Abtei lung I
A-1582/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2003 - 3. Quartal 2005);
Nichteintretensentscheid; erstinstanzliche Verfahrens-
kosten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1582/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. In ihren Mehrwertsteuerabrechnungen für das 4. Quartal
2003 bis 3. Quartal 2005 brachte sie jeweils den Hinweis an, dass die
vorliegenden Abrechnungen unter dem generellen bzw. ab dem
2. Quartal 2004 allgemeinen Vorbehalt einer allfälligen Änderung der
Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
(sowie ab dem 2. Quartal 2004 zusätzlich auch einer allfälligen Än-
derung der Praxis) erstellt worden seien.
B.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2006 bestätigte die ESTV – unter Vor-
behalt einer Kontrolle – die in den Mehrwertsteuerabrechnungen aus-
gewiesenen Steuerguthaben bzw. -schulden (4. Quartal 2003: Steuer-
guthaben von Fr. 1'043.--; 1. Quartal 2004: Steuerschuld von
Fr. 3'462.95; 2. Quartal 2004: Steuerguthaben von Fr. 154.25; 3. Quar-
tal 2004: Steuerguthaben von Fr. 264.45; 4. Quartal 2004: Steuer-
schuld Fr. 2'604.45; 1. Quartal 2005: Steuerguthaben von Fr. 1'523.95;
2. Quartal 2005: Steuerguthaben von Fr. 0.70 und 3. Quartal 2005:
Steuerschuld von Fr. 986.60). In der Begründung führte die ESTV an,
dass ein "allgemeiner Vorbehalt", wie er vorliegend formuliert sei, aus-
geschlossen sei und die formellen Voraussetzungen für eine rechtsge-
nügliche Bestreitung nicht erfülle. Zudem hob sie die Vorbehalte auf,
ohne dies jedoch ins Dispositiv aufzunehmen.
C.
Am 9. Februar 2006 reichte Y._______ bei der ESTV eine schriftliche
Eingabe ein mit dem Vermerk: "Entscheid: Verzicht auf eine
Einsprache zum heutigen Zeitpunkt". Darin wird u.a. ausgeführt:
"Obwohl wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein
muss, [...] erheben wir keine Einsprache. [...] Wir verzichten heute auf
eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Recht-
sprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt
zurückzukommen [...]". Mit Instruktionsschreiben vom 7. März 2006
forderte die ESTV Y._______ auf, innert einer Nachfrist von drei Tagen
(unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall) eine
Vollmachtserklärung der Steuerpflichtigen einzureichen und die Ein-
sprache, sofern am Vorbehalt festgehalten werde, dahingehend zu
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verbessern, dass mittels Antrag und sachbezogener Begründung dar-
zulegen sei, inwieweit und warum er mit dem ergangenen Entscheid
nicht einverstanden sei. Andernfalls könne die Einsprache auch innert
derselben Frist zurückgezogen werden. Mit Nachricht vom 7. März
2006 (recte wohl 8. März 2006) erklärte Y._______, im Brief vom
9. Februar 2006 eindeutig geschrieben zu haben, dass auf eine
Einsprache zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werde. Die ESTV möge
daher Aufschluss darüber geben, wie eine Einsprache, welche nicht
erhoben worden sei, zurückgezogen werden könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 trat die ESTV auf die
Einsprache vom 9. Februar 2006 nicht ein und stellte fest, dass die
von der Steuerpflichtigen erhobenen "generellen Vorbehalte" den in-
haltlichen Anforderungen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksa-
me Bestreitung gestellt würden, nicht genügen würden. Sie hielt dafür,
es sei grundsätzlich unerheblich, ob eine Einsprache als solche be-
zeichnet werde; massgebend sei vielmehr, ob die Eingabe erkennen
lasse, dass die Steuerpflichtige den erlassenen Entscheid nicht ohne
Einschränkung akzeptiere. Sie habe nicht Gewähr geboten, im Falle
von sie betreffenden Änderungen der mehrwertsteuerrechtlichen Be-
stimmungen an ihren Abrechnungen festzuhalten. Entsprechend sei
die Entgegennahme und Behandlung ihres Vorbehalts als Einsprache
notwendig gewesen. Abgesehen davon, dass die erhobene Einsprache
nicht rechtsgenüglich formuliert sei, habe sich das als Rechtsvertreter
der Steuerpflichtigen auftretende Treuhandbüro nicht durch Vorlage
einer Vollmacht ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund ein
Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Schliesslich auferlegte sie der
Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 470.-- im
Hinblick auf ihr Verschulden, ein unnötiges, da bereits unter formellen
Aspekten aussichtsloses Verwaltungsverfahren weitergeführt zu ha-
ben.
E.
Dagegen lässt die X._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
2. Mai 2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK)
Beschwerde erheben. Zur Begründung hält sie im Wesentlichen dafür,
ihr inzwischen bevollmächtiger Vertreter habe der ESTV mit Brief vom
9. Februar 2006 mitgeteilt, dass auf eine Einsprache gegen den
Entscheid vom 10. Januar 2006 verzichtet werde. Dieser Verzicht sei
durch die Tatsache unterstrichen worden, dass dem Schreiben keine
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Vollmacht beilag und zu diesem Zeitpunkt auch keine solche bestand.
Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine nicht erhobene Einsprache zu-
rückgezogen werden sollte. Es könne nicht angehen, dass ihr, der Be-
schwerdeführerin, nun die Kosten auferlegt werden, weil weder der
nicht bevollmächtigte Treuhänder, welcher keine Einsprache erhob,
noch sie, die keines der Schreiben unterzeichnet hatte, es unterlies-
sen, die nicht erhobene Einsprache zurückzuziehen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 beantragt die ESTV die kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt u. a. dafür, mit den
Ausführungen in der Eingabe vom 9. Februar 2006 sei deutlich ge-
macht worden, dass der Entscheid vom 10. Januar 2006 nicht akzep-
tiert und als nicht verbindlich anerkannt worden sei. In Anbetracht,
dass für Steuerpflichtige keine Notwendigkeit bestehe, über ihre Ent-
scheidung, gegen einen Entscheid keine Einsprache erheben zu wol-
len, zu informieren, und dies der vertretenen Beschwerdeführerin
zweifellos bekannt gewesen sei, erscheine eine Übersendung ihrer
Eingabe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht als zufällig, sondern
vielmehr bewusst gewählt und ihr vermeintliches Rechtsverständnis,
auf ihr Vorbehalt zurückkommen zu können, ohne die Rechtskraft des
Entscheids mittels Einsprache hemmen zu müssen, vorgegeben. Das
Schreiben vom 8. März 2006 erscheine ebenfalls als (erneuter) Ver-
such, die "Einstellung" eines von der Steuerpflichtigen initiierten Ein-
spracheverfahrens ohne Abschreibebeschluss oder Entscheid zu er-
wirken, um mit "generellen Vorbehalten" die Verbindlichkeiten der De-
klarationen abzuwenden und die Rechtskraft des von Amtes wegen
ergangenen Entscheids zu umgehen, ohne aber eine inhaltliche Revi-
sion im Zuge eines Einspracheverfahrens zu veranlassen. Ein solches
Verhalten müsse als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
G.
Am 12. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 In der Eingabe an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt die Beschwerdeführerin, dass ihr keine Kosten für das Ver-
fahren vor der ESTV auferlegt werden. Aufgrund der übrigen Aus-
führungen, insbesondere der wiederholten Äusserung, gar keine Ein-
sprache erhoben zu haben, ist indes zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin sich gegen den Erlass des Einspracheentscheids
bzw. die Eröffnung eines Einspracheverfahrens an sich wendet, da sie
dies als unrechtmässig erachtet. Die Beschwerde ist folglich auch
unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Demgegenüber bildet die Frage
nach der Zulässigkeit des auf den Abrechnungen angebrachten
"generellen bzw. allgemeinen Vorbehalts", der die Beschwerdeführerin
vor jeglicher zukünftiger Änderung der Praxis, der Rechtsprechung
und der Gesetzgebung schützen soll, bzw. die Frage, ob die ESTV –
soweit sie das Nichteinteintreten damit begründet hat – gestützt darauf
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zu Recht mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen auf die
Einsprache nicht eingetreten ist, grundsätzlich nicht Gegenstand der
Beschwerde.
2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 3 MWSTG ist die Einsprache schriftlich bei
der ESTV einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder
seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einsprache-
schrift bezeichnet und ihr beigelegt werden. Genügt die Einsprache
diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Be-
gründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Ein-
sprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 64 Abs. 4
MWSTG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach
unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder,
wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die
Einsprache nicht einzutreten (Art. 64 Abs. 5 MWSTG).
2.2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren enthält in
Art. 52 für das Beschwerdeverfahren eine zu grossen Teilen identische
Regelung. Abs. 1 legt die formellen Voraussetzungen einer rechtsge-
nüglichen Beschwerde fest (Begehren, Begründung mit Angabe der
Beweismittel sowie Unterschrift). Gemäss Abs. 2 räumt die Beschwer-
deinstanz dem Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerde
diesen Anforderungen nicht genügt, oder die Begehren oder deren Be-
gründung die nötige Klarheit vermissen und sich die Beschwerde nicht
als offensichtlich unzulässig herausstellt, ebenfalls eine kurze Nach-
frist zur Verbesserung ein. Abs. 3 schliesslich regelt die Rechtsfolgen,
die mit der Nachfrist anzudrohen sind.
2.3 Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat gemäss
Rechtsprechung grundsätzlich immer dann zu erfolgen, wenn eine Be-
schwerde den gesetzlichen Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt,
d. h. namentlich auch dann, wenn die Begehren oder die Begründung
vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und c; Entscheid der SRK
vom 21. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 63.28 E. 2a/bb). Aus dem Vorgesagten kann indes
nicht geschlossen werden, dass an die Beschwerdeschrift überhaupt
keine Mindestanforderungen gestellt werden. Damit eine Eingabe
überhaupt als – wenn auch unvollständige – Beschwerde im Sinne von
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Art. 52 VwVG betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine
individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck brin-
gen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer
bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen
Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, BGE 112 Ib 634
E. 2b, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 434 E. 3b/cc;
Entscheide der SRK vom vom 28. März 2003, veröffentlicht in VPB
67.128 E. 2b, vom 21. August 1998, a.a.O., E. 2a/cc, 2006-026 vom
21. März 2006; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozess-
ieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt
a.M. 1998, S. 80 Rz. 2.96). Andernfalls kommt Art. 52 Abs. 2 VwVG
betreffend Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung mangels ge-
nügendem Ausdruck eines Beschwerdewillens nicht zur Anwendung.
2.4 Auch wenn der Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 MWSTG mit demjeni-
gen von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht identisch ist und insbesondere die
Formulierung "... und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
unzulässig heraus" fehlt, gilt das zur rechtswirksamen Eingabe bzw.
zum genügenden Ausdrucks des Beschwerdewillens Gesagte auch für
das Einspracheverfahren bei der ESTV (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in ASA 60 S. 366 E. 2b; Entscheid
der SRK vom 4. Januar 1996, veröffentlicht in VPB 61.20 E. 5a).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Beschwerdeführerin der
ESTV am 9. Februar 2006, unter Bezugnahme auf den Entscheid vom
10. Januar 2006, welcher der seinerzeit nicht vertretenen Beschwerde-
führerin direkt eröffnet wurdet, eine schriftliche Eingabe eingereicht
mit dem Betreff: "Entscheid: Verzicht auf Einsprache zum heutigen
Zeitpunkt". Des Weitern wird im Schreiben ausgeführt: "Obwohl wir
glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...]
wie Ihnen bereits mehrmals anhand anderer Kunden erläutert, [...]
erheben wir keine Einsprache. Wir wissen inzwischen, dass Sie darauf
aufgrund Ihrer Ansicht nicht eintreten, auch bezieht sich unser Vorbe-
halt ja nicht auf die heutige Situation, sondern auf eine zukünftige. Wir
verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei
einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den all-
gemeinen Vorbehalt zurückzukommen und allfällige die entsprechen-
den Forderungen unserer Klienten geltend zu machen, da die Mehr-
wertsteuer nicht vorbehaltlos bezahlt wurde." Auf die Aufforderung der
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ESTV vom 7. März 2006, die Eingabe für den Fall, dass am Vorbehalt
festgehalten werde, betreffend Rechtsbegehren und Begründung zu
verbessern und eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen zuzu-
stellen, wobei – unter Beilage einer Rückzugserklärung – auch auf die
Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen wurde, antwortete
der Rechtsvertreter am 8. März 2006 wie folgt: "Dieser Brief hat bei
uns ein nicht kleines Erstaunen ausgelöst: In unserem Brief vom 9. Fe-
bruar 2006 schreiben wir eindeutig, dass wir auf eine Einsprache zum
heutigen Zeitpunkt verzichten. Bitte geben Sie uns näheren Auf-
schluss, wie wir eine Einsprache, welche wir nicht erhoben haben, zu-
rückziehen können."
3.1 Die beiden Eingaben an die ESTV erfolgten zwar unbestritten
ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmächtserklärung der Beschwer-
deführerin. Indes war der Rechtsvertreter, obschon der Entscheid der
ESTV vom 10. Januar 2006 nicht ihm, sondern der Beschwerdefüh-
rerin direkt eröffnet wurde, über den Erlass und den Inhalt dieses Ent-
scheids offensichtlich orientiert. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der
Rechtsvertreter hätte die beiden Schreiben nicht mit Kenntnis der Be-
schwerdeführerin oder deren Einverständnis eingereicht. Dafür spricht
auch, dass das Instruktionsschreiben der ESTV vom 7. März 2006
gemäss Akten und nach unwidersprochen gebliebener Aussage in der
Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 der Beschwerdeführerin ebenfalls
zur Kenntnis zugestellt wurde. Wäre die Eingabe vom 9. Februar 2006
ohne ihr Einverständnis erfolgt, hätte sie gewiss auf das erwähnte
Instruktionsschreiben reagiert. Es mag zutreffen, dass der formelle
Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses (schriftliche
Vollmacht) seitens des Rechtsvertreters nicht eingeholt worden ist,
dass hingegen kein Auftrag zur Vertretung bestanden haben soll, ist
nicht überzeugend. Soweit die Beschwerdeführerin dies geltend
macht, ist sie nicht zu hören.
3.2 Betreffend den Nachweis des Vertretungsverhältnisses ergibt sich
aus Art. 64 Abs. 3-5 MWSTG, dass die ESTV grundsätzlich berechtigt
und verpflichtet ist, eine schriftliche Vollmacht einzufordern bzw. für
den Fall, dass diese fehlt, eine Nachfrist anzusetzen, und im Säumnis-
fall auf die Einsprache nicht einzutreten. Wie gesehen wird hinsichtlich
Einräumung einer Nachfrist aber auch im Einspracheverfahren ver-
langt, dass in der massgeblichen Eingabe mindestens eine individuali-
sierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Be-
schwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimm-
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ten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage
anzustreben (E. 2.3 und 2.4 oben stehend). Vorausgesetzt wird folglich
ein hinreichender Einsprachewille; ohne einen solchen darf bzw. kann
demgegenüber überhaupt kein Einspracheverfahren eingeleitet wer-
den.
3.3 Aus der umstrittenen Eingabe vom 9. Februar 2006 geht zwar
hervor, dass die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, der "generelle
bzw. allgemeine Vorbehalt", wie sie ihn auf ihren Abrechnungen ange-
bracht hat, um sie vor allfälligen zukünftigen Gesetzes-, Praxis- oder
Rechtsprechungsänderungen zu schützen, sei zulässig. Ferner wies
sie auch darauf hin, dass sie sich vorbehalte, bei einer Praxis-, Recht-
sprechungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt
zurückzukommen und die entsprechende Forderungen geltend zu ma-
chen. Dennoch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass sie un-
geachtet dieser Auffassung keine Einsprache gegen den Entscheid
vom 10. Januar 2006 erheben wollte bzw. dass diesbezüglich – explizit
– kein Einspracheverfahren angestrebt worden ist, da sie befürchtete,
die ESTV würde auf eine Einsprache, sofern sie sie denn erheben
würde, ohnehin mangels hinreichender Begründung nicht eintreten. In
diesem Sinne wird denn auch in der bereits erwähnten Eingabe vom
9. Februar 2006 Folgendes ausgeführt: "Da wir zur Zeit nicht wissen,
was in den Köpfen der Mehrwertsteuer-Verwaltung betreffend Praxis-
änderungen, in den Köpfen der Richter betreffend Rechtsprechungs-
änderungen und in den Köpfen der Politiker betreffend Gesetzesände-
rungen vorgeht, können wir zum heutigen Zeitpunkt den Vorbehalt
nicht näher umschreiben (wie wir dies bereits in unseren verschiede-
nen Schreiben [für andere Steuerpflichtige] detailliert erläutert und be-
gründet haben)." Dass der Verzicht auf eine Einsprache den Zusatz
"zum heutigen Zeitpunkt" enthielt und ein Zurückkommen auf den an-
gebrachten "allgemeinen bzw. generellen" Vorbehalt vorbehalten wur-
de, ändert daran nichts. Im Falle eines Rückforderungsgesuchs müss-
te die ESTV ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rück-
erstattung überhaupt gegeben sind und der angebrachte Vorbehalt den
Anforderungen genügt. Allerdings hätte die Beschwerdeführerin die mit
ihrem Verzicht verbundenen Folgen zu tragen. In der Rechtsmittelbe-
lehrung des Entscheids vom 10. Januar 2006 wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache innert 30 Tagen erhoben
werden müsste. Es ist Sache der Beschwerdeführerin bzw. ihres
Rechtsvertreters, sich darüber in Kenntnis zu setzen, mit welchen
Rechtsfolgen ein Untätigbleiben bzw. ein Nichteinhalten der Frist ver-
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bunden ist. Sollte der Verzicht einem allfälligen Rückforderungsgesuch
demzufolge von vornherein entgegenstehen, hätte die Beschwerdefüh-
rerin dies selber zu verantworten. Jedenfalls könnte sie sich nicht
darauf berufen, mit Schreiben vom 9. Februar 2006 zum Ausdruck
gebracht zu haben, eine Überprüfung des Entscheids vom 10. Januar
2006 zu beantragen. Ein solches Verhalten müsste als widersprüchlich
bzw. missbräuchlich betrachtet werden und wäre nicht zu schützen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegen-
den Fall aus der Eingabe vom 9. Februar 2006 kein rechtsgenüglicher
Einsprachewillen ersichtlich wird. Mangels eines solchen hätte die
ESTV demnach kein Einspracheverfahren eröffnen und keinen Ein-
spracheentscheid fällen dürfen. Dementsprechend kann sich auch die
Frage nach der Auflage der Verfahrenskosten überhaupt nicht stellen.
Unter den gegebenen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, ob
die ESTV – wie die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 9. Februar
2006 geltend gemacht hat – auf eine allfällige Einsprache nicht einge-
treten wäre bzw. ob dies zu Recht geschehen wäre. Dies gilt in glei-
cher Weise auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass
eines Feststellungsentscheids durch die ESTV überhaupt gegeben wa-
ren (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom
24. Januar 2008 E. 3.1.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Er-
gebnis sind weder der Beschwerdeführerin noch der ESTV Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die ESTV hat der
obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu ent-
richten, die auf pauschal Fr. 300.-- festgelegt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
24. April 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, der Beschwer-
deführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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