Abtei lung I
A-1583/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2004 - 2. Quartal 2005);
Nichteintretensentscheid; erstinstanzliche Verfahrens-
kosten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1583/2006
Sachverhalt:
A.
X._______ ist seit dem 1. Januar 2004 bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Am 17. Juli 2004, 14. Dezember 2004, 16. März 2005,
22. Juni 2005, 1. September 2005 und 26. Oktober 2005 reichte er
jeweils verspätet die Mehrwertsteuerdeklarationen für das 1. Quartal
2004 bis 2. Quartal 2005 ein. Diese enthielten den expliziten Hinweis,
dass die vorliegenden Abrechnungen unter dem generellen bzw. ab
dem 2. Quartal 2004 allgemeinen Vorbehalt einer allfälligen Änderung
der Rechtsprechung oder der anwendbaren gesetzlichen Grundlagen
(sowie ab dem 2. Quartal 2004 zusätzlich auch einer allfälligen Ände-
rung der Praxis) erstellt worden seien.
B.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2006 bestätigte die ESTV – unter Vor-
behalt einer Kontrolle – die in den Mehrwertsteuerabrechnungen aus-
gewiesenen und in der Zwischenzeit bezahlten Steuerschulden von
Fr. 1'427.95 für das 1. Quartal 2004, Fr. 4'241.85 für das 2. Quar-
tal 2004, Fr. 1'719.45 für das 3. Quartal 2004, Fr. 3'444.65 für das
4. Quartal 2004, Fr. 3'909.-- für das 1. Quartal 2005 sowie
Fr. 1'454.65 für das 2. Quartal 2005, alle zuzüglich Verzugszins. In der
Begründung führte die ESTV an, dass ein "allgemeiner Vorbehalt", wie
er vorliegend formuliert sei, ausgeschlossen sei und die formellen
Voraussetzungen für eine rechtsgenügliche Bestreitung nicht erfülle.
Zudem hob sie die Vorbehalte auf, ohne dies jedoch ins Dispositiv auf-
zunehmen.
C.
Am 9. Februar 2006 reichte Y._______ bei der ESTV eine schriftliche
Eingabe ein mit dem Vermerk: "Entscheid: Verzicht auf eine Ein-
sprache zum heutigen Zeitpunkt". Darin wird u.a. ausgeführt: "Obwohl
wir glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...]
erheben wir keine Einsprache. [...] Wir verzichten heute auf eine Ein-
sprache, behalten uns jedoch vor, bei einer Praxis-, Rechtsprechungs-
oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zurückzu-
kommen [...]". Mit Instruktionsschreiben vom 7. März 2006 forderte die
ESTV Y._______ auf, innert einer Nachfrist von drei Tagen (unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall) eine Vollmachts-
erklärung des Steuerpflichtigen einzureichen und die Einsprache, so-
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fern am Vorbehalt festgehalten werde, dahingehend zu verbessern,
dass mittels Antrag und sachbezogener Begründung darzulegen sei,
inwieweit und warum er mit dem ergangenen Entscheid nicht einver-
standen sei. Andernfalls könne die Einsprache auch innert derselben
Frist zurückgezogen werden. Mit Nachricht vom 7. März 2006 (recte
wohl 8. März 2006) erklärte Y._______, im Brief vom 9. Februar 2006
eindeutig geschrieben zu haben, dass auf eine Einsprache zum heu-
tigen Zeitpunkt verzichtet werde. Die ESTV möge daher Aufschluss
darüber geben, wie eine Einsprache, welche nicht erhoben worden sei,
zurückgezogen werden könne.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2006 trat die ESTV auf die
Einsprache vom 9. Februar 2006 nicht ein und stellte fest, dass die
vom Steuerpflichtigen erhobenen "generellen Vorbehalte" den inhaltli-
chen Anforderungen, die an eine mehrwertsteuerrechtlich wirksame
Bestreitung gestellt würden, nicht genügen würden. Sie hielt dafür, es
sei grundsätzlich unerheblich, ob eine Einsprache als solche bezeich-
net werde; massgebend sei vielmehr, ob die Eingabe erkennen lasse,
dass der Steuerpflichtige den erlassenen Entscheid nicht ohne Ein-
schränkung akzeptiere. Er habe nicht Gewähr geboten, im Falle von
ihn betreffenden Änderungen der mehrwertsteuerrechtlichen Bestim-
mungen an seinen Abrechnungen festzuhalten. Entsprechend sei die
Entgegennahme und Behandlung seines Vorbehalts als Einsprache
notwendig gewesen. Abgesehen davon, dass die erhobene Einsprache
nicht rechtsgenüglich formuliert sei, habe sich das als Rechtsvertreter
des Steuerpflichtigen auftretende Treuhandbüro nicht durch Vorlage
einer Vollmacht ausgewiesen, weshalb auch aus diesem Grund ein
Nichteintretensentscheid zu fällen sei. Schliesslich auferlegte sie ihm
die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 470.-- im Hinblick auf sein Ver-
schulden, ein unnötiges, da bereits unter formellen Aspekten aus-
sichtsloses Verwaltungsverfahren weitergeführt zu haben.
E.
Dagegen lässt X._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. Mai
2006 bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Be-
schwerde erheben. Zur Begründung hält er im Wesentlichen dafür,
sein inzwischen bevollmächtiger Vertreter habe der ESTV mit Brief
vom 9. Februar 2006 mitgeteilt, dass auf eine Einsprache gegen den
Entscheid vom 10. Januar 2006 verzichtet werde. Dieser Verzicht sei
durch die Tatsache unterstrichen worden, dass dem Schreiben keine
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Vollmacht beilag und zu diesem Zeitpunkt auch keine solche bestand.
Zudem sei nicht ersichtlich, wie eine nicht erhobene Einsprache zu-
rückgezogen werden sollte. Es könne nicht angehen, dass ihm, dem
Beschwerdeführer, nun die Kosten auferlegt werden, weil weder der
nicht bevollmächtigte Treuhänder, welcher keine Einsprache erhob,
noch er, der keines der Schreiben unterzeichnet hatte, es unterliessen,
die nicht erhobene Einsprache zurückzuziehen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 beantragt die ESTV die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt u. a. dafür, mit den
Ausführungen in der Eingabe vom 9. Februar 2006 sei deutlich ge-
macht worden, dass der Entscheid vom 10. Januar 2006 nicht akzep-
tiert und als nicht verbindlich anerkannt worden sei. In Anbetracht,
dass für Steuerpflichtige keine Notwendigkeit bestehe, über ihre Ent-
scheidung, gegen einen Entscheid keine Einsprache erheben zu wol-
len, zu informieren, und dies dem vertretenen Beschwerdeführer zwei-
fellos bekannt gewesen sei, erscheine eine Übersendung seiner Ein-
gabe innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht als zufällig, sondern viel-
mehr bewusst gewählt und sein vermeintliches Rechtsverständnis, auf
seinen Vorbehalt zurückkommen zu können, ohne die Rechtskraft des
Entscheids mittels Einsprache hemmen zu müssen, vorgegeben. Das
Schreiben vom 8. März 2006 erscheine ebenfalls als (erneuter) Ver-
such, die "Einstellung" eines vom Steuerpflichtigen initiierten Einspra-
cheverfahrens ohne Abschreibebeschluss oder Entscheid zu erwirken,
um mit "generellen Vorbehalten" die Verbindlichkeiten der Deklaratio-
nen abzuwenden und die Rechtskraft des von Amtes wegen ergange-
nen Entscheids zu umgehen, ohne aber eine inhaltliche Revision im
Zuge eines Einspracheverfahrens zu veranlassen. Ein solches Verhal-
ten müsse als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
G.
Am 12. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, dass es das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen habe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt,
sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 In der Eingabe an die SRK bzw. an das Bundesverwaltungsgericht
beantragt der Beschwerdeführer, dass ihm keine Kosten für das Ver-
fahren vor der ESTV auferlegt werden. Aufgrund der übrigen Ausfüh-
rungen, insbesondere der wiederholten Äusserung, gar keine Einspra-
che erhoben zu haben, ist indes zu schliessen, dass der Beschwerde-
führer sich gegen den Erlass des Einspracheentscheids bzw. die Eröff-
nung eines Einspracheverfahrens an sich wendet, da er dies als un-
rechtmässig erachtet. Die Beschwerde ist folglich auch unter diesem
Gesichtspunkt zu prüfen. Demgegenüber bildet die Frage nach der Zu-
lässigkeit des auf den Abrechnungen angebrachten "generellen bzw.
allgemeinen Vorbehalts", der den Beschwerdeführer vor jeglicher zu-
künftiger Änderung der Praxis, der Rechtsprechung und der Gesetzge-
bung schützen soll, bzw. die Frage, ob die ESTV – soweit sie das
Nichteinteintreten damit begründet hat – gestützt darauf zu Recht
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mangels Einhaltung der formellen Voraussetzungen auf die Einsprache
nicht eingetreten ist, grundsätzlich nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.
2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 3 MWSTG ist die Einsprache schriftlich bei
der ESTV einzureichen; sie hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder
seines Vertreters zu enthalten. Der Vertreter hat sich durch schriftliche
Vollmacht auszuweisen. Die Beweismittel sollen in der Einsprache-
schrift bezeichnet und ihr beigelegt werden. Genügt die Einsprache
diesen Anforderungen nicht oder lässt der Antrag oder dessen Be-
gründung die nötige Klarheit vermissen, so räumt die ESTV dem Ein-
sprecher eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 64 Abs. 4
MWSTG). Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach un-
benutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn
Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die Ein-
sprache nicht einzutreten (Art. 64 Abs. 5 MWSTG).
2.2 Das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren enthält in
Art. 52 für das Beschwerdeverfahren eine zu grossen Teilen identische
Regelung. Abs. 1 legt die formellen Voraussetzungen einer rechts-
genüglichen Beschwerde fest (Begehren, Begründung mit Angabe der
Beweismittel sowie Unterschrift). Gemäss Abs. 2 räumt die Beschwer-
deinstanz dem Beschwerdeführer für den Fall, dass die Beschwerde
diesen Anforderungen nicht genügt, oder die Begehren oder deren
Begründung die nötige Klarheit vermissen und sich die Beschwerde
nicht als offensichtlich unzulässig herausstellt, ebenfalls eine kurze
Nachfrist zur Verbesserung ein. Abs. 3 schliesslich regelt die
Rechtsfolgen, die mit der Nachfrist anzudrohen sind.
2.3 Eine Nachfristansetzung nach Art. 52 Abs. 2 VwVG hat gemäss
Rechtsprechung grundsätzlich immer dann zu erfolgen, wenn eine Be-
schwerde den gesetzlichen Anforderungen des Abs. 1 nicht genügt,
d. h. namentlich auch dann, wenn die Begehren oder die Begründung
vollständig fehlen (BGE 112 Ib 634 E. 2b und c; Entscheid der SRK
vom 21. August 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 63.28 E. 2a/bb). Aus dem Vorgesagten kann indes
nicht geschlossen werden, dass an die Beschwerdeschrift überhaupt
keine Mindestanforderungen gestellt werden. Damit eine Eingabe
überhaupt als – wenn auch unvollständige – Beschwerde im Sinne von
Art. 52 VwVG betrachtet werden kann, muss darin mindestens eine
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individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck brin-
gen, als Beschwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer
bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen
Rechtslage anzustreben (BGE 117 Ia 126 E. 5c, BGE 112 Ib 634
E. 2b, Urteil des Bundesgerichts vom 13. Oktober 1998, veröffentlicht
in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 68 S. 434 E. 3b/cc;
Entscheide der SRK vom vom 28. März 2003, veröffentlicht in VPB
67.128 E. 2b, vom 21. August 1998, a.a.O., E. 2a/cc, 2006-026 vom
21. März 2006; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt a.M. 1998, S. 80 Rz. 2.96). Andernfalls kommt Art. 52 Abs. 2
VwVG betreffend Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung man-
gels genügendem Ausdruck eines Beschwerdewillens nicht zur An-
wendung.
2.4 Auch wenn der Wortlaut von Art. 64 Abs. 4 MWSTG mit demjeni-
gen von Art. 52 Abs. 2 VwVG nicht identisch ist und insbesondere die
Formulierung "... und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich
unzulässig heraus" fehlt, gilt das zur rechtswirksamen Eingabe bzw.
zum genügenden Ausdrucks des Beschwerdewillens Gesagte auch für
das Einspracheverfahren bei der ESTV (Urteil des Bundesgerichts
vom 7. Oktober 1988, veröffentlicht in ASA 60 S. 366 E. 2b; Entscheid
der SRK vom 4. Januar 1996, veröffentlicht in VPB 61.20 E. 5a).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Vertreter des Beschwerdeführers der
ESTV am 9. Februar 2006, unter Bezugnahme auf den Entscheid vom
10. Januar 2006, welcher dem seinerzeit nicht vertretenen Beschwer-
deführer direkt eröffnet wurde, eine schriftliche Eingabe eingereicht
mit dem Betreff: "Entscheid: Verzicht auf Einsprache zum heutigen
Zeitpunkt". Des Weitern wird im Schreiben ausgeführt: "Obwohl wir
glauben, dass auch ein allgemeiner Vorbehalt gültig sein muss, [...]
wie Ihnen bereits mehrmals anhand anderer Kunden erläutert, [...] er-
heben wir keine Einsprache. Wir wissen inzwischen, dass Sie darauf
aufgrund Ihrer Ansicht nicht eintreten, auch bezieht sich unser Vorbe-
halt ja nicht auf die heutige Situation, sondern auf eine zukünftige. Wir
verzichten heute auf eine Einsprache, behalten uns jedoch vor, bei
einer Praxis-, Rechtsprechungs- oder Gesetzesänderung auf den all-
gemeinen Vorbehalt zurückzukommen und allfällige die entsprechen-
den Forderungen unserer Klienten geltend zu machen, da die Mehr-
wertsteuer nicht vorbehaltlos bezahlt wurde." Auf die Aufforderung der
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ESTV vom 7. März 2006, die Eingabe für den Fall, dass am Vorbehalt
festgehalten werde, betreffend Rechtsbegehren und Begründung zu
verbessern und eine Vollmachtserklärung des Steuerpflichtigen zuzu-
stellen, wobei – unter Beilage einer Rückzugserklärung – auch auf die
Möglichkeit des Einspracherückzugs hingewiesen wurde, antwortete
der Rechtsvertreter am 8. März 2006 wie folgt: "Dieser Brief hat bei
uns ein nicht kleines Erstaunen ausgelöst: In unserem Brief vom 9. Fe-
bruar 2006 schreiben wir eindeutig, dass wir auf eine Einsprache zum
heutigen Zeitpunkt verzichten. Bitte geben Sie uns näheren Auf-
schluss, wie wir eine Einsprache, welche wir nicht erhoben haben, zu-
rückziehen können."
3.1 Die beiden Eingaben an die ESTV erfolgten zwar unbestritten
ohne Vorliegen einer schriftlichen Vollmächtserklärung des Beschwer-
deführers. Indes war der Rechtsvertreter, obschon der Entscheid der
ESTV vom 10. Januar 2006 nicht ihm, sondern dem Beschwerdeführer
direkt eröffnet wurde, über den Erlass und den Inhalt dieses Ent-
scheids offensichtlich orientiert. Es ist deshalb nicht anzunehmen, der
Rechtsvertreter hätte die beiden Schreiben nicht mit Kenntnis des Be-
schwerdeführers oder dessen Einverständnis eingereicht. Dafür spricht
auch, dass das Instruktionsschreiben der ESTV vom 7. März 2006
gemäss Akten und nach unwidersprochen gebliebener Aussage in der
Vernehmlassung vom 8. Juni 2006 dem Beschwerdeführer ebenfalls
zur Kenntnis zugestellt wurde. Wäre die Eingabe vom 9. Februar 2006
ohne sein Einverständnis erfolgt, hätte er gewiss auf das erwähnte In-
struktionsschreiben reagiert. Es mag zutreffen, dass der formelle
Nachweis des Bestehens eines Vertretungsverhältnisses (schriftliche
Vollmacht) seitens des Rechtsvertreters nicht eingeholt worden ist,
dass hingegen kein Auftrag zur Vertretung bestanden haben soll, ist
nicht überzeugend. Soweit der Beschwerdeführer dies geltend macht,
ist er nicht zu hören.
3.2 Betreffend den Nachweis des Vertretungsverhältnisses ergibt sich
aus Art. 64 Abs. 3-5 MWSTG, dass die ESTV grundsätzlich berechtigt
und verpflichtet ist, eine schriftliche Vollmacht einzufordern bzw. für
den Fall, dass diese fehlt, eine Nachfrist anzusetzen, und im Säumnis-
fall auf die Einsprache nicht einzutreten. Wie gesehen wird hinsichtlich
Einräumung einer Nachfrist aber auch im Einspracheverfahren ver-
langt, dass in der massgeblichen Eingabe mindestens eine individuali-
sierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Be-
schwerdeführer auftreten zu wollen und die Änderung einer bestimm-
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ten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage
anzustreben (E. 2.3 und 2.4 oben stehend). Vorausgesetzt wird folglich
ein hinreichender Einsprachewille; ohne einen solchen darf bzw. kann
demgegenüber überhaupt kein Einspracheverfahren eingeleitet wer-
den.
3.3 Aus der umstrittenen Eingabe vom 9. Februar 2006 geht zwar
hervor, dass der Beschwerdeführer der Ansicht ist, der "generelle bzw.
allgemeine Vorbehalt", wie er ihn auf seinen Abrechnungen ange-
bracht hat, um ihn vor allfälligen zukünftigen Gesetzes-, Praxis- oder
Rechtsprechungsänderungen zu schützen, sei zulässig. Ferner wies er
auch darauf hin, dass er sich vorbehalte, bei einer Praxis-, Rechtspre-
chungs- oder Gesetzesänderung auf den allgemeinen Vorbehalt zu-
rückzukommen und die entsprechende Forderungen geltend zu ma-
chen. Dennoch wird aufgrund der Ausführungen deutlich, dass er un-
geachtet dieser Auffassung keine Einsprache gegen den Entscheid
vom 10. Januar 2006 erheben wollte bzw. dass diesbezüglich – explizit
– kein Einspracheverfahren angestrebt worden ist, da er befürchtete,
die ESTV würde auf eine Einsprache, sofern er sie denn erheben wür-
de, ohnehin mangels hinreichender Begründung nicht eintreten. In die-
sem Sinne wird denn auch in der bereits erwähnten Eingabe vom
9. Februar 2006 Folgendes ausgeführt: "Da wir zur Zeit nicht wissen,
was in den Köpfen der Mehrwertsteuer-Verwaltung betreffend Praxis-
änderungen, in den Köpfen der Richter betreffend Rechtsprechungs-
änderungen und in den Köpfen der Politiker betreffend Gesetzesände-
rungen vorgeht, können wir zum heutigen Zeitpunkt den Vorbehalt
nicht näher umschreiben (wie wir dies bereits in unseren verschiede-
nen Schreiben [für andere Steuerpflichtige] detailliert erläutert und be-
gründet haben)." Dass der Verzicht auf eine Einsprache den Zusatz
"zum heutigen Zeitpunkt" enthielt und ein Zurückkommen auf den
angebrachten "allgemeinen bzw. generellen" Vorbehalt vorbehalten
wurde, ändert daran nichts. Im Falle eines Rückforderungsgesuchs
müsste die ESTV ohnehin prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Rückerstattung überhaupt gegeben sind und der angebrachte Vorbe-
halt den Anforderungen genügt. Allerdings hätte der Beschwerdeführer
die mit seinem Verzicht verbundenen Folgen zu tragen. In der Rechts-
mittelbelehrung des Entscheids vom 10. Januar 2006 wird ausdrück-
lich darauf hingewiesen, dass eine allfällige Einsprache innert 30 Ta-
gen erhoben werden müsste. Es ist Sache des Beschwerdeführers
bzw. seines Rechtsvertreters, sich darüber in Kenntnis zu setzen, mit
welchen Rechtsfolgen ein Untätigbleiben bzw. ein Nichteinhalten der
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Frist verbunden ist. Sollte der Verzicht einem allfälligen Rückforde-
rungsgesuch demzufolge von vornherein entgegenstehen, hätte der
Beschwerdeführer dies selber zu verantworten. Jedenfalls könnte er
sich nicht darauf berufen, mit Schreiben vom 9. Februar 2006 zum
Ausdruck gebracht zu haben, eine Überprüfung des Entscheids vom
10. Januar 2006 zu beantragen. Ein solches Verhalten müsste als wi-
dersprüchlich bzw. missbräuchlich betrachtet werden und wäre nicht
zu schützen.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erhellt, dass im vorliegen-
den Fall aus der Eingabe vom 9. Februar 2006 kein rechtsgenüglicher
Einsprachewillen ersichtlich wird. Mangels eines solchen hätte die
ESTV demnach kein Einspracheverfahren eröffnen und keinen Ein-
spracheentscheid fällen dürfen. Dementsprechend kann sich auch die
Frage nach der Auflage der Verfahrenskosten überhaupt nicht stellen.
Unter den gegebenen Umständen kann im Übrigen offenbleiben, ob
die ESTV – wie der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 9. Februar
2006 geltend gemacht hat – auf eine allfällige Einsprache nicht einge-
treten wäre bzw. ob dies zu Recht geschehen wäre. Dies gilt in glei-
cher Weise auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass
eines Feststellungsentscheids durch die ESTV überhaupt gegeben wa-
ren (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1450/2006 vom
24. Januar 2008 E. 3.1.1).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der ange-
fochtene Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Er-
gebnis sind weder dem Beschwerdeführer noch der ESTV Verfahrens-
kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die ESTV hat dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrich-
ten, die auf pauschal Fr. 300.-- festgelegt wird (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht,
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom
24. April 2006 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Pascal Mollard Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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