Abtei lung I
A-1589/2006 und A-1590/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (2. Semester 2002 und 2. Semester
2004).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1589/2006
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______, Rechtsanwalt, am 20. Mai 2005 der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eine Abrechnung für das 2. Semester 2002
einreichte, ausweisend eine Steuerschuld von Fr. 10'338.18,
dass A._______ am 11. Juli 2005 der ESTV die Abrechnung für das
2. Semester 2004 einreichte, ausweisend eine Steuerschuld von
Fr. 8'349.53,
dass die ESTV infolge ausgebliebener Bezahlung die Betreibung für
die von ihm deklarierten Steuerschulden einleitete und der
Steuerpflichtige dagegen Rechtsvorschlag erhob,
dass die ESTV am 15. November 2005 bzw. am 7. Dezember 2005 in
Anwendung von Art. 63 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) je einen Entscheid
fällte betreffend das 2. Semester 2002 und das 2. Semester 2004, in
denen sie ihre Steuerforderungen bestätigte und die Rechtsvorschläge
aufhob,
dass der Steuerpflichtige am 16. Dezember 2005 gegen diese
Entscheide Einsprache erhob mit den Anträgen: „(1) Die Verfügungen
der Eidg. Steuerverwaltung vom 15. November 2005 und vom
7. Dezember 2005 seien aufzuheben, (2) die Eidg. Steuerverwaltung
sei anzuhalten, die hiermit vom Steuerpflichtigen erklärte Verrechnung
zuzulassen, nämlich die Verrechnung von dessen Rückforderungs-
ansprüchen von Fr. 20'860.42 gegen die in Betreibung gesetzten
Forderungen, (3) eventuell sei die Eidg. Steuerverwaltung zu
veranlassen, dem Steuerpflichtigen Fr. 20'860.42 unverzüglich
auszuzahlen“; der Einsprecher zur Begründung insbesondere
vorbrachte, er habe aufgrund der von ihm irrtümlicherweise auf
Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland fakturierten und
abgerechneten Mehrwertsteuer einen Rückforderungsanspruch von
Fr. 20'860.42, den er verrechnungsweise geltend mache, womit die
angefochtenen Entscheide infolge Forderungstilgung aufzuheben
seien,
dass die ESTV dem Einsprecher mit Schreiben vom 14. März 2006
mitteilte, die von ihm irrtümlich fakturierte und deklarierte MWST für
Dienstleistungen an Empfänger mit Sitz im Ausland könne aufgrund
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der vorgenommenen Rechnungskorrekturen zurückerstattet werden;
der gutgeschriebene Betrag von Fr. 26'424.-- (vgl. Gutschriftsanzeige
[GS] Nr. 029631 vom 14. März 2006 betreffend das 1. bis 4. Quartal
2000) mit offenen Steuerausständen verrechnet und ein allfälliger
Überschuss ausbezahlt werde,
dass die ESTV dem Einsprecher mit separatem Schreiben vom
14. März 2006 eine Frist bis zum 24. März 2006 ansetzte, um die
Einsprache mit den beigelegten Rückzugserklärungen zurück-
zuziehen, bzw. sie ihm – sofern er an der Einsprach festhalten wolle –
eine Nachfrist von 3 Tagen gewährte, um seine Einsprache insofern zu
verbessern, dass er eine hinreichende sachbezogene Begründung mit
Angabe der Beweismittel beibringe und insbesondere dartue, weshalb
die aufgrund seiner eigenen Angaben festgesetzten Steuerbeträge
nicht korrekt sein sollten; sie ihm diesbezüglich das Nichteintreten auf
die Einsprache im Unterlassungsfall androhte; die ESTV im Weiteren
ausführte, der verrechnungsweise geltend gemachte Rückforderungs-
anspruch sei nicht Gegenstand der beiden angefochtenen Entscheide
und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und in
diesem Zusammenhang auf ihr separates Schreiben vom 14. März
2006 (inkl. Gutschriftsanzeige Nr. 029631) verwies,
dass der Einsprecher am 20. März 2006 die Verrechnung seines
Rückforderungsanspruchs gemäss GS Nr. 029631 in der Höhe von
Fr. 26'424.-- mit den Steuerforderungen gemäss den beiden
Entscheiden der ESTV vom 15. November 2005 und 7. Dezember
2005 erklärte und ausführte, diese Forderungen seien damit durch
Tilgung untergegangen,
dass die ESTV mit den beiden Beschlüssen vom 6. April 2006 die
Einsprache gegen die Entscheide vom 15. November 2005 und
7. Dezember 2005 als gegenstandslos vom Protokoll abschrieb,
dass A._______ (Beschwerdeführer) am 8. Mai 2006 gegen die
Beschlüsse vom 6. April 2006 Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) führte mit den folgenden Anträgen:
„(1) Die Beschlüsse der Eidg. Steuerverwaltung vom 6. April 2006
sowie deren Verfügungen vom 15. November und 7. Dezember 2005
seien aufzuheben, (2) dem Beschwerdeführer seien keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen und diesem sei ausgangsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen“; er zur Begründung
im Wesentlichen ausführte, die Betreibung der ESTV sei schikanös, da
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diese im Zeitpunkt der Einleitung bereits von seinem
Rückforderungsanspruch gewusst habe, die in Betreibung gesetzten
Forderungen seien spätestens durch Verrechnung mit der GS
Nr. 029631 vom 14. März 2006 getilgt und die ESTV seit diesem
Zeitpunkt nicht mehr berechtigt, ihre Betreibungen fortzusetzen; die
ESTV seine Einsprache vom 16. Dezember 2005 zu Unrecht als
gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben habe; er in seiner
Einsprache nicht zuletzt geltend gemacht habe, die Beseitigung der
Rechtsvorschläge durch die ESTV sei aufzuheben, inwiefern die
Einsprache hinsichtlich dieses Antrags gegenstandslos geworden sein
soll, sei unerfindlich,
dass die ESTV in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge
zulasten des Beschwerdeführers, schloss; die ESTV im Wesentlichen
geltend machte, zum Zeitpunkt der Abschreibungsbeschlüsse, am
6. April 2006, sei alles, was Gegenstand des Einspracheverfahrens
gewesen sei und worüber sie zu entscheiden hatte, durch Verrechnung
mit der GS Nr. 029631 untergegangen gewesen und sie deshalb die
Einspracheverfahren vom Protokoll abgeschrieben habe; sie im
Übrigen die Betreibungen zu Recht eingeleitet habe, da der
Beschwerdeführer seiner Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei;
zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibungen, am 17. November
2005, noch kein Rückerstattungsanspruch bestanden habe, der hätte
verrechnet werden können,
dass das Betreibungsamt Olten-Gösgen dem Bundesverwaltungs-
gericht auf dessen Aufforderung hin am 30. Juni 2008 mitteilte, dass
die Betreibungen im Register eingetragen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) von den in Art. 33
und 34 VGG genannten Vorinstanzen beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist; im Bereich des Mehrwertsteuerrechts
bei Abschreibungsbeschlüssen der ESTV keine Ausnahme vorliegt;
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass grundsätzlich jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt bildet und deshalb einzeln anzufechten ist; es
gerechtfertigt ist, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen
Urteil zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen in-
haltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 und A-1472/2006 vom
3. März 2008 E. 1.3, A-1380/2006 und A-1381/2006 vom 27. Septem-
ber 2007 E. 2, A-1354/2006 und A-1409/2006 vom 24. August 2007
E. 1.3),
dass diese Voraussetzungen vorliegend zweifelsfrei erfüllt sind, da das
gleiche Steuersubjekt betroffen ist, die beiden Beschlüsse von der
ESTV identisch begründet worden sind und der Beschwerdeführer
diese mit einer Beschwerde angefochten hat; die Verfahren
A-1589/2006 und A-1590/2006 deshalb zusammengelegt werden
können,
dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur sein
kann, was Gegenstand der Abschreibungsbeschlüsse vom 6. April
2006 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen; der
Streitgegenstand im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert
noch qualitativ verändert werden darf (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom
13. März 2008 E. 2 mit Hinweisen),
dass deshalb soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Entscheide vom 15. November 2005 und 7. Dezember 2005 beantragt,
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass nach Art. 64 Abs. 3 MWSTG die Einsprache schriftlich bei der
ESTV einzureichen ist; sie die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift des Einsprechers oder
seines Vertreters zu enthalten hat; die ESTV dem Einsprecher eine
kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, wenn die Einsprache
diesen Anforderungen nicht genügt oder der Antrag oder dessen
Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 64 Abs. 4
MWSTG); sie diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder,
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wenn Antrag, Begründung, Unterschrift oder Vollmacht fehlen, auf die
Einsprache nicht einzutreten (Art. 64 Abs. 5 MWSTG),
dass die ESTV gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG die Betreibung
einleitet, wenn ihr Anspruch auf Steuern, Zinsen, Kosten und Bussen
auf Mahnung hin nicht befriedigt wird; für die Beseitigung des
Rechtsvorschlages die ESTV zuständig ist (Art. 69 Abs. 3 MWSTG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 2 MWSTG für das Verfahren vor der ESTV
das VwVG anwendbar ist, soweit das MWSTG keine besonderen
Bestimmungen enthält (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern
2003, 2. Aufl., S. 64),
dass das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird,
wenn das aktuelle Rechtschutzinteresse oder der Streitgegenstand im
Verlaufe des Verfahrens dahinfällt (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]; Urteil des Bundesgerichts 2A.133/2006 vom 16. März
2006 E. 2.1); dagegen auf die Eingabe nicht einzutreten ist, wenn es
daran schon bei Beschwerdeeinreichung fehlte (BVGE 2007/12 E. 2.1
S. 124),
dass die ESTV nach erhobener Einsprache somit dann das
Einspracheverfahren vom Protokoll abzuschreiben hat, wenn bereits
auf die Einsprache eingetreten wurde, diese aber infolge Rückzugs,
Anerkennung oder Gegenstandslosigkeit dahinfällt (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 177),
dass ein Rückzug bedingungslos (BGE 111 V 58 E. 1) und ausdrück-
lich erfolgen muss (BGE 119 V 36 E. 1b; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-2468/2006 vom 23. April 2007 E. 3.2); eine
Begleichung der Forderung nicht heisst, das dagegen eingelegte
Rechtsmittel werde zurückgezogen (BGE 119 V 36 E. 1b); die
Begleichung der Mehrwertsteuerforderung im Einspracheverfahren
auch nicht eine vorbehaltlose Zahlung im Sinne der Rechtsprechung
darstellt (vgl. zur vorbehaltlosen Zahlung Urteile des Bundesgerichts
2C_159/2008 vom 29. Februar 2008 E. 2, 2C_184/2007 vom
4. September 2007 E. 3.3, 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, veröffent-
licht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 674
E. 3.4.3.7),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache
die Verrechnung seines geltend gemachten Rückforderungsanspru-
ches mit den Steuerforderungen der ESTV gemäss den Entscheiden
vom 15. November 2005 und 7. Dezember 2005 verlangte sowie als
Folge davon die Aufhebung der genannten Entscheide und damit auch
die Aufhebung der darin von der ESTV vorgenommenen Beseitigung
der Rechtsvorschläge beantragte,
dass der Beschwerdeführer demnach in seiner Einsprache klar
begründete, weshalb – seiner Ansicht nach – die Erstentscheide
aufzuheben seien,
dass die ESTV deshalb fälschlicherweise davon ausging, die
Einsprache enthalte keine Begründung im Sinn von Art. 64 Abs. 3
MWSTG; die Aufforderung der ESTV vom 14. März 2006 zur
Einspracheverbesserung unter Androhung des Nichteintretens somit
rechtswidrig war,
dass der Beschwerdeführer die von der ESTV zugesandten
Rückzugserklärungen nicht retournierte und die Einsprache auch
sonst nicht ausdrücklich zurückgezogen hat,
dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht das erreicht hat, was er
mit seiner Einsprache beantragte, nämlich die Aufhebung der
Erstentscheide, einschliesslich der Aufhebung der Beseitigung der
Rechtsvorschläge, und die betreffenden Betreibungen im Betreibungs-
register nachweislich bis heute eingetragen sind,
dass die ESTV somit zu Unrecht von der Gegenstandslosigkeit der
Einspracheverfahren ausging, da der Beschwerdeführer die Einspra-
chen nicht zurückgezogen hat und durch die Einträge im Betreibungs-
register beschwert ist; er somit ein aktuelles schützwürdiges Interesse
hat, dass seine Einsprache beurteilt wird,
dass im Übrigen Abschreibungsbeschlüsse das Eintreten auf das
Rechtsmittel voraussetzen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 177, vgl. oben),
insoweit somit auch die ESTV davon ausgegangen sein muss, eine
Einsprachebegründung liege vor, hätte sie doch sonst – androhungs-
gemäss – einen Nichteintretensentscheid fällen müssen,
dass die Abschreibungsbeschlüsse der ESTV somit antragsgemäss
aufzuheben sind und die ESTV die Einsprache mittels Einsprache-
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entscheid(en) zu prüfen hat; sie materiell zu beurteilen hat, ob sie die
fraglichen Betreibungen zu Recht eingeleitet hat,
dass die Beschwerden demnach – soweit darauf eingetreten wird –
gutzuheissen sind; es sich vorliegend rechtfertigt, weder dem
Beschwerdeführer noch der ESTV Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG); die geleisteten Kostenvorschüsse von
insgesamt Fr. 800.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten sind,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten
zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsanwalt,
der in eigener Sache prozessiert, nur ausnahmsweise Anspruch auf
eine Parteientschädigung hat; dazu folgende Voraussetzungen
kumulativ gegeben sein müssen: 1) dass es sich um eine komplizierte
Sache mit hohem Streitwert handelt; 2) dass die Interessenwahrung
einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu
nehmen hat, und 3) dass zwischen dem betriebenen Aufwand und
dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis
besteht (BGE 129 V 113 E. 4.1; 110 V 132 E. 4d; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1420/2006 vom 10. April 2008 E. 6.2.4),
dass im vorliegenden Fall die rechtlichen Fragestellungen komplex
sind, da sowohl mehrwertsteuerrechtliche wie auch betreibungs-
rechtliche Aspekte berücksichtigt werden müssen; im Weiteren die
Beseitigung des Eintrags im Betreibungsregister für den
Beschwerdeführer als Anwalt von grosser Relevanz ist; unter diesen
besonderen Umständen der Beschwerdeführer Anspruch auf
Parteientschädigung hat; die Vorinstanz dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer deshalb eine reduzierte Parteientschädigung für
das vereinigte Verfahren von insgesamt Fr. 900.-- (inkl. Mehrwert-
steuer) auszurichten hat,
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-1589/2006 und 1590/2006 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung vom 6. April 2006 werden aufgehoben und die Sache zur
Fällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen
an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die geleisteten
Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 800.-- werden dem
Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 900.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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