Abtei lung I
A-1576/2006 und A-1577/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
vertreten ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000
sowie 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002).
Leistungen einer Tochter- an die Muttergesellschaft im
Zusammenhang mit der Führung des Konzerns;
Ermittlung des Drittpreises (3 Promill-Pauschale);
Leistungsaustausch.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1576/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. AG ist seit dem 1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. (...) Die Y. Holding AG hält neben weiteren
Beteiligungen sämtliche Aktien der X. AG. Ihr Hauptzweck lautet:
Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen sowie Anlage
der Erträge.
B.
Im Anschluss an eine Kontrolle machte die ESTV gegenüber der X. AG
mit Ergänzungsabrechnungen (EA) vom 31. März 2003 für die Steuer-
perioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 eine Steuerforderung von
Fr. ... (EA Nr. 237'491) und für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2002 eine solche von Fr. ... (EA Nr. 237'492) (je inkl.
Verzugszins) geltend. Die Forderungen beruhten auf verschiedenen
Gründen, unter anderem auf nicht fakturierten und nicht
aufgezeichneten Buchführungsarbeiten der X. AG an die ihr
nahestehende Y. Holding AG. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 forderte
die ESTV die X. AG zum Zweck der Überprüfung ihrer
Nachbelastungen zur Einreichung der Abschlüsse auf. Nach Eingang
des Verlangten korrigierte die ESTV am 25. Juni 2003 die
vorgenannten EA betreffend den Posten "Leistungen an nahestehende
Personen" und forderte zusätzliche Steuern im Umfang von Fr. ... für
die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (EA Nr.
237'508) und Fr. ... für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quar-
tal 2002 (EA Nr. 237'509) (je inkl. Verzugszins). Mit diesen Nachträgen
wurde wegen fehlenden Aufzeichnungen der Wert der Leistungen der
X. AG für die "Verwaltung des Holdingvermögens" anhand einer
Pauschalmethode (2 Promill des durchschnittlichen Holdingvermögens
abzüglich Drittleistungen) ermittelt. Die Steuerforderungen aus diesen
EA wurden am 1. September 2003 unter Vorbehalt bezahlt.
C.
Mit Entscheiden vom 17. November 2003 bestätigte die ESTV die
Steuerforderungen aus allen vier vorgenannten EA.
In der Einsprache vom 2. Januar 2004 wurde im Wesentlichen geltend
gemacht, die X. AG habe einzig den Buchhaltungsabschluss der
Holding erstellt, was bereits durch die ersten beiden EA Nr. 237'491/2
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vom 31. März 2003 erfasst worden sei. Gegenstand der Einsprache
seien einzig die Aufrechnungen aus den späteren EA Nr. 237'508/9
vom 25. Juni 2003. Ferner wurde der ESTV vorgehalten, dass
anlässlich der Akteneinsicht nicht sämtliche Akten vorgelegt worden
seien, weswegen Einsicht in die vollständigen Akten und allfällige
Gelegenheit zur Ergänzung der Einsprache verlangt werde.
D.
Mit zwei Einspracheentscheiden vom 8. März 2006 erkannte die ESTV
neben der Feststellung der Rechtskraft der Entscheide im Umfang von
Fr. ... bzw. von Fr. ... (betreffend EA Nr. 237'491/2) auf teilweise
Gutheissung der Einsprachen und stellte fest, die Einsprecherin schul-
de der ESTV folgende Beträge und habe diese zu Recht bezahlt: für
die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 Fr. ...
Mehrwertsteuer und Fr. ... Verzugszins und für das 1. Quartal 2001 bis
4. Quartal 2002 Fr. ... Mehrwertsteuer plus Fr. ... Verzugszins. Zudem
wies die ESTV den Antrag auf Vereinigung der beiden Verfahren ab.
Die ESTV begründete die Aufrechnungen im Wesentlichen damit, jede
Holding habe unabhängig von den ihr konkret zugeteilten Aufgaben
einen gewissen Minimalaufwand, wie etwa den Unterhalt eines Büros
mit allem was dazu gehöre. Finanzielle Transaktionen seien zu ent-
scheiden, zu veranlassen und zu kontrollieren. Das Rechnungswesen
sei zu erledigen, die Generalversammlung zu organisieren und die
Veröffentlichungspflichten einschliesslich der Konsolidierung seien zu
erfüllen. Weiter seien die "Kosten aus Anteilseignertätigkeit" im Nor-
malfall von der Holding zu tragen und dürften nicht an die Tochterge-
sellschaften verrechnet werden, was e contrario zum Schluss führe,
dass bei einer Holding ohne Personal jemand die diese Kosten verur-
sachenden Leistungen zwingend für die Holding zu erbringen habe
(hierzu Verweis auf OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Die Ein-
sprecherin mache geltend, der grösste Teil der Arbeit werde vom Ver-
waltungsrats-Präsidenten selbst geleistet. Über die Art dieser Arbeiten
und deren Zeitbeanspruchung bestünden keine Unterlagen, womit
auch nicht überprüft werden könne, ob effektiv alle zwingend von der
Holding zu tragenden Aufgaben darunter fielen. Mangels rechtsgenüg-
licher Aufzeichnungen habe die ESTV zu Recht eine Schätzung vorge-
nommen und die 3 Promill-Formel gemäss Ziff. 7.6.3 Bst. a der Spe-
zialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter
Verwendung" vom September 2000 angewendet, wobei der Satz auf
2 Promill gesenkt worden sei, womit berücksichtigt worden sei, dass
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sie als Familiengesellschaft einen geringeren Kostenaufwand habe.
Die Einsprecherin bringe keine detaillierten Unterlagen bei und erbrin-
ge den Nachweis der Unrichtigkeit der Schätzung damit nicht. Den-
noch erscheine es glaubwürdig, dass der Verwaltungsrat einen Teil der
Aufgaben selber wahrgenommen habe, dies namentlich auf Grund der
Struktur, der stabilen Beteiligungsverhältnisse und des Aktionärskrei-
ses der Holding. Daher senke die ESTV in teilweiser Gutheissung der
Einsprache den angewendeten Prozentsatz auf 1,5 Promill.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2006 lässt die X. AG (Beschwerdeführerin)
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
führen mit dem Antrag, die Einspracheentscheide seien unter Kosten-
und Entschädigungsfolge aufzuheben, eventualiter sei die Sache zum
neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei die
ESTV anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin vorsorglich
geleisteten Zahlungen zuzüglich Vergütungszinses zurückzuerstatten.
Zudem seien die beiden Verfahren zu vereinigen bzw. eventualiter sei
das eine Verfahren zu sistieren. In formeller Hinsicht wird die Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da die ESTV nicht
auf die Rüge mangelnder Akteneinsicht eingegangen sei.
Zum Sachverhalt wird insbesondere erläutert, die Y. Holding AG stün-
de im Eigentum des Ehepaars B. und habe ihr Domizil an deren
Privatadresse, wo sich auch die für die Verwaltung der Gesellschaft
erforderliche Infrastruktur befinde. Das Ehepaar bilde den
Verwaltungsrat der Holding, Herr B. sei Verwaltungsratspräsident. Er
sei auch im Verwaltungsrat aller Tochtergesellschaften vertreten. Die
Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufrechnung anhand der
späteren EA Nr. 237'508/9, indem sie geltend macht, einzige Aktivität,
welche die Beschwerdeführerin zugunsten der Holding erbringe, sei
das Erstellen des Buchhaltungsabschlusses, was in den ersten beiden
(und nicht mehr strittigen) EA Nr. 237'491/2 vom 31. März 2003 erfasst
worden sei. Die Führung der Buchhaltung im Verlaufe des Jahres
(Ablage, Kontierung der Belege, Ausführung der Zahlungen usw.)
erfolge durch den Verwaltungsratspräsidenten persönlich. Für die
einzelnen von der ESTV (in Ziff. 7.6.2 der Spezialbroschüre Nr. 06)
aufgezählten Leistungen (strategische Führung, Aktionariat,
Betreuung und Unterstützung der Tochtergesellschaften, Verwalten der
Beteiligungen) habe die Holding, deren einziger Zweck im Halten der
Beteiligungen liege, gar keinen Bedarf. Die Verwaltung der Be-
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teiligungen erfolge durch Herrn B.. Die Holding verfolge aufgrund der
divergierenden Ausrichtungen der einzelnen Tochtergesellschaften
keine eigentliche Konzernstrategie. Soweit eine Strategie verfolgt wür-
de, nähme der Verwaltungsratspräsident der Holding, welcher auch im
Verwaltungsrat jeder Tochtergesellschaft die massgebliche Person sei,
diese Aufgabe wahr. Betreffend das "Aktionariat", das einzig aus dem
Ehepaar B. bestehe, sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin
keine Leistungen zu erbringen habe. Auch die Durchführung der Ge-
neralversammlung könne relativ formlos erfolgen. Ferner habe die Hol-
ding neben den Beteiligungen keine nennenswerten Aktiven (wie Wert-
schriften oder Immobilien), die einer aufwändigen Verwaltung bedürft-
en. Mit den beiden späteren EA Nr. 237'508/9 seien also fiktive, von
der Beschwerdeführerin nie erbrachte Leistungen aufgerechnet wor-
den. Die ESTV vermute bloss, dass die Beschwerdeführerin der Hol-
ding steuerbare Leistungen erbracht habe, erbringe aber dafür weder
einen Beweis noch ein Indiz. Trotzdem versuche sie, durch eine
Schätzung die Beweislast umzukehren, was nicht statthaft sei. Über
die Tatsache, dass der Verwaltungsrat Herr B. sämtliche Geschäfte
führe, existierten keine Aufzeichnen, weswegen einzig eine Einver-
nahme von Herrn B. als Beweismittel in Frage käme. Eine Ablehnung
des Zeugenbeweises würde gegebenenfalls eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellen. Sodann wendet sich die
Beschwerdeführerin – falls entgegen ihrer Ansicht die von der ESTV
unterstellten Leistungen bejaht würden – gegen die angewendete
Bemessungsmethode.
F.
In ihren beiden Vernehmlassungen vom 22. Mai 2006 schliesst die
ESTV auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese
eingetreten werde. Neben einer Stellungnahme zu den materiellen Vor-
bringen in der Beschwerde, erläutert die ESTV betreffend Aktenein-
sicht, die Beschwerdeführerin habe ein umfassendes Akteneinsichts-
recht erhalten, wie sich aus dem Verzeichnis der Akten (act. 14)
ergebe. Folglich bestehe auch keine Gehörsverletzung.
G.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) mit
Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. De-
zember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat
am 1. Januar 2007 unter Übernahme der bei der SRK hängigen Fälle
seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine sol-
che Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1998 bis 2002, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde betreffend den Sachverhalt bis Ende 2000 noch damaliges
Recht und für die restliche Zeit neues Recht anwendbar ist (Art. 93
und 94 MWSTG).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbstän-
diges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist
gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die einzelnen
Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und
sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl.
BGE 123 V 215 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-1435/2006 und A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2; ANDRÉ
MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.12). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, ist in beiden Fällen doch das-
selbe Steuersubjekt betroffen und stellen sich dieselben Rechtsfragen.
Entsprechend wurden die beiden Einspracheentscheide mit einer ein-
zigen Beschwerde angefochten. Die Verfahren A-1576/2006 und
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A-1577/2006 können antragsgemäss vereinigt werden. Der eventuali-
ter gestellte Sistierungsantrag ist damit hinfällig.
2.
Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; Art. 46 f. MWSTG; vgl.
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage,
Zürich 2002, S. 421 f.). Dies bedeutet, dass der Steuerpflichtige selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen
und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern hat. Der
Mehrwertsteuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerforderung selbst
festzustellen; er ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung
seiner steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vor-
steuer verantwortlich. Die Verwaltung ermittelt die Höhe des geschul-
deten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle des Mehrwertsteuer-
pflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 48
MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG, Ermessenseinschätzung; statt vieler:
Urteile des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2; A-838/2007
vom 9. November 2007 E. 2.4.1, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV sowie Art. 33 Abs. 2 Satz 3
MWSTG gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahe-
stehende Person als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde. Dieser sogenannte Dritt(vergleichs)preis oder auch
Fremdpreis entspricht in aller Regel dem Marktwert (ausführlich: Urteil
des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.1, 3.3, 4.4.1 mit
zahlreichen Hinweisen). Der Drittpreis bzw. Fremdpreis (als Marktwert)
ist in den meisten Fällen ein Schätz- bzw. Vergleichswert, der nicht
exakt, sondern nur annäherungsweise bestimmt werden kann. Hat die
ESTV diesen Wert zu schätzen, sind die für die Ermessensveranla-
gung im Sinn von Art. 48 MWSTV bzw. Art. 60 MWSTG geltenden
Grundsätze zu beachten, namentlich in Bezug auf die Pflichten der
ESTV bei der Vornahme der Schätzung, die Möglichkeiten des Steuer-
pflichtigen, eine solche Schätzung anzufechten und die Zurückhaltung
des Bundesverwaltungsgerichts in der Überprüfung der Schätzung
(Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.3 mit
Hinweisen).
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3.2 Steuerbare Umsätze unter Konzerngesellschaften als nahestehen-
de Personen sind zum Drittpreis nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV
bzw. Art. 33 Abs. 2 Satz 3 MWSTG zu fakturieren. In Bezug auf die
sachgerechte Verrechnung der steuerbaren Leistungen einer Tochter-
an die Holdinggesellschaft hat die ESTV mit Inkrafttreten des MWSTG
eine – bereits unter dem Geltungsbereich der MWSTV ohne Publika-
tion geübte – Praxis veröffentlicht (Ziff. 7.6.3 der Spezialbroschüre
Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung"
vom September 2000 [SB Kürzung]). Für den Fall, dass über die Leis-
tungserbringung detaillierte Aufzeichnungen fehlen und unter der Vo-
raussetzung, dass die Holding über kein eigenes Personal verfügt oder
das eigene Personal die Leistungen nicht selbst erbringt, sind zwei
Berechnungsmethoden zur annäherungsweisen Bestimmung der
Leistungen vorgesehen:
3.2.1 Bst. a der Ziff. 7.6.3 der SB Kürzung (3 Promill-Pauschale) lautet
wie folgt:
Annäherungsweise Ermittlung des Werts der Leistungen im Zusammen-
hang mit der Führung des Konzerns (strategische Führung, Aktionariat,
Betreuung und Unterstützung der Tochtergesellschaften, Verwalten der
Beteiligungen usw.):
3‰ des durchschnittlichen Holdingvermögens (Total Aktiven)
- von konzernfremden Unternehmen bezogenen Verwaltungsleistungen *
= Total der von einer Tochtergesellschaft erbrachten Dienstleistungen **.
* nur die regelmässigen, ordentlichen Leistungen von konzernfremden
Unternehmen für die Konzernführung, die bei der Holdinggesellschaft
direkt angefallen sind,
** Wert, der von der Tochtergesellschaft zu versteuern ist; die
Holdinggesellschaft darf andererseits keinen Vorsteuerabzug vornehmen,
da die Leistungen für nicht der Steuer unterliegende Zwecke verwendet
werden.
Damit werden nur die regelmässigen, ordentlichen Leistungen für die
Konzernführung berücksichtigt. Ausserordentliche Leistungen wie z.B. im
Zusammenhang mit dem Neuaufbau einer Gesellschaft im Ausland oder
mit Umstrukturierungen sind darin nicht enthalten.
Auch mit der neusten, ab 1. Januar 2008 geltenden Version der SB
Kürzung (im Folgenden SB Kürzung 2008) wird diese Praxis weiterge-
führt (Ziff. 7.4.3.1). Zudem wird (was schon zuvor von der ESTV prakti-
ziert wurde) festgehalten, in begründeten Fällen könne betreffend den
Prozentsatz von 3 Promill nach oben oder nach unten abgewichen
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werden, z.B. werde bei Familiengesellschaften eine Pauschale von 2
Promill angewendet, da der Aufwand verglichen mit Publikumsgesell-
schaften normalerweise wesentlich geringer sei (Fn. 15).
Diese Praxis wurde vom Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf einen
konkreten Anwendungsfall bereits geschützt (Urteil A-1376/2006 vom
20. November 2007 E. 4.4).
3.2.2 Die zweite Methode zur Bestimmung des Drittpreises für Leis-
tungen von Tochter- an Holdinggesellschaften ist in Bst. b der
Ziff. 7.6.3 SB Kürzung niedergelegt:
Annäherungsweise Ermittlung des Werts der Leistungen im Zusammen-
hang mit den Managementdienstleistungen resp. Lizenzen (allgemeine
Verwaltung sowie Erarbeitung des Know-Hows):
Einnahmen der Holdinggesellschaft für Managementdienstleistungen und
Lizenzen (105%)
abzüglich Wertschöpfung der Holdinggesellschaft (5%)
= erbrachte Leistungen der Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit
den von der Holdinggesellschaft vereinnahmten Entgelten (100%) **.
** Wert, der von der leistungserbringenden Gesellschaft zu versteuern ist
(...).
3.3 Im Hinblick auf die je unter die beiden Pauschalen zu subsumie-
renden Leistungen kann das Folgende festgehalten werden:
3.3.1 Die beiden Praxisfestlegungen definieren die Art der jeweils er-
fassten Leistungen nicht abschliessend. Ein Abgrenzungsmerkmal er-
gibt sich aber aus der folgenden Unterscheidung der ESTV: Im Fall der
Leistungen im Zusammenhang mit der Führung des Konzerns (3 Pro-
mill Pauschale) sind Aufwendungen angesprochen, welche die Hol-
dinggesellschaft zu tragen hat und die sie nicht an die Tochtergesell-
schaften weiterfakturieren darf (Ziff. 7.6.3 Bst. a, Ziff. 7.6.2 mit Bsp. 1
der SB Kürzung; vgl. auch Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. No-
vember 2007 E. 4.5.2). Dies ergibt sich auch explizit aus der seit Ja-
nuar 2008 geltenden Version der SB Kürzung (Ziff. 7.4.3.1 Fn. 16). Bei
der zweiten Methode betreffend Managementleistungen resp. Lizenzen
geht es um Aufwendungen der Holding, welche über Management
Fees auf die Tochtergesellschaften überwälzt werden können (Bst. b
der Ziff. 7.6.3 und Bsp. 2 in Ziff. 7.6.2 SB Kürzung). Die ESTV unter-
scheidet damit für die Frage, welche der beiden Methoden zur Anwen-
dung gelangt, danach, ob die Muttergesellschaft die von einer Tochter
bezogenen Leistungen sodann aufgrund eines weiteren steuerbaren
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Austauschverhältnisses an die Tochtergesellschaften weiterfakturieren
kann (zur Entstehung eines steuerbaren Umsatzes bei Weiterfakturie-
rung vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. November
2007 E. 7.2 mit Hinweisen).
3.3.2 Zur Beantwortung der Frage, welche Leistungen weiterfakturier-
bar sind und welche nicht, kann hilfsweise auf die für die direkten
Steuern geltenden Abgrenzungen Bezug genommen werden (wenn
auch aufgrund der andersartigen Steuersysteme mit der gebotenen
Vorsicht, vgl. ausführlich: BVGE 2007/23 E. 2.3.3 mit Hinweisen).
Die Verrechenbarkeit an Tochtergesellschaften wird bei der Gewinn-
steuer bejaht, wenn eine entgeltliche Leistung der Muttergesellschaft
an jene besteht (Leistungsaustausch), d.h. wenn der empfangenden
Tochtergesellschaft ein direkter wirtschaftlicher oder kommerzieller
Wert verschafft wird (sog. "Benefit test"). Demgegenüber erfolgen bei
den sogenannten Shareholder bzw. Stewardship Activities (auch Aktio-
närs-/Gesellschafterleistungen) keine entgeltlichen Leistungen der
Mutter- an die Tochtergesellschaften. Die entsprechenden Kosten sind
bei der Muttergesellschaft betrieblich veranlasst, von ihr zu tragen und
nicht verrechenbar; dies gilt namentlich auch, wenn eine Konzernge-
sellschaft diese Leistungen an die Muttergesellschaft erbringt (je mit
Hinweisen auf die Verrechnungspreisgrundsätze der OECD 1995/1996
für multinationale Unternehmen: RICHARD ALLEMANN, Die Gestaltung der
Konzernspitze unter steuerlichen Aspekten, Bern/Stuttgard/Wien 1997,
S. 221-224; DANIEL LEHMANN/MARTIN ARZETHAUSER, Bausteine einer steuer-
effektiven Internationalen Konzernstruktur, Teil 2, Steuer Revue [StR]
2006 S. 603, 605, 621 f.; URS BRÜGGER/NICOLAS BONVIN, Kreisschreiben
Nr. 4 der ESTV vom 19. März 2004 zur Besteuerung von Dienstleis-
tungsgesellschaften: Konsequente Anwendung des Arm's Length-Prin-
zips, StR 2004 S. 340; ebenso betr. Mehrwertsteuer: WILLI LEUTENEGGER,
Schweizer MWST bei Holdinggesellschaften, Der Schweizer Treuhän-
der [ST] 2006 S. 460 f.). Als Shareholder Activities bezeichnet werden
unter anderem: Tätigkeiten im Zusammenhang mit der juristischen
Struktur der Obergesellschaft, z.B. das Abhalten ihrer Generalver-
sammlungen, die Ausgabe ihrer Aktien, die Tätigkeit ihres Verwal-
tungsrats; die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten der Muttergesell-
schaft einschliesslich Erstellen der konsolidierten Jahresrechnung; die
Leitung und Organisation des Konzerns, Konzernstrategie; der Kon-
zernspitze dienende Kontrollen und Revisionen; Verwaltung der Beteili-
gungen usw. (ALLEMANN, a.a.O., S. 225 und [betr. Konzernleitung] S. 34,
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304 f.; BRÜGGER/BONVIN, a.a.O., S. 340; LEUTENEGGER, a.a.O., S. 460, je
mit Verweis auf die OECD-Richtlinien; LEHMANN/ARZETHAUSER, a.a.O.,
S. 621 f. und Fn. 170).
Die soeben aufgezählten Leistungen (Shareholder Activities) sind, da
es zu keinen keinen mehrwertsteuerlichen Leistungen der Mutter- an
die Tochtergesellschaften kommt, auch in mehrwertsteuerlicher Hin-
sicht weitgehend nicht an die Tochtergesellschaften (weiter-)fakturier-
bar (die Prüfung im Einzelfall vorbehalten). Wenn die Muttergesell-
schaft solche Leistungen durch eine Tochtergesellschaft erbringen
lässt, wird die Mutter folglich regelmässig (letzte) Empfängerin sein
(zur Bestimmung des Leistungsempfängers nach wirtschaftlichen, tat-
sächlichen Kriterien vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.202/2006 vom
27. November 2006 E. 3.2, 4.2; 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1; Entscheid der SRK vom 20. März 2006 [CRC 2005-021],
E. 3b, 4b). Solche Leistungen im Sinn von Shareholder Activities kön-
nen – da nicht weiterfakturierbar (E. 3.3.1) – folglich grundsätzlich un-
ter die 3 Promill Pauschale subsumiert werden (so auch LEUTENEGGER,
a.a.O., S. 460 f., 462; ebenso offenbar die ESTV: Einspracheentschei-
de S. 9 f. betr. die sog. "Kosten aus Anteilseignertätigkeit" und mit Ver-
weis auf die OECD-Verrechnungspreisgrundsätze). Sie können denn
auch weitgehend den in der Praxis zur 3 Promill Pauschale umschrie-
benen Leistungen (oben E. 3.2.1) zugeordnet werden. Zu präzisieren
ist allerdings zweierlei. Erstens ist bei der Konzernleitung, die auch als
Shareholder Activity genannt wird, zu beachten, dass Konzernleitungs-
aktivitäten auch entgeltliche Leistungen der Muttergesellschaft an die
Töchter beinhalten können (vgl. Urteil des BVGer A-1376/2006 vom
20. November 2007 E. 7.2; ALLEMANN, a.a.O., S. 34, 304 f.) und die
3 Promill Pauschale insofern nicht zum Tragen käme (E. 3.3.1). Zwei-
tens können die Leistungen des Verwaltungsrats der Muttergesell-
schaft nicht unter die – Leistungen einer Tochtergesellschaft erfassen-
de – Pauschale fallen. Die Tätigkeit des Verwaltungsrats ist im Übrigen
mehrwertsteuerlich als unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizie-
ren und der Muttergesellschaft selbst zuzurechnen (siehe Urteil des
Bundesgerichts 2A.326/2002 vom 2. Juni 2003, Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 74 679 E. 4.3, 5.3.1). Soweit eine Tochterge-
sellschaft hingegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Verwal-
tungsrats Leistungen erbringt, ist eine Subsumtion unter die Pauschale
wiederum denkbar (vgl. auch SB Kürzung 2008 Ziff. 7.4.3.1 S. 63).
Seite 11
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3.3.3 Daneben ist davon auszugehen, dass von der 3 Promill Formel –
soweit sie nicht ohnehin unter die Umschreibung der Shareholder Acti-
vities fallen – auch Leistungen erfasst sind, die eine Tochter- der Mut-
tergesellschaft für deren Selbstverwaltung und die Führung ihres eige-
nen Betriebs erbringt. Entsprechende Kosten kann die Holding eben-
falls nicht weiterfakturieren, weil diesbezüglich keine steuerbaren Leis-
tungen der Mutter- an die Tochtergesellschaften erfolgen (E. 3.3.1).
Genannt werden können für den Betrieb der Holdinggesellschaft nöti-
ge administrative Arbeiten, Buchhaltung der Holding (vgl. auch SB
Kürzung 2008 Ziff. 7.4.3.1 S. 63) sowie die Verwaltung des (auch über
die Beteiligungen hinausgehenden) Vermögens, insbesondere etwa
der Wertschriften des Umlaufvermögens (vgl. hierzu auch Urteil des
BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.5.2/3). Ferner stellt
auch die Vermögensanlage am Kapitalmarkt eine nur der Holding
selbst dienende Tätigkeit dar. Unter die 3 Promill Formel kann dabei
allerdings nur fallen, was nicht nach Art. 14 Ziff. 15 Bst. e MWSTV bzw.
Art. 18 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist.
4.
4.1 In einem Konzern fasst eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit
oder auf andere Weise mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Lei-
tung zusammen (Art. 663e des Obligationenrechts vom 30. März 1911
[OR, SR 220]). Die tatsächlich ausgeübte einheitliche Leitung gilt da-
bei als zwingend notwendiges Merkmal für das Vorliegen eines Kon-
zerns (KARIN BEYELER, Konzernleitung im schweizerischen Privatrecht,
Zürich 2004, S. 23, 117; ERIC HOMBURGER, Zürcher Kommentar, Teilband
V 5b, Der Verwaltungsrat, Art. 706–726 OR, Rz. 539 zu Art. 716a-A).
Wird eine solche einheitliche Leitung ausgeübt, ist konzernleitende
Gesellschaft häufig die Gesellschaft, die die massgeblichen Beteili-
gungen an den Tochtergesellschaften innehat und somit eine einheitli-
che Leitung durchsetzen kann (sog. aktive Holdinggesellschaft; vgl.
auch Art. 663e OR). Dies ist aber nicht zwingend, die Konzernleitung
kann (als Ganzes) auch bei einer Management- oder Betriebsgesell-
schaft angesiedelt sein (BEYELER, a.a.O., S. 16 f., 18 f., 23; ALLEMANN,
a.a.O., S. 30 f.; LEUTENEGGER, a.a.O., S. 458). Die Holding hat in einem
solchen Konzern nur den Zweck, die Beteiligungen zu halten, ohne sie
aktiv zu verwalten (sog. passive Holdinggesellschaft) (LEUTENEGGER,
a.a.O., S. 458 f.; vgl. auch BEYELER, a.a.O., S. 23 f.).
Seite 12
A-1576/2006
Einheitliche Leitung (Konzernleitung oder Konzernführung) bedeutet
im Normalfall insbesondere die Oberleitung, d.h. die Festlegung der
Konzernpolitik, der Konzernstrategie und der Konzernziele sowie die
Überprüfung der von der Konzernleitung gemachten Zielvorgaben, die
Übernahme operationeller Aufgaben (Geschäftsführung im Konzern),
die Bestimmung der Konzernorganisation und der Konzernstruktur, die
Finanzplanung, -führung und das Controlling, die personelle Führung
hinsichtlich der obersten Managementebenen und schliesslich die
Überwachung des Konzerns im Sinn der Oberaufsicht (PETER BÖCKLI,
Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Bern 2004, S. 1169 f., BEYELER, a.a.O.,
S. 118 ff.).
4.2 In Bezug auf die Frage, wer die einheitliche Leitung des Konzerns
ausübt, ist folgendes zu beachten:
Dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft kommen zwingend die
unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1
OR zu (zu diesen Aufgaben im Einzelnen: BÖCKLI, a.a.O., S. 1533 ff.).
Gleichermassen obliegen dem Verwaltungsrat einer konzernleitenden
Gesellschaft die nicht delegierbaren Aufgaben nach Art. 716a Abs. 1
OR in Bezug auf den Gesamtkonzern (BÖCKLI, a.a.O., S. 1171, 1534;
ALLEMANN, a.a.O., S. 300; BEYELER, a.a.O., S. 129 ff.). Soweit nicht Kern-
kompetenzen nach Art. 716a Abs. 1 OR betroffen sind, kann der Ver-
waltungsrat die Geschäftsführung (unter Einhaltung bestimmter Form-
vorschriften) delegieren (Art. 716b OR). Dies gilt auch im Konzern; so
können etwa operationelle Aufgaben an eine "Konzernleitung" inner-
halb der Muttergesellschaft oder an Dritte, etwa eine Managementge-
sellschaft, übertragen werden (BÖCKLI, a.a.O., S. 1169, N. 244 f.,
S. 1615 f.; ALLEMANN, a.a.O., S. 12 ff., 298). Als nicht delegierbar gelten
hauptsächlich die Grundsatzentscheide betreffend die verschiedenen
in Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1-6 OR genannten Bereiche (Oberleitung) und
die Oberaufsicht. Der Verwaltungsrat braucht hingegen nicht selber die
Aufsicht auszuüben und die Beschlüsse vorzubereiten; er muss etwa
nicht selbst die Entwürfe und Varianten für die Organisation, die Un-
terlagen für eine strategische Umorientierung, die Ausgestaltung des
Rechnungswesens und der Finanzplanung zusammenstellen (BÖCKLI,
a.a.O., S. 1574, S. 1533 ff.).
5.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
Seite 13
A-1576/2006
nicht. Bei der Beweiswürdigung ist auch die Sorgfalt der Steuerbehör-
de bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse und ebenso die
Art und das Mass der Mitwirkung des Steuerpflichtigen zu werten (Ent-
scheid der SRK vom 4. Januar 2005, veröffentlicht in Verwaltungspra-
xis der Bundesbehörden [VPB] 69.61 E. 2b; MARTIN ZWEIFEL, Die Sach-
verhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989,
S. 109). Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
ZWEIFEL, a.a.O., S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergeb-
nis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuer-
pflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit
zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosig-
keit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt
(GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O., S. 109 f.). Die Steuerbehörde
trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und steuererhöhen-
den Tatsachen und der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
-mindernden Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005,
ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; statt vieler: Urteile des BVGer A-1418/2006
vom 14. Mai 2008 E. 5.1; A-1354 vom 24. August 2007 E. 2, je mit
zahlreichen Hinweisen). Die Beweislast für das Bestehen eines
Steuerobjekts und namentlich eines mehrwertsteuerlichen Leistungs-
austauschs kommt damit – als steuerbegründende Tatsache – der
ESTV zu (Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2006 vom 3. September
2008 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1385/2006 vom 3. April 2008 E. 7.2;
A-1354 vom 24. August 2007 E. 7.2.4, 8.2.2 in fine).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall sind Leistungen zwischen der Beschwerde-
führerin und der Y. Holding AG (im Folgenden auch nur "Holding") Ur-
teilsthema. Die Holding bezweckt gemäss Handelsregisterauszug den
Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Beteiligungen und die
Anlage der Erträge. Sie hat kein Personal angestellt. Im fraglichen
Zeitraum war sie an einer Gesellschaft zu gut 50% beteiligt, und an
drei bzw. ab 2002 vier Gesellschaften, wozu auch die Beschwerdefüh-
rerin gehört, zu 100%. Neben diesen vier bzw. fünf Mehrheitsbeteili-
gungen hielt sie eine Minderheitsbeteiligung von 20%. Abgesehen von
den Beteiligungen verfügte die Holding über praktisch keine Aktiven.
Seite 14
A-1576/2006
Entsprechend erzielte sie im Wesentlichen nur Beteiligungserträge
(zum Ganzen: Geschäftsberichte in act. 5). Den Verwaltungsrat der
Holding bildete das Ehepaar B., welches zusammen nach Angaben
der Beschwerdeführerin auch alle Aktien der Holding hielt. Auch in
allen übrigen Konzerngesellschaften war Herr B. Mitglied des
Verwaltungsrats, zumeist wie in der Holding sowie der Beschwerde-
führerin als Präsident mit Einzelunterschrift.
Mit den vorliegend strittigen EA Nr. 237'208/9 hat die ESTV die ihrer
Ansicht nach von der Beschwerdeführerin an die Holding erbrachten
Leistungen unter Anwendung der Pauschale nach Ziff. 7.6.3 Bst. a SB
Kürzung (E. 3.2.1) annäherungsweise ermittelt. Im Sinn von Drittleis-
tungen wurde der Verwaltungsaufwand gemäss Buchhaltung der Hol-
ding abgezogen (vgl. Beilage zu den EA). Diese Abzüge wurden von
den Parteien nicht thematisiert und sind damit nicht strittig. Der auf
das Holdingvermögen anzuwendende Satz von gemäss Praxis 3 Pro-
mill wurde in den EA auf 2 Promill und in den Einspracheentscheiden
in teilweiser Gutheissung der Einsprachen zusätzlich auf 1,5 Promill
reduziert.
6.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin der Holding – was sie
bestreitet – Leistungen der von der ESTV angenommenen Art erbracht
hat. Müssten steuerbare Leistungen als erstellt betrachtet werden,
hätte die ESTV zu Recht eine Drittpreisaufrechnung nach Art. 26 Abs.
2 Satz 3 MWSTV und Art. 33 Abs. 2 Satz 3 MWSTG vorgenommen
(E. 3.1). Mangels Fakturierung, Verbuchung oder anderweitiger Auf-
zeichnung der Leistungen wäre überdies eine Schätzung der Bemes-
sungsgrundlage zulässig gewesen (E. 2, 3.1).
Irrelevant sind vorliegend im Übrigen die konzerninternen Leistungen,
welche die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben den Tochterge-
sellschaften zu deren Betreuung und Unterstützung erbracht und
diesen auch direkt, mit Mehrwertsteuer, fakturiert hat (sog. "Manage-
mentleistungen", siehe Rz. 13 und 45 i.V.m. Rz. 41 Beschwerde; ferner
act. 23 ff., 35 f. betr. entsprechende Management Fees). Diese Mana-
gementleistungen gehören nicht zu den vorliegend aufgerechneten
Leistungen (solches macht auch die ESTV nicht geltend) und sie sind
hier nicht strittig. Solche Leistungen fallen auch nicht unter die 3 Pro-
mill Pauschale (hierzu E. 3.3.2).
6.3 Die Zulässigkeit der Schätzung anhand der 3 Promill Pauschale
(unter Anwendung eines reduzierten Satzes von 1,5 Promill) bedingt,
Seite 15
A-1576/2006
dass der Holding überhaupt Leistungen der von der 3 Promill Pau-
schale erfassten Art (hierzu E. 3.3.2/3) erbracht worden sind und die
Beschwerdeführerin Leistungserbringerin war.
6.4 Die fragliche Praxis betrifft Leistungen von einer Tochter- an die
Holdinggesellschaft "im Zusammenhang mit der Führung des Kon-
zerns", z.B. der "strategischen Führung" (siehe Ziff. 7.6.3 Bst. a SB
Kürzung, vorn E. 3.2.1). Vorab gilt es abzuklären, ob überhaupt ein
Konzern mit einheitlicher Leitung gegeben ist (E. 4.1) und ob die vor-
liegende Holdinggesellschaft konzernleitende Gesellschaft war. An-
dernfalls könnten die genannten, von der Praxis anvisierten Leistun-
gen von vornherein nicht erbracht worden sein.
Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin, die Holding ver-
folge keine eigentliche Konzernstrategie (Rz. 40 f. Beschwerde), ist
vorliegend von einem Konzern mit einer zumindest minimalen einheitli-
chen Leitung auszugehen. Bereits die Tatsache, dass die Holding an
den Tochtergesellschaften Mehrheits- bzw. 100%-ige Beteiligungen
hält und sie diese damit beherrschen und eine einheitliche Leitung
durchsetzen kann, lässt vermuten, dass eine solche auch ausgeübt
wurde. Auch dass Herr B. im Verwaltungsrat aller Tochtergesellschaf-
ten Einsitz hatte, und mehrheitlich zudem Verwaltungsratspräsident mit
Einzelunterschriftsberechtigung war (siehe E. 6.1), ist als Indiz für eine
tatsächlich ausgeübte einheitliche Leitung zu werten (s.a. ALLEMANN,
a.a.O., S. 4-6). Ein Hinweis auf einen Konzern liegt auch in der
Tatsache der Unterstützung und Betreuung der Tochtergesellschaften
durch gewisse "Managementleistungen" der Beschwerdeführerin
(soeben E. 6.2 in fine). Ist von einem Konzern auszugehen, kommt vor-
liegend nur die Holding als konzernleitende Gesellschaft in Betracht.
Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die einheit-
liche Strategie würde – falls eine solche anzunehmen wäre – durch
den Verwaltungsrat der Holding bestimmt und der Verwaltungsratsprä-
sident der Holding könne durch seine Vertretung im Verwaltungsrat
aller Tochtergesellschaften seine Interessen direkt geltend machen
(Beschwerde Rz. 42). Es besteht also ein Konzern mit der Y. Holding
AG als konzernleitender Gesellschaft und es wurde eine gewisse
(wenn auch nicht notwendigerweise intensive) einheitliche Leitung des
Konzerns ausgeübt.
6.5 Zu eruieren ist als Nächstes, ob die Beschwerdeführerin der Hol-
ding Leistungen im Sinn der 3 Promill Methode erbracht hat (E. 6.3).
Seite 16
A-1576/2006
Die Beschwerdeführerin räumt einzig die Erbringung von Buchhal-
tungsleistungen ein (welche grundsätzlich auch unter die Pauschale
fallen würden, E. 3.3.2/3). Weitere Leistungen von ihr an die Holding
bestünden nicht.
6.5.1 Vorab ist auf die im Verlauf des Verfahrens gemachten Fest-
stellungen der ESTV bezüglich der erbrachten Leistungen einzugehen:
Anlässlich der Kontrolle und bei Erlass der ersten beiden EA
Nr. 237'491/2 (welche vorliegend nicht mehr Streitgegenstand bilden)
wurde zuerst angenommen, die Leistungen der Beschwerdeführerin
hätten sich auf Buchhaltungsarbeiten beschränkt. Deren Wert wurde
ohne Rückgriff auf die Pauschale auf Fr. ....-- pro Jahr geschätzt. Erst
nach einer internen Überprüfung erfolgten mittels den vorliegend
strittigen Nachträgen in EA Nr. 237'508/9 Aufrechnungen anhand der
fraglichen Pauschale. In diesen EA bezeichnete die ESTV die von ihr
angenommenen Leistungen nicht näher, es war nur die Rede von
"Vermögensverwaltungsleistungen". In den Entscheiden vom 17. No-
vember 2003 wurde ausgeführt, es habe sich ergeben, dass die Buch-
führungsarbeiten anlässlich der Kontrolle (mithin den ersten EA) wert-
mässig zu tief geschätzt worden seien, weswegen in den EA
Nr. 237'508/9 eine zusätzliche Aufrechnung erfolgt sei. Sodann nahm
die ESTV Bezug auf die angewendete 3 Promill-Formel, jedoch ohne
konkret zu behaupten, solche Leistungen habe die Beschwerdeführe-
rin erbracht. Geschlossen wurde, vorliegend sei die Ermittlung mit dem
herabgesetzten Promillesatz von 2 Promill vorgenommen worden, um
der Tatsache Rechnung zu tragen, dass eine Familienholding bestehe
und die Beschwerdeführerin dieser gegenüber "nur gerade Buchfüh-
rungsarbeiten" erbringe.
Die ESTV unterstellte im Prinzip erstmals in den Einspracheentschei-
den explizit, die Beschwerdeführerin habe Leistungen der von der
Pauschale erfassten Art erbracht. Die Angaben der ESTV zu den an-
geblich erbrachten Leistungen weisen also gewisse Widersprüchlich-
keiten und Unklarheiten auf. Dies ist im Rahmen der Beweiswürdigung
zu berücksichtigen und zudem angesichts der der ESTV obliegenden
Beweislast für die Existenz steuerbarer Leistungen problematisch
(E. 5). Hervorzuheben ist insbesondere die Tatsache, dass die ESTV
noch anlässlich des Erlasses der Erstentscheide vom 17. November
2003 (wie bei Erlass der ersten beiden EA Nr. 237'491/2) davon aus-
Seite 17
A-1576/2006
ging, die Beschwerdeführerin habe "nur gerade Buchführungsarbeiten"
erbracht, was sich mit der Darstellung der Beschwerdeführerin deckt.
In den Einspracheentscheiden begründete die ESTV ihre Annahme, es
sei eine ganze Reihe von Leistungen erbracht worden, unter Hinweis
auf die "Kosten aus Anteilseignertätigkeit" hauptsächlich damit, dass
jede Holding einen gewissen Minimalaufwand habe und die entspre-
chenden Leistungen ihr von irgend wem erbracht werden müssten. Es
trifft zwar zu, dass die mit der fraglichen Pauschale zu erfassenden so-
genannten Shareholder Activities (E. 3.3.2) sowie – falls nicht schon
unter Letztere zu subsumieren – die weiteren oben genannten Aktivitä-
ten zur Sicherstellung des Betriebs der Holding und Verwaltung ihres
Vermögens (E. 3.3.3) im Prinzip bei jeder Muttergesellschaft, wenn
auch – je nach Grösse und Struktur des Konzerns, Höhe des Vermö-
gens, Stabilität oder Veränderungen in den Beteiligungen, Intensität
der Konzernleitung – nicht in gleichem Mass, ausgeübt werden müs-
sen. Diese Feststellung genügt aber nicht zum Beweis, dass die Be-
schwerdeführerin diese Leistungen erbracht hat, zumal diese vorlie-
gend geltend macht, dass soweit überhaupt ein Bedarf an solchen
Tätigkeiten bestand, diese vom Verwaltungsrat übernommen wurden.
6.5.2 Im Folgenden ist betreffend die einzelnen von der Pauschale
erfassten Leistungen zu prüfen, ob die Erbringung durch die
Beschwerdeführerin erstellt ist.
6.5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, die Holding
verfolge keine eigentliche Konzernstrategie und habe deswegen kei-
nen Bedarf für Leistungen im Bereich der einheitlichen Strategie. Soll-
te dennoch eine einheitliche Strategie bejaht werden, so würde sie
durch den Verwaltungsrat der Holding bzw. Herrn B. bestimmt. Es sei
nicht einsichtig, weswegen die strategische Führung an die Beschwer-
deführerin delegiert werden sollte, zumal Herr B. im Verwaltungsrat
jeder Tochtergesellschaft die massgebliche Person darstelle und er so
direkt Einfluss nehmen könne.
Zu den Shareholder Activities und – falls von einer Tochtergesellschaft
erbacht – zu den unter die 3 Promill-Pauschale fallenden Leistungen
zählt auch die Konzernleitung, soweit sie unentgeltliche, nicht weiter-
fakturierbare Tätigkeit beinhaltet (oben E. 3.3.2). Soweit der Verwal-
tungsrat der Muttergesellschaft selbst die Konzernleitung wahrnimmt,
kann keine Leistung einer Tochtergesellschaft vorliegen und die Pau-
schale nicht zum Tragen kommen (E. 3.3.2).
Seite 18
A-1576/2006
Wie oben festgehalten (E. 6.4), ist zwar entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin von einer gewissen einheitlichen Leitung aus-
zugehen. Hingegen kann unter den vorliegenden Umständen als
glaubhaft gelten, dass diese durch den Verwaltungsrat der Holding
ausgeübt wurde. Dies entspricht vorab schon der aktienrechtlichen Zu-
ständigkeitsordnung. Abgesehen von der gemäss Art. 716a Abs. 1 OR
zwingend vom Verwaltungsrat der Muttergesellschaft auszuübenden
Konzernoberleitung ist dieser, sofern keine Delegation erfolgte, auch
für die darüberhinausgehenden Aufgaben im Bereich Konzernleitung
zuständig (Art. 716 OR, Art. 716b OR; vorn E. 4.2). Die ESTV geht von
einer Delegation von Konzernleitungsbefugnissen aus. Dabei geht ihr
Hinweis auf Art. 716a Abs. 2 OR fehl, da dort die Delegation unter Ver-
waltungsratsmitgliedern geregelt wird. Weiter stützt die ESTV ihre An-
nahme auf Vermutungen aufgrund der Erfahrung, dass bei Holding-
strukturen praktisch immer eine Delegation stattfinde, da der Verwal-
tungsrat personell, zeit- und materialmässig nicht in der Lage sei, alle
Aufgaben selber auszuführen (Einspracheentscheide S. 11; Vernehm-
lassung S. 5). Auch wenn dies in anderen Konzernen häufig der Fall
sein mag, kann dem vorliegend nicht zugestimmt werden. Dass Herr B.
als Verwaltungsrat der Holding die Konzernleitung alleine wahrnahm,
ist angesichts der beschränkten Zahl und der Stabilität der Beteili-
gungen glaubhaft. Die Y. Holding AG hielt in den Jahren 1998 bis 2001
unverändert vier Mehrheits- und eine Minderheitsbeteiligung. Einzig im
Jahr 2002 kam eine weitere Beteiligung hinzu (siehe Beilagen in act.
5). Unterbeteiligungen scheinen nach Angaben der Parteien keine zu
bestehen. Dass die im Zusammenhang mit der von der Pauschale
erfassten "Verwaltung von Beteiligungen" und der Konzernstrategie
stehenden erforderlichen Entscheide von Herrn B. nicht nur gefällt
(was weitgehend, nämlich bei Entscheiden betreffend Konzer-
noberleitung, sowieso nicht delegierbar wäre, E. 4.2), sondern auch
(was delegierbar wäre) vorbereitet und umgesetzt wurden und er über-
dies auch allfällige untergeordnete, administrative Arbeiten erledigte,
wurde von der Beschwerdeführerin nachvollziehbar erläutert und ist
bei diesen Gegebenheiten glaubwürdig. Inwiefern von ihr noch Leis-
tungen im Bereich Konzernleitung hätten erbracht werden sollen,
wurde von der (für den Bestand von steuerbaren Leistungen beweis-
belasteten, vgl. E. 5) ESTV nicht belegt und ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist plausibel und ergibt sich auch aus der erläuterten
(wenn auch teilweise dispositiven) handelsrechtlichen Kompetenzver-
teilung, dass Herr B. diese Tätigkeiten in seiner Funktion als Verwal-
Seite 19
A-1576/2006
tungsrat der Holding ausübte und nicht etwa in seiner Stellung als Ver-
waltungsrat oder Geschäftsleiter der Beschwerdeführerin. Dass Herr
B. von der Holding keine Entschädigung bezieht und von der Be-
schwerdeführerin eine ansehnliche Lohnzahlung erhält, vermag entge-
gen der Ansicht der ESTV daran nichts zu ändern. Herr B. kann als
(zusammen mit seiner Ehefrau) Alleinaktionär der Holding anderwei-
tige wirtschaftliche Vorteile erzielen. Dass er für seine Tätigkeit für die
Beschwerdeführerin (eine Betriebsgesellschaft), einen Lohn erhält, ist
nicht weiter ungewöhnlich und erlaubt keinen Schluss auf seine
Tätigkeit für die Holding.
6.5.2.2 Von der Pauschale erfasst sind weiter Vermögensverwaltungs-
leistungen im (engeren) Sinn der Wertschriftenverwaltung und -ver-
wahrung bzw. der Vermögensanlage (oben E. 3.3.3). Die Holding be-
sitzt jedoch neben den Beteiligungen keine Vermögenswerte, die einen
bedeutenden Verwaltungs- oder Anlageaufwand hätten hervorrufen
können, namentlich weist sie in ihrem Umlaufvermögen keine Wert-
schriften aus (act. 11 f., act. 24 f.; E. 6.1). Dies unterscheidet die Situa-
tion bei der Y. Holding AG massgeblich von jener anderer Holdingge-
sellschaften, die häufig neben den Beteiligungen über beträchtliche
Vermögenswerte (namentlich Wertschriften) verfügen, die (was von
der Pauschale berücksichtigt wird) zu verwalten und anzulegen sind.
Weitere für den Betrieb der Holding selbst erforderliche Leistungen lie-
gen etwa in der Organisation der Generalversammlung, in den Bezie-
hungen zu den Aktionären und in den Veröffentlichungspflichten (oben
E. 3.3.2/3). Diesbezüglich konnten nur geringe Aufwände anfallen, da
(nach unwidersprochenen Angaben der Beschwerdeführerin) das Ehe-
paar B. alle Aktien hielt und gleichzeitig den Verwaltungsrat bildete.
Auch hier ist nachvollziehbar, dass die nötigen Arbeiten vom Verwal-
tungsrat der Holding erledigt wurden.
6.5.3 Insgesamt ist nicht ersichtlich und wurde von der zum Nachweis
eines Leistungsaustauschs und der Leistungserbringung durch die Be-
schwerdeführerin beweisbelasteten ESTV (E. 5) weder bewiesen noch
nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin der Holding
neben den Buchhaltungsarbeiten (hierzu sogleich) weitere unter die
Pauschale fallende Leistungen erbracht hat. Demgegenüber sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerin, mit welchen sie illustriert, wes-
wegen die Holding solche Leistungen gar nicht zu beziehen brauchte,
nämlich weil der Verwaltungsrat der Holding sie selbst erbrachte, plau-
Seite 20
A-1576/2006
sibel. Die Beweiswürdigung ergibt, dass (abgesehen von der Buchfüh-
rung) keine Leistungen der Beschwerdeführerin im Sinn der 3 Promill
Pauschale erstellt sind. Die Anwendung der Pauschale (nur für die
Buchhaltung) war damit nicht gerechtfertigt.
6.6 Zu besteuern waren damit bei der Beschwerdeführerin nur die
Buchhaltungsleistungen.
Bereits mit den ersten beiden vorliegend nicht mehr strittigen EA
Nr. 237'491/2 waren Buchhaltungsleistungen der Beschwerdeführerin
Gegenstand einer Aufrechnung, wobei der Wert der Leistungen (offen-
bar nach Besprechung mit Herrn B.) auf Fr. ....-- pro Jahr geschätzt
wurde. Es fragt sich, ob die Buchführungsleistungen neben der Auf-
rechnung mit den ersten EA noch Anlass für eine weitere Steuer-
nachforderung bieten.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, mit den ersten beiden EA
seien ihre Buchhaltungsarbeiten genügend erfasst worden. Weitere
Buchhaltungsleistungen habe zudem Herr B. erledigt (nämlich Ablage,
Kontierung der Belege, Zahlungen usw.). Hierzu nimmt die ESTV nicht
Stellung und diese Darstellung kann auch nicht als unglaubwürdig
bezeichnet werden angesichts der relativ einfachen Verhältnisse bei
der Holding (siehe E. 6.1). Gewisse Arbeiten scheint überdies das
Treuhandbüro erledigt zu haben (Beiblatt zum Kontollbericht, act. 1
und Kontoauszüge betr. "Verwaltungsaufwand", act. 20).
Die Angaben der ESTV betreffend die erbrachten Leistungen sind wie
bemerkt widersprüchlich (oben E. 6.4.1). Während nach den Ausfüh-
rungen in den Entscheiden vom 17. November 2003 die Buchführungs-
leistungen (und nur sie) noch Gegenstand der späteren EA
Nr. 237'508/9 waren, ergibt sich solches weder aus diesen EA selbst,
noch aus den Einspracheentscheiden, wo die ESTV die zusätzlichen
Steuernachforderungen mit der – wie erläutert unzutreffenden – An-
nahme begründete, dass generell Leistungen im Sinn der 3 Promill
Pauschale erbracht worden seien.
Entscheidend ist jedenfalls, dass die ESTV nicht erläutert hat, inwie-
fern die Buchhaltungsleistungen in den ersten EA (quantitativ oder
qualitativ) ungenügend geschätzt worden sein sollten. Es kann damit
davon ausgegangen werden, dass die Buchführungsarbeiten mit den
ersten beiden EA vollumfänglich sowie wertmässig genügend be-
steuert wurden. Es bestehen somit keine weiteren Leistungen, die im
Seite 21
A-1576/2006
Rahmen der zweiten EA Nr. 237'508/9 noch einer Besteuerung zu
unterwerfen gewesen wären. Diese Aufrechnungen waren unzulässig.
Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen.
7.
7.1 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil
die ESTV in den Einspracheentscheiden mit keinem Wort darauf ein-
gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache geltend
gemacht hatte, nicht alle Akten zur Einsicht erhalten zu haben und
eine allfällige Ergänzung der Einsprache verlangt habe.
Die ESTV gibt in den Vernehmlassungen an, es sei Akteneinsicht ge-
mäss dem Aktenverzeichnis in act. 14 gewährt worden. Daraus ist er-
sichtlich, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Akten, die auch dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegen und soweit sie nicht ohnehin von
ihr selbst stammen, zur Einsicht erhalten hat. Die Rüge der Verletzung
des rechtlichen Gehörs ist damit unbegründet.
7.2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin (wenn auch nicht for-
mell) die Einvernahme von Herrn B. und führt aus, sofern an der Auf-
fassung der ESTV betreffend die angeblichen Leistungen an die Hol-
ding festgehalten würde, würde eine Ablehnung des Zeugenbeweises
eine Verletzung des Anspruchs auf rechtlichen Gehörs darstellen.
Nach dem vorstehenden Ergebnis wurde der Standpunkt der ESTV
gerade nicht gestützt, womit schon nach der Ansicht der Beschwerde-
führerin ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs eine Zeugeneinver-
nahme unterbleiben konnte. Zudem konnte in antizipierter Beweiswür-
digung ohnehin auf die Abnahme dieses Beweises verzichtet werden.
8.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Einspracheentscheide der ESTV sind aufzuheben.
8.1 Die von der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt bezahlten Steuer-
forderungen im vorliegend noch strittigen Umfang von Fr. ... für die Zeit
vom 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 und Fr. ... für die Perioden 1.
Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 sind von der ESTV zu-
rückzuerstatten. Die ESTV hat für die Zeit ab der Zahlung der zu Un-
recht eingeforderten Steuer bis zur Auszahlung einen Vergütungszins
zu 5% auszurichten (Art. 48 Abs. 4 letzter Satz MWSTG bzw. Art. 39
Abs. 4 letzter Satz MWSTV i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des
Seite 22
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EFD vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze
[SR 641.201.49]).
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Die ge-
leisteten Kostenvorschüsse von total Fr. 1'700.-- werden ihr zurücker-
stattet. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die Parteientschädigung ist anhand der eingereichten detaillierten
Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE), wobei auch hier nur der not-
wendige Zeitaufwand zu entschädigen ist (Art. 10 VGKE). Der in der
Kostennote ausgewiesene anwaltliche Aufwand von 32.20 Stunden
(davon 15.20 Stunden des verfahrensführenden Anwalts) umfasst
auch Arbeiten betreffend das vorinstanzliche Verfahren, welche im vor-
liegenden Verfahren keinen Anspruch auf Parteientschädigung geben
(vgl. Urteil des BVGer A-651/2008 vom 29. Mai 2008). Unter Abzug
des entsprechenden nicht entschädigungsberechtigten Aufwands bis
zum Erlass der Einspracheentscheide von 10.50 Stunden (des verfah-
rensführenden Anwalts) ergibt sich eine Reduktion des mit der Hono-
rarnote geltenden gemachten Betrags von Fr. 9'349.35 um Fr. 3'250.--
(10.50 Stunden à Fr. 300.--). Unter Reduktion des Aufwandes gemäss
Kostennote auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kann
folglich ein Betrag von Fr. 6'096.35 (Auslagen und MWST inklusive) als
Parteientschädigung zugesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1576/2006 und A-1577/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die ESTV hat der Beschwerdefüh-
rerin die Beträge von Fr. ....-- und Fr. ....--, je inklusive eines
Vergütungszinses von 5%, zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten Kosten-
vorschüsse von total Fr. 1'700.-- werden nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
Seite 23
A-1576/2006
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 6'096.35 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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