde-
rungen; sie sind nicht vollständig und die ausgewiesenen Ergebnisse
stimmen mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein
(vgl. E. 2.5.2 und 2.5.3). Unter diesen Umständen war die ESTV kla-
rerweise dazu berechtigt und verpflichtet, den fraglichen Umsatz durch
Schätzung zu ermitteln.
4.2 Die ESTV ging bei ihrer Schätzung von der Annahme aus, die
seitens der Beschwerdeführerin verbuchten Einnahmen, d.h. ihre eige-
nen Umsätze aus den erotischen Dienstleistungen sowie die Einnah-
men aus den "Infrastrukturgebühren", würden 50% aller steuerbaren
Umsätze ausmachen. Dies erweise sich unter Berücksichtigung der
Erfahrungswerte der Sittenpolizei der Stadt ..., wonach die Pros-
tituierten in der Regel zwischen 40 und 50% ihrer erzielten Umsätze
an die Studiobetreiber für die Inanspruchnahme der Infrastruktur und
der übrigen von dem Studiobetreiber bezogenen Leistungen abliefern
müssten, als gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht
grundsätzlich gegen die von der Vorinstanz herangezogene Ver-
gleichsgrösse von 40 bis 50% betreffend die "Infrastrukturgebühr".
Vielmehr rügt sie, dass durch die vorgenommene Ermessenseinschät-
zung (Annahme, die verbuchten Einnahmen entsprächen 50% aller
steuerbaren Umsätze) ihre eigenen Einnahmen zu Unrecht doppelt
besteuert würden.
4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass in mehreren vergleichbaren Fällen,
die bereits vom Bundesgericht bzw. vom Bundesverwaltungsgericht zu
beurteilen waren, der von den Sexarbeiterinnen abzuliefernde Anteil
40 bis 45% ihres Gesamtumsatzes aus der Erbringung erotischer
Dienstleistungen betrug (Urteil des Bundesgerichts vom 11. März 2008
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a.a.O., E. 3.1, in Bestätigung der Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 19. Juli 2007, a.a.O.; noch nicht rechtskräftige Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1545/2006 und A-1546/2006 vom
30. April 2008 E. 4.2.1, A-1399/2006 und A-1400/2006 vom 6. Februar
2008 E. 3.4.1). Die Annahme der ESTV von 40 bis 50% ist demnach
insoweit grundsätzlich nicht zu beanstanden, zumal ein Abstellen auf
50% gegenüber den bis anhin richterlich bestätigten 45% zu Gunsten
der Beschwerdeführerin einen geringeren Gesamtumsatz zur Folge
hätte. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin keine Angaben zum
Anteil, welchen die Prostituierten ihr konkret abgeliefert haben.
Schliesslich liegen auch keine Hinweise auf das Vorliegen von beson-
deren Verhältnissen vor, die ein Abweichen von den genannten Zahlen
nahelegen würden.
4.2.2 Die ESTV hat untersucht, wie sich der steuerbare Gesamtum-
satz verändert, wenn angenommen wird, dass von den verbuchten
Einnahmen Fr. 50'000.--, Fr. 75'000.-- bzw. Fr. 100'000.-- auf die von
der Beschwerdeführerin selbst erbrachten Dienstleistungen entfallen.
Ausgehend vom verbuchten Umsatz für das Jahr 1998 von
Fr. 285'480.-- und einem von den Prostituierten abzuliefernden Anteil
von 40% ergibt sich bei Fr. 50'000.-- ein steuerbarer Gesamtumsatz
von Fr. 638'700.--, bei Fr. 75'000.-- ein solcher von Fr. 601'200.-- und
bei Fr. 100'000.-- schliesslich Fr. 563'700.--. Bei einem abzuliefernden
Anteil von 50% beträgt dieser je nachdem Fr. 520'960.--, Fr. 495'960.--
oder Fr. 470'960.--. Der so ermittelte steuerbare Gesamtumsatz
schwankt zwischen Fr. 470'960.-- und Fr. 638'700.--.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre eigenen
Einnahmen sowie die Abgaben der übrigen Sexarbeiterinnen in den
Geschäftsbüchern nur als Total ausgewiesen hat; Belege betreffend
die Zusammensetzung sind nicht vorgelegt worden. Ebenso wenig hat
sie diesbezüglich irgendwelche Angaben gemacht. Eine effektive Aus-
scheidung ihrer eigenen Einnahmen war demzufolge von vornherein
nicht möglich. Nachvollziehbar erscheinen die Ausführungen der
ESTV, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Studio-
besitzerin nebst der Erbringung sexueller Dienstleistungen wohl weite-
re Funktionen ausgeübt hat, welche nicht direkt zu einem Geldfluss
geführt haben. Dies wird denn von ihr auch gar nicht in Abrede ge-
stellt. Dass die ESTV mit dem Heranzug von Fr. 50'000.-- als Unter-
grenze sowie von Fr. 100'000.-- als Obergrenze bzw. von Fr. 75'000.--
als mittlerem Betrag betreffend die eigenen Einnahmen der Beschwer-
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deführerin von unrealistischen Grössen ausgegangen wäre bzw. diese
offensichtlich falsch sind, ist aufgrund der Akten jedenfalls nicht er-
sichtlich und in keiner Weise von der Beschwerdeführerin dargetan.
Sind, wie im vorliegenden Fall, die Voraussetzungen einer Ermessens-
taxation gegeben, hätte es indes ihr oblegen, den Nachweis dafür zu
erbringen, dass die Schätzung der Vorinstanz unrichtig ist bzw. dieser
dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.5.4).
4.2.3 Die Annahme der ESTV, wonach die verbuchten Einnahmen der
Beschwerdeführerin 50% des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen,
ergibt für das Jahr 1998 einen mehrwertsteuerlich relevanten Umsatz
von insgesamt Fr. 570'960.--. Dieser Betrag liegt somit ungefähr in der
Mitte der durch die ESTV ermittelten Extremwerte von Fr. 470'960.--
und Fr. 638'700.--. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich
dieses Ergebnis weder als sachwidrig noch als mit den konkreten Ver-
hältnissen des vorliegenden Falles unvereinbar. Vielmehr bewegt sich
die Verwaltung mit ihrer Kalkulation innerhalb ihres Ermessensspiel-
raums (E. 2.5.3 und 2.5.4). Insbesondere hat die Vorinstanz darin auch
die eigenen Umsätze der Beschwerdeführerin angemessen berück-
sichtigt. Nicht gehört werden kann das Begehren, den verbuchten Um-
satz lediglich um 50% zu erhöhen. Der so ermittelte steuerbare Ge-
samtumsatz für das Jahr 1998 würde Fr. 428'220.-- betragen. Dieser
läge somit mehr als Fr. 40'000.-- unterhalb des tiefsten Ergebnisses
des vorinstanzlichen Berechnungsmodells. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin diesen Ansatzpunkt in keiner Weise er-
klären und belegen kann, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen
Grund, von der Schätzungsmethode der ESTV bzw. von den ermittel-
ten Durchschnittswerten abzuweichen.
4.2.4 Insgesamt misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass
der Vorinstanz bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unter-
laufen sind. Im Übrigen sind gewisse Fehlerquellen bzw. Unschärfen
einer Schätzung grundsätzlich inhärent. Es wäre Aufgabe der Be-
schwerdeführerin gewesen, durch ordnungsgemäss geführte, vollstän-
dige Aufzeichnungen von vornherein Klarheit über sämtliche von ihr
erzielten Einnahmen zu schaffen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht
nachgekommen und sie hat die sich allfällig daraus ergebenden nach-
teiligen Konsequenzen zu tragen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
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Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu verrechnen. Der Überschuss von
Fr. 1'000.-- ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'500.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.-- wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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