Abtei lung I
A-1580/2006
{T 0/2}
Urteil vom 16. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Sonja Bossart
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorsrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2000 bis 4. Quartal 2000)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X. war unter der Firma P. als Einzelfirma im Handelsregister eingetragen.
Per ... wurden Aktiven und Passiven der Einzelfirma durch die neu
gegründete S. (nachfolgend: GmbH) übernommen. Um die
Mehrwertsteuerpflicht der GmbH zu prüfen, ersuchte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) die GmbH am 23. Dezember 2002,
ihr diverse Fragen zu beantworten und die entsprechenden Belege
zuzusenden. Die GmbH reichte darauf mit Eingang am 14. Januar 2003
der ESTV Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen auch für die
Einzelfirma P. von X. aus der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember
2001 ein. Daraus war ersichtlich, dass X. mit seiner Einzelfirma im Jahr
1999 durch Vermittlungen (Gagen) einen Umsatz von Fr. 117'046.-- und im
Jahr 2000 einen solchen von Fr. 111'522.40 erzielt hatte. Gestützt auf
diese Angaben bescheinigte die ESTV am 4. Februar 2003 die Eintragung
von X. unter der MWST-Nr. ... im Register der Steuerpflichtigen mit
Wirkung ab 1. Januar 2000. Nach der Aufforderung der ESTV, die
Mehrwertsteuerabrechnungen für die Perioden 1. Januar bis 31. Dezember
2000, 1. Januar bis 31. Dezember 2001 und 1. Januar bis 31. Dezember
2002 einzureichen, teilte X. am 31. März 2003 mit, er könne diese nicht
ausfüllen, weil er für seine Vermittlungen durch Bar- oder Bankzahlungen
in Pauschalbeträgen abgegolten worden sei und die Bühnenkünstler mit
ihm ebenfalls mit Pauschalen, meistens Barzahlungen, abgerechnet
hätten. Eine Mehrwertsteuer sei gegenseitig nie in Rechnung gestellt
worden. Er habe während der laufenden Geschäftsjahre keinen Überblick
über die erzielten Umsätze, weil die Gewinn- und Verlustrechnungen der
Geschäftsjahre 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2002 erst im Juni und Oktober
2002 erstellt worden seien. Er stellte den Antrag, auf die Erhebung der
Mehrwertsteuern bis Ende 2002 zu verzichten.
B. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2003 forderte die ESTV von X. mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 632741 vom 24. Juni 2003
Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 5'800.-- für die Periode vom 1.
Quartal bis zum 4. Quartal 2000 (1. Januar bis 31. Dezember 2000)
zuzüglich eines Verzugszinses ab 15. Oktober 2000 nach. Für die
Berechnung der Steuer stützte sich die ESTV auf die Angaben von X. in
der Gewinn- und Verlustrechnung des Jahres 2000. Die ESTV ermittelte
dabei für das Jahr 2000 einen steuerbaren Umsatz von Fr. 111'522.40.
X. reichte am 13. November 2003 bei der ESTV Einsprache ein mit dem
Antrag, die EA Nr. 632741 von Fr. 5'800.-- gänzlich aufzuheben. Er habe
den Umsatz von Fr. 117'046.-- erst im Jahr 2000 realisiert, so dass dieser
im Jahr 2001 zur Besteuerung käme. Ab 1. Januar 2001 sei jedoch das
Entgelt für die Darbietung des Künstlers sowohl bei diesem wie auch beim
Generalunternehmer von der Steuer ausgenommen.
C. Die ESTV hielt im Einspracheentscheid vom 4. April 2006 an der
Steuerpflicht von X. fest, reduzierte jedoch die Mehrwertsteuerforderung
3unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei den von X.
ausgewiesenen Umsätzen und vorsteuerrelevanten Aufwandpositionen um
Bruttobeträge handelte, auf Fr. 5'395.60 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 15.
Oktober 2000.
D. Am 23. April 2006 reichte X. bei der ESTV eine Einsprache zum
Einspracheentscheid ein, die die ESTV zuständigkeitshalber der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) überwies. In dieser
Eingabe machte X. (Beschwerdeführer) geltend, er anerkenne seine
Steuerpflicht nicht, da er in dieser Zeit keine Mehrwertsteuer an seine
Kunden verrechnet habe und auch der Umsatz nicht der
Mehrwertsteuerpflicht unterliege. In einem Nachtrag vom 12. Mai 2006
sandte X. der ESTV bzw. der SRK zudem einige Belege zu, die seine
Behauptungen stützen sollten und hielt im Übrigen an seinen Begehren
fest. Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2006 auf eine
Vernehmlassung.
E. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird soweit
erforderlich im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es
übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen
Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2 Die Beschwerde erfolgte seinerzeit fristgerecht an die ESTV, die die
Beschwerde zuständigkeitshalber an die SRK weitergeleitet hat. Der
Beschwerdeführer ist beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
VwVG). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1 Die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) ist auf den 1. Januar 2001 durch das Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20) aufgehoben worden. Nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG
bleiben die aufgehobenen Bestimmungen der MWSTV weiterhin auf alle
während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
4Rechtsverhältnisse anwendbar. Vorliegend geht es um die Frage der
subjektiven Steuerpflicht des Beschwerdeführers und um die
Mehrwertsteuerschuld für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2000.
Auf die Beschwerde sind deshalb die einschlägigen Bestimmungen der
MWSTV anzuwenden.
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV ist mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit
der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine mehrwertsteuerrechtlichen
Leistungen im Inland jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der
Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV ein
Unternehmer mit einem Jahresumsatz nach Art. 17 Abs. 5 MWSTV bis zu
Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer
regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Wichtige
Kriterien für die Selbständigkeit sind beispielsweise, dass die steuerbare
Tätigkeit in eigenem Namen, auf eigenes wirtschaftliches und
unternehmerisches Risiko, in betriebswirtschaftlicher oder
arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem Arbeitgeber erbracht
wird (Urteil des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f., E. 4a; Revue
de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II S. 56; Entscheid
der SRK vom 15. November 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 67.50, E. 2a mit Hinweisen; vgl. ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, Rz. 1006 ff.; STEPHAN
KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 72). Angesichts
des Wesens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der
Selbständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Entscheide der SRK vom
15. November 2002, a.a.O., E. 2a und vom 23. März 1999, veröffentlicht in
VPB 63.91, E. 3b; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 115, 175).
2.3 Die Steuerpflicht beginnt nach Art. 21 Abs. 1 MWSTV nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist. Diese
vom Bundesrat getroffene Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden (vgl. Entscheid der SRK vom 21. Juni 2004, veröffentlicht in
VPB 68.156, E. 2a/aa mit Hinweisen).
2.4 Nach Art. 4 Bst. b MWSTV unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Dienstleistungen der Steuer. Als Dienstleistung gilt nach Art. 6
Abs. 1 MWSTV jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
Vermittlungsleistungen gehören ebenfalls zu den steuerbelasteten
Dienstleistungen (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 280).
3. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben mit seiner Einzelfirma
selbständigerwerbend im Nebenberuf im Jahr 1999 mit Vermittlungen
(Gagen) einen Umsatz von Fr. 117'046.-- und im Jahr 2000 einen solchen
von Fr. 111'522.40 erzielt. Er macht aber geltend, der Umsatz von
5Fr. 117'046.-- sei erst im Kalenderjahr 2000 realisiert worden, so dass
dieser erst ab 1. Januar 2001 zur Besteuerung käme. Ab 1. Januar 2001
sei aber das Entgelt für die Darbietung des Künstlers sowohl bei diesem
wie auch beim Generalunternehmer von der Steuer ausgenommen.
3.1 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Umsatz gemäss Gewinn- und
Verlustrechnung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 1999 von
Fr. 117'046.-- der ESTV lediglich – und zu Recht – dazu diente, den
Beginn der subjektiven Steuerpflicht festzulegen. Korrekterweise hat die
ESTV den Beginn der Steuerpflicht deshalb auf den 1. Januar 2000
festgesetzt, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 1999 den
massgebenden Umsatz nach Art. 17 Abs. 1 MWSTV erreicht hatte (Art. 21
Abs. 1 MWSTV, oben E. 2.3). Ein Fall von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV
liegt ebenfalls nicht vor. An der Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab
dem 1. Januar 2000 ist deshalb festzuhalten.
3.2 Nachdem der Beschwerdeführer in Verletzung des
Selbstveranlagungsprinzips (statt vieler: Entscheid der SRK vom
25. August 1998, veröffentlicht in VPB 63.27, E. 3a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1377/2006 vom 20. März 2007, E. 2.2 mit
Hinweisen) in seiner Abrechnung für die fraglichen Steuerperioden (1. bis
4. Quartal 2000) in seiner Abrechnung für die Steuerperioden 1. bis 4.
Quartal 2000 keinen Umsatz und keine Steuer deklariert hat, hat die ESTV
für die Bemessung der Steuer für diesen Zeitraum gemäss Art. 48 MWSTV
zu Recht eine Steuerschätzung vorgenommen und dabei auf die Angaben
in der Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000 abgestellt, in
welcher der Beschwerdeführer für Vermittlungen (Gagen) einen Umsatz
von Fr. 111'522.40 verbucht hat. Dieses Abstellen auf die Buchhaltung
durch die ESTV ist nicht zu beanstanden und der sich aus der Buchhaltung
des Beschwerdeführers ergebende Umsatz für das Jahr 2000 konnte als
Steuerbemessungsgrundlage herangezogen werden (siehe auch
Entscheid der SRK vom 1. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.127,
E. 4a/dd mit Hinweisen). Ferner hat die ESTV aufgrund der Summe der
vom Beschwerdeführer verbuchten Aufwendungen den Vorsteuerabzug
berechnet. Die Ermessenseinschätzung durch die ESTV aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers in der Buchhaltung ist zu bestätigen.
Gegen die Berechnung der Steuer erhebt der Beschwerdeführer im
Übrigen keine begründeten Einwendungen.
3.3 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe von seinen Kunden
nie eine Mehrwertsteuer gefordert und schliesst daraus, er habe keine
solche abzuliefern. Dies ist von vornherein nicht stichhaltig. Das
Mehrwertsteuerrecht untersteht zwar dem so genannten
Überwälzbarkeitsprinzip (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 75 ff.;
siehe nunmehr auch Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Wurde im Einzelfall die Steuer
nicht überwälzt, bedeutet dieses Prinzip aber nicht, dass ein Umsatz
deswegen nicht der Steuer unterstellt werden dürfte oder dass der
Steuerpflichtige in diesem Fall von der Steuer befreit würde (zum Ganzen:
Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in ASA 69
S. 894 f., E. 2b, 2c/aa; BGE 123 II 394 f. E. 8). Aufgrund des
6Selbstveranlagungsprinzips (siehe vorne in E. 3.2 zitierte Urteile) liegt die
Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung der Umsätze
und die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern beim Steuerpflichtigen. Ein
Versäumnis der Überwälzung hat demnach der Beschwerdeführer selbst
zu verantworten (siehe hierzu auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 78).
3.4 Schliesslich ist auch die Festsetzung des Verzugszinses nicht zu
beanstanden, der nach Art. 38 Abs. 2 MWSTV bei verspäteter Zahlung
ohne Mahnung geschuldet ist.
3.5 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
4. Bei der vollständigen Abweisung der Beschwerde hat der unterlegene
Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu
übernehmen. Diese werden in Anwendung des Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.--
festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in
gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.--, die mit
dem dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet
werden.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
7beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die
Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn
diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42,
48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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