B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1577/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
W._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bernmobil Städtische Verkehrsbetriebe Bern,
vertreten durch Andreas Danzeisen, Fürsprecher,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung ÖV-Erschliessung Inselspital mittels
Trolleybus.
A-1577/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 20. Januar 2010 genehmigte das
Bundesamt für Verkehr (BAV) die ÖV-Erschliessung des Inselareals mit-
tels Trolleybus in einem vereinfachten eisenbahnrechtlichen Plangeneh-
migungsverfahren. Gegenstand der Planvorlage bilden die notwendigen
baulichen Infrastrukturanpassungen, um das Inselspital inskünftig mittels
Trolleybus zu erschliessen. Auf Ersuchen der W._______ AG
(W._______) verlangte das BAV anschliessend die Durchführung eines
ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Während der öffentlichen
Planauflage erhob unter anderem die W._______ Einsprache.
B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2012 hob das BAV die Plangenehmi-
gungsverfügung vom 20. Januar 2010 auf und genehmigte die Planvorla-
ge vom 22. Februar 2011 unter verschiedenen Auflagen sowie Erteilung
einer Ausnahmebewilligung. Die Einsprache der W._______ wies es ab,
soweit sie mit der Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsver-
fahrens nicht gegenstandslos geworden war.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte die W._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) am 30. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt ein. Sie beantragt im ersten Rechtsbegehren, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Publikation
der Parkplatzaufhebungen an der Freiburgerstrasse und zur Klärung der
ersatzweisen Parkplatzerstellungspflicht des Inselspitals an die Vorin-
stanz zurückzuweisen. Im zweiten Begehren beantragt sie, dem Bereich
Kreisel Friedbühlstrasse sei die Plangenehmigung zu verweigern und die
Sache sei zur Überarbeitung dieses Abschnitts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventuell sei die Gesuchstellerin anzuweisen, den Kreisel ge-
ringfügig im Sinne der Erwägungen zu verschieben.
D.
Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung
vom 12. Juni 2012 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzu-
treten sei. Die städtischen Verkehrsbetriebe Bern (BERNMOBIL, nachfol-
gend: Beschwerdegegnerin) stellen in ihrer Beschwerdeantwort vom
14. Juni 2012 dasselbe Rechtsbegehren.
A-1577/2012
Seite 3
E.
Nach Zustellung diverser Dokumentationen an die Beschwerdeführerin
reichte diese am 16. August 2012 eine Stellungnahme zu den Rechts-
schriften der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin ein. Am 13. September
2012 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemerkungen ein.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese
von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene Plangenehmigungs-
entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar, die von ei-
ner Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG gefällt wurde. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt mit Blick auf die allgemeine Be-
schwerdebefugnis drei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müs-
sen. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
1.3.1 Als schutzwürdig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG gelten
rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Wer Beschwerde
A-1577/2012
Seite 4
führt, muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer be-
sonderen, beachtenswerten Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens
beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popular-
beschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz be-
sondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiel-
len Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in einem sol-
chen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnä-
he gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein ausreichendes Rechts-
schutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
oder geändert wird (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011 und A-1304/2011 vom
20. September 2012 E. 3.2 und A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2; vgl.
auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 mit Hinweisen;
ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar], Zürich/St.
Gallen 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.).
1.3.2 Bei Bauvorhaben muss insbesondere eine räumliche Nähe zum
Streitgegenstand gegeben sein. Die besondere Betroffenheit ist zu beja-
hen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit mindestens grosser
Wahrscheinlichkeit Immissionen – namentlich Lärm, Staub, Erschütterun-
gen, Gerüche, Licht oder elektromagnetische Strahlung – ausgehen, die
auf dem Grundstück des oder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefah-
renherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird, denen
die Beschwerdeführenden aufgrund der räumlichen Nähe speziell stark
ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom
6. Juli 2006 E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1275/2011
und A-1304/2011 vom 20. September 2012 E. 3.2 und A-438/2009 vom
8. März 2011 E. 3.2).
1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat als Einsprecherin am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen. Sie ist Baurechtsnehmerin einer Liegenschaft
an der Freiburgstrasse 52, die an die geplante Trolleybuslinie angrenzt.
Die räumliche Nähe zum Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens
ist hiermit gegeben. Die Beschwerdeführerin ist von einer allfälligen Zu-
nahme des Parkplatzsuchverkehrs und den damit einhergehenden Im-
missionen stärker als die Allgemeinheit betroffen. Dasselbe gilt für die ge-
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rügte Sicherheitsgefährdung, die sich nach Auffassung der Beschwerde-
führerin aus der Ausgestaltung der Endhaltestelle und des Kreisels erge-
ben.
1.4 Fraglich ist, ob auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten ist,
die Publikation des Plangenehmigungsgesuchs sei fehlerhaft erfolgt. Die
Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen die prozessualen Anträ-
ge, auf diese Rüge der Beschwerdeführerin sei nicht einzutreten. Die Be-
schwerdeführerin sei durch die nach ihrer Behauptung fehlerhaft erfolgten
Publikation nicht belastet, da sie ihre Einsprache- und Beschwerdemög-
lichkeit wahrgenommen habe.
1.4.1 Nach jüngster Bundesgerichtspraxis darf eine rügebezogene Beur-
teilung der Legitimation, indem bei jedem Einwand die Frage des Rechts-
schutzinteresses gesondert geprüft wird, nicht vorgenommen werden. Die
Beschwerdelegitimation und die Beschwerdegründe sind auseinanderzu-
halten und dürfen nicht vermengt werden. Sind die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation gegeben, so ist eine beschwerdeführende Partei
mit sämtlichen nach der Verfahrensordnung zulässigen Rügen zuzulas-
sen, wenn ihr durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer
Nutzen entstehen würde (BGE 137 II 30 E. 2.3, abweichend davon ältere
Entscheide, insbesondere BGE 133 II 249).
1.4.2 Anzumerken ist, dass diese Betrachtungsweise dann eine Ein-
schränkung erfährt, wenn sich Rügen auf Teile eines grösseren Baupro-
jekts richten, bei denen die räumliche Nähe der Beziehung zum Streitge-
genstand nicht mehr gegeben ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.3, A-438-2009 vom
8. März 2011 E. 3.3). Insbesondere im eisenbahnrechtlichen Einsprache-
und Beschwerdeverfahren können Private nur insoweit zugelassen wer-
den, als sie Einwendungen gegen das Projekt im Bereiche ihrer
Grundstücke erheben; zu Rügen, die sich gegen den Streckenteil aus-
serhalb dieses Bereiches oder allgemein gegen die geplante Linienfüh-
rung richten, sind sie nicht befugt (BGE 120 Ib 59 E. 1c und E. 1d; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2517/2008 vom 11. August 2008
E. 4.3). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall. Die Rüge der Beschwerde-
führerin beschlägt einen Bereich der Trolleybuslinie, von dem sie als Bau-
rechtsnehmerin betroffen ist.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher vollumfänglich einzutreten.
A-1577/2012
Seite 6
2.
Im Rahmen des Streitgegenstandes prüft das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – ein-
schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachver-
halts und Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Vorerst ist zu prüfen, ob das Plangenehmigungsgesuch korrekt und
vollständig publiziert wurde. Nach Art. 5 der Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen vom 6. Juli 1951
(Trolleybus-Verordnung, SR 744.211) richtet sich das Plangenehmi-
gungsverfahren für Trolleybusanlagen sowie für Nebenanlagen sinnge-
mäss nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101). Gemäss Art. 18b ff. EBG ist das
Plangenehmigungsgesuch mit den erforderlichen Unterlagen bei der Ge-
nehmigungsbehörde einzureichen. Es hat alle Angaben zu enthalten, die
für die Beurteilung des Projekts notwendig sind, wie z.B. Technischer Be-
richt mit Begründung des Vorhabens, Übersichtsplan, Situationsplan und
Sicherheitsbericht (Art. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungs-
verfahren für Eisenbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Vor der öffentli-
chen Auflage des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Verände-
rungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, in-
dem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (vgl.
Art. 4 VPVE). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der
betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Ta-
gen öffentlich aufzulegen (Art. 18d Abs. 2 EBG).
3.2 Das Projekt wurde auszugsweise wie folgt öffentlich ausgeschrieben:
Projekt: Infrastruktur
Trolleybuslinie Freiburgstrasse Bern (Erschliessung Inselareal)
Ort: Freiburgstrasse (Areal Inselspital), Murtenstrasse (Haltestelle Güter-
bahnhof)
Gegenstand: Erstellung der Infrastruktur für die Trolleybuslinie zur ÖV-
Erschliessung Inselareal/Von Roll, Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen:
- Erstellung der Fahrleitung und Sanierung der Strasse im Bereich Insel-
platz bis Kreuzung Friedbühlstrasse
- Erstellung Haltestellen Inselplatz, Inselspital und Holligen
- Anpassung Haltestelle Güterbahnhof.
A-1577/2012
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Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens können den öffentlich aufgelegten
Unterlagen entnommen werden. Das Bauvorhaben ist profiliert.
Im Ausschreibungstext wurde darauf hingewiesen, dass die Gesuchsun-
terlagen während der Auflagefrist vom 12. Mai 2011 bis zum
10. Juni 2011 beim Bauinspektorat der Stadt Bern eingesehen werden
konnten.
3.3 Aus dem aufgelegten Technischen Bericht vom 20. Dezember 2010
geht hervor, dass auf dem privaten Teil der Freiburgstrasse (Eigentum In-
selspital) 41 PW-Parkplätze aufgehoben werden, um den notwendigen
Fahrbahnquerschnitt freizuhalten (S. 11). Aus dem Markierungs- und
Signalisationsplan Freiburgstrasse Teil West ist sodann ersichtlich, dass
die markierten Parkfelder und die dazwischen angebrachten Parksignali-
sationsverbote aufgehoben werden.
3.4 Die Publikation bezweckt eine erste, nicht abschliessende Orientie-
rung potentiell Betroffener und kann nie den gesamten Inhalt des Projekts
aufzeigen. Dieser ergibt sich erst aus den aufgelegten Unterlagen, die
vorliegend auch die Aufhebung der 41 PW-Parkplätze aufzeigen. Die
Publikation muss unter anderem Angaben über die Art des Vorhabens
enthalten. Indes kann die Publikation nicht alle Details eines Projektes
aufführen. Die Bekanntmachung des Bauvorhabens dient dem Informati-
onsbedürfnis der Nachbarn und ist Voraussetzung dafür, dass sich ein
Betroffener wehren kann. Aussteckung, Publikation und öffentliche Plan-
auflage erfüllen unterschiedliche Aufgaben, dienen aber demselben
Zweck der Information (CHRISTIAN MÄDER, Das Baubewilligungsverfahren,
Diss. Zürich 1991, Rz. 276). Ausgehend davon, dass die Aufhebung von
Parkplätzen Bestandteil des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfah-
rens sein durfte (vgl. E. 5), musste dafür keine separate Publikation erfol-
gen. Unter diesen Aspekten ist davon auszugehen, dass die Ausschrei-
bung des umstrittenen Projekts genügend war. Auch weitere einsprache-
berechtigte Nachbarn hätten aufgrund der Publikation ihre Rechte wahr-
nehmen können. Eine Benachteiligung solcher einspracheberechtigter
Personen kann somit ausgeschlossen werden. Es ist daher festzustellen,
dass das Plangenehmigungsgesuch korrekt publiziert und aufgelegt wur-
de.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, weil sich die Vorinstanz mit einigen Rügen inhaltlich nicht ausei-
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Seite 8
nandergesetzt habe und der Beschwerdeführerin nie Einblick in die Park-
platzkonzepte des Inselspitals gewährt worden sei.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 BV.
Er ist formeller Natur, was bedeutet, dass dessen Verletzung grundsätz-
lich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst. Inhaltlich umfasst der Gehörs-
anspruch verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über
den Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschie-
den wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht so-
wie auf einen begründeten Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 143 Rz. 3.84 ff.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechts-
mittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber
hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti-
gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge-
stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2,
BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1044/2012 vom 28. Januar 2012 E. 3.1.1).
4.2
4.2.1 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass
der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen kön-
nen. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren
Entscheid stützt. Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass sich die Be-
hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand des Rechtsuchenden auseinandersetzt. Vielmehr
kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente auffüh-
ren, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 133 III 439
E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011
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Seite 9
vom 20. Dezember 2011 E. 5.1; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be-
gründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
4.2.2 Diesen Anforderungen wird der Einspracheentscheid vom 28. Feb-
ruar 2012 gerecht. Die Vorinstanz hat sich zwar bloss in knapper Form,
aber doch mit allen entscheidrelevanten Rügen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt und die wesentlichen Überlegungen genannt, von
denen sie sich leiten liess. Die Beschwerdeführerin war sich, wie sich an
ihren Vorbringen zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Entscheids
im Klaren und ohne Weiteres imstande, diesen sachgerecht anzufechten.
Der Vorwurf der mangelhaften Begründung erweist sich daher als unbe-
gründet.
4.3
4.3.1 Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist in
Art. 26 ff. VwVG geregelt und bezieht sich auf alle verfahrensbezogenen
Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akten-
einsicht ist demnach auch zu gewährleisten, wenn die Ausübung des Ak-
teneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen ver-
mag (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom
8. März 2011 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 29 Rz. 94 f.). Der Betroffene kann sich nur
dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder
bezeichnen, wenn er über allfällige Anträge der Gegenseite oder Stel-
lungnahmen Dritter orientiert wird bzw. wenn ihm die Möglichkeit einge-
räumt wird, die Unterlagen einzusehen, worauf die Behörde in ihrer Ver-
fügung abzustellen gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1; vgl. auch
WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29 Rz. 94 und
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112 mit Hinweisen).
4.3.2 Ob dem Vertreter der Beschwerdeführerin bei der Akteneinsicht im
Anschluss an den Erlass der ersten und aufgehobenen Plangenehmi-
gungsverfügung vom 20. Januar 2010 der Strategiebericht Inselspital vor-
lag, kann offen bleiben. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs würde
nicht besonders schwer wiegen, zumal die Beschwerdeführerin im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens die fehlenden Akten erhalten hat und
sich dazu äussern konnte. Da das Bundesverwaltungsgericht die ange-
fochtene Verfügung grundsätzlich mit derselben Kognition überprüft wie
die Vorinstanz und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf
A-1577/2012
Seite 10
führen würde, kann eine allfällige Gehörsverletzung im vorliegenden Ver-
fahren als geheilt gelten.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, dass es sich bei der Aufhebung
der Parkplätze um eine Nebenanlage handle, die gemäss Art. 18m Abs. 1
EBG von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde publi-
ziert und bewilligt hätte werden müssen. Es stellt sich demnach die Frage
nach der Koordination verschiedenartiger Bewilligungsverfahren.
5.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG in Verbindung mit Art. 4 Trolleybus-
Verordnung dürfen Trolleybusanlagen nur mit einer Plangenehmigung er-
stellt oder geändert werden, wobei mit Ausnahme gewisser Grossprojekte
die Vorinstanz Genehmigungsbehörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoor-
dination und Vereinfachung von Entscheidverfahren werden mit der Plan-
genehmigung sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen
erteilt, kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das
kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung
in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt
(Art. 18 Abs. 3 und 4 EBG). Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn-
und damit bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen,
wenn sie ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn
dienen (Art. 18 Abs. 1 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen hinge-
gen die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht
ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs.1 EBG).
5.2 Um zu entscheiden, ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem
Bahnbetrieb dient, greift eine funktionelle Betrachtung Platz. Von einer
ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage kann nur ge-
sprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger
Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht. Steht eine an-
dere, bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kanto-
nale Bewilligungsverfahren anwendbar. Bei gemischten Anlagen, die bau-
lich, betrieblich und funktionell als Einheit erscheinen, ist gemäss Bun-
desgericht eine gesonderte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner
Bauteile abzulehnen; vielmehr sind sie in einem einzigen Verfahren zu
bewilligen, wobei dann das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsver-
fahren zum Zuge kommt, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem
Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4, BGE 116 Ib 400 E. 5).
A-1577/2012
Seite 11
5.3 Die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in einen bundes- und einen
kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich und funktionell eine
Einheit bilden, ist kaum praktikabel. Auch von der Sache her besteht für
eine solche Zweiteilung keine Notwendigkeit. Wird ein bundesrechtliches
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt, so können die Kantone und
Gemeinden ihre Anliegen in diesem vorbringen, und es ist kantonales
Recht zu berücksichtigen, soweit dieses die Bahnunternehmung in der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt
(Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 127 II 227 E. 4.b, BGE 122 II 265 E. 6). Es ist
denn auch im Sinne der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung,
wenn gemischte, lediglich teilweise dem Bahnbetrieb dienende Anlagen
statt in zwei nebeneinander laufenden, in einem einzigen Verfahren bewil-
ligt werden können (vgl. die Botschaft des Bundesrates zu einem Bun-
desgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi-
gungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 S. 2632 ff.; BGE
127 II 227 E. 4.b).
5.4 Das Projekt ÖV-Erschliessung Inselareal mittels Trolleybus erfordert
auf der Freiburgstrasse Teil West mit der Aufhebung der PW-Parkplätze
eine Anpassung der bestehenden Strassenmarkierung und -signalisation,
die in einem direkten Zusammenhang mit dieser Erschliessung steht. Der
Trolleybusbetrieb verlangt eine Verbreiterung der Fahrbahn, damit die
Busse ungehindert kreuzen können. Der Aufhebung der PW-Parkplätze
kommt somit keine selbständige Bedeutung zu und es ist von einem Pro-
jekt auszugehen, auf das ausschliesslich das eisenbahnrechtliche Verfah-
ren Anwendung findet. Demnach ist ein gesondertes kantonales oder
kommunales Verfahren nach der eidgenössischen Strassen-
signalisationsverordnung nicht erforderlich.
6.
Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung von technischen Fragen ein
gewisses Ermessen zu, in welches das Bundesverwaltungsgericht nur
zurückhaltend eingreift. Es auferlegt sich insbesondere dann eine gewis-
se Zurückhaltung, wenn technische Probleme zu beurteilen sind und die
Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden
gefällt hat. In solchen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht primär zu
klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt wurden. In diesen Fällen untersucht es deshalb lediglich, ob sich
die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und
weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese
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Seite 12
Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhalts-
punkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver-
halts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderli-
chen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE
133 II 35 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1619/2011 vom
20. Dezember 2011 E. 3, A-6594/2010 vom 20. April 2011 E. 2 und
A-438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7). Zurückhaltung bei der Sachver-
haltsermittlung ist insbesondere dann angezeigt, wenn der Entscheid der
Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des
Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden
nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder in-
nere Widersprüche gegeben sind (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 446c f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009
vom 21. September 2011 E. 11.4 und A-594/2009 vom 10. Novem-
ber 2009 E. 4.4).
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass im Plangenehmigungsver-
fahren das kantonale Recht hätte berücksichtigt werden müssen. Mit der
Aufhebung der 41 Parkplätze werde die Parkplatzerstellungspflicht nach
Art. 49 ff. der bernischen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV,
BSG 721.1) verletzt, weshalb die Plangenehmigung nicht hätte erteilt
werden dürfen.
6.1.2 Gemäss einem internen, provisorischen Bericht des
Bauinspektorats der Stadt Bern vom 13. April 2012 besteht auf dem Insel-
Areal ein Grundbedarf von 795 Autoabstellplätzen. Bestehend sind 935
Autoabstellplätze auf Grundstücken, die im Eigentum der Inselspital-
Stiftung stehen. Nach Abzug der aufzuhebenden Parkplätze in der Frei-
burgstrasse und weiteren Parkplätzen beim Inselheim - die Aufhebung
der letzteren steht nicht in Zusammenhang mit dem strittigen Plange-
nehmigungsverfahren - wird das Inselspital über 810 Parkplätze verfügen.
Im Bericht wurde fälschlicherweise von 38 aufzuhebenden Parkplätzen
ausgegangen, weshalb dieser zu einem Endzustand mit 813 Parkplätzen
gelangt. Nach Einschätzung des Bauinspektorats der Stadt Bern stehen
somit auch nach der Aufhebung der 41 Parkplätze überaus genügend
Parkplätze zur Verfügung, so dass die kantonalen Vorgaben über die
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Parkplatzerstellungspflicht nach bernischer Bauverordnung eingehalten
sind. Der Bericht empfiehlt in der Folge ausdrücklich die vorgesehene
Aufhebung von Parkplätzen, weil das Insel-Areal zukünftig auch quer
durch eine Trolleybuslinie erschlossen wird. Ferner steht die Aufhebung
der Parkplätze im Einklang mit dem Schlussbericht vom 30. Juni 2006 der
"Gesamtstrategie Verkehr Inselspital", die unter Federführung des Kan-
tons erarbeitet wurde und eine Aufhebung von Parkplätzen in Kombinati-
on mit einer besseren ÖV-Erschliessung des Inselareals vorsieht.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, beim Wendekreisel
Freiburgstrasse-Friedbühlstrasse unterschreite das Trottoir die geforderte
Mindestbreite von 1.50 m, was eine Gefährdung von Fussgängern bewir-
ke, und bemängelt auch die Ausgestaltung der Schleppkurve, die für die
Befahrung mit einem Trolleybus ungeeignet sei und ebenfalls zu einer
Gefährdung von Verkehrsteilnehmern führe.
6.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der von der Beschwer-
deführerin in diesem Zusammenhang zitierten Bestimmung von Art. 41
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11)
zur Trottoirbreite von 1.50 m um eine Vorschrift handelt, die sich an die
Fahrradfahrer richtet und keineswegs eine im Strassenbau zu beachten-
de Mindestbreite vorschreibt. Danach dürfen Fahrräder nur dann auf Trot-
toirs abgestellt werden, wenn den Fussgängern ein mindestens 1.50 m
breiter Raum verbleibt. Bei der im Weiteren von der Beschwerdeführerin
angerufenen Norm 640 070 des Schweizerischen Verbandes der Stras-
sen und Verkehrsfachleute (VSS) handelt es sich nicht um Rechtssätze,
sondern um Richtlinien, die allerdings ein anerkanntes Hilfsmittel bei der
Abklärung der Frage bilden, ob eine Anlage den Anforderungen der Ver-
kehrssicherheit genügt. Ihre Anwendung im Einzelfall muss dem Grund-
satz der Verhältnismässigkeit standhalten, weshalb sie einem Entscheid
nicht ungeachtet der konkreten Verhältnisse zugrunde gelegt werden dür-
fen. Nur diejenigen VSS-Normen besitzen rechtsverbindlichen Charakter,
die in der Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die
Signalisation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen (SR 741.211.5) für
die Ausführung, Ausgestaltung und das Anbringen von Markierungen als
anwendbar erklärt worden sind, wozu die Norm 640 070 nicht zählt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 1P.40/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 3.2.1;
BGE 94 I 141 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 13.3.6).
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6.2.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sich der bemängelte, bereits
bestehende Trottoirabschnitt auf der gegenüberliegenden Strassenseite
der geplanten Bushaltestelle Holligen befindet. Die Fussgängerführung
verläuft jedoch auf Seite der Bushaltestelle, wo das Trottoir mit einer Brei-
te von 3.30 m die Norm 640 070 längstens erfüllt. Das gerügte schmale
Trottoir entlang der Stützmauer soll später in der Freiburgstrasse nicht
fortgesetzt werden. Möglich wäre auch gewesen, dieses Trottoir ganz
aufzuheben. Die Sicherheit der Fussgänger - auch für Personen mit Rol-
lator, Rollstuhl oder Kinderwagen - ist mit dem 3.30 m breiten Trottoir auf
Seite der Bushaltestelle gewährleistet. Das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) meldete in seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 diesbe-
züglich keine Bedenken an. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher
auch in diesem Punkt keinen Anlass, von der Beurteilung der Fachbehör-
de abzuweichen. Erwähnt werden kann, dass auch das Amt für öffentli-
chen Verkehr des Kantons Bern in seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010
keine Beanstandungen erhob. Der kantonalen Stellungnahme lag ein
Fachbericht der Procap, Fachstelle Hindernisfreies Bauen Kanton Bern,
zu Grunde, der das von der Beschwerdeführerin gerügte Trottoir auch
aus der Optik des behindertengerechten Bauens bezeichnenderweise
nicht thematisierte.
6.2.4 Was die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ungenügen-
dem Radius der Schleppkurve im Kreisel anbelangt, ist festzustellen,
dass diese durch den dokumentierten Fahrversuch vom 17. Juli 2012, der
zuvor bereits im Jahre 2010 durchgeführt wurde, widerlegt werden. Der
zum Fahrversuch verwendete Gelenkbus überfährt an keiner Stelle den
Gehbereich. Die Computersimulation eines LKWs mit Anhänger ergab
dasselbe Resultat. Die Änderung am Kreisel gegenüber der heutigen An-
lage besteht in der Verkleinerung des Kreiselzentrums auf einen Radius
von 4.00 m. Damit wird den Trolleybussen ermöglicht, im Kreisel zu wen-
den, ohne den Rand des Kreiselzentrums oder des Trottoirs zu über-
schleppen. Die Feststellungen der Vorinstanz zur technischen Tauglich-
keit der Schleppkurve sind nachvollziehbar und das ASTRA meldete in
seiner Stellungnahme vom 1. Juli 2010 auch diesbezüglich keine Beden-
ken an. Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin sind damit widerlegt
und die Rüge erweist sich als unbegründet. Im Übrigen kann angefügt
werden, dass auch das Amt für öffentlichen Verkehr des Kantons Bern in
seiner Stellungnahme vom 9. August 2011 das Befahren der Schleppkur-
ve nicht problematisierte.
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Seite 15
7.
7.1 Eine letzte Rüge der Beschwerdeführerin betrifft die Zweckmässigkeit
des Projekts. Im Plangenehmigungsverfahren muss jedoch nicht jede
möglicherweise auch bundesrechtskonforme Variante dem vorgelegten
Projekt gegenübergestellt werden. Bei jedem Bauprojekt sind regelmäs-
sig mehrere bundesrechtskonforme Varianten denkbar. Der Entscheid,
welche von mehreren bundesrechtskonformen Varianten umgesetzt wird,
liegt grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde und wird regel-
mässig durch die politischen Entscheidungsträger vorgeprägt. Sind keine
Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erkenn-
bar, wird dieser Ermessensentscheid im gerichtlichen Überprüfungsver-
fahren mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft und im Wesentlichen
nur noch abgeklärt, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt
sowie die möglichen Auswirkungen der Entscheidung berücksichtigt wor-
den sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, Bern 2009, § 26 Rz. 39 f.). Insbesondere ist
das Bundesverwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsinstanz in Umwelt-
schutzsachen. Als richterliche Behörde darf es daher nicht sein eigenes
Gutdünken an die Stelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungs-
behörde setzen. Dies insbesondere dann, wenn einerseits mehrere Lö-
sungen möglich und rechtmässig erscheinen, andererseits Spielraum für
Verwaltungsermessen besteht (vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 8.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.156).
7.2 Die Feststellung, dass ein vorgelegtes Projekt bundesrechtskonform
ist, kann die Prüfung anderer Varianten damit ohne weiteres ausschlies-
sen, da die Einhaltung von Bundesrecht geradezu impliziert, dass den be-
rührten Interessen genügend Rechnung getragen wurde (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.4.1 und
A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 4.3). Gestützt auf die vorherigen
Ausführungen zur Rechtmässigkeit des Bauprojekts (E. 6) besteht daher
kein Anlass, in das rechtmässig getätigte Planungsermessen der Vorin-
stanz einzugreifen.
8.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das strittige Plangenehmi-
gungsverfahren korrekt durchgeführt wurde und auch die materiellen Rü-
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gen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Ihre Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfah-
renskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit
dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
9.2 Der materiell vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin ist von
vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdegegnerin ist vorlie-
gend als obsiegend anzusehen und hat daher Anspruch auf eine Partei-
entschädigung. Deren Höhe ist aufgrund der Akten zu bestimmen. In An-
betracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes für das vorlie-
gende Verfahren, namentlich für das Verfassen einer ausführlichen Be-
schwerdeantwort und von Schlussbemerkungen, hält das Bundesverwal-
tungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer für angemessen. Die Parteientschädigung ist der
Beschwerdeführerin zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils aufzuerlegen. Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig
vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
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3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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