Abtei lung I
A-1592/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ Re AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Emissionsabgabe.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1592/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die X._______ Re AG, ... (vormals: X._______ Versicherungen
AG, ...; nachfolgend: X._______ Re AG), bezweckt laut
Handelsregisterauszug namentlich den Betrieb jeder Art von
Rückversicherung sowie den Erwerb, die Verwaltung, das Halten und
die Veräusserung von Beteiligungen an Unternehmungen der
Versicherungsbranche. Die Gesellschaft kann im Übrigen alle
Geschäfte tätigen, die mit ihrem Zweck im Zusammenhang stehen,
und Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften der
Versicherungsbranche im In- und Ausland errichten und sich an
anderen Unternehmungen der Versicherungsbranche im In- und Aus-
land beteiligen.
Muttergesellschaft und Alleinaktionärin der X._______ Re AG ist die
ausländische X._______ International Versicherungs Holding GmbH
mit Sitz in Österreich, die ihrerseits zu 100% durch die ebenfalls in
Österreich domizilierte X._______ Versicherungen AG beherrscht wird.
A.b Mit Schreiben vom 15. März 2005 gelangte die Vertreterin der
X._______ Re AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
mit dem (sinngemässen) Antrag, es sei anzuerkennen, dass der
nachfolgend wiedergegebene Sachverhalt nicht unter den Tatbestand
von Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über
die Stempelabgaben (StG, SR 641.10) falle, mithin nicht Gegenstand
der Emissionsabgabe sei, zumal es sich (dabei) nicht um den
Zuschuss eines Gesellschafters handle (s. bf. Beilage 5, Ziff. 3):
"Die X._______-Gruppe hat im Juni 2004 den Kaufvertrag für den Erwerb
einer neuen Konzerngesellschaft, der Y._______ SpA, Italien, unterzeichnet.
Die Akquisition des Aktienpaketes der Y._______ SpA wurde durch die
X._______ Assicurazioni SpA, Italien, einer 100% Tochtergesellschaft der
X._______ Re AG, vollzogen. Ein Teil des Kaufpreises wurde über nicht
rückzahlbare Gesellschafterzuschüsse an die X._______ Assicurazioni SpA
finanziert.
Die nicht rückzahlbaren Gesellschafterzuschüsse an die X._______
Assicurazioni SpA setzen sich aus einem Zuschuss der X._______ Re AG in
der Höhe von Euro ... Mio. (CHF ...) und aus einem indirekten
Urgrossmutterzuschuss der X._______ Versicherungen AG, Österreich, in
Höhe von Euro ... Mio. (CHF ...) zusammen.
Der indirekte Urgrossmutterzuschuss von der X._______ Versicherungen AG
an die X._______ Assicurazioni SpA wurde wie folgt geleistet:
Seite 2
A-1592/2006
In einem ersten Vorgang erhielt die X._______ Re AG einen Grossmutterzu-
schuss von der X._______ Versicherungen AG im Betrag von CHF .... Dieser
Grossmutterzuschuss der X._______ Versicherungen AG im Betrag von CHF
... wurde am 10. Dezember 2004 in den Büchern der X._______ Re AG über
die freien Reserven eingebucht.
In einem zweiten Vorgang, gewährte die X._______ Re AG gleichentags
einen Gesellschafterzuschuss im Betrag von CHF ... an die X._______ Assi-
curazioni SpA. Dieser Gesellschafterzuschuss wurde am 10. Dezember 2004
in den Büchern der X._______ Re AG über die Erhöhung des
Beteiligungskontos an verbundenen Unternehmen gebucht. (...).
Die Zahlung der liquiden Mittel erfolgte direkt von der X._______
Versicherungen AG an die X._______ Assicurazioni SpA."
Zum besseren Verständnis des soeben wiedergegebenen Sachver-
halts unterbreitete die Vertreterin der X._______ Re AG die
nachfolgende grafische Übersicht:
Euro ... Mio.
Euro ... Mio. Euro ... Mio.
B.
B.a Mit Schreiben vom 30. März 2005 forderte die ESTV die
X._______ Re AG auf, ihr eine Emissionsabgabe von CHF ... zu
überweisen. Zur Begründung führte die ESTV aus, die X._______ Re
AG habe von der X._______ Versicherungen AG ("Grossmutter") einen
Zuschuss im Betrag von Euro ... Mio. erhalten. Der Betrag von
umgerechnet CHF ... sei am 10. Dezember 2004 in den Büchern der
X._______ Re AG über die freien Reserven eingebucht worden. Nach
ihrer Praxis würden Zuschüsse der "Grossmutter" gleich behandelt wie
Seite 3
X. Versicherungen AG
Österreich
X. International
Versicherungs Holding GmbH
Österreich
X. Re AG
Schweiz
X. Assicurazioni SpA
Italien
Y. SpA
A-1592/2006
Zuschüsse der Muttergesellschaft. Der Zuschuss im Sinne von Art. 5
Abs. 2 Bst. a StG von CHF ... unterliege daher der Emissionsabgabe
von 1% (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Ferner machte die ESTV die
X._______ Re AG auf die Verzugszinsfolgen aufmerksam.
In ihrem Schreiben vom 14. April 2005 wies die Vertreterin der
X._______ Re AG darauf hin, dass diese der ESTV den geforderten
Betrag von CHF ... überweisen werde. Die Einzahlung erfolge
allerdings explizit unter Vorbehalt eines allenfalls noch zu ergreifenden
Rechtsmittels und ohne Präjudiz für die Akzeptanz der
Emissionsabgabepflicht. Laut ESTV erfolgte mit Valuta 19. April 2005
die Einzahlung der geforderten Emissionsabgabe in der besagten
Höhe.
B.b Mit Eingabe vom 26. April 2005 liess die X._______ Re AG
"Einsprache" gegen die "Verfügung" der ESTV vom 30. März 2005
erheben mit den (sinngemässen) Anträgen, es sei anzuerkennen, dass
der geschilderte Sachverhalt gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG (s. oben
Bst. A.b) bei ihr nicht Gegenstand der Emissionsabgabe sei, da es
sich dabei nicht um einen Zuschuss eines Gesellschafters handle, und
der einbezahlte Betrag von CHF ... sei an sie zurückzuerstatten.
Daraufhin erliess die ESTV am 26. August 2005 folgenden (formellen)
Entscheid:
"1. Die X._______ Re AG schuldet der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV)
CHF ... an Emissionsabgabe.
2. Die X._______ Re AG hat den Betrag von CHF ... der ESTV zu
entrichten. Der Betrag von CHF ... ist mit Valuta 19. April 2005 unter
ausdrücklichem Vorbehalt und ohne Präjudiz für die Akzeptanz der
Emissionsabgabepflicht bei der ESTV eingegangen.
3. Auf dem Abgabebetrag von CHF ... schuldet die X._______ Re AG ab
dem 10. Januar 2005 bis 19. April 2005 einen Verzugszins von 5%."
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen an, mit der Einlage
in ihre Reserven im Umfang von CHF ... habe die X._______ Re AG
eine Leistung ohne entsprechende Gegenleistung erhalten, ohne dass
das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital erhöht
worden sei. Alle Kapitalerhöhungen, die bei inländischen Gesellschaf-
ten vorgenommen würden, unterlägen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG
der Emissionsabgabe. Das gleiche gelte für den Ersatzsteuertatbe-
stand des Zuschusses (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG). Dies bedeute, dass
ein Zuschuss, der direkt an die mittelbenötigende Gesellschaft bezahlt
Seite 4
A-1592/2006
werde, nur bei dieser Gesellschaft der Emissionsabgabe unterliege,
sofern es sich um eine inländische Gesellschaft handle. Ein direkter
Zuschuss der Ur-Grossmuttergesellschaft an eine ausländische Ur-En-
kelgesellschaft unterliege aber nicht der Emissionsabgabe. Werde da-
gegen der Zuschuss kaskadenähnlich von der "Ur-Grossmutter" über
die einzelnen Gesellschaften an die mittelbenötigende Gesellschaft
entrichtet, sei grundsätzlich bei jeder inländischen Gesellschaft die
Emissionsabgabe zu entrichten. Aus Billigkeitsgründen werde nach
gängiger Praxis bei kaskadenähnlichen Zuschüssen die Emissionsab-
gabe nur einmal, bei der letzten inländischen Gesellschaft, erhoben.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die X._______ Re AG am 9. September
2005 Einsprache erheben und erneut (sinngemäss) beantragen, es sei
anzuerkennen, dass der besagte Sachverhalt nicht Gegenstand der
Emissionsabgabe sei. Es handle sich bei diesem Sachverhalt nicht um
einen Zuschuss eines Gesellschafters. Dementsprechend sei auch
kein Verzugszins geschuldet und der bereits einbezahlte Betrag von
CHF ... an sie zurückzuerstatten.
Mit Einspracheentscheid vom 10. April 2006 wies die ESTV die Ein-
sprache der X._______ Re AG ab und erkannte, dass die Gesellschaft
ihr die Emissionsabgabe in besagter Höhe zu Recht entrichtet habe.
Des Weiteren hielt sie am geforderten Verzugszins von 5% seit
10. Januar 2005 bis zur Entrichtung der Abgabe am 19. April 2005,
ausmachend CHF ..., fest. In der Begründung bekräftigte die ESTV
nochmals ihren bereits im Rahmen des formellen Entscheids vom
26. August 2005 vertretenen rechtlichen Standpunkt (vgl. oben
Bst. B.b). Dem Einwand der X._______ Re AG, dass im vorliegenden
Fall nur ein an sie gerichteter Zuschuss ihrer eigenen
Muttergesellschaft (X._______ International Versicherungs Holding
GmbH) abgabepflichtig wäre, mangels Gesellschaftereigenschaft
jedoch nicht ein solcher ihrer Grossmuttergesellschaft (X._______
Versicherungen AG), hielt die ESTV zudem Folgendes entgegen: Es
sei Aufgabe der Muttergesellschaft, ihrer Tochtergesellschaft die
entsprechenden benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen, wenn eine
Zuführung von Mitteln erfolgen solle. Die Muttergesellschaft verfüge
dann wieder über die gleichen Möglichkeiten der Refinanzierung bei
ihrer eigenen Muttergesellschaft usw. Erfolge nun die Leistung direkt
von der "Grossmutter" an die "Enkelin" – unter "Überspringung" der
Muttergesellschaft (also als indirekter Zuschuss) –, so sei "rechtlich
Seite 5
A-1592/2006
trotzdem von einer kaskadenähnlichen Entrichtung des Zuschusses
auszugehen, zumal der Wert jeder Beteiligung jeder gehaltenen
Gesellschaft bei jeder haltenden Gesellschaft jeweils [...ansteige]". So
habe auch auf Seiten der X._______ International Versicherungs
Holdings GmbH die Beteiligung an der X._______ Re AG eine
entsprechende Wertsteigerung erfahren, weshalb im vorliegenden Fall
bei Letztgenannter als letzte inländische Empfängerin des Zuschusses
die Besteuerung zu erfolgen habe. Diese habe ihr (daher) – so die
ESTV in abschliessender Erkenntnis – die Emissionsabgabe von
CHF ... zu Recht entrichtet.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die X._______ Re AG
(Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2006 Beschwerde bei der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 10. April 2006
sei im Sinne der materiellen Erwägungen aufzuheben.
2. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Betrag über CHF ... sei an
diese zurückzuerstatten zuzüglich eines Vergütungszinses in der Höhe
von 5% p.a. seit wann rechtens.
3. Der Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m.
Art. 8 der Verordnung über Kosten und Entschädigungsfolgen im Verwal-
tungsverfahren eine Parteikostenentschädigung von CHF 14'000 zuzu-
sprechen."
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2006 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung ver-
wies die ESTV in erster Linie sowohl in Bezug auf den Sachverhalt als
auch bezüglich der rechtlichen Würdigung auf ihre Ausführungen im
besagten Einspracheentscheid (s. Bst. C ). Lediglich der "Klarheit hal-
ber" fügte die ESTV u.a. an, dass die Besteuerung auch deshalb –
analog der effektiven Kaskade – bei der letzten inländischen Gesell-
schaft zu erfolgen habe, "weil immer auch die jeweilige Mutter zumin-
dest faktisch ihr entsprechendes Einverständnis dazu [... gegeben
habe], dass die fragliche Leistung an ihrer Stelle durch eine überge-
ordnete Gesellschaft erbracht [... worden sei]".
E.
Das Bundesverwaltungsgericht orientierte die Parteien am 2. Februar
2007 über die Übernahme des Beschwerdeverfahrens.
Seite 6
A-1592/2006
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängi-
gen Rechtsmittel (Art. 39a StG, in der Fassung vom 4. Oktober 1991
[AS 1992 320], aufgehoben per 31. Dezember 2006). Die Beurteilung
erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig
(Art. 31 und 33 Bst. d VGG).
2.
2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit bedarf jedes staat-
liche Handeln einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Inhaltlich gebietet das Gesetzmässigkeitsprinzip,
dass staatliches Handeln insbesondere auf einem Rechtssatz (ge-
nerell-abstrakter Struktur) von genügender Normstufe und genügender
Bestimmtheit zu beruhen hat (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 120; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich et al. 2006, N. 381, 386, 396).
2.2 Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip herausra-
gende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten,
dass die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuer-
pflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den
Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV),
wobei unter dem Terminus "Gesetz" das sog. Gesetz im formellen Sinn
zu verstehen ist (vgl. auch anstelle vieler BGE 128 II 112 E. 5). Wenn-
Seite 7
A-1592/2006
gleich das Gesetz genügend bestimmt sein muss, so dass die den
Rechtsunterworfenen treffenden (Steuer-)Pflichten hinreichend voraus-
sehbar sind, so ist es unmöglich, Gesetze zu erlassen, aus denen die
Lösung für jede denkbare Konstellation logisch zwingend abgeleitet
werden könnte. Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzel-
ne Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht
alsdann durch Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinnge-
halts der Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist dabei der
Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Vom Wort-
laut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme
bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt.
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn
und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Ge-
setzesbestimmungen ergeben. Das Bundesgericht hat sich bei der
Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten
lassen (vgl. anstelle vieler BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 mit Hinweisen;
vgl. auch [allgemein] THOMAS GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentli-
chen Recht, Zürich etc. 2005, 69 ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch]
PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten
Steuern der Schweiz, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 75 S. 683 ff.). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wäh-
len, die der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungs-
konforme Auslegung – selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit –
im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke
(Art. 190 BV; BGE 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2). Sodann
besteht nachgelagert zum richtig ausgelegten Gesetz Raum für gene-
rell abstrakte Gesetzeskonkretisierungen in Form "exekutivisch-admi-
nistrativen Ergänzungsrechts" (GIOVANNI BIAGGINI, Die vollzugslenkende
Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?, Zentralblatt für
Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 98/1997 S. 13).
2.3 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung
der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstel-
lung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des
Gesetzesvollzugs (BVGE 2007/41 E. 4.1; MICHAEL BEUSCH, Was Kreis-
schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten
figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarer-
weise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen
(MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schwei-
Seite 8
A-1592/2006
zerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, ad Art. 102 Rz. 15 ff.). Nicht
verbindlich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der ge-
setzlichen Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen,
dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung
von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.173 f.). Die Gerichtsbehör-
den sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings
mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und
gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Dies gilt um so mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist,
als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegen-
den Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des
Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (zum Ganzen
statt vieler: BGE 126 II 275 E. 4, BGE 123 II 16 E. 7a; BVGE 2007/41
E. 3.3, Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.125 E. 3b mit Hinweisen).
Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeutung,
welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, bei
alledem, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht
schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige
Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung
eines Sachverhalts darstellen kann (BVGE 2007/41 E. 4.1).
3.
3.1 Der Bund erhebt u.a. Stempelabgaben auf der Ausgabe inländi-
scher Aktien (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StG). Gegenstand der Abgabe ist ge-
stützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a 1. Lemma StG u.a. die entgeltliche oder
unentgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwertes von Beteili-
gungsrechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften
und Kommanditaktiengesellschaften. Der Begründung von Beteili-
gungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt sind
u.a. die Zuschüsse, welche die Gesellschafter oder Genossenschafter
ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft oder Genos-
senschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene
Gesellschaftskapital oder der einbezahlte Betrag der Genossen-
schaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG).
Unter die Zuschüsse ("versement supplémentaire") fallen nicht nur
Geldzahlungen, sondern sämtliche Formen von Vorteilsgewährungen,
sofern diese "sich nur aus dem mitgliedschaftlichen Beteiligungsver-
Seite 9
A-1592/2006
hältnis erklären lassen" (Botschaft des Bundesrates zum Stempelab-
gabegesetz vom 25. Oktober 1972 [BBl 1972 II 1290]). Der Begriff
"Zuschuss" ist mithin wirtschaftlich zu verstehen (JEAN-BLAISE
ECKERT/JÉRÔME PIGUET, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempel-
abgaben, Zürich Basel Genf 2006, N 28 f. zu Art. 5 StG). Als Beispiel
solcher Kapitaleinlagen können erwähnt werden: Agios, welche an die
Gesellschaft anlässlich der Begründung von Beteiligungsrechten ent-
richtet werden, à fonds perdu Beiträge, Forderungsverzichte oder Ein-
bringung von Sachwerten unter ihrem effektiven Wert (vgl. Entscheide
der SRK vom 28. Juni 2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 2a,
2003-169 vom 9. November 2004 E. 3, je mit weiteren Hinweisen,
auch zum Folgenden; vgl. ferner XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse,
3. Aufl., Basel 2007, § 15 Rz. 9; KLAUS A. VALLENDER/HEINZ KELLER/FELIX
RICHNER/CONRAD STOCKAR, Schweizerisches Steuerlexikon, Band 1: Bun-
dessteuern, 2. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, S. 271). Nicht der Emis-
sionsabgabe unterliegen dagegen Zuwendungen der Aktionäre oder
Gesellschafter, welche – zumindest wirtschaftlich betrachtet – auf
einer Gegenleistung der Gesellschaft beruhen (Urteile des Bundesge-
richts 2A.716/2004 vom 8. Juli 2005 E. 2.1, vom 30. Januar 1987, ver-
öffentlicht in ASA 56 S. 141 E. 2).
3.2 Die Abgabeforderung entsteht bei Zuschüssen im Zeitpunkt des
Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG). Sie wird 30 Tage nach Entste-
hung der Abgabeforderung fällig (Art. 11 Bst. c StG). Die Abgabe be-
trägt 1% (Art. 8 Abs. 1 StG). Sie wird auf dem Betrag des Zuschusses
berechnet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Abgabepflichtig ist die Gesell-
schaft (Art. 10 Abs. 1 StG).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass
die Beschwerdeführerin einen indirekten Zuschuss in der Höhe von
CHF ... von ihrer Grossmuttergesellschaft (X._______ Versicherungen
AG) zwecks Finanzierung ihrer italienischen Tochtergesellschaft
(X._______ Assicurazioni SpA) erhalten hat. Unbestritten ist ferner,
dass dieser "Grossmutterzuschuss" (bevor die Beschwerdeführerin
diesen Zuschuss an ihre "Tochter" weitergeleitet hat) am 10. Dezem-
ber 2004 in ihren Büchern über die freien Reserven eingebucht wurde,
und dass es sich bei der X._______ Versicherungen AG um eine der
Beschwerdeführerin nahestehende Person (Grossmuttergesellschaft)
handelt.
Seite 10
A-1592/2006
Die Beschwerdeführerin stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass
vorbehältlich einer Steuerumgehung ausschliesslich Zuschüsse von
Gesellschaftern (in casu Aktionären) die Emissionsabgabepflicht ge-
mäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG auszulösen vermögen. Keine Emis-
sionsabgabepflicht entstehe hingegen aufgrund des klaren Wortlauts
der einschlägigen Bestimmung bei Zuschüssen Dritter; auch wenn
diese als "nahestehend" zu qualifizieren seien.
Demgegenüber vertritt die ESTV die Ansicht, dass "Grossmutterzu-
schüsse" emissionsabgaberechtlich gleich zu behandeln seien, wie
Zuschüsse der Muttergesellschaft selbst und dementsprechend die
Emissionsabgabe im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG auslösten.
Damit sollen auch "indirekte Zuschüsse" der Emissionsabgabe unter-
liegen, wobei die Abgabepflicht bei der letzten leistungsempfangenden
schweizerischen Gesellschaft eintrete.
4.2 Die ESTV beruft sich bei ihrer Argumentation auf ihre Verwal-
tungspraxis, wonach bei "kaskadenähnlicher" Entrichtung von Zu-
schüssen (beispielsweise) von der "Ur-Grossmutter" über die einzel-
nen Gesellschaften an die mittelbenötigende Gesellschaft grundsätz-
lich bei jeder inländischen Gesellschaft die Emissionsabgabe zu ent-
richten sei. Lediglich aus "Billigkeitsgründen" werde nach gängiger
Praxis bei "kaskadenähnlichen" Zuschüssen die Emissionsabgabe nur
einmal bei der letzten inländischen Gesellschaft erhoben (vgl. CONRAD
STOCKAR/HANS PETER HOCHREUTENER [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteu-
ern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuern, Band 1,
Rz. 25 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; ferner Merkblatt der ESTV zur Be-
stimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer vom
Februar 2001 [S-02.141]). Den Grund für die Besteuerung dieses indi-
rekten Zuschusses erblickt die ESTV darin, dass bei der Grossmutter-
gesellschaft der Wert der Beteiligung ihrer "Tochter" an der "Enkelin"
im Umfang des indirekten Zuschusses ansteige (vgl. oben Bst. C).
4.3 Nachfolgend gilt es zunächst den emissionsabgaberechtlichen
Gesellschafter bzw. Aktionärsbegriff im Zusammenhang mit indirekten
Zuschüssen, welche in gerader Linie im Rahmen eines Konzerns er-
bracht werden, zu untersuchen. Zu prüfen ist insbesondere, ob Zuwen-
dungen durch (nahestehende) Dritte (hier z.B. Grossmuttergesell-
schaft), ohne entsprechende Gegenleistung, als der Emissionsabgabe
unterliegende und damit als steuerbare Zuschüsse gemäss Art. 5
Abs. 2 Bst. a StG zu qualifizieren sind. Das Ergebnis dieser Prüfung
wird gleichzeitig die Frage beantworten, ob die vorliegend streitige
Seite 11
A-1592/2006
Verwaltungspraxis (vgl. E. 4.2, 1. Absatz) dem richtig verstandenen
Sinn der hier einschlägigen Gesetzesbestimmung gerecht wird.
4.3.1 Die SRK hat sich in ihrem Entscheid vom 28. Juni 2005 (veröf-
fentlicht in VPB 69.125 E. 3c/aa – 3c/cc) bereits eingehend mit der
Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG befasst. Sie hat damals einen
Entscheid der ESTV aufgehoben, in welchem diese den Verkauf einer
vorher direkt durch den Vater gehaltenen Beteiligung unter ihrem Ver-
kehrswert an eine durch den Sohn beherrschte Gesellschaft im Um-
fang der daraus resultierenden Bevorteilung der Käuferin der Emis-
sionsabgabe unterworfen hatte. Die SRK hat damals – unter Bezug-
nahme auf den [von ihr] als klar bezeichneten Wortlaut von Art. 5 Abs.
2 Bst. a StG, den zudem als eindeutig erkannten Willen des Gesetzge-
bers (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Stempelabgabegesetz vom
25. Oktober 1972 [BBl 1972 II 1290]) sowie die Zwecksetzung der
Emissionsabgabe als Rechtsverkehrssteuer – erwogen, der Vorteil auf
Seiten der kaufenden Gesellschaft könne nicht als Zuschuss bezeich-
net werden, da er nicht seitens ihres Inhabers [d.h. des Sohnes] erfolgt
sei. Denn die Begriffe Gesellschafter (bzw. Genossenschafter) seien
nicht wirtschaftlich geprägt, sondern zivilrechtlich. Vorbehaltlich einer
Steuerumgehung fielen demnach Zuschüsse von Dritten [d.h. in jenem
Fall des Vaters] nicht unter die Abgabepflicht gemäss Art. 5 Abs. 2
Bst. a StG. Entsprechend sei die im Merkblatt der ESTV zur Bestim-
mung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer (vom Fe-
bruar 2001 [S-02.141]) behandelte Dreieckstheorie im Bereich der
Emissionsabgabe nicht anwendbar (a.a.O., E. 3c/dd).
4.3.2 Dem Gesagten zufolge hat sich die SRK nach eingehender Aus-
legung der einschlägigen Bestimmung für einen formellen Charakter
des Aktionärsbegriffs ausgesprochen. Zwar wendet die ESTV in ihrer
Vernehmlassung dagegen ein, es handle sich beim soeben wiederge-
gebenen Entscheid der SRK nicht um einen "ähnlich gelagerten Fall",
wie die Beschwerdeführerin ausführe. Dieser Einwand bleibt allerdings
im Übrigen unbegründet. Auch wenn jener Fall eine Konstellation be-
traf, bei welcher – nach Ansicht der ESTV – die sog. Dreieckstheorie
zur Anwendung kam, wogegen vorliegend ein Fall von indirekten Zu-
schüssen in gerader Linie aus der Beteiligungskette zu beurteilen ist,
ändert dies nichts am erkannten formellen Aktionärsbegriff im erwähn-
ten (SRK-)Entscheid. Dies im Übrigen auch unter Berücksichtigung der
Argumentation der ESTV, wonach eine Muttergesellschaft (stets)
zumindest ihr "faktisches Einverständnis" dazu geben müsse, dass
Seite 12
A-1592/2006
eine fragliche Leistung an ihrer Stelle durch eine übergeordnete Ge-
sellschaft erbracht werde (vgl. oben Bst. D). Dementsprechend sieht
das Bundesverwaltungsgericht (auch) im vorliegenden Fall, d.h. na-
mentlich im Zusammenhang mit indirekten Zuschüssen von naheste-
henden Dritten (wie bspw. vorliegend einer Ur-Grossmuttergesellschaft
an ihre italienische "Ur-Enkelin" über deren Schweizer Muttergesell-
schaft) keinen Anlass, von diesem formellen Aktionärsbegriff abzuwei-
chen. Insofern erweist sich die hier streitige Verwaltungspraxis der
ESTV (auch) hinsichtlich indirekter Zuschüsse als nicht mit Art. 5
Abs. 2 Bst. a StG vereinbar, weshalb dieser die Anwendung zu versa-
gen ist (vgl. oben E. 2.3).
4.3.3 In Anbetracht des Vorerwähnten kann dabei offen bleiben, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang der Wert der Beteiligung der
Beschwerdeführerin an ihrer Tochtergesellschaft durch den indirekten
Zuschuss (ihrer "Grossmutter") an die von ihr zu 100% beherrschten
italienischen "Tochter" angestiegen ist (vgl. zu dieser Frage:
ECKERT/PIGUET, a.a.O., N 33 zu Art. 5 StG). Denn auch ein allfälliger
effektiver Wertanstieg der Beteiligung der Beschwerdeführerin an ihrer
"Tochter" könnte nach dem Ausgeführten (E. 4.3.1) keine Emissions-
abgabe begründen, zumal der besagte Zuschuss formell betrachtet
nicht durch einen Gesellschafter i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG (hier
"Mutter") erbracht wurde, sondern höchstens durch eine naheste-
hende Dritte (hier "Grossmutter"). Für solche Konstellationen (d.h. für
Konzernverhältnisse in gerader Linie) halten ECKERT und PIGUET dafür,
dass eine Besteuerung (ohnehin) nicht auf Stufe der die fragliche Zah-
lung direkt erhaltenden Gesellschaft zu erfolgen hätte, sondern auf der
Stufe der Zwischengesellschaft, welche direkt durch die Gesellschaft,
die den Zuschuss geleistet hat, beherrscht wird. Für den Fall – wie (im
Prinzip) den vorliegenden – in welchem mehrere Gesellschaften zwi-
schen der Gesellschaft, die eine Zahlung leistet ("Ur-Grossmutter"),
und der Direktempfängerin ("Ur-Enkelin") eingeschaltet seien, wäre
nach Ansicht der vorgenannten Autoren (in Binnenverhältnissen) folg-
lich richtigerweise einzig auf Stufe der "Grossmutter" ein Zuschuss
i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG zu besteuern, sofern die entsprechende
Beteiligung einen Wertzuwachs erfuhr. Nach Meinung dieser Autoren
müsste es damit allerdings sein Bewenden haben (a.a.O., N 33 zu
Art. 5 StG in fine). Auch wenn darauf wie eingangs dieser Erwägung
erwähnt nicht weiter einzugehen ist, kann dennoch festgehalten wer-
den, dass sich die soeben wiedergegebene Lehrmeinung immerhin mit
Seite 13
A-1592/2006
dem hier bestätigten formellen Aktionärsbegriff in Art. 5 Abs. 2 Bst. a
StG vereinbaren liesse.
4.4 Die ESTV führt im angefochtenen Entscheid schliesslich aus, das
Vorgehen der Beschwerdeführerin "dürfte gewählt worden sein, um in
Italien einen Zuschuss der Muttergesellschaft nachweisen zu können
und damit in Italien Steuern zu sparen. Nur am Rande sei erwähnt –
so die ESTV weiter –, "dass es nicht angehen [... könne], dass eine
Gesellschaft in der Theorie etwas anderes erreichen und besteuert ha-
ben möchte, als sie praktisch [... ausführe]". Was die ESTV namentlich
mit letzter Bemerkung genau aussagen will, und ob damit auf eine
(mögliche) Steuerumgehung durch die Beschwerdeführerin hingewie-
sen werden soll, ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar nicht klar. Da
diese Thematik in der Beschwerde indessen aufgegriffen worden ist,
sei nachfolgend (auch) der Vollständigkeit halber geprüft, ob aufgrund
der Vorgehensweise der Beteiligten im vorliegenden Fall eine
Steuerumgehung vorliegen könnte. Eine Bejahung dieser Frage hätte
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin so zu behandeln wäre, wie
wenn sie den emissionsabgaberechtlichen Tatbestand verwirklicht
hätte. Bereits vorab sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Vermei-
dung von Stempelabgaben – wie auch von anderen Steuern – durch
geeignete Rechtsgestaltung zulässig und ein Gebot vernünftigen
Haushaltens ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Januar 1994, ver-
öffentlicht in ASA 64 S. 80 E. 3b), weshalb Steuerumgehungen nur mit
allergrösster Zurückhaltung anzunehmen sind (vgl. MARCO DUSS/JULIA
VON AH/ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom-
mentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band II/3, Bundesgesetz
über die Stempelabgabe [StG], Basel 2006, N 7 zu Art. 5 StG).
4.4.1 Eine Steuerumgehung wird nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung (vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts
2C_77/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 5.3.4, je mit wei-
teren Hinweisen) angenommen, wenn (1) eine von den Beteiligten ge-
wählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich (insolite), sachwidrig oder
absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig un-
angemessen erscheint, (2) anzunehmen ist, dass die gewählte
Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde,
um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhält-
nisse geschuldet wären, und (3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu
einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von den
Seite 14
A-1592/2006
Steuerbehörden hingenommen würde. Wird eine Steuerumgehung be-
jaht, ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die
sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck
zu erreichen.
Eine Steuerumgehung nimmt die Praxis in Bezug auf Zuschüsse von
Drittpersonen sodann vor allem in jenen Fällen an, bei denen Perso-
nen, welche dem Aktionär nahestehen, zum Zweck der Umgehung
der Emissionsabgabe vorgeschoben werden (STOCKAR/HOCHREUTENER,
a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; vgl. ferner Botschaft des Bun-
desrates zum Stempelabgabegesetz, BBl 1972 II 1290). Diese Praxis
erweist sich, wie bereits die SRK zu Recht erwogen hat, grundsätzlich
als folgerichtig: Denn wie erwähnt wird die Emissionsabgabe auf Zu-
schüssen erhoben, welche die Beteiligten ihrer Gesellschaft erbringen.
Demnach bedingt eine Steuerumgehung im Sinn der vorerwähnten
drei Kriterien in erster Linie, dass nicht die Beteiligten direkt den steu-
erbaren Zuschuss erbringen, sondern an ihrer Stelle ein vorgeschobe-
ner Dritter. Eine den wirtschaftlichen Gegebenheiten gleichermassen
unangemessene Rechtsgestaltung, die lediglich zwecks Steuereinspa-
rung getroffen wurde, kann auch dann vorliegen, wenn nach gewöhnli-
chem, sachgerechtem Lauf der Dinge eine Leistung zuerst hätte an
die Beteiligten erfolgen müssen und erst in einem zweiten Schritt von
diesen an ihre Gesellschaft (Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005,
veröffentlicht in VPB 69.125 E. 3d/aa in fine).
4.4.2 Unbestritten ist vorliegend, dass die Beschwerdeführerin den
fraglichen Zuschuss von ihrer Grossmuttergesellschaft erhalten hat.
Dieser gegenüber konnte die Beschwerdeführerin somit keine eigentli-
che Weisungs- bzw. Verfügungsbefugnis inne haben. Damit ist gesagt,
dass die X._______ Versicherungen AG ("Grossmutter") als
Erbringerin des fraglichen Zuschusses von ihrer "Enkelin"
(Beschwerdeführerin) auch nicht vorgeschoben werden konnte (vgl.
oben E. 4.4.1, 2. Absatz). Der Fall wäre allenfalls anders zu beurteilen,
wenn die Beschwerdeführerin eine von ihr mehrheitlich beherrschte
Gesellschaft angewiesen hätte, ihrer italienischen Tochtergesellschaft
(X._______ Assicurazioni SpA) den benötigten Zuschusses
auszurichten.
Es bleibt daher zu prüfen, ob es als ungewöhnlich, sachwidrig, abson-
derlich oder jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig un-
angemessen erscheint, dass der vorliegend zu beurteilende Zuschuss
Seite 15
A-1592/2006
der österreichischen Ur-Grossmuttergesellschaft in "Überspringung"
der Grossmuttergesellschaft "direkt" an die Beschwerdeführerin
zwecks Weiterleitung an deren italienische Tochtergesellschaft geleis-
tet wurde. Es fragt sich mithin, ob eine den wirtschaftlichen Gegeben-
heiten angemessene Rechtsgestaltung verlangt hätte, dass der fragli-
che Zuschuss der "Ur-Grossmutter" über die "Grossmutter", zur "Mut-
ter" (Beschwerdeführerin) hin zur endbegünstigten "Ur-Enkelin" hätte
fliessen müssen.
4.4.3 Bei der Beurteilung, ob vorliegend eine Steuerumgehung im
höchstrichterlichen Sinn (E. 4.4.1, 1. Absatz) gegeben ist, muss be-
rücksichtigt werden, dass es sich gemäss Rechtsprechung und Lehre
bei der Stempelabgabe um eine Kapitalverkehrssteuer handelt, die an
bestimmte, im Gesetz umschriebene Vorgänge des Rechtsverkehrs
anknüpft (weshalb in der Literatur auch oft von "Rechtsverkehrssteuer"
die Rede ist). Für ihre Festsetzung ist der wirkliche Inhalt der Urkunde
oder Rechtsvorgänge massgebend (Art. 27 Abs. 1 StG). Dem formalen
Charakter dieser Steuer entspricht, dass für die Abgabepflicht die
rechtliche Gestaltung eines Geschäfts entscheidend ist und nicht der
von den Beteiligten verfolgte wirtschaftliche Zweck (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4; vgl. CONRAD
STOCKAR, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 32 ff. zu Vorbemerkungen StG;
XAVIER OBERSON, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stempelabga-
ben, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 1 StG; VALLENDER/KELLER/RICHNER/STOCKAR,
a.a.O., S. 268). Kann ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg rechtlich
auf verschiedenen Wegen erreicht werden, so ist es daher auch mög-
lich, dass seine Herbeiführung, je nach Art der Verkehrsvorgänge, die
sich abspielen, mit mehr oder weniger oder gar überhaupt keinen
Stempelabgaben belastet ist (vgl. MARCO DUSS/JULIA VON AH/ROMAN
SIEBER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht, a.a.O., N 52 zu Art. 5 StG). Die Beteilig-
ten haben es in der Hand, durch überlegte Wahl der Mittel, die sie zur
Erreichung des Enderfolgs verwenden, die Belastung und deren Mass
selbst zu bestimmen (vgl. Entscheid der SRK vom 28. Juni 2005, ver-
öffentlicht in VPB 69.125 E. 3c/cc). Die Verwaltung darf sich deshalb in
diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise leiten lassen. Eine Ausnahme gilt dort, wo das Ge-
setz selber wirtschaftlich geprägte Begriffe und Umschreibungen ver-
wendet, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG,
Seite 16
A-1592/2006
d.h. bei der Umschreibung des sog. Mantelhandels (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_349/2008 vom 14. November 2008 E. 2.4 mit Hinweis).
4.4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei – wie auch die
X._______-Gruppe überhaupt – in der Versicherungsbranche tätig.
Diese Branche sei einer starken Regulierungsdichte, insbesondere im
Zusammenhang mit der Bilanzierung und Eigenkapitalbildung,
unterworfen. Es sei einer Gesellschaft also nicht freigestellt, eine neue
Gruppengesellschaft mittels beliebigem Fremdkapital zu finanzieren.
Bei der Akquisition der Y._______ SpA durch die X._______
Assicurazioni SpA habe sichergestellt werden müssen, dass Letztere
über genügend regulatorisches Eigenkapital verfüge. Ein direkter
Gesellschafterzuschuss durch die X._______ Versicherungen AG
(Konzernobergesellschaft) hätte diesem Erfordernis nicht genügt, da
ein solcher Zuschuss in Italien nicht direkt in die freien Reserven habe
gebucht werden können. Der Zuschuss habe also von der
unmittelbaren Konzernmuttergesellschaft (X._______ Re AG)
vorgenommen werden müssen.
Gemäss der internen Konzernstrategie sollen sämtliche Gruppen-Ge-
sellschaften über eine 120%-ige Solvabilitätsdeckung verfügen. Das
überschüssige Eigenkapital müsse über Dividenden an die Kon-
zernobergesellschaft (X._______ Versicherungen AG) abgeführt
werden. Entsprechend dieser Konzernstrategie sei die X._______
Versicherungen AG dafür verantwortlich, dass die
Konzerngesellschaften bei Bedarf mit weiteren Eigenmitteln versorgt
würden.
Wie von der Beschwerdeführerin eingangs skizziert (vgl. Bst. A.b)
seien dieser Strategie und den gesetzlichen Anforderungen folgend
alsdann ca. 50% der benötigten Mittel von der X._______ Versiche-
rungen AG direkt ihr zur weiteren Verwendung zugeflossen. Die restli-
chen ca. 50% habe sie (selbst) finanziert und zusammen mit dem
Zuschuss der X._______ Versicherungen AG ihrer Tochter, der
X._______ Assicurazioni SpA, als Agio zugeführt. Die getroffene Wahl
könne daher nicht als missbräuchlich qualifiziert werden. Aus den
obigen wirtschaftlichen Überlegungen werde klar, dass diese nicht
deshalb getroffen worden seien, um Steuern einzusparen, welche bei
sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären.
4.4.5 Das Bundesverwaltungsgericht vermag in der soeben wiederge-
geben Vorgehensweise der Beschwerdeführerin keine Steuerumge-
hung im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen.
Seite 17
A-1592/2006
Eine solche wird im Übrigen auch von der ESTV selbst im Rahmen
ihrer Vernehmlassung – und damit nach Kenntnis der von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Umstände – nicht geltend gemacht.
Insbesondere kann vorliegend nicht gesagt werden, eine sachgerech-
te, den wirtschaftlichen Gegebenheiten angemessene Rechtsgestal-
tung hätte verlangt, dass der fragliche Zuschuss zuerst an die österrei-
chische Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin und erst dann von
dieser an die Beschwerdeführerin zwecks Weiterleitung an deren
italienische Tochtergesellschaft hätte geleistet werden müssen. Dem
Argument der ESTV, wonach es Aufgabe der (jeweiligen) Muttergesell-
schaft sei, ihrer Tochtergesellschaft die entsprechenden benötigten
Mittel zur Verfügung zu stellen (vgl. Bst. C), hält die Beschwerdeführe-
rin sodann entgegen, dass die Verantwortung der Eigenmittelverschaf-
fung entsprechend der Konzernstrategie bei der X._______ Versi-
cherungen AG lag. Diese Sachlage bleibt von der ESTV völlig unbe-
stritten bzw. unangezweifelt. Es ist denn auch nicht einzusehen, wes-
halb es ungewöhnlich sein sollte, dass bzw. wenn die
Konzernobergesellschaft (X._______ Versicherungen AG) ihrer
ebenfalls in Österreich domizilierten Tochtergesellschaft (X._______
International Versicherungs Holding GmbH) über einen Zuschuss an
deren eigenen "Tochter" (Beschwerdeführerin) einen (indirekten)
Vorteil im Sinn eines (allfälligen) Wertzuwachs verschaffte (vgl. dazu
auch E. 4.3.3). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund
des notorischerweise stark reglementierten Versicherungsgeschäfts –
glaubhaft aufgezeigt, dass die vorliegend gewählte Struktur
(Teilfinanzierung durch die dafür verantwortliche
Konzernobergesellschaft an die endbegünstigte Enkelgesellschaft
über deren Muttergesellschaft) aus wirtschaftlichen und
steuerplanerischen Überlegung sinnvoll war (vgl. E. 4.4.3). Die
gewählte Rechtsgestaltung innerhalb des (X._______-)Konzerns ist
mithin nicht zu beanstanden und kann daher nicht als absonderlich
oder ungewöhnlich qualifiziert werden. Im Übrigen ist nochmals darauf
hinzuweisen, dass es bei der formalistisch ausgestalteten Emissions-
abgabe im Ergebnis einzig auf die rechtliche Gestaltung des Ge-
schäfts ankommt, weshalb die Beschwerdeführerin zu Recht argu-
mentiert, dass je nach Art der Herbeiführung eines bestimmten wirt-
schaftlichen Erfolgs des Geschäftsverkehrs unterschiedliche Stempel-
steuerfolgen resultieren können und es demnach auch möglich ist,
dass je nach Art des Verkehrsvorgangs überhaupt keine Stempelabga-
ben zu erheben sind (vgl. oben E. 4.4.3).
Seite 18
A-1592/2006
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die ESTV im vorliegenden
Fall den Zuschuss der österreichischen X._______ Versicherungen AG
an die Beschwerdeführerin zwecks Weiterleitung an deren italienische
Tochtergesellschaft zu Unrecht als steuerbaren Zuschuss im Sinn von
Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG qualifiziert hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt
sich ein Eingehen auf die von der Beschwerdeführerin (zusätzlich)
gerügte Ungleichbehandlung aufgrund des Umstands, dass bei Sitz
der endbegünstigten "Kettengesellschaft" ausserhalb der Schweiz von
Seiten der ESTV nicht mehr auf die Endbegünstigung abgestellt,
sondern emissionsabgaberechtlich auf die letzte "Kettengesellschaft"
in der Schweiz zurückgegriffen werde.
4.6 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin der ESTV mit
Valuta vom 19. April 2005 den geforderten Betrag von CHF ...
ausdrücklich mit Vorbehalt überweisen (vgl. Bst. B.a). Da sich vorlie-
gend gezeigt hat, dass die ESTV den besagten Abgabebetrag zu Un-
recht gefordert hatte (E. 4.5), hat sie der Beschwerdeführerin den ent-
richteten Betrag zurückzuerstatten.
Der zurückzuerstattende Betrag ist von der ESTV zu verzinsen. In ana-
loger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November
1996 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben
(SR 641.153) ist der Vergütungszins auf der zu Unrecht erhobenen
Steuer auf 5% jährlich seit dem 19. April 2005, dem Datum des Ein-
gangs der Zahlung bei der ESTV, festzusetzen (BGE 108 Ib 18 E. 3;
vgl. auch Urteile des Bundesgerichts vom 25. November 1983, veröf-
fentlicht in ASA 53 S. 95, sowie vom 13. Oktober 1978, veröffentlicht in
Steuer Revue [StR] 1979 S. 178; Entscheid der SRK vom 28. Juni
2005, veröffentlicht in VPB 69.125 E. 4).
5.
Diesen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich gut-
zuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin
als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist der Beschwerde-
führerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu-
rückzuerstatten. Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdefüh-
rerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 19
A-1592/2006
SR 173.320.2]). Deren beantragter Umfang ist nicht zu beanstanden
(Art. 10 VGKE), weshalb ein Betrag von Fr. 14'000.-- (Auslagen und
MWST inklusive) zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der
ESTV vom 10. April 2006 aufgehoben.
2.
Die ESTV hat der Beschwerdeführerin den entrichteten Abgabebetrag
von Fr. ... zurückzuerstatten, zuzüglich eines Vergütungszinses von 5%
jährlich seit dem 19. April 2005.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 14'000.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Seite 20
A-1592/2006
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 21