Abtei lung I
A-1587/2006
{T 0/2}
Urteil vom 14. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Pascal Mollard, Lorenz Kneu-
bühler (Abteilungspräsident). Gerichtsschreiber Johannes
Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführer, vertreten durch ...
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarz-
torstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal 2000 / Vorsteuer-
abzug).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______ betreibt seit dem Herbst 1997 in ... ein Ingenieurbüro. Aufgrund
einer am 4. und 5. August 2004 bei diesem Unternehmer durchgeführten
Kontrolle wurde er durch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) als
Mehrwertsteuerpflichtiger in das von der Verwaltung geführte Register
rückwirkend per 1. Januar 1999 eingetragen (Mehrwertsteuernummer ...).
Nachdem die ESTV gravierende Mängel in der Buchhaltung von
X._______ festgestellt hatte, musste sie die Umsätze der Steuerperioden
1. Quartal 1999 bis 1. Quartal 2004 mittels einer Schätzung festlegen.
Daraus resultierte für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 bis 4. Quartal
2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000) eine
Nachforderung gemäss Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 5. August
2004 von Fr. 28'520.-- zuzüglich 5% Verzugszins ab 30. Juni 2002
(mittlerer Verfall). Am 7. September 2004 erfolgten durch den
Mehrwertsteuerpflichtigen Zahlungen über die Beträge von Fr. 12'284.90
und Fr. 33'275.70.
Die ESTV erliess auf Ersuchen von X._______ am 9. November 2004
unter Berücksichtigung der aus anerkannten Vorsteuerabzügen stammen-
den Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... vom 28. September 2004 über Fr.
3'273.-- einen förmlichen Entscheid über eine Mehrwertsteuerschuld von
Fr. 25'247.--, zuzüglich Verzins. Gleichzeitig wurde der Beginn der
Mehrwertsteuerpflicht von X._______ per 1. Januar 1999 bestätigt.
B. X._______ reichte gegen diesen Entscheid am 17. November 2004 bei der
ESTV eine Einsprache ein mit dem Begehren, die Mehrwertsteuer-
forderung sei "den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen", namentlich
um Fr. 12'901.15 bzw. Fr. 5'090.30 zu reduzieren.
Im Einspracheentscheid vom 24. April 2006 erkannte die ESTV in teil-
weiser Gutheissung wie folgt:
"1./2. ...
3. Die Einsprache wird für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 – 4. Quartal
2000 im Betrage von Fr. 2'000.-- ... teilweise gutgeheissen, im Übrigen
aber abgewiesen.
4. X._______ schuldet der ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal 1999 –
4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1999 – 31. Dezember 2000) noch:
Fr. 25'247.-- gemäss Entscheid vom 9. November 2004,
- Fr. 2'000.-- teilweise Gutheissung,
Fr. 23'247.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30. Juni 2002.
Die Zahlung vom 7. September 2004 über Fr. 12'284.90 wird an die
Steuerschuld angerechnet.
5. ...
6. ..."
3Zur Begründung führte die ESTV insbesondere aus, X._______ habe für
die Jahre 1998 bis 2003 sowie für das 1. Quartal 2004 keine Buchhaltung
geführt, Bank- und Postkontobelege, Quittungen von Barauslagen sowie
Lieferantenrechnungen seien nicht vollständig vorhanden gewesen. Zu
den von ihm eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen seien keine De-
tails vorhanden gewesen. Es sei nicht klar wie sich die deklarierten Be-
träge zusammensetzten. Die Umsatzschätzung der Verwaltung habe sich
auf den Erfahrungszahlen der ESTV abgestützt.
C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 liess X._______ (Beschwerdeführer) gegen
den Einspracheentscheid der ESTV vom 24. April 2006 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit dem Begehren
erheben, die Mehrwertsteuerschuld der Jahre 1999 und 2000 sei um
Fr. 5'097.95 auf Fr. 18'149.05 zu korrigieren. Er begründete dies im We-
sentlichen damit, dass von einem Vorsteuerabzug für Drittleistungen für
diese beiden Jahre von je Fr. 4'125.--, statt einem solchen von Fr. 3'152.05
für beide Jahre zusammen, auszugehen sei.
D. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Juli 2006, die Be-
schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Die Verwaltung brachte insbe-
sondere vor, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, durch eine ord-
nungsgemäss geführte Buchhaltung alles zu unternehmen, um die Vor-
steuern geltend zu machen. Das Unvermögen, rechtsgenügliche Belege
vorzuweisen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigten, habe sich der Un-
ternehmer selbst zuzuschreiben. Dem Beschwerdeführer sei von der Ver-
waltung am 5. August 2004 unter Fristansetzung die Möglichkeit einge-
räumt worden, die fehlenden Vorsteuerjournale zusammen mit den Bele-
gen einzureichen. Davon habe dieser Gebrauch gemacht und die ESTV
habe ihm die GS Nr. ... über den Betrag von Fr. 3'273.-- ausgestellt. Dass
durch diese Gutschrift möglicherweise nicht sämtliche mit Vorsteuer
belasteten Drittleistungen abgedeckt würden, habe er wegen seiner unge-
nügend geführten Aufzeichnungen sich selbst anzulasten.
E. Mit Schreiben vom 9. Februar 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren übernommen
hat.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine
solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art.
433 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die
Beurteilung des bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich die
Steuerschuld des Beschwerdeführers für die Steuerperioden 1. Quartal
1999 – 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1999 – 31. Dezember 2000),
wogegen die Steuerschuld des Beschwerdeführers für die Steuerperioden
1. Quartal 2001 – 1. Quartal 2004 (Zeit vom 1. Januar 2001 – 31. März
2004) im Umfang von Fr. 19'875.-- zuzüglich Verzugszins ab 30. Juni 2002
gemäss Ziffer 5 des Einspracheentscheids vom 24. April 2006 in Rechts-
kraft erwachsen ist.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG)
und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unange-
messenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ
MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auf-
lage, Zürich 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht aus-
schliesslich an die Parteibegehren gebunden. Grundsätzlich hat die Be-
schwerdestanz das Recht von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist an die
vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl.
Art. 62 Abs. 4 VwVG; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39
Rz. 112).
2.
2.1 Die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV,
AS 1994 1464) stellte – als selbständige, das heisst direkt auf der Ver-
fassung beruhende Verordnung – bis zur Regelung des Mehrwertsteuer-
rechts durch den ordentlichen Gesetzgeber gesetzesvertretendes Recht
dar. Das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.20) ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten, woraus
folgt, dass die Mehrwertsteuerverordnung aufgehoben wurde. Indessen
bleiben nach Art. 93 Abs. 1 MWSTG die aufgehobenen Bestimmungen,
unter Vorbehalt von Art. 94 MWSTG, weiterhin auf alle während deren Gel-
tungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhält-
nisse anwendbar. Vorliegend kommt Art. 94 MWSTG nicht zur An-
wendung. Die hier in Frage stehende Mehrwertsteuerforderung betrifft
Sachverhalte, welche in den Jahren 1999 und 2000 verwirklicht worden
sind. Somit finden die Bestimmungen der Mehrwertsteuerverordnung auf
den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin Anwendung.
2.2 Art. 4 Bst. a und b MWSTV bestimmt, dass der Mehrwertsteuer die gegen
5Entgelt erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen eines nach Art. 17 ff.
MWSTV Steuerpflichtigen unterliegen, soweit die Umsätze nicht nach
Art. 14 MWSTV von der Steuer ausgenommen oder nach Art. 15 MWSTV
von ihr befreit sind. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist; eine solche liegt auch vor, wenn
immaterielle Werte und Rechte überlassen werden, gleichgültig, ob sie in
einer Urkunde verbrieft sind oder nicht und wenn eine Handlung unter-
lassen oder wenn eine Handlung oder ein Zustand geduldet wird (Art. 6
Abs. 1 und 2 MWSTV).
2.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 35 MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz (MWSTG), Bern 2003, Rz. 1731 ff.; ISABELLE HOMBERGER GUT,
in: DIEGO CLAVADETSCHER/PIERRE-MARIE GLAUSER/GERHARD SCHAFROTH, ,
Basel/Genf/München 2000, Art. 46 Rz. 1). Dies bedeutet, dass der Mehr-
wertsteuerpflichtige nach Art. 37 MWSTV selbst und unaufgefordert über
seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen
nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzu-
liefern hat. Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die Nichteinhaltung
dieser Vorschrift der Unternehmer die ordnungsgemässe Erhebung der
Mehrwertsteuer und damit das Steuersystem als solches gefährdet (vgl.
Entscheide der SRK vom 5. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.83 E. 2; vom 19. Mai 2004, veröffent-
licht in VPB 68.131 E. 2b; vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in VPB
70.41 E. 2a/bb).
2.4 Reicht der Steuerpflichtige seine Mehrwertsteuerabrechnungen nicht ein,
ist die ESTV berechtigt, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen
(Art. 48 MWSTV; CAMENZIND/ HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1680 ff.; UELI
MANSER, in: , a.a.O., Art. 60 Rz. 1). Sie hat dabei diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Be-
trieb des Mehrwertsteuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf
plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation
möglichst nahe kommt (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 61
S. 819 E. 3a, ASA 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einerseits Methoden,
die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buch-
haltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbe-
strittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen
(ASA 73 S. 233 f. E. 2c/aa, ASA 63 S. 239, ASA 52 S. 239 E. 4; MANSER,
a.a.O., Rz. 4).
2.5 Im Beschwerdeverfahren kann der Mehrwertsteuerpflichtige die vorge-
nommene Schätzung der Ausgangsumsatzsteuer als solche bestreiten und
er hat die Möglichkeit, die erforderlichen Beweismittel einzureichen, um die
Unrichtigkeit der durch die Verwaltung vorgenommenen Schätzung nach-
zuweisen. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, ob-
6liegt es ihm, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen
(vgl. ASA 61 S. 819, 58 S. 384, 50 S. 432 E. 1b; BGE 105 Ib 186; Ent-
scheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in VPB 64.47 E. 5b;
vom 29. Oktober 1999 i.S. H. [SRK 1998-102 und SRK 1998-103] E. 5, be-
stätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.580/1999 vom 21. Juni 2000;
Entscheid der SRK vom 6. April 2005, veröffentlicht in VPB 69.109 E. 49
ff.). Erst wenn der Mehrwertsteuerpflichtige den Nachweis dafür erbringt,
dass die Vorinstanz mit der Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt
bzw. dass ihr dabei erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind, nimmt
das Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur der vorinstanzlichen
Schätzung vor (vgl. die entsprechenden Entscheide der SRK vom 5. Janu-
ar 2000, veröffentlicht in VPB 64.83 E. 2, vom 25. August 1998, veröffent-
licht in VPB 63.27 E. 5c, und vom 21. Juni 1999 i.S. S. [SRK 1998-138],
E. 4c).
2.6
2.6.1 Der Vorsteuerabzug nach Art. 29 ff. MWSTV ist ein wesentliches Element
der schweizerischen Mehrwertsteuer, welche von ihrem System her als
Nettoallphasensteuer ausgestaltet ist. Er ermöglicht es, dass der Unter-
nehmer nur seinen effektiven "Mehrwert" zu versteuern hat. Praktisch
funktioniert der Vorsteuerabzug so, dass der Mehrwertsteuerpflichtige –
bei gegebenen (insbesondere formellen) Voraussetzungen – von der
Steuer auf seinem Ausgangsumsatz (= Ausgangsumsatzsteuer) diejenige
Steuern abziehen darf, welche ihm von seinen Lieferanten und Auftrag-
nehmern überwälzt wurden. Damit reduziert die Vorsteuer seine Zahllast
gegenüber der ESTV. Der Vorsteuerabzug ist das Gegenstück zur Aus-
gangsumsatzsteuer. Beide Bereiche sind deshalb auseinanderzuhalten
und es ist die Steuer auf dem Ausgangsumsatz von der Vorsteuer getrennt
zu ermitteln (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362). Damit ein
Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann, ist grundsätzlich vorausge-
setzt, dass die bezogene Lieferung oder Dienstleistung für Zwecke ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 Bst. a-d MWSTV verwendet wird (STEPHAN KUHN/PETER
SPINNLER, Mehrwertsteuer, Muri/Bern 1994, S. 100). Die Durchführung des
Vorsteuerabzugs verlangt insbesondere auf der Seite der Verwaltung nach
Belegen, die eine rasche, einfache und effiziente Kontrolle der Selbstver-
anlagung zulassen und Missbräuche ausschliessen. Art. 29 Abs. 1 Bst. a
MWSTV sieht daher vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer
die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 28 Abs. 1 MWSTV
nachweisen kann. Demnach muss ein Mehrwertsteuerpflichtiger, um die
ihm von einem anderen Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte
Mehrwertsteuer von seiner Ausgangsumsatzsteuer abziehen zu dürfen,
Belege beibringen (Art. 28 Abs. 1 MWSTV; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O.,
S. 415, 453 f.; Urteile des Bundesgerichts 2A.247/2000 vom 20. April 2001
E. 2c und 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4). Eine genaue Anwendung
dieser Anordnungen durch die ESTV liegt im Interesse einer gerechten
und missbrauchsfreien Erhebung der Mehrwertsteuer. Die einzelnen An-
forderungen an mehrwertsteuerkonforme Belege sind von den Mehrwert-
steuerpflichtigen ohne übermässigen Aufwand erfüllbar und können auch
7vom Empfänger einer Lieferung oder Dienstleistung einfach und rasch
überprüft werden.
2.6.2 Vom Wortlaut der Verordnung her ist nicht eindeutig, ob die Verwaltung
bloss den Ausgangsumsatz schätzen soll, oder ob sie auch eine
Schätzung der Vorsteuern vornehmen muss. Die SRK hat sich dazu in
mehreren Entscheiden mit der Lehre ausführlich auseinandergesetzt und
ist zum Schluss gekommen, dass die ESTV nicht verpflichtet ist, bei feh-
lenden Belegen auch die Vorsteuer nach pflichtgemässem Ermessen zu
schätzen (vgl. Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in
VPB 64.47 E. 5b und vom 1. April 2003, veröffentlicht in VPB 67.127 E. 4a
mit Hinweisen zur Lehre). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen An-
lass, von dieser Rechtsprechung der SRK abzuweichen.
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Umsatz des
Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember
2000 einer Ermessenschätzung unterziehen musste, da der Unternehmer
für die fragliche Zeit keine Buchhaltung vorlegen konnte, keine Kassa-
bücher geführt hatte und Bank-, Postkontobelege und Quittungen von Bar-
auslagen sowie Lieferantenrechnungen nicht vollständig vorhanden waren.
Die ESTV hat dabei diejenige Schätzungsmethode gewählt, die den indivi-
duellen Verhältnissen im Betrieb des Unternehmers soweit als möglich
Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis in Ver-
bindung mit Erfahrungssätzen der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn zu Recht die im angefochte-
nen Einspracheentscheid zu seinen Gunsten revidierte Schätzung der
ESTV seines Bruttoumsatzes von je Fr. 188'125.-- für das Jahr 1999 und
das Jahr 2000 nicht. Er macht lediglich geltend, es hätten ihm die Vor-
steuern auf den durch die Verwaltung geschätzten Drittleistungen von je
Fr. 55'000.-- für das Jahr 1999 und das Jahr 2000 im Umfang von
Fr. 8'250.--, statt lediglich der auf Grund der vorhandenen und eingereich-
ten Belege errechneten Vorsteuern von Fr. 3'152.05 gemäss der GS Nr. ...
vom 28. September 2004 angerechnet werden müssen. Die Differenz
daraus ergebe den Betrag zu seinen Gunsten von Fr. 5'097.95.
3.2 Nach dem unter E. 2.6.2 Ausgeführten hat die ESTV den Vorsteuerabzug
nicht zu schätzen, sondern muss sich für dessen Berechnung auf die vor-
handenen Belege abstützen. Der Beschwerdeführer hat nachträglich, aber
fristgerecht seine Vorsteuerjournale für die Perioden 1. Quartal 1999 bis
4. Quartal 2000 (Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2000)
eingereicht. Die ESTV hat in der Folge sämtliche vom Beschwerdeführer
vorgelegten Belege (mit Ausnahme der Rechnung der Firma ... über Fr.
895.--, für welche auf der Kostenzusammenstellung keine Mehrwertsteuer
ausgewiesen wurde) für den Vorsteuerabzug anerkannt, was zur GS Nr. ...
vom 28. September 2004 im Umfang von Fr. 3'273.-- geführt hat. Der
Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, die Berechnung der
Vorsteuer durch die ESTV auf Grund seiner eingereichten Belege sei
falsch. Weitere Unterlagen zur Berechnung des Vorsteuerabzugs hat der
8Beschwerdeführer weder im Verlaufe des Einsprache- noch im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Aus der von ihm eingereichten
Jahresrechnung für das Jahr 2005 lassen sich keine Rückschlüsse auf den
Umsatz und den Vorsteuerabzug für die Jahre 1999 und 2000 ableiten.
Der Beschwerdeführer hat das Unvermögen, rechtsgenügliche Belege
vorzulegen, nur sich selbst zuzuschreiben. In einem solchen Fall hat das
Bundesgericht darauf verzichtet, die Frage der Schätzung der Vorsteuern
durch die Verwaltung näher zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts
2A.558/2005 vom 8. Mai 2006 i.S. E. 2.3). Gleich verhält es sich auch in
casu. Bereits aus Kontakten mit der ESTV, die auf das Jahr 1997
zurückgehen, als seine Mehrwertsteuerpflicht oder seine freiwillige Unter-
stellung unter die Mehrwertsteuerpflicht in Frage stand und abgeklärt
wurde, wusste der Beschwerdeführer um die Pflichten eines Mehrwert-
steuerpflichtigen. Er hätte aus diesem Grund schon lange allen Anlass ge-
habt, für eine vollständige, auch den Erfordernissen der Mehrwertsteuer
nachkommende Buchhaltung zu sorgen. Der Beschwerdeführer war
ausserdem auf Grund seines Umsatzes von mehr als Fr. 100'000 jährlich
ohnehin verpflichtet, sich im Handelsregister eintragen zu lassen und da-
mit seine Bücher ordnungsgemäss zu führen (Art. 957 des Bundesge-
setzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220] in Ver-
bindung mit Art. 52 und 54 Handelsregisterverordnung vom 7. Juni 1937
[HRegV, SR 221.411]).
3.3 Es bleibt deshalb auch kein Raum für die Anwendung des Art. 45a der
Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer (MWSTGV, SR 641.201), wonach allein aufgrund von Formmängeln
keine Mehrwertsteuerforderung erhoben wird, wenn erkennbar ist oder die
mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichtein-
haltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verordnung für die
Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist.
Diese Vorschrift kann nur dort greifen, wo zwar Belege vorhanden sind,
diese aber nicht in einer vom Gesetz oder der Verordnung geforderten
Form erstellt wurden (vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober
2006 zur „Behandlung von Formmängeln“, online auf:
/d/mwst/dokumentation/praxis/2006.htm ; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3). Sie
ist jedoch nicht anwendbar, soweit der Mehrwertsteuerpflichtige überhaupt
keine Belege vorweisen kann.
3.4 Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Die Ver-
fahrenskosten werden in Anwendung des Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgesetzt
und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung an den Beschwerde-
führer wird im Umkehrschluss zu Art. 7 Abs. 1 VGKE nicht ausgerichtet.
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden X._______ aufer-
legt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ver-
rechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung
beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Be-
schwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass
von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und Art. 100 des Bundesgesetzes vom 17.
Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG,
SR 173.110]).Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen
seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden.
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