Abtei lung I
A-1585/2006 und A-1586/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3/2000 – 2/2001);
Vermietung von Kühlräumen (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d
MWSTV; Art. 18 Ziff. 21 Bst. d MWSTG).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1585/2006 und A-1586/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige, Beschwerdeführerin) befasst sich
gemäss ihren eigenen Angaben zur Hauptsache mit der Vermietung
ihrer Kühlhausanlage in _______. Aufgrund dieser Tätigkeit liess sie
sich im Jahr 1997 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eintragen.
B.
Die Steuerpflichtige reichte für die Steuerperioden 3. Quartal 1997 bis
2. Quartal 2000 die Abrechnungsformulare ein und beglich die ausge-
wiesenen Mehrwertsteuerbeträge vorbehaltlos. Auch für das 3. und
4. Quartal 2000 deklarierte sie die Mehrwertsteuern, unterliess es
jedoch, die in den Abrechnungen ausgewiesenen Steuerbetreffnisse
zu überweisen. Für das 1. und 2. Quartal 2001 reichte sie keine
Abrechnungen mehr ein. Mit Schreiben vom 24. September 2001 teilte
sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mit, sie verstehe
nicht, warum die Mietzinseingänge der Mehrwertsteuer unterliegen
würden. Die ESTV erklärte der Steuerpflichtigen im Schreiben vom
28. November 2001, die Steuerbarkeit der Umsätze aus der
Vermietung von Kühlanlagen könne Ziffer 672 der Wegleitung zur
Mehrwertsteuer 2001 (nachfolgend: Wegleitung 2001) entnommen
werden.
C.
Da die Steuerpflichtige die von ihr ausgewiesene Steuerschuld für das
3. und 4. Quartal 2000 in der Höhe von insgesamt Fr. 36'791.40
(Fr. 40'080.65 abzüglich ein Steuerguthaben für das 4. Quartal 2000
von Fr. 3'289.25) auch daraufhin nicht bezahlte, leitete die ESTV das
Betreibungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 24. April 2002 bestätigte
die ESTV ihre Steuerforderung und hob den von der Steuerpflichtigen
erhobenen Rechtsvorschlag gegen den vom Betreibungsamt ausge-
stellten Zahlungsbefehl auf.
Für das 1. und 2. Quartal 2001 reichte die Steuerpflichtige selbst auf
Mahnungen hin keine Abrechnungen ein. Die ESTV setzte die Steuer
deshalb ermessensweise fest und forderte mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 930'078 vom 9. Oktober 2001 für diese Steuerperiode
Fr. 22'000.-- zuzüglich Verzugszins nach. Da die Steuerpflichtige diese
Steuerschuld ebenfalls nicht beglich, leitete die ESTV das Be-
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treibungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 13. Februar 2002 bestätigte
die ESTV ihre Forderung und hob den Rechtsvorschlag der Steuer-
pflichtigen gegen den vom Betreibungsamt ausgestellten Zahlungs-
befehl auf.
D.
Gegen diese Entscheide erhob die Steuerpflichtige am 11. März 2002
(betreffend das 1. und 2. Quartal 2001) bzw. am 9. Mai 2002
(betreffend das 3. und 4. Quartal 2000) Einsprachen mit der jeweils
gleichlautenden Begründung, es würden "gekühlte Räumlichkeiten"
und damit weder "direkt fest eingebaute Vorrichtungen und Maschinen"
noch eine "Betriebsanlage" vermietet. Die entsprechenden Mietein-
nahmen seien zu Unrecht der Mehrwertsteuer unterworfen worden. Mit
Einspracheentscheiden je vom 5. April 2006 wies die Vorinstanz die
Einsprachen hauptsächlich mit der Begründung ab, das von der
Steuerpflichtigen betriebene Kühlhaus stelle eine "Betriebsanlage"
dar, so dass die einzelnen Räume darin als "fest eingebaute
Vorrichtungen" im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren seien. Aufgrund
der Aktenlage stehe fest, dass die Steuerpflichtige einzelne
Kühlräume, nicht aber das gesamte Gebäude oder Teile davon
zusammen mit der Kühlanlage vermiete. Folglich seien ihre Leistungen
steuerbar.
E.
Mit Eingaben vom 4. Mai 2006 (betreffend das 3. und 4. Quartal 2000)
bzw. 5. Mai 2006 (betreffend das 1. und 2. Quartal 2001) erhob die
Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerden jeweils sinngemäss mit
dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Zur Be-
gründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dieselben
Argumente an wie vor der Vorinstanz.
In ihren Vernehmlassungen je vom 22. Juni 2006 beantragte die ESTV
die Abweisung der Beschwerden und verzichtete mangels neuer von
Seiten der Beschwerdeführerin vorgebrachter Argumente auf weitere
Ausführungen.
F.
Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache übergeben.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) am 1. Januar 2007 die bei der SRK hängigen Rechtsmittel,
sofern es zuständig ist und keine Ausnahme vorliegt. Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31 – Art. 33 und Art. 53
Abs. 2 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen die
Entscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).
Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell
zuständig. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in
Kraft getreten. Für den sich im Jahr 2000 zugetragenen Sachverhalt ist
grundsätzlich das bis Ende 2000 geltende Recht – vorweg die
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) – anwendbar, für die Zeit danach das Mehrwertsteuer-
gesetz (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selb-
ständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen
inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche
oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März 2008
E. 1.3, A-1435/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2). Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in
einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der
Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (ANDRÉ
MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidge-
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nössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 3.12).
Diese Voraussetzungen sind in den vorliegenden Verfahren zweifelsfrei
erfüllt. In beiden Fällen ist dasselbe Steuersubjekt betroffen. Die den
Einspracheentscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte sind ver-
gleichbar und es stellen sich dieselben Rechtsfragen (Beurteilung der
Frage nach der Steuerbarkeit der Vermietung von Kühlräumen; die
Besonderheit ist einzig die Tatsache, dass die betroffenen Steuer-
perioden einerseits die MWSTV und andererseits das MWSTG
betreffen). Ebenso sind die von der Verwaltung vorgebrachten Be-
gründungen, wonach die Beschwerdeführerin die Mehrwertsteuer zu
entrichten habe, übereinstimmend. Dementsprechend hat die Be-
schwerdeführerin die beiden Einspracheentscheide auch mit
identischer Argumentation angefochten. Die Verfahren A-1585/2006
und A-1586/2006 sind deshalb zusammenzulegen.
1.4 Die Ermessenseinschätzung der ESTV betreffend das 1. und
2. Quartal 2001 wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Zu prüfen bleibt einzig, ob die mit der Vermietung von Kühlräumen
erzielten Umsätze der Mehrwertsteuer unterliegen.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die entgeltliche
Lieferung von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleis-
tungen, der Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienst-
leistungen aus dem Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der
Besteuerung ausgenommen oder befreit sind (Steuerobjekt; Art. 4
MWSTV, Art. 14 und 15 MWSTV; Art. 5 MWSTG, Art. 18 und 19
MWSTG). Eine Lieferung liegt u.a. vor, wenn ein Gegenstand zum
Gebrauch oder zur Nutzung (z.B. Vermietung und Verpachtung, vgl.
Art. 253 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
überlassen wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. b MWSTV; Art. 6 Abs. 2 Bst. b
MWSTG).
2.2
2.2.1 Die aus der Überlassung von Grundstücken und Grundstücks-
teilen zum Gebrauch oder zur Nutzung erzielten Umsätze sind
grundsätzlich von der Steuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 17 Satz 1
MWSTV; Art. 18 Ziff. 21 Satz 1 MWSTG). Eine Grundstücksvermietung
im Sinne der Steuerausnahme liegt vor, wenn der Vermieter dem
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Mieter ein Gebäude oder einen Gebäudeteil (Wohnung oder Stock-
werk) zum Gebrauch überlässt.
2.2.2 Die Mehrwertsteuer ist als allgemeine Verbrauchsteuer (explizit
verankert in Art. 1 Abs. 1 MWSTG) ausgestaltet. Sie will den End-
konsum belasten. Dementsprechend muss das Ziel einer Steuer-
befreiungsvorschrift die Entlastung ebenfalls des Verbrauchs sein. So
verhält es sich denn auch mit der Steuerbefreiung betreffend die
Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch
oder zur Nutzung. Vorwiegend der Verbraucher solcher Leistungen
(Güter) des täglichen Bedarfs soll aus sozialpolitischen Motiven
steuerlich entlastet werden. Es ging dem Gesetzgeber in erster Linie
darum, die Wohnungsmieten mehrwertsteuerlich nicht voll zu belasten
(Kommentar des Bundesrates zum Mehrwertsteuer-Verordnungs-
entwurf vom 28. Oktober 1993, Art. 13 Ziff. 18; Kommentar des
Eidgenössischen Finanzdepartementes [EFD] zur Mehrwertsteuer-
verordnung vom 22. Juni 1994, Art. 14 Ziff. 17; vgl. Parlamentarische
Initiative Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben [WAK] des Nationalrates vom
28. August 1996, BBl 1996 V 751, zu Art. 17 Ziff. 18; JÖRG R. BÜHLMANN,
Das Schweizer Mehrwertsteuer-Handbuch, Zürich 1994, S. 75; STEPHAN
KUHN/PETER SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 64).
2.2.3 Aufgrund der Ausgestaltung der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer kommt nach der Rechtsprechung dem Grundsatz der
Allgemeinheit der Besteuerung im Mehrwertsteuerrecht eine be-
sonders zu gewichtende Bedeutung zu. Einschränkungen des Steuer-
objekts sowie des Steuersubjekts dürfen nur mit grosser Zurück-
haltung angenommen werden. Steuerausnahmen wie Art. 14 Ziff. 17
Satz 1 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 21 Satz 1 MWSTG werden deshalb in
konstanter Rechtsprechung restriktiv ausgelegt (BGE 124 II 193 E. 5e,
7, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 1. September 2005
E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1380/2006 und
1381/2006 vom 27. September 2007 E. 4.3.3, A-1382/2006 vom
19. Juli 2007 E. 3.4.1; statt vieler: Entscheide der SRK vom 29. Juli
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.11 E. 2b.aa, vom 25. September 1998, veröffentlicht in VPB 63.75
E. 4c; zum Ganzen: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 28 ff., 49, 114 ff.).
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Art. 14 Ziff. 17 MWSTV sieht in Bst. a-e bzw. Art. 18 Ziff. 21 MWSTG in
Bst. a-f Ausnahmen von der Steuerausnahme vor («... steuerbar sind
jedoch: ...»). Für diese als steuerbar erklärten Umsätze im Bereich der
Überlassung von Grundstücken zum Gebrauch oder zur Nutzung gilt
wiederum der Allgemeinheitsgrundsatz mit der Folge, dass sie
umfassend zu besteuern sind. Diese Ausnahmen von der Ausnahme
sind daher nicht eng und mit Blick auf Sinn und Zweck des Ent-
lastungsziels auszulegen (vgl. Entscheid der SRK vom 6. November
2001, veröffentlicht in VPB 66.41 E. 4d, mit Hinweisen auf die ver-
gleichbare Steuerbefreiungsvorschrift in der EU).
2.3
2.3.1 Nicht von der Steuer ausgenommen (vorgenannte Ausnahme
von der Steuerausnahme) sind die Vermietung und Verpachtung von
fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Be-
triebsanlage gehören (Art. 14 Ziff. 17 Bst. d MWSTV; Art. 18 Ziff. 21
Bst. d MWSTG). Die Bestimmung definiert den Begriff der "Betriebs-
anlage" nicht weiter. Im vorliegenden mehrwertsteuerlichen Zu-
sammenhang ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung darunter
jedenfalls die Gesamtheit all jener örtlich gebundener Einrichtungen
(Vorrichtungen, Maschinen) eines Gebäudes bzw. Gebäudeteils
anzusehen, welche dem Zweck eines Betriebes dienen (vgl. Ent-
scheid der SRK vom 6. November 2001, veröffentlicht in VPB 66.41
E. 5b und c).
2.3.2 Mit der Besteuerung der Vermietung von in Immobilien fest ein-
gebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage
gehören, soll eine Gleichbehandlung mit den grundsätzlich steuer-
baren Umsätzen aus der Vermietung und Verpachtung von nicht fest
eingebauten Einrichtungen, Vorrichtungen oder Maschinen, die zu
einer Betriebsanlage gehören, erreicht werden (beispielsweise Lift-
anlagen, Silo-, Lager- und Förderanlagen, Tank- und Tankstellenan-
lagen; vgl. RUDOLF SCHUMACHER in , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 70 zu Art. 18 Ziff. 20
und 21, vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl.,
S. 298).
2.4
2.4.1 Nach der Praxis der Vorinstanz sind die Vermietung und Ver-
pachtung von Liegenschaften, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sei es
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für gewerbliche oder andere Zwecke, von der Mehrwertsteuer aus-
genommen (Wegleitung 2001 Rz. 668; Wegleitung 1997 für Mehr-
wertsteuerpflichtige [nachfolgend: Wegleitung 1997] Rz. 657). Von
einer Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils – in Abgrenzung
zum Nutzungsrecht – geht die Verwaltung aus, wenn die betreffenden
Räumlichkeiten zur alleinigen und ausschliesslichen Benutzung durch
den Mieter für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit klar ausge-
schieden werden. Dies setzt gemäss Verwaltungspraxis voraus, dass
eine klare räumliche Trennung zu den anderen Benutzern gegeben
und der uneingeschränkte Zutritt durch den Mieter jederzeit gewähr-
leistet ist (vgl. Branchenbroschüre Nr. 16, Liegenschaftsverwal-
tung/Immobilien 2001 [610.540-16] Ziff. 5.8 [nachfolgend: Branchen-
broschüre Nr. 16]; im Übrigen ebenso die seit 2008 gültige Branchen-
broschüre Nr. 16, Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf
von Immobilien [610.540-16] Ziff. 5.8).
2.4.2 Werden zu einer Betriebsanlage gehörige, fest eingebaute Vor-
richtungen und Maschinen vermietet, greift gemäss Praxis der
Steuerverwaltung die Steuerausnahme gemäss Art. 14 Ziff. 17
MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 21 MWSTG nur dann, wenn die Vermietung
zusammen mit dem Gebäude oder einem Gebäudeteil als Ganzes er-
folgt (vgl. Branchenbroschüre Nr. 13 für Liegenschaftsverwal-
tung/Immobilien 1996 [610.507-13] Ziff. 5.7, Branchenbroschüre
Nr. 16 Ziff. 5.4). Der Vermieter und der Mieter des Gebäudes einer-
seits und der fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen
andererseits müssen diesfalls die je gleichen Rechtspersonen sein
(Branchenbroschüre Nr. 16 Ziff. 5.4 mit Verweis auf Ziff. 5.8, vgl. oben
E. 2.4.1).
Festzuhalten ist, dass gemäss dieser Verwaltungspraxis die Ver-
mietung oder Verpachtung von fest eingebauten Vorrichtungen und
Maschinen also zu versteuern ist, wenn sie sich nicht auf die Gebäude
oder Gebäudeteile als Ganzes (bzw. die Betriebsanlage als Ganzes)
erstreckt.
Als Beispiel für eine solche (steuerbare) Leistung nennen die Weg-
leitungen u.a. die Vermietung von Tiefkühlanlagen (vgl. Wegleitung
2001 Rz. 672; Wegleitung 1997 Rz. 661) und die Branchenbroschüre
Nr. 16 die Vermietung von Kühlfächern und -zellen in Kühlhäusern (vgl.
Ziff. 5.4). Die Vermietung "gekühlter Lagerräumlichkeiten" stellt
gemäss dieser Praxis folglich eine Vermietung von "fest eingebauten
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Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören"
dar.
2.5 Das allgemeine Motiv der Steuerausnahme von Vermietungsleis-
tungen, die Wohnungsmieten aus sozialpolitischen Überlegungen nicht
durch die Mehrwertsteuer zu verteuern (vgl. E. 2.2.2 hievor), soll bei
fest eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die einer Betriebs-
anlage dienen, eben gerade nicht zum Zuge kommen. Soweit hier an-
wendbar, erscheint deshalb bzw. angesichts der ratio der Steueraus-
nahme von Vermietungsleistungen und der extensiven Handhabung
der Ausnahmen von Steuerausnahmen (vgl. E. 2.2.3 hievor) sowie
unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung der "Gleichbehandlung
mit den nicht fest eingebauten Einrichtungen und Maschinen" (vgl.
E. 2.3.2 hievor) die Praxis der ESTV zu Art. 14 Ziff. 17 Bst. d MWSTV
bzw. Art. 18 Ziff. 21 Bst. d MWSTG als sachgerecht.
2.6 Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang ange-
merkt, dass die Lehre den Vertrag über die Vermietung von gekühlten
Lagerräumlichkeiten als einen Vertrag besonderer Art qualifiziert, bei
dem das Element der Gebrauchsüberlassung gegenüber den ande-
ren wesentlichen Leistungen – das ist die Obhut für das Kühlgut und
die Lieferung von Kälte – stark in den Hintergrund trete. Bei diesen
Verträgen könne kein von der Besteuerung ausgenommenes Entgelt
ausgeschieden werden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., S. 294).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ein
Kühlhaus betreibt und dabei – ohne schriftliche Mietverträge – Kühl-
räume ("gekühlte Räumlichkeiten" bzw. "gekühlte Lagerräume") an
verschiedene Kunden vermietet. Ein Ganzjahresangestellter der Be-
schwerdeführerin beschäftigt sich mit den Gesamträumlichkeiten der
Liegenschaft, d.h. mit der Ein- und Auslagerung des Lagergutes, der
Inbetriebsetzung der Kühlanlage soweit notwendig und der Bewirt-
schaftung (Unterhalt usw.). Gemäss unwidersprochener Feststellung
der Vorinstanz vermietet die Beschwerdeführerin dabei gekühlte
Lagerräumlichkeiten des Kühlhauses, nicht jedoch das ganze Ge-
bäude oder Teile davon zusammen mit der Kühlanlage. Die Beschwer-
deführerin bestreitet indes, dass die Vermietung von "gekühlten Räum-
lichkeiten" eine Vermietung von "fest eingebauten Vorrichtungen und
Maschinen, die zu einer Betriebsanlage gehören" darstellen soll.
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4.
4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass ein Kühlhaus ohne Weiteres eine
Betriebsanlage im mehrwertsteuerrechtlichen Sinne darstellt (vgl.
E. 2.3.1). Um Waren vorübergehend oder über längere Zeit lagern zu
können mit dem Zweck, ihre Verderblichkeit zu verhindern bzw. zu
verzögern, bedarf es besonderer Vorrichtungen und Maschinen
("Kühlanlagen"), die in den Lagerräumen die gewünschte Temperatur
erzeugen (bei der Beschwerdeführerin z.B. "atmosphère contrôlée",
"froid normal", [vgl. Beilage 30]). Diese Einrichtungen sind fest
eingebaut und bilden mithin zusammen mit den Lagerräumlichkeiten
die Betriebsanlage "Kühllagerhaus". Lager- und Kühlvorrichtungen
stehen bei einem Kühllagerhaus in einem Verhältnis konstitutiver
Abhängigkeit zueinander (in Kühlhäusern lassen sich Kühlanlagen
nicht sinnvollerweise ohne Lagerräumlichkeiten vermieten bzw.
gekühlte Räumlichkeiten setzen im Normalfall das Vorhandensein
einer Kühlanlage voraus).
4.2 Eine Steuerausnahme könnte bei der Beschwerdeführerin nur
dann vorliegen, wenn sie über die Vermietung von "gekühlten Räum-
lichkeiten" hinausgehen würde. Hierzu müsste sie entweder das ganze
Gebäude (und somit die Betriebsanlage "Kühlhaus" als Ganzes)
vermieten oder aber sie müsste klar abtrennbare, räumlich getrennte
Teile davon vermieten, über die die Mieter je ausschliesslich und
alleine verfügen könnten (E. 2.4). Letzteres ist allerdings von den
internen betrieblichen Gegebenheiten des Kühlhauses abhängig, setzt
dies doch voraus, dass sich die Lagerräumlichkeiten mitsamt den
Kühlvorrichtungen oder -maschinen einzeln ausscheiden lassen. Das
Vorliegen einer solchen Konstellation macht die Beschwerdeführerin
weder geltend noch ergibt es sich aus den Akten. Vielmehr vermietet
sie an diverse Mieter lediglich "gekühlte Lagerräume", was nicht über
"die Vermietung von fest eingebauten Vorrichtungen" im Sinne von
Bst. d (des Art. 14 Ziff. 17 MWSTV bzw. Art. 18 Ziff. 21 MWSTG)
hinausgeht. Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist
sie (bzw. ihr Angestellter) es selber, die mit der Inbetriebsetzung der
Kühlanlagen, der Ein- und Auslagerung und der Bewirtschaftung des
Lagers für alle Mieter gemeinsam befasst ist (vgl. E. 3) und damit
deren alleinige Verfügungsgewalt über die Kühlanlagen ausschliesst.
Zusammenfassend stellt die vorliegende Vermietung der "gekühlten
Lagerräume" durch die Beschwerdeführerin eine Vermietung von "fest
eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die zu einer Betriebs-
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anlage gehören", dar. Ihre Leistungen unterliegen somit der Mehr-
wertsteuer.
5.
Diesen Ausführungen zufolge sind die Beschwerden abzuweisen. Die
Verfahrenskosten für das vereinigte Verfahren in der Höhe von ins-
gesamt Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit den geleisteten
Kostenvorschüssen in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-1585/2006 und A-1586/2006 werden
vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten für das (vereinigte) Beschwerdeverfahren von
Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen von gesamthaft Fr. 3'000.--
verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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