Abtei lung I
A-1579/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ SA, ....,
vertreten durch ....,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1996 - 1. Quartal 2000).
Leistungsaustausch; Zinsverzicht; Gesellschaftereinlage.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1579/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. SA ist seit dem 1. März 1996 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Sie bezweckt hauptsächlich Bau, Führung und
Betrieb eines Golfplatzes, eines Klubhauses und aller notwendiger
Nebenanlagen zur Ausübung des (Golf-)Sports in der Region von ....
Daneben besteht in der Form eines Vereins der Golf Club ....
(Golfclub), bei welchem nur Mitglied werden kann, wer einen
Partizipationsschein (PS) der X. SA erwirbt und dieser zudem ein
zinsloses Darlehen zur Verfügung stellt.
B.
Am 19. Januar 2000 erliess die ESTV betreffend die durch die X. SA
erbrachten Leistungen einen Feststellungsentscheid, gegen den
Einsprache erhoben wurde. Nach durchgeführter Kontrolle erliess die
ESTV sodann für die Steuerperioden vom 1. Quartal 1996 bis zum
1. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000) die
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 115'476 vom 3. Oktober 2000 über
den Betrag von Fr. ... und die EA Nr. 115'491 vom 15. Dezember 2000
über den Betrag von Fr. ... (je zuzüglich Verzugszins). Am 29.
November 2001 wurden zwei Gutschriftsanzeigen ausgestellt
(Nr. 115'187 über Fr. ... und Nr. 115'188 über Fr. ...). Am 10. Dezember
2001 erliess die ESTV einen den Feststellungsentscheid vom
19. Januar 2000 ersetzenden Leistungsentscheid, in welchem sie die
X. SA verpflichtete, für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. März 2000
Mehrwertsteuern von Fr. ... und Fr. ... zuzüglich Verzugszins zu
bezahlen. Die ESTV erkannte, dass mangels Dividenden auf dem PS-
Kapital und mangels Verzinsung der von den Golfspielern gewährten
Darlehen die Mehrwertsteuer auf einem angenommenen
marktüblichen Zins zu entrichten sei.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache wies die ESTV am
6. März 2006 ab.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2006 liess die X. SA (Beschwerdeführerin)
gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) erheben und beantragte dessen
Aufhebung. Auf die für die Steuerperioden 1. Quartal 1996 bis
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1. Quartal 2000 geltend gemachte Steuernachforderung wegen fehlen-
der Verzinsung der gewährten Darlehen und der ausgegebenen Parti-
zipationsscheine sei zu verzichten und der nachgeforderte Steuerbe-
trag sei wieder gutzuschreiben. Eventualiter sei der Zinssatz für die
fehlende Verzinsung der gewährten Darlehen und der ausgegebenen
Partizipationsscheine angemessen herabzusetzen und der nachge-
forderte Steuerbetrag sei in diesem Umfang wieder gutzuschreiben.
Diesbezüglich sei die Sache zur Neuberechnung der geschuldeten
Steuer an die ESTV zurückzuweisen. Schliesslich ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die ESTV schloss am 9. Juni 2006 auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sach-
lich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die da-
zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der
zu beurteilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1996 bis
2000 zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätz-
lich noch bisheriges Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG), also
die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464).
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1.3 Streitgegenstand bildet das in der angefochtenen Verfügung gere-
gelte Rechtsverhältnis, soweit es im Beschwerdeverfahren noch strei-
tig ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Was Streitgegenstand ist,
bestimmt sich mit anderen Worten nach dem angefochtenen Entscheid
und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des Bundesge-
richts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
Die von der ESTV im Einspracheentscheid geltend gemachte Steuer-
forderung von Fr. ... betrifft mehrere von einander unabhängige Nach-
forderungen. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde
zwar die gänzliche Aufhebung des Einspracheentscheids. Aus der
Begründung der Beschwerde ergibt sich indessen, dass einzig die
Aufrechnung eines marktüblichen Zinses auf dem PS-Kapital und den
Darlehen angefochten wird. Nicht Streitgegenstand bildet damit die
Aufrechnung des Eigenverbrauchs im Umfang von Fr. ... (basierend auf
der EA Nr. 115'491). Die EA Nr. 115'476 über Fr. ... sodann erfasst
neben der hier strittigen Aufrechnung im Umfang von Fr. ... noch zwei
weitere, hier nicht strittige Punkte, nämlich eine Umsatzabstimmung
über Fr. ... und Vorsteuerkorrekturen von Fr. .... Der betragsmässige
Streitgegenstand ergibt sich also aus der Differenz der strittigen
Steuerforderung gemäss EA Nr. 115'476 von Fr. ... (ohne die weiteren
in dieser EA noch enthaltenen Beträge von Fr. ... und Fr. ...) minus die
beiden Gutschriften im Betrag von Fr. ... und Fr. ..., und beträgt damit
Fr. ....
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Neben der Verletzung von
Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) kann auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben
werden (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Un-
tersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen fest-
zustellen ist (Art. 12 VwVG), und der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteilig-
ten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(BGE 132 II 112 E. 3.2; 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-2036/2008 vom 19. August 2009 E. 1.2; A-
4072/2007 vom 11. März 2009 E. 1.2). Dies bedeutet, dass es eine Be-
schwerde auch aus einem anderen als den geltend gemachten Grün-
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den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 mit
weiteren Hinweisen; Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1998, Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.29 E. 4a). Die Rechts-
mittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern
von sich aus auf den Grund zu gehen; für entsprechende Fehler
müssen sich immerhin mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivor-
bringen oder den Akten ergeben (BGE 121 III 274 E. 2b; 119 V 349 E.
1a; 117 V 263 E. 3b; 117 Ib 117 E. 4a; 110 V 53 E. 4a; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 1.54 f.; vgl. zum Ganzen
auch Urteil des BVGer A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 1.3).
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt er-
brachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt
erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV).
3.1.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgel-
tlichkeit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Die Annahme
eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen Leis-
tung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bzw.
ein direkter ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (BGE 132 II 353
E. 4.1; 126 II 443 E. 6a, mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts
2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1; vom 30. April 2004, Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 241 E. 3.3; BVGE 2007/39
E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch besteht, hat in ers-
ter Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog.
wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche
Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November
2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Entscheid der
SRK vom 5. Juli 2005, VPB 70.7 E. 2a).
3.1.2 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusam-
menhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei der
Bestimmung der Bemessungsgrundlage, vgl. E. 3.3.1) primär auf die
Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Kon-
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zeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu
prüfen, ob der Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um
die Leistung des Leistungserbringers zu erhalten (Urteile des BVGer
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1 und 3.4 mit Hinweisen; A-
6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen];
Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, VPB 69.126 E. 2a/dd; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
3.1.3 Besteht kein Austauschverhältnis im umschriebenen Sinn zwi-
schen Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwert-
steuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Steuer.
Es handelt sich dann um einen sog. "Nichtumsatz" und es fehlt an
einem Steuerobjekt (statt vieler: BVGE 2008/63 E. 2.3; Urteil des
BVGer A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen; Ent-
scheid der SRK vom 18. November 2002, VPB 67.49 E. 2a/cc). Zu den
Nichtumsätzen zählen etwa Schenkungen, Erbschaften, Schadener-
satzleistungen, Konventionalstrafen, Subventionen, Spenden, Divi-
denden (BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; BVGE 2008/63 E. 2.3),
wie auch Kapialeinlagen (hierzu sogleich E. 3.2).
3.2
3.2.1 Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen
Gesellschaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln
für das Vorliegen eines Leistungsaustauschs und die Steuerbarkeit.
Bei Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (Gesellschaf-
terbeiträge bzw. -einlagen), die nicht gegen spezielle Entschädigungen
bzw. Gegenleistungen der Gesellschaft erfolgen, ist von nicht steuer-
baren Leistungen auszugehen. Namentlich kommt kein Leistungsaus-
tausch zustande bei der ordentlichen Beteiligung am Gewinn und Ver-
lust (Urteil des Bundesgerichts 2A.369/2005 vom 24. August 2007
E. 4.3; BVGE 2007/39 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-
1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.6; A-1511/2006 vom 3. Sep-
tember 2007 E. 2.5; A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.2.3; A-
1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5, je mit Hinweisen; Entscheid der
SRK vom 12. Oktober 2001, VPB 66.42 E. 5c/cc).
Kapitaleinlagen von Gesellschaftern stellen – wie auch Darlehen von
Gesellschaftern – blosse Finanzierungsmittel dar, welche der Gesell-
schaft ermöglichen sollen, eine Mehrwert generierende Tätigkeit nach
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den Gesetzen des Marktes auszuüben (BGE 132 II 359 f. E. 7.1, 5).
Solche Gesellschafterbeiträge, welche ohne Gegenleistung der Ge-
sellschaft geleistet werden, stehen ausserhalb des Geltungsbereichs
der Mehrwertsteuer und zählen damit zu den (vorn E. 3.1.3 erwähn-
ten) Nichtumsätzen (Urteil des Bundesgerichts 2C_229/2008 vom
13. Oktober 2008 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1354/2006 vom 24. Au-
gust 2007 E. 3.3; A-1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.3.2; A-680/2007
vom 8. Juni 2009 E. 2.4, je mit Hinweisen; BVGE 2007/39 E. 4.1).
3.2.2 Gesellschaftereinlagen sind nicht nur von entgeltlichen Leistun-
gen, sondern auch von Spenden und Subventionen abzugrenzen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führen Gesellschafter-
beiträge anders als diese nicht zu einer verhältnismässigen Vorsteuer-
abzugskürzung. Zwischen Aktionär und Gesellschaft besteht ein be-
sonderes Verhältnis; der Aktionär steht nicht in einem unentgeltlichen
Verhältnis bzw. in einer Beziehung frei von vermögenswerten Interes-
sen zur Gesellschaft, sondern er erwartet – aufgrund der Rechte aus
der Beteiligung – einen Vorteil aus den an die Gesellschaft geleisteten
Investitionen (BGE 132 II 359 f. E. 7.1, 5, Urteile des Bundesgerichts
2C_229/2008 vom 13. Oktober 2008 E. 5.4; 2A.410/2006 vom 18. Ja-
nuar 2007 E. 5.3 und 7.1; BVGE 2007/39 E. 3.4.2 f., 4.2.3 mit Hinwei-
sen auf die Lehre; Urteil des BVGer A-1648/2006 vom 27. April 2009
E. 2.3.2).
3.2.3 Wie Kapitaleinlagen im umschriebenen Sinn zu behandeln sind
(neben den ordentlichen Einlagen in das Eigenkapital) auch Forde-
rungsverzichte, Zinsverzichte, à-fonds-perdu-Zahlungen usw. von Ge-
sellschaftern (BGE 132 II 353 E. 6.4, 7.2; BVGE 2007/39 E. 3.2; Urteile
des BVGer A-1483/2006 vom 16. Oktober 2007 E. 3.2.2; A-1567/2006
vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.6; A-1648/2006 vom 27. April 2009
E. 2.3.2, 2.4.3.1; A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 2.4).
3.3
3.3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt be-
rechnet, dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Zum Entgelt ge-
hört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Ge-
genleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 26
Abs. 2 MWSTV). Was Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht des Ab-
nehmers. Berechnungsgrundlage ist letztlich, was er, um die Leistung
zu erhalten, aufzuwenden bereit oder verpflichtet ist (Urteil des Bun-
desgerichts vom 9. April 2002, ASA 72 483 E. 5.1; statt vieler: Urteil
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des BVGer A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.4; Entscheid der
SRK vom 31. März 2004, VPB 68.126 E. 3d; RIEDO, a.a.O., S. 226 ff.).
3.3.2 Die Form des Entgelts spielt keine Rolle. Massgeblich ist nach
dem Gesagten ein Aufwand durch den Leistungsempfänger. Mehrwert-
steuerlich kann ein Entgelt für eine Leistung nicht nur in einer Geld-
leistung bestehen, sondern in irgendeiner geldwerten Leistung (Urteile
des BVGer A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 4.1.1; Entscheid der
SRK vom 3. Juni 2005, VPB 69.127 E. 2c; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE
ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La taxe sur la valeur ajoutée, Lau-
sanne 2000, S. 116, mit Verweis auf ASA 40 53 E. 1) bzw. in jedem
Vermögensvorteil oder Vermögenswert, den der Leistungsempfänger
aufwendet (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Hand-
buch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
Rz. 1176; RIEDO, a.a.O., S. 227; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 MWSTV und
Art. 3 Bst. f des am 1. Januar 2010 in Kraft tretenden neuen Mehrwert-
steuergesetzes vom 12. Juni 2009 [AS 2009 5203]).
3.3.3 Gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV gilt im Fall einer Liefe-
rung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der
Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Leistungen
unter Nahestehenden (z.B. zwischen Aktionären und Gesellschaft)
sind jedoch mit Bezug auf das Steuerobjekt bzw. die Steuerbarkeit
nicht anders zu behandeln als Leistungen unter unabhängigen Dritten,
es ist ebenfalls ein Leistungsaustausch vorausgesetzt (schon vorn
E. 3.2.1). Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV befasst sich einzig mit der Be-
messung der Steuer. Eine Drittpreisaufrechnung nach dieser Bestim-
mung kann nur erfolgen, wenn tatsächlich ein mehrwertsteuerliches
Austauschverhältnis besteht, eine Leistung also entgeltlich erbracht
wird (Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2006 vom 3. September 2008
E. 3.3; Urteil des BVGer A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1;
Entscheide der SRK vom 27. März 2006 [SRK 2003-177] E. 2d/bb,
E. 3a/aa [bestätigt durch vorgenanntes Urteil des Bundesgerichts];
vom 16. Februar 2000, VPB 64.81 E. 5; vom 22. Mai 2001, VPB 65.103
E. 7b/c).
4.
4.1 Der massgebliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
Der Golfclub wird von zwei verschiedenen juristischen Personen
getragen. Der als Verein organisierte Golfclub einerseits hat laut den
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Statuten (vgl. act. 14) den Zweck, die Ausübung des Golfspiels zu
organisieren und fördern (Art. 2). Sodann wird statuiert, Mitglieder
müssten die finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Beschwerde-
führerin erfüllt haben (Art. 7). Die Beschwerdeführerin andererseits be-
zweckt gemäss ihren Statuten ... (act. 14) hauptsächlich Bau, Führung
und Betrieb (entweder durch sie selbst oder durch einen Dritten) eines
Golfplatzes, eines Klubhauses und aller notwendiger Nebenanlagen
zur Ausübung des Golfsports (Art. 4). Neben dem Aktienkapital
besteht auch ein PS-Kapital (Art. 14). Jeder PS (zusammen mit der
Erbringung eines Darlehens an die Beschwerdeführerin) berechtigt a)
zur Nutzung der den Mitgliedern des Golfclubs zur Verfügung
gestellten Anlagen des Golfclubs und b) zu den gleichen
Vermögensrechten wie die Aktionäre betreffend die Verteilung des
Gewinns und des Liquidationserlöses (Art. 15). Zur Übertragung von
PS ist die Zustimmung der Beschwerdeführerin erforderlich (Art. 17).
Diese kann unter anderem dann verweigert werden, wenn der
Erwerber sich nicht gleichzeitig zur Übernahme des Darlehens
("créance de dépot") verpflichtet, welches an den PS geknüpft ist (Art.
18 Bst. c).
In den von Erwerbern eines PS zu unterzeichnenden und der Be-
schwerdeführerin auszuhändigenden Vereinbarungen "contrat de
transfert" bzw. "contrat d'achat et de prêt" (Beilagen 4 und 5 zur Ein-
sprache, act. 3) werden die mit dem Erwerb eines PS einhergehenden
Rechte aufgezählt: Der neue PS-Inhaber wird Mitglied des Golfclubs,
erhält (unter Vorbehalt der Zahlung des Jahresbeitrags) das Nutzungs-
recht betreffend die Anlagen des Golfclubs und verfügt bei der Ge-
winnverteilung und bei einer Verteilung eines Liquidationsüberschus-
ses über die gleichen Vermögensrechte wie die Aktionäre. Der Käufer
verpflichtet sich weiter, der Beschwerdeführerin ein Darlehen zu ge-
währen, welches nicht verzinst wird. Dieses ist zudem nicht rückzahl-
bar, ausser im Fall der Auflösung der Beschwerdeführerin und nach
Befriedigung der Gläubiger. Das Darlehen ist untrennbar verknüpft mit
dem gekauften PS. Bei Austritt aus dem Verein ist das Darlehen auf
eine dritte Person (also den Erwerber des PS) übertragbar.
4.2 Nicht im Streit liegt die steuerliche Behandlung der Einzahlung
des PS-Kapitals und der Darlehen durch die Mitglieder, nachdem die
ESTV diese im Entscheid vom 10. Dezember 2001 wie auch im Ein-
spracheentscheid (S. 6 oben) als für die Mehrwertsteuer nicht relevan-
te Vorgänge qualifiziert hat (anders als noch im Feststellungsentscheid
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vom 19. Januar 2000). Zum Schluss des Einspracheentscheids wird
zwar (neu) angefügt, diese Auffassung erscheine als (wieder) erwä-
genswert, die ESTV sehe aber "zum jetzigen Zeitpunkt" davon ab,
diese Vorgänge als Entgelt zu betrachten. Ungeachtet dieser Äusse-
rung bildet die Zurverfügungstellung des PS-Kapitals und der Darle-
hen vorliegend nicht Streitgegenstand und auf deren Qualifikation ist
nicht einzugehen. Ferner ist auch nicht zu prüfen, ob die ESTV über-
haupt befugt wäre, auf ihre bisherige Auffassung zurückzukommen.
4.3 Die ESTV geht davon aus, neben der Zinslosigkeit der Darlehen
(hierzu später) sei auch vereinbart worden, dass auf den PS keine
Dividende ausgerichtet werde, weswegen sie auch auf dem PS-Kapital
einen marktüblichen Zins aufgerechnet hat. Jedoch ist den Verträgen
zwischen der Beschwerdeführerin und den Erwerbern von PS in Beila-
ge 4 und 5 der Einsprache, auf welche die ESTV ihre Annahme stützt
(vgl. Einspracheentscheid S. 6 unten), ein solcher Verzicht auf Dividen-
den nicht zu entnehmen. Im Gegenteil geht aus diesen Verträgen wie
auch den Statuten der Beschwerdeführerin (Art. 15 Bst. b) explizit her-
vor, dass die PS zu den gleichen Vermögensrechten berechtigten wie
Aktien (zum Ganzen oben E. 4.2), mit anderen Worten, dass ihnen
grundsätzlich auch eine Dividende zusteht. Von einem Verzicht auf Di-
videnden auf dem PS-Kapital ist angesichts der aktenkundigen Doku-
mente, und entgegen der Auffassung der ESTV, nicht auszugehen.
Ferner ist im Einspracheentscheid auch etwa die Rede von "Zinsver-
zicht" bzw. mangelnder "Verzinsung" des PS-Kapitals (S. 4, 8). Sollte
die ESTV tatsächlich die Aufrechnung damit begründen wollen, dass
auf "Zinsen" auf dem PS-Kapital verzichtet worden sei, wäre dem
wiederum entgegenzuhalten, dass ein solcher Verzicht nicht aktenkun-
dig ist. Zudem ist schon nach Art. 675 Abs. 1 des Obligationenrechts
vom 30. März 1911 (OR, SR 220) eine Verzinsung des Aktienkapitals
wie auch des PS-Kapitals (vgl. Art. 656a Abs. 2 OR) verboten, und
auch die Statuten sehen keine Zinsen auf dem Eigenkapital, und im
Übrigen auch keine Bauzinsen nach Art. 676 OR, vor, womit darauf
auch nicht verzichtet werden konnte.
Wurde entgegen der Auffassung der ESTV auf die Ausrichtung von Di-
videnden nicht verzichtet (und schon gar nicht auf "Zinsen"), fehlt es
insofern an einem Entgelt und damit am Steuerobjekt (E. 3.1, ferner
E. 3.3.3). Die Aufrechnung eines Zinses auf dem PS-Kapital ist folglich
unzulässig und die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen. Der be-
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troffene Betrag ist aus der EA Nr. 115'491 und den GS, wo nur von
"dépot des membres" die Rede ist und nicht in PS-Kapital und Darle-
hen unterschieden wird, nicht ersichtlich. Die Sache ist deswegen zur
Berechnung der Steuerfolgen aus dieser teilweisen Gutheissung an
die ESTV zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin hat zwar den Umstand, die ESTV habe sich
auf falsche Tatsachen gestützt, nicht gerügt; sie begründet ihren
Standpunkt, dass auf dem PS-Kapital und dem Darlehen kein kalkula-
torischer Zins berechnet werden darf, mit anderen Argumenten. Je-
doch ergibt sich die fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung der ESTV
offenkundig aus den Akten, so dass das Bundesverwaltungsgericht
diesen Aspekt trotzdem prüfen und die Beschwerde gestützt darauf
(teilweise) gutheissen kann (E. 2). Die teilweise Gutheissung bleibt zu-
dem im Rahmen des Beschwerdeantrags und des Streitgegenstands.
4.4 Zu prüfen bleibt damit die steuerliche Behandlung des (anders als
der Dividendenverzicht aktenkundigen) Zinsverzichts auf den von den
(künftigen) PS-Inhabern der Beschwerdeführerin gewährten Darlehen.
Die ESTV nimmt an, im bewussten Verzicht auf Verzinsung liege eine
geldwerte Leistung der Golfspieler an die Beschwerdeführerin und
steuerbares Entgelt für die Einräumung des Spielrechts durch diese.
Deswegen sei ein Zinssatz (von ca. 6%) auf dem der Beschwerdefüh-
rerin zur Verfügung gestellten Darlehenskapital aufzurechnen. Die Be-
schwerdeführer bestreitet, dass der Zinsverzicht Gegenleistung für die
Einräumung der Spielberechtigung sei. Ein Leistungsaustausch liege
nicht vor. Erst mit der Entrichtung des Jahresbeitrags werde der ei-
gentliche Betrieb der Golfanlage ermöglicht und der Spieler in die La-
ge versetzt, auf der Anlage spielen zu dürfen und zu können. Es hand-
le sich beim Zinsverzicht – wie beim PS-Kapital und den Darlehen als
solchen – um Investitionen in die Beschwerdeführerin, damit diese
ihren statutarischen Zweck erfüllen könne.
4.4.1 Bedingung eines Leistungsaustauschs ist die Entgeltlichkeit und
mithin das Vorliegen eines Entgelts (E. 3.1). Dies gilt auch bei Bezie-
hungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern als nahestehende
Personen: Es muss ein Entgelt zu bejahen sein, damit ein Steuerobjekt
besteht (E. 3.2.1) und im Rahmen der Bemessung aufgrund von
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV ein Drittpreis ermittelt und besteuert
werden darf (E. 3.3.3 und insbesondere die dort zitierten Entscheide
der SRK). Abgesehen von den zu prüfenden Fragen, ob eine Leistung
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A-1579/2006
der Beschwerdeführerin und ein Leistungsaustausch vorliegen (später
E. 4.4.2), ist also erforderlich, dass die Mitglieder durch den fraglichen
Zinsverzicht überhaupt ein Entgelt erbracht haben. Dies wiederum be-
dingt, dass darin eine Zuwendung eines irgendwie gearteten Vermö-
gensvorteils bzw. einer geldwerten Leistung gesehen werden kann
(vorn E. 3.3.2).
Zinsverzichte wurden von der mehrwertsteuerlichen Rechtsprechung
bereits mehrfach als geldwerte Leistung qualifiziert. So wurde – wenn
auch ohne Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Zinsverzicht
überhaupt einen geldwerten Vorteil verschafft – ein Zinsverzicht vom
Bundesverwaltungsgericht bereits in einem konkreten Anwendungsfall
als steuerbares Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs
betrachtet (A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 3.3.3). Ebenso
werden Zinsverzichte als mögliche Form von Kapitaleinlagen von Ge-
sellschaftern (oben E. 3.2.3; insbesondere Urteil BGE 132 II 353
E. 6.4, 7.2 und Entscheid der SRK in gleicher Sache vom 11. März
2005 [CRC 2004-017] E. 3c/aa, 4c in fine) und von Subventionen
erachtet (ausführlich: Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2004, VPB
69.41 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008,
ASA 78 174 E. 5; Urteil des BVGer A-1483/2006 vom 16. Oktober
2007 E. 3.1.2; ferner auch: Urteil des Bundesgerichts 2A.547/2002
vom 26. Mai 2004 E. 2.3; Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes
vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen [Subven-
tionsgesetz, SuG, SR 616.1]). Diese Rechtsprechung ist für die Frage,
was Entgelt sein kann, insofern von Bedeutung, als auch Subventio-
nen und Gesellschaftereinlagen bedingen, dass ein geldwerter Vorteil
zugewendet wird (vgl. etwa zum allgemeinen, verwaltungsrechtlichen
Subventionsbegriff: Art. 3 Abs. 1 SuG).
Damit ein Verzicht auf Darlehenszins als geldwerte Leistung qualifi-
ziert werden kann, muss zumindest anzunehmen sein, dass bei den
fraglichen Gegebenheiten üblicherweise ein Zins verabredet würde
(vgl. etwa Entscheid der SRK vom 28. Oktober 2004, VPB 69.41 E. 3
im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Zinsverzichts als
Subventionen). Die Annahme eines geldwerten Vorteil bedingt dem-
nach nicht, dass ein Anspruch auf Zins bestand, sondern es genügt
die Üblichkeit eines Zinses. Damit geht der Hinweis der
Beschwerdeführerin auf Art. 313 OR fehl, wonach es der Partei-
autonomie obliege, ob ein Zins vereinbart werde oder nicht. Vorliegend
wäre zudem soweit ersichtlich Art. 313 Abs. 2 OR einschlägig; kauf-
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männischer Verkehr ist etwa gegeben, wenn der Borger das Darlehen
zu kaufmännischen Zwecken, d.h. für sein Geschäft oder sein Gewer-
be verwendet (HEINZ SCHÄRER, Basler Kommentar Obligationenrecht I,
1996, N. 3 zu Art. 313; CLAIRE HUGUENIN, Obligationenrecht, Besonderer
Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, S. 86). Art. 313 Abs. 2 OR, der
für den kaufmännischen Verkehr eine Vermutung der Verzinslichkeit
statuiert (vgl. MATTHIAS SCHWAIBOLD, in Heinrich Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar Obligationenrecht, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 313),
ist zu entnehmen, dass Darlehen im Normalfall verzinslich sind, und
spricht damit, anders als die Beschwerdeführerin annimmt, nicht
gegen, sondern für das Vorliegen einer geldwerten Leistung (vgl.
Entscheide der SRK vom 28. Oktober 2004, VPB 69.41 E. 3; vom
11. März 2005 [CRC 2004-017] E. 3c/aa).
Auch im vorliegenden Verhältnis zwischen (zukünftigen) Gesellschaf-
tern (bzw. PS-Inhabern) und einer Aktiengesellschaft stellt die Verzins-
lichkeit eines Darlehens den Normalfall dar und der Verzicht auf Zins
kann einen geldwerten Vorteil bewirken. Der Vermögensvorteil ist aus
Sicht der Beschwerdeführerin gegeben, weil sie die Darlehen sonst
soweit ersichtlich nur gegen Zinsen hätte aufnehmen können. Aus der
– im Vordergrund stehenden (vorn E. 3.1.2. und E. 3.3.1) – Sicht der
darlehensgebenden (künftigen) PS-Inhaber ergibt sich nichts anderes.
Sie leihen der Gesellschaft Geld, werden dafür aber (unüblicherweise)
nicht entschädigt, obwohl sie für das geliehene Geld allenfalls (falls sie
dafür ihrerseits ein Darlehen aufnehmen mussten) selbst Zinsen zah-
len müssen oder immerhin keinen anderweitigen Ertrag aus einer An-
lage erzielen können. Im Zinsverzicht liegt damit ein geldwerter Vorteil
und dieser kommt als mögliches Entgelt in Betracht.
4.4.2 Demnach ist als Nächstes zu untersuchen, ob der geldwerte
Vorteil in Form des Zinsverzichts, wie die ESTV vertritt, steuerbares
Entgelt für die Einräumung der Spielberechtigung oder gemäss der
Auffassung der Beschwerdeführerin eine Kapitaleinlage darstellt. Ent-
scheidend ist, ob der Zinsverzicht Entgelt im Rahmen eines Leistungs-
austauschs bildet (E. 3.1, 3.2.1).
4.4.2.1 Vorab ist zu präzisieren, dass den Spielern die Berechtigung
zur Nutzung der Infrastruktur und damit zum Golfspiel von der Be-
schwerdeführerin gewährt wird und nicht etwa (nur) vom Golfclub
(Verein). Dies ergibt sich etwa aus Art. 15 Bst. b der Statuten der Be-
schwerdeführerin (vorn E. 4.1). Die Beschwerdeführerin macht denn
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auch nicht geltend, die Einräumung des Rechts zur Benutzung der An-
lage gehe gar nicht von ihr aus und sie sei damit nicht Leistungserbrin-
gerin. Vielmehr sieht auch sie betreffend die Spielberechtigung einen
Leistungsaustausch zwischen ihr und den Spielern; sie macht aber
geltend, als Entgelt dafür sei nur der Jahresbeitrag anzusehen.
4.4.2.2 Entgegen dieser Auffassung der Beschwerdeführerin kann je-
doch (neben dem Jahresbeitrag) auch der Zinsverzicht als Entgelt für
die durch sie gewährte Spielberechtigung bzw. Nutzung der Golfanla-
gen qualifiziert werden. Der hierzu erforderliche innere Zusammen-
hang (E. 3.1.1) ist in den Akten genügend dokumentiert. Gemäss den
Statuten der Beschwerdeführerin und des Vereins berechtigt jeder PS
zusammen mit der Erbringung eines Darlehens an die Beschwerdefüh-
rerin zur Nutzung der Anlagen des Golfclubs und zur Mitgliedschaft im
Verein. Weiter ist gemäss dem "contrat de transfert" bzw. dem "contrat
d'achat et de prêt" (Beilagen 4 und 5 zur Einsprache, act. 3) das Darle-
hen zinslos zu gewähren (zum Ganzen oben E. 4.1). Der Zinsverzicht
ist demnach Bedingung für das Erlangen der Spielberechtigung. Dies-
bezüglich ist ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis zu beja-
hen, was sich gerade aus der – entscheidenden (E. 3.1.2) – Sicht des
Leistungsempfängers, also des Spielers, ergibt. Er gewährt den Zins-
verzicht, weil er Golf spielen und die Infrastruktur der Beschwerdefüh-
rerin benutzen will, also um diese Leistungen der Beschwerdeführerin
zu erhalten (s.a. den ähnlich gelagerten Fall mit – betreffend die Frage
des Leistungsaustauschs – gleichem Ergebnis: Urteil des BVGer A-
6152/2007 vom 21. August 2009 E. 3.3.3; ferner: noch nicht
rechtskräftiges Urteil A-1615/2006 vom 4. November 2009 E. 3.1.1).
Folglich handelt es sich beim Zinsverzicht um steuerbares Entgelt und
nicht, wie die Beschwerdeführerin vertritt, um eine als Nichtumsatz zu
qualifizierende Kapitaleinlage. Eine solche dient der blossen Finanzie-
rung einer Gesellschaft und der Förderung deren Zwecks. Der Gesell-
schafter erwartet einen gewissen Vorteil aus der Beteiligung oder der
Finanzierung, etwa die Erhöhung des Werts der PS oder höhere Divi-
denden (E. 3.2). Der vorliegende Vorteil der (künftigen) PS-Inhaber
und Golfspieler beschränkt sich jedoch nicht darauf, sondern sie zie-
hen einen direkten Nutzen für sich, der in der Ermöglichung des Golf-
spiels liegt und als mehrwertsteuerliche Leistung anzusehen ist. Der
Beschwerdeführerin ist damit nicht zuzustimmen, dass es sich beim
Zinsverzicht um (blosse) Investitionen in sie handle, damit sie ihren
statutarischen Zweck erfüllen kann. Die vorliegende geldwerte Leis-
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tung erklärt sich nicht (allein) aus dem Beteiligungsverhältnis, sondern
daraus, dass der (künftige) PS-Inhaber dadurch eine konkrete Leis-
tung der Beschwerdeführerin erhält und diese abgelten will.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin wendet zudem ein, dass das Darlehen
(sowie die Kapitaleinlage) und der Zinsverzicht gleich behandelt wer-
den müssten. Es sei unerfindlich, weswegen der Zinsverzicht der
Steuer unterworfen werden solle, während das Kapital, auf dem der
Zins geleistet werde, nach Ansicht der ESTV nicht der Steuer unterlie-
ge. Dem ist entgegenzuhalten, dass die mehrwertsteuerliche Behand-
lung der strittigen Zinsverzichte von der – hier nicht Streitgegenstand
darstellenden (vorn E. 4.2) – Qualifikation der Kapitaleinlage bzw. der
Hingabe der Darlehenssumme nicht abhängt. Nach dem Gesagten
kann bereits im Zinsverzicht allein eine relevante Gegenleistung für die
Leistung der Beschwerdeführerin gesehen werden. Wie die zugrunde-
liegenden Darlehen zu behandeln sind, ist hierfür irrelevant.
4.4.4 Die ESTV hat die Zinsverzichte demnach zu Recht als steuer-
bares Entgelt betrachtet und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
5.
Umstritten ist sodann die Bemessung des Entgelts. Nach Dafürhalten
der ESTV sei als Wert des Verzichts der Wert einzusetzen, der im nor-
malen wirtschaftlichen Verkehr in der Regel erzielt worden wäre. Zur
Bemessung sei auf das Merkblatt Zinssätze für die Berechnung der
geldwerten Leistungen vom 31. Januar 2000 der Hauptabteilung direk-
te Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben der ESTV (im
Folgenden MB Zinssätze) abzustellen und damit ein Zinssatz von ca.
6% (die einzelnen Zinssätze ergeben sich aus der EA) auf dem der
Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Darlehenskapital aufzu-
rechnen. Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag, der
Zinssatz sei angemessen herabzusetzen. Mit der Anwendung des MB
Zinssätze widerspreche die ESTV ihrer eigenen Praxis gemäss
Ziff. 1.2.3.5 der Spezialbroschüre Nr. 06 Kürzung des Vorsteuerabzugs
bei gemischter Verwendung (SB Kürzung), wonach die Höhe des
aufzurechnenden Zinses sich nach dem Zinssatz für Hypotheken des
ersten Rangs einer näher bestimmten Bank bemesse. Entsprechend
verlangt die Beschwerdeführerin das Heranziehen der von ihrer Kanto-
nalbank für erstrangige Hypotheken verrechneten Zinssätze (die sich
für die massgebliche Zeit zwischen 4% und 5,5% bewegten).
5.1
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A-1579/2006
5.1.1 Bemessungsgrundlage ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2 Satz 3
MWSTV der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Dieser Drittpreis entspricht grundsätzlich dem Marktwert. Massgeblich
ist der Preis bzw. vorliegend der Zins, der unter normalen Verhältnis-
sen und im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich erhältlich ge-
wesen wäre (Urteil des BVGer A-1348/2006 vom 30. Mai 2007
E. 5.3.2; Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, VPB 70.56 E. 2d, je
mit Hinweisen). Der Drittpreis wie auch der Markt- bzw. Verkehrswert
sind in der Regel Schätz- bzw. Vergleichswerte (Urteile des BVGer A-
1376/2006 vom 20. November 2007 E. 3.3, 4.3; A-1501/2006 vom
6. November 2008 E. 3.2; A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 5.3.2,
6.3.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
5.1.2 Hat die ESTV eine Schätzung vorzunehmen, hat sie diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im
Betrieb des Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situa-
tion möglichst nahe kommt (Urteil des Bundesgerichts 2A.522/2006
vom 1. Februar 2007 E. 3.3; ASA 61 S. 819 E. 3a; 52 S. 238 E. 4).
Durfte die ESTV die Schätzung vornehmen und hat sie sich auf eine
zulässige Schätzungsmethode abgestützt, so obliegt es – analog zur
Rechtslage bei den Ermessenseinschätzungen – dem Steuerpflich-
tigen, die Schätzung zu erschüttern und etwa nachzuweisen, dass das
Ergebnis mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar ist
(Urteile des BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 4.3 mit
Hinweisen; A-1501/2006 vom 6. November 2008 E. 3.2).
5.2 Vorliegend war die ESTV zu einer Bestimmung des hier relevanten
Drittpreises (vgl. E. 3.3.3) befugt, nachdem die Beschwerdeführerin
diesen – unter Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips – nicht de-
klariert hat. Bei der Eruierung des Dritt- bzw. Marktwerts, die von vorn-
herein nur annäherungsweise möglich ist (E. 5.1.1), kommt das Heran-
ziehen von Vergleichswerten ohne Weiteres in Betracht, womit die Me-
thode der ESTV an sich nicht zu beanstanden ist. Dass die von der
ESTV verwendeten Werte hingegen zu einem unrichtigen Ergebnis
führten und die Schätzung damit unzulässig war, hätte die Beschwer-
deführerin nachzuweisen (E. 5.1.2). Den Nachweis hat sie nicht er-
bracht; sie hat hierzu überhaupt keine Ausführungen gemacht. Zudem
ist auch nicht ersichtlich, dass die herangezogenen Werte gemäss
dem MB Zinssätze keine realistischen Marktwerte wären.
Seite 16
A-1579/2006
Die Beschwerdeführerin begründet den Eventualantrag damit, dass die
Praxis gemäss Ziff. 1.2.3.5 SB Kürzung und damit andere Vergleichs-
werte heranzuziehen seien. Abgesehen davon, dass schon nicht klar
ist, ob die Praxis gemäss Ziff. 1.2.3.5 SB Kürzung überhaupt Fälle wie
den vorliegenden anspricht, existiert sie erst in der ab Inkrafttreten des
MWSTG geltenden, und noch nicht in der Spezialbroschüre zur
MWSTV. Der zeitliche Geltungsbereich von Verwaltungsverordnungen
der ESTV stimmt grundsätzlich mit dem zeitlichen Geltungsbereich der
Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt bzw. präzisiert wird (Ur-
teil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, ASA 70 S. 589 E. 5b und c;
BVGE 2007/25 E. 3.2, 5.2 mit Hinweis; Urteil des BVGer A-6120/2007
vom 19. Oktober 2009 Ziff. 29 mit Hinweisen). Die Praxis zum MWSTG
ist auf den vorliegenden, der MWSTV unterstehenden, Sachverhalt da-
mit grundsätzlich nicht anzuwenden. Es kann damit entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführerin keine Rede davon sein, dass die
ESTV diese Praxis hätte heranziehen müssen. Im Übrigen begründet
die Beschwerdeführerin auch nicht weiter, weswegen die von ihr ange-
rufenen Vergleichswerte zur Eruierung des Marktwerts für Darlehen
wie den vorliegenden geeigneter sein sollten als jene der ESTV.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht zu belegen, dass
die Schätzung der ESTV unhaltbar ist, und diese ist zu bestätigen.
6.
Die Beschwerde ist im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen
(E. 4.3), im Übrigen aber abzuweisen. Angesichts der teilweisen Gut-
heissung werden die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwer-
deführerin im reduzierten Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ESTV hat zudem der teilweise obsiegenden und
vertretenen Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung
zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese wird in Anwendung
von Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache im Sinn
Seite 17
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der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden in reduziertem Umfang von Fr. 2'000.--
der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Der Überschuss von
Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
zurückerstattet.
3.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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