B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1575/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
BLS Netz AG,
Rechtsdienst, Genfergasse 11, 3001 Bern,
vertreten durch
Dr. Andreas Güngerich, Rechtsanwalt,
und Anita Miescher, Rechtsanwältin,
Kellerhals Carrard Bern KIG,
Effingerstrasse 1, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______,
vertreten durch
Rolf Röthlisberger,
Jaccard, Gross, Röthlisberger,
Christoffelgasse 7, Postfach 6826, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige betreffend Nachtarbeiten im
Bahnhof Erlenbach.
A-1575/2017
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 11. Februar 2014 beantragte die BLS Netz AG dem Bun-
desamt für Verkehr (BAV), den Ersatz der Stellwerke auf der Strecke Spiez
– Erlenbach – Zweisimmen (nachfolgend: Stellwerkersatz SEZ) in einem
vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu ge-
nehmigen. Neben dem Stellwerkersatz beinhaltete das Projekt die Errich-
tung neuer Signale, die Erneuerung von Bahnübergangsanlagen sowie
den Rückbau von Gleisen. Das BAV bewilligte das Projekt im vereinfachten
Verfahren mit Plangenehmigung vom 8. August 2014. Ebenfalls im verein-
fachten Verfahren genehmigte das BAV mit Plangenehmigung vom
10. Februar 2015 die Fahrbahnerneuerung zwischen Erlenbach im
Simmental (nachfolgend: Erlenbach) und Därstetten. Die Arbeiten betref-
fend die Fahrbahnerneuerung wurden im Herbst 2015 abgeschlossen.
Jene für den Stellwerkersatz SEZ sollten gemäss den Angaben der BLS
Netz AG bis ins Frühjahr 2018 angedauert haben.
B.
A._______ ist Eigentümer der Liegenschaft (…). (…). Im Herbst 2015 fie-
len für beide Projekte Tiefbau- und betreffend die Fahrbahnerneuerung
Gleisbauarbeiten an, welche sowohl tagsüber als auch nachts durchge-
führt wurden. Dafür nutzte die BLS Netz AG gemäss eigenen Angaben die
Abstellgleise und Freiflächen des Bahnhofs Erlenbach als „Installations-
und Umschlagsplatz“. Wegen des nächtlichen Lärms reichte A._______
mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 eine aufsichtsrechtliche Anzeige beim
BAV ein. Er führte darin aus, dass der Bahnhof in der Nacht als Umschlags-
platz für Schotter sowie für die Bereitstellung von übrigem Baumaterial, für
das Rangieren sowie für das Be- und Entladen von Schienenbaufahrzeu-
gen verwendet werde. Die BLS Netz AG sei deshalb aufzufordern, die Lär-
mentwicklung am und um den Bahnhof Erlenbach auf das für die schlafen-
den Anwohner zulässige und erträgliche Mass zu beschränken.
C.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 liess sich die BLS Netz AG zu den
von A._______ erhobenen Vorwürfen vernehmen, worauf letzterer am
30. Oktober 2015 in derselben Angelegenheit Einsprache erhob. Darin er-
suchte er unter Kosten- und Entschädigungsfolgen um die superprovisori-
sche Einstellung der Nutzung des Bahnhofareals als „Werkhof“ für Nacht-
arbeiten. Zudem beantragte er die Verweigerung der Plangenehmigung für
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die Nutzung des Bahnhofs als „Werkhof“ für den Stellwerkersatz SEZ wäh-
rend den Nachtzeiten. Darüber hinaus verlangte er eine volle Entschädi-
gung aus enteignungsrechtlichen Ansprüchen.
D.
Mit Schreiben vom 19. November 2015 forderte das BAV die BLS Netz AG
auf, aufzuzeigen, bei welchen Bauvorhaben im Zeitraum 2016 - 2018 der
Bahnhof Erlenbach als Installations- / Umschlagplatz dienen werde, sowie
darzulegen, weshalb nur der Standort Erlenbach dafür geeignet sei. Infol-
gedessen reichte die BLS Netz AG mit Schreiben vom 17. Dezember 2015
eine Auflistung der geplanten Bau-, Instandhaltungs- und Unterhaltsvorha-
ben für die Jahre 2016 - 2018 ein, die einen Zusammenhang mit dem
Bahnhof Erlenbach aufweisen. Darin wurden die Nutzungsarten dargelegt
(„Abstellanlage für Gleisbaumaschinen resp. gleisgängige Baumaschinen“,
„Installationsplatz und Umschlag Strasse-Schiene“ sowie „Erlenbach als
Durchgangsbahnhof von den Unterhaltsarbeiten betroffen“) und diese je-
weils bestimmten Arbeiten („Stellwerkersatz SEZ/Tiefbauarbeiten“, „In-
standstellen Natursteinmauerwerk“ sowie diversen Unterhaltsarbeiten)
zeitlich (Zeitraum/Anzahl Wochen) zugeordnet. Im Weiteren bemerkte die
BLS Netz AG, dass sie im Jahr 2014 im Rahmen der Erarbeitung eines
Abstellgleiskonzepts mögliche Installations- und Umschlagplätze auf der
Strecke Spiez – Zweisimmen evaluiert habe. Man habe entschieden, die
Anlage in Erlenbach aufgrund ihrer Grösse und Erreichbarkeit weiterhin als
Installations- und Umschlagsplatz zu nutzen. Andere Abstellgleisanlagen
im Simmental würden zurückgebaut oder würden sich vor allem für das
Abstellen von gleisgängigen Baumaschinen und weniger für den Umschlag
Strasse-Schiene eignen. Es sei jedoch vorgesehen, in Heustrich einen
neuen Installations- und Umschlagspunkt zu erstellen, welcher zur Entlas-
tung des Bahnhofs Erlenbach beitragen könnte. Zudem sei geplant, den
Bahnhof Erlenbach bis im Jahr 2021 zu einer vollwertigen Kreuzungssta-
tion auszubauen. Mit der Planung werde im Jahr 2016 begonnen. Die künf-
tige Abstellgleisanlage sei Teil dieser Planung.
E.
A._______ nahm dazu mit Schreiben vom 3. März 2016 Stellung. In seiner
Stellungnahme bekräftigte er seine bereits gestellten Begehren. Auf Auf-
forderung des BAV hin erstattete das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit
Schreiben vom 20. April 2016 seine Einschätzung hinsichtlich den von
A._______ gemachten Ausführungen. Dabei wies es darauf hin, dass ge-
mäss der eingereichten provisorischen Auflistung der vorgesehenen Arbei-
ten für die Zeitperiode 2016 – 2018 jedes Jahr mindestens während sechs
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Monaten Nachtarbeiten geplant seien. Der Vorplatz vom Bahnhof Erlen-
bach werde somit in Zukunft nicht nur als vorübergehender Installations-
platz für Baustellen im Rahmen von verfügten Projekten sondern ständig
für unterschiedliche lärmige und lärmintensive Aktivitäten benutzt. Auf-
grund dieser Tatsache sei dieser Standort als ortsfeste Anlage im Sinne der
Umweltschutzgesetzgebung zu betrachten, welcher nur benutzt werden
dürfe, wenn die umweltrechtlichen Vorschriften eingehalten würden.
F.
Am 9. Februar 2017 erliess das BAV eine Verfügung. Es führte aus, dass
die Plangenehmigungsgesuche zwar keine Angaben zur Nutzung des
Bahnhofareals Erlenbach als Installationsplatz enthalten hätten. Angaben
dazu seien jedoch nicht nötig gewesen, da die Nutzung eines Areals als
Installationsplatz implizit durch die Plangenehmigungsverfügung mitge-
nehmigt werde oder aufgrund der Natur der ausgeführten Arbeiten keiner
Bewilligung bedürfe. In Anbetracht der beiden rechtskräftigen Plangeneh-
migungsverfügungen erachtete es den Antrag von A._______, die Plange-
nehmigung für die Nutzung des Bahnhofs als Werkhof für den Stellwerker-
satz SEZ während der Nachtzeiten zu verweigern, als gegenstandlos, wes-
halb sie diesen abschrieb (Verfügungsdispositivziffer 1). Dessen Antrag auf
(superprovisorische) Einstellung der Nachtarbeiten auf dem Bahnhofareal
wies es ab (Verfügungsdispositivziffer 1). Zur Begründung führte es aus,
dass aufgrund der vorliegenden Plangenehmigungsverfügungen sowie der
Tatsache, dass gewisse Arbeiten keiner Bewilligung bedürften, kein Anlass
bestehe, die Nachtarbeiten generell zu verbieten. Im Weiteren trat es auf
das Entschädigungsbegehren von A._______ nicht ein, da dieses in den
Zuständigkeitsbereich der Eidgenössischen Schätzungskommission falle
bzw. zivilrechtlich geltend zu machen sei (Verfügungsdispositivziffer 1).
Ferner sprach es A._______ eine Parteientschädigung über Fr. 4‘681.80
zu (Verfügungsdispositivziffer 4) und auferlegte der BLS Netz AG eine Ge-
bühr von Fr. 2‘200.-- (Verfügungsdispositivziffer 6).
Sodann wies das BAV die BLS Netz AG unter Androhung der Ungehor-
samsstrafe an, die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des
Bahnhofs Erlenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieb-
lich möglich und wirtschaftlich tragbar sei (Verfügungsdispositivziffer 2).
Des Weiteren schloss sich das BAV der Meinung des BAFU an, wonach
es sich beim Bahnhofareal um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7
Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG,
SR 814.01) und Art. 2 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem-
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ber 1986 (LSV, SR 814.41) handle. Dies begründete sie mit der eingereich-
ten Auflistung und den Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 17. De-
zember 2015. Danach würden im Simmental in Erlenbach, Darstetten,
Oberwil, Boltigen und Zweisimmen Gleise für den Unterhaltsdienst existie-
ren. Die Abstellgleise in Oberwil und Därstetten würden zurückgebaut. Die
Abstellgleisanlagen in Boltigen und Zweisimmen seien für den Umschlag
Strasse-Schiene weniger geeignet. In Bezug auf die Abstellgleisanlage in
Erlenbach habe die Beschwerdeführerin entschieden, diese weiterhin zu
nutzen, da sie eine gewisse Grösse aufweise und eine Konzentration der
Bedürfnisse des Bau- und Unterhaltsdienstes ohne grössere Erweiterun-
gen erlaube. Zudem sei Erlenbach günstig gelegen. Damit sei erstellt, dass
das Bahnhofareal Erlenbach auch in Zukunft einer intensiven Nutzung für
Bau- und Unterhaltsarbeiten auf der ganzen Bahnlinie unterworfen sein
werde. Aus dem vorgesehenen Installations- und Umschlagspunkt in Heu-
strich könne die BLS Netz AG nichts zu ihren Gunsten ableiten, da ein ent-
sprechendes Gesuch noch nicht hängig sei und anderweitige Informatio-
nen dazu fehlen würden. Aus diesen Gründen forderte das BAV die BLS
Netz AG auf, innert sechs Monaten ab Rechtskraft der Verfügung ein Plan-
genehmigungsgesuch zur Bewilligung des Betriebs des Bahnhofareals Er-
lenbach als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs.
1 LSV einzureichen (Verfügungsdispositivziffer 3). Im Übrigen wies es das
Entschädigungsbegehren der BLS Netz AG ab (Verfügungsdispositivziffer
5).
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2017 erhebt die BLS Netz AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des BAV (nachfol-
gend: Vorinstanz) vom 9. Februar 2017. Darin verlangt sie unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 des
Verfügungsdispositivs. Im Weiteren beantragt sie die Abweisung der Ein-
sprache von A._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner), soweit darauf
einzutreten sei. Zudem sei der aufsichtsrechtlichen Anzeige keine Folge zu
geben und es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegenüber
der Beschwerdeführerin zu verfügen.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. April 2017 die Ab-
weisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die in der Ver-
fügung gemachten Ausführungen.
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Seite 7
I.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 reicht der Beschwerdegegner seine Be-
schwerdeantwort ein und beantragt darin die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2017 fordert der Instruktionsrichter
das BAFU auf, einen Fachbericht einzureichen. Diesen erstattet das BAFU
am 30. Juni 2017.
K.
Die Beschwerdeführerin reicht am 3. August 2017 Schlussbemerkungen
ein. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin verzichten auf die Einrei-
chungen von Schlussbemerkungen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und ist
von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlassen wor-
den. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zustän-
dig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 8
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG) und durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG). Zudem bedarf es ein – aktuelles
und praktisches – schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Ände-
rung der angefochtenen Verfügung (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Schutz-
würdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer aus einer allfälligen
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids einen prakti-
schen Nutzen ziehen kann, den dieser Entscheid mit sich bringen würde.
Insofern muss die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerde-
führers in relevanter Weise unmittelbar beeinflusst werden können. Die Be-
schwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des
staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern dem Beschwerdeführer ei-
nen praktischen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 II 14 E. 4.4; VERA MARA-
NTELLI/SAID HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 48 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch grundsätzlich materiell (vgl. aber unten E. 4.6) beschwert, weshalb
sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen,
welcher das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den festgestellten
Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der
Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und kann eine Beschwerde
auch aus anderen Gründen gutheissen oder den Entscheid im Ergebnis
mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog.
Motivsubstitution; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.2 und A-7178/2016 vom 13. No-
vember 2017 E. 2).
A-1575/2017
Seite 9
3.
Im Sinne einer Vorbemerkung ist zunächst auf die Rechtsauffassungen der
Vorinstanz und ihre Verfahrensführung einzugehen.
3.1 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass ein eisenbahnrechtliches Plange-
nehmigungsgesuch keine Angaben zu den Installationsplätzen gemäss
Art. 18 Abs. 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG;
SR 742.101) enthalten müsse, da mit der Erteilung einer Plangenehmi-
gung für die Erstellung oder Änderung einer Eisenbahnanlage die dazuge-
hörenden Installationsplätze jeweils „implizit“ mitgenehmigt würden.
3.1.1 Eisenbahnanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt
oder geändert werden (vgl. Art. 18 Abs. 1 EBG). Der Plangenehmigung
nach Art. 18 EBG unterliegen die Pläne aller Eisenbahnanlagen (vgl. Art. 6
Abs. 1 der Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 [EBV,
SR 742.141.1]). Nur Bauten und Anlagen, welche im Anhang der Verord-
nung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen vom
2. Februar 2000 [VPVE, SR 742.142.1] aufgelistet sind, können ohne Plan-
genehmigungsverfahren erstellt oder geändert werden, sofern sie keine
schutzwürdigen Interessen der Raumplanung, des Umweltschutzes, des
Natur- und Heimatschutzes oder Dritter berühren (Art. 1a Abs. 1 Bst. a
VPVE) oder keine Bewilligungen oder Genehmigungen nach den Bestim-
mungen des übrigen Bundesrechts erfordern (Art. 1a Abs. 1 Bst. b VPVE).
Es handelt sich dabei um absolut untergeordnete bzw. unproblematische
Fälle (STEFAN VOGEL, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurneer [Hrsg.], Fach-
handbuch Öffentliches Baurecht [nachfolgend FÖB], 2016, N 5.61).
3.1.2 Zur Eisenbahnanlage gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zu-
sammenhängenden Installationsplätze (vgl. Art. 18 Abs. 6 EBG). Diese
sind dem Begriff der „Eisenbahnanlage“ unterstellt und unterstehen der
Plangenehmigungspflicht (DANIELA IVANOV, Die Harmonisierung des Bau-
polizeirechts unter Einbezug der übrigen Baugesetzgebung. Aktuelle
Rechtslage und Lösungsansätze, in: Arbeiten aus dem Iuristischen Semi-
nar der Universität Freiburg Schweiz [AISUF], Band/Nr. 252, 2006, S. 118).
Das Gesetz definiert den Begriff des Installationsplatzes nicht. Auch den
Gesetzesmaterialien lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch handelt es sich dabei um jenes Areal, auf
welchem die Anlagen, Maschinen und Container stehen, die für einen Bau
benötigt werden und von wo aus der Zugang zu den einzelnen Baustellen
erfolgt. Darauf werden die Baumaschinen vorbereitet und das Baumaterial
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Seite 10
angeliefert sowie umgeschlagen. Nach den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin umfasst ein für den Bau einer Eisenbahnlage benötigter Installations-
platz neben einer Freifläche – wie im vorliegenden Fall ein Bahnhofvorplatz
– auch Abstellgleise, da für die Bauarbeiten gleisgängige Baumaschinen
eingesetzt werden. Diese werden auf dem Abstellgleis vorbereitet und fah-
ren dann zu den einzelnen Baustellen auf der Bahnstrecke.
3.1.3 Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren richtet sich
gemäss Art. 18a EBG nach dem EBG und subsidiär nach dem Bundesge-
setz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711). Es handelt
sich dabei um ein konzentriertes Entscheidverfahren, das – soweit erfor-
derlich – auch enteignungsrechtliche Aspekte abdeckt (VOGEL, in: FÖB,
a.a.O., N. 5.57). Plangenehmigungsgesuche sind mit den erforderlichen
Unterlagen beim BAV einzureichen (Art. 18 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 18b
EBG). Sie müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung des Pro-
jekts notwendig sind (Art. 6 Abs. 1 EBV i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VPVE). Das
BAV prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Er-
gänzungen (Art. 18b EBG). Vollständigkeit heisst, dass auch Angaben zu
sämtlichen umweltrelevanten Auswirkungen und Massnahmen vorhanden
sind, unabhängig davon, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist oder nicht. Zu-
sätzlich hat es zu prüfen, ob das geplante Vorhaben Enteignungen nach
sich zieht. Später festgestellte Lücken sind nicht dem Gesuchsteller, son-
dern der Leitbehörde anzurechnen (vgl. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfah-
ren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels In-
teressenabwägung, in: Vereinigung für Umweltrecht [Hrsg.], Umweltrecht
für die Praxis [nachfolgend: URP], 2001, S. 535 und 540 f.). Das Gesuch
ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Ge-
meinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen
(Art. 18d Abs. 2 EBG). Die Planauflage erfordert allgemein die Darstellung
der Werke selbst, aber auch von hierzu nötigen Installationsplätzen (vgl.
URS EYMANN, Grundzüge des Enteignungsrechts in der Schweiz, in: URP
2003, S. 565 f.).
3.1.4 Gemäss Art. 18f Abs. 1 EBG kann, wer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Enteignungsgesetzes Partei ist,
während der öffentlichen Auflage gegen ein Plangenehmigungsgesuch
Einsprache erheben. Damit wird gewährleistet, dass im Interesse der Kon-
zentration alle Einwände gesamthaft überprüft und in den Plangenehmi-
gungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz
über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren
vom 25. Februar 1998, BBl 1998 S. 2634 mit Verweis auf S. 2620; BEAT
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Seite 11
INDERGAND, Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren, in:
Rechtsdienst der AlpTransit Gotthard AG [Hrsg.], Juristische Festschrift zur
Eröffnung des Gotthard-Basistunnels 2016, 2016, S. 36). Die Projektbe-
troffenen haben während der Einsprachefrist ihre Einwendungen gegen die
Enteignung selbst, ihre Planänderungsgesuche, ihre Begehren nach den
Art. 7 - 10 EntG sowie ihre Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
geltend zu machen (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 EntG; BGE 133 II 30
E. 2.2 f. m.w.H.). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmi-
gungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (Art. 18h
Abs. 1 EBG). Über die Begehren um Entschädigung oder Sachleistung
(vgl. dazu Art. 36 und 37 EntG) befindet nach Abschluss des Plangeneh-
migungsverfahrens die zuständige eidgenössische Schätzungskommis-
sion (Art. 18k EBG). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach
Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG).
Diese gilt für Bauten und Anlagen als Baubewilligung (Art. 6 Abs. 6 EBV).
Ergeben sich nach Erteilung der Plangenehmigung Abweichungen von den
genehmigten Plänen, ist für die geänderten Teile ein neues Verfahren
durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 VPVE).
3.1.5 Nach Ablauf der Eingabefrist können Einsprachen und Entschädi-
gungsforderungen nur noch unter den in Art. 39 - 41 EntG umschriebenen
Voraussetzungen und insbesondere nur noch dann erhoben werden, wenn
die Einhaltung der Frist wegen unverschuldeter Hindernisse nicht möglich
war (BGE 133 II 30 E. 2.3 m.w.H; BGE 111 Ib 280 E. 3.a). Diese sind bei
der Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18f Abs. 2 EBG). Bei über-
mässigen Lärmimmissionen hat die Genehmigungsbehörde die Vorausset-
zungen für die Ausübung des Enteignungsrechts zu prüfen und darüber zu
entscheiden, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeid-
bar sowie ob Lärmschutzvorkehren gemäss Art. 7 Abs. 3 EntG anzuordnen
sind (BGE 130 II 394 E. 6; Urteile BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember
2011 E. 10.1 und A-6362/2008 vom 8. September 2009 E. 8.2). Der Schät-
zungskommission obliegt allein, im Anschluss an den Einspracheentscheid
darüber zu befinden, ob trotz allfälliger Ersatzmassnahmen des Enteigners
ein Schaden entstanden und hierfür Entschädigung zu leisten sei (BGE
128 II 368 E. 3.1; Urteil BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 8.3.1;
zum Ganzen ADRIAN GOSSWEILER, Entschädigungen für Lärm von öffentli-
chen Verkehrsanlagen – Elemente für eine Neuordnung durch den Gesetz-
geber, in: Schriftenreihe zum Umweltrecht [SzU], Band/Nr. 28, 2014,
N. 600 ff.).
A-1575/2017
Seite 12
3.1.6 Zusammengefasst gelten Installationsplätze im Sinne von Art. 18
Abs. 6 EBG als Eisenbahnanlagen und unterliegen der Plangenehmi-
gungspflicht (vgl. oben E. 3.1.1 f). Dies bestreitet die Vorinstanz nicht. Ent-
gegen ihrer Auffassung muss jedoch ein geplanter Installationsplatz Be-
standteil eines Plangenehmigungsgesuchs sein, damit dieser überhaupt
genehmigt werden kann (vgl. oben E. 3.1.3; vgl. als Beispiel BGE 131 II
581 zum Bau der NEAT-Achse Gotthard, bei welchem der Projektteil „In-
stallationsplätze und Baustellenzufahrten zur Erstellung dieser Anlagen“
explizit genehmigt wurde). Mithin werden solche Installationsplätze nicht
„implizit“ durch eine Plangenehmigung mitgenehmigt. Ansonsten hätten
betroffene Parteien im Vorfeld keine Möglichkeit, Einwände gegen den ge-
planten Installationsplatz zu erheben. Ebenso würde eine Prüfung von al-
ternativen Standorten unterbleiben. Dies würde dem Zweck des koordinier-
ten Verfahrens widersprechen (vgl. oben E. 3.1.4).
3.1.7 Der nächtliche Lärm rührte somit von einem nicht bewilligten Instal-
lationsplatz her. Dieser Umstand ist sowohl der Beschwerdeführerin als
auch – in grösserem Umfang (vgl. oben E. 3.1.3) – der Vorinstanz anzu-
rechnen. Es ist nicht verständlich, wieso die Beschwerdeführerin als Eisen-
bahnunternehmen, welche mit dem EBG vertraut sein müsste, den geplan-
ten Installationsplatz nicht ausgewiesen hatte. Die Vorinstanz hätte sich
aufgrund der Dimension der Projekte bei der Prüfung der Plangenehmi-
gungsgesuche bei der Beschwerdeführerin erkundigen müssen, ob Instal-
lationsplätze notwendige Bestandteile davon sein würden, um gegebenen-
falls eine Ergänzung der Gesuche verlangen zu können (vgl. oben
E. 3.1.3). Auf jeden Fall hätte sie spätestens als sie von der tatsächlichen
Nutzung des Bahnhofareals als Installationsplatz erfuhr, die Nutzung vor-
erst untersagen und danach abklären sollen, ob die Beschwerdeführerin
das Areal weiterhin als Installationsplatz für die Umsetzung der beiden Pro-
jekte gebrauchen möchte (vgl. zur Dispositionsmaxime im eisenbahnrecht-
lichen Plangenehmigungsverfahren unten E. 5.2.4). Im Bejahungsfalle
hätte sie ein Plangenehmigungsverfahren unter Einbezug des Beschwer-
degegners und weiteren möglichen Betroffen durchführen müssen, stellte
doch die Einrichtung eines Installationsplatzes eine Abweichung der ge-
nehmigten Pläne dar (vgl. oben E. 3.1.4). Die Durchführung eines nach-
träglichen Einspracheverfahrens wäre vor diesem Hintergrund nicht mög-
lich gewesen, da der Installationsplatz nie Gegenstand eines mit einer
Plangenehmigung kombinierten Enteignungsverfahrens unter der Leitung
des BAV gewesen ist.
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Seite 13
3.1.8 Das Projekt Stellwerkersatz SEZ sollte im Frühjahr 2018 abgeschlos-
sen worden sein. Falls nicht, dürften zurzeit die Abschlussarbeiten durch-
geführt werden. Die Aufhebung der Verfügung zur Durchführung eines
Plangenehmigungsverfahrens bezüglich des Installationsplatzes erübrigt
sich daher. Vor diesem Hintergrund und aus prozessökonomischen Grün-
den rechtfertigt es sich, nur das Ergebnis des enteignungsrechtlichen Ein-
spracheverfahrens, soweit dieses angefochten ist, zu überprüfen. Die Vo-
rinstanz wird in Zukunft standardmässig Auskünfte zu geplanten Installati-
onsplätzen einzuholen haben, wenn diese im Plangenehmigungsgesuch
nicht enthalten sind.
3.2 Im Weiteren ist die Vorinstanz der Meinung, dass das Projekt Stellwer-
kersatz SEZ zu Recht im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren ge-
nehmigt worden sei.
3.2.1 Art. 18i Abs. 1 EBG erlaubt in gewissen Fällen die Anwendung des
vereinfachten Plangenehmigungsverfahrens. So bei örtlich begrenzten
Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen (Bst. a), bei
Eisenbahnanlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Er-
scheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interes-
sen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt
(Bst. b) oder bei Eisenbahnanlagen, die spätestens nach drei Jahren wie-
der entfernt werden (Bst. c). Zudem findet es Anwendung bei Detailplänen,
die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen (Art. 18i Abs. 2 EBG).
Die je unterschiedlich formulierten einschränkenden Voraussetzungen ha-
ben alle denselben Zweck: Nur für unbestrittene, kleine, örtlich klar und eng
begrenzte Vorhaben, die raumplanungs- und umweltrechtlich unerheblich
sind, soll das vereinfachte Verfahren zugänglich sein (BANDLI, a.a.O.,
S. 536 m.w.H.; VOGEL, in: FÖB, a.a.O., N 5.61; Urteile BVGer A-321/2016
vom 31. Januar 2017 E. 5.1 und A-5603/2011 vom 10. Dezember 2012
E. 1.2). Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren wird das Gesuch
nicht publiziert und öffentlich aufgelegt (Art. 18i Abs. 3 EBG). Auf eine Pub-
likation kann allerdings nur dann verzichtet werden, wenn alle Betroffenen
mit Sicherheit feststehen, ihnen das Gesuch unterbreitet und somit die
Möglichkeit zur Einspracherhebung eingeräumt wird oder diese schriftlich
ihr Einverständnis gegeben haben (Art. 18i Abs. 3 EBG; Botschaft BBl
1998 III 2621; BANDLI, a.a.O., S. 536 f.). Im Übrigen gelten die Bestimmun-
gen für das ordentliche Verfahren, welches im Zweifelsfall durchzuführen
ist (Art. 18i Abs. 4 EBG).
A-1575/2017
Seite 14
3.2.2 Das Projekt Stellwerkersatz SEZ erstreckt sich über acht Gemeinden
und umfasst die unterschiedlichsten Arbeiten auf der Bahnstrecke, auf den
Bahnübergängen und in den Bahnhöfen. Wie der vorliegende Fall zeigt,
fallen diese Arbeiten auch im bewohnten Gebiet an. Zudem begann das
Projekt im Jahr 2016 und sollte bis ins Frühjahr 2018 andauern. Vor diesem
Hintergrund kann nicht von einem kleinen, örtlich klar und eng begrenztem
Vorhaben ausgegangen werden, welches raumplanungs- und umwelt-
rechtlich unerheblich ist (vgl. oben E. 3.2.1). Vielmehr handelt es sich of-
fensichtlich um ein Projekt, welches die Durchführung eines ordentlichen
Plangenehmigungsverfahrens erfordert. Auch wenn die Beschwerdeführe-
rin um Genehmigung des Projekts im vereinfachten Verfahren ersuchte,
hätte die Vorinstanz diesem Ersuchen nicht stattgeben dürfen. Die Plange-
nehmigungsverfügung ist indes nicht Gegenstand der Beschwerde, wes-
halb sich weitere Erörterungen dazu erübrigen. Der Vorinstanz wird jedoch
nahelegt, zukünftig Plangenehmigungsgesuche bezüglich der anzuwen-
denden Verfahrensart einlässlicher zu prüfen und sich an die gesetzlichen
Vorgaben zu halten.
3.3 Die Vorinstanz ist sodann der Ansicht, dass die Plangenehmigungs-
pflicht einer Eisenbahnanlage von deren Qualifikation als „ortsfeste An-
lage“ im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG abhängt.
3.3.1 Der Hintergrund dieser Ansicht lässt sich einem Mail eines Vertreters
des BAV vom 12. Juli 2016 an das BAFU entnehmen. Der Absender war
der Meinung, dass das Bahnhofareal in einen nicht bewilligten, „permanen-
ten“ Installationsplatz umgenutzt worden sei, was jedoch keine bauliche
Massnahme erfordert habe. Da das eisenbahnrechtliche Plangenehmi-
gungsverfahren nur den Bau und die Änderung einer Eisenbahnanlage
umfasse, jedoch nicht den Tatbestand der Umnutzung, müsse man über
die Bestimmungen des USG und der LSV vorgehen. In der Verfügung dif-
ferenzierte die Vorinstanz dann zwischen Installationsplätzen, welche mit
dem Bau von Eisenbahnanlagen zusammenhängen und ortsfeste Anlagen
im Sinne von permanenten Installationsplätzen. Erstere würden unter den
Tatbestand des Art. 18 Abs. 6 EBG fallen und keine explizite Plangenehmi-
gung benötigen (vgl. zu dieser unzutreffenden Auffassung oben E. 3.1.6).
Um „permanente“ Installationsplätze als plangenehmigungspflichtige Ei-
senbahnanlagen qualifizieren zu können, verwies sie auf Art. 2 Abs. 1 LSV,
wonach ortsfeste Anlagen Bauten, Verkehrsanlagen, haustechnische An-
lagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen seien, welche beim Be-
trieb Aussenlärm erzeugen würden. Nachdem ein permanenter Installati-
A-1575/2017
Seite 15
onsplatz Aussenlärm erzeugt und Art. 2 Abs. 1 LSV exemplarisch Eisen-
bahnanlagen aufführt, folgerte die Vorinstanz, dass ein Bahnhofvorplatz,
welcher ohne bauliche Massnahmen in einen permanenten Installations-
platz umgenutzt worden sei, eine Eisenbahnanlage darstelle, welche der
Plangenehmigungspflicht unterstehe.
3.3.2 Dieser Herleitung kann nicht gefolgt werden: Das EBG selbst unter-
stellt die Umnutzung einer Eisenbahnanlage der Bewilligungspflicht. Dies
ergibt sich aus Art. 18i Abs. 1 Bst. b EBG, wonach das vereinfachte Ver-
fahren durchgeführt werden könne, sofern die Umnutzung einer Eisen-
bahnanlage das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändere,
keine schutzwürdigen Interessen Dritter berühre und sich nur unerheblich
auf Raum und Umwelt auswirke. Unter Umnutzung fallen Zweckänderun-
gen bestehender Bauten und Anlagen, welche nicht mit einer baulichen
Veränderung einhergehen (BGE 139 II 134 E. 5.2). Diese kann auch in ei-
nem geänderten Mass der Nutzung bestehen (BEAT STADLER/NICOLE
TSCHIRKY, in: FÖB, N 2.100). Demgegenüber beurteilt sich nach den Vor-
schriften des Umweltschutzgesetzes nur, welcher Lärm von einer öffentli-
chen Verkehrsanlage unter welchen Voraussetzungen zulässig ist. Weder
das Umweltschutzgesetz noch die Lärmschutzverordnung enthalten Defi-
nitionen der einzelnen Verkehrsanlagen. Diese sind in den jeweiligen Inf-
rastrukturgesetzen enthalten (GOSSWEILER, a.a.O., N. 94 und N. 100 f.;
STADLER/TSCHIRKY, in: FÖB, N 2.88; ferner HELEN KELLER, in: Vereinigung
für Umweltrecht (VUR), Hellen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umwelt-
schutzgesetz, 2. Aufl., 2004, N. 38 zu Art. 7 USG, wonach der umwelt-
rechtliche Anlagenbegriff nicht identisch mit dem Begriff der Bauten und
Anlagen nach Art. 22 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
[RPG, SR 700] sei).
3.3.3 Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und Anlagen, die ganz oder
überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1
EBG). Gemäss herrschender Lehre ist der Begriff der Eisenbahnanlage
eng auszulegen. Eine Eisenbahnanlage liegt nur vor, wenn der Zweck der
Baute der Abwicklung des Bahnbetriebs dient oder der Verwendungszweck
für die Abwicklung des Bahnbetriebs notwendig und nicht nur zweckmässig
oder nützlich ist. Erforderlich ist ein sachimmanenter Zusammenhang mit
dem Bau und Betrieb der Eisenbahn, ein unmittelbarer Zusammenhang mit
dem Bahnbetrieb, ein enger bahnbetrieblicher Zusammenhang oder die
räumlich nahe, bahnbetrieblich notwendige Beziehung zur fraglichen Baute
zur Eisenbahn. Dabei ist nicht entscheidend, ob die Bauten oder Anlagen
auf Bahngelände oder ausserhalb des Bahnareals stehen (BANDLI, a.a.O.,
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Seite 16
S. 521 f. m.w.H.; VOGEL, in: FÖB, a.a.O., N 5.48; GOSSWEILER, a.a.O.,
N. 102; BGE 127 II 227 E. 4; Urteil BVGer A-486/2009 vom 4. November
2009 E. 11.1). Dient ein Bahnhofvorplatz überwiegend dem Bahnbetrieb,
so ist dieser als Eisenbahnanlage zu qualifizieren (BANDLI, a.a.O, Fn. 46
mit Verweis auf Urteil BGer 1A.147/1994 vom 23. Mai 1995 E. 3.a in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
97/1996, S. 373 ff.). Bei bestehenden Abstellgleisanlagen dürfte es sich um
Eisenbahnanlagen handeln (vgl. BANDLI, a.a.O., S. 522 bezüglich Gleisen).
3.3.4 Für die Frage, ob die Erstellung, Änderung oder Umnutzung einer
Anlage oder Baute plangenehmigungspflichtig ist, ist somit einzig entschei-
dend, ob eine Eisenbahnanlage im Sinne des EBG erstellt, geändert oder
umgenutzt werden soll und ob der betreffende Vorgang unter die Ausnah-
mebestimmung von Art. 1a VPVE fällt (vgl. oben E. 3.1.1). Auf das USG
und die LSV braucht dafür nicht zurückgegriffen werden. Erst anlässlich
des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren wird die lärmrecht-
liche Beurteilung vorgenommen (ROBERT WOLF, in: Kommentar zum Um-
weltschutzgesetz, a.a.O., N 92 zu Art. 25 USG). Zudem ist es möglich,
dass bereits bestehende Bauten oder Anlagen, welche bisher nicht als Ei-
senbahnanlage galten, durch die Art und Ausmass der Nutzung zu Eisen-
bahnanlagen werden. In diesem Sinne kann eine Eisenbahnanlage auch
ohne baulichen Massnahmen „erstellt“ werden.
3.4 Zusammengefasst basiert die Verfügung der Vorinstanz auf unzutref-
fenden Rechtsauffassungen, weshalb im Beschwerdefahren verschie-
dene, grundsätzlich irrelevante Punkte strittig sind. Auf diese wird bei der
nachfolgenden Überprüfung der Verfügung nur eingegangen, sofern sie für
den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
4.
Die Vorinstanz hielt in Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs Folgendes fest:
„Die Einsprache von A._______ wird im Sinne der Erwägungen teilweise
gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten war und sie nicht abgewiesen
wurde oder sich als gegenstandslos erwiesen hat.“ Die Beschwerdeführe-
rin verlangt, dass diese Ziffer aufzuheben und stattdessen alle Rechtsbe-
gehren der Einsprache abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei.
4.1 Zur Begründung führt sie aus, dass die Vorinstanz sämtliche Anträge
des Beschwerdegegners, soweit darauf eingetreten worden sei, entweder
abgeschrieben oder abgewiesen habe. Es sei daher prozessual nicht mög-
A-1575/2017
Seite 17
lich, die Einsprache teilweise gutzuheissen, weshalb das Dispositiv in un-
auflösbarem Widerspruch zu den Erwägungen der Vorinstanz stehe. Im
Übrigen hätte die Vorinstanz den Antrag auf Nichterteilung der Plangeneh-
migung des Stellwerkersatzes SEZ nicht abschreiben dürfen, da die Plan-
genehmigung bereits vor Einreichung der ersten Rechtsschrift des Be-
schwerdegegners rechtskräftig erteilt worden sei. Es hätte bezüglich des
betreffenden Antrags ein Nichteintretensentscheid ergehen müssen. Im
Übrigen würde gar kein enteignungsrechtlicher Tatbestand vorliegen. Die
vorübergehenden Störungen, die sich aus Bauarbeiten ergeben würden,
seien entschädigungslos hinzunehmen.
4.2 Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass seine Anträge entweder
abgeschrieben oder abgewiesen worden seien, soweit die Vorinstanz über-
haupt darauf eingetreten sei. Gleichzeitig habe diese jedoch erstens aner-
kannt, dass in der Vergangenheit vermeidbare übermässige Immissionen
erfolgt seien, zweitens habe sie festgehalten, dass die Arbeiten auch künf-
tig nur unter bestimmten Bestimmungen gestattet seien und dabei die dies-
bezüglichen gesetzlichen Vorkehrungen einzuhalten seien, und drittens
habe sie verlangt, dass für die Nutzung als Werkhof als ortsfeste Anlage
ein Plangenehmigungsgesuch einzureichen sei. In diesem Sinne sei seine
Einsprache gutgeheissen worden.
4.3 Ist das Verfügungsdispositiv auslegungsbedürftig, kann die Begrün-
dung zur Sinnermittlung herangezogen werden (Urteil BVGer A-78/2009
vom 16. Juli 2009 E. 4; OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, a.a.O., N 51 zu Art. 49 VwVG). Dabei ist auch die Natur des
vorinstanzlichen Verfahrens zu beachten. Die Vorinstanz hat ein nachträg-
liches Einspracheverfahren i.S.v. Art. 18f Abs. 2 EBG durchgeführt (vgl.
oben E. 3.1.5).
4.4 Nachdem die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers, soweit
sie darauf eingetreten ist, abgewiesen oder abgeschrieben hatte, merkte
sie an, dass im nachfolgenden Kapitel der Frage nachzugehen sei, unter
welchen Bedingungen die Arbeiten gestattet bzw. welche Vorkehren zu
treffen seien. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass zumindest bis
am 29. Oktober 2015 nicht sämtliche zur Umsetzung des Projekts Stellwer-
kersatz SEZ erforderlichen Arbeiten notwendigerweise in der Nacht hätten
erfolgen müssen. Die Voraussetzungen zur Enteignung der nachbarrecht-
lichen Abwehrrechte seien deshalb nicht bezüglich sämtlicher Immissionen
gegeben gewesen. Jedoch würde sich die Anordnung konkreter Massnah-
men im vorliegenden Fall als nicht praktikabel herausstellen. Deshalb sei
A-1575/2017
Seite 18
die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung in genereller Weise anzu-
weisen, die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des Bahn-
hofs Erlenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar sei.
4.5 Dem Verständnis der Vorinstanz zufolge bezieht sich die teilweise Gut-
heissung der Einsprache nur auf die erlassene Weisung unter Strafandro-
hung (Verfügungsdispositivziffer 2). Sie hat sich zwar zur Vermeidbarkeit
der Lärmemissionen in sehr generell gehaltener Form geäussert, diesbe-
züglich aber keine anfechtbare Feststellung im Verfügungsdispositiv ge-
troffen. Zudem hängt die in Verfügungsdispositivziffer 3 getroffene Anord-
nung nicht direkt mit dem Einspracheverfahren zusammen. Das Ein-
spracheverfahren betraf nur den Lärm aus der Umsetzung des Projekts
Stellwerkersatz SEZ. Dagegen verfolgt die Vorinstanz mit der angeordne-
ten Einreichung eines Plangenehmigungsgesuchs das Ziel, die Zulässig-
keit der generellen Nutzung des Bahnhofvorplatzes und der Abstellgleisan-
lage neu beurteilen zu können. Die teilweise Gutheissung kann sich somit
nicht auf diesen Punkt beziehen. Dies zeigt sich auch daran, dass die Vo-
rinstanz die Anordnung in einem separaten Kapitel unter dem Titel „Zukünf-
tige Nutzung des Bahnhofareals Erlenbach“ begründete.
4.6 Durch den Abschreibungsentscheid wurde nur der Beschwerdegegner
beschwert. Letzterer hat den Abschreibungsentscheid nicht angefochten
und der Beschwerdeführerin fehlt es an einem praktischen Nutzen, welche
sie aus einer Abänderung ziehen könnte (vgl. oben E. 1.2): In der Wirkung
ist ein Nichteintretensentscheid für die Beschwerdeführerin nicht vorteilhaf-
ter als ein Abschreibungsentscheid. Insbesondere auch hinsichtlich der
Tragung der vorinstanzlichen Kosten (vgl. unten E. 7). Eine Überprüfung
des Abschreibungsentscheids kann mangels praktischem Rechtschutzin-
teresse unterbleiben. Auf den betreffenden Antrag ist nicht einzutreten.
4.7 Bezüglich der unter Strafandrohung erlassenen Weisung der Vo-
rinstanz beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der entspre-
chenden Verfügungsdispositivziffer 2.
4.7.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die
Strafandrohung gegen das Bestimmtheitsgebot verstosse. So werde sie
zur Einhaltung des in Art. 11 Abs. 2 USG statuierten Vorsorgeprinzips ver-
pflichtet. Dieses sei aufgrund seiner Natur unbestimmt und daher ungeeig-
net, um mit einer Strafandrohung nach Art. 292 des Strafgesetzbuches
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311) bewehrt zu werden. Vielmehr
A-1575/2017
Seite 19
hätte die Vorinstanz konkrete Anordnungen treffen müssen. Im Übrigen be-
stehe für die Anordnung des Vorsorgeprinzips (ohne Strafandrohung) kein
Anlass, da dieses von Gesetzes wegen ohnehin gelte.
4.7.2 Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass der Wortlaut von
Art. 11 Abs. 2 USG genügend konkret sei, um ihn mit der Strafandrohung
von Art. 292 StGB zu verbinden. Zudem enthielten das Lärmschutzrecht
und die Baulärmrichtlinien konkretere Vorgaben. Die Anforderungen seien
daher für die Beschwerdeführerin genügend bestimmbar.
4.7.3 Gemäss Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zu-
ständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die
Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis-
tet. Der Anwendungsbereich dieser Blankettstrafnorm erstreckt sich auf
sämtliche Rechtsgebiete, in denen Verfügungen erlassen werden (vgl. zum
Ganzen RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl. 2013,
N. 19 ff. zu Art. 292 StGB). Das durch eine Verfügung unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB vom Verfügungsadressaten
verlangte Verhalten muss hinreichend klar umschrieben sein (BGE 124 IV
297 E. II.4.d). Juristische Personen sind grundsätzlich nicht deliktsfähig.
Gegen juristische Personen darf keine Bestrafung nach Art. 292 StGB an-
gedroht werden. Die Strafandrohung muss sich an die zuständigen Organe
bzw. Vertreter richten. Dabei muss der Verfügungsadressat nicht nament-
lich erwähnt sein; es genügt, wenn der Adressatenkreis konkret eingrenz-
bar ist, was auf die Organe einer juristischen Person zutreffen kann. Eine
Ausnahme gilt nur, wenn ein Spezialgesetz die Bestrafung von juristischen
Personen wegen Ungehorsams ausdrücklich erlaubt. Diesfalls bestehen
aber regelmässig besondere Ungehorsamstatbestände, die Art. 292 StGB
vorgehen (Urteile BGer 6B_252/2017 vom 20. Juni 2018 E. 3.1.1 [zur Pub-
likation vorgesehen], 2C_950/2012 vom 8. August 2013 E. 6.2.1 und
6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1; Urteil BVGer A-5225/2015 vom
12. April 2017 E. 6.1; BERNHARD ISENRING, in: Donatsch (Hrsg.), StGB
Kommentar, 20. Aufl. 2018, N. 3a zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, a.a.O.,
N. 74 ff. zu Art. 292 StGB m.w.H).
4.7.4 Die Vorinstanz verfügte in Dispositivziffer 2 Folgendes: „Die BLS hat
unter Androhung der Ungehorsamstrafe im Sinne von Art. 292 des StGB
die Lärmemissionen bei den Tätigkeiten auf dem Areal des Bahnhofs Er-
lenbach so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist.“. Damit ordnete sie sinngemäss die Einhal-
A-1575/2017
Seite 20
tung des Art. 11 Abs. 2 USG an („Unabhängig von der bestehenden Um-
weltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu be-
grenzen, als die technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich trag-
bar ist.“). Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass die An-
ordnung als solches keinen Sinn macht, nachdem Art. 11 Abs. 2 USG oh-
nehin zu beachten ist. Dementsprechend ist nur die Anordnung im Verbund
mit der angedrohten Ungehorsamsstrafe zu überprüfen.
4.7.5 Die Strafandrohung richtet sich an die Beschwerdeführerin als juris-
tische Person und nicht an eines ihrer Organe, was grundsätzlich unzuläs-
sig ist. Das USG sieht für juristische Personen, abgesehen von der Aus-
nahme gemäss Art. 62 USG i.V.m. Art. 7 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0), keine Be-
strafung vor (PETER ETTLER, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
a.a.O., N 5 und 26 zu Vorbemerkungen zu Art. 60 – 62 USG). Gemäss
Art. 7 VStrR kann bei Übertretungen der Betrieb gebüsst werden, wenn der
Aufwand für die Eruierung des verantwortlichen Täters zu gross ist (ETT-
LER, a.a.O., N 12 zu Vorbemerkungen zu Art. 60 – 62 USG). Die Zulässig-
keit einer Bestrafung juristischer Personen wegen Ungehorsams hat diese
Bestimmung nicht zum Inhalt. Des Weiteren findet sich weder im EBG noch
im EntG eine entsprechende Bestimmung. Im Ergebnis fehlt es an einer
gesetzlichen Grundlage für die der Beschwerdeführerin angedrohte Unge-
horsamsstrafe. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen
und die Verfügungsdispositivziffer 2 aufzuheben.
5.
Sodann ist die Aufforderung der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin, wo-
nach letztere innert sechs Monaten ab Rechtskraft der vorinstanzlichen
Verfügung ein Plangenehmigungsgesuch zur Bewilligung des Betriebs des
Bahnhofareals Erlenbach als ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7
USG und Art. 2 Abs. 1 LSV einzureichen habe, zu überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin macht geltend, dass sie dazu nicht verpflichtet werden
könne.
5.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Bahnhofvorplatz und die Abstell-
gleisanlage als Installations- und Umschlagplatz sowie für die Abstellung
von gleisgängigen Baumaschinen im Rahmen von bewilligten Bauprojek-
ten (Projekt Stellwerkersatz SEZ), bewilligungsfreien Instandhaltungs- (In-
standhaltung Natursteinmauerwerk) und bewilligungsfreien Unterhaltsar-
beiten intensiv während mehreren Monaten im Jahr genutzt würden. Zu-
dem ist sie der Ansicht, dass diese intensive Nutzung auch im Rahmen
A-1575/2017
Seite 21
zukünftiger Bauprojekte und Instandhaltungs- und Unterhaltsarbeiten statt-
finden werde. Dies begründet sie zu einem mit der von der Beschwerde-
führerin eingereichten Auflistung, auf welcher die zukünftig anfallenden Ar-
beiten in der Zeitperiode 2016 – 2018 verzeichnet sind. Und zum anderen
mit dem Inhalt des Schreibens vom 17. Dezember 2015, in welcher die Be-
schwerdeführerin die besondere Geeignetheit des Bahnhofs Erlenbach für
solche Tätigkeiten aufgrund seiner Lage und Ausstattung herausstreicht.
Daraus zieht die Vorinstanz den Schluss, dass durch die Art und das Aus-
mass der Nutzung eine Eisenbahnanlage im Sinne eines „permanenten“
Installationsplatzes erstellt oder in eine solche umgenutzt worden sei, was
einer Bewilligung bedürfe.
5.2 Strittig ist somit, ob die Vorinstanz die Einreichung eines Plangenehmi-
gungsgesuchs innert Frist anordnen darf, wenn sie der Ansicht ist, dass
eine nicht bewilligte Eisenbahnanlage vorliegt. Zur Beantwortung dieser
Frage kann auf die allgemeinen Grundsätze des Baurechts zurückgegriffen
werden:
5.2.1 Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen, die nicht vollumfänglich
durch eine rechtsgültige und rechtswirksame Baubewilligung abgedeckt
sind, gelten als formell rechtswidrig (BERNHARD WALDMANN, in: FÖB,
a.a.O., N. 6.4 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind
Bauten, die ohne Bewilligung errichtet wurden, grundsätzlich zu beseitigen.
Der Abbruch von Bauten trotz fehlender Baubewilligung kann jedoch un-
terbleiben, wenn die Baute materiell nicht baurechtswidrig ist und nachträg-
lich bewilligt werden kann (BGE 123 II 248 E. 3a/bb). Stellt die Behörde
daher im Rahmen der Baukontrolle oder später von Amtes wegen oder auf
Anzeige hin fest, dass eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung errich-
tet oder geändert worden ist, hat sie dies – bevor sie restitutorische Mass-
nahmen einleitet – zunächst zu prüfen (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.6
m.H.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, wo-
nach eine restitutorische Massnahme nur wegen formeller Baurechtswid-
rigkeit nicht ergehen darf, oder aus dem Anspruch der Bauherrschaft auf
eine Bewilligung, wenn die materiellrechtlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aar-
gau, 2013, N 38 zu§ 159; ALDO ZAUGG/PETER LUDWIG, Baugesetz des
Kantons Bern von 9. Juni 1985 – Kommentar Band I, 4. Aufl. 2013, N 14
zu Art. 46). Im Rahmen restitutorischer Massnahmen kann die zuständige
Behörde verlangen, dass an bestehenden Bauten und Anlagen Änderun-
gen oder Anpassungen vorgenommen werden, die Bauwerke abgebro-
chen werden und das Gelände wiederum in seinen ursprünglichen Zustand
A-1575/2017
Seite 22
umgestaltet wird (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.28 ff). Bei nicht bewil-
ligten Nutzungsänderungen kann ein Nutzungsverbot erlassen werden
(vgl. Urteil BGer 1A.46/2003 vom 2. September 2003 E. 3.1 m.H.).
5.2.2 Einer besonderen Rechtsgrundlage für die Durchführung eines nach-
träglichen Baubewilligungsverfahrens bedarf es nicht: Zum einem bleibt
das Vorhaben bewilligungspflichtig (vgl. für Eisenbahnanlagen Art. 18
Abs. 1 EBG). Zum anderen erweist sich der Abbruchbefehl für eine formell
rechtswidrige, aber möglicherweise materiell rechtskonforme Baute als un-
verhältnismässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie (WALDMANN, in: FÖB,
a.a.O., N. 6.6 m.H.). Auf die Durchführung eines nachträglichen Baubewil-
ligungsverfahrens kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die aus-
geführten Arbeiten klarerweise nicht der Bewilligungspflicht unterliegen o-
der wenn sie offensichtlich materiell rechtswidrig sind. In unklaren Fällen
ist die Bewilligungspflicht der ausgeführten Arbeiten und Nutzungsände-
rungen jedoch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren abzuklären
(WALDMANN, in: FÖB, a.a.O., N. 6.7). Können die Bauarbeiten oder Nut-
zungsänderungen nachträglich bewilligt werden, wird der Mangel der for-
mellen Rechtswidrigkeit geheilt. Vorbehalten bleiben indes strafrechtliche
und verwaltungsrechtliche Sanktionen (WALDMANN, in: FÖB, a.a.O.,
N. 6.10).
5.2.3 Das nachträgliche Bewilligungsverfahren wird regelmässig durch
„Gesuch“ eingeleitet, welches der Eigentümer auf Aufforderung der Bau-
behörde einreicht (WALDMANN in: FÖB, a.a.O., N 6.8). In den Kantonen
sind die diesbezüglichen Modalitäten unterschiedlich geregelt. Im Kanton
Aargau darf die Gesuchseinreichung angeordnet werden (vgl. § 159 Abs. 1
des aargauischen Baugesetzes vom 19. Januar 1993 [BauG,
SAR 713.100]: „Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne
Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein un-
rechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten,
die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmäs-
sigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechts-
widrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden.“), nachdem es der aar-
gauischen Baubewilligungsbehörde obliegt, das nachträgliche Verfahren
von Amtes wegen einzuleiten und abzuschliessen. Diese kann demnach
den Störer auffordern, ein (nachträgliches) Gesuch einzureichen. Dem Stö-
rer obliegt dabei eine verstärkte Mitwirkungspflicht. Insbesondere kann er
gezwungen werden, bestimmte Mitwirkungshandlungen zu leisten, z.B.
Einreichung von Bauunterlagen, wie Pläne, Berechnungen usw.
(BAUMANN, a.a.O., § 159 Rz. 38). Im Kanton Bern hingegen obliegt es dem
A-1575/2017
Seite 23
Pflichtigen, nach Eröffnung der Wiederherstellungsverfügung innert Frist
ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung einzureichen (vgl. Art. 46
Abs. 2 Bst. b des bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG
721.0]). Ähnlich verfährt der Kanton Freiburg. Führt die dortige Eigentü-
merschaft ohne Bewilligung Arbeiten aus oder wurden die widerrechtlichen
Bauten oder Anlagen bereits erstellt, gewährt die Oberamtsperson, sofern
eine nachträgliche Bewilligung nicht von vornherein ausgeschlossen er-
scheint, der Eigentümerschaft eine angemessene Frist, damit diese ein
Baubewilligungsgesuch einreicht, um die ausgeführten Arbeiten der Recht-
mässigkeit zuzuführen (vgl. Art. 167 Abs. 1 und 2 des freiburgischen
Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 [RPBG;
SGF 710.1]).
5.2.4 Auf Bundesebene fehlt eine Regelung bezüglich des nachträglichen
Bewilligungsverfahrens bei Eisenbahnanlagen. Die Rechtsprechung hat je-
doch festgehalten, dass das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsver-
fahren von der Dispositionsmaxime beherrscht wird und dementsprechend
einzig die Infrastrukturbetreiberin entscheidet, ob sie ein Verfahren einleitet
und was der Inhalt des Gesuchs ist (Urteil BVGer A-486/2009 vom 4. No-
vember 2009 E. 11.2; zum Luftfahrtrecht Urteil BVGer A-5646/2008 vom
13. August 2009 E. 4.6 f.).
5.3 Nach dem oben Gesagten ist die Vorinstanz dazu verpflichtet, der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit zur Einreichung eines Plangenehmi-
gungsgesuchs zu gewähren, bevor sie den Erlass einer restitutorischen
Massnahme (hier wohl mangels baulichen Massnahmen ein Nutzungsver-
bot) prüft. Dies erfordert das Verhältnismässigkeitsgebot, an welches die
Vorinstanz als Bundesbehörde ebenfalls gebunden ist (vgl. oben E. 5.2.1).
Hingegen darf sie dessen Einreichung – wie etwa im Kanton Aargau (vgl.
oben E. 5.2.3) – nicht (innert Frist) anordnen, nachdem es diesbezüglich
an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, welche die im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren geltende Dispositionsmaxime einschränken
würde (vgl. oben E. 5.2.4). Zulässig ist somit nur eine unverbindliche Auf-
forderung bzw. Einladung zur Einreichung eines Plangenehmigungsge-
suchs. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen und die
Verfügungsdispositivziffer 3 aufzuheben, nachdem die Gesuchseinrei-
chung als Anordnung formuliert wurde.
6.
Die Beschwerdeführerin verlangt im Weiteren die Aufhebung der Verfü-
A-1575/2017
Seite 24
gungsdispositivziffern 4 und 6, mit welchen sie zur Bezahlung einer Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 4‘681.80 an den Beschwerdegegner
und einer Gebühr von Fr. 2‘200.-- an die Vorinstanz verpflichtet wird.
6.1 Zur Begründung führt sie aus, dass diese Kostenfolge dem in Art. 63
Abs. 1 VwVG statuierten Unterliegerprinzip widerspreche. Der Einsprache
des Beschwerdegegners sei in keinem Punkt Erfolg beschieden gewesen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfe und
ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.
6.2 Der Beschwerdeführer entgegnet im Wesentlichen, dass sich die Par-
teientschädigung auf Art. 115 Abs. 1 EntG stütze, wonach der Enteigner für
die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einspra-
che-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Ent-
schädigung zu bezahlen habe.
6.3 Die Vorinstanz stützte die Parteientschädigung ebenfalls auf Art. 115
Abs. 1 EntG. Für die Auferlegung der Verfahrenskosten verwies sie auf
Art. 2, Art. 4 lit. c und Art. 7 Abs. 1 der Gebührenverordnung BAV vom
25. November 1998 (GebV-BAV, SR 742.102).
6.4 Die Vorinstanz hat ein enteignungsrechtliches Einspracheverfahren
durchgeführt, nachdem sich der Beschwerdegegner aus enteignungsrecht-
licher Sicht gegen die Unterdrückung des nachbarrechtlichen Abwehr-
rechts wehrte (BGE 133 II 30 E. 2.3). Die Kosten- und Parteientschädi-
gungsauferlegung richten sich demnach nach Art. 114 und Art. 115 EntG.
6.4.1 Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Gel-
tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Bei offensicht-
lich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forde-
rungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt
werden (Art. 114 Abs. 2 EntG).
Die im Einspracheverfahren entstandenen Kosten in der Höhe von
Fr. 2‘200.-- hat somit die Beschwerdeführerin zu tragen. Ein Ausnahmetat-
bestand i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG liegt nicht vor, da das Begehren um Re-
duktion des nächtlichen Lärms nicht als missbräuchlich bezeichnet werden
kann. Der Beschwerdegegner hatte keine Möglichkeit, sich gegen den fak-
tisch geplanten, aber nicht zur Genehmigung unterbreiteten Installations-
platz zur Wehr zu setzen. Ein Teil der Kosten dürfte zwar auf die angeord-
nete Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs entfallen sein, welcher
nicht als mit der Einsprache zusammenhängend angesehen werden kann
A-1575/2017
Seite 25
(vgl. oben E. 4.5). Der weitaus grösste Teil des vorinstanzlichen Verfahrens
betraf jedoch das Einspracheverfahren, weshalb von einer Aufteilung der
Kosten abzusehen ist. Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt abzu-
weisen.
6.4.2 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten
des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfah-
ren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG).
Im Enteignungsrecht gilt das Unterliegerprinzip nicht, weshalb der Enteig-
ner grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstanden Kosten trägt. Die-
ser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider
seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich
aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus fol-
genden Kosten zu belasten. Dies gilt auch, wenn eine Entschädigung für
die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte wegen Lärms verlangt wird
(BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013
E. 5). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil
abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung
ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG). Dabei wird
i.d.R. darauf abgestellt, ob die Anträge der Enteigneten in guten Treuen
vertretbar waren (Urteile BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5
und 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E.13.1).
Der Beschwerdegegner hat die Anträge, welche sich im Wesentlichen auf
die Reduktion des nächtlichen Lärms bezogen, in guten Treuen erhoben.
Es besteht daher kein Grund, die Zusprechung einer Parteientschädigung
in Frage zu stellen. Diese hat die Beschwerdegegnerin, welche deren Höhe
nicht beanstandet, zu tragen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls
abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass der aufsichtsrechtlichen Anzeige
keine Folge zu geben sei und keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen ihr
gegenüber zu verfügen seien.
7.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung aus, dass in Anbetracht der Aus-
führungen betreffend die Einsprache von A._______ sich die am 23. Okto-
ber 2015 erhobene aufsichtsrechtliche Anzeige als abschliessend behan-
delt erweise.
A-1575/2017
Seite 26
7.2 Sofern sich die getroffenen Anordnungen (ebenfalls) auf die Aufsichts-
kompetenz der Vorinstanz stützen lassen und die Beschwerdeführerin mit
ihrem Antrag sinngemäss deren Aufhebung verlangt, so ist ihr Antrag auf-
grund der obigen Erwägungen als behandelt zu betrachten.
8.
Zusammengefasst ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden. Die angefochtene Verfügung gliedert sich in zwei Teile.
Der eine Teil betrifft die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Ansprüche
aus der Umsetzung des Projekts Stellwerkersatz SEZ (Verfügungsdisposi-
tivziffern 1, 2, 4 und 6). Der andere die unabhängig davon getroffene An-
ordnung der Vorinstanz bezüglich der Einreichung des Plangenehmigungs-
gesuchs (Verfügungsdispositivziffer 3). Folglich ist die Beurteilung der Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen getrennt vorzunehmen.
9.1 Die Verfahrenskosten bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der
Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Ver-
fahren ist es üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil BVGer
A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.2 und A-2163/2012 vom 1. April 2014
E. 26). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegenden
Sache erscheint ein Betrag von Fr. 2‘500.-- für die Beurteilung des enteig-
nungsrechtlichen Teils der Verfügung sowie ein Betrag von Fr. 2‘500.-- für
die Beurteilung der angeordneten Einreichung des Plangenehmigungsge-
suchs als angemessen.
9.1.1 In enteignungsrechtlichen Verfahren trägt der Enteigner die Kosten
des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Werden die Begehren
des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Jedenfalls
dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten Treuen vertretbar wa-
ren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG für den Regelfall
vorgesehenen Kostenregelung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Ur-
teile BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018 E. 8.1 und A-8067/2015 vom
8. Juni 2017 E. 12.1).
A-1575/2017
Seite 27
Der Beschwerdegegner hat den Einspracheentscheid und die Weisung un-
ter Strafandrohung nicht angefochten, sondern nur die Abweisung der da-
gegen gerichteten Beschwerde verlangt. Er hat dieses Begehren in guten
Treuen gestellt, nachdem er sich zu Recht gegen den Lärm gewehrt hatte
und die von der Vorinstanz zu seinen Gunsten getroffenen Entscheide bei-
behalten wollte. Es besteht daher kein Anlass, bei der Kostenverlegung
von der Regel des Art. 116 Abs. 1 EntG abzuweichen. Die Gerichtsgebühr
von Fr. 2‘500.-- ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit ihrem ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.1.2 Die angeordnete Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs hängt
nicht direkt mit dem enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren zusam-
men (vgl. oben E. 9). Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdegegner
nicht als Gegenpartei betrachtet werden. Die Kostenauferlegung richtet
sich nach den allgemeinen Bestimmungen des VwVG. Die Beschwer-
deinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden
Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstan-
zen auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeführerin obsiegt bezüglich der angeordneten Einreichung
des Plangenehmigungsgesuchs vollumfänglich, weshalb sie keine Verfah-
renskosten zu tragen hat. Vom geleisteten Kostenvorschuss werden ihr
deshalb Fr. 2'500.-- zurückerstattet.
9.2 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner ver-
langen eine Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
9.2.1 Wie erwähnt, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem
Bundesverwaltungsgericht. Dazu gehört auch eine Parteientschädigung an
den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der
Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Par-
teientschädigung aufgrund einer einzureichenden Kostennote oder, wenn
keine hinreichend detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Ak-
ten fest (Art. 14 VGKE; Urteile BVGer A-5940/2016 vom 28. Mai 2018
E. 8.3 und A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Der Enteigner
hat hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116
Abs. 1 EntG e contrario).
Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner steht vorliegend eine Par-
teientschädigung zu. Zur Begründung seines Anspruchs kann analog auf
A-1575/2017
Seite 28
das oben Gesagte zur Kostentragung verwiesen werden (vgl. oben
E. 9.1.1). Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten von Am-
tes wegen festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes
für das Verfahren bezüglich des enteignungsrechtlichen Teils des Be-
schwerdeverfahrens erscheint eine Entschädigung von Fr. 3‘000.-- als an-
gemessen. Diese ist dem Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin
zu entrichten.
9.2.2 Bezüglich der angeordneten Einreichung eines Plangenehmigungs-
gesuchs richtet sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung ebenfalls
nach dem VwVG (vgl. oben E. 9.1.2). Ganz oder teilweise obsiegenden
Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote gilt
als detailliert, wenn aus dieser insbesondere ersichtlich ist, welche einzel-
nen Tätigkeiten von welchen Personen zu welchem Tarif erbracht wurden
und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Einzelnen aufgewendet wurden
(Urteile BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 und A-5014/2013 vom
2. September 2014 E. 9.3). Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend ge-
machten Kosten um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwal-
tungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat ausgehend
von den konkreten Umständen des Einzelfalls und der jeweiligen Prozess-
lage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung
geschuldet ist. Hierbei ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa in
Betracht zu ziehen, ob dem Rechtsvertreter die Sach- und Rechtslage (auf-
grund der Vertretung im vorangehenden Verfahren) bereits bekannt war
(Urteile BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6 und 2C_445/2009 vom
23. Februar 2010 E. 5; zum Ganzen Urteil BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli
2015 E. 2.2). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (vgl. Art. 10 Abs. 1
VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindes-
tens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Die Beschwerdeführerin hat eine Kostennote über Fr. 30‘320.35 (inkl.
MwSt) für einen Arbeitsaufwand von 77.5 h à Fr. 350.-- eingereicht. Eine
detaillierte Auflistung der einzelnen Tätigkeiten samt Zeitangaben und Tarif
ist darin nicht enthalten. Es werden nur die Tätigkeiten zusammengefasst
(Aktenstudium, Erarbeitung und Einreichung Beschwerde vom 13. März
2017, Durchsicht Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2017, Durchsicht Stel-
lungnahme vom 30. Juni 2017, Erarbeitung und Einreichung Schlussbe-
merkungen vom 3. August 2017). Die Parteientschädigung ist deshalb von
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Seite 29
Amtes wegen festzusetzen (vgl. oben E. 9.2.1). Die vorliegende Streitsa-
che ist eigentlich nicht komplex. Sie wurde aber durch die grundlegend un-
zutreffenden Rechtsauffassungen der Vorinstanz verkompliziert, so dass
im Beschwerdeverfahren irrelevante Punkte strittig waren. Es rechtfertigt
sich daher von einem Stundensatz von Fr. 350.-- auszugehen. Nachdem
die Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht involviert war, er-
scheint ein Stundenaufwand von 40 Stunden als angemessen, was eine
Parteientschädigung von Fr. 14‘000.-- ergibt.
Im Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführerin für den enteig-
nungsrechtlichen Teil des Beschwerdeverfahrens keine Parteientschädi-
gung zusteht (vgl. oben E. 9.2.1). In Anbetracht des Umfangs der Ausfüh-
rungen zu den Verfügungsdispositivziffern 1, 2, 4 und 6 in der Beschwer-
deschrift und den Schlussbemerkungen wäre für diesen Teil Fr. 2‘000.-- zu
entrichten. Durch dessen Wegfall verbleibt eine Parteientschädigung von
Fr. 12‘000.--. Diese hat die Vorinstanz zu tragen, nachdem der Beschwer-
degegner für diesen Teil des Beschwerdeverfahrens nicht als Gegenpartei
betrachtet werden kann (vgl. oben E. 9.1.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 5‘000.-- werden der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der von ihr geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten ver-
wendet und der Mehrbetrag von Fr. 2‘500.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 12‘000.-- zu bezahlen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU (B-Post)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG
Versand: