B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1592/2014
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
Otto Hostettler,
Förrlibuckstrasse 70, Postfach, 8021 Zürich,
vertreten durch lic. iur. Martin Wagner, Advokat,
Battegay Dürr Wagner AG,
Heuberg 7, Postfach 2032, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Kommission für Technologie und Innovation KTI,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-1592/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 22. Februar 2012 ersuchte Otto Hostettler (Gesuchsteller)
die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) um Einsicht
einerseits in die "Liste sämtlicher bewilligter Projekte im Rahmen des
Sonderprogramms zur Innovationsförderung 2011, inklusive Angaben der
zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner
(exportorientierte Unternehmen)", anderseits in die "Liste sämtlicher
eingereichten Projekte/Gesuche im Rahmen des Sonderprogramms zur
Innovationsförderung 2011, inklusive Angabe der zuständigen For-
schungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner (exportorientierte
Unternehmen)". In der Folge wies die KTI den Gesuchsteller darauf hin,
dass die bewilligten Projekte und die daran beteiligten Hochschulen in der
über Internet zugänglichen Datenbank des Staatssekretariats für Bildung
und Forschung "ARAMIS" aufgeführt seien und
verweigerte im Übrigen den Zugang zu den beiden Listen unter Berufung
auf den Schutz der Privatsphäre sowie Geschäfts- und Fabrikations-
geheimnisse.
B.
Am 21. März 2012 reichte der Gesuchsteller beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlich-
tungsantrag ein. Die KTI lehnte den Zugang zu diesen Listen in ihrer
Stellungnahme ab. Am 29. Januar 2014 erliess der EDÖB gegenüber der
KTI die Empfehlung, den Zugang zu den beiden erwähnten Listen zu
gewähren und darüber eine Verfügung zu erlassen. Er erkannte für beide
Listen ein überwiegendes Interesse am Zugang und verneinte für die darin
enthaltenen Angaben, den Projekttiteln und die daran beteiligten Firmen
entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen.
C.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 hiess die KTI das Gesuch teilweise
gut und gewährte dem Gesuchsteller Zugang zur "Liste sämtlicher
bewilligter Projekte im Rahmen des Sonderprogramms zur Innovations-
förderung 2011, inklusive Angaben der zuständigen Forschungsstelle
sowie der beteiligten Projektpartner (exportorientierte Unternehmen)" und
machte überdies Angaben zu den entsprechenden Förderbeiträgen
(Ziff. 1). Hinsichtlich der Liste sämtlicher eingereichter Projekte/Gesuche
wies die KTI das Gesuch ab (Ziff. 2). Zur Begründung brachte sie vor, dass
keine öffentlichen Mittel in nicht bewilligte Projekte geflossen seien,
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weshalb das öffentliche Interesse an Transparenz kleiner sei, umgekehrt
der Schutz der Privatsphäre der betroffenen Unternehmen Vorrang habe.
Zudem fördere die KTI Projekte, bei denen die Umsetzung von
Forschungsergebnissen am Markt zu erwarten sei und Wertschöpfung
generiert werde. Oftmals seien die Projekte darauf angelegt, geistige
Eigentums- und Nutzungsrechte zu generieren. Deren Schützbarkeit setze
die Neuheit voraus, das vorzeitige Bekanntwerden eines
Forschungsprojekts könnte dies gefährden und damit die Arbeit und den
Ruf der KTI gefährden.
D.
Am 24. März 2014 erhebt der Gesuchsteller (Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahrensnummer
A-1592/2014) und beantragt die Aufhebung von Ziff. 2 der Verfügung der
KTI (Vorinstanz) vom 19. Februar 2014 sowie Zugang zur "Liste sämtlicher
eingereichter Projekte/Gesuche im Rahmen des Sonderprogramms zur
Innovationsförderung 2011, inkl. Angaben der zuständigen
Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner (exportorientierte
Unternehmen)". Er betont insbesondere, dass auch ein erhebliches
öffentliches Interesse am Auswahlverfahren bzw. an der Bewilligungs-
praxis der Vorinstanz bestehe, wie sie die Innovationsförderung
wahrnehme. Dieses werde nicht anderweitig, etwa durch einen externen
Evaluationsbericht erfüllt. Mit der Nennung des blossen Projekttitels und
der Beteiligten würde noch keine Offenlegung geheimhaltungswürdiger
Details oder des Stands der Technik erfolgen, der eine Patentierung
verunmögliche.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 hält die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
F.
Am 6. März 2014 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres
Zugangsgesuch an die Vorinstanz und verlangte damit Einsicht in die
Listen mit den aus deren ordentlichen Budgets bewilligten Projekte der
Jahre 2012 und 2013, inklusive der zuständigen Forschungsstellen sowie
der beteiligten Projektpartner und der jeweiligen Fördergelder.
G.
Mit E-Mail vom 20. März 2014 teilte die Vorinstanz mit, sie lehne das zweite
Gesuch ab. Am 26. März 2014 reichte der Beschwerdeführer auch hierzu
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einen Schlichtungsantrag beim EDÖB ein. Er betonte, dass die Vorinstanz
ihm inzwischen solche Angaben hinsichtlich des Sonder-
förderungsprogramms 2011 offengelegt habe, was die Verweigerung des
zweiten Gesuchs zu vergleichbaren Angaben unverständlich mache.
H.
In der Stellungnahme vom 7. April 2014 bestätigte die Vorinstanz ihre
ablehnende Haltung und betonte, dass die Projekttitel und die Beteiligten
zwar für branchenunkundige Personen nicht aussagekräftig seien,
indessen seien Experten in der Lage, daraus geheimhaltungswürdige
Informationen herauszulesen, deren Bekanntwerden einen zentralen
Vorteil im Innovationswettbewerb zunichtemachen könne. Zudem seien es
deutlich jüngere Projekte als diejenigen des ersten Gesuchs und teilweise
noch nicht abgeschlossen.
I.
Am 2. Mai 2014 schloss der EDÖB das zweite Schlichtungsverfahren ab
und empfahl die Gewährung des Zugangs zu den Listen der regulären
Innovationsförderung der Jahre 2012 und 2013.
J.
In der Folge wies die Vorinstanz das Zugangsgesuch mit Verfügung vom
26. Mai 2014 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, in
Innovationsvorhaben komme der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
überragende Bedeutung zu. Bereits die Bekanntgabe der beteiligten
Wirtschaftspartner gefährde diese Geschäftsgeheimnisse. Zusammen mit
den in der ARAMIS-Datenbank verfügbaren Informationen würde dies
zudem die Erlangung von geistigen Eigentumsrechten gefährden. Insofern
unterscheide sich die Innovationsförderung beispielsweise von
Landwirtschaftssubventionen. Schliesslich trete die vom Gesetzgeber
erwünschte volkswirtschaftliche Wirkung der Innovationsförderung im
besten Fall zeitverzögert ein, bis dahin sei das Vorhaben nach Kräften
vertraulich zu behandeln. Selbst wenn nur bei einer Minderheit der Projekte
die Angabe der Wirtschaftspartner Geschäftsgeheimnisse gefährde,
müsse sie aus Gründen der Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit an ihrer
Veröffentlichungspraxis festhalten. Einer Veröffentlichung stehe auch der
Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.
K.
Am 26. Juni 2014 erhebt der Beschwerdeführer auch gegen diese zweite
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Seite 5
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahrensnum-
mer A-3587/2014) und verlangt deren Aufhebung sowie den Zugang zu
den "Listen mit den aus dem ordentlichen Budget der KTI bewilligten
Projekten der Jahre 2012 und 2013, inklusive Angaben der zuständigen
Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner und der jeweiligen
Fördergelder".
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 hält die Vorinstanz auch in
Bezug auf die Liste über die reguläre Innovationsförderung in den Jahren
2012 und 2013 an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der
Beschwerde. Sie betont ihre Befürchtung, dass durch die zusätzliche
Bekanntgabe der Firmen deren projektbedingter Wissensvorsprung
verloren gehe. Konkurrenten wüssten dann um deren Forschung, was die
Chancen einer erfolgreichen Umsetzung der Ergebnisse am Markt
verringere. Schliesslich weist sie auf den zeitlichen Unterschied zwischen
den die beiden Gesuche betreffenden Listen hin, was eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertige.
M.
Der Beschwerdeführer bestreitet in seinen Schlussbemerkungen vom
11. September 2014, dass eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip
gegeben sei; diese setze ein ernsthaftes Schadensrisiko von einer
gewissen Erheblichkeit voraus, nicht bloss geringfügige oder unange-
nehme Konsequenzen. Nachdem Projekttitel mitsamt Kurzbeschreibung
bereits bekannt sei, begründe die Kenntnis der Namen/Firmen der
beteiligten Unternehmen keine Geschäftsgeheimnisse. Ebenso wenig
gefährde diese zusätzliche Kenntnis die Neuheit von Forschungs-
ergebnissen. Es gehe ihm nicht um erkenntnisbringende Rückschlüsse auf
Projekte, sondern um einen Einblick in die mit Bundesgeldern finanzierte
Innovationsförderung.
N.
Mit Verfügung vom 15. September 2014 werden die beiden Beschwerde-
verfahren vereinigt und unter der Dossiernummer A-1592/2014 weiter-
geführt.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht fordert mit Verfügung vom 16. Dezember
2014 die Vorinstanz auf, die strittigen Dokumente vorzulegen. Die
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Seite 6
Vorinstanz kommt dieser Aufforderung mit Eingabe vom 18. Dezember
2014 nach und reicht die Dokumente in elektronischer Form ein.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. f VGG verfügt
hat, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden gegen die Verfügungen vom 19. Februar und 26. Mai 2014
zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ, der auf die allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege hinweist).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist in den beiden vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht vollumfänglich durchgedrungen, durch die
angefochtenen Verfügungen auch materiell beschwert und demzufolge
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
A-1592/2014
Seite 7
3.
Das Öffentlichkeitsgesetz ist am 1. Juli 2006 in Kraft getreten. Durch die
Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
wurde hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit ein Paradigmenwechsel vom
Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt hin zum Öffentlich-
keitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt vollzogen (Art. 6 Abs. 1 BGÖ;
vgl. dazu BGE 133 II 209 E. 2.1; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in:
Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Handkommentar, 2008,
nachfolgend: Handkommentar BGÖ, Art. 6 Rz. 1 ff.). Das Prinzip soll
Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe
erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das
Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die
Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1;
BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler aus der neueren Praxis zur Publikation
vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2186/2013 vom
14. Februar 2014 E. 4.2). Grundsätzlich hat jede Person das Recht,
amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den
Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Damit wird
jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten,
über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes
Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 136 II 399 E. 2.1, 133 II 209
E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 4 m.w.H.).
Es obliegt entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden,
ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder
nicht. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann jedoch eingeschränkt,
aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende private oder
öffentliche Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung
entgegenstehen (Art. 7 BGÖ) oder wenn ein Ausnahmefall gemäss Art. 8
BGÖ vorliegt (s.a. BGE 136 II 399 E. 2).
4.
In den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ fallen neben der
Bundesverwaltung und den Parlamentsdiensten auch Organisationen und
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der
Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich
Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG treffen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b
BGÖ). Aus der Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der
Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (nachfolgend Botschaft
zum BGÖ) folgt, dass der Begriff der Bundesverwaltung im BGÖ sowohl
die zentrale Verwaltung samt den Departementen und der Bundeskanzlei
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als auch die dezentralen Verwaltungseinheiten umfasst (Botschaft zum
BGÖ, S. 1985 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014 vom
16. Dezember 2014, E. 6.3).
Die Vorinstanz ist ein Forschungsorgan gemäss Art. 4 Bst. b des Bundes-
gesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation vom
14. Dezember 2012 (FIFG, SR 420.1) in der Form einer vom Bund
eingesetzten ausserparlamentarischen Kommission im Sinn von
Art. 57a ff. des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 (RVOG, SR 172.010, vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Bst. f FIFG).
Diese zählen zur dezentralen Bundesverwaltung gemäss Art. 2 Abs. 3
RVOG i.V.m. Art. 7a der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsver-
ordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1). Die Vorinstanz
ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und For-
schung (WBF) zugeordnet (vgl. Anhang 2 RVOV). Die Botschaft zum BGÖ
führt denn auch auf S. 1987 beispielhaft die "übrigen Institutionen der
Forschungsförderung" nach dem damals geltenden Forschungsgesetz
vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 28) als Organisationen auf, die dem BGÖ
unterstehen.
Im Übrigen würde die Vorinstanz auch als Organisation, die erst-
instanzliche Verfügungen erlässt, hinsichtlich der strittigen Listen in den
persönlichen Geltungsbereich des BGÖ nach dessen Art. 2 Abs. 1 Bst. b
fallen: Mit dieser Norm sollen nur jene Bereiche erfasst werden, in denen
Organisationen und Personen hoheitlich tätig sind (THOMAS SÄGESSER,
Handkommentar BGÖ, Art. 2 Rz. 30). Das Recht auf Zugang gilt dabei für
all jene Dokumente, die unmittelbar ein Verfahren auf Erlass einer
Verfügung nach dem VwVG betreffen (Botschaft des Bundesrats zum BGÖ
vom 12. Februar 2003, in Bundeblatt [BBl] 2003 1963, 1987, nachfolgend
Botschaft zum BGÖ). Gemäss Art. 24 Abs. 2 FIFG trifft die Vorinstanz
Entscheide, weshalb sie in den persönlichen Geltungsbereich des BGÖ
fällt. Die Gewährung oder Verweigerung von Förderbeiträgen erfolgt mittels
Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, womit die damit
zusammenhängenden Dokumente unter das BGÖ fallen (vgl. dazu in
Bezug auf den Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der
wissenschaftlichen Forschung: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-590/2014 vom 16. Dezember 2014, E. 7).
5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner ersten Beschwerde, zusätzlich
zum bereits gewährten Zugang zur "Liste sämtlicher bewilligter Projekte im
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Rahmen des Sonderprogramms zur Innovationsförderung 2011, inkl.
Angaben der zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten
Projektpartner (exportorientierte Unternehmen)" auch Zugang zur "Liste
sämtlicher eingereichten Projekte/Gesuche im Rahmen des
Sonderprogramms zur Innovationsförderung 2011, inkl. Angaben der
zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner
(exportorientierte Unternehmen)". Diese Liste enthält die neun Spalten
Nummer, Jahr, Status ("Abweisen ÜA möglich", "Abweisen" oder "nicht
behandelte Gesuche"), Forschungsstätte, Partnertyp ("Federführender
Forschungspartner", "Hauptumsetzungspartner"), detaillierter Name 1 des
Partners, detaillierter Namen 2 des Partners, beantragter Bundesbeitrag
und Projekttitel.
Als amtliches Dokument gilt gemäss Art. 5 Abs. 1 BGÖ jede Information,
die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im
Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt
worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. Es ist
unbestritten und offensichtlich, dass es sich bei der strittigen Liste um ein
amtliches Dokument in diesem Sinn handelt, steht sie doch im
Zusammenhang mit der Behandlung von Unterstützungsgesuchen und -
Entscheiden.
5.1 Die Vorinstanz hatte den Zugang zu dieser Liste abgelehnt mit der
Begründung, es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse daran,
da keine öffentlichen Gelder geflossen seien. Zudem habe sie die
Transparenz hergestellt durch die Publikation eines ausführlichen
Tätigkeitsberichts 2011 und des Schlussberichts der Evaluation des
Sonderprogramms. Die Bürgerinnen und Bürger könnten sich so ein Bild
vom guten Handeln und Funktionieren der KTI machen. Zudem bildeten
Wissensvorsprünge und einzigartige Kompetenzen, die durch wissen-
schaftsbasierte Transferleistungen der öffentlichen Forschung begründet
oder verstärkt werden, zentrale Alleinstellungsmerkmale der Wirtschafts-
bzw. Umsetzungspartner in KTI-Projekten. Diese müssten geheim bleiben,
ebenso die Neuheit bei patentfähigen Erfindungen. In ihrer
Vernehmlassung präzisierte sie, selbst wenn nur bei einer Minderheit der
Fälle die allenfalls aus Forschungsvorhaben resultierenden geistigen
Eigentumsrechte gefährdet würden, müsse sie im Sinn der
Rechtssicherheit und Glaubwürdigkeit der bundestaatlichen Förderung an
ihrer Veröffentlichungspraxis festhalten, auf die die beteiligten
Wirtschaftspartner vertrauten. Die privaten Datenschutz- und
Geheimhaltungsinteressen würden überwiegen. Auch bei abgelehnten
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Seite 10
Projekten und nicht behandelten Gesuchen setze sie im Übrigen alles
daran, die dahinter stehenden Innovationen nicht öffentlich zu machen.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, der Anspruch auf Zugang sei durch
die Veröffentlichung des Tätigkeitsberichts nicht entfallen, ein
aussagekräftiges Bild über die getätigte Innovationsförderung der
Vorinstanz und deren Bewilligungspraxis lasse sich nur mit dem Zugang zu
dieser Liste gewinnen. Er schliesst sich dem EDÖB hinsichtlich der
umfangreichen Abwägung zwischen den öffentlichen und privaten
Interessen an und betont, dass ein öffentliches Interesse auch am
Auswahlverfahren einer Bundesbehörde bei der Vergabe staatlicher Mittel
bestehe. Zudem liesse die Offenlegung von Firmennamen und Projekttiteln
keine mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretenden Marktverzerrungen oder
Rückschlüsse auf konkrete Tätigkeiten der betroffenen Unternehmen zu.
Diese beiden Angaben würden auch nicht die geheimhaltungswürdige
Neuartigkeit von Innovationen preisgeben oder die Schützbarkeit von
geistigem Eigentum gefährden. Schliesslich stammten die Projekte aus
dem Jahr 2011 und seien teilweise verwirklicht oder gar patentiert worden.
5.3 Wie bereits in E. 3 erwähnt, hat gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 BGÖ jede
Person das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und u.a. Kopien davon
zu verlangen. Diese Bestimmung stellt eine Vermutung zugunsten des
freien Zugangs auf und für den Anspruch auf Zugang muss kein
besonderes Interesse nachgewiesen werden. Zudem gilt das
Öffentlichkeitsprinzip umfassend für alle amtlichen Dokumente (vgl. BGE
136 II 399 E. 2.1, 133 II 209 E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3). Dieser Anspruch
gilt von Gesetzes wegen als erfüllt, wenn ein amtliches Dokument in einem
Publikationsorgan oder einer Internetseite des Bundes veröffentlicht ist
(Art. 6 Abs. 3 BGÖ). Die Veröffentlichung eines Teils, eines Auszugs oder
einer Zusammenfassung eines amtlichen Dokuments, etwa in einem
Tätigkeitsbericht, stellt demnach noch keine Veröffentlichung dar, die ein
Zugangsgesuch gegenstandslos werden lässt (vgl. URS STEIMEN, in:
Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar Datenschutzgesetz,
Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl., 2014 [nachfolgend BSK DSG/BGÖ], Rz. 31
zu Art. 6 BGÖ). Ebenso wenig kann alleine aufgrund des Umstandes, dass
die im Dokument erwähnten Beitragsgesuche abgelehnt und keine
Steuergelder eingesetzt worden sind, das Zugangsrecht verneint werden:
Wie der EDÖB zu Recht festgehalten hat, besteht durchaus ein öffentliches
Interesse am Dokument, sind doch für die Kenntnis der vorinstanzlichen
Praxis zur Innovationsförderung auch abgelehnte Gesuche bedeutsam.
Um den Zugang zu verweigern hat die Behörde vielmehr zu beweisen,
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Seite 11
dass ein in Art. 7 oder 8 BGÖ aufgestellter Ausnahmefall gegeben ist
(BVGE 2011/52 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6291/2013
vom 28. Oktober 2014 E. 7 mit Hinweisen). Die Vorinstanz macht im
Weiteren einerseits sinngemäss Geschäftsgeheimnisse der
gesuchstellenden Unternehmen geltend, anderseits deren Privatsphäre
bzw. den Datenschutz.
5.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ kann der Zugang zu amtlichen
Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn
durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
offenbart werden können. Mit dieser Ausnahmebestimmung soll verhindert
werden, dass mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips entsprechende
Geheimnisse ausserhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart
werden müssten (Botschaft zum BGÖ, S. 2011). Von der Ausnahmeklausel
sollen jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst werden, über die
die Verwaltung verfügt, sondern nur die wesentlichen Daten, deren
Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken würde
(COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, in: Kommentar BGÖ, Art. 7 Rz. 41). Als
Geheimnis wird dabei jede Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig
noch allgemein zugänglich ist, an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr
ein berechtigtes Interesse hat und welche der Geheimnisherr geheim
halten will (vgl. ISABELLE HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, Art. 7 BGÖ N 33). Als
Zeichen für diesen Willen gelten etwa organisatorische oder technische
Massnahmen im Unternehmen, die die Vertraulichkeit wahren sollen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5489/2012 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3,
Botschaft zum BGÖ, S. 2012). Indessen genügt ein pauschaler Hinweis
auf Geschäftsgeheimnisse nicht. Stets ist zu prüfen, ob aus Gründen der
Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) anstelle einer vollständigen
Verweigerung des Zugangs Streichungen und Abdeckungen vorzunehmen
sind, wobei der Sinn der Dokumente zu bewahren ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.4.3).
Ferner sieht die Botschaft vor, dass sowohl die Bundesverwaltung als auch
die weiteren dem Gesetz unterstellten Organisationen und Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts sich auf die Ausnahmebestimmung
berufen können, wenn die Zugänglichmachung bestimmter Informationen
einer Wettbewerbsverzerrung im weiteren Sinne gleichkomme. Dies soll
unter anderem dem Schutz von geplanten oder laufenden
Forschungsprojekten dienen (vgl. Botschaft zum BGÖ, S. 2012).
5.4.1 Bei Projekten, für die bei der Vorinstanz Fördergelder beantragt
werden, stehen Fabrikationsgeheimnisse im Vordergrund. Diese umfassen
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Seite 12
die technische Seite der Produktion, technisches Wissen, das bei der
Produktion verwendet werden soll und am veräusserten Produkt nicht
erkennbar und somit geheimnisfähig ist. Dazu werden Fabrikations-
anleitungen, Forschungsergebnisse, Herstellungs- und Konstruktions-
verfahren, geheime technische Regeln, die Zusammensetzung eines
Produkts, Konstruktionspläne oder Bezugsquellen gezählt (HÄNER, BSK
DSG/BGÖ, N. 42 zu Art. 7 BGÖ). Die Unternehmen werden alles daran
setzen, Details und Ergebnisse zu ihrer Forschung geheim zu halten:
Entsteht dadurch nicht rechtlich schützbares sog. Know-how, bietet dieses
nur solange einen Wettbewerbsvorteil, als es nur einem kleinen
Personenkreis zugänglich bleibt, der überdies zur Geheimhaltung
verpflichtet ist. Soweit ein Erfindungspatent angestrebt wird, setzt dieses
voraus, dass die Erfindung neu ist (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 und 7b des
Patentgesetzes vom 25. Juni 1954 [PatG, SR 232.14]), also nicht vor der
Patentanmeldung bereits bekannt wird.
Die Vorinstanz und andere Bundesbehörden veröffentlichen ihre eigenen
bzw. die von ihnen geförderten, laufenden und abgeschlossenen
Forschungsprojekte in der ARAMIS-Datenbank. Dort findet sich jeweils der
Projekttitel und eine Kurzbeschreibung, wobei teilweise auch daran
beteiligte Unternehmen genannt werden. Diese Praxis wird demzufolge als
unproblematisch im Hinblick auf den Geheimnisschutz und die allfällige
Erlangung von Erfindungspatenten eingestuft, andernfalls die Forschungs-
und Innovationsförderung ihre Ziele nicht erreichen würde. Indessen sind
die nicht bewilligten Gesuche dort nicht aufgeführt.
5.4.2 Die Rechtsprechung anerkennt im Forschungsbereich als Geheim-
nisse Angaben über die im Rahmen von Forschungsprojekten ermittelten
Forschungsresultate, solange sie noch nicht veröffentlicht wurden. Ebenso
stellen die ausführlichen Forschungsgesuche, die sog. "Full proposal",
Geheimnisse dar, diese führen u.a. für das zu untersuchende
Themengebiet den Stand der aktuellen Forschung und Lücken, konkrete
Fragestellungen, einen detaillierten Forschungsplan und das sog.
Forschungsdesign auf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-590/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 10.4 und 10.4.1). Hingegen wurde das sog.
"Application Form", das grundlegende Informationen zum Gesuch wie den
Namen der Forscher, finanzielle Aspekte und eine Zusammenfassung der
beabsichtigten Forschung enthält, nicht als Geheimnis im Sinn von Art. 7
Abs. 1 Bst. g BGÖ eingestuft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.5.1).
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Seite 13
5.4.3 Strittig ist die Bekanntgabe von Projekttiteln und am
Forschungsprojekt beteiligten Unternehmen. Mehr als ein Anzeichen, in
welche Richtung ein Unternehmen forscht oder forschen möchte, lässt sich
der strittigen Liste nicht entnehmen. Erst recht lässt sich nichts
herausfinden über die konkreten Methoden oder Ansätze, mit der das Ziel
erreicht werden soll. Ihr Informationsgehalt liegt zudem unter demjenigen
eines nicht als Geheimnis eingestuften "Application Form" (vgl. oben,
E. 5.4.2). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass sich einem Fachmann aus
einem Projekttitel, zusammen mit der Kenntnis über die verschiedenen
Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens, etwas mehr erschliesst,
dennoch ist nicht ersichtlich, dass durch den Zugang zur Liste ein
erhebliches Risiko besteht, dass Fabrikations- oder andere
Geschäftsgeheimnisse offenbart werden oder weshalb der aus dem
Forschungsprojekt erhoffte Vorteil im Wettbewerb vereitelt wird oder sonst
eine Marktverzerrung zu befürchten ist. Dem Zugangsgesuch zur "Liste
sämtlicher eingereichten Projekte/ Gesuche im Rahmen des
Sonderprogramms zur Innovationsförderung 2011, inkl. Angaben der
zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner
(exportorientierte Unternehmen)" stehen somit keine Fabrikations- oder
andere Geheimnisse im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. g. BGÖ entgegen.
5.5 Die Listen enthalten Namen bzw. Firmen der beteiligten Unternehmen;
diese stellen Personendaten im Sinn des Datenschutzgesetzes vom
19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) dar (Art. 3 Bst. a DSG): Darunter fallen
nämlich alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person beziehen. Auch Art. 9 BGÖ schützt die Personendaten: Amtliche
Dokumente, welche Personendaten enthalten, sind gemäss Art. 9 Abs. 1
BGÖ nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren, während
gemäss Abs. 2 ein Zugangsgesuch nach Art. 19 DSG zu beurteilen ist,
wenn die Daten nicht anonymisiert werden können. Art. 19 DSG wiederum
regelt die Bekanntgabe von Personendaten durch Behörden; gemäss
dessen Abs. 1bis dürfen Bundesorgane gestützt auf das BGÖ
Personendaten bekannt geben, wenn die betreffenden Personendaten im
Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an
deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Durch eine Anonymisierung der Liste würde der Zweck des
Zugangsgesuchs vereitelt, nämlich festzustellen, ob allenfalls einzelne
Unternehmen besonders häufig unterstützt oder – im Gegenteil – auffällig
oft Gesuche eines Unternehmens abgelehnt worden sind. Eine
Anonymisierung scheidet daher aus.
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Die Vorinstanz macht überdies den Schutz der Privatsphäre der
Gesuchsteller geltend. Gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ ist der Zugang zu
amtlichen Dokumenten einzuschränken, aufzuschieben oder zu
verweigern, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter
beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch auch in solchen
Fällen das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. Die Botschaft zum
BGÖ, S. 2013 führt zu dieser Bestimmung aus, damit werde der in Art. 13
BV verankerte Schutz der Privatsphäre umgesetzt, wobei der Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung, des Brief-, Post-
und Fernmeldeverkehrs aber auch der Anspruch auf Schutz vor
Missbrauch der persönlichen Daten ausdrücklich genannt werden.
Demzufolge werden unter dieser Verfassungsbestimmung die inneren und
intimsten Kreise des Privatlebens, also wesentliche Ausdrucks-
möglichkeiten der menschlichen Persönlichkeit verstanden (HÄNER, BSK
DSG/BGÖ, Rz. 51 zu Art. 7 BGÖ). Es ist daher fraglich, ob die Angaben in
der strittigen Liste überhaupt die so verstandene Privatsphäre der, zumeist
als juristische Personen konstituierten Gesuchsteller, betreffen. Letztlich
kann dies jedoch offen bleiben, da sowohl der Schutz der Privatsphäre
nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ eine Interessenabwägung im Einzelfall verlangt,
als auch der in Art. 9 BGÖ verankerte allgemeinere Schutz von
Personendaten.
5.5.1 Die Vorinstanz bringt als Interessen gegen einen Zugang vor, in den
von ihr geförderten Projekten würden die Umsetzungspartner zum Schutz
ihres Wissensvorsprungs bzw. ihres Alleinstellungsmerkmals im Wettbe-
werb darauf zählen, dass ihre Vorhaben und Kompetenzen geheim bleiben
und die spätere Schützbarkeit der allfälligen Forschungsergebnisse nicht
gefährdet wird. Sie setze daher alles daran, insbesondere die nicht
unterstützten Fördergesuche nicht öffentlich zu machen und die
berechtigte Erwartung der Gesuchsteller in die vertrauliche Behandlung
ihrer Gesuche zu erfüllen. Dazu komme der Schutz der Privatsphäre. Die
gewichtigen privaten Interessen der Gesuchsteller würden in dieser Kon-
stellation die öffentlichen Transparenz-Interessen deutlich überwiegen.
5.5.2 Wie bereits im Zusammenhang mit den Geschäfts- bzw.
Fabrikationsgeheimnissen festgestellt worden ist, sind die blossen
Firmenangaben zusammen mit dem jeweiligen Projekttitel nicht besonders
aussagekräftig und enthüllen kaum mehr als die Absicht, dass das
Unternehmen ein entsprechendes Forschungsprojekt durchführen möchte
(E. 5.4.3). Ferner ist festzustellen, dass Unternehmen die Tatsache, dass
sie forschen, häufig nicht geheim halten, sondern dies in
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Unternehmenspublikationen und Internetauftritten, etwa unter dem Titel
"Strategie", "Entwicklungsmöglichkeiten" oder dergleichen erwähnen oder
hervorheben. Die Unternehmen erhoffen sich davon offensichtlich einen
Reputationsgewinn als innovatives Unternehmen bei Anlegern und Kunden
(vgl. z.B. > Unternehmen > Vision, Mission, Strategie;
oder > Deutsch > SIKA Gruppe > Innovation > Strategie;
beide besucht am 19.12.2014). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern mit dem
Inhalt der Liste schutzwürdige Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
preisgegeben oder gar die spätere Schützbarkeit allfälliger Erfindungen
beeinträchtigt werden könnte. Zu beachten ist weiter, dass die Angaben in
diesem Dokument inzwischen mehr als drei Jahre alt und daher nicht mehr
allzu aktuell sind: Entweder musste das Forschungsvorhaben in der
Zwischenzeit mangels Finanzierbarkeit aufgegeben oder angepasst oder
konnte auch ohne die Unterstützung der Vorinstanz realisiert werden. Alle
Angaben aus den Gesuchen, die nicht in die Liste übernommen worden
sind, insbesondere die Details zu den Forschungsvorhaben werden somit
weiterhin vertraulich bleiben. Im Übrigen dürfte den Gesuchstellern
bekannt sein, dass und wie die Vorinstanz die bewilligten Gesuche in der
ARAMIS-Datenbank veröffentlicht, also gewisse Angaben, insbesondere
der Projekttitel, teilweise aber auch beteiligte Unternehmen ohnehin
offengelegt werden können. Einer allfälligen Erwartung an eine
umfassende Vertraulichkeit fehlt daher zum Vornherein die Grundlage. Aus
diesen Gründen wird das Vertrauen der Gesuchsteller durch die
Gewährung des Zugangs zur Liste nicht enttäuscht. Das Interesse an der
Geheimhaltung der umstrittenen Informationen erscheint daher nicht als
sehr gross. Die betroffenen Personendaten beschränken sich überdies auf
den Namen des Unternehmens bzw. die Firma. Selbst mit dem
Forschungsvorhaben verknüpft, ergeben sich wenige Anhaltspunkte über
ihre diesbezüglichen Tätigkeiten, wobei kein besonderes Geheimhaltungs-
oder Datenschutzinteresse auszumachen ist, zumal es sich dabei weder
um besonders schützenswerte Personendaten im Sinn von Art. 3 Bst. c
DSG noch um Persönlichkeitsprofile gemäss Art. 3 bst. d DSG handelt,
deren Schutz hoch zu gewichten wäre.
5.5.3 Zusätzlich zum privaten Interesse der Gesuchsteller ist auch ein
öffentliches Interesse an einer erfolgreichen Innovationsförderung, deren
Weiterführung und am zweckmässigen Einsatz der hierfür bereitgestellten
öffentlichen Mittel zu erkennen (Art. 1 FIFG). Indessen ist nicht ersichtlich,
dass durch den Zugang zur Liste die aktuelle oder künftige Tätigkeit der
Vorinstanz bzw. ihr gesetzlicher Auftrag gefährdet oder behindert oder ihr
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Ruf beschädigt würde. Die staatliche Innovationsförderung stellt Verwal-
tungshandeln dar und die Unterstützungsleistungen werden als Verfügung
im Sinn von Art. 5 VwVG gewährt. Die Rechtsordnung setzt für diese
Tätigkeit der Verwaltung die Rahmenbedingungen fest, dazu zählen auch
die Bestimmungen des BGÖ. Das FIFG enthält denn auch keine
spezialgesetzlichen Ausnahmebestimmungen, die dem BGÖ gemäss
dessen Art. 4 vorgehen würden.
5.5.4 Dem Interesse an der Transparenz des Verwaltungshandelns und
und dem damit verbundenen Grundsatz des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten kommt hingegen ein erhebliches Gewicht zu. Ebenso ist die
Verwendung der öffentlichen Mittel von erheblichem Interesse. Das strittige
Dokument ist für die Praxis der Vorinstanz ein wichtiger Beleg, mithin der
einzige zu den abgewiesenen Gesuchen. Daran vermag auch die
grundsätzlich offene Kommunikation über die Art der Behandlung der im
Rahmen des Sonderprogramms "Massnahmen zur Frankenstärke"
gestellten Gesuche, nämlich die Reihenfolge der Prüfung nach dem Datum
ihres Eingangs, nichts zu ändern. Gerade auch eine Übersicht über die
geprüften und abgewiesenen Gesuchen kann aufschlussreich sein und
Hinweise auf einen korrekten, diskriminierungsfreien Umgang mit
Gesuchstellern geben, anderseits aber auch auffällige Häufungen
abgelehnter oder gutgeheissener Gesuche zu Tage fördern.
5.6 Zusammenfassend vermögen die einem Zugang entgegenstehenden
privaten und öffentlichen Interessen die öffentlichen Interessen an
Transparenz nicht zu überwiegen, weshalb der Zugang zu gewähren und
die Verfügung vom 19. Februar 2014 aufzuheben ist.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner zweiten Beschwerde vom
26. Juni 2014 den Zugang zu den "Listen mit den aus dem ordentlichen
Budget der KTI bewilligten Projekte der Jahre 2012 und 2013, inklusive
Angaben der zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten
Projektpartner und der jeweiligen Fördergelder".
6.1 Die Vorinstanz hatte den Zugang verweigert mit der Begründung, die
zusätzliche Offenlegung des beteiligten Wirtschaftspartners zusammen mit
den bereits öffentlich zugänglichen Informationen wie Projekttitel,
Kurzbeschreibung des Projektinhaltes, beteiligte öffentliche Forschungs-
partner sowie der bundesseitigen Förderungssumme gefährde
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Geschäftsgeheimnisse und Wissensvorsprünge der betroffenen Unter-
nehmen: Es handle sich hierbei um eine Tatsache, die nicht offenkundig,
sondern nur den am Projekt beteiligten bekannt sei, zudem bestehe ein
Geheimhaltungswille, dürften doch die Unternehmen auf ihre bisherige
Praxis, keine Firmen zu nennen, vertrauen. Schliesslich bestehe auch ein
objektives Geheimhaltungsinteresse, denn die Tatsache stelle einen
wirtschaftlichen Wert dar. Die Nennung des Firmennamens könnte nicht
nur einen zeitlichen Wissensvorsprung des Unternehmens zunichte-
machen, sondern auch die mit Bundesgeldern beabsichtigte Förderung der
Innovation sowie die Schützbarkeit von Erfindungen vereiteln. Zu
berücksichtigen sei, dass die erwartete betriebswirtschaftlich rentable
Umsetzung der Forschungsergebnisse am Markt oft Monate und Jahre
benötige, weshalb das Vorhaben solange nach Kräften vertraulich zu
behandeln sei. Hinsichtlich der Sondermassnahmen 2011 habe sie wegen
des übergeordneten Interesses eine Ausnahme gemacht, nicht aber eine
Praxisänderung.
6.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer
geltend, für eine Zugangsverweigerung müsse ein ernsthaftes Schaden-
risiko von einer gewissen Erheblichkeit gegeben sein, was vorliegend
fehle. Die Zuteilung eines konkreten, bekannten Forschungsprojekts zu
einem Unternehmen stelle kein Geschäftsgeheimnis dar, ebenso wenig sei
das Unternehmen bei der patentrechtlichen Frage der Neuheit relevant.
Allenfalls bestehenden Geheimhaltungsinteressen der Unternehmen stehe
der Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes entgegen. Zudem habe die
Vorinstanz ihre Praxis zu den unterstützten Projekten geändert und den
Zugang zur Liste der im Rahmen der Sondermassnahmen 2011
geförderten Projekte gewährt.
6.3 Gegenstand der strittigen Liste sind bewilligte bzw. unterstützte
Projekte, wobei sich die meisten Angaben dazu bereits in der ARAMIS-
Datenbank finden, nämlich die Projektnummer, das Jahr, der Projekttitel,
die Kurzbeschreibung des Projektinhaltes, die jeweils beteiligten
Forschungspartner sowie die bundesseitigen Fördersummen. Vereinzelt ist
auch das Unternehmen genannt, z.B. im KTI-Projekt Nr. 12925.2. aus dem
Jahr 2012. Die Listen führen die in 2012 und 2013 bewilligten Projekte
indessen systematischer auf als Abfragen in der ARAMIS-Datenbank und
sie enthalten stets auch den Namen des Partners aus der Wirtschaft. Im
Unterschied zu der in E. 5 beurteilten "Liste sämtlicher eingereichten
Projekte/Gesuche im Rahmen des Sonderprogramms zur
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Innovationsförderung 2011, inkl. Angaben der zuständigen Forschungs-
stelle sowie der beteiligten Projektpartner (exportorientierte Unter-
nehmen)" sind somit die meisten Angaben bereits öffentlich zugänglich,
einzig das beteiligte Unternehmen ist häufig nicht allgemein bekannt. Auch
diese Liste ist selbstredend ein amtliches Dokument im Sinn von Art. 5
Abs. 1 BGÖ. Zu prüfen bleibt daher, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Verweigerungsgrund geltend macht.
6.4 Als Geschäftsgeheimnis kommt somit bei dieser Liste einzig die
Zuordnung von bereits öffentlich zugänglichen Projektinformationen zu
einem Unternehmen in Frage, nur dies ist eine relativ unbekannte
Tatsache. Der Zugang zur Liste gefährdet damit die allfällige Patentier-
barkeit bzw. Neuheit in keiner Weise, da hinsichtlich der Innovation keine
über die ARAMIS-Datenbank hinausgehenden Informationen öffentlich
bekannt würden: Es ist für die Patentierbarkeit einer Erfindung unerheblich,
wer eine Erfindung macht. Auch das Bekanntwerden der Tatsache, dass
ein bestimmtes Unternehmen forscht, erscheint als nicht besonders
geheimhaltungswürdig bzw. schützenswert (vgl. E. 5.4.3) und stellt für sich
allein keinen wirtschaftlichen Wert dar, sondern wirkt sich höchstens auf
den Ruf aus, ein innovatives Unternehmen zu sein. Ebenso wenig leuchtet
ein, dass eine Verbindung der bekannten Dienstleistungen und Produkte
eines Unternehmens mit dem Forschungsprojekt zu einer Offenbarung von
Geschäfts- bzw. Fabrikationsgeheimnissen mit dem Potenzial zu
Marktverzerrungen führt. Letztlich sind jedoch auch in Bezug auf diese
Liste die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen, zumal auch
hier Personendaten betroffen sind, die gemäss Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m.
Art. 19 Abs. 1bis DSG nur nach erfolgter Interessenabwägung offengelegt
werden dürfen.
6.5 Auf Seiten der Unternehmen und der Innovationsförderung bestehen
private und öffentliche Interessen an der erfolgreichen Umsetzung der
geförderten Innovationen. Soweit in der Zwischenzeit hierzu Patente
angemeldet und erteilt worden sind, ist die Innovation über die öffentlich
zugängliche Internetseite bzw. Datenbanken des Eidgenössischen Instituts
für Geistiges Eigentum () zwar für die Allgemeinheit
zugänglich, jedoch ihre Nutzung für eine gewisse Zeitdauer rechtlich dem
Patentinhaber vorbehalten (vgl. Art. 8 ff. PatG). Die Liste der Vorinstanz hat
insofern keinen Einfluss. Aber auch in den anderen Fällen bleiben die
Angaben der Liste einschliesslich der übrigen zugänglichen Informationen
zu vage, um die Markteinführung einer Innovation ernsthaft zu behindern
oder gar zu gefährden. Weitere Geheimhaltungsinteressen an Geschäfts-
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bzw. Fabrikationsgeheimnissen oder im Datenschutz begründete
Interessen sind wie auch in Bezug auf die zuvor beurteilte Liste zu den
Sondermassnahmen 2011 nicht ersichtlich oder jedenfalls nicht von
besonderem Gewicht.
6.6 Demgegenüber kommt dem Interesse an der Transparenz des Ver-
waltungshandelns und der Verwendung der Steuergelder ein erhebliches
Gewicht zu. Nur zusammen mit den Namen der Unternehmen lassen sich
allfällige Häufungen gutgeheissener Gesuche feststellen. Zudem erlaubt
erst die Kenntnis der Unternehmen auch nachzuvollziehen bzw. gibt für die
Öffentlichkeit Hinweise, ob ein Unternehmen eine Innovation an den Markt
bringen konnte oder nicht. So lassen sich bestenfalls die Projekttitel bzw.
Beschreibungen mit den auf Internetseiten des Unternehmens oder
Produktekatalogen und -beschreibungen des Unternehmens tatsächlich
angebotenen Produkten vergleichen und Hinweise entnehmen, ob sich das
innovative Produkt darunter befindet. Diese öffentlichen Interessen
überwiegen, weshalb kein Grund für die Verweigerung des Zugangs zu den
"Listen mit den aus dem ordentlichen Budget der KTI bewilligten Projekte
der Jahre 2012 und 2013, inklusive Angaben der zuständigen
Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner und der jeweiligen
Fördergelder" ersichtlich ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Mai
2014 ist daher aufzuheben und der Zugang auch zu diesen Listen zu
gewähren.
7.
Zusammenfassend erweisen sich die beiden Beschwerden als begründet,
weshalb Ziff. 2 der Verfügung vom 19. Februar 2014 sowie die Verfügung
vom 26. Mai 2014 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, den
Zugang zu den beiden Listen zu gewähren.
8.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich
um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Da der Beschwerdeführer
obsiegt, sind weder ihm noch der Vorinstanz Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Dem Beschwerdeführer sind nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils die in den Verfahren A-1592/2014 und
A-3587/2014 geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'000.—, insgesamt
Fr. 2'000.—, zurückzuerstatten.
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9.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene, notwendige Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1
VGKE). Zur Festsetzung der Entschädigung haben die Parteien dem
Gericht eine detaillierte Kostennote einzureichen. Wird – wie vorliegend –
keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung auf
Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Beschwerdeführer
reichte zwei Beschwerden ein sowie und im zweiten Beschwerdeverfahren
zusätzlich noch Schlussbemerkungen. Die Parteientschädigung wird daher
auf Fr. 7'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen der
Vorinstanz vom 19. Februar und 26. Mai 2014 aufgehoben. Die Vorinstanz
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Zugang zu den Dokumenten
"Liste sämtlicher eingereichten Projekte/Gesuche im Rahmen des
Sonderprogramms zur Innovationsförderung 2011, inkl. Angaben der
zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten Projektpartner
(exportorientierte Unternehmen)" und "Listen mit den aus dem ordentlichen
Budget der KTI bewilligten Projekte der Jahre 2012 und 2013, inklusive
Angaben der zuständigen Forschungsstelle sowie der beteiligten
Projektpartner und der jeweiligen Fördergelder" zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die in den Verfahren
A-1592/2014 und A-3587/2014 geleisteten Kostenvorschüsse von je
Fr. 1'000.—, insgesamt Fr. 2'000.—, werden dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat
der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Bank- oder
Postkontoverbindung anzugeben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
A-1592/2014
Seite 21
Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 7'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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